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08.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031761

Oberlandesgericht Nürnberg: Urteil vom 21.05.2001 – 5 U 1132/01

Zur Abgrenzung zwischen der Verweisung auf den Pflichtteil und einem Pflichtteilsvermächtnis.


Oberlandesgericht Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL

5 U 1132/01

Verkündet am 21. Mai 2001

In Sachen

wegen Auskunft,

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klieber und die Richter am Oberlandesgericht Flach und Kuhbandner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Februar 2001, Az. 6 O 1449/00, aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am verstorbenen geb. durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses zu erteilen.

Wegen der Klageanträge zu 2 und 3 wird der Rechtsstreit an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Beschwer des Beklagten beträgt 63.750,-- DM.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 63.750,-- DM.

Tatbestand:

Der am geborene Kläger verlangt im Wege der Stufenklage vom Beklagten, seinem Vater, zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses seiner am verstorbenen Mutter.

Mit Ehe- und Erbvertrag vom 31.05.1950 vereinbarten die Eheleute und den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ihres Nachlasses ein und verfügten weiter folgendes:

Der überlebende Eheteil ist lediglich verpflichtet an vorhandene pflichtteilsberechtigte Personen, den diesen nach dem Gesetz gebührenden Pflichtteil auf Verlangen hin auszuzahlen oder dinglich sicherzustellen.

Pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge sind neben dem Kläger dessen Brüder und.

Mit seiner am 04.07.2000 eingereichten und am 12.07.2000 zugestellten Klage hat der Kläger Ansprüche aus einem ihm seines Erachtens mit der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung zugewandten Vermächtnis, von dem er nach seinen Angaben erst im Jahr 2000 erfahren habe, geltend gemacht.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die genannte Regelung nur auf das bestehende Pflichtteilsrecht verweise und diese Regelung dem Kläger auch seit langem bekannt sei; seine Ansprüche seien deshalb verjährt.

Das Landgericht hat nach erfolgter Beweisaufnahme zur Frage der Kenntnis des Klägers von der erbvertraglichen Regelung die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Es hat die streitige Passage des Erbvertrages - lediglich - als Verweisung auf den Pflichtteil und die Ansprüche des Klägers als verjährt angesehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Die streitige Passage sei, so trägt er vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts als Vermächtniszuwendung anzusehen, die der 30-jährigen Verjährung unterliege. Die erbvertragliche Regelung, die dem Abkömmling die Möglichkeit der Sicherung seiner Ansprüche einräume, modifiziere die Pflichtteilsregelung und sei daher als Vermächtnisanordnung zu sehen.

Hilfsweise rügt der Kläger auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts; es gelte die 30-jährige Verjährung des § 2332 BGB.

Schließlich stelle sich seine Nichtinformation bzw. Nichtaufklärung durch den Vater über den Inhalt des Erbvertrages als Schadensersatzpflichten auslösende positive Vertragsverletzung dar, die ebenfalls der 30-jährigen Verjährung unterliege.

Der Kläger beantragt, das Ersturteil aufzuheben und den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

1. in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am verstorbenen geb. zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Nachlaßverzeichnisses,

2. in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als er dazu im Stande ist,

3. in der dritten Stufe an den Kläger das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlaßwertes zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Er teilt die Auffassung des Landgerichts und dessen seines Erachtens zutreffende Begründung, daß in dem Erbvertrag lediglich auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht verwiesen werde. Ansprüche des Klägers seien deshalb verjährt.

Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Erblasser die Anwendung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze vermeiden wollten, was Voraussetzung für die Annahme eines Vermächtnisses sei. Warum die streitgegenständliche Formulierung in dieser Form ins Vertragswerk aufgenommen worden sei, lasse sich heute nicht mehr mit letzter Sicherheit klären. Dem Notar sei der praktische Unterschied der beiden Möglichkeiten bekannt gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auch hier auf Berufungsbegründung und Berufungserwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Senat sieht in der streitgegenständlichen erbrechtlichen Regelung abweichend vom Landgericht eine Vermächtniszuwendung. Da der Vermächtnisanspruch erst nach dreißig Jahren verjährt (§§ 194,195 BGB) und die Verjährung unstreitig am letzten Tage ihres Ablaufs unterbrochen wurde (§§ 209 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), ist dem Auskunftsantrag stattzugeben und der Rechtsstreit im Übrigen an das Landgericht zurückzuverweisen (vergl. Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 538 Rn. 21 m.w.N.).

Beim hier vorliegenden Pflichtteilsvermächtnis steht auch den Vermächtnisnehmern ein Auskunftsanspruch (gem. § 242 BGB; vergl. Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 2304, Rn. 20) zu.

1. Die streitgegenständliche Regelung des Erbvertrages bedarf der Auslegung. Dabei ist unstreitig, daß, zunächst der negativen Auslegungsregel des § 2304 BGB folgend, keine Erbeinsetzung der Abkömmlinge gewollt war. Steht dies fest, ergibt sich jedoch die weitere Frage nach der positiven Bedeutung der Pflichtteilszuwendung: Bloße Verweisung auf den bestehenden Pflichtteilsanspruch oder ein Anspruch aufgrund eines Vermächtnisses in Höhe des Pflichtteils kommen in Betracht. Auslegungskriterium ist dabei in erster Linie, ob nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Verfügung ein Begünstigungswille vorliegt, d.h. ob die Erblasser ihren pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen etwas zuwenden oder ihnen nur das belassen wollten, worauf sie einen unentziehbaren gesetzlichen Anspruch haben (vergl. Staudinger, a.a.O., Rn. 17).

Dabei kann es auch nach Auffassung des Senats keine Rolle spielen, ob der bzw. die Erblasser die Anwendung pflichtteilsrechtlicher Grundsätze ganz oder teilweise vermeiden wollten (so Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 2304 Rn. 4). Die Pflichtteilsvorschriften und die des Vermächtnisses müssen sich nicht gegenseitig ausschließen; Überlagerungen sind denkbar und möglich (vergl. Staudinger, a.a.O., Rn. 20). Gerade auch dann, wenn, wie hier, der Pflichtteilsanspruch - nur - modifiziert werden soll, kommt die Annahme eines Vermächtnisses in Betracht (vergl. RGRK, BGB, 12. Auflage, § 2304, Rn. 5).

2. Unter diesen Voraussetzungen sind für die Auslegung folgende Überlegungen maßgeblich:

a) Keine Rolle kann es spielen, daß die "vorhandenen pflichtteilsberechtigten Personen" im Erbvertrag noch nicht namentlich benannt sind. Der Vorschrift des § 2178 BGB, einer Vorschrift des Vermächtnisrechts, läßt sich entnehmen, daß mit einem Vermächtnis auch eine Person bedacht werden kann, die noch nicht erzeugt ist oder nach ihrer Persönlichkeit nicht feststeht (vergl. Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 2178, Rn. 1).

b) Auch die Formulierung, der überlebende Eheteil sei "lediglich verpflichtet...", ist zumindest auslegungsneutral. Sie kann auch nur als quantitative Beschränkung der Zuwendung aufgefasst werden.

c) Ob die vom Beklagten erwähnten, 1950 geltenden familienrechtlichen Vorschriften Einfluß auf Inhalt und Formulierung des Erbvertrages gehabt haben könnten, vermag auch der Beklagte nicht angeben. Ein solcher Einfluß ist auch nicht ersichtlich.

d) Schließlich ist die vom Beklagten dargestellte Übung des Notars zur Zeit der Errichtung des Ehe- und Erbvertrages im Jahr 1950 kein hinreichendes Auslegungskriterium.

Die Beifügung des Wortes "vermächtnisweise" ändert zunächst am Inhalt der letztwilligen Verfügung nichts. Sie mag eine Auslegungshilfe sein, wenn sie im Text enthalten ist; fehlt sie, könnte hieraus nur dann der Schluß auf eine gegenteilige Interpretation gezogen werden, wenn den Vertragsparteien der Unterschied, wie ihn der Notar verstanden wissen wollte, erläutert und so von ihrem Willen umfasst worden wäre. Dies ist so vom Beklagten aber gar nicht behauptet worden.

Die Auffassung des Notars mag ihren Grund in der damaligen Kommentierung bei Palandt haben, der ausführte: Ist ein Vermächtnis gemeint, so muß das schon ausdrücklich gesagt werden (vergl. Palandt, 7. bis 9. Auflage, 1949 bis 1951, § 2304 BGB). Zu Recht wird jedoch gleichzeitig auf die gegenteilige Auffassung (aM) des Reichsgerichts (RGZ 129, 241) hingewiesen, welches die Entscheidung über die Auslegungsfrage davon abhängig macht, "ob der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht nur nach dem Wortlaut, sondern auch nach dem Sinne seiner Verfügung etwas zuwenden oder ihn lediglich von Allem ausschließen wollte, worauf er keinen unentziehbaren gesetzlichen Anspruch habe."

Der Grundsatz, daß der Sinn, den der Notar einer Erklärung des Erblassers beigemessen hat, regelmäßig den Schluß darauf zuläßt, was der Erbe wollte, gilt hier nicht, wenn es um die rechtliche Beurteilung dessen geht, was vom Erblasser unstreitig tatsächlich gewollt war.

e) Gewollt war, daß dem oder den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen neben dem bzw. zusätzlich zum Pflichtteilsanspruch, einer Geldforderung (vergl. BGHZ 28, 178), das Recht zustehen sollte, diese Forderung, sobald sie entstanden ist, dinglich sichern zu lassen.

Diese Regelung war dem Pflichtteilsrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages unbekannt. Eine Sicherung des Anspruchs ist erst mit Einfügung des § 2331 a Abs. 2 Satz 2 BGB mit Wirkung ab 01.07.1970 möglich und auch dann nur in Folge eines Antrags des pflichtteilsberechtigten Erben auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs. Die erbvertragliche Regelung des Jahres 1950 räumt dieses Recht den Pflichtteilsberechtigten jedoch unabhängig von einem Stundungsanspruch des Erben ein.

Die Motive der vertraglichen Regelung werden die gleichen wie die für die gesetzliche Regelung gewesen sein: Die sofortige Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche kann zur wirtschaftlichen Gefährdung bis hin zum Ruin durch den Notverkauf existenzwichtiger Werte oder durch Aufnahme unwirtschaftlicher existenz- und betriebsgefährdender Darlehen führen, dem der Erbe durch oft jahrelange Erbstreitigkeiten zu entgehen versucht (vergl. Staudinger, a.a.O., § 2331 a Rn. 3).

Dies zu vermeiden, kann und wird häufig auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten liegen. Was die Gesetzesergänzung durch die Stundungsmöglichkeit erreichen will, haben die Erblasser ersichtlich dadurch zu erreichen versucht, daß sie den Abkömmlingen die Option einer optimalen Sicherung ihrer Ansprüche gaben und so den Erben und die Pflichtteilsberechtigten u.U. von einer, streitigen Auseinandersetzung zur Unzeit enthoben. Die erbvertragliche Regelung stellt daher mit ihrer Modifizierung der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs inhaltlich eine zusätzliche Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten dar, die deshalb als Pflichtteilsvermächtnis mit der Folge der dreißigjährigen Verjährung anzusehen ist.

Die Stundung gemäß § 2331 a BGB führt materiell zur Verjährungshemmung (§ 202} und somit zu einer möglichen Hinausschiebung der Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Die Folge der langen Verjährungsfrist bei Annahme eines Vermächtnis entspricht deshalb der gleichen Intention, die den Erblassern unterstellt werden kann.

II.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 2304 BGB §§ 2147 ff.

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