23.05.2001 · IWW-Abrufnummer 010493
Finanzgericht München: Urteil vom 06.12.2000 – 4 K 493/99
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Az.: 4 K 493/99
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Finanzgerichts des Richters am Finanzgericht und des Richters am Finanzgericht sowie der ehrenamtlichen Richter und
ohne mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2000
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, wie ein Jeep kraftfahrzeugsteuerrechtlich einzustufen ist.
Der Kläger (Kl) meldete am 21.12.1981 einen sog. Geländewagen des Typs Ford/USA M 151 (offener Jeep) mit dem Kraftfahrzeug-Kennzeichen bei der Zulassungsstelle auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 1.620 kg und ist verkehrsrechtlich als Zugmaschine (ZKW) eingestuft, seine Höchstgeschwindigkeit beträgt 95 km/h (Bl. 5 FA-Akte).
Die Zulassungsstelle (ZuSt) teilte die Anmeldung des Fahrzeuges dem Beklagten, Finanzamt (FA), im Datenträgeraustausch mit. Danach erging programmgesteuert ein Kraftfahrzeugsteuerbescheid mit dem das Fahrzeug als ZKW nach seinem zulässigen Gesamtgewicht gem. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG besteuert wurde (jährlich festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer 198,-- DM).
Aufgrund eines durchgeführten Bestandsabgleichs mit der ZuSt ergaben sich für das FA an der steuerlichen Einstufung dieses Fahrzeuges als ZKW Zweifel. Es bat deshalb den Kl um Vorlage von Fotografien des Fahrzeuges (Bl. 9/FA-Akte), welche dieser mit Schreiben vom 13.04.1996 einreichte.
Mit Bescheid vom 06.05.1996 stufte das FA das Fahrzeug als Pkw ein und erhöhte nach § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 21.12.1996 auf jährlich 206,-- DM (Hubraum: 1071 ccm, nicht schadstoffarmer Otto-Motor).
Während des Einspruchverfahrens erhöhte das FA wegen der Änderung der Steuertarife aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG mit Steuerbescheid die Steuer
f ür die Zeit vom 21.12.1996 bis 30.06.1997 auf 108,-- DM,
für die Zeit vom 01.07.1997 bis 20.12.1997 auf 216,-- DM,
für die Zeit ab dem 21.12.1997 auf jährlich 457,-- DM.
Aufgrund der verkehrsrechtlichen Abmeldung des Fahrzeuges und der damit verbundenen Beendigung der Steuerpflicht zum 04.12.1997 setzte das FA mit sog. Endbescheid vom 02.01.1998 die Steuer für die Zeit vom 01.07.1997 bis 03.12.1997 auf 195,-- DM fest (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG).
Der Einspruchs blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 21.01.1999).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass sein Fahrzeug ein "Truck Utility" und damit ein Nutzfahrzeug sei. Es sei weder zum Personentransport noch wahlweise zur Lastenbeförderung geeignet.
Das Finanzamt beantragt,
Klageabweisung.
Der Kläger beantragt sinngemäß unter Aufhebung der ergangenen Änderungsbescheide, die Besteuerung seines Fahrzeugs als LKW beizubehalten.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in der Einspruchsentscheidung vom 21.01.1999 gegebenen Begründung an, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die verkehrsrechtliche Einstufung des KFZ des Kl als ZKW ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen). Der Begriff der Zugmaschine ist weder im KraftStG noch in den verkehrsrechtlichen Vorschriften, die unter den in § 2 Abs. 2 KraftStG bestimmten Voraussetzungen für das KraftSt-Recht verbindlich sind, umschrieben (s. Strodthoff, KraftStG § 3 Rz. 67). Der Begriff ist kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Art. Nach der Definition des BFH (s. Urteil vom 30. November 2993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 und Urteil des 4. Senats vom 12.08.1998 4 K 4809/96, UVR 99, 254) ist eine Zugmaschine ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist. Eignet es sich auch zur Güterbeförderung oder ist es weiterhin zur Personenbeförderung geeignet, so liegt entweder ein Lkw oder Pkw vor. Nach dem Erlass des BVM vom 6. Juni 1962 (Verkehrsblatt 1961, 309) ist lediglich eine Hilfsladefläche unschädlich, wobei die auf ihr zu befördernde Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche bei zweiachsigen Fahrzeugen nicht mehr als das 1,4-fache der Spurweite der Vorderachse betragen darf. Es reicht aber nicht aus, wenn z. B. ein Jeep oder Geländewagen mit einer Anhängerkupplung versehen wird (s. dazu Strodthoff a.a.O. § 3 Rz. 71 m.w.N. zur FG-Rspr.). Außerdem ist eine Höchstgeschwindigkeit von 135 km/h für Zugmaschinen atypisch (s. BFH a.a.O.).
Ein LKW im kraftfahrzeugsteuerlichen Sinn liegt auch nicht vor, weil das Fahrzeug sich weiterhin zur Personenbeförderung eignet. Entscheidend für die Abgrenzung von PKW und LKW ist in der Regel die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung ) und nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs (s. Egliy/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl.; S. 287). Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nur auf das Halten des KFZ ankommt. Auf die tatsächliche Verwendung stellen nur die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KraftStG ab, die hier nicht eingreifen.
Abgrenzungen nach ausländischem Recht spielen bei der Beurteilung keine Rolle (s. BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12/97, BFH/NV 97, 810).
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).