10.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131169
Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 10.12.2012 – 9 W 323/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Saarbrücken, 10.12.2012
9 W 323/12
In dem Rechtsstreit
Fa. P. Sch.
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt pp. -
gegen
O. W.
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte pp. -
hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 10. Dezember 2012
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2012 - 3 O 207/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 2.500 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, indes nicht begründet. Die mit dem Antrag vom 30. Dezember 2011 von dem Kläger zur Festsetzung angemeldeten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Az. pp. des Landgerichts Saarbrücken gehören zu den notwendigen Kosten dieses Rechtsstreits, die nach dem Vergleich vom 15. Dezember 2011, der eine ausdrückliche Regelung zu den Kosten des Beweissicherungsverfahrens nicht enthält, gegeneinander aufgehoben worden und folglich von dem Beklagten zur Hälfte zu tragen sind.
Grundsätzlich stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien und der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder, was genügt, teilidentisch sind. Dies hat seinen Grund darin, dass das selbständige Beweisverfahren tatsächliche Grundlagen für ein anschließendes Hauptsacheverfahren schafft, es also in diesem Sinne vorbereitet; dementsprechend steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. Hierbei kommt es für die Kostenentscheidung nicht darauf an, ob das im selbständigen Beweisverfahren gewonnene Beweisergebnis verwertet worden ist oder die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf anderen Gründen beruht. Eine sachbezogene abschließende Entscheidung in der Hauptsache ist nicht Voraussetzung für eine Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (BGH, BauR 2007, 587; BGH, ZfBR 2005, 790, [BGH 21.07.2005 - VII ZB 44/05] m.w.N.; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2007, 228; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rz. 123 ff, m.z.w.N.). Nach Maßgabe dessen stellen auch die in Rede stehenden Kosten des Beweissicherungsverfahrens Az. pp. des Landgerichts Saarbrücken solche des vorliegenden Verfahrens 3 O 207/11 des Landgerichts Saarbrücken dar. Sowohl die Parteien als auch der Streitgegenstand sind identisch. Denn es geht um die Mangelhaftigkeit der von dem Beklagten erbrachten Werkleistung sowie die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, wie sie der Sachverständige in dem Beweissicherungsverfahren festgestellt und ermittelt hat. Auf diese von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen hat sich der Kläger in dem vorliegenden Verfahren ausdrücklich gestützt. Soweit der Beklagte meint, die von dem Kläger erhobene Kostenvorschussklage stelle kein dem selbständiges Beweisverfahren folgendes Hauptsacheverfahren dar, kann dem nicht gefolgt werden. Hauptsacheverfahren im Anschluss an ein selbständiges Beweisverfahren sind nicht nur Mängelbeseitigungsklagen, sondern auch Kostenvorschussklagen (vgl. statt aller: OLG Schleswig, BauR 2010, 124; BGH, MDR 2007, 542 [BGH 26.10.2006 - VII ZB 39/06]). Soweit der Beklagte weiter darauf verweist, dass gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember erteilten Hinweis die Kostenvorschussklage wegen eines ihm zustehenden Nachbesserungsrechts ohne Erfolg geblieben wäre, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen kommt es auf die Verwertung des Beweisergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess nicht an. Zum anderen können im Vergleich, ebenso wie im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO, dem Antragsteller die dem Antragsgegner durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten auferlegt werden. Haben die Parteien bei der im Vergleich getroffenen Kostenregelung von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur ebenso wie bei einer vom Gericht getroffenen Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus und können die von dem Beklagten gegen die Notwendigkeit und Richtigkeit des Sachverständigengutachtens formulierten Einwendungen hier keine Beachtung finden (BGH, BauR 2006, 865, m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 3. November 2011, 2 W 310/09, m.w.N.; OLG Stuttgart, MDR 2005, 358; Werner/Pastor, aaO, Rz. 125,127, m.w.N.). Von daher sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung anteilig zu tragen.
Demgemäß hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.