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06.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031743

Amtsgericht Hochheim am Main: Urteil vom 09.05.2003 – 2 C 92/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Urteil gemäß § 495a ZPO
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Hochheim am Main durch den Richter ..... nach § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 07.05.2003 gewechselten Schriftsätze für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 210,55 Euro nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 20.12.1999 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 94 % und der Kläger 6 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die andere Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung restlicher Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, für den die Beklagten unstreitig schadensersatzpflichtig sind.

Infolge eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden vom 16.11.1999 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro ...... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Bei Auftragserteilung unterzeichnete der Kläger dabei einen ?Auftrag/Honorarvereinbarung? (Blatt 53 der Akte), in der es u.a. heißt:

?Hiermit erteile ich nach den umseitigen allgemeinen Geschäftsbedingungen .... den Auftrag? und ?das Honorar berechnet sich nach dem Gegenstandswert ....?. Die auf der Rückseite abgedruckten AGB verweisen auf eine in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers gut sichtbar aufgehängte Honorartabelle sowie darauf, dass ?variable Kostenarten, die auftrags- bzw. einzelspezifisch sind, in der Rechnung separat ausgewiesen? werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftragformulars sowie der AGB wird auf Blatt 53 und 82 der Akte Bezug genommen.

Nach Anfertigung des Gutachtens errichteten die Sachverständigen am 29.11.1999 eine Rechnung (Blatt 34 der Akte), in der ein Grundhonorar nach Maßgabe der Tabelle und des festgestellten Schadens, Kosten für Insgesamt 10 Lichtbilder von 30 DM, Schreibkosten für 60 Seiten von 60 DM, Kalkulationskosten pauschal von 24 DM und eine weitere Pauschale für Büromaterial, Porto, etc. von 14 DM, jeweils zzgl. MWSt. berechnet worden sind.

Der Kläger hat nach zwischenzeitlicher Abtretung und Rückabtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche an die Beklagten den Betrag der Rechnung am 26.01.2000 an die Sachverständigen gezahlt.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 18.04.2002 auf ein eingeholtes Gutachten zu der Angemessenheit der berechneten Kosten in insgesamt 5 weiteren Verfahren und die daraus resultierende Gerichtsbekanntheit des Ergebnisses dieser Begutachtung hingewiesen.

Der Kläger behauptet, er sei bei Auftragserteilung über die Größenordnung und den Inhalt der Honorartabelle aufgeklärt worden.

Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 224,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz daraus seit dem 20.12.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, eine wirksame Honorarvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, weil das Auftragsformular eine klare Preisabsprache vermissen lasse. Die Rechnung der Sachverständigen sei außerdem auch nicht nachvollziehbar und deswegen nicht erstattungsfähig, weil die Pauschalierungen und der Bezug auf eine bei Auftragserteilung noch nicht bekannte Größenordnung, nämlich den Gegenstandswert, eine klare Prüfung der Einzelpositionen nicht zulasse. Im übrigen seien die Rechnungsbeträge auch nicht angemessen und üblich.

Wegen des weiteren Parteivorbringens, insbesondere die jeweils zitierten Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang, wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, denn dem Kläger steht der verfolgte Anspruch mit Ausnahme der Position ?Kalkulationskosten? und einer geringfügigen Zuvielforderung bei den Zinsen zu.

1.)
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt der Forderung eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde.

Die AGB des Sachverständigenbüros sind dabei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Das diesbezügliche Bestreiten der Kenntnisnahme durch dne Kläger ist dabei nicht erheblich. Eine Einbeziehung ist nämlich auch dann wirksam erfolgt, wenn der Verwender ausdrücklich auf die AGB verweist, der Vertragspartner mit deren Einbeziehung einverstanden ist und eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Nutzung dieser Möglichkeit kommt es dann nicht mehr an. Die erwähnten Voraussetzungen liegen aber durch den Hinweis im Auftragsformular und dessen Unterzeichnung durch den Kläger unzweifelhaft vor.

Gegen die Abrechnungsmethode anhand einer an Gegenstandswerten orientierten Honorartabelle ist auch grundsätzlich nichts einzuwenden. Eine nachträgliche Bestimmung von Tabellenwerten, die sich erst nach der Durchführung der beauftragen Tätigkeit exakt beziffern lassen, ist dem Wesen der Honorarabrechnung nicht nur nicht fremd, sondern sogar überwiegend vorzufinden (BRAGO ? Streitwertfestsetzung, HOAI ? Massenbestimmungen). Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Wiesbaden in der vom Kläger zitierten Entscheidung an, wonach sich Billigkeit und Angemessenheit eines Honorars nicht zwingend aus einem genau bezifferten Stundensatz, sondern auch aus einem solchen Werthonorar ergeben können, sofern dieses nicht generell oder im Einzelfall zu deutlich über dem Durchschnitt liegenden Preisen führt (3 S 32/02). Dass die Abrechnung der Sachverständigen aber nicht nur der üblichen Methode entspricht, sondern auch der Höhe nach im Vergleich zu anderen keinen Bedenken unterliegt, hat der Sachverständige ..... in den zur Verfügung des AG Hochheim führenden Parallelverfahren mehrfach bestätigt (exemplarisch: Verfahren des AG Hochheim zu 2 C 383/00, 2 C 43/01 und 2 C 303/00). Aus diesem Grunde kann auch der Einwand der Beklagten, die abgerechneten Beträge seien nicht angemessen und üblich, nicht mehr durchgreifen.

2.)
von dieser Auffassung wird zunächst allerdings nur das auf diese Weise berechnete Grundhonorar gedeckt. Für die weiteren ?einzelfallspezifischen? Pauschalpositionen gibt nämlich die Honorartabelle keine exakten Vorgaben, so dass insoweit die von der Beklagten bestrittene Erforderlichkeit, ggf. unter Heranziehung von § 287 ZPO, darzulegen ist.

Diese Erforderlichkeit lässt sich dabei für die Positionen ?Porto, etc? und Lichtbilder anhand der präsentierten Kopie des Gutachtens ebenso bejahen wie für die Schreibkosten. Denn diese Positionen sind in der Rechnung entweder im einzelnen aufgeschlüsselt (Anzahl der Lichtbilder und Schreibseiten) oder aber im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO als gemeinhin übliche und der Höhe nach angemessene Kostenpunkte zu bewerten.

Etwas anders gilt indessen für die ?Kalkulationskosten?. Auch diese hat der Sachverständige der Parallelverfahren zwar als üblich im Bereich zwischen 23 und 36 DM angesehen. Dies ersetzt aber nicht eine nachvollziehbare Darlegung, wofür diese Kosten grundsätzlich angefallen sind. Die Ausführungen des Klägers, wonach sich hierunter die Abfragen von Datenbanken für die Reparaturkalkulation, die ansonsten nicht zugänglich oder zu höheren Kosten selbst vorzuhalten wären, verstehen, reicht hierfür auch nicht aus. Denn soweit hier auf die vergleichbaren ?Telefoneinheiten? verwiesen wird, findet sich eine Berechnung, etwa für die Nutzung der Zugangsleistung, jedenfalls begrifflich bereits (auch) in der Rubrik ?Porto, Telefon, etc?. Hier wäre jedenfalls eine Darlegung erforderlich gewesen, für welche Dienst im einzelnen Beträge begehrt werden, die sich nicht schon in anderen Positionen finden. Ohne diesen Vortrag kommt insoweit auch nicht wie in den vergleichbaren Punkten eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht. Diese Position zzgl. der hierauf entfallenden MWSt war deswegen abzusetzen.

3.)
Der Zinsanspruch ist bei einer Fälligkeit der Forderung im Jahre 1999 und damit vor Inkrafttreten der Änderung des § 288 BGB nur in Höhe von 4 % begründet.

Der Klage war deswegen mit diesen Einschränkungen stattzugeben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

4.)
Die Berufung war gemäß § 511 ZPO Abs. 2 Ziffer 2 zuzulassen. Wie die von den Parteien zitierten Entscheidungen belegen, herrscht bzgl. der hier angesprochenen Fragen eine uneinheitliche Rechtsprechung der Instanzgericht, teilweise des gleichen LG-Bezirks. Da weitere Streitigkeiten in diesem Punkt offenkundig alles andere als ausgeschlossen sind, erscheint eine weitere Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt.

RechtsgebietZPOVorschriften§ 287 ZPO

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