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11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122768

Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 19.07.2012 – 4 U 107/12

1. Nach § 5 Abs. 3 b) ARB 94 ist ein Rechtsschutzversicherer - trotz Deckungszusage - nur für die Kosten (der Rechtswahrnehmung seines Versicherungsnehmers) einstandspflichtig, wie sie im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entstanden sind. Diese Frage ist im Deckungsprozess zu klären.
Dabei ist diese Vertragsklausel, soweit sie eine Einschränkung der umfassenden Deckungszusage rechtfertigen soll, unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers an einen ihn befriedigenden Prozessausgang (des Vorprozesses) eng auszulegen.
2. Die Klausel schließt auch nicht die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des (Vor)Prozesses aus.
Verzichtet der Versicherungsnehmer - im Vorprozess - auf einen höheren Anspruchsbetrag und übernimmt er bei einer vergleichsweisen Erledigung zudem einen unverhältnismäßigen Kostenbetrag, kommt es allein darauf an, ob er dies - in Würdigung des Gesamtergebnisses (des Vorprozesses) - zu Lasten der Rechtsschutzversicherung übernommen hat in der Annahme, diese (höheren) Kosten würden dann von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
3. Die Klausel hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen. Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer - auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen - nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte.


4 U 107/12
In dem Rechtsstreit
D.A.S. ... Versicherungs AG, vertr. d. d. Vorstand,
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
1. L.-P. Sch.
- Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte -
2. Dr. W. S.
- Drittwiderbeklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigter (zu 1. und 2.): Rechtsanwalt
hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller,
Richterin am Oberlandesgericht Friebertshäuser und
Richter am Landgericht Heidel
am 19.07.2012
b e s c h l o s s e n:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16.01.2012 - 8 O 735/11 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.08.2012.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten - seiner Rechtsschutzversicherung - Erstattung restlicher außergerichtlicher Kosten (2.197,80 €) aus einem vorangegangenen Verfahren vor dem Landgericht Erfurt gegen 2 Dritte, Herrn M. St. und Herrn D. Sch..
Der Kläger hatte - nach seinem Vortrag im Vorprozess (8 O 172/02) - Herrn Sch. einen Betrag von 220.000,- DM zur (sicheren und profitablen) Verwaltung übergeben, um im späteren Bedarfsfall seine Rente aufzubessern. Nach Rückforderung eines Teils des überlassenen Betrags behauptete dieser Beklagte den Totalverlust des (überlassenen) Geldes. Streitig war, ob Sch. das Geld des Klägers mit Wissen und Billigung des Klägers in der Firma des (damaligen) Beklagten zu 1), Herrn St. investiert hatte, des weiteren, in welchem Umfang und ob in die Investition eigene (des Sch.) und weitere Fremdmittel (Dritter) eingeflossen waren, ferner, ob mit der Investitionsbeteiligung des Sch. eine Geschäftsbeteiligung am Geschäft des St. mit Übernahme unternehmerischen Risikos verbunden waren.
Im Ergebnis der Verhandlungen der Parteien im Vorprozess einigten sich der Kläger und Sch. auf eine Rückzahlung in Höhe von 10.000,- € (vgl. Annahmeschreiben des PV des Sch., Bl. 13, 14 d.A.); im Gegenzug nahm der Kläger die Klage gegen Sch. zurück; dieser stimmte der Klagerücknahme (gegen ihn) zu.
Mit dem St. einigte sich der Kläger in einem durch das Landgericht festgestellten "Monte Carlo"- Vergleich (vgl. Beschluss vom 15.06.2010, Anlage K 3, Bl. 8 ff d.A.) auf Anerkennung der dortigen Klageforderung (i.H.v. 112.484,21 €) nebst Zinsen, ferner auf Ratenzahlung von monatlich 500,- €, beginnend ab Juni 2010, bis zu einer Summe von 20.000,- € und bei (nach dem Vergleich) fristgemäßer Zahlung dieses Betrags auf Erlass des Restbetrages (mit einer entsprechenden Verfallklausel). Ferner einigten sich der Kläger und der (damalige) Beklagte zu 1) auf eine - wie im Tatbestand des hiesigen erstinstanzlichen Urteils mitgeteilte - Kostenteilung. Der (damalige) Beklagte zu 2) stellte keinen Kostenantrag, übernahm also seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Erkennbar war, wie dies auch aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass der damalige Beklagte zu 1) (St.) nur Zahlung in Höhe von (höchstens) 20.000,- € leisten wollte und diesen Betrag auch nur in monatlichen Raten
(á 500 €) aufbringen konnte.
Die (hiesige) Beklagte hatte mit Schreiben vom 03.12.2001 im Rahmen der vereinbarten ARB für die (vorangegangene) Klage Rechtsschutz übernommen.
Im hiesigen Prozess wehrt sie sich gegen die jetzige Klage unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 b) der (streitgegenständlichen) ARB (94), wonach sie nur für die Kosten in dem Umfang einstandspflichtig sei, wie sie im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer (dem Kläger) angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis im Zusammenhang mit der einverständlichen Erledigung des Vorprozesses entstanden seien. Da der (damalige) Beklagte zu 1) (St.) die Klageforderung (gegen ihn) in vollem Umfang anerkannt und sich zur Zahlung dieses Betrages (in Ziffer 1 des genannten Vergleichs) verpflichtet habe, bestehe die jetzige Klageforderung nicht, vielmehr habe der Kläger ihr (der Beklagten) die in jenem Verfahren geleisteten Vorschüsse (i.H.v. 8.536,50 € = Widerklageforderung) zu erstatten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16.01.2012 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat sich in seiner ausführlichen und gut begründeten Entscheidung auch mit der sekundären Risikobegrenzung der genannten Bestimmung der ARB 94 auseinandergesetzt, eine eingeschränkte Kostentragungspflicht der Beklagten aber verneint, weil die von den Parteien (des Vorprozesses) gewollte Vereinbarung im Ergebnis bei interessegerechter Auslegung auch dem Ziel des Klägers entsprochen habe, von dem verlorenen Geld so viel wie - angesichts der (beschränkten) Zahlungsfähigkeit beider Schuldner - möglich zurückzuerhalten. Dabei habe sich der Kläger nicht zu Lasten der hiesigen Beklagten Kosten schädigend und gegen deren Interessen gerichtet verhalten; er habe vielmehr auch bewusst auf einen wesentlichen Teil der Klageforderung selbst verzichtet und erkennbar nachgebend den (bei höchst streitigen Forderungen und bekannter Teilzahlungsunfähigkeit der Schuldner üblichen) "Monte-Carlo-Vergleich" geschlossen.
Im Einzelnen hat das Landgericht dann eine Vergleichsberechnung nach den Bestimmungen der §§ 91 a, 92 ZPO vorgenommen und dargelegt, wie die Quote des Obsiegens des Klägers zum Unterliegen bei Inanspruchnahme beider (damaligen) Beklagten als Gesamtschuldner nach § 421 BGB - bezogen auf den eingeklagten Hauptsachebetrag - aussähe und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Vergleichsabrechnung, erweitert um eine fiktive Komponente der Berechnung (nach den Kosten) nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten führen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte greift dieses Urteil mit seiner rechtzeitig erhobenen und rechtzeitig begründeten Berufung - unter im Wesentlichen Bezugnahme auf ihren erstinstanzlich geleisteten Vortrag - an. Sie meint, der Kläger habe die klagegegenständliche Forderung an den Drittwiderbeklagten (noch) nicht gezahlt. Sie sei schon deshalb nicht zu erstatten.
Im Übrigen ist sie - wie erstinstanzlich - der Meinung, der Kläger habe sich im Vorprozess vollumfänglich durchgesetzt. Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass der Beklagte zu 1(des Vorprozesses) die gesamten Kosten (des Vorprozesses) zu tragen hätte. Das ergäbe sich jedenfalls aus der Formulierung der Ziffer 1 des Vergleichs (des Vorprozesses), der ein vollständiges Anerkenntnis des (damaligen) Beklagten zu 1) enthalte und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete.
Der Kläger widerspricht dieser Begründung; er trägt - unwidersprochen - vor, die Klageforderung am 25.01.2011 an den Drittwiderbeklagten gezahlt zu haben (s. auch den vorgelegten Auszahlungsbeleg, Anlage BK 1, Bl. 101 d.A.). Im Übrigen beruft er sich auf den gesamten Vergleichstext und darauf, dass Sinn und Zweck eines (sog.) "Monte-Carlo-Vergleichs" zwar eine Verpflichtung zur Zahlung des vollen Klagebetrages enthalte, im Gegenzug aber der Kläger einen (weitgehenden) Verzicht in Aussicht gestellt habe bei Zahlung eines bestimmten Teilbetrags in der festgelegten Frist. Der Anspruchsverzicht trage der sich abzeichnenden Uneinbringlichkeit der Gesamtforderung - wegen der eingeschränkten Zahlungsfähigkeit des Schuldners - Rechnung und vermeide dadurch einen totalen Forderungsausfall, sei mithin das kleinere Übel. Deshalb habe der Kläger mit der Kostenregelung im Vergleich auch einer dem Prozessergebnis angemessenen Quote zugestimmt, die auch im Lichte der Einschränkungsklausel des § 5 Abs. 3b der ARB 94 nicht zu beanstanden sei.
Die Parteien kündigen in ihren Schriftsätzen die Anträge wie in erster Instanz gestellt an (s. auch TB des angegriffenen Urteils).
II. Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (der Beklagten) ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Erstgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in der (neuen) Fassung vom 21.10.2011 (BGBl. I, S. 2082) für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss vorliegen. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg (Nr. 1). Der Rechtssache kommt ferner keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu (Nr. 2) und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (Nr. 3). Darüber hinaus zeigt die Berufung auch keine Gründe auf, die im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung gebieten (Nr. 4).
Das angegriffene Urteil hält - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - einer Nachprüfung im zweiten Rechtszug stand.
Die Beklagte verkennt nach wie vor Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vergleichs und lässt im Übrigen auch die Einigung des Klägers mit dem (damaligen) Beklagten zu 2) völlig außen vor. Der Kläger hatte sich gerade mit jenem Beklagten zu 2), dem Veranlasser der ursprünglichen Klageforderung, auf eine (nur) - der nahezu völligen Zahlungsunfähigkeit dieses Schuldners geschuldeten - noch geringfügige Zahlung geeinigt und im Gegenzug die Klage gegen diesen Schuldner zurückgenommen. Der (damalige) Beklagte zu 2) hatte der Klagerücknahme zugestimmt und dafür keinen Kostenantrag gestellt. Die vormaligen Beklagten waren als Gesamtschuldner (gemäß § 421 BGB) verklagt. Unter Berücksichtigung dieses Teilergebnisses einigte sich der Kläger schließlich mit dem (damaligen) Beklagten zu 1) in dem genannten Vergleich, wie vom Landgericht beschrieben. Er hat damit auch gegenüber dem (verbliebenen) Beklagten zu 1) und unter Beachtung dessen (eingeschränkter) Zahlungsfähigkeit diesen üblichen "Monte-Carlo-Vergleich" geschlossen, um überhaupt noch einen namhaften Betrag aus den fehlgeschlagenen Anlagen zu erhalten.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass daher die Ziffer 1) des Vergleichs vom 15.06.2010 nicht isoliert zu betrachten, sondern eine Gesamtbetrachtung - Gesamtabwägung - anzustellen ist, die den gegenläufigen Interessen der damaligen Parteien Rechnung trägt. Dem trägt auch die in diesem Vergleich getroffene Kostenregelung Rechnung, die im Übrigen, wie das Landgericht anschaulich und überaus gründlich dargelegt hat, das jeweilige Prozessrisiko angemessen berücksichtigt. Der Senat erspart sich an dieser Stelle, eine eigene Berechnung der des Landgerichts gegenüberzustellen, nachdem auch die Beklagte offensichtlich darin keine Fehler gefunden und in ihrer Berufungsbegründung aufgezeigt hat. Die Beklagte geht ja in ihrer Rüge nur von anderen Voraussetzungen aus in Bezug auf § 5 Abs. 3b ARB 94.
Diese Vertragsklausel ist aber, soweit sie eine Einschränkung der umfassenden Deckungszusage der Beklagten vom 03.12.2001 rechtfertigen soll, eng und unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einen ihn befriedigenden Prozessausgang (des Vorprozesses) auszulegen. Daher kann nicht auf eine Ziffer des Vergleichs isoliert abgestellt werden, ohne die Vereinbarungen des Klägers mit beiden Parteien des Vorprozesses im Ganzen zu berücksichtigen und teilweise außen vor zu lassen.
Die genannte Klausel schließt auch nicht die Möglichkeit einer vergleichsweisen Erledigung des Prozesses aus. Die aus der - unbeschränkten - Deckungszusage (der Beklagten) folgende Einstandspflicht (der Beklagten des hiesigen Prozesses), den Kläger von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freizustellen, die ihm bei sachgerechter Verfolgung seiner Interessen im Vorprozess entstehen (entstanden sind), rechtfertigt hier keine Einschränkung, weil der Kläger nicht - zu Lasten seiner Rechtsschutzversicherung - im Vorprozess auf einen höheren Anspruchsbetrag verzichtet und deswegen einen unverhältnismäßigen Kostenbetrag übernommen hat in der Annahme, dieser würde dann von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Das hat das Landgericht völlig zutreffend erkannt und fehlerfrei berücksichtigt.
Die Klausel hat den Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern, die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungsnehmers in der Hauptsache entsprechen (so der BGH in seinem Urteil v. 25.01.2006 zur ähnlichen Klausel des § 2 Abs. 1 b ARB 1975 - IV ZR 207/04, zit. nach juris; ebenso schon BGH VersR 1977, 809). Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer - auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen - nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (so auch BGH VersR 1985, 538; OLG Nürnberg VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276). Genau das hat das Landgericht mit seiner dezidierten Vergleichs- und fiktiven Kostenberechnung aber berücksichtigt. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an und nimmt darauf Bezug.
Bleibt damit im Ergebnis die Berufung der Beklagten erfolglos, rät der Senat dieser, ihr aussichtsloses Rechtsmittel innerhalb der (gesetzten) Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen; auf die erhebliche Kostenersparnis (GKG-KV 1222) wird ausdrücklich hingewiesen.

RechtsgebietARBVorschriften§ 5 Abs. 3 b) ARB 94

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