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25.01.2013

Finanzgericht München: Gerichtsbescheid vom 03.08.2012 – 14 K 429/12

Die Inanspruchnahme einer Erotikline sowie von 0900 Rufnummer gehört zur privaten Sphäre einer natürlichen Person. Derartige Leistungen bezieht eine Person selbst dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind (vgl. BFH v. 15.7.1993, V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 und BFH v. 5.5.1997, V B 63/96 BFH/NV 1997, 818). Ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist im Streitfall jedoch nicht einmal ansatzweise ersichtlich.


IM NAMEN DES VOLKES

Gerichtsbescheid

In der Streitsache

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München … ohne mündliche Verhandlung am 3. August 2012 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Abzug von Vorsteuern zu Recht versagt hat.

Der Kläger betrieb im Streitjahr ein Unternehmen, das Softwaremodule entwickelte.

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr 2010 machte er Vorsteuern von 1.191,24 EUR geltend, Umsätze wurden nicht erklärt. Für April 2010 wurde eine Rechnung der Telekom Deutschland GmbH über 2.803,72 EUR und für Mai 2010 über 3.688,19 EUR vorgelegt. Das FA stellt fest, dass in der Rechnung vom April Kosten für die Inanspruchnahme einer „Erotikline” in Höhe von 856,81 EUR und in der Rechnung vom Mai Kosten für Verbindungen zu 0900 Rufnummern in Höhe von 570,36 EUR enthalten waren.

Mit Bescheid vom 1. September 2010 setzte das FA die Umsatzsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2010 auf einen Negativbetrag von 14,66 EUR fest und setzte nur die Vorsteuern aus den monatlichen Beträgen an die Telekom für die Monate April und Mai an.

Den dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass die nicht anerkannten Aufwendungen Leistungen für sein Unternehmen betroffen hätten. Er habe versucht, Damen, die Provisionseinnahmen aus den Telefongesprächen erzielen, zum Bearbeiten der laufenden Geschäftsvorfälle anzuwerben. Diese Damen hätten nur über 0900 Servicenummern erreicht werden können.

Mit Änderungsbescheid vom 30. Dezember 2011 setzte das FA die Umsatzsteuer für das zweite Kalendervierteljahr 2010 auf einen Negativbetrag von 54,83 EUR fest und berücksichtigte dabei die Vorsteuern aus den monatlichen Beträgen und den nutzungsabhängigen Beträgen an die Deutsche Telekom.

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 3. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für das zweite Kalendervierteljahr 2010 vom 1. September 2010 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. Dezember 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2012 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Telekom Deutschland GmbH.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der steuerpflichtige Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG). Dabei trifft den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt und damit einen Anspruch auf Minderung seiner Umsatzsteuerzahllast geltend macht, für das Vorliegen der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen die Darlegungs- und Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2007 V R 61/05 BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 69).

Dieser Darlegungs- und Feststellungslast hat der Kläger vorliegend nicht genügt, da er die Leistungen, über die in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet worden ist, weder für sein Unternehmen bezogen noch für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet. Die Inanspruchnahme einer Erotikline sowie von 0900 Rufnummer gehört zur privaten Sphäre einer natürlichen Person. Derartige Leistungen bezieht eine Person selbst dann für ihre Privatsphäre, wenn sie Unternehmer ist und wenn die Leistungen unumgängliche Voraussetzung für die unternehmerische Betätigung sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1993 V R 61/89, BFHE 172, 183, BStBl II 1993, 810 und BFH-Beschluss vom 5. Mai 1997 V B 63/96 BFH/NV 1997, 818). Ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ist im Streitfall jedoch nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Ein Vorsteuerabzug ist daher insoweit nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

VorschriftenUStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

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