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27.06.2007 · IWW-Abrufnummer 96605

Finanzgericht München: Urteil vom 21.01.1995 – 1 K 1250/93

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 K 1250/93

Finanzgericht München

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In der Streitsache XXX

wegen
Einkommensteuer 1989 und 1990
hat das Finanzgericht München, 1. Senat, durch XXX
ohne mündliche Verhandlung am 21.6.1995 für Recht" erkannt:

1. Die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 vom .1992 werden in der Weise geändert, daß die Einkommensteuer 1989 auf DM und die Einkommensteuer 1990 auf DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung XXX

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten zwischen einer weiter entfernt Iiegenden zweiten Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Kinderkrankenschwester. Geboren ist sie am 5.1958. Seit 1988 wohnt sie in M. Bevor sie nach M zog, wohnte sie im Haus ihrer Mutter in R Ortsteil (N). N ist ein kleiner Ort mit ca. 800 Einwohnern und von der Arbeitsstätte in M 500 km entfernt. In den Streitjahren hatte die Klin in N noch ihren gesamten Freundes- und Bekanntenkreis. Für ein Kind aus diesem Kreis ist sie die Patentante. Außerdem ist sie seit 1989 Mitglied im Gesangsverein des Ortes. Im Haus ihrer Mutter stand ihr in den Streitjahren unentgeltlich ein Zimmer mit Waschgelegenheit zur Verfügung. Da die verwitwete Mutter lediglich eine geringe Rente bezog, wurde sie von der Klin sowie einer Schwester mit monatlich jeweils 300 DM (1989) bzw. 350 DM (1990) unterstützt. Die Klin kam damit einer Unterhaltsverpflichtung nach. Während ihrer Aufenthalte in N betreute die Klin eine weitere Schwester, die querschnittsgelähmt und geistig behindert ist. Sie unterstützte damit ihre Mutter und die gesunde Schwester, die sich während der übrigen Zeit in der Pflege abwechselten. Zu dieser Tätigkeit fühlte sich die Klin sittlich verpflichtet. Weil der Vater schon früh verstorben war, war der Zusammenhalt in der Familie besonders groß. In den Streitjahren hielt sich die Klein. zu den folgenden Zeiten in N auf:

1989 / 1990
5.1. - 9.1.1989 5 Tage / 1.1.- 2.1.1990 2 Tage
24.3.- 28.3.1989 5 Tage / 25.1. - 11.2.1990 18 Tage
28.4. - 21.5.1989 24 Tage / 7.4. - 9.4.1990 3 Tage
17.6. - 19.6.1989 3 Tage / 28.4. - 6.5.1990 9 Tage
19.8. - 21.8.1989 3 Tage / 1.6. ? 5.6.1990 5 Tage
3.11. - 6.11.1989 4 Tage / 14.7. - 22.7.1990 9 Tage
2.12. - 3.12.1989 2 Tage / 14.8. - 19.8.1990 6 Tage
22.12. - 31.12.1989 10 Tage / 28.9. - 30.9.1990 3 Tage
Gesamt: 56 Tage / 23.11. - 26.11.1990 4 Tage
/ 23.12. - 31.12.1990 9 Tage
/ Gesamt: 68 Tage

Wegen der mit der großen Entfernung verbundenen Fahrtkosten hielt sich die Klin hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrten zurück. Stattdessen verlängerte sie den jeweiligen Aufenthalt in N regelmäßig durch einige Urlaubstage. Teilweise. hatte. die Klin Wochenendeinsätze, so daß sie auch aus diesem Grund nicht in der Lage war, jedes Wochenende nach N zu fahren. Unbestritten ist, daß die Klin weniger als die Hälfte ihrer freien Tage in N verbrachte. Unter Zugrundelegung von jährlich 220 Arbeitstagen errechneten die Beteiligten hierfür im Einspruchsverfahren einen Anteil von 38 % (56: 145) im Jahr 1989 bzw. 47 % (68:143) im Jahr 1990.

In ihren Einkommensteuererklärungen machte die Klin Fahrtkosten für 8 bzw. 9 Fahrten nach N (1989: 1.812,50 DM; 1990: 2.371 DM) als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Auf die entsprechenden Anlagen zu den Einkommensteuererklärungen wird Bezug genommen. In den Einkommensteuerbescheiden 1989 und 1990 vom .1992 erkannte der Beklagte (Finanzamt-FA-) die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Diese Bescheide wurden durch die Einkommensteuerbescheide vom 1992, in denen die Vorläufigkeit gem. § 165 Abs.1 AO erweitert wurde, geändert. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Mit der Einspruchsentscheidung (EE) vom 1993 lehnte das FA den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als auch dem der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab.

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten gem. § 9 Abs.1 Satz, 3 Nr.4_EStG anzuerkennen seien. In den Streitjahren habe die Klin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in N gehabt. Dort habe sie sich nachhaltig aufgehalten. Zwar erfülle die Klin nicht die Voraussetzungen der Verfügung der Oberfinanzdirektion XXX vom 13.12.1989 (Az: S 2351-21 St 234), wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen von alleinstehenden Arbeitnehmern sich in der Regel nur dann am weiter entfernt liegenden Wohnsitz befinde, wenn sich der steuerpflichtige im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich dort aufhalte. Diese typisierende Regelung werde den Besonderheiten des vorliegenden Falles jedoch nicht gerecht. Es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, daß ein steuerpflichtiger, der die elterliche Wohnung im Zweiwochenrhythmus aufsuche und dort somit jährlich maximal 52 Tage verbringe, den Lebensmittelpunkt am Ort der weiter entfernt liegenden Wohnung anerkannt bekomme, während im Streitfall, in dem die Klin 56 bzw. 68 Tage Verweildauer in N vorweisen könne, lediglich gelegentliche Besuchsfahrten vorliegen sollen. Die steuerliche Würdigung habe nicht: auf die Anzahl der durchgeführten Fahrten, sondern auf die Intensität der persönlichen Beziehungen abzustellen. Aus der Anzahl der in N verbrachten Tage ergebe sich, daß die Beziehungen zum elterlichen Haushalt durchaus von enger persönlichen Bindung geprägt seien. Dies werde auch durch die Tatsache unterstrichen, daß die Klin ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Mutter nachkomme und ferner ihre querschnittsgelähmte Schwester in N mitbetreue.

Die Klin beantragt,

die Einommensteuerbescheide 1989 und 1990 vom 1992 in der Weise zu ändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.812,50 DM (1989) bzw. 2.371 DM (1990) in Abzug gebracht werden.

Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die EE.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit· Beschluß vom 30.5.1995 hat das Gericht den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

1. Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers von einer, weiter entfernt liegenden zweiten Wohnung sind dann gem. § 9 Abs., 1 Satz 3 Nr.4 EStG als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Als Wohnung in diesem Sinne gilt auch ein Zimmer des Arbeitnehmers im Haus der Eltern. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist bei ledigen Arbeitnehmern in der Regel dort, von wo aus sie sich überwiegend zur,Arbeit begeben. Ausnahmsweise bildet aber die weiter entfernt liegende Wohnung dann den Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn die engeren persönlichen und sachlichen Beziehungen zu diesem Ort bestehen. Diese können ihren Ausdruck in besonderen persönlichen Bindungen (Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis) aber auch in Vereinszugehörigkeiten oder anderen Aktivitäten finden. Gerade hierdurch kann sich eine Person an einem Ort besonders verwurzelt fühlen {Urteil des BFH vom 1 3.12.1985 VI R 7/83, BStBl II 1986,221).

Wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab und ist anhand von Indizien zu ermitteln. Voraussetzung für die Annahme des Mittelpunkts der Lebensinteressen an dem Ort, zu dem der Arbeitnehmer besondere Beziehungen hat, ist allerdings, daß er sich nachhaltig dort aufhält. Nur dann ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Arbeitnehmer die Bindungen nicht nur durch gelegentliche Besuchsfahrten, sondern dadurch unterhält, daß er weitgehend an diesem Ort lebt (Urteil des BFH vom 2.8.1985 VI R 171/82, BFH/NV 1986,89). Im gleichen Sinne hat der Gesetzgeber diese Frage mit Wirkung ab 1990 neu geregelt (Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988, BStBl I 1988,224). In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 Satz 3 EStG wird deshalb gefordert, daß die weiter entfernt liegende Wohnung "nicht nur gelegentlich" aufgesucht wird. Diese Bestimmung gilt sowohl für ledige als auch für verheiratete Arbeitnehmer. In Abschnitt 42 Abs.3 Satz 6 der Lohnsteuerrichtlinien 1990 legte die Finanzverwaltung diese Bestimmung dahingehend aus, daß sowohl verheiratete als auch ledige Arbeitnehmer den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen mindestens sechsmal im Jahr aufzusuchen hätten. Demgegenüber unterscheiden die Lohnsteuerrichtlinien 1993 zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern und fordern für letztere, daß diese im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich die weiter entfernt liegende Wohnung aufzusuchen haben (vgl. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Rz F 93a; angemessene Gesetzesauslegung; Drenseck in Ludwig Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 7b: zu wenig). Für verheiratete Arbeitnehmer dagegen wird am Erfordernis des mindestens sechsmaligen Aufenthalts am Ort des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen festgehalten.

Im Streitfall suchte die Klin ihre Arbeitsstelle zwar überwiegend von ihrer M Wohnung aus auf. Den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte sie in den Streitjahren aber dennoch in N, so daß die dadurch entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten gem. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG in Abzug zu bringen sind. In beiden Streitjahren hatte die Klin noch ihren gesamtem Freundes- und Bekanntenkreis in N. Enge persönliche und sachliche Bindungen zu diesem Ort hatte die Klin auch über ihre dort wohnende unterstützungsbedürftige Mutter, das Elternhaus und die ebenfalls dort wohnende pflegebedürftige Schwester. Außerdem ist sie seit 1989 Mitglied des örtlichen Gesangsvereins. Aus diesen Gründen geht das Gericht davon aus, daß die engeren persönlichen und sachlichen Beziehungen der Klin zu ihrem Heimatort N bestanden. Hierfür spricht auch, daß die Klin, so oft es ihre finanziellen Verhältnisse und dienstlichen Belange zuließen, nach N gefahren ist, um ihre Mutter und ihre Schwester bei der Pflege der erkrankten und geistig behinderten Schwester zu unterstützen.

Ferner hat sich die Klin im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auch nachhaltig in N aufgehalten. Zwar hat der BFH im Urteil vom 10.11.1978 VI R 118/74, BStBI II 1979,226, entschieden, daß 12 Fahrten im Jahr zu selten sind, um den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Wohnort der Mutter annehmen zukönnen. Dieser Fall beinhaltete jedoch die im Streitfall nicht vorliegenden Besonderheit, daß die klagende Arbeitnehmerin als Wirtschafterin voll in den Haushalt ihres Arbeitgebers, eines Arztes,: integriert urid deshalb auch das private Leben dorthin ausgerichtet war. Außerdem gab es in diesem Fall mit Ausnahme der Tatsache, daß der Tochter in der Wohnung der Mutter ein Zimmer zur Verfügung stand, keine Indizien für das weitere Aufrechterhalten enger persönlicher Beziehungen zum alten Wohnort. Auf den Streitfall läßt sich diese Entscheidung folglich nicht übertragen.

Bei der Beurteilung der- Frage der Nachhaltigkeit ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur allein auf die Anzahl der Aufenthalte abzustellen. Die Anzahl ist zwar ein gewichtiges,·aber dennoch nicht·das alleinige Indiz für die Beurteilung der Frage, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet (vgl. Thomas in W. Küttner, Personalhandbuch 1995, Stichwort "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", Rz 12). Mindestens ebenso bedeutsam in diesem Zusammenhang ist die Frage der Dauer der jeweiligen Aufenthalte, d.h. der jeweiligen Verweildauer des Arbeitnehmers am Ort der weiter entfernt liegenden Wohnung (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 9 EStG Anm. 452, Stichwort "Mittelpunkt der Lebensinteressen allgemein"; FG Nürnberg, Urteil vom 10.2.1992 VI 121/90, Lexinform·Nt. 102616). Dies ist deshalb zu bejahen, weil die Intensität der persönlichen. und. sachlichen Beziehungen zu einem bestimmten ,Ort u.a. auch durch die dort verbrachte Zeit zum Ausdruck gebracht wird.

Im Streitjahr 1989 hat sich die Klin an immerhin 56 Tagen in N aufgehalten. In Anbetracht der weiten Entfernung und der Tatsache, daß die Klin, so oft es ihre Verhältnisse zuließen, nach N gefahren ist, handelt es sich bei den acht Fahrten nicht mehr um reine Besuchsfahrten, sondern um insgesamt nachhaltige Aufenthalte in N. Unter diesen Umständen ist es auch unerheblich, daß sich die Klin an weniger als der Hälfte ihrer freien Tage in N aufgehalten hat. Entgegen der in der EE vertretenen Ansicht des FA kann von der Klin, um Nachhaltigkeit zu bejahen, nicht verlangt werden, daß sie sich auch an ihren freien Tagen während der Woche (Schichtdienst) regelmäßig nach N zu begeben hatte.

Aus den genannten Gründen geht das Gericht davon aus, daß die Klin auch im Streitjahr 1990 den noch in N bestehenden Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht nur gelegentlich im .Sinne des § 9 .:Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 .EStG aufgesucht hat. Immerhin) ist die Klin.·in diesem Jahr zehnmal nach N gefahren und hat sich dabei an insgesamt 68 Tagen dort aufgehalten. Zwar hat der Begriff "gelegentlich" im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung von "manchmal" oder "ab und zu" (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte", Rz 51) und beinhaltet damit eine gewisse zahlenmäßige Komponente. Das Gericht geht jedoch davon aus, daß der Gesetzgeber mit diesem neu in das Gesetz aufgenommenen Tatbestandsmerkmal keine Änderung der bis dahin für ledige Arbeitnehmer bestehenden und im Urteil des BFH vom 13.12.1985 (a.a.O.) zum Ausdruck gekommenen Rechtslage herbeiführen wollte (vgl. Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, C § 9 Rz 60). Aus diesem Grunde ist der Begriff "nicht nur gelegentlich" bei ledigen Arbeitnehmern gleichzusetzen mit dem Begriff der Nachhaltigkeit der bisherigen Rechtsprechung und beinhaltet damit auch eine zeitliche Komponente (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.1992, EFG 1993, 299).

An die Auslegung dieses Begriffs durch die Finanzverwaltung in Abschnitt 42 Abs.3 Satz 8 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach der ledige Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat aufzusuchen hat, ist das Gericht nicht gebunden. Diese Auslegung, die allein die zahlenmäßige Komponente berücksichtigt, mag zwar bei kürzeren Entfernungen zu zutreffenden Ergebnissen führen. Den Verhältnissen im Streitfall wird sie jedoch nicht gerecht. Unter Einbeziehung der zeitlichen Komponente hat die Klein zutreffend ausgeführt, daß nach dieser Regelung bei jeweils zweitägigem Aufenthalt bereits eine jährliche Verweildauer von 48 Tagen (24 x 2) als ausreichend anzusehen ist und daß diese Vorgabe im Streitfall deutlich übertroffen wird. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 liegen somit im Streitfall vor, so daß die Fahrtkosten auch im Jahr 1990, wie beantragt, abziehbar sind.

Aus diesem Grunde kann dahingestellt bleiben, ob nach der besonderen Heraushebung des Tatbestandsmerkmals des nicht nur gelegentlichen Aufsuchens der weiter entfernt liegenden Wohnung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 Satz 3 EStG ab dem Jahr 1990, das gleichermaßen für ledige und verheiratete Arbeitnehmer gilt, die unterschiedliche Behandlung lediger und verheirateter Arbeitnehmer in Abschnitt 42 Abs.3 Sätze 6 und 8 der Lohnsteuerrichtlinien 1993 im Gegensatz zur Behandlung in den Lohnsteuerrichtlinien 1990 gerechtfertigt erscheint.

2.: Die Einkommensteuer berechnet sich demnach wie folgt:

a) 1989
Zu versteuerndes Einkommen lt. Bescheid vom .7.1992
./. zusätzliche Werbungskosten gem. Klageantrag
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer lt. Grundtabelle

b) 1990
Zu versteuerndes Einkommen lt. Bescheid vom 7.1992
+ Arbeitnehmerpauschbetrag
./. sonstige Werbungskosten lt. Erklärung
./. Werbungskosten lt. Klageantrag
zu versteuerndes Einkommen
Einkommensteuer lt. Grundtabelle

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 155 FGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr.l0 und 711 der Zivilprozeßordnung.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

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