25.08.2003 · IWW-Abrufnummer 031651
Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 20.02.2003 – IV 151/2002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Nürnberg
Az.: IV 151/2002
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
wegen
Einkommensteuer 1999 und 2000
hat der IV. Senat des Finanzgerichts Nürnberg unter Mitwirkung
aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 20.02.2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen höheren Dienst vertreten lassen.
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Abkürzungen:
AO = Abgabenordnung BewG = Bewertungsgesetz
BFH = Bundesfinanzhof BFH/NV = Sammlung amtlich nicht veröffentlichter
Entscheidungen des BFH
BStBl = Bundessteuerblatt EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte
EStG = Einkommensteuergesetz FGO = Finanzgerichtsordnung
GKG = Gerichtskostengesetz HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung
VStG = Vermögensteuergesetz
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Büro im selbstgenutzten Wohnhaus in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Der geschiedene Kläger erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Sein Büro befindet sich im eigenen, im Jahre 1995 und 1996 umgebauten Wohnhaus S.-Str. 1, A.. Dort nutzt er zwei links vom Hauseingang gelegene Räume (14,45 qm und 16,10 qm) im Erdgeschoss, die zum Flur hin durch Wohnungstüren abgeschlossen sind. Zum Büro gehören weiterhin ein Vorraum (5,13 qm) und ein Bad/WC (6,08 qm), die ebenfalls über den Flur (9,80 qm) zu erreichen sind und unmittelbar an die Büroräume angrenzen. Über eine weitere Wohnungstüre gelangt man vom Flur aus in zwei privat genutzte Zimmer, die nach den Angaben des Klägers als Abstellraum bzw. als Bügelzimmer Verwendung finden. Im Flur führt eine Treppe nach oben in die Diele und in die selbst genutzten Wohnräume. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Grundrisse für das Erd- und Obergeschoss des Anwesens verwiesen.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 machte der Kläger ? ausgehend von einer Bürofläche von 45 qm und einem Anteil an der gesamten Wohnfläche in Höhe von 30 % - Aufwendungen für das Büro in Höhe von 7.842 DM bzw. 7.541 DM als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte hiervon lediglich 2.400 DM an und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers 1999 auf 42.541 DM und 2000 auf 41.605 DM. Die Einkommensteuer wurde in den Bescheiden vom 05.11.2001 und vom 20.11.2001 nach der Grundtabelle 1999 auf 3.965 DM und 2000 auf 3.172 DM festgesetzt.
Die Einsprüche blieben ohne Erfolg; insoweit wird auf die Einspruchsentscheidung vom 13.03.2002 Bezug genommen.
Mit der Klage beantragt der Kläger, die Aufwendungen für das Büro in voller Höhe zu berücksichtigen und die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 05.11.2001 und für 2000 vom 20.11.2001, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2002 entsprechend zu ändern.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Kosten für die betrieblichen Räume seien in vollem Umfang abziehbar. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG finde keine Anwendung, weil das Büro eine Betriebsstätte darstelle. Für die gewerbliche Tätigkeit stehe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Neben dem eigentlichen Büroraum nutze er einen weiteren Raum zur Lagerung von Prospektmaterial, Ablage und Aktenführung. Zum Büro gehörten auch ein Flur und eine Toilette.
Das Büro stelle den notwendigen und einzigen Mittelpunkt seiner gesamten gewerblichen Tätigkeit dar. Es werde in zunehmendem Umfang für Kundenbesuche genutzt. Mit einer verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des Begriffs des häuslichen Arbeitszimmers wäre es nicht vereinbar, die Höhe des Abzugs der Aufwendungen davon abhängig zu machen, ob ein gewerblich tätiger Versicherungskaufmann nur im Büro oder auch außerhalb tätig werde.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass er seit 1997 als Ausschließlichkeitsvertreter für den ... Versicherungsverein B -VB- tätig sei. Dieser habe nur eine Hauptverwaltung in B.. Den Vertretern würden keine Büroräume zur Verfügung gestellt. Bei Anmietung eines Büros durch den Vertreter werde in der Anfangsphase ein gewisser Zuschuss gezahlt. Er ? der Kläger ? habe diesen aber nicht in Anspruch genommen, weil ihm die Nutzung des Büros in seinem Wohnhaus günstiger erschienen sei. Im ersten Zimmer (lt. Grundriss Büro 1) befänden sich sein Schreibtisch, ein kleiner Beistelltisch, ein Apothekerschrank zur Aufbewahrung laufend benötigter Unterlagen, ein Regal mit Ordern und Kundenunterlagen, das vorwiegend repräsentativen Charakter habe, sowie ein Drucker und das Faxgerät. Einen gesonderten Computer benötige er nicht, weil er nur mit seinem Laptop arbeite. Der weitere Büroraum (lt. Grundriss Büro 2) werde zur Lagerung von Unterlagen, Vordrucken und Kundenordnern genutzt.
In der Aufbauphase habe naturgemäß vor allem er ?der Kläger- die Kunden aufsuchen müssen, um Neugeschäft zu schreiben. Er besuche durchschnittlich drei bis vier Kunden pro Tag. Der Zeiteinsatz hierfür sei höchst unterschiedlich und könne deshalb nicht genau angegeben werden. Denn manchmal habe er nur einen Kunden pro Tag, während er an anderen Tagen acht Kunden besuche. An zwei oder drei Tagen in der Woche komme ein Kunde zu ihm, z. B. um sich eine grüne Versicherungskarte abzuholen. Er versuche, diese Art der Kundenbetreuung auszubauen. Das Neugeschäft werde aber vor allem draußen bei den Kunden geschrieben. Vormittags sei er weitestgehend im häuslichen Büro zu erreichen. Im Jahr 2001 sei dort für eine gewisse Zeit eine Teilzeitkraft tätig gewesen. Sie habe jedoch aufgehört, weil sie etwas anderes gefunden habe. Er habe vor, zukünftig wieder jemanden einzustellen, falls sich die Geschäfte weiterhin wie bisher entwickelten.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Folgendes vor:
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG finde im Streitfall Anwendung. Die Büroräume im selbstgenutzten Wohnhaus seien auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BFH nicht als Betriebsstätte zu qualifizieren. Eine räumliche Abgrenzung zum übrigen Wohnbereich sei nicht vorhanden.
Der Abzug der Aufwendungen sei auf 2.400 DM beschränkt. Das häusliche Büro bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers. Für seinen unternehmerischen Erfolg sei im Wesentlichen seine Außendiensttätigkeit maßgeblich. Dies zeige sich auch darin, dass der Kläger nach den dem Finanzamt vorgelegten Aufzeichnungen aus betrieblichen Gründen in einem räumlich begrenzten Gebiet ca. 20.000 km jährlich mit seinem PKW fahre. Demgegenüber komme den Vor und Nachbereitungsarbeiten im Arbeitszimmer nur eine Hilfsfunktion zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Aufwendungen für das häusliche Büro sind nur in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abziehbar.
1. Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen den Gewinn nur dann mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG). In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 EStG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfasst die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG grundsätzlich auch vom Steuerpflichtigen selbstgenutzte Büroräume, die einen Teil seiner Wohnung bilden und dadurch in seine private Sphäre eingebunden und zugleich der Kontrollmöglichkeit der Finanzbehörde entzogen sind (vgl. BFH-Urteil 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl. II 2000, 7). Als häusliches Büro in diesem Sinne wird ein Raum angesehen, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. ?organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19.09.2002 VI R 70/01, Der Betrieb ?DB- 2003, 71 und vom 16.10.2002 XI R 89/00, DB 2003, 367). Der BFH geht aufgrund der Gesetzesformulierung und -begründung davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG an den durch die Rechtsprechung geprägten Begriff des häuslichen Arbeitszimmers anknüpfen wollte. Demzufolge kommt es nicht allein auf den räumlichen Zusammenhang eines im selbstgenutzten Wohnhaus gelegenen, betrieblich genutzten Raumes des Steuerpflichtigen an, sondern ebenso darauf, in welcher Weise der Raum genutzt wird und wie er ausgestattet ist. Typisch für ein häusliches Arbeitszimmer sind eine büromäßige Einrichtung mit Bücher- und Aktenschränken, Regalen, Computer usw. und einem Schreibtisch als prägendem Möbelstück (vgl. BFH-Urteil in DB 2003, 71). Ob ein Büroraum dem Typus ?häusliches Arbeitszimmer? zuzuordnen ist und damit der Abzugsbeschränkung unterliegt, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2000, 7 und in DB 2003, 71, 367).
2. Danach ist das Büro des Klägers im Anwesen S.-Str. 1, A. in den Streitjahren als ein unter die gesetzliche Abzugsbeschränkung fallendes häusliches Arbeitszimmer zu qualifizieren.
a) Die Büroräume sind gegenüber dem privaten Wohnbereich nicht hinreichend deutlich abgegrenzt, sondern bilden mit dem Wohnteil eine bauliche Einheit. Im Erdgeschoss des Anwesens befinden sich sowohl die Büroräume als auch zwei privat genutzte Zimmer. Der Zugang erfolgt jeweils über den Hauseingang und den gemeinsamen Flur, wobei alle Räume zum Flur hin nur durch Wohnungstüren abgeschlossen sind. Vom Flur aus führt zudem ? wiederum ohne besonderen Abschluss- eine Treppe nach oben in die vom Kläger genutzte Wohnung. Das Büro ist somit aufgrund der baulichen Gegebenheiten in den privaten Wohnbereich des Klägers integriert.
b) Ausstattung und Funktion der Büroräume entsprechen im Wesentlichen denen eines typischen häuslichen Arbeitszimmers. Beide Zimmer sind büromäßig eingerichtet und dienen der Erledigung von Verwaltungs- und Schreibarbeiten sowie der Organisation der betrieblichen Abläufe. Der im Grundriss als Büro 1 bezeichnete Raum ist der eigentliche Arbeitsraum des Klägers und daher mit einem Schreibtisch, mit einem Beistelltisch, einem Apothekerschrank, einem Aktenregal (mit vornehmlich repräsentativen Charakter), Drucker und Faxgerät ausgestattet. Der weitere, unmittelbar angrenzende Raum (lt. Grundriss Büro 2) wird nur zur Aufbewahrung und Lagerung von Kundenordnern, Vordrucken und sonstigen Unterlagen genutzt. Der Kläger bearbeitet in seinem häuslichen Büro alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter anfallenden Vorgänge, die nicht unmittelbar vor Ort bei den Kunden mittels Eingabe in den stets mitgeführten Laptop erledigt werden können, wie etwa die Führung der Kundendaten, die Erstellung von Angeboten, die Vor- und Nachbereitung von Außenterminen sowie die Übermittlung der neu abgeschlossenen Verträge und Vertragsänderungen an die Versicherung.
Besprechungen mit Kunden finden zwar ebenfalls dort statt. Diesem Umstand kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, dass insgesamt gesehen das häusliche Büro als nicht unter die Abzugsbeschränkung fallende Betriebsstätte des Klägers zu werten wäre. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kommen in der Woche zwei bis drei Kunden zu ihm nach Hause. Als Grund hierfür hat er beispielhaft genannt, dass die Kunden bei ihm eine grüne Versicherungskarte abholen. Er hat eingeräumt, dass in der Aufbauphase seines Unternehmens, die auch in den Streitjahren fortgedauert hat, der Besuch bei den Neukunden die Regel war. Nur ca. 20 % seiner 500 bis 700 Kunden suchen ihn überhaupt im häuslichen Büro auf, wobei er bestrebt ist, diesen Anteil beständig zu erhöhen. Der Publikumsverkehr im häuslichen Büro hatte damit in den Streitjahren noch kein großes Ausmaß angenommen, zumal vor allem die zeitintensiven Beratungsgespräche hauptsächlich bei den Kunden stattfanden. Für diese Wertung spricht auch, dass das häusliche Büro noch nicht für den Besuch von Kunden mit längerem Beratungsbedarf eingerichtet ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass im Büro 1 neben dem Schreibtisch nur ein kleiner Beistelltisch vorhanden ist; eine Besprechungsecke oder ein Besprechungstisch fehlen.
Der Einsatz eines fremden Arbeitnehmers im Büro, der als Indiz gegen das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers gewertet werden könnte, fand in den Streitjahren ebenfalls nicht statt. Erst im Jahr 2001 hatte der Kläger für kurze Zeit eine Arbeitnehmerin beschäftigt. Für die rechtliche Einordnung des Büros in den Streitjahren ist dies jedoch ohne Bedeutung. Es kann auch nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger ?wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat- bei einem weiter positiven Geschäftsverlauf beabsichtigt, das Büro mit einer fremden Arbeitskraft zu besetzen.
c) Das als Lager für Ordner, Unterlagen und Vordrucke genutzte Büro 2 ist aufgrund seiner Lage und Funktion unmittelbar dem Büro 1 zuzuordnen, obwohl in jenem Raum selbst keine Schreibarbeiten erledigt werden. Dies hat zur Folge, dass die Aufwendungen für die betrieblich genutzten Räume insgesamt der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG unterliegen.
3. Die Aufwendungen für das häusliche Büro sind nur in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abziehbar. Für seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter steht dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Büro bildet aber nicht den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit.
Der Begriff des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit wird im Gesetz selbst nicht festgelegt. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist der Mittelpunkt unter Heranziehung quantitativer und qualitativer Kriterien zu bestimmen (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2002 5 K 4990/00, EFG 2002, 1163 m. w. N.). Maßgebend ist vor allem, wo der Kernbereich oder der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird bzw. wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen Erfolg wesentlichen Leistungen erbringt. Dementsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit angesehen worden bei einem Versicherungsmakler (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.06.2000 10 K 965/00 EFG 2000, 1054), einem Gebietsverkaufsleiter (vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.04.2002 VI 22/99 nicht veröffentlicht), einer nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung (vgl. Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.04.2002 2 K 491/00, nicht ver öffentlicht) und einem nichtselbständig tätigen Versicherungsvertreter (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329).
Die Kerntätigkeit eines Versicherungsvertreters besteht in der Beratung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen aller Art. Dies ist nach den Ausführungen des Klägers auch seine Aufgabe. Dazu suchte er pro Tag durchschnittlich drei bis vier Kunden auf und führte bei ihnen vor Ort die Beratungsgespräche durch. Er konnte in der mündlichen Verhandlung zwar nicht angeben, wie lange er täglich unterwegs war, weil die Zeiten hierfür im Hinblick auf die jeweilige Anzahl der Kundentermine und Dauer der Besuche höchst unterschiedlich waren. Da sich der Gewerbebetrieb des Klägers aber in den Streitjahren noch in der Aufbauphase befand, ist davon auszugehen, dass insbesondere wegen der zeitintensiven Gewinnung von neuen Kunden die Außendiensttätigkeit bei weitem die Tätigkeit im häuslichen Büro überstiegen hat. Dafür spricht auch, dass er sich überwiegend nur vormittags im Büro aufgehalten und danach mit der Wahrnehmung seiner Außentermine begonnen hat, wobei Versicherungsvertreter -nach den dem Gericht bekannten Tatsachen- ihre Kunden ?vor allem die Privatkunden- teilweise erst am späten Nachmittag bzw. frühen Abend aufsuchen können. Auf einen erheblichen Umfang der Außendiensttätigkeit deuten daneben die jährlichen Fahrleistungen des Klägers hin. Nach den Ausführungen des Vertreters des Finanzamts ist der Kläger mit seinem PKW aus betrieblichen Gründen in einem räumlich begrenzten Gebiet ca. 20.000 km gefahren.
Dem gegenüber zählen die Vor- und Nachbereitung der Außendiensttermine, die Verwaltungstätigkeit und die Organisation des Betriebsablaufs nicht zum Kernbereich der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters. Das häusliche Büro kann auch nicht im Hinblick darauf, dass es zugleich als Anlaufstelle für die Kunden dient, als Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Klägers angesehen werden. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beratungen hauptsächlich bei den Kunden selbst stattfinden und damit der Schwerpunkt insoweit ebenfalls außerhalb des häuslichen Büros liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.