15.02.2013 · IWW-Abrufnummer 000048
Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 23.11.1998 – 4 K 1309/97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FG Hessen, 23.11.1998
4 K 1309/97
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Hessischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 23. November 1998
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht ...
des Richters am Hessischen Finanzgericht ...
des Richters am Hessischen Finanzgericht ... sowie
der und des als ehrenamtliche Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Der Körperschaftsteuerbescheid vom ... und der Gewerbesteuermeßbescheid vom ... werden dahingehend abgeändert, daß die Aufwendungen für Sponsoring ihn Höhe von ... DM als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
2.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer entsprechend zu berechnen.
3.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Ausgaben für Sponsoring als Betriebsausgaben.
Die Klägerin betreibt eine Versicherungsgeneralagentur für die B. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Herr A.. Ihre Einnahmen erzielt die Klägerin im wesentlichen aus Provisionen der von Versicherungsagenturen in der gesamten Bundesrepublik für die B. abgeschlossenen Versicherungen. Im Streitjahr erklärte die Klägerin bei Umsätzen von ... DM einen Gewinn von ... DM und ein zu versteuerndes Einkommen von ... DM.
In 199x schloß sie mit dem Rallye-Team in C. einen Sponsoringvertrag. Darin verpflichtete sie sich, das Rallye-Team mit einem Betrag in Höhe von ... DM zu unterst ützen. Die Gegenleistung des Rallye-Teams bestand darin, die gesamte Werbefläche an den Motorrädern, welche bei den großen Rallyes eingesetzt wurden, zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig garantierte das Rallye-Team ein sportliches und werbewirksames Auftreten während der Veranstaltungen.
Die Klägerin ließ daraufhin Werbeaufkleber entwerfen, auf denen der Namenszug des Sponsors - ... B. - zu sehen war und der vom Rallye-Team am Motorrad und am Gespann angebracht wurde. Damit nahm das Rallye-Team an der Rallye ... und der ...-rallye teil. Über die Rallyes und die Teilnahme des ... Teams wurde in Lokal- sowie überregionalen Zeitungen und Zeitschriften berichtet. Auf die zu den Akten gereichten Fotokopien über die Bildberichterstattung wird insoweit verwiesen. Das Fernsehen strahlte in ... einen ...-minütigen Bericht über das Rallye-Team ... aus.
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung behandelte das Finanzamt die Aufwendungen für das Sponsoring des ...-Rallye-Teams als nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 8 (1) KStG i.V.m. § 4 (5) Nr. 7 EStG. Zur Begründung führte es bezugnehmend auf die Entscheidung des FG Nürnberg vom 25.2.1992 - I 10/90, EFG 1992, S. 411 aus, bei dem Sponsoring des Rallye-Teams fehle es an der unternehmerischen Verbindung zum Unternehmenszweck der Klägerin, so daß die Aufwendungen der außerbetrieblichen Shäre der Klägerin zuzuordnen seien. Auch lasse der Namenszug des Sponsors "B" für einen Außenstehenden keine Verbindung zum Versicherungsunternehmen der Klägerin erkennen.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom ... und den Gewerbesteuermeßbescheid vom ... wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom ... zurückwies. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der gezahlten Sponsorgelder als abzugsfähige Betriebsausgabe.
Sie ist der Ansicht, daß ihr die freie Entscheidung darüber zustehe, welche Aufwendungen sie für ihren Betrieb machen wolle. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sei für die Anerkennung als Betriebsausgabe grundsätzlich ohne Bedeutung. Für die Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe sei ausreichend, wenn ein allgemeiner Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit "durch Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen" gegeben sei (BFH-Urteil vom 18.09.1984, BStBl 1985 II S. 373).
Das Sponsoring habe der Werbung und Imageverbesserung gedient. Durch die Berichterstattung in Funk, Fernsehen und Zeitungen sei der Bekanntheitsgrad des zu vermarktenden Produkts verbessert worden.
Das Sponsoring sei zur Schaffung von Goodwill in der Bevölkerung geeignet, da durch das Engagement dokumentiert werde, daß der Sponsor die gesellschaftliche Verantwortung übernehme.
Auch sei der Aspekt der Verkaufsförderung, Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterwerbung Teil der Sponsoringstrategie, da fast alle B-Mitarbeiter motorsportbegeistert seien.
Gerade bei Versicherungsvertretern seien private Ansatzpunkte oft die Grundlage für einen Versicherungsabschluß. Durch ein Gespräch bei Sportveranstaltungen komme der Versicherungsvertreter mit potentiellen Kunden oft ins Geschäft. Ebenso lasse sich in der entspannten Atmosphäre einer Sportveranstaltung leichter ein potentieller Mitarbeiter ansprechen.
Soweit der Beklagte die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs mit dem Urteil des FG Nürnberg vom 25.2.1992 I 10/90 EFG 1992, 411 begründe, sei dieses nicht einschlägig, da es sich im Streitfall nicht um die betriebliche Nutzung im Rahmen der Gewährung von Investitionszulage handele, sondern der betriebliche Bezug des Motorrads über die Werbung hergestellt werde. Einem Steuerpflichtigen stehe es frei, wie und wo er Werbung treibe.
Da die Abkürzung "B" für B seit Jahren gebräuchlich und bekannt sei, würden potentielle Kunden die Abkürzung "B" mit der Versicherung in Verbindung bringen.
Als B-Repräsentanz sei eine Werbung für die Vertriebsorganisation sinnvoll.
Die Sponsoringgelder seien auch im Hinblick auf die Entscheidung des BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II S. 237 als sonstige Betriebsausgabe abzugsfähig, da die Gelder für das Zurverfügungstellen einer Werbefläche gezahlt worden seien. Es sollte gerade nicht auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht, sondern gezielt Werbung für Produkt und Vertrieb betrieben werden.
Werbung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sei üblich. Im Streitfall sei sie auch effektiv gewesen und habe wirtschaftliche Vorteile gebracht. Unbeachtlich sei dabei, daß das Rallye-Team nicht den gewünschten sportlichen Erfolg verbuchen konnte.
Sportförderung sei eine gesellschaftliche Aufgabe und werde von großen Teilen der Bevölkerung anerkannt, wodurch sie zu einer Imageverbesserung des Sportförderers führe.
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftssteuerbescheid vom ... und den Gewerbesteuermeßbescheid vom ... dahin zu ändern, daß die Kürzung der Betriebsausgaben von ... DM rückgängig gemacht wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Sponsoring des Rallye-Teams habe keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit der Klägerin und demzufolge seien die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Der allgemeine Grundsatz, daß ein Steuerpflichtiger selbst bestimmen könne, welche Aufwendungen er im betrieblichen Interesse tätigen wolle, werde bei der Abgrenzung dieser Aufwendungen von den Kosten der privaten Lebensführung, hier den Aufwendungen der außerbetrieblichen Sphäre, eingeschränkt (BFH-Urteil vom 10.03.1978 BStBl II 1978, S. 459).
Selbst wenn man eine betriebliche Mitveranlassung der Aufwendungen bejahen würde, wären diese nach § 4 (5) Nr. 7 EStG i.V.m. § 8 (1) KStG dem Steuerbilanzgewinn als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziert hinzuzurechnen, da sie aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen seien.
Es sei sehr zweifelhaft, ob das Anbringen eines Aufklebers auf dem Motorrad eine geeignete Werbemaßnahme zur Steigerung des Verkaufs von Versicherungen sei. Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Werbemaßnahme sei sehr begrenzt, da der Zuschauer in erster Linie ein Interesse an der Sportveranstaltung habe und nur in geringem Maße auf die an dem Motorrad angebrachten Werbeträger achte.
Auch sei äußerst fraglich, ob ein motorradbegeisterter Zuschauer, sofern er auf das Kürzel "B" aufmerksam werde, die Vertriebsabteilung der B. damit in Verbindung bringe.
Durch die Rallyes werde kein konkreter Bezug zum Unternehmensgegenstand oder einem konkreten Unternehmensprodukt hergestellt. Der bloße Hinweis auf die unterstützende Firma reiche nicht zur Qualifizierung als abzugsfähige Betriebsausgabe.
Auch sei die sportliche Veranstaltung nicht in eine betriebliche Werbeaktion eingebunden, sondern stelle das Hauptereignis aus der Sicht des Publikums dar.
Da die mit den Sponsoring-Geldern finanzierten Rallyes nicht in Europa stattfanden, könne der Begründung der Klägerin, der Bekanntheitsgrad der B werde erheblich gesteigert, nicht gefolgt werden. Die Öffentlichkeit sei zwar durch Medienberichterstattungen in Deutschland über die Rallyes informiert worden, eine kundenwirksame Öffentlichkeitsarbeit könne darin aber nicht gesehen werden, da nur ein geringer motorsportinteressierter Zuschauerkreis die Berichterstattungen verfolge bzw. die entsprechenden Fachzeitschriften lese.
In dem von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 09.08.1989, BStBl 1990 II, S. 238 werde zwar darauf hingewiesen, daß moderne Werbemethoden vielfach nicht das Produkt bzw. die Dienstleistung in den Vordergrund stellten, aus dem Urteil ergebe sich jedoch ferner, daß das Vorliegen einer sonstigen Betriebsausgabe nicht zu bejahen sei, wenn die Öffentlichkeit wie im Streitfall auf die werbende Person aufmerksam gemacht werde.
Dem Gericht haben 6 Bände Steuerakten zur Steuernummer ... vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bei den geltend gemachten Aufwendungen für das Sponsoring handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben. Eine außerbilanzielle steuerliche Hinzurechnung ist nicht vorzunehmen
Als Kapitalgesellschaft ermittelt die Klägerin ihren Gewinn gem. § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG durch Betriebsvermögensvergleich. Da die Klägerin als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre und steuerrechtlich nur Betriebsvermögen hat (vgl. BFH, Urteil vom 4.12.1996 I R 54/95 BFHE 182, 123) und die Aufwendungen für das Sponsoring das Betriebsvermögen mindern, sind die getätigten Aufwendungen Betriebsausgaben, selbst wenn sie gesellschaftsrechtlich veranlaßt wären. Sie sind nur dann steuerrechtlich nicht abziehbar, wenn steuerrechtliche Sondervorschriften eingreifen.
Als Vorschrift für die vom Finanzamt vorgenommene au ßerbilanzielle Hinzurechnung kommt § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Betracht.
Die Voraussetzungen für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen jedoch nicht vor, da die Vermögensminderung durch die Sponsoringaufwendungen im Streitfall nach Überzeugung des Gerichts nicht auf gesellschaftrechtlichen Gründen beruhte.
Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen sind steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH, Urteil vom 3.2.1993 I R 37/91 BStBl II 1993, 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Auch die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil begründen, den der Sponsor für unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit anstrebt.
Ob die Werbung notwendig, üblich oder zweckmäßig ist und ob die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen erreicht werden, ist dabei grundsätzlich unbeachtlich.
Dagegen liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Unternehmensgewinn nicht mindern darf, wenn nicht das Unternehmen begünstigt werden soll, sondern private Motive des Gesellschafters für die Aufwendungen ursächlich sind (z.B. eigene Aufwendungen des Gesellschafters als Mäzen, bei denen das Geltungsbedürfnis der Person des Gesellschafters im Vordergrund steht).
Maßgebendes Abgrenzungskriterium zwischen abzugsfähigen Betriebsausgaben und durch die Person des Gesellschafters veranlaßten Aufwendungen ist dabei die Motivation des Ausgebenden, zu deren Erforschung nicht allein auf die subjektive Einstellung sondern im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung der Steuerbürger entscheidend auf die Motive abzustellen ist, die durch äußere Umstände erkennbar werden (BFH, Urteil vom 9.8.1989 I R 4/84 BStBl. II 1990, 237).
Im Streitfall ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß für die Zuwendung im wesentlichen persönliche Gründe des Gesellschafters maßgebend waren.
Die von der Klägerin dargelegten Motive der Steigerung des Bekanntheitsgrades des Versicherungsunternehmens, der Imagepflege und der Schaffung von Goodwill in Teilen der Bevölkerung durch Förderung des Sports sind ebenso wie die Mitarbeitermotivation Gründe, die auf eine betriebliche Veranlassung schließen lassen (vgl. Boochs NWB F 3 S. 8131).
Gerade im Versicherungsgewerbe ist die Förderung eines Sportteams ein geeignetes Mittel, um Kontakte mit potentiellen Kunden zu knüpfen, wobei das Engagement Vertrauen und Akzeptanz in den Bevölkerungskreisen schafft, die sich mit der Sportart verbunden fühlen.
Neben den persönlichen Kontakten, die das Sponsoring in den beteiligten Kreisen ermöglicht, war die vorgenommene Werbung durch Aufkleber an dem Motorradgespann auch geeignet, den Bekanntheitsgrad der Versicherung und speziell der Agentur der Klägerin zu erhöhen. Bei der Rallye handelt es sich um ein in Motorsportkreisen bedeutsames internationales Ereignis, das, wenn ein deutscher Fahrer teilnimmt, sowohl eine ausführliche Berichterstattung in der lokalen Presse, als auch eine überregionale Berichterstattung garantiert. Dieses Medieninteresse besteht unabhängig von den Erfolgschancen und dem Abschneiden des Fahrers im Wettbewerb, da die Teilnahme als solche bereits als ein besonderes Ereignis angesehen wird.
Durch die gut sichtbar aufgebrachten Werbeaufkleber (Bl. 19-25 d. A.) ist im Rahmen der Bildberichterstattung - mit der bei einem solchen Großereignis im Bereich des Motorsports gerechnet werden kann - eine Erhöhung des Bekanntheitsgrades der von der Klägerin angebotenen Produkte gewährleistet. Die Förderung von Sportlern und Sportveranstaltungen als Sponsor ist dabei ein anerkanntes Werbemittel (z.B. Trikotwerbung im Fußball und Tennis, Produktaufkleber auf Sportgeräten im Motorsport, Bandenwerbung).
Soweit das Finanzamt den Werbeeffekt durch die Aufkleber verneint, weil es mit "Kürzel B" nichts verbindet, geht das Gericht davon aus, daß die Werbung bei den unternehmensrelevanten Zielgruppen ankommt und von einer Steigerung des Bekanntheitsgrades auszugehen ist, zumal es sich bei der B. Versicherung um ein bekanntes Unternehmen handelt. Durch den zusätzlichen Aufdruck des Namens der Klägerin ist die Werbung für ihr Unternehmen gewährleistet.
Auch für den Bereich der Mitarbeitermotivation kann das Engagement des Unternehmens in einer bestimmten Sportsparte durchaus ein integrierendes Element sein.
Die Üblichkeit von Sponsoring im Sport in der vorliegenden Art und Weise sowie die Geeignetheit des vorgenommenen Sponsorings zur Werbung für das Unternehmen der Klägerin sprechen für die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen.
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung des BFH BStBl. II 1990, 237 zugrunde liegenden Sachverhalts, wo mit dem auf der gespendeten Plastik - deren vorrangiger Zweck die Verschönerung des Marktplatzes ist - angebrachten Namen des Sponsors, die Öffentlichkeit auf die Person des Spenders aufmerksam gemacht wird, steht hier das von der Klägerin angebotene Produkt im Vordergrund. Durch die Kurzbezeichnung der Versicherungsgesellschaft wird für die Versicherungen, die die Klägerin vermittelt, geworben.
Eine thematische Verbindung zwischen der geförderten Veranstaltung und dem Unternehmensgegenstand ist, wie auch der BMF-Erlaß vom 9.7.1997 IV B 2 - S. 2144 - 118/97 DStR 1998, 18 zutreffend ausführt, nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, ob die unternehmerischen Kommunikationsziele zu erreichen sind und durch die Zuwendung eine Reflexwirkung auf das Ansehen des Unternehmens erwartet wird (Boochs NWB F 3 S. 8131, 8133). Gerade in neuerer Zeit wird weniger gegenständlich mit dem Produkt, als durch Präsentation des Produkts in einem bestimmten Umfeld geworben, um einen Transfer des Images der gesponsorten Aktivität auf das Unternehmen und die Produkte zu erreichen (Weiland Ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoring BB 1998, 344, 346).
Im Gegensatz zu Kultur- und Soziosponsoring, wo soziale Kompetenz und Verantwortlichkeit demonstriert werden sollen, schuldet der Gesponsorte hier durch das Zurverfügungstellen von Werbefläche eine konkrete auch für den Sponsor kommunikativ verwertbare Gegenleistung. Es liegt also zivilrechtlich ein synallagmatischer Vertrag vor, bei dem die Leistung des Sponsors und die Gegenleistung des Gesponsorten in einem Austauschverhältnis stehen, was als Indiz für eine Betriebsausgabe spricht (vgl. Buschmann, Die ertragsteuerliche Behandlung von Sponsoringaufwendungen StBp 1996, 35, 36). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der nicht betrieblich veranlaßten mäzenischen Forderung (Vgl. Weiland BB 1998, 345).
Auch die Höhe der Sponsoringaufwendungen läßt nicht auf eine überwiegend private Veranlassung der Kosten schließen, da die Leistung des Sponsors und die Gegenleistung des Gesponsorten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Eine zuverlässige Ermittlung des Wertes der angestrebten kommunikativen Gegenleistung ist sicherlich nur schwer möglich, da es insoweit keine festen Regeln gibt. Anhaltspunkte für die Wertbemessung sind die Bedeutung des Ereignisses, der Erfolg der gesponsorten Person und die Kosten die durch die Teilnahme entstehen.
Angesichts der Bedeutung der vorliegenden Rallyeveranstaltung in Motorsportkreisen und den Kosten, die mit einer Teilnahme an dieser Veranstaltung verbunden sind, erscheinen die gezahlten Gelder f ür die erhaltene Gegenleistung im Streitfall angemessen.
Wie sich aus dem Zeitungsartikel über die Veranstaltung entnehmen läßt (Bl. 22) beliefen sich die Aufwendungen für die Teilnahme an der Rallye auf rund ... DM für das Sportgerät, das speziell für diese Extremrallye angefertigt wurde und für normale Wettbewerbe nur bedingt brauchbar ist weitere ... DM sind für sonstige Kosten nämlich: Reisekosten, Startgeld, Ausrüstung usw.
Wenn aber ... DM entstanden, um überhaupt an einer Veranstaltung teilnehmen zu können, erscheinen (60 % dieser Aufwendungen) DM für das Zurverfügungstellen der Fläche des Motorrads exclusiv für Werbung der Klägerin als angemessen, zumal sich der Einsatz nicht auf die eine Veranstaltung beschränkte. Nur durch die Zahlung eines hohen Sponsorgeldes wird die Teilnahme und damit die Werbung überhaupt erst ermöglicht.
Insbesondere das aufgrund der Bedeutung der Veranstaltung faktisch garantierte Medieninteresse bei der Teilnahme eines deutschen Fahrers und der daraus resultierende hohe Werbeeffekt für das Unternehmen bzw. die Möglichkeit des leichteren Zugang der Mitarbeiter der Klägerin durch das Teamsponsoring zu Motorsportanhängern als potentielle Kunden lassen die Höhe des gesponsorten Betrages realistisch erscheinen. Dieses internationale Ereignis ist aufgrund seiner Besonderheit sowie der dadurch entstehenden Kosten nicht vergleichbar mit einer lokalen oder nationalen Sportveranstaltung. Im nachhinein zeigen auch die Medienberichterstattung sowie die Fernsehübertragung, daß die Klägerin ein angemessenes Werbeforum erhalten hat.
Die Höhe der Aufwendungen entspricht auch den Kosten, wie sie in der Branche für die Art und Weise der Werbung bei solchen Veranstaltungen aufgewandt werden müssen. Die Recherchen des Gerichts bei der Motorsportabteilung eines bekannten japanischen Motorradherstellers haben ergeben, daß für das zur Verfügungstellen der gesamten Werbefläche auf einem an der Rallye Paris-Dakar teilnehmenden Motorrad derzeit bei einem Einsatz 100.000 DM aufgewandt werden müssen.
Auch aus den Betriebsergebnissen der Klägerin ergibt sich kein Hinweis auf eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Aufwendungen. Die gesponsorte Summe steht bei einem zu versteuernden Einkommen von ... DM vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zum steuerlichen Gewinn der Klägerin.
Da Gründe, die für eine private Veranlassung sprechen und auf eine Begünstigung des Gesellschafters schließen lassen, nicht ersichtlich sind, die objektiven Umstände vielmehr für eine nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung sprechen, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Allein der Umstand, daß der Gesellschafter der Klägerin möglicherweise motorsportbegeistert ist, schließt eine steuermindernde Berücksichtigung der betrieblichen Werbeaufwendungen für diesen Sport nicht aus.
Durch die nahezu ausschließliche betriebliche Veranlassung und die angemessene Höhe der Sponsoringaufwendungen liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, der eine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ausschließt, die die Lebensführung berühren und als unangemessen anzusehen sind, nicht vor. Es kann demzufolge dahinstehen, ob im Streitfall eine wie vom Finanzamt vorgenommene außerbilanzielle steuerrechtliche Hinzurechnung der Sponsoringaufwendungen über diese Norm möglich ist. Gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG über § 5 Abs. 6 EStG und § 8 Abs. 1 KStG spricht, daß die Norm ebenso wie § 12 EStG, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgrund seines Wortlauts bei Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist (BFH BFHE 182, 123) in seinen Tatbestandsvoraussetzungen auf das Merkmal der "Lebensführung" abstellt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.