13.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031767
Oberlandesgericht Rostock: Urteil vom 25.02.2003 – 4 U 27/02
1. Eine AGB-Klausel, in der das Rücktrittsrecht unklar geregelt ist, geht zu Lasten des Verwenders. Das heißt, dem Vertragspartner steht das günstigste Rücktrittsrecht zu, das sich aus der Klausel herleiten lässt.
2. Eine AGB-Klausel, die dem Vertragspartner den Nachweis abschneidet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der in der Klausel festgesetzte pauschalierte Betrag, ist unwirksam. Dies gilt immer dann, wenn die Klausel durch ihre Fassung den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt.
OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2003 - 4 U 27/01
In dem Rechtsstreit
.....
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock
durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Vorsitzende,
die Richterin am Oberlandesgericht ####
der Richter am Landgericht ####
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2003
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.8.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund - Az.: 6 O 44/00 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, DM 17.804,00 (entspricht ? 9.103,04) nebst 4 % Zinsen seit dem 1.11.1997 an die Kläger zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen. Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 %- des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 82.980, 00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung von DM 27.804,00. Die Beklagte begehrt nunmehr widerklagend Zahlung von insgesamt DM 55.176,00. Erstinstanzlich hatte sie mit ihrer Widerklage lediglich die Zahlung von DM 10.000,00 verlangt.
Die Parteien schlossen am 31.5.1996 einen Vertrag mit der Überschrift "Werkvertrag". Ansonsten werden die Parteien im Vertrag als "Verkäufer" und "Käufer" bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten, vor allem der §§ 5 und 6 des Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 28 ff. d. A.) verwiesen. Zuvor hatten die Kläger das zu bebauende Grundstück durch notariellen Vertrag, bei dem sie durch die Beklagte beraten wurden, erworben.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages I. Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Der Tatbestand ist unvollständig und wird im Folgenden ergänzt.
Der Geschäftsführer der Beklagten veränderte den ursprünglichen Förderantrag vom 30.10.1996 im Datum auf den 5.3.1997 und übersah dabei, dass eine zum 1.1.1997 in Kraft getretene Richtlinie veränderte Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Die errechnete monatliche Belastung der Kläger lag über der Förderungshöhe. Dieser Umstand ist bei der Vorprüfung im Landkreisamt nicht bemängelt worden. Die Kläger behaupten, die Förderung durch das Landesförderinstitut sei nur durch die Initiative des Zeugen H der die Kläger nach dem Rücktritt am 14.10.1997 beriet, erfolgt. Nach dem 14.10.1997 ist die Beklagte nicht mehr für die Kläger tätig geworden.
Der Geschäftsführer der Beklagten holte am 30.10.1996 den für das Amt für Landwirtschaft bestimmten Förderantrag mit Einkommensnachweisen bei den Klägern ab und verschickte ihn mit Datum des 19.11.1996, obwohl er verpflichtet war, ihn persönlich beim Amt für Landwirtschaft abzugeben. Dort ist er am 06.12.1996 eingegangen. Die Kläger meinten, die Beklagte habe nicht nur bei der Beschaffung der Finanzierungsmittel behilflich sein, sondern diese selbst beantragen sollen.
Die Kläger setzten der Beklagten eine Rückzahlungsfrist zum 31.10.1997.
Die Beklagte stützte ihre Widerklage erstinstanzlich hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns (Bl. 48, 74 d. A.). Sie machte dabei Schadensersatz i. H. v. 89.800,00 DM geltend, den sie durch eine Erklärung ihres Steuerberaters belegen wollte. Sie rechnete vorsorglich mit ihrer Schadensersatzforderung i. H. d. Klagforderung auf. Ihre Widerklage stützt sie auf die Pauschale für Verwaltungsleistungen aus § 6 Abs. 1 des Vertrages. Zudem habe sie den planenden Architekten "bereits bezahlt" (Bl. 79 d. A.).
Die Kläger haben eine hilfsweise Wider-Widerklage auf Zahlung von DM 34.880,00 angekündigt, da ihnen in dieser Höhe ein Förderzuschuss des Amtes für Landwirtschaft entgangen sei (Bl. 15 d. A.). Diesen Antrag haben die Kläger nicht gestellt.
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Betrages. Ihnen stünde weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Ein "voraussetzungsloses Rücktrittsrechte vermochte das Landgericht in § 6 Abs. 1 des Vertrages deshalb nicht zu erkennen, da nicht angenommen werden könne, dass der seit mehreren Jahren im Baubereich tätige Geschäftsführer der Beklagten einen solchen Passus vereinbaren würde. Die Rücktrittserklärung legte das Landgericht als Kündigung mit der Folge des § 649 BGB aus. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen, da § 6 Abs. 1 des Vertrages gegen § 11 Nr. 5 b AGBG verstieße. Für einen Anspruch aus § 649 BGB fehle es an einer nachvollziehbaren Abrechnung bzw. Ermittlung.
Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Rechtsmittel der Parteien.
Die Kläger verfolgen ihren erstinstanzlichen Anspruch weiter. Sie stützen ihren Rücktritt nunmehr darauf, dass ihnen auf telefonische Rückfrage des Herrn H am 14.10.1997 vom Landesförderinstitut mitgeteilt worden sei, dass der Förderantrag abgelehnt werden würde, da er unvollständig und falsch berechnet sei (Bl. 122 d. A.). Deshalb sei der schriftliche Rücktritt noch am 14.10.1997 erklärt worden.
Auch die Ablehnung durch das Amt für Landwirtschaft vom 6.2.1997 berechtige die Kläger zum Rücktritt. Die 14-Tages-Frist des § 6 Abs. 4 des Vertrages sei unwirksam, da sie gegen die Förderrichtlinie verstoße.
Die Kläger hätten kein Vertrauen mehr in die Kompetenz des Geschäftsführers der Beklagten gehabt, nachdem auch der weitere Förderantrag hätte abgelehnt werden sollen. Deshalb hätten die Kläger ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten können.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 8.1.2001 zugestellten Urteils des Landgerichts Stralsund die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den Betrag von DM 27.804,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.11.1997 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 18.8.2000 verkündeten und am 8.1.2001 zugestellten Urteils des Landgerichts Stralsund - 6 O 44/00 - die Kläger gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte DM 10.000,00 nebst 11,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie im Wege der Klagerweiterung die Kläger gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin weitere DM 45.176,00 nebst 11,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Sie bestreitet eine Vertragsverletzung und behauptet, dem ursprünglichen Förderantrag sei durch ihre Bemühungen stattgegeben worden. Sie meint, die Verwaltungspauschale in § 6 Abs. 1 des Vertrages sei wirksam vereinbart, da den Klägern der Gegenbeweis nicht ausdrücklich abgeschnitten sei. Zudem habe die Beklagte Verwaltungsleistungen erbracht.
Die Beklagte stützt ihre erweiterte Widerklage auf eine Berechnung, bei der sie vom ursprünglichen Vertragspreis die erwarteten Kosten des Subunternehmers, Architektenkosten, Verwaltungskosten, Fahrkosten und potenzielle Gewährleistungsansprüche als ersparte Aufwendungen und die von den Klägern bereits geleistete Zahlung abzieht. Die Vergütung belaufe sich daher auf DM 45.176,00. Die Beklagte behauptet zudem, Kredit i. H. v.11,5 % Zinsen in Anspruch zu nehmen, der den Widerklagebetrag zumindest erreicht. Eine angekündigte Bankbescheinigung hat die Beklagte trotz Bestreitens noch nicht vorgelegt.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die Widerklageerweiterung abzuweisen.
Sie monieren hinsichtlich der Berechnung durch die Beklagte Folgendes:
Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich nach der Rücktrittserklärung bemüht habe, ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. Die Beklagte begegnet diesem Vortrag mit der Formulierung "wird bestritten" (Bl. 185 d. A.). Zudem enthalte die Berechnung die Umsatzsteuer. Vertraglich mögliche Eigenleistungen sind nicht berücksichtigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Beklagte für die das Haus der Kläger betreffenden Planungsleistungen DM 9.000,- an den Architekten zahlte. Die Kläger haben zugestanden, dass der Geschäftsführer der Beklagten auf ihr Haus bezogen einen zu vergütenden Verwaltungsaufwand betrieb, der einem Wert von DM 1.000,entspricht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das angefochtene Urteil und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die wechselseitigen Berufungen sind zulässig. Die Berufung der Kläger war teilweise begründet, während die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen und die erweiterte Widerklage abzuweisen war. Denn die Kläger haben einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 17.804,00 gegen die Beklagte.
Auf das Schuldverhältnis und das Verfahren sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB, § 26 Nr. 5 EGZPO).
1. Den Klägern steht ein Rückzahlungsanspruch aus § 346 S. 1 BGB zu. Sie können sich insoweit auf § 6 Abs. 1 des Vertrages berufen. Denn die Klausel ist zumindest nicht eindeutig und begründet deshalb zu Gunsten der Kläger über § 5 AGBG ein vertragliches Rücktrittsrecht.
a. Entgegen der Auffassung des Landgericht ist es nicht eindeutig, dass § 6 Abs. 1 ein Rücktrittsrecht gerade voraussetzt und keines konstituiert. Denn die Formulierung "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn", mit der § 6 Abs. 1 des Vertrages eingeleitet wird, könnte auch die Bedeutung wie "Tritt der Käufer vor Baubeginn zurück" haben. Damit könnte ein klägerisches Rücktrittsrecht vor Baubeginn ohne besondere Voraussetzungen gewährt worden sein. In diesem Sinne verstehen die Kläger auch die Formulierung.
Die vorliegende Klausel unterscheidet sich von einer vom BGH (in NJW 1983, 1491) geprüften Klausel. Zum Einen wird der Anwendungsbereich zeitlich eingegrenzt ("vor Baubeginn") und zum Anderen muss der Zusammenhang zu Abs. 2 gesehen werden. Die vertragliche Regelung ist jedenfalls nicht eindeutig. Denn im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 des Vertrages muss gerade zwischen einem Rücktritt aufgrund einer Vertragsverletzung der Beklagten und einem Rücktritt ohne eine solche Vertragsverletzung unterschieden werden. Im ersteren Fall sollte keine Entschädigung zu leisten gewesen sein; während bei einem Rücktritt ohne Vertragsverletzung der Beklagten eine Entschädigung verlangt werden sollte. Diese Regelung des Rücktritts gegen Entschädigungszahlung konnte auch nicht, wie es die Beklagte zu erklären versucht, wegen der nach Vertragsschluss beantragten Fördermittel in den Vertrag aufgenommen worden sein. Den Beklagtenvortrag unterstellt, ihr Geschäftsführer habe mehrere 100 Förderanträge erfolgreich betreut, wusste die Beklagte, dass vor Förderzusage geschlossene vertragliche Verpflichtungen nur dann förderunschädlich sind, wenn der Antragsteller sich ohne finanzielle Verpflichtungen von dem Vertrag lossagen kann. Ausgenommen sind lediglich Kosten eines Notars oder eines Grundbuchamtes für die Abwicklung eines möglicherweise nötigen Aufhebungsvertrages. Solche Kosten sind in § 6 Abs. 1 aber gar nicht erwähnt. Die Klausel in § 6 Abs. 1 wäre somit förderschädlich gewesen. Da die Beklagte aber die Richtlinie kannte, konnte § 6 Abs. 1 nicht aus Rücksicht auf die Förderrichtlinie in den Vertrag aufgenommen worden sein. Die Klausel ist aus Sicht der Kläger unklar.
b. Da die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts nicht von der Beklagten angegriffen worden sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt. Dies folgt darüber hinaus auch aus § 24a AGBG.
Gemäß § 5 AGBG gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, hier also zu Lasten der Beklagten. Zu ihren Lasten ist deshalb von einem Rücktrittsrecht vor Baubeginn auszugehen, an das keine weiteren Voraussetzungen (Vertragsverletzung oder Versagung öffentlicher Mittel) geknüpft werden mussten. Die besonderen Voraussetzungen wirken sich lediglich auf die Frage der Entschädigung aus.
2. Ob sich die Kläger auch auf ein Rücktrittsrecht aus § 6 Abs. 4 des Vertrages berufen können, bedarf keiner Entscheidung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich aus der möglicherweise vom Geschäftsführer der Beklagten verletzten Pflicht, einen grundsätzlich genehmigungsfähigen Förderantrag einzureichen ("bei der Beschaffung der Finanzierungsmittel behilflich" sein i. S. v. § 5 Abs. 1 des Vertrages), ein Rücktrittsrecht ergibt. Folge einer positiven Vertragsverletzung kann auch der Rücktritt sein (Emmerich in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., vor § 275 Rn. 281, 292 f. m. w. N.).
3. Der Rückzahlungsanspruch der Kläger beläuft sich auf DM 17.804,00, da sie der Beklagten für geleistete Dienste i. S. v. § 346 S. 2 BGB DM 10.000,00 zu entrichten haben. Ein darüberhinausgehender Zahlungsanspruch der Beklagten besteht nicht, sodass die Widerklage abzuweisen war.
a. Die Erweiterung der Widerklage um DM 45.176,00 ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Denn der Schadensersatzanspruch war von der Beklagten bereits erstinstanzlich, geltend gemacht worden, wenngleich dies im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erfasst worden ist.
b. In Höhe von DM 10.000,00 war der Widerklagantrag unschlüssig, weil dieser Betrag in Höhe der erstinstanzlichen Widerklage in dem Gesamtanspruch i. H. v. DM 45.176,00 bereits enthalten war.
c. Die Beklagte kann für eigene Aufwendungen und Verwaltungsleistungen nur den unstreitigen bzw. zugestandenen Betrag von DM 10.000,00 verlangen. Einen höheren Aufwand hat sie nicht erheblich dargelegt.
Denn die Beklagte kann sich nicht auf § 6 Abs. 1 des Vertrages als Vergütungsregel i. S. d. § 346 S. 2 BGB berufen.
aa. Die Beklagte ist nicht berechtigt, ihre Verwaltungspauschale zu fordern. Die Klausel ist gem. § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam. Es kann unbeantwortet bleiben, ob die Pauschale unangemessen hoch i.S. d. 9 10 Nr. 7a AGBG ist, also der Betrag bei Berücksichtigung der typischen Sachlage regelmäßig über den tatsächlich getätigten Aufwendungen liegt (vgl. BGH NJW 1983, 1491 [1492]). Denn auch auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen Zahlungen nach Vertragsabwicklung geregelt werden, ist § 11 Nr. 5b AGBG analog anwendbar (H. Schmidt in: Ulmer/Brandher/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 10 Nr. 7 Rn. 5 m.w.N.).
Die Klausel ist hier schon deshalb unwirksam, weil sie dem Vertragspartner den Nachweis abschneidet, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der in der Klausel festgesetzte pauschalierte Betrag. Dies gilt immer dann, wenn die Klausel durch ihre Fassung den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt. Dies ist bei 9 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages der Fall. Denn der Abs. 1 lässt einen Gegenbeweis nicht ausdrücklich zu. Durch Abs. 2 entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Zahlungspflicht für die Planungsleistungen und die Verwaltungspauschale i. H. v. DM 10.000,00 nur entfällt, wenn die Beklagte Vertragsverletzungen begeht und die Kläger deshalb zurücktreten. Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass ein entsprechender Nachweis, Verwaltungsleistungen seien nicht i. H. v. DM 10.000,00 erbracht, nicht zulässig ist. Demnach ist die Klausel unwirksam und die Beklagte kann ihren Zahlungsanspruch i. H. v. DM 10.000,00 nicht hierauf stützen.
Zudem hat die Beklagte auch die Bemessungsgrundlage der Pauschale weder dargelegt noch bewiesen, so dass die Angemessenheit der Pauschale nicht festgestellt werden kann (zur Beweislast: H. Schmidt, a.a.O., Rn. 22). Ihr Hinweis auf Tätigkeiten anlässlich der notariellen Beurkundung des Grundstücksvertrages und bei Kreditgesprächen betrifft nicht den vorliegenden Vertrag, sondern den Grundstücksvertrag kann sich demnach auf die Verwaltungspauschale des "Werkvertrags" nicht auswirken. Da die Beklagte weitere Verwaltungstätigkeiten nicht ausreichend dargelegt hat, kann sie nur die von den Klägern zugestandene Vergütung i. H. v. DM 1.000,00 beanspruchen.
bb. Da die Beklagte die angefallenen Planungsleistungen nicht auf Basis der HOAI abgerechnet hat, steht ihr nur ein Anspruch für geleistete Dienste i. S. d. § 346 S. 2 BGB i. H. d. unstreitig an den Architekten gezahlten DM 9.000,00 zu.
d. Einen Zahlungsanspruch aus § 649 BGB hat die Beklagte nicht, weil die Kläger den Werkvertrag nicht gekündigt haben.
4. Die Kläger haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Zinssatz ab dem 01.11.1997, da sie die Beklagte zur Zahlung zum 31.10.1997 aufgefordert haben (§ 284 Abs. 1 S. .1 i.V.m. 288 Abs. 1 S. 1 BGB in. der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
6. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.