25.01.2013
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 24.10.2012 – 4 K 90/11
Ein Distanzsensor ist kein „Schalter” der Position 8536 KN (Kombinierte Nomenklatur), wenn er zwar ein Schaltsignal gibt, jedoch nicht geeignet ist, in einen Stromkreis eingebaut zu werden und diesen selbst zu schließen oder zu öffnen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Sache darum, ob eine von der Klägerin eingeführte Ware ein Schalter ist.
I.
Die Ware mit der Artikelnummer ... wird im Datenblatt der Klägerin als „1 Bit output distance measuring sensor” - Distanzsensor - bezeichnet. Er besteht aus einem kleinen Kunststoffgehäuse, in das sieben Anschlusskontakte aus Metall sowie zwei benachbarte Linsen eingelassen sind. Hinter einer der Linsen befindet sich eine Infrarotleuchtdiode, hinter der anderen eine Fotodiode. Im Inneren des Gehäuses ist eine integrierte Schaltung, die mit beiden Dioden und den Anschlusskontakten verbunden ist. Wird der Distanzsensor mit der vorgesehenen elektrischen Spannung von 4,5 bis 5,5 Volt versorgt, sendet er mittels der Infrarotdiode einen Lichtstrahl aus. Zugleich wird an dem Ausgangskontakt des Sensors eine elektrische Spannung abgegeben. Wird der Infrarotlichtstrahl von einem Objekt reflektiert, das sich nicht mehr als 40 cm von den Linsen entfernt befindet, und trifft der reflektierte Strahl dann auf die Fotodiode des Sensors, so wird über die integrierte Schaltung des Sensors bewirkt, dass sich die über den Ausgangskontakt abgegebene elektrische Spannung verändert. Die abgegebene Spannung beträgt entweder 0,6 Volt („low”) oder aber die nur um 0,3 Volt reduzierte Versorgungsspannung („high”).
II.
Die Klägerin hatte bereits wiederholt Distanzsensoren eingeführt und sie als „Fotozellen einschließlich Fototransistoren, hier Lichtschranken” unter der Code-Nr. 8541 4090 000 des elektronischen Zolltarifs (EZT), Drittlandszoll frei, zum freien Verkehr angemeldet.
Aufgrund eines Einreihungsgutachtens der (damaligen) zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt ... (ZPLA ...) vom 29.01.2007 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die eingeführte Ware sei stattdessen unter der Code-Nr. 8536 5019 990 „Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; andere Schalter, andere”, Drittlandzoll 23 %, einzureihen. Für die Einfuhren vom Mai 2005 bis August 2008 erhob der Beklagte insoweit mit den vier streitgegenständlichen Bescheiden Einfuhrabgaben nach. Für eine Anmeldung vom 03.11.2006 setzte er in einem Bescheid vom 15.02.2008 nachträglich Zoll-EU in Höhe von 37,35 € fest. Für den übrigen Einfuhrzeitraum des Kalenderjahres 2006 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2008 Zoll-EU in Höhe von 3.077,30 € fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.05.2008 erhob er für den Einfuhrzeitraum Mai bis Dezember 2005 Zoll-EU von 563,27 € nach. Für den Einfuhrzeitraum 2007 bis August 2008 setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 03.12.2009 Zoll-EU in Höhe von 4.851,36 € fest.
III.
Die Klägerin legte jeweils fristgerecht Einspruch ein.
Der Bescheid vom 15.02.2008 wurde mit Bescheid vom 15.02.2011 hinsichtlich hier nicht streitgegenständlicher Positionen geändert. Der Beklagte wies die Einsprüche sodann mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2011 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die von der Klägerin bei Einspruchserhebung gestellten Erlassanträge hinsichtlich der Nacherhebung für den streitgegenständlichen Distanzsensor sind noch nicht beschieden worden.
IV.
Die Klägerin hat am 30.05.2011 - einem Montag - Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Meinung, der Distanzsensor sei kein Gerät zum Schließen oder Unterbrechen von elektrischen Schaltkreisen der Position 8536, also kein Schalter, sondern sei in die Position 8543 KN „Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen”, einzureihen und zwar dort in die Taric-Unterposition 8543 7090 55 „optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse”.
Die Klägerin meint, wesentliches Element eines „Schalters” sei das Vorhandensein eines Auslösemechanismus, der unmittelbar zum Öffnen oder Schließen eines Stromkreises diene, in dem der Schalter eingebaut sei. Der streitgegenständliche Distanzsensor sei dazu nicht in der Lage. Ein Stromkreis könne durch den Distanzsensor nicht geschaltet werden. Allenfalls könne der Sensor als Bestandteil eines komplexeren Gerätes verbaut werden, das dann in seiner Gesamtheit eine solche Schaltfunktion erfüllen könne. Der Sensor könne daher allenfalls als Teil eines Schalters betrachtet werden; Teile von Schaltern seien jedoch von der Position 8536 nicht erfasst. In jedem Fall sei der Distanzsensor in eine Position einzureihen, die zollfrei sei.
Die Klägerin beantragt,
die Steuerbescheide vom a) 15.02.2008 in der Fassung vom 15.02.2011, b) 14.05.2008, c) 08.12.2008, d) 03.12.2009, sämtlich in der Fassung der gemeinsamen Einspruchsentscheidung vom 26.04.2011, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.
Der Beklagte trägt unter Bezug auf entsprechende Stellungnahmen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung vor, der Distanzsensor stelle an seinem Ausgang Schaltsignale zur Verfügung. Die am Ausgangskontakt abgegebene Ausgangsspannung stelle ein digitales Schaltsignal dar. Über den Spannungs-Ausgangspegel des Sensors würden die Zustände „ausgeschaltet” bzw. „eingeschaltet” bewirkt. Aktiviert werde das Signal kontaktlos durch ein Objekt in der Nähe des Sensors. Damit entspreche der Distanzsensor den sogenannten Näherungsschaltern, die von Position 8536 als „elektrische Geräte zum Schließen und Unterbrechen von elektronischen Stromkreisen” erfasst würden. Näherungsschalter seien in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur unter Rz. 04.0 ausdrücklich innerhalb der Gruppe der „Schalter” aufgeführt und würden unabhängig davon erfasst, ob sie induktiv, optisch oder nach einem anderen Prinzip arbeiteten sowie unabhängig davon, ob sie an ein Gerät oder eine Elektronik angeschlossen würden.
Der Beklagte nimmt zudem Bezug auf das Datenblatt des Herstellers, in dem als Anwendungsbereich der Einsatz des Distanzsensors als „touch-less switch”, also berührungsloser Schalter, oder als „proximity sensor”, also Näherungsschalter, beschrieben werde.
Der Beklagte wendet sich gegen die Argumentation der Klägerin und führt aus, dass zu den Schaltern der Position 8536 nicht nur die in den Erläuterungen genannten elektromechanischen Bauteile mit einer Vorrichtung zum Schließen und Unterbrechen von Stromkreisen bzw. zum Anschließen an Stromkreise gehörten, wie etwa die in der Hausinstallation üblichen Ein- und Ausschalter für Geräte bzw. Umschalter. Vielmehr zählten zolltariflich neben diesen auch solche Waren zu dieser Gruppe, die kontaktlos mittels Halbleiterbauelementen schalteten. Sie seien als elektronische Schalter ausdrücklich in den Erläuterungen zum Harmonisierten System sowie zur Kombinierten Nomenklatur genannt. Damit gehörten auch sie als Schalter zu den Geräten zum Schließen und Unterbrechen von elektronischen Stromkreisen.
Der Beklagte trägt vor, seine Einreihungsauffassung werde auch durch die Französische Zollverwaltung gestützt, die für eine als „Fotosensor” bezeichnete Ware mit ebenfalls digitalem Ausgang die verbindliche Zolltarifauskunft FR-E4-2006-005465 vom 18.12.2006 erteilt habe, mit der eine, laut Warenbeschreibung, vergleichbare Ware in dieselbe Unterposition eingereiht worden sei wie der streitgegenständliche Distanzsensor in den angefochtenen Bescheiden. Eine von der Klägerin begehrte Einreihung unter die Code-Nr. 8543 7090 55 komme nicht in Betracht, weil der Schaltkreis des Distanzsensors mehr als in der Beschreibung dieser Position aufgeführte Funktionen ausübe und auch nicht mehrere Fotodioden enthalte.
V.
Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen die Akte des Beklagten (1 Aktenordner - breit - mit 6 Teilheften, 1 Aktenordner - schmal -mit 4 Teilheften) vor. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll des Erörterungstermins am 25.11.2001 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 24.10.2012.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide vom 15.02.2008 in der Fassung vom 15.02.2011, vom 14.05.2008, vom 08.12.2008, vom 03.12.2009, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2011, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil mit ihnen ein zu hoher Zollsatz erhoben wird.
I.
Als Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls kommt allein Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12.10.1992 (Zollkodex) in Betracht, wonach die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden kann. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2005, IV 337/02).
Zwischen den Beteiligten im Streit ist ausschließlich die Höhe des sich aus der Tarifierung der eingeführten Distanzsensoren ergebenden Zollsatzes.
II.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.11.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98 und vom 23.07.1998, VII R 36/97) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, und vom 19.05.1994, C-11/93). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99 und vom 05.10.1999 VII R 42/98; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02).
III.
Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprechen nach Überzeugung des Gerichts gegen die von dem Beklagten angenommene Einreihung.
1. Der Wortlaut der Position 8536 erfasst u. a. „elektrische Geräte zum Schließen oder Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von weniger als 1000 V”. Durch die Verwendung des Wortes „zum” im Wortlaut der Position erlangt die Zweckbestimmung für die Einreihung unter diese Position maßgebliche Bedeutung; Zweck der Ware muss demnach das Schließen oder Unterbrechen, also das Schalten bzw. das Umschalten von Stromkreisen sein.
Die Antwort der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidenden Frage, ob nämlich mit der zitierten Formulierung nur das unmittelbare Schalten gemeint ist oder ob es ausreicht, wenn die einzureihende Ware mittelbar das Schließen oder Unterbrechen bzw. das Umschalten eines Stromkreises bewirkt, ergibt sich aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8536 in Randziffer 03.0, nämlich im Sinne der ersten Alternative. Dort wird ausgeführt, dass die in dieser Position erfassten Geräte im Wesentlichen aus einer Vorrichtung bestehen, die dazu bestimmt ist, den oder die Stromkreise, in die sie eingebaut sind, zu schließen oder zu unterbrechen (Ein- und Ausschalter sowie Trennschalter) oder auch einen Stromkreis bzw. ein Leitungsnetz an einen anderen Stromkreis bzw. an ein anderes Leitungsnetz anzuschließen (Umschalter).
2. Demnach ist der streitgegenständliche Distanzsensor kein Schalter im Sinne dieser Position.
Es ist im Tatsächlichen festzustellen und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Distanzsensor mit den Ausgangsspannungen „low” oder „high” nicht mehr als ein Signal erzeugt, das an seinem Ausgangskontakt abgegeben wird. Es lässt sich nicht feststellen und wird von der Klägerin bestritten und vom Beklagten nicht behauptet, dass der Distanzsensor dazu bestimmt oder geeignet ist, selbst derart in einen Stromkreis eingebaut zu werden, dass dieser von dem Distanzsensor unmittelbar geschlossen oder unterbrochen oder angeschlossen, also geschaltet wird. Es ist vielmehr so, dass die Spannungsveränderung an dem Ausgangskontakt des Sensors nur ein Signal ist, mittels der gegebenenfalls eine entsprechende Schaltvorrichtung angesteuert werden kann, es aber für den eigentlichen Schaltvorgang eben noch einer Schaltvorrichtung bedarf. Der Sensor selbst beinhaltet eine solche Schaltvorrichtung für einen Stromkreis jedenfalls nicht. Ohne Bedeutung für die Einreihung bleibt daher, dass es innerhalb des Sensors einen Stromkreis gibt. Denn für seine Funktionsfähigkeit bedarf der Sensor selbst eines elektrischen Stroms, mit dem die Bauteile des Sensors versorgt werden. Ohne Bedeutung bleibt daher auch, dass es beim Betrieb des Sensors zu einem Schaltvorgang kommt. Die Veränderung der Spannung am Ausgangskontakt von „low”, also 0,6 Volt, zu „high”, mit einer Spannung von 0,3 Volt unterhalb der Versorgungsspannung von 4,5 bis 5,5 Volt, wird tatsächlich bewirkt durch einen Schaltvorgang innerhalb der Elektronik des Sensors, der durch die in ihn verbaute Fotodiode ausgelöst wird, wenn sich ein Gegenstand dem Distanzsensor nähert bzw. sich wieder entfernt. Dieser Schaltvorgang geschieht allerdings innerhalb des Sensors und führt nur dazu, dass der Sensor zwar an seinem Ausgangskontakt ein Signal zur Verfügung stellt, nicht aber, dass durch dieses Signal bereits ein Stromkreis geschaltet wird.
3. Zu keinem anderen Einreihungsergebnis führt der Inhalt der Randziffern 04.0 und 05.7 der Erläuterungen zur Position 8536, auf die der Beklagte hinweist. Hiernach gehören zu dieser Position sowohl Näherungsschalter als auch elektronische Schalter, die kontaktlos mittels Halbleiterbauelementen schalten. Denn durch die Verwendung des in der vorherigen, oben zitierten Randziffer 03.1 definierten Begriff des „Schaltens” wird auch für diese Arten von Geräten vorausgesetzt, dass sie einen Stromkreis „schalten”, also nicht nur ein Schaltsignal abgeben, sondern den Schaltvorgang unmittelbar selbst vornehmen. Die gesamte Argumentation des Beklagten fußt letztlich auf der unzutreffenden Annahme, dass die bloße Bereitstellung eines Schaltsignals durch den Distanzsensor diesen bereits zum Schalter macht.
4. Da es für die Einreihung nicht allein auf die Zweckbestimmung der Ware zum Schalten im dargestellten Sinn ankommt, sondern auch ihre objektive Beschaffenheit zur Zweckerfüllung erforderlich ist, bleibt es für die vorzunehmende Einreihung vorliegend ohne Bedeutung, ob die Beschreibung des Sensors im Datenblatt des Herstellers in dem Sinne gelesen werden kann, dass der Sensor selbst schaltet, etwa weil im Zusammenhang mit seinen Einsatzmöglichkeiten der Begriff „switch” verwendet wird.
IV.
Die Einreihung durch eine andere Zollbehörde ist für das Gericht nicht bindend. Daher kann dahinstehen, inwieweit die Ware, für die die von dem Beklagten vorgelegte verbindliche Zolltarifauskunft aus Frankreich erteilt worden ist, dem streitgegenständlichen Distanzsensor entspricht.
V.
Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die streitgegenständliche Ware nicht unter die Position 8536 einzureihen ist und die angefochtenen Bescheide mit ihrer Abgabenberechnung somit rechtswidrig sind - zumal der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargelegt hat, dass der Sensor in dem Fall, dass er nicht in die von ihm vorgesehene Position einzureihen sein sollte, in eine andere Position einzureihen wäre, die mit dem gleichen Zollsatz, jedenfalls mit einem Zollsatz von mehr als 0% belegt ist. Es ist in dieser Situation nicht Aufgabe des Gerichts, eine anderweitige Einreihung vorzunehmen.
Ob die von der Klägerin stattdessen - plausibel dargelegte - Einreihung in der - zollfreien - Position 8543 7090 55 zutreffend ist, braucht deswegen hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls steht, weil es sich bei dem Sensor eben nicht um einen Schalter handelt, seiner Einreihung in der Position 8543 - anders als der Beklagte meint - nicht entgegen, dass dort nur elektrische Maschinen, Apparate und Geräte erfasst werden, die in anderen Positionen des Kapitels 85 weder genannt oder inbegriffen noch in irgendeiner Position eines anderen Kapitels genauer erfasst sind (vgl. Erläuterung zur Pos. 8543, Rz. 01.0).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor; die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware.