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09.09.2003 · IWW-Abrufnummer 032011

Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.07.2003 – 13 O 342/00

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

13 0 22/01
Verkündet am 08.08.2003

In dem Rechtsstreit

pp.

Tatbestand:

der Kläger zu 1) ist der leibliche Bruder der am 05.11.2000 verstorbenen B... B... geborene S.... Die Beklagte ist deren einzige Tochter und durch Testament vom 04.09.1997 als Alleinerbin eingesetzt (Bl. 7 ? 9 Band GA). Die Eltern von B... B... sind vorverstorben.

Der Kläger zu 2) ist der Vetter des am 05.11.2000 verstorbene W... B..., der selbst keine Abkömmlinge hinterlassen hat, hat die Beklagte seine Stieftochter durch notarielles Testament vom 09.02.1993 UrNr 357 für 1993 des Notars Dr. W... v... R..., als Ersatzerbin seiner Ehefrau zur Alleinerbin berufen. Der Kläger zu 2) ist nach der gesetzlichen Erbfolge geben seiner Schwester der einzige Erbe des verstorbenen W... B....

Die Beklagte tötete ihre Mutter und deren Ehegatten W... B... nach mehrwöchigen Tatvorbereitungen und einem abgebrochenen Tötungsversuch vom 25. Oktober 2000 bei einem Besuch am 05.11.2000 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten M ... Z... durch ein Vielzahl von Messerstichen mit einem Tranchiermesser. Die Beklagte wurde deshalb vom Landgericht Düsseldorf ? XVIII große Strafkammer ? durch Urteil vom 09.10.2001 wegen gemeinschaftlichen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zu dem Inhalt des Urteils wird auf Bl. 168 bis 220 des Urteilsbandes I der beigezogenen Strafakte 111 Js 567/00 verwiesen. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten stützte sich die Strafkammer auf die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L... (Psychologe) und Prof. Dr. Dr. S... (Psychiater). Die Beklagte war bereits im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf von beiden Gutachtern untersucht worden, nämlich am 21. und 29.05.2001 von Prof. L... am 30.04. und 19.07.2001 von Prof. S... Prof. L... erstattete für die Staatsanwaltschaft unter dem 29.06. 2001 ein psychologisches Zusatzgutachten und Prof. S... unter dem 30.08.2001 ein psychiatrisches Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten. Beide Gutachter haben übereinstimmend die volle strafrechtliche Schuldfähigkeit der Beklagten bejaht und die von der Beklagten geltend gemachte multiple Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen. Zu dem Inhalt der beiden Gutachten wird auf den Anlagen IV verwiesen.

Das Amtsgericht Düsseldorf holten in der Nachlasssache W ... B ... Az. 90 VI 1080/00 ein Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. B... Dr. med H? und Dr. med. G... vom 4. Dezember 2000 zu der Frage ein, welche Feststellungen darüber getroffen werden können, ob zuerst der Tod des W ... B ... oder der Tod seiner Ehefrau B... B... eingetreten ist und welchen Wahrscheinlichkeitsgrad etwaige Feststellungen haben. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob zuerst der Tod des W... B... oder seiner Ehefrau B... B... eingetreten ist und aus rechtsmedizinischer Sicht beide Möglichkeiten gleich wahrscheinlich seien. Zu den weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird ebenfalls auf den Anlagenband IV Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe sich durch die Taten vom 05.11.2000 wegen vorsätzlicher und widerrechtlicher Tötung der Erblasser B... B... und W... B... als erbunwürdig erwiesen. Der Tathergang, die langfristige und zielgerichtete Planung sowie die Fähigkeit, die Tat bei drohendem Mißlingen im ersten Anlauf abzubrechen und in einem weiteren Anlauf zu vollenden, widerspreche dem von der Beklagten behaupteten Krankheitsbild einer multiplen Persönlichkeitsstörung und schließe die Annahme schuldlos begangener Taten aus. Der Kläger zu 2) behauptet, es lasse sich nicht klären, ob B... B... ihren Ehegatten überlebt habe.

Der Kläger zu 1) beantragt,

die Beklagte D... K... geboren am 25. Juli 1978, als Erbin der verstorbenen Frau B... B... geborene S... geboren am 19. Mai 1953, verstorben am 5./6. November 2000 für unwürdig zu erklären.

Der Kläger zu 2) beantragt,

die Beklagte als Erbin des am 05.11.2000 verstorbenen Herrn W... B... für unwürdig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Anfechtungsberechtigung des Klägers zu 2) und behauptet hierzu, B... B... sei erst nach ihrem Ehegatten W... B... verstorben. Ferner behauptet die Beklagte, sie habe die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen und sei daher zur Tatzeit unzurechnungsfähig gewesen. Sie habe bereits zur Tatzeit an einer multiplen Persönlichkeitsstörung bzw. dissoziativen Identitätsstörung gelitten aufgrund derer ihre Person in unterschiedliche psychische Personen aufgespalten ist und zur Tatzeit gewesen sei, die sich in ihren intellektuellen, emotionalen und charakterlichen Eigenschaften unterschieden, Die Tat sei nicht von ihr, sondern einer anderen in ihr vorhandenen Persönlichkeit begangen, welche sie ?S...? nenne. Anhaltspunkte für eine multiple Persönlichkeitsstörung bzw. dissoziative Identitätsstörung ergäben sich aus den Bekundungen des Zeugen B... im Ermittlungsverfahren, aus Äußerungen der früheren Therapeuten S ... und W ... sowie einer wissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. E ... vom 31. Oktober 2002. Gegen die Gutachten der Sachverständigen Prof. L... und Prof. S... wendet die Beklagte ein, diese hätten in ihren Gutachten Verdachtsmomente einer dissoziativen Identitätsstörung (DIS) beschrieben, die Diagnose aber ohne weitergehende Diagnostik durch Untersuchungen nach der Methode ?strukturierender Überprüfung qualifizierter Störungen? der ?Screening-Methode nach Freiberger und Spitzer? sowie der ?Round-Table-Technik nach George? verworfen, ohne tragfähige Ausschlusskriterien für eine dissoziative Identitätsstörung zu benennen. Der Sachverständige L... habe eine veraltete Version des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests angewendet und diesen nicht vollständig durchgeführt. Auch das vom Sachverständigen L... verwendete ?Minnesota Multiphasic Personality Inventory? (MMPI-Verfahren) sei überaltert. Das vom Sachverständigen L... bei dem MMPI-Test ermittelte Symptomprofil der Beklagten entspreche darüber hinaus den Ergebnissen von Studien an DIS-Patienten, so dass der Rückschluß auf eine Simulationstendenz von ihr, der Beklagten, verfehlt sei. Der MMPI-Test sei auch nicht fachgerecht durchgeführt worden, weil der Sachverständige L... nur 194 Items in 30 Minuten abgefragt habe, während die Abfrage von 221 Item in einem Zeitrahmen von 45 bis 90 Minuten notwendig sei.

Ein weiterer Fehler liege darin begründet, dass der Sachverständige L ... das Item ?manchmal bin ich von bösen Geistern besessen? nach Erörterung der zunächst gegebenen Antwort nicht erneut zur Beantwortung vorgelegt hat. Es sei auch unklar, welches Auswertungsbuch der Sachverständige benutzt habe.
Das Gutachten des Sachverständigen S... leide daran, dass es auf dem fehlerhaften Gutachten des Sachverständigen L... aufbaue. Darüber hinaus habe der Sachverständige S ... Umstände wie die Tatplanung, die von ihr geschilderte Erleichterung nach der Tat und spätere Reuegefühle als Ausschlusskriterien einer dissozitiven Identitätsstörung genannt, obwohl solche Umstände als Ausschlusskriterien in der wissenschaftlichen Literatur unbekannt seien. Beide Sachverständige hätten sie nicht hinreichend exploriert. Die jeweils zwei Besuche mit einem Aufwand von ca. 10 Stunden genügen nicht, um das Krankheitsbild einer multiplen Persönlichkeitsstörung zu beurteilen. Schließlich seien die Kriterien eines Affektdeliktes und eine daraus folgende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend untersucht worden.

Die Beklagte hat aufgrund dieser Einwendungen auf eine erneute Begutachtung angetragen.

Die Beklagte behauptet ferner, sie sei im Zeitpunkt der Tat auch aufgrund einer Schmerz- und Betäubungsmittelabhängigkeit schuldunfähig gewesen, da sie bis zur Tatbegehung täglich mindestens 3 Tabletten ?Carbamazepin 2000? ?Amitriptilynneuraxpharm?, ?Zinnat? sowie ?Ibuprophen 2000? und ?Talvosilen Forte? eingenommen habe. Zeugen hatten sie im Vorfeld der Tat als ?völlig benebelt?, ?high? und ?benommen? erlebt. Sie haben sprunghafte Gedankengänge gehabt, Gedächtnislücken gezeigt und langsam und verzögert gesprochen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Einnahme der genannten Medikamente das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit indiziere. Darüber hinaus seien die Medikamente geeignet, ein bestehendes Krankheitsbild, sei es eine dissoziative Identitätsstörung oder eine Art der Schizophrenie in Form einer akuten Psychose, symptomatisch derart abzumildern, dass sich das Erscheinungsbild dieser Krankheit nicht mehr so klar erkennen lasse wie ohne medikamentöse Behandlung.

Das Gericht hat die Strafakten 11 Js 557/00 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat es Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 05.07.2002 (Bl. 163 ? 166 Band I GA), Beschluß vom 10.10.2002 (BI. 378 Band I GA) und Beschluß vom 11.07.2003 (BI. 409 Band II GA). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die im Wege des Urkundsbeweises verwerteten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. B... Dr. H... Dr. G... vom 04.12.2000, Prof. L... vom 29.06.2001 und Prof. S... vom 30.08.2001 (Anlagenband IV), die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständiger Prof. L... vom 22.08.2002 (BI.174 bis 205 Band I GA) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2003 (BI. 408 ? 421 Band II GA) verwiesen.

Soweit die Parteien ihren Vortrag weiter ausgeführt haben, wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gelangten Schriftsätze einschließlich der Anlagen, Protokolle und sonstigen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig und begründet.

Die Kläger sind gemäß § 2341 BGB berechtigt, die Erbunwürdigkeit der Beklagten durch Anfechtung des Erbschaftserwerbes geltend zu machen, weil ihnen der Wegfall der Beklagten infolge Erbunwürdigkeit zustatten kommt.
Der Kläger zu 1) ist gemäß § 1925 BGB gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung nach B... B... weil diese außer der Beklagten keine Abkömmlinge hat und ihre Eltern vorverstorben sind.
Der Kläger zu 2) ist gemäß § 1926 BGB neben seiner Schwester gesetzlicher Erbe dritter Ordnung nach W... B.... Das Erbe des Klägers zu 2) ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die verstorbene B... B... ihren Ehegatten W... B... noch beerbt hat. Gem. § 1923 BGB kann Erbe nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls noch lebt. Dass B... B... ihren Ehegatten noch überlebt hat, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht feststellen. Der Sachverständige Dr. G... der am 6. November 2000 am Tatort Temperaturmessungen bei den Leichen vorgenommen hat, sodann Erstobduzent der verstorbenen B... B... sowie Zweitobduzent des verstorbenen W... B...war und an dem Gutachten vom 4. Dezember 2000 mitgewirkt hat, hat sowohl in dem schriftlichen Gutachten vom 4. Dezember 2002 als auch im Rahmen der Anhörung im Termin am 11.07.2003 für das Gericht nachvollziehbar begründet, dass sich der Todeszeitpunkt aufgrund der vorgefundenen Verletzungen und der Lage der Leichen für W... B... auf 17.10 Uhr bis 18.10 und für B... B... auf 17.00 bis 18.30 Uhr einkreisen lasse, ohne dass noch geklärt werden könne, wer von beiden zuerst verstorben ist. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen und dessen Sachkunde; beides ist von der Beklagten auch nicht substantiiert angegriffen.
Aufgrund der objektiv nicht zu klärenden Reihenfolge der Todesfälle ist
entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 11 Verschollenheitsgesetzes davon auszugehen, dass die Eheleute B... gleichzeitig verstorben sind und B... B... mangels Vorversterbens ihres Ehegatten diesen nicht mehr beerbt hat (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 860, 862). Die Erbunwürdigkeit der Beklagten kommt danach auch dem Kläger zu 2) als gesetzlichen Erben des W... B... zustatten.

Die einjährige Anfechtungsfrist gem. § 2340 Abs. 3 in Verbindung mit § 2082 Abs. 1, 2 BGB, die erst mit zuverlässiger Kenntnis von dem Anfechtungsgrund beginnt (Palandt, BGB, 62. Aufl. § 2340 Rn. 2), ist durch die Klagen vom 15.01.2001 und 15.10.2001 gewahrt.

Die Klagen sind auch begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, weil sie die Erblasser B... B... und W... B... vorsätzlich und widerrechtlich getötet hat.

Dass die Beklagte tatbestandsmäßig und rechtswidrig im Sinne der §§ 211, 212, 25 Abs. 2 StGB gehandelt hat, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Beklagte hat auch schuldhaft im Sinne der Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat gehandelt. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Schuld in § 2339 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich genannt. Der Normzweck, insbesondere die strafähnliche Wirkung der Erbunwürdigkeit setzt jedoch voraus, dass die Tat auch schuldhaft begangen wurde (MünchKomm-Frank, BGB, 3. Aufl. § 2339 Rn. 10, Staudinger-Ferid/Cieslar, BGB. 12. Aufl., § 2339 Rn. 6; Spergel-Damrau, BGB, § 2339 Rn. 3). Allerdings gilt für den Fall der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB die allgemeine Beweislastregel des § 827 BGB, wonach derjenige die Beweislast für die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses wegen Unzurechnungsfähigkeit trägt, der ihn für sich in Anspruch nimmt (BGH NJW 1988, 822, 823).

Dass die Beklagte die Mordtaten im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gem. §§ 827 BGB, 20 StGB begangen hat, hat sie nicht zu beweisen vermocht. Das Gericht hat im Gegenteil aufgrund des im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Gutachtens des Sachverständigen Prof. L..., der ergänzenden schriftlichen Stellungsnahme im vorliegenden Verfahren sowie dem Ergebnis der Anhörung im Termin am 11.07.2003 keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte zur Tatzeit uneingeschränkt zurechnungsfähig war. Der Sachverständige L... ist aufgrund eingehender Untersuchung der Beklagten und für das Gericht nach eigener kritischer Würdigung der Gutachten und der mündlichen Erläuterungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die geltend gemachte multiple Persönlichkeitsstörung bzw. dissoziative Identitätsstörung nur simuliert hat, um von einer Haftstrafe verschont zu bleiben und sich das Erbe zu erhalten und auch ein schuldausschließender Affekt auszuschließen ist.

Das Gericht hatte nach der Anhörung des Sachverständigen Prof. L... gem. § 411 Abs. 3 ZPO auch keinen Anlass, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen (§ 412 Abs. 1 ZPO), denn das Gutachten des Sachverständigen L... begründet nach dessen mündlicher Erläuterung die volle Überzeugung des Gerichts von der Zurechnungsfähigkeit der Beklagten. Das Gutachten erscheint dem Gericht vollständig, widerspruchsfrei und in der Sache überzeugend. Der Gutachter Prof. L... ist weder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen noch hat das Gericht Zweifel an seiner Sachkunde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt, welche die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigen könnten (Zöller-Greger, ZPO, 21. Aufl., § 412 Rn. 1). Die von der Beklagten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch, wozu im einzelnen folgendes auszuführen ist.

Soweit die Beklagte einwendet, sie sei im Rahmen des Strafverfahrens nicht hinreichend auf das Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung unter Anwendung spezieller Methoden untersucht worden, hat der Sachverständiger Prof. L... im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Kontrolle der Gültigkeit der Selbstauskunft der Beklagten im Rahmen des ?Minnesota Multiphasic Personality Inventory? (MMPI) eine auf Entschuldigung gerichtete bewusste Verfälschungstendenz ergeben habe, indem die Beklagte das typische Profil der Simulation geboten habe. Der Sachverständige hat im Hinblick auf die Stellungnahme von Prof. E... wonach das Symptomprofil der Beklagten mit den MMPI-Ergebnissen von Studien an DIS-Patienten übereinstimme, erläutert, dass es durchaus möglich sei, dass auch von DIS-Patienten oder Psychotikern gleichartige Werte im Rahmen des MMPI-Verfahrens erreicht werden. Das Handbuch zur Auswertung des Tests verweisen bei dem Profil der Beklagten ? 81 T ? Wertpunkte auf der Kontrollskala F (Faking/Verfälschung) und 50 T ? Wertpunkte auf der K-Skala (BI. 185/186 Band I GA) ? auf drei mögliche Ursachen nämlich (1.) eine psychische Auffälligkeit, (2.) dass der Test nicht verstanden wurde und (3.) die Möglichkeit der bewussten Verfälschung durch Simulation. Entscheidend sei daher, durch weitere Untersuchung zu klären, welche Ursache das erreichte Profil im konkreten Einzelfall hat. Diese Frage habe er durch Besprechung der F-Items mit der Beklagten und den Abgleich der Testergebnisse mit dem psychopathologischen Befund geklärt. Hierbei habe sich ergeben, dass die Beklagte die Fragen verstanden habe. Ferner hätten sich weder im Rahmen der Besprechung noch nach dem nach den Regeln der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) erhobenen psychopathologischen Befund Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die erreichten Werte auf einer psychotischen Störung beruhten. Daher stehe fest, dass die Beklagte lediglich simuliert habe. Der Sachverständige L... hat sein methodisches Vorgehen, nach der so festgestellten Simulation von weiteren spezifischen Testverfahren abzusehen nachvollziehbar damit begründet, dass diese Tests (Heidelberger Dissoziationsinventar, Methode einer strukturierenden Überprüfung qualifizierter Störungen, Screenin-Methode nach Freiberger und Spitzer, Round-Table-Technik nach George) keine Kontrolle im Hinblick auf eine Simulation erlauben, weil bei diesen Tests Kontrollskalen, wie sie für das MMPI vorhanden sind, fehlen.

Soweit die Beklagte eine unzureichende Erläuterung der Ergebnisse des ?16-Persönlichkeitsfaktoren-Fragebogen (16 PF)? durch den Sachverständigen L...
moniert, hat der Sachverständige bereits der schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2002 für das Gericht nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Simulation der Beklagten für ihn bereits nach dem MMPI-Profil und der Besprechung auffälliger Items in Anbetracht des regelgerechten AMDP-Befundes bedenkenfrei festgestanden habe. Der 16-Persönlichkeitsfaktoren-Fragebogen habe daher nicht dazu gedient, Bedenken abzusichern, sondern lediglich den MMPI-Befund ergänzen sollen. Das Ergebnis des 16 PF sei mit der festgestellten Verfälschungstendenz gut vereinbar gewesen, so dass ein weiterer Interpretationsbedarf, wie er bei widersprüchlichen Befunden gestanden hätte, nicht bestanden habe (BI. 199/200 Band I GA). Auch dies leuchtet dem Gericht ein.

Soweit die Beklagte Zweifel hinsichtlich der angewendeten Version des MMPI ?Verfahrens und des zur Auswertung herangezogenen Handbuchs sowie Bedenken gegen die vollständige Durchführung des Test eingewendet hat, konnten diese im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ausgeräumt werden. Der Sachverständige hat das Handbuch zu der angewendeten deutschen Kurzform des MMPI von Gering und Blaser aus dem Jahre 1982 im Rahmen der Anhörung vorgelegt. Das Gericht hat gemeinsam mit den Prozessbeteiligten und dem Sachverständigen anhand BI. 386 des Urteilsbandes II der Strafakte die Übereinstimmung des von der Beklagten ausgefüllten Antwortbogens und dessen Vollständigkeit festgestellt.

Soweit die Beklagte einwendet, der MMPI-Test sei nicht fachgerecht durchgeführt weil der Sachverständige L... das Item ?manchmal bin ich von bösen Geistern besessen? nach der Erörterung mit der Beklagten nicht erneut zur Beantwortung vorgelegt habe, hat der Sachverständige seine Vorgehensweise bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2002 überzeugend damit begründet, dass eine solche nachträgliche Korrektur der Antworten nach der Besprechung niemals erfolge, weil dadurch die Aussagefähigkeit des Tests verletzt würde (BI. 199/200 Band I GA).

Soweit die Beklagte einwendet, der Sachverständige L... habe eine veraltete Version des Hamburg-Wechsler-Intelligenztests angewendet, hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungsnahme vom 22.08.2002 die Anwendung einer älteren Version nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass die Unterschiede zu der neueren Version im Rahmen der forensischen Begutachtung ohne Relevanz seien und die Vorteile der älteren Version für ihn in der Möglichkeit des Vergleichs mit der in vielen Jahren aufgebauten Datensammlung und der Anwendung einzelner Untertests liege (BI. 202 ? 204 Band 1 GA).

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Prof. E... moniert, der Sachverständige habe keine hinreichenden Kriterien zum Ausschluss der Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung benannt, hat der Sachverständige L... in Übereinstimmung mit den Ausführungen des sachverständigen Prof. S... (Seite 71 ff.. des Gutachtens vom 30.08.2001) im Rahmen der mündlichen Anhörung für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass eine dissoziative Identitätsstörung sowohl nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation ICD 10 als auch nach dem amerikanischen Klassifikationssystem DSM-IV dadurch gekennzeichnet ist, dass die verschiedenen Persönlichkeiten im Hinblick auf ihre Charaktereigenschaften vollständig und in dem Sinne gegeneinander abgegrenzt sind, dass sie sich nicht kennen. Danach spreche gegen das Vorliegen einer dissoziativen Identitätsstörung der Beklagten, dass diese sich nach ihren eigenen Angaben die behauptete Scheinwelt selbst geschaffen und ihre andere Persönlichkeit kennen gelernt habe. Gegen eine dissoziative Identitätsstörung spreche ferner, dass die Beklagte die hierfür typischen Erinnerungslücken auf ihre Medikamentation geschoben und die vermeintliche Krankheit zur Vermeidung einer Haftstrafe instrumentalisiert habe. Der Sachverständige L... hat im Rahmen der Anhörung insoweit klargestellt, dass er, obgleich im Strafverfahren nur als Ergänzungsgutachter bestellt, selbst die Kriterien einer dissoziativen Identitätsstörung vollständig geprüft und sie nicht vorliegend gefunden habe (BI. 431 Band II GA). Das Gericht hat auch insoweit keinen Zweifel an der hinreichenden Sachkunde des Sachverständigen L.... Der Sachverständige verfügt über eine langjährige forensische Erfahrung als Gutachter, ist Hochschullehrer sowohl für Forensische Psychologie als auch für Psychiatrie und Testpsychologie. Nach seinen Angaben der schriftlichen Stellungnahme von 22.08.2002 ging es im Rahmen seiner Tätigkeit bereits in vielen Fällen auch speziell um die Frage einer multiplen Persönlichkeitsstörung (BI. 179 Band I GA). Im Rahmen der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass er das sog. Heidelberger Dissoziationsinventar ca. 10 mal jährlich benutzt und mit diesem und anderen Verfahren auch schon Dissoziationsstörungen diagnostiziert habe. Er habe auch schon selbst den Wechsel der Äußerungsweise einer Person erlebt, der einer multiplen Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben gewesen sei (BI. 429, 434 Band II GA).

Der Sachverständige L... hat die Eindeutigkeit seiner Diagnose im vorliegenden Fall in der Anhörung vom 11.07.2003 für das Gericht noch einmal anschaulich anhand einer Szene erläutert, die sich in der strafrechtlichen Hauptverhandlung abgespielt hat. So habe er wahrgenommen, dass die Beklagte bei der Vernehmung einer Freundin ihrer Mutter eine angespannte Haltung angenommen und Anstalten gemacht habe, über die Brüstung zu springen. Ihr Gesicht sei feindselig angespannt gewesen. Die Beklagte habe sodann mit der Zeugin über deren Vorhalt, sie würde nur schauspielern, diskutiert. Sie habe dabei bestritten, dass die Zeugin diejenige kenne, mit der sie sich gerade unterhalte. Der Vorsitzende der Strafkammer habe der Beklagten in dieser Situation geboten, still zu sein, und dabei auf ihre Entscheidung verwiesen, sich im Verfahren nicht zu äußern. Daraufhin habe die Beklagte sofort reagiert und Ruhe gegeben. Der Sachverständige hat seinen Eindruck von dieser Szene, dass die Beklagte lediglich simuliert hat, für das Gericht überzeugend damit begründet, dass die Beklagte sinnhaften Bezug zur belastenden Aussage der Zeugin genommen habe, ihre prozessualen Interessen verfolgt und dabei die von ihr behauptete Teilperson manipulativ eingesetzt habe. Auch der Umstand, dass sie auf die Ansprache des Vorsitzenden sogleich reagierte und zu normalem Verhalten zurückgekehrt sei, spreche gegen die Annahme einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung. Das Gericht teilt die Beurteilung dieser Szene, die auch in dem strafrechtlichen Urteil, dort Seite 42 (BI. 209 Urteilsband I), geschildert ist. Dass es der Beklagten möglich gewesen ist, in die Rolle der vermeintlichen ?S..? zu wechseln und sich dann in Besinnung auf ihre Identität als D... K... gegenüber den Bekundungen der Zeugin zu verteidigen und schließlich nach Ermahnung durch den Vorsitzenden umgehend zu ihrem normalen Verhalten zurückzukehren, lässt sich, insoweit teilt das Gericht die Einschätzung der Strafkammer, nur dahin erklären, dass der angebliche Ausbruch nicht Ausdruck einer psychischen Erkrankung gewesen ist, sondern einen vom Willen der Beklagten gesteuertes Verhalten.

Der Sachverständige L... hat zu dem zeitlichen Rahmen seiner Untersuchungen glaubhaft bekundet, dass er sämtliche Tests ohne Zeitdruck, in freundlichem und sachlichem Klima durchgeführt und ein Abschlussgespräch mit Verabschiedung in freundlicher und sachlicher Atmosphäre geführt habe. Danach ist zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass die Ergebnisse der Begutachtung auf einer übereilten Vorgehensweise beruhen.

Die Kammer hatte nach alldem keinen Anlass, die als Zeugen benannten früheren Therapeuten sowie den Beklagten B... erneut zu vernehmen. Soweit sich aus deren Angaben Verdachtsmomente für eine multiple Persönlichkeitsstörung ergeben haben, begründet dies keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen L... der die Beklagte gezielt unter diesem Gesichtspunkt untersucht und danach eine multiple Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen hat.

Auch der Einwand der Beklagten, der Sachverständige L... habe sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit eines Schuldausschlusses unter dem Gesichtspunkt des Affektes auseinandergesetzt greift, nicht durch. Der Sachverständige hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die langfristige Entwicklung der Idee zur Tatplanung, die Tatvorbereitungen, der misslungene bzw. abgebrochene erste Versuch der Tatausführung, die Anpassung der zweiten Tatplanung an die beim ersten Versuch gemachten Erfahrungen, die Tatgestaltung mit verdeckter psychotropher Beeinflussung und Trennung der Tatopfer, die vom Tatplan abweichende, die situativen Gegebenheiten berücksichtigende Tatgestaltung und das Nachtatverhalten mit anfänglichem Leugnen gemäß Absprache bis hin zur Stellungsnahme zur Tat in der Gutachtensituation die Annahme einer Affekttat ausschließen (S. 43/44 des Gutachtens vom 29.06.2001). Er hat hierzu im Rahmen der mündlichen Anhörung erläutert, dass ein schuldrelevanter Affekt dadurch gekennzeichnet sei, dass die affektive Erregung plötzlich sehr stark ansteige, die Tat als ungesteuerte, vehemente Aktion passiere und die Erregung im Anschluss relativ rasch nachlasse. Der Täter stehe dann typischerweise fassungslos vor dem Geschehen. Das Gericht hält es aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen für ausgeschlossen, dass die Beklagte die Tat in einem schuldausschließenden Affekt begangen hat.

Das Gericht hat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen L... der ergänzenden schriftlichen Stellungsnahme und der mündlichen Erläuterungen die volle Überzeugung von der Zurechnungsfähigkeit der Beklagten gewonnen. Dieses Beweisergebnis wird durch die Übereinstimmung mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. S... vom 30.08.2001 lediglich unterstrichen, gegen das die Beklagte eigenständigen erheblichen Einwendungen erhoben hat.

Der Einwand der Beklagten, das Gutachten des Sachverständigen S... leide daran, dass es auf dem fehlerhaften Gutachten des Sachverständigen L... aufbaue, ist aus den oben genannten Gründen widerlegt.

Auch der unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Prof. E... geltend gemachte Einwand, Prof. S... habe die langfristige Tatplanung, die mangelnde Ernstnahme der Planung, die geschilderte Erleichterung über den Fehlschlag des ersten Mordversuchs und die empfundene Reue sowie die Schilderung der Beklagten, sie sei am Tattag nur deshalb mit zu ihrer Mutter gefahren, weil sie gedacht habe, dass es letztlich nicht zur Tatausführung komme, fehlerhaft als Ausschlusskriterien einer dissoziativen Identitätsstörung benannt, obwohl derartige Ausschlusskriterien der Literatur nicht bekannt seien, ist unerheblich. Der Sachverständige S... hat die Kriterien einer dissoziativen Identitätsstörung gem. ICD-10 und DSM-IV auf S. 71 ? 75 seines Gutachtens ausführlich beschrieben und die Ausschlussdiagnose damit begründet, dass ein Bezug zu traumatischen Erlebnissen nach den Angaben der Beklagten nicht ersichtlich sei, es sich nach der eigenen Einschätzung der Beklagten bei S... nur um ein ?Hirngespinst? handele und diese nach den Angaben der Beklagten zu ihr spreche, auch während der Untersuchung (S. 75 des Gutachtens vom 30.08.2001). Diese Begründung deckt der Sache nach mit derjenigen von Prof. L..., wonach insbesondere die eigene Schaffung der Scheinwelt und das gegenseitige Kennenlernen der Persönlichkeiten der Diagnose einer multiplen Persönlichkeitsstörung entgegenstehen.
Soweit der Sachverständige S... auf S. 75/76 seines Gutachtens Angaben der Beklagten schildert, wonach die Planungen bis zur Tat bereits seit ca. 3 Wochen vor der Tat eingesetzt hätten und sie täglich mit Herrn Z... im Detail die Planung besprochen habe, diese Planungen jedoch nie ernst genommen habe und zur Tat nur mitgefahren sei, weil sie gedacht habe, dass die Eltern nur wieder müde würden, hat der Sachverständige hiermit ersichtlich keine wissenschaftlichen Ausschlussgründe einer DIS benannt, sondern, wie auf Seite 76 seines Gutachtens ausgeführt, lediglich darauf hingewiesen, dass diese Schilderungen der Beklagten eher einem normalpsychologisch nachvollziehbaren Verhalten entsprechen als der Übernahmen der Verhaltenssteuerung durch die Dominanz einer anderen Person. Dieses zur Überzeugung des Gerichts eindeutige Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen Prof. S... hat auch der Sachverständige Prof. L... im Rahmen der Anhörung bestätigt indem er seinerseits darauf hingewiesen hat, dass hier ein Gesamtverhalten der Beklagten beschrieben sei, das mit der Annahme einer DIS unverträglich sei.

Das Gericht hatte danach keinen Anlass, den Sachverständigen S... zur Erläuterung eines Gutachtens gem. § 411 Abs. 3 ZPO anzuhören. Seine Ausführungen zu der hier streitigen Frage einer multiplen Persönlichkeitsstörung werden im Kern durch die Ausführungen des in diesem Verfahren gerichtlich bestellten und angehörten Sachverständigen Prof. L... bestätigt, dessen Gutachten die Überzeugung des Gerichts begründet, dass die Beklagte zur Tatzeit nicht an der geltend gemachten multiplen Persönlichkeitsstörung gelitten hat.

Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass sie im Tatzeitpunkt infolge Medikamenteneinnahme schuldunfähig gewesen ist. Das Zeugen die Beklagte Ende Oktober 2000 als ?high? erlebt haben, sie Gedächtnislücken aufwies und langsam und verzögert gesprochen hat, lässt als wahr unterstellt nicht den Schluss zu, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Tat vom 05.11.2000 in einem die Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Die Beklagte hat insoweit schon nicht dargetan, in welchem zeitlichen Zusammenhang sie konkret Medikamente vor der Tat eingenommen hat. Durch die Einnahme von Medikamenten vorhandene körperliche oder psychische Ausfallerscheinungen im Rahmen der Tatausführung sind ebenfalls nicht dargetan und aus der beigezogenen Strafakte auch nicht ersichtlich.

Dem im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2003 angebotenen Sachverständigenbeweis für die Behauptung, dass im Falle des Vorliegens einer multiplen Persönlichkeitsstörung der Beklagten in jedem Fall die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit gemäß §§ 20 StGB, 827 BGB zu bejahen seien, hatte das Gericht vor dem Hintergrund der nach der Beweisaufnahmen gewonnen Überzeugung, dass die Beklagte zur Tatzeit nicht an einer multiplen Persönlichkeitsstörung gelitten hat, nicht nachzugehen. Es bestand daher auch kein Anlass erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: Klage des Klägers zu 1): 25.564,59 ?
Klage des Klägers zu 2): 7.188.570,00 ?
gesamt: 7.214.134,59 ?

v... L...

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