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02.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032184

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 02.05.2002 – 9 U 2995/01

Der bauaufsichtsführende Architekt hat grundsätzlich selbst und konkret die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen. Dies gilt auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten.

OLG Dresden, Urteil vom 02.05.2002 - 9 U 2995/01



Verfahrensfortgang: BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 211/02 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


In dem Rechtsstreit

....

wegen Forderung

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 durch

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kindermann, Richter am Landgericht Dr. Lames und Richterin am Amtsgericht Meng

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 09.11.2001, Az.: 5 O 2860/01, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 268 385,39 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 05.07.2001 zuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.d. jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht vor der Zwangsvollstreckung die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die auch als Gebäudeversicherungsunternehmen tätig ist, verlangt aus übergegangenem Recht Ersatz von Schäden, die der Grundstücks- und Gebäudewirtschaft GmbH Chemnitz (im Folgenden: GGG) durch einen Wasserschaden entstanden sind.

Unter dem 30.10. /10. 12. 1992 schlossen die GGG und die Beklagte einen Baubetreuungsvertrag zum Bauvorhaben Z-str. 60 in Chemnitz. Das Bauvorhaben betraf Fassadenerneuerung, Instandsetzung und Modernisierung (sozialer Wohnungsbau) von 13 Wohneinheiten sowie eine "Funktionsunterlagerung" im Erdgeschoss.

In dem Vertrag (Anlage K 3) verpflichtete sich die Beklagte als Baubetreuer im Einzelnen wie folgt:

"§ 2 Betreuungsauftrag

Der Baubetreuer wird beauftragt und nach beigefügter Vollmacht ermächtigt, das beabsichtigte Bauvorhaben nach den Bestimmungen dieses Vertrages im Namen und für Rechnung des Bauherrn in dem in den §§ 3 und 4 vereinbarten Umfang als Betreuer vorzubereiten und durchzuführen. Er kann die Erfüllung von Teilleistungen Dritten (Erfüllungsgehilfen) übertragen.

3 Wirtschaftliche Betreuung

...

4 Technische Betreuung

(1) Im Rahmen der technischen Betreuung wird der Baubetreuer

1. die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung ermitteln (Grundlagenermittlung);

2. die wesentlichen Teile einer Lösung der Planaufgabe erarbeiten (Vorplanung: Projekt- und Planungsvorbereitung);

3. die endgültige Lösung der Planungsaufgabe erarbeiten (Entwurfsplanung: System- und Integrationsplanung);

4. die Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erarbeiten und einreichen (Genehmigungsplanung);

5. die ausführungsreife Planungslösung erarbeiten und darstellen (Ausführungsplanung);

6. die Massen ermitteln, die die Leistungsverzeichnisse aufstellen (Vorbereitung der Vergabe);

7. die Kosten ermitteln und bei der Auftragsvergabe mitwirken (Mitwirkung bei der Vergabe);

8. die Ausführung des Objekts überwachen (Objektüberwachung: Bauüberwachung);

9. die Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen überwachen und eine Dokumentation des Gesamtergebnisses erstellen (Objektbetreuung und Dokumentation)

auf der Grundlage des Leistungsbildes der HOAI durchführen.

(2) ... (4) ."

Die Beklagte beauftragte im Namen der GGG die Fa. Jens P. mit der Durchführung der Sanitärinstallation. Im Rahmen dieser vergebenen Arbeiten verschlossen Mitarbeiter der Fa. P. die Rohre eines Steigestranges der Wassersteigeleitung im 4. OG unfachgemäß durch Zusammenquetschen und Verlöten. Die übrigen Steigestränge wurden ordnungsgemäß durch aufgeschraubte Kappen verschlossen.

Am 26.10.1994 untersuchte der von der Beklagten für die Sanitärtechnik herangezogene Dipl.-Ing. Bernd Naumann die von der Fa. P. durchgeführten Arbeiten. Durch eine Inspektionsluke stellte er u.a. den unfachgemäßen Verschluss des Steigestranges im 4. OG fest und teilte dies der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 07.11.1994 forderte die von der Beklagten zur Bauüberwachung eingesetzte Frau Johanna M. die Fa. P. zur Mängelbeseitigung bis zum 14.11.1994 auf (Anlage B 2). Da in der Folgezeit eine Mängelbeseitigung nicht erfolgte, wiederholte Frau M. ihre Aufforderung telefonisch, wobei ihr Herr P. versicherte, die Mängel zu beseitigen. Am 15.12.1994 erklärte Herr P. schriftlich (Anlage K 15)1 gegenüber der Beklagten: "Wir erklären hiermit, dass wir die Sanitärinstallationsarbeiten im Objekt Z-str. 60 nach den zur Zeit gültigen Regeln der Technik sowie allen Vorschriften lt. Projekt ausgeführt haben. Einschränkend muss gesagt werden, dass die nicht im LV ausgewiesene (und als Nachtrag vorliegende, aber nicht bestätigte) Sicherung gegen Rücksaugen (Badewannen) nicht ausgeführt wurde. Diese Sicherungen sind problemlos an den Mischbatterien nachrüstbar."

Am 15.12.1994 wurden die Arbeiten der Fa. P. abgenommen. Dabei war ein für die GGG tätiger Ingenieur (Herr S.) anwesend.

Am 21.12.1994 erfolgte die Gesamtabnahme des Bauvorhabens. Am 16.01.1995 wurden in sämtlichen Wohnungen des rechten Gebäudeteils Durchnässungsschäden festgestellt. Diese Nässeschäden hatten ihre Ursache in dem Zusammenquetschen und Löten des Steigestranges. An dieser Stelle entstand eine Undichtigkeit, durch die das Wasser unter erheblichem Druck austrat und dann den betroffenen Teil des Gebäudes durchfeuchtete.

Für das streitige Parteivorbringen erster Instanz und die dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Überwachungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Nicht jede Beseitigung eines Mangels sei vom Architekten selbst zu überprüfen Insbesondere könne sich der Architekt bei einfachen Handwerkerleistungen grundsätzlich auf die fachgerechte Mangelbeseitigung des zur Nachbesserung bereiten Unternehmers verlassen.

Gegen das am 12.11.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.12.2001 eingegangene und mit einem am 10.01.2002 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.

Sie trägt vor, sie habe, seinerzeit noch als Iduna Allgemeine Versicherung AG firmierend, mit der GGG eine Gebäudeversicherung unterhalten, durch die sämtliche im Eigentum bzw. in der Verwaltung der GGG stehenden Gebäude in die Versicherung einbezogen gewesen seien. Aufgrund des Schadensfalles Z-str. 60 habe sie deshalb an die GGG Leistungen i. H. v. insgesamt 557 480,71 DM erbracht. Für die Einzelheiten wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 28.06.2001, S. 7-9, Bezug genommen. Ersatz für diesen Schaden beansprucht die Klägerin gem. § 67 VVG aus übergegangenem Recht.

Sie trägt vor, die Beklagte habe ihre Bauüberwachungspflicht verletzt, als sie die konkrete Beseitigung des zuvor festgestellten Mangels (nicht fachgerechtes Verlöten und Zusammenquetschen des Endes einer Steigleitung) nichtüberprüft habe. Es genüge nicht, sich auf die Mitteilung des Bauhandwerkers zu verlassen, die Mängel beseitigen zu wollen. Eine Erklärung des Handwerkers, die Mängel beseitigt zu haben, sei nie erfolgt. Ein Mitverschulden der GGG wegen der Kontrolle der Arbeiten durch ihren eigenen Fachingenieur kommen nicht in Betracht, weil die Beklagte diese Überwachungspflicht ja gerade übernommen habe. Der Fachingenieur habe den konkret aufgetretenen Mangel bei der allgemeinen Abnahme der Arbeiten auch nicht gekannt. Die Schadenshöhe könne die Beklagte nicht pauschal bestreiten, weil sie auch bei der Schadensbeseitigung die Leistungen der Objektüberwachung erbracht habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des LG Chemnitz vom 09.11.2001, Az.: 5 0 2860/01, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 285 035,36 EUR zzgl. 6,75 % Zinsen auf 102 258,38 EUR seit dem 24.02.1995, auf 5.879,86 EUR seit dem 20.03.1995, auf 1.965,76 EUR seit dem 30.03.1995, auf 4 703,89 EUR seit dem 01.07.1996, auf 165 671,35 EUR seit dem 25.07.1996 und auf 4 556,13 EUR seit dem 29.07.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Klägerin Inhaberin der Forderung sei, insbesondere, dass sie Rechtsnachfolgerin der Iduna AG sei. Sie trägt vor, die Beklagte habe sich auf die Fertigstellungsmitteilung des beauftragten Sanitärunternehmens (Anlage K 15) verlassen können. Es habe sich nur um einen kleinen handwerklichen Fehler gehandelt, der freilich kostenintensive Folgen gehabt habe. Die GGG habe den Mangel gekannt und dennoch nichts unternommen. Der Bau hätte zwischen der Abnahme am 21.12.1994 und der Schlüsselübergabe an die Mieter am 16.01.1995 beaufsichtigt werden müssen. Die Schadenshöhe werde bestritten, weil der Schaden nur zwischen dem Wert des Zustandes des Gebäudes vor Schadenseintritt und den diesbezüglichen Schäden berechnet werden könne, was von der Klägerin noch nicht subtantiiert erfolgt sei (GA 94, GA 34).

Für die Einzelheiten wird auf die vorgetragenen Schriftsätze sowie auf das Terminsprotokoll vom 10.04.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet; der Klägerin steht aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG der geltend gemachte Ersatzanspruch mit Ausnahme der Zahlungen zu, die auf den gänzlichen Mietausfall nicht vermieteter Wohnungen geleistet wurden.

I.

Der Schadensersatzanspruch der GGG als Versicherungsnehmerin ergibt sich aus schuldhafter Verletzung der Objektüberwachungspflicht der Beklagten. Ob sich der Anspruch bei Annahme eines sog. entfernten Mangelfolgeschadens aus den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung oder sonst aus § 635 BGB ergibt, bedarf keiner Entscheidung, weil sich im vorliegenden Fall keine Unterschiede zwischen beiden Anspruchsgrundlagen ergeben. Insbesondere bedurfte es einer Aufforderung zur Nachbesserung gem. § 634 Abs. 2 BGB nicht, weil die Beseitigung des Mangels (mangelhafte Aufsicht) unmöglich war (vgl. BGHZ 43, 227, 232) .

1. Die Beklagte wendet zu unsubstantiiert ein, dass die Voraussetzungen des Forderungsübergangs gem. § 67 WG nicht hinreichend dargetan seien.

a) Soweit die Beklagte hierzu ausführt, die Voraussetzungen des Forderungsübergangs seien nicht bewiesen und würden bestritten, genügt das nicht den Anforderungen gem. § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Denn die Klägerin hat detailliert zu den Voraussetzungen vorgetragen (GA 7). Dann muss sich die Beklagte, wenn sie wirksam bestreiten will, auch konkret über die behaupteten Tatsachen erklären und dadurch deutlich machen, welche konkreten Tatsachen sie bestreiten möchte. Das ist, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (GA 97), nicht der Fall.

b) Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 die Rechtsnachfolge der Klägerin nach dem Gebäudeversicherungsunternehmen Iduna Allgemeine Versicherung AG bestreitet, ist dies unerheblich. Denn eine solche Rechtsnachfolge ist von der Klägerin nicht behauptet worden. Vielmehr wurde lediglich eine Umfirmierung vorgetragen, also das Fortbestehen derselben juristischen Person unter einer neuen Firma.

Soweit in diesem Vortrag allerdings ein erhebliches Bestreiten der Voraussetzungen der Umfirmierung liegen würde, wäre dies ein neuer Vortrag, weil in den bisherigen Schriftsätzen, insbesondere in der von der Beklagten herangezogenen Berufungserwiderung, ein konkretes Bestreiten der Voraussetzungen der Umfirmierung nicht enthalten ist. Dieser neue Vortrag wäre gem. § 296 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Denn der rechtlich exakte Begriff der Umfirmierung wird von der Klägerin schon seit der Klageschrift zur Begründung ihrer von der Iduna AG hergeleiteten Rechtsposition verwendet. Es entsprach somit der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, ein entsprechendes Bestreiten so rechtzeitig vorzubringen, dass sich die Gegenseite durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder durch anderen Beweisantritt in geeigneter Form zu den Voraussetzungen der Umfirmierung erklären kann. Das Nichtvorbringen des entsprechenden Bestreitens beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Beklagten, weil sich die Notwendigkeit eines entsprechenden Bestreitens geradezu aufdrängen musste; zuletzt war die Beklagte durch Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2002 auf die fehlende Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen worden. Der Senat würde demnach, wenn ein erhebliches Bestreiten der Beklagten vorläge, keinen Anlass sehen, dieses verspätete Vorbringen noch zuzulassen.

2. Die Beklagte hat ihre Objektüberwachungspflicht aus dem Baubetreuungsvertrag schuldhaft verletzt.

Dabei versteht der Senat die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien so, dass die Beklagte die Objektüberwachung nach denselben Regeln und Anforderungen zu erbringen hatte, wie sie von einem Architekten erwartet werden können, wenn er in vergleichbarer Weise beauftragt wird. Danach hatte die Beklagte also die üblicherweise von einem Architekten zu erwartende Sorgfalt bei der Überwachung eines Bauvorhabens zu erbringen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist der die Bauaufsicht führende Architekt nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledig werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2000, VII ZR 362/99, BauR 2001, 273 m.w.N.) .

Schon aus diesen Anforderungen ergibt sich, dass bei Auftreten von Mängeln ein erhöhter Überwachungsaufwand des bauaufsichtsführenden Architekten erforderlich ist. Denn die Maßstäbe für die geforderte Intensität der Bauaufsicht ergeben sich nicht aus technisch vorgegeben, vom konkreten Bauvorhaben losgelösten Anforderungen. Vielmehr ist entscheidend, wie der vertraglich bezweckte Erfolg, nämlich die Herstellung eines mangelfreien Bauwerks, für den Besteller der Werkleistung erreicht werden kann. Dem gemäß hat der Architekt mit allen zumutbaren Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der entdeckte Mangel vom Werkunternehmer oder in sonstiger Weise beseitigt wird.

Dementsprechend hat der BGH ausgeführt, dass der Architekt besondere Aufmerksamkeit solchen Baumaßnahmen zu widmen hat bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (Urt. v. 10.02.1994, VII ZR 20/93, BGHZ 126, 111 = NJW 1994, 1276, 1277; Urt. v. 11.03.1971, VII ZR 132/69, BauR 1971, 131, 132; bestätigt in der zitierten Entscheidung BauR 2001, 273, 274) .

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sieht der Senat den bauaufsichtsführenden Architekten in einem Fall wie dem vorliegenden, und damit hier auch die Beklagte, als verpflichtet an, grundsätzlich selbst und konkret die Beseitigung des jeweils festgestellten Mangels zu: überwache. Das gilt jedenfalls in einem Fall Arie dem vorliegenden, in dem der aufgetretene Mangel räumlich begrenzt ist und seine Beseitigung durch. eine räumlich und zeitlich begrenzte Kontrolle feststellbar ist, wie es auch bei erstmaliger Feststellung des Mangels am 26.10.1994 der Fall war.

Auf die mündliche oder schriftliche Zusicherung des Bauhandwerkers, den Mangel beseitigt zu haben, konnte sich die Beklagte nicht verlassen. Denn angesichts der bereits einmal erfolgten schlechten Arbeit durch die Mitarbeiter der Fa. P. konnte sich die Beklagte nicht mehr darauf zurückziehen, diese Firma werde die nötige Fachkunde und Sorgfalt an den Tag legen, die ein mangelfreies Werk für den Besteller gewährleistet. Zudem kann die Mitteilung der Fa. P. vom 15.12.1994 nicht als Nachweis einer konkreten Mängelbeseitigung angesehen werden, so dass es auf die Frage nicht ankommt, ob sich die Beklagte auf die Mitteilung verlassen durfte. Denn die Erklärung, die Sanitärinstallationsarbeiten seien nach den zur Zeit gültigen Regeln der Technik sowie allen Vorschriften lt. Projekt ausgeführt worden, ist zu allgemein, als dass sie ein Vertrauen dahingehend begründen würde, dass auch konkrete Mängel abgestellt sind. Maßgeblich für die Anforderungen an die Sorgfalt der Beklagten ist das Interesse des Bauherrn und Grundstückseigentümers, ein mangelfreies Bauwerk zu erhalten. Dies kann nur unter Beachtung der konkret aufgetretenen Mängel angemessen verfolgt werden.

Schließlich vermag die Beklagte auch nicht mit der Erwägung durchzudringen, dass es sich beim ordnungsgemäßen Verschließen der Steigleitung um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit gehandelt habe, die, auch im Rahmen der Mängelbeseitigung, keine erhöhte Überwachungspflicht auslösen könne. Diese Überlegung setzt voraus, dass es von vornherein definierte Werkleistungen gibt, denen ein ebenso von vornherein definiertes Maß von Aufsichtsanforderung gegenübersteht. Eine solche starre Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen des Bauüberwachers ist der Rechtsprechung aber zu Recht fremd. Vielmehr ist immer maßgeblich, was im konkreten Fall zur ordnungsgemäßen Durchführung des konkreten Bauwerks und damit auch zur sicheren Beseitigung konkret festgestellter Mängel erforderlich ist. Diesen Ansprüchen hat die Bauaufsicht durch die Beklagte bei der Überwachung der Beseitigung der festgestellten Mängel nicht genügt.

b) Eine Bindung der nunmehr entscheidenden Gerichte an die Ansicht des 16. Zivilsenats des OLG Dresden im Urteil vom 16.12.1999, 16 U 3611 /98, Seite 13 (Anlage B 1), die Beklagte habe sich auf die fachgerechte Erbringung der Leistung durch den Fachbetrieb verlassen dürfen und habe ihrer Kontrollpflicht jedenfalls dadurch genügt, dass sie auf einer Fachunternehmererklärung bestanden habe, greift nicht ein. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf die Ausführungen des Landgerichts (LGU 6/7) wird Bezug genommen.

3. Die Verletzung der Aufsichtspflicht ist auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Denn bei pflichtgemäßer Einzelüberprüfung des Mangels wäre dessen Nichtbeseitigung entdeckt worden. Der Mangel wäre beseitigt worden und der auf dem Mangel fußende Wasserschaden wäre nicht eingetreten. Das wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

4. Ein Ersatzanspruch der GGG und damit auch das übergegangene Recht der Klägerin ist nicht durch ein Mitverschulden der GGG gemindert.

Denn selbst wenn ein Mitarbeiter der GGG den konkreten Schaden gekannt hätte, könnte sich die Beklagte doch nicht auf ein Mitverschulden der GGG berufen, weil sie die Aufgabe der Objektüberwachung gegenüber der GGG ja gerade übernommen hatte. Aufgrund dieser Vertrauensstellung kann sie im Rahmen des Mitverschuldens nicht entgegenhalten, ihrerseits von der GGG als Auftraggeberin nicht ausreichend überwacht worden zu sein (vgl. BGHZ 76, 218; RGZ 129, 109, 114).

Im Übrigen ist der Mitverschuldenseinwand der Beklagten insoweit unbeachtlich, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Mitverschulden von der dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten jedenfalls nicht unter Beweis gestellt worden sind. Denn die Kenntnis der GGG oder der für sie tätigen Personen von dem konkreten Mangel wird von der Beklagten zwar behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt, obwohl die Kenntnis durch die Klägerin bestritten ist (GA 99). Allein die Kenntnis der GGG könnte aber in der Lage sein, einen Mitverschuldensanteil zu begründen.

5. Auf ein Mitverschulden der GGG wegen mangelnder Überwachung des Baus zwischen dem 21 .12.1994 und dem 16.01.1995 beruft sich die Beklagte zu Unrecht. Denn der Bau war unstreitig fertig gestellt und abgenommen. Es würde die Sorgfaltsanforderungen eines Eigentümers überspannen, wenn von ihm verlangt würde, das Gebäude auf mögliche Wasserschäden zu untersuchen.

6. Der Schaden ist überwiegend auch in der Höhe gemäß dem Vortrag der Klägerin entstanden.

a) Zu den geltend gemachten Wiederherstellungskosten stützt sich die Klägerin zu Recht auf das Gutachten des Sachverständigen Wüst (Anlage K 7), zumal auf S. 14 ff des Gutachtens ersichtlich ist, dass dem Sachverständigen die entsprechenden Rechnungen der Firmen zur Verfügung standen, die die Schadensbeseitigungsarbeiten vorgenommen haben. Unstreitig hat die Beklagte auch diese Schadensbeseitigungsarbeiten überwacht, so dass von ihr gem. § 138 ZPO ein detaillierteres Bestreiten der bei der Schadensbeseitigung angefallenen Kosten erwartet werden müsste.

Die Andeutung der Beklagten, es müsse der Bauzustand vor dem Schadenseintritt berücksichtigt werden, ist nicht erheblich. Denn unstreitig ist der Schaden in einem Bauwerk eingetreten, dessen Sanierung abgeschlossen war. Die endgültige Abnahme war am 21.12.1994 erfolgt; das Gebäude sollte am 16.01.1995 zur Wohnnutzung übergeben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Schadensbeseitigungsarbeiten ein Zustand des Gebäudes herbeigeführt worden wäre, der für die GGG eine auszugleichende Besserstellung gegenüber dem Zustand der vor Schadenseintritt bereits abgeschlossenen Sanierungsarbeiten dargestellt hätte.

b) Auch zur Höhe des Mietausfallschadens, soweit er durch Mietminderungen begründet wird, hat die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Wüst hinreichend vorgetragen, ohne dass die Beklagte hierzu ein erhebliches Bestreiten vorgebracht hätte.

c) Hingegen ist aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Nichtvermietung von Wohnungen durch den Schadensfall bedingt und deswegen als verursachter Schaden zu ersetzen wäre. Vielmehr bestehen hieran erhebliche Zweifel, da teilweise auch Nichtvermietungsschäden ab dem 01.01.1995 geltend gemacht werden, obwohl die Übergabe des Hauses an die Mieter erst Mitte Januar 1995 erfolgen sollte. Demgemäß waren von der geltend gemachten Schadenssumme 32 564,51 DM nicht zuzusprechen.

d) Die weiteren Schadenspositionen (Gutachterkosten) werden von der Klägerin schlüssig vorgetragen und von der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten.

II.

Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 BGB. Die weiter beantragten Zinsen waren nicht zuzusprechen, weil die Klägerin insoweit einen eigenen Schaden durch versäumte Anlagemöglichkeiten geltend macht. Da die Klägerin jedoch nur aus übergegangenem Recht vorgehen kann, kommt es hierauf nicht an, sondern lediglich auf Schadenspositionen, die in der Person der GGG entstanden sind. Zu den Voraussetzungen einer sog. Drittschadensliquidation, also der Geltendmachung eines Schadens der Klägerin aufgrund eines in der Person der GGG entstandenen Anspruchs, ist weder vorgetragen noch etwas ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 16.04.2002, der die rechtlichen Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zusammenfasst, etwas anderes vorbringen will, sieht der Senat die von der Beklagten vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkte als abschließend von der Rechtsprechung des BGH behandelt an, so dass es einer Zulassung der Revision nicht bedurfte.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB a.F. § 635

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