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20.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123454

Sozialgericht Stuttgart: Beschluss vom 08.03.2012 – S 15 AS 925/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Az.: S 15 AS 925/12 ER
SOZIALGERICHT STUTTGART
Beschluss
in dem Rechtsstreit XXX

Die 15. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart
hat am 08.03.2012 durch
die Richterin E.
ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 16.02.2012 bis zur Bestandskraft des Widerspruchbescheides bzw. längstens bis zum 31.06.2012 darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
2. Dem Antragsteller wird für die Zeit ab dem 16.02.2012 für das Eilverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kögler gewährt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Antragstellung.
Mit Bescheid vom 14.03.2011 bewilligte der Antragsgegner dem 1954 geborenen Antragsteller erstmals Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.12.2010 bis 31.05.2011 in Höhe von 519 Euro (für den Monat Januar) bzw. 359 Euro (für die Folgemonate).
Am 13.04.2011 schloss der Antragsteller mit seinem Vater einen Pflichtteilverzichtsvertrag (Notariat Urkundenrolle 570/2011). Dies geschah in Kenntnis des zuvor von seinem Vater errichteten Testaments (Notariat Urkundenrolle 569/2011), in dessen § 4 ihm ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht in der Dachgeschosswohnung des väterliches Eigentumshauses in der H. vermacht wurde sowie die Freistellung von der ordnungsgemäßen Instandsetzung des Gebäudes und das Recht, bei dessen Zerstörung oder sonstigen Unbewohnbarwerdens vom Eigentümer die Wiederherstellung der Wohnräume fordern zu können und bis dahin gleichwertig untergebracht zu werden. Die Kosten für Schönheitsreparaturen hinsichtlich der bewohnten Dachgeschosswohnung sind danach vom Antragsteller zu tragen ebenso wie sämtliche Nebenkosten.
Der Vater des Antragstellers verstarb sodann am 22.06.2011.
Mit Bescheid vom 11.10.2011 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 410,12 Euro.
Mit Bescheid vom 16.12.2011 lehnte der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag des Antragstellers vom 25.11.2011 mit der Begründung ab, dass der Antragsteller über verwertbares Vermögen in Höhe von 280.000 Euro verfüge. Damit übersteige sein Vermögen den Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.300 Euro. Dieses müsse er zur Sicherung seines Lebensunterhaltes einsetzen.
Den hiergegen mit Schreiben vom 21.12.2011 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012 als unbegründet zurück.
Bereits unter dem 16.02.2012 stellte der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim beschließenden Gericht. Zur Begründung trägt er vor, eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtvertrages liege nicht vor und werde von dem Antragsgegner auch nicht behauptet. Wie bereits im Verwaltungsverfahren von den Angehörigen des Antragstellers geschildert, könne er nach den Erfahrungen in der Vergangenheit nicht mit Geld umgehen. Es sei daher der Wille seines Vaters gewesen, ihn in einer Form zu bedenken, die nicht nur eine Verschleuderung unmöglich mache, sondern ihn auch von finanziellen Belastungen freistelle, die er nicht würde tragen können. Demgemäß sei der Antragsteller von seinem Vater auch angemessen abgefunden worden. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei nicht der Wert der Wohnung anzusetzen sondern der des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts. Nach den Sterbetafeln 2008/2010 habe der Antragsteller eine statistische Lebenserwartung von 23,56 Jahren. Die Dachgeschosswohnung in Weilheim mit einer Größe von 50 m² habe einen Wohnwert von mindestens 350 Euro. Damit ergebe sich ein Mindestwert von 100.800 Euro. Selbst wenn man zu dem Schluss käme, der Pflichtteilverzichtvertrag sei gegenüber dem Antragsgegner unwirksam, so würde das nicht die Verfügungsmöglichkeit des Antragstellers über ein verfügbares Vermögen bedeuten.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung längstens bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 692,45 Euro monatlich, hilfsweise in Höhe von 468,12 Euro monatlich darlehensweise zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Antragsteller habe sittenwidrigerweise auf eine Einnahme verzichtet, die im Rahmen des SGB II-Bezuges Vorrang habe.
II.
Der Eilantrag ist zulässig und begründet.
1. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit nicht ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG schon vor Klageerhebung zulässig.
Als Sicherungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG ist der Antrag darauf gerichtet, einen bestehenden Zustand aufrechtzuerhalten, wobei wegen des Vorrangs des § 86 b Abs. 1 SGG der Eingriff in einen bestehenden Zustand nicht durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt erfolgt sein darf. Die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dient hingegen der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition.
Unter Zugrundelegung dessen ist der Antrag vorliegend als Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn dem Antragsteller geht es vorliegend nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung von Leistungen.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs sowie einen Anordnungsgrund voraus. Letzterer ist gegeben, wenn wegen Eilbedürftigkeit die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (siehe zum Vorstehenden statt vieler nur LSG Ba.-Wü., Beschl. v. 06.05.2009 – L 1 AS 1259/09 ER-B, m. w. N., abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/sgbe).
In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Diese Voraussetzungen liegen im Wesentlichen unstreitig vor. Der Antragsteller ist zudem auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II, denn er hat aufgrund des Pflichtteilsverzicht keinen Anspruch auf das hälftige Erbe. Damit liegt kein die Vermögensfreigrenze in Höhe von 9300 Euro überschreitendes Vermögen vor.
Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Ein Pflichtteilsanspruch unterfällt ohne weiteres dieser Legaldefinition. Denn das Vermögen im Sinne dieser Definition besteht aus dem gesamten Bestand nicht nur an Sachen, sondern auch an Rechten in Geld oder Geldeswert (Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 13). Auf diesen Pflichtteil hat der Antragsteller jedoch mit notariell bekundetem Pflichtteilverzichtsvertrag vom 13.04.2011 wirksam verzichtet.
Mit diesem Verzicht macht der Antragsteller von seinem Recht aus § 2346 Abs. 2 BGB Gebrauch - durch Rechtsgeschäft mit dem Erblasser - die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs auszuschließen (vgl. BGHZ 37, 319, 325; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, 5. Aufl. § 2346 Rn. 3 ff. m.N.). Nach dem Grundsatz der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) sind Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen (§ 134 BGB). Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die über Generalklauseln wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist. In solchen Fällen muss jedoch stets die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, nicht etwa dessen Rechtfertigung konkret begründet werden. Grundsätzlich können demzufolge alle im Erbrecht vom Gesetz bereitgestellten Gestaltungsinstrumente einschließlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten zunächst ausgeschöpft werden (BGH, Urt. v. 19.01.2011 – IV ZR 7/10, juris).
Eine solche Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB ist vorliegend jedoch zu verneinen.
Beim Pflichtteilsverzicht eines Leistungsbeziehers handelt es sich schon deswegen nicht um einen unzulässigen "Vertrag zu Lasten Dritter" - wie der Antragsgegner meint -, weil dem Sozialversicherungsträger durch den Verzicht keinerlei vertragliche Pflichten auferlegt werden. Der Nachteil der öffentlichen Hand entsteht vielmehr nur als Reflex durch Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit. Für Dritte lediglich mittelbar durch das Rechtsgeschäft verursachte nachteilige Wirkungen sind von diesen jedoch grundsätzlich hinzunehmen und berühren die Wirksamkeit des Geschäfts im Regelfall nicht. Es bedarf - hier nicht vorliegender - gesetzlicher Regelungen, wenn Nachteile Dritter im konkreten Fall beseitigt oder ausgeglichen werden sollen (BGH, Urt. v. 19.01.2011 – IV ZR 7/10, juris).
Auch im Übrigen ist die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts nicht damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zu Lasten des Leistungsträgers aufrechterhält. Der Pflichtteilsverzicht ist mangels Zielgenauigkeit regelmäßig kein geeignetes Mittel, um zu Lasten des Leistungsträgers zu handeln. Er kann auch dann nicht ausschließlich von dem Motiv getragen sein, etwa noch zu erwerbendes Vermögen dem Zugriff des Trägers von Sozialleistungen zu entziehen. Der Verzichtende kann im Normalfall nicht ausschließen, dass er die Folgen des Verzichts selbst spürt (Wagnischarakter, siehe hierzu ausführlich: von Proff, Pflichtteilserlass und Pflichtteilsverzicht von Sozialleistungsempfängern, in: ZErb 2010, 206 ff.). Der Verzichtende weiß im Falle einer zu Lebzeiten des Erblassers abgegebenen Verzichtserklärung in der Regel noch nicht, was letztlich beim Tod des Erblassers im Nachlass vorhanden sein wird, und ob er überhaupt einen Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch haben wird. Anders als etwa beim Unterhaltsverzicht verfügt der Verzichtende hier gerade über keine bestehende Erwerbsquelle oder Unterhaltsmöglichkeit, sondern lediglich über eine mehr oder weniger ungesicherte "Erwerbschance". Ob und in welchem Umfang der Verzichtende aus dieser "Erwerbschance" einmal verwertbares Vermögen erhält, ist noch nicht absehbar, weshalb auch eine Schädigungsabsicht in der Regel zu verneinen ist (OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09, juris).
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung nicht verkannt, dass die vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt übertragbar sind, da der Antragsteller zeitlich nur zwei Monate vor dem sich abzeichnenden Tod des Erblassers abgegeben hat, und damit hier der Umfang des verwertbaren Vermögens mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bereits feststand. Indes erscheint es angezeigt, die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages aus Gründen der Rechtssicherheit einheitlich zu beantworten und nicht davon abhängig zu machen, in welcher zeitlichen Nähe zu dem Tod des Erblassers dieser Verzicht ausgesprochen wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt mit dem alsbaldigen Ableben zu rechnen war sowie der Umfang des Vermögens bereits feststand (OLG Köln, Urt. v. 09.12.2009 - 2 U 46/09, juris).
Die Sittenwidrigkeit des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes ist auch nicht mit dem nur schwach ausgestalteten sozialrechtlichen Nachranggrundsatz zu begründen. Der Verzicht auf eine Erwerbsquelle ändert nichts an der Verpflichtung, vorhandenes Vermögen und vorhandene Einkünfte einzusetzen. Die pflichtwidrige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit kann innerhalb des sozialrechtlichen Regelungssystems mit Leistungskürzungen sanktioniert werden (vgl. § 34 Abs. 1 SGB II ). Für das Hineinwirken eines solchen öffentlich-rechtlichen Regelungsprinzips in die Zivilrechtsordnung über § 138 Abs. 1 BGB fehlt dagegen eine tragfähige Grundlage.
Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass eine Sittenwidrigkeit des Pflichtteilsverzichtvertrages zu verneinen ist. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, dürfte ein Anordnungsanspruch aber vorliegen. Denn in diesem Fall wären die etwaigen Einnahmen des Klägers aus der Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu betrachten. Eine Anrechnung des Einkommens auf den Bedarf des Antragstellers kann aber erst dann erfolgen, wenn es tatsächlich zur Deckung des Bedarfes zur Verfügung steht (BSG, Urt. v. 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R, derzeit nur Terminsbericht abrufbar bei juris). Aufgrund der komplexen Rechtsfragen, die bei einer Rückabwicklung des Pflichtteilsverzichtsvertrages zu klären wären, ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch in diesem Fall derzeit kein Einkommen zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht, so dass jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
Soweit der Antragsteller darlehensweise Leistungen nach dem SGB II vorläufig ab dem 16.02.2012 begehrt, welche von dem Antragsgegner verweigert werden, ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu bejahen. Ein solcher Betrag in Höhe des Existenzminimums zum Leben und Wohnen begründet angesichts dessen, dass jedenfalls der Antragsteller ausweislich seiner Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren über keinerlei bzw. geringes zu berücksichtigendes eigenes Einkommen verfügt, die besondere Dringlichkeit.
Hat der Antragsteller damit die Voraussetzungen ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II glaubhaft gemacht, ist der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II) zuzüglich der Kosten der Unterkunft in Höhe von derzeit 172,81 Euro (vgl. § 22 SGB II) sowie der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von derzeit 145,64 Euro (vgl. § 26 SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab Anhängigkeit des Rechtsschutzbegehrens (16.02.2012) darlehensweise - denn nur eine darlehensweise Gewährung wurde beantragt - zu gewähren. Ein etwaiges Einkommen aus einer Tätigkeit bei der Z. O., welches seit Oktober 2011 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr erzielt wird, wäre gegebenenfalls dem Antragsgegner mitzuteilen und entsprechend anzurechnen (§§ 11 ff. SGB II).
Die ausgesprochene zeitliche Befristung der einstweiligen Anordnung beruht auf § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO unter Beachtung der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsgegner als unterliegender Teil die außergerichtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2 SGG analog) des Antragstellers im Eilverfahren zu erstatten hat.
4. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entsprechend der obigen Ausführungen Erfolg hat, war dem Antragsteller in Ermangelung einzusetzenden Einkommens und Vermögens insgesamt für das Eilverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus K. zu gewähren (§ 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Dieser Beschluss kann im Ausspruch zu Ziffer 1 von den Beteiligten mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.
Bezüglich des Ausspruches zu Ziffer 2 ist alleine die Staatskasse beschwerdebefugt. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn die Entscheidung nicht verkündet worden ist, nach Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle, ist die Beschwerde der Staatskasse unstatthaft.
Die jeweilige Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart – Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart –, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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