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02.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122385

Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 10.11.2011 – 7 U 82/11

Bei einem Lebensversicherungsvertrages mit einer für die gesamte Vertragslaufzeit vereinbarten laufenden Auszahlung nach den Policebedingungen Wealthmaster Noble (Einmalzahlung) kann die nach Ablauf der Vertragszeit vom Versicherer zu leistende Zahlung nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung herabgesetzt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn auch nach Vorstellung des Versicherers die bei Vertragsschluss vorausgesetzten Renditeerwartungen keine Aufzehrung des Kapitals erwarten ließen.


Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.04.2011 - Az. 4 O 105/10 Ko - abgeändert und neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach den regelmäßigen Auszahlungen, wie im Versicherungsschein Nr. 508 ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" angegeben, noch eine einmalige Auszahlung in Höhe von 270.000,00 € am 31.01.2015 vorzunehmen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszuges. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
5. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 216.000,00 €
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Vertragspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag des Produkttyps "Wealthmaster Noble", gerichtet auf die Pflicht der Beklagten zu einer einmaligen Schlusszahlung von 270.000,00 € zum 31.01.2015. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss der kreditfinanzierten Lebensversicherung "Wealthmaster Noble".
Die beklagte Versicherung ist ein seit 1995 auf dem deutschen Markt tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.
Die von der Beklagten angebotene Versicherung "Wealthmaster Noble" ist eine Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag wurde in einen internen "Pool", ein sog. "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Pool 2000Eins", eingebracht. Er erhält dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt, die Renditen mit Wertpapieren erwirtschaften sollen, welche sich durch "Fälligkeitsboni" verbessern und durch "Marktpreisanpassungen" vermindern können. Der Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung erfolgte in Deutschland über sog. "Masterdistributoren", welche sich ihrerseits "Untervermittlern" vor Ort bedienten.
Die zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherung ist in ein fremdes Anlagemodell "Profit-Plan Noble" eingebettet, das von der Firma FKM GmbH entwickelt und initiiert worden war. Ziel des "Profit-Plan Noble" war es, durch Zahlung eines kreditfinanzierten Einmalbetrages in die Lebensversicherung Erträge zu generieren, mit denen sowohl die während der Laufzeit anfallenden Kreditzinsen als auch die Ablösung des Darlehens bei dessen Endfälligkeit ermöglicht werden sollte. Nach der vollständigen Rückzahlung des Darlehens sollte ein Kapitalstock verbleiben, der regelmäßige Rentenzahlungen erlauben sollte.
Auf der Grundlage der Beratung eines "Untervermittlers", wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Beratung durch den Berater M. G. R. oder den für die Firma AN. handelnden Herrn K. vorgenommen wurde, stellte der Kläger am 13.11.2002 einen Antrag auf Abschluss einer Einzelleben-Lebensversicherung "C. M. Wealthmaster Noble" mit einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 270.000,00 € im Tarif "Pool 2000Eins" (Anlage B 5, Bl. 146 d. A.).
Im vorgedruckten Versicherungsantrag vom 13.11.2002 findet sich unter dem Buchstaben "H" unter anderem eine Erklärung, dass der Kläger die "Policenbedingungen" und "Poolinformationen" erhalten habe. Buchstabe "E" im Versicherungsantrag lautet mit einer vorgenommenen Eintragung zum Poolnamen, zur Währung und zur Laufzeit im Wortlaut auszugsweise wie folgt (Anlage B 5, Bl. 148 d. A.):
"E. Wahl des Pools/Fonds
Die Mindestzahlung pro Pool/Fonds beträgt 5 % des Beitrags. Beitrags-% bitte nur in ganzen Zahlen angeben (z.B. 33 % - nicht 33,5 % - insgesamt 100 %). Bitte ankreuzen oder gewählten Pool eintragen.
Poolname
Währung
Laufzeit
NOBLE 2001

12
..."
Hierauf schloss der Kläger am 19.12.2002 bei der Dt. A.Ä. eG einen Kreditvertrag (Anlage K 2, Bl. 55 d. A.) über einen Betrag von 300.000,00 €, wobei ein Disagio von 30.000,00 € vereinbart wurde. Als Verwendungszweck des Darlehens war "Einzahlung in Police C. M." bestimmt. Die Rückzahlung sollte bei Fälligkeit der unter der Rubrik "Sicherstellung" genannten Kapitallebensversicherung zum Laufzeitende erfolgen. In der Rubrik "Sicherstellung" war hierzu vermerkt:
"Offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der bei der C. M. noch abzuschließenden Kapital-Lebensversicherung/Fondspolice über mindestens EUR 261.000,00 in Höhe eines erstrangingen Teilbetrages von EUR 270.000,00 im Erlebensfall; darüber hinausgehende Rechte und Ansprüche nur und erst für den Todesfall."
Bereits mit Abtretungserklärungen vom 12.12.2002 (Anlage B 9, Bl. 169 d. A.) trat der Kläger der Dt. A. Ä. eG die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei der Beklagten für den Erlebens- und Todesfall ab.
Die Beklagte stellte in der Folge einen "Versicherungsschein" über die "Wealthmaster Noble"-Lebensversicherung mit der Policennummer 508 ... aus (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.). Der Versicherungsschein weist den Kläger als Versicherungsnehmer aus. Ausweislich des Versicherungsscheins war der Versicherungsbeginn am 31.01.2003 und das "Ablaufdatum" der Versicherung am 31.01.2015. Als Einmalbetrag sind die beantragten 270.000,00 € aufgeführt. Als Todesfallleistung für den Todesfall des Klägers ist eine Leistung von "101,00 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen" festgeschrieben. Als "Fonds/Pool" ist der Pool "Euro-Pool Serie 2000EINS" angegeben.
Der Versicherungsschein sieht im Wortlaut folgende "Regelmäßige Auszahlungen" vor (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.):
"AUSZAHLUNGSDETAILS
Regelmäßige Auszahlungen
Betrag
Datum der ersten Auszahlung
Auszahlungs-abstand
Auszahlungs-Währung
Datum der letzten Auszahlung
3.375,00
01. April 2004
Vierteljährlich
EUR
1. Oktober 2014
..."
Zudem enthält der Versicherungsschein der Beklagten auf der ersten Seite zu den "Policenbedingungen" folgenden Hinweis (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.):
"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit den Wealthmaster Noble Policenbedingungen DG056/1202 zu lesen sind. Die Policenbedingungen sind ebenfalls Bestandteil des Versicherungsvertrages. Die angegebenen Einzelheiten bezüglich Erstzuteilung zeigen lediglich die Situation bei Vertragsbeginn. Bei etwaigen Veränderungen infolge Optionsausübungen werden getrennte Unterlagen ausgestellt".
Die von der Beklagten vorgelegten sechsseitigen "Policenbedingungen" enthalten unter anderem folgende Klauseln (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.):
"1.2 Diese Policenbedingungen, die Sonderbedingungen für die Pools mit garantiertem Wertzuwachs und der Versicherungsschein enthalten die Bedingungen des Vertrags zwischen dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer und C. M. Investment Group Limited (C. M.) auf Grund dessen der Versicherungsnehmer Clerical Medical einen Geldbetrag ("der Beitrag") zahlt, für den C. M. Einheiten/Anteile in/an internen Investmentfonds ("Fonds") und/oder Pools mit garantiertem Wertzuwachs ("Pool") zuweist (vgl. Abschnitt 4 und Einzelheiten über Zuteilung im Versicherungsschein). Vorbehaltlich der Policenbedingungen wird der Wert eines Vertrags folgendermaßen bestimmt:
a) im Fall von Einheiten in einem Investmentfonds der Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Einheiten;
b) im Fall von Anteilen an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs der Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit zugeteilten Anteile, plus (je nach Fall) ein möglicher Fälligkeitsbonus oder Rückgabebonus oder (je nach Fall) abzüglich einer Marktpreisanpassung.
1.3 Nachstehende Ausdrücke haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung:
"Fälligkeitsbonus" Eine eventuell vorgenommene Anpassung, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:
a) am Ende der Vertragslaufzeit oder;
b) bei einem Anspruch auf Todesfalleistung gemäß Bedingung 7 oder;
c) unter sonstigen, von C. M. angegebenen Bedingungen eingelöst werden.
...
"Marktpreisanpassung" Ein eventuell vorgenommener Abzug, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs eingelöst werden und ein Rückgabebonus zwar greift, doch sein Betrag Null ist.
Der Zweck der Marktpreisanpassung besteht darin, sicherzustellen, dass der zahlbare Betrag oder (gegebenenfalls) der für die Zuteilung von Einheiten an einen anderen Fonds verwendete Betrag den Wertzuwachs der zugrundeliegenden Vermögenswerte des Pools mit garantiertem Wertzuwachs auf faire Weise während des Zeitraums, während dessen die Anteile dem Vertrag zugeteilt waren, reflektiert und ein Poolen verschiedener Beiträge ermöglicht und/oder der Notwendigkeit gerecht wird, die Interessen anderer Versicherungsnehmer zu schützen, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft sind.
Als Beispiel werden hier einige der Umstände angegeben (sind jedoch nicht hierauf beschränkt), unter denen C. M. eventuell einen solchen Abzug vornimmt:
a) wo der seit Vertragsbeginn erfolgte Wertzuwachs der dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs zugrunde liegenden Vermögenswerte in Bezug auf die seit Vertragsbeginn ausgezahlten Anteile unter dem von C. M. erklärten Wertzuwachs für diese Anteile liegt;
b) wo eine Reihe von Versicherungsnehmern gleichzeitig Anteile des Pools mit garantiertem Wertzuwachs einlöst;
c) wo der bei Auszahlung eines Vertrags fällige Betrag - einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge - von C. M. für bedeutsam gehalten wird.
"Pool mit garantiertem Wertzuwachs" Pools mit geglätteter Wertentwicklung, die C. M. Abschnitt 2 entsprechend von Zeit zu Zeit unterhält. "Rückgabebonus" Eine eventuell vorgenommene Anpassung, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs unter anderen Umständen als denjenigen, bei denen ein Fälligkeitsbonus zahlbar wird, eingelöst werden.
...
2. INTERNE INVESTMENTFONDS/POOLS MIT GARANTIERTEM WERTZUWACHS
...
2.6 Die Unterteilung der Fonds/Pools in Einheiten/Anteile und die Zuteilung geschehen lediglich zum Zweck der Berechnung von Leistungen, die unter bestimmten von C. M. ausgestellten Verträgen zahlbar sind. Die Vermögenswerte der Fonds/Pools gehören immer C. M., während der Versicherungsnehmer - unter dem Vorbehalt der Policenbedingungen - einen Anspruch auf den Wert der zugeteilten Einheiten/Anteile besitzt.
...
2.9.2
...
b) In Bezug auf die Pools mit garantiertem Wertzuwachs wird C. M. einmal pro Kalenderjahr Wertzuwächse erklären, die den Pools mit garantiertem Wertzuwachs, in Bezug auf welche sie erklärt wurden, anteilmäßig zum täglichen Gegenwert des Jahressatzes gutgeschrieben werden. Der Rücknahmepreis eines Anteils an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs wird von C. M. dementsprechend festgelegt, wobei das Ergebnis um nicht mehr als 1 % abgerundet wird. Unter besonders schlechten Investmentbedingungen kann es zu einem sehr niedrigen deklarierten Wertzuwachs kommen um die Interessen der Anleger zu schützen.
...
3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Einheiten/Anteile von C. M. eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einheiten/Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt:
...
3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer gewählten Auszahlungsdatum/daten; ...
...
3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgehoben.
...
3.2 Bezieht sich die Auszahlung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs:
a) kann dem Wert der am Ende der Laufzeit zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugefügt werden;
b) kann im Fall der Rückgabe eines Vertrags oder einer Auszahlung dem Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugefügt werden. Greift der Rückgabebonus zwar, doch sein Wert ist Null, reduziert sich der Wert der zum Rücknahmepreis eingelösten Anteile eventuell um die Marktpreisanpassung.
6. LEISTUNGEN BEI VERTRAGSABLAUF
...
6.2 C. M. löst am Ablaufdatum alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile ein und zahlt den Wert der eingelösten Einheiten/Anteile unter folgenden Bedingungen zum Rücknahmepreis aus:
6.2.1 Bei dem in diesem Abschnitt genannten Rücknahmepreis handelt es sich um den Rücknahmepreis der dem Ablaufdatum unmittelbar vorausgehenden Bewertung;
6.2.2 Bezieht sich die Einlösung auf Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, kann dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugerechnet werden.
..."
Der Kläger erhielt Kontoauszüge der Beklagten, in denen unter anderem der jeweils "aktuelle Vertragswert" mitgeteilt wurde (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 61 d. A.).
Die Entwicklung der "Wealthmaster Noble"-Versicherung des Klägers verlief nicht in dem erwarteten positiven Umfang. Von den eingezahlten 270.000,00 € standen im Februar 2010 als "Vertragswert", trotz zeitweise unterbliebener Entnahmen (Aussetzen der quartalsweisen Auszahlungen), nur noch 241.656,59 € zur Verfügung. Da der Kläger der Auffassung war, dass der Auszahlungsbetrag zum Ende der Versicherung nicht ausreichen werde, das Darlehen nebst Zinsen und Kosten zurückzuzahlen, und sich die Substanz des Versicherungsvertrages weiter reduzieren werde, verlangte der Kläger Schadensersatz. Beide Parteien gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass der Vertragswert auch unter Zugrundelegung der sich aus den Policenbedingungen (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.), der Verbraucherinformation (Anlage B 2, Bl. 133 d. A.) und der Poolinformationen (Anlage B 3, Bl. 137 d. A.) ergebenden Berechnungsmechanismen in jedem Fall ausreichen wird, um die weiteren im Versicherungsschein (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.) aufgeführten Quartalszahlungen vom 30.06.2011 bis zum 01.10.2014 tatsächlich auszubezahlen, und die Beklagte diese Zahlungen daher vornehmen wird.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, er sei falsch beraten worden. Vom Vermittler R. sei ihm bei der Beratung mitgeteilt worden, dass durch das "Profit-Plan Noble"-Konzept eine jährliche Rendite von 7,5 Prozent zu erzielen sei (Anlage K 10, Bl. 64 d. A.), was nicht zutreffend gewesen sei. Der Vermittler habe ebenfalls nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte nach ihrem Ermessen Abzüge infolge von Marktpreisanpassungen von 35 Prozent und mehr des Policenwerts vornehmen könne. Überdies sei die Aufklärung darüber unterblieben, dass die eingezahlten Versicherungsbeträge nicht in einen verselbständigten Pool eingezahlt werden, sondern sämtliche Pools Teil des einheitlichen "With-Profit-Funds" der Beklagten seien, wodurch sich eine wesentliche Änderung der für den Vertrag relevanten Risikogemeinschaft ergebe. Schließlich hätte die Beklagte neben den in der Verbraucherinformation genannten Gebühren die Versicherung auch mit Garantiekosten belastet, auf die der Kläger nicht hingewiesen worden sei. Für diese Beratungsfehler habe die Beklagte jedenfalls gemäß § 278 BGB einzustehen. Der Kläger sei so zu stellen, als sei es zum Abschluss des "Profit-Plan Noble" im Jahr 2002 nicht gekommen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass sie für etwaige Fehler Dritter nicht einzustehen habe. Die FKM GmbH und deren weitere Untervermittler seien stets als Versicherungsmakler für die Versicherungsnehmer, wie auch hier für den Kläger, tätig geworden. Diese seien deshalb keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemäß § 278 BGB. Im Übrigen fehle dem Kläger aufgrund der Abtretungen an die finanzierende Bank die Aktivlegitimation bzw. die Prozessführungsbefugnis. Jedenfalls seien die Ansprüche aber verjährt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil des Einzelrichters vom 11.04.2011 abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien. Durch die jährlichen Mitteilungen der Beklagten über den Vertragswert habe der Kläger jedenfalls ab dem Jahr 2006 erkennen müssen, dass er bezüglich des Abschlusses der Lebensversicherung fehlerhaft beraten worden sei und sich der Vertragswert der Versicherung nicht entsprechend der in der Beratung geweckten Erwartungen entwickele. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung verfolgt im zweiten Rechtszug - nach Hinweis des Senats - den ursprünglichen Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise weiter. Im Hauptantrag begehrt der Kläger nunmehr gemäß § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung, dass die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet sei, mit dessen Ablauf zum 31.01.2015 eine einmalige Schlussauszahlung von 270.000,00 € zu erbringen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erfüllung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Höhe der dort genannten vierteljährlichen "regelmäßigen Auszahlungen" sowie einer Schlusszahlung in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrags zu. Die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam einbezogen worden, jedenfalls aber als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam.
Zudem sei der Kläger vom Vermittler Ralli falsch beraten worden. Die Beklagte habe sich bei der Vermarktung ihrer Lebensversicherungen des Vertriebsapparats der FKM GmbH und deren Anlagekonzept "Profit-Plan Noble" bedient, so dass sie sich die Handlungen der jeweiligen Vermittler nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung sowie die ergänzenden Schriftsätze des Klägers Bezug genommen.
Nach einem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2011 (Sitzungsprotokoll Bl. 698 d. A.) beantragt der Kläger zuletzt:
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 11.04.2011, Geschäftszeichen 4 O 105/10 Ko, wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach den regelmäßigen Auszahlungen, wie im Versicherungsschein Nr. 508 ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster Noble" angegeben, noch eine einmalige Auszahlung in Höhe von 270.000,00 € am 31.01.2015 vorzunehmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von € 2.578,14 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
3. Hilfsweise:
a. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der Darlehensrückzahlungsverpflichtung in Höhe des Betrages von € 300.000,00 aus dem Darlehensvertrag Nr. 55647142 bei der Dt. A. Ä. eG freizustellen.
b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem unter a. genannten Darlehensvertrag freizustellen, insbesondere von weiteren Zinszahlungen, Vorfälligkeitsentgelten, Kontoführungskosten und etwaigen Gebühren.
c. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 27.531,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
d. Die Verurteilung nach a. bis c. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der an die Dt. A. Ä. eG abgetretenen Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertag bei der Beklagten Nr. 508 ... .
e. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Anspruchsverfolgung in Höhe von € 2.578,14 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 12.12.2009 zu zahlen.
f. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in d. genannten Rechte in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. April 2011 zum Aktenzeichen 4 O 105/10 Ko zurückzuweisen.
Hilfsweise:
Das Verfahren an das Landgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
Die Beklagte behauptet, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ("Policen-bedingungen") und auch die "Verbraucherinformation" seien wirksam in den Lebensversicherungsvertrag einbezogen worden (Anlage B 2 und B 3, Bl. 128 ff. d. A.). Die Versicherungsbedingungen seien unter Berücksichtigung der Verbraucherinformationen ausreichend klar und verständlich formuliert und deshalb wirksam. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil er die Ansprüche aus der Lebensversicherung an die kreditfinanzierende Bank abgetreten habe (Anlage B 9, Bl. 168 f. d. A.). Im Übrigen fehle ihm die alleinige Prozessführungsbefugnis. Ein Anspruch auf Rückzahlung des vollen Versicherungsbeitrags am Ende der Laufzeit ergebe sich weder aus dem Versicherungsschein noch aus den einschlägigen Versicherungsbedingungen. Wenn man die Versicherungsbedingungen für unwirksam halten wollte, so müsste der sich zum Ablauf der Versicherung ergebende Auszahlungsanspruch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelt werden, wodurch dem Kläger im Ergebnis ebenfalls nur eine Rückzahlung entsprechend dem von der Beklagten errechneten Vertragswert zum 31.01.2015 zustehe. Ergänzend wird auf den weiteren Vortrag in der Berufungserwiderung sowie den ergänzenden Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Versicherungsschein - ohne deutliche Einschränkung - eine regelmäßige Auszahlung von vierteljährlich 3.375,00 € bis 01.10.2014 zugesagt habe (Verfügung vom 09.06.2011, Bl. 519 d. A.). Ferner seien Einschränkungen der Pflicht zur Leistung durch Anpassungen des Versicherungswertes in den Versicherungsbedingungen nicht mit der erforderlichen Klarheit (Transparenz) zum Ausdruck gebracht worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2011 hat der Senat ferner darauf hingewiesen, dass einem Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der ab 30.06.2011 noch ausstehenden Quartalszahlungen das Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass der Vertragswert auch unter Zugrundelegung der Versicherungsbedingungen für diese Auszahlungen ausreichen und die Beklagte diese Zahlungen daher vornehmen wird.
II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
A. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
B. Begründetheit der Berufung
Die Berufung ist im Hauptantrag überwiegend begründet. Über den - unter der Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrags stehenden - Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden.
I. Zulässigkeit der Klage
Die mit dem Hauptantrag erhobene positive Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
1. Das Landgericht Heilbronn war international zuständig, Artt. 3, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO.
2. Die Klageänderung im zweiten Rechtszug ist zulässig.
Die Berufung macht im zweiten Rechtszug mit ihrem neu gestellten Hauptantrag die Feststellung des Bestehens von Erfüllungsansprüchen hinsichtlich einer Schlusszahlung in Höhe des ungeschmälerten Versicherungsbeitrags sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend. Die erstinstanzlichen Anträge im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die auf einer behaupteten ersten (Beratungs-)Pflichtverletzung im Jahr 2002 beruhen, verfolgt der Kläger in der Berufung hingegen nur als Hilfsantrag weiter.
2.1. Bei dem vom Kläger neu gestellten Hauptantrag auf Feststellung handelt es sich um eine zulässige Klageänderung nach den §§ 533, 263 ZPO.
Der neu gestellte Hauptantrag stellt dabei nicht lediglich eine Erweiterung oder Beschränkung des Klagantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar. Denn alle Fälle des § 264 ZPO setzen voraus, dass der Klagegrund identisch bleibt (vgl. BGH NJW 1996, 2869). Eine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nur vor, wenn der Kläger quantitativ sein Begehren erhöht oder ermäßigt oder dann, wenn er qualitativ oder quantitativ mehr oder weniger erreichen möchte. Von § 264 Nr. 2 ZPO ist etwa erfasst, wenn von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage oder umgekehrt übergegangen wird (vgl. BGH VersR 1992, 1110) oder auch wenn von einer Freistellungs- zur Leistungsklage gewechselt wird, soweit sich diese Änderungen des Klage jeweils auf dasselbe Rechtsverhältnis beziehen (vgl. BGH VersR 1994, 621).
Bei nachträglicher Erhebung eines neuen prozessualen Anspruchs ist die Zulässigkeit dagegen gemäß § 263 ZPO und berufungsrechtlich gemäß § 533 ZPO zu beurteilen. Vorliegend hat der Kläger sein ursprünglich auf den Ersatz des negativen Interesses gerichteten Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Beratungsverschuldens auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch umgestellt, mithin seine ursprüngliche Klage außerhalb des Anwendungsbereichs des § 264 Nr. 2 ZPO erweitert.
2.2. Diese Klagerweiterung durch den Kläger ist sowohl entsprechend § 263 ZPO sachdienlich als auch berufungsrechtlich gemäß § 533 ZPO zulässig.
Zugunsten des Klägers ist eine Sachdienlichkeit wegen bestehender Prozessökonomie ohne weiteres nach § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO und § 263 ZPO anzunehmen. Die Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten kann im anhängigen Rechtsstreit geklärt werden und beugt einem weiteren Rechtsstreit vor, den der Kläger ansonsten anstrengen müsste.
Die Klagerweiterung erfüllt auch die weiteren berufungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 533 Nr. 2 ZPO. Der erweiterten Klage sind ausschließlich Tatsachen zugrundezulegen, die gemäß den §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO auch bei der ursprünglichen Klage zuzulassen gewesen wären.
Der Tatsachenstoff, der für einen auf das Bestehen der Vertragspflicht gerichteten Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug zu klären ist, ist nicht umfangreicher, wie bei den vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüchen. Zusätzlich wäre die in § 533 Nr. 2 ZPO genannte Voraussetzung des "Ohnehin" hinsichtlich des zugrundeliegenden und für die Entscheidung zu prüfenden Tatsachenstoffes erfüllt. Sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren geht es um die Frage, welche Ansprüche infolge des Ausbleibens der von beiden Parteien bei Vertragsschluss ins Auge gefasste Rendite bestehen. Dabei ist in jedem Fall vom Inhalt des Versicherungsvertrages auszugehen, wie er sich aus den bereits beim Landgericht vorgelegten Versicherungsschein (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.) ergibt. Im Übrigen wäre schon das Landgericht gehalten gewesen, einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO hinsichtlich des von beiden Parteien erkennbar übersehenen rechtlichen Gesichtspunkts zu erteilen, weshalb neue Tatsachen, soweit notwendig, bereits deshalb zuzulassen sind.
3. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor.
3.1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellter Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (vgl. BGH NJW 1999, 3774; BGH NJW 1984, 1118; BGH VersR 1966, 673). Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (vgl. RGZ 129, 31; RGZ 152, 193; BGHZ 2, 250; BGHZ 36, 38). So liegt der Fall hier. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens ist es von entscheidender Bedeutung, eine Feststellungsklage zuzulassen. Es ist zu erwarten, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt.
Ferner kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch, wie hier, geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen.
3.2. Die Feststellungsklage ist trotz etwaig fehlender gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft zulässig.
Nicht maßgeblich ist, dass zwar zwischen den Parteien der Versicherungsvertrag besteht, jedoch der Kläger alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 270,000,00 € an die Dt. A. Ä. eG zur Sicherung von deren Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag abgetreten hat (Anlage B 9, Bl. 169 d. A.). Ebenso ist es unbeachtlich, dass die ursprüngliche Ermächtigung der Bank zur Prozessführung des Klägers im eigenen Namen nur etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte umfasste (Anlage K 5, Bl. 59 d. A.), wobei die mit der Berufung vorgelegte neuerliche Ermächtigung der Bank eher für eine umfassende Prozessführungsbefugnis sprechen dürfte (Anlage Berufung-K2, Bl. 624 d. A.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nämlich nicht Voraussetzung, dass das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden soll, unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht, sondern es kann auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozesspartei hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 595; Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 9; Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 3b). Eine Feststellungsklage bezüglich der Rechtsverhältnisse Dritter wäre zudem keine in Prozessstandschaft erhobene Klage (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 51 Rn. 37).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger ohne weiteres befugt, Ansprüche aus seinem Rechtsverhältnis mit der Beklagten geltend machen, weil das Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien besteht. Der Kläger ist weiterhin und unstreitig Vertragspartner des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrages. Daneben ist die Klärung der Frage, ob Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Parteien bestehen, die in der Summe (regelmäßige Auszahlungen und etwaige Schlusszahlung zum Ablauf der Versicherung) den Abtretungsbetrag übersteigen, gerade für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien von Bedeutung.
Denn es ist aufgrund des - im Vergleich zu anderen durch den Senat entschiedenen Fällen - relativ kurzen Zeitraums bis zum Vertragsende bereits jetzt konkret absehbar, dass der Vertragswert nach den von der Beklagten zugrundegelegten Berechnungsmethoden zum Ablauf der Versicherung am 31.01.2015 nicht ausreichen wird, um das zur Finanzierung der Lebensversicherung aufgenommene Darlehen inklusive Zinsen und Kosten zurückzuzahlen. Damit besteht bereits jetzt ein unabweisbares Interesse des Klägers an der Klärung der aus dem Lebensversicherungsvertrag resultierenden Vertragspflichten, auch für das Ende der Vertragslaufzeit.
II. Begründetheit der Klage
Die Feststellungsklage ist bereits im Hauptantrag überwiegend begründet. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger zuletzt - neben den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - lediglich die Feststellung hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Abschlusszahlung zum Ablauf der Versicherung.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Erbringung einer Schlusszahlung in Höhe von 270.000,00 € zum Ablauf der Versicherung am 31.01.2015 verpflichtet ist. Die daneben geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen.
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a. F., Art. 27 EGBGB a. F.
Der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a. F. Im Übrigen haben die Parteien für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht vereinbart (vgl. 10.4 der Policenbedingungen, Anlage B 1, Bl. 128 d. A.), Art. 27 EGBGB a. F. (seit 18.12.2009: Art. 3 Abs. 1, Art. 28 EG-VO "Rom I - IPR", Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europ. Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I]).
2. Der Kläger verfügt über die notwendige Sachbefugnis (Aktivlegitimation).
Der Kläger hat zwar seine Ansprüche an die kreditfinanzierende Bank abgetreten (Anlage B 9, Bl. 169). Er ist aber dennoch befugt, die aus seinem Rechtsverhältnis mit der Beklagten, dem Lebensversicherungsvertrag, folgenden Rechte mit einer Feststellungsklage positiv feststellen zu lassen. Er verlangt mit seiner Feststellungsklage weder Feststellung von Leistungs- oder Auszahlungsverpflichtungen an sich selbst noch irgendwelche Zahlungsansprüche mit einer Leistungsklage. Es handelt sich deshalb um kein sog. Drittrechtsverhältnis im engeren Sinne, dessen Voraussetzungen im Übrigen ebenfalls vorliegen würden, (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 3 b m. w. N.).
Ein Versicherungsnehmer, hier der Kläger, ist nach Abschluss einer fremdfinanzierten Lebensversicherung bei einem Versicherer, hier der Beklagten, trotz einer Sicherungszession nach wie vor befugt, die aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechte aus dem vertraglichen Rechtsverhältnis, dem Versicherungsvertrag, im Wege einer Feststellungsklage zu klären, wenn eine Partei des vertraglichen Rechtsverhältnis ihre Leistungspflicht in Frage stellt. Die Beklagte negiert ihre Leistungspflicht aus der Lebensversicherung in Form einer gesicherten Schlusszahlung in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrags von 270.000,00 € zum Ablauf der Versicherung am 31.01.2015.
3. Die Beklagte ist gemäß den §§ 1 S. 1, 150 ff. VVG n. F., Art. 1 EGVVG n. F. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag neben den im Versicherungsschein ausgewiesenen vierteljährlichen "regelmäßigen Auszahlungen" in Höhe von 3.375,00 €/Quartal auch zu einer Schlusszahlung zum Versicherungsende in Höhe von 270.000,00 € verpflichtet.
3.1. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass sich aus dem Versicherungsschein selbst - in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung -ein vertraglicher Zahlungsanspruch unmittelbar nur für die dort ausgewiesenen "regelmäßigen Auszahlungen" und die Todesfallleistung herleiten lässt. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Kläger bei Ablauf der Versicherung keine über diese Auszahlungen hinausgehenden Ansprüche zustehen würden oder sich derartige weitere Zahlungsansprüche zum Ende der Versicherung allein aus den von der Beklagten zugrundegelegten Bedingungswerken ergeben könnten.
3.2. Vielmehr entspricht es der Natur eines Kapitallebensversicherungsvertrages (vgl. §§ 150 ff. VVG n. F.), dass der Versicherungsnehmer im Erlebensfall einen Anspruch auf das nach Abzug der Kosten verbleibende Deckungskapital inklusive einer etwaigen mit diesem Kapital erwirtschafteten Rendite hat. Einer ausdrücklichen Regelung dieses Grundsatzes bedarf es weder im Versicherungsschein selbst noch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Ansatz stellt dies auch Ziffer 6.2 der Policenbedingungen nicht in Frage.
Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag handelt es sich um einen der klassischen Kapitallebensversicherung vergleichbaren Versicherungstyp und nicht etwa um eine Risikolebensversicherung oder typische fondsgebundene Lebensversicherung, vergleichbar mit den von deutschen Versicherern angebotenen Vertragsgestaltungen. Zwar weist die "Wealthmaster Noble"-Versicherung sowohl Elemente der kapitalgebundenen als auch der fondsgebundenden Lebensversicherung auf, insgesamt überwiegen jedoch die für eine kapitalgebundene Versicherung sprechenden Wertungsgesichtspunkte. So sollte das im Wege der Einmalzahlung eingelegte Kapital während der Vertragslaufzeit vollständig im Vermögen der Beklagten verbleiben und von dieser nach den Grundsätzen des gewählten "Pools" möglichst gewinnbringend bewirtschaftet werden.
Im Gegensatz zur typischen fondgebundenen Lebensversicherung sollten mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers jedoch keine abgrenzbaren Anteile an (fremden) Vermögensanlagen, insbesondere Fonds, erworben und für den Kunden während der Vertragslaufzeit weiter verwaltet werden. Zudem hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der "Wealthmaster Noble" bei Versicherungsablauf keinen Anspruch auf Übertragung der seinem Vertrag zugeordneten "Poolanteile", sondern lediglich einen Auszahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen Gegenwerts der Anteile. Auch dies unterscheidet die "Wealthmaster Noble"-Versicherung von einer typischen fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese rechtliche Einordnung entspricht im Übrigen auch dem eigenen Verständnis der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 30.03.2011 S. 5; Bl. 386 d. A., Band III). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen "Pools" - wie die Beklagte behauptet - wirtschaftlich voneinander abgegrenzt waren oder ob diese "Pools" - entsprechend dem klägerischen Vortrag - lediglich unselbständige Rechnungsposten des "With-Profits-Funds" der Beklagten waren. Denn unstreitig handelt es sich bei dem gesamten "With-Profits-Fund" um der Beklagten zugeordnetes Vermögen, an dem die Versicherungsnehmer selbst keine Anteile halten.
Bei einer derartigen Kapitallebensversicherung gehen die Vertragsparteien mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung davon aus, dass trotz des abgesicherten Todesfallrisikos und der Vertrags- und Verwaltungskosten - wie sie sich vorliegend aus Ziffer 8 der Policenbedingungen ergeben - aufgrund der erwirtschafteten Erträge am Ende der Vertragslaufzeit jedenfalls das durch den Versicherungsnehmer eingezahlte Kapital noch zur Verfügung stehen wird. Bei klassischen Kapitallebensversicherungen ergibt sich diese garantierte Leistung für den Erlebensfall zwar in der Regel bereits aus dem Versicherungsschein selbst und den gesetzlichen Vorgaben über den Garantiezins. Dennoch besteht auch bei sonstigen der Kapitallebensversicherung vergleichbaren Verträgen die berechtigte Erwartung beider Parteien, dass es jedenfalls zum Ablauf der Versicherung nicht zu einem Absinken des Versicherungswertes unter die eingezahlten Beiträge kommen wird.
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind. Vorliegend warb die Beklagte damit, dass die in die "Wealthmaster Noble" einbezahlten Beiträge in "Pools mit garantiertem Wertzuwachs" investiert würden (vgl. Anlage K 9, Bl. 63 d. A.). Auch diese Aussage spricht aus Sicht des Versicherungsnehmers dafür, dass die abgeschlossene Versicherung in Bezug auf die zukünftige Wertentwicklung einer Kapitallebensversicherung und nicht einer typischen fondgebundenen Versicherung vergleichbar war. Diese berechtigte Erwartungshaltung wurde zudem dadurch verstärkt, dass bei der "Wealthmaster Noble" die gesamten Versicherungsbeiträge zu Beginn der Versicherung im Wege einer Einmalzahlung eingelegt wurden und damit unmittelbar in voller Höhe zur Generierung von Kapitalerträgen zur Verfügung standen.
Überdies legte der durch den Kläger gewählte "Pool mit garantiertem Wertzuwachs Serie 2000Eins" - ausweislich der durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen (Anlage B 4, Bl. 143 d. A.) - die ihm rechnerisch zugewiesenen Beiträge in nennenswertem Umfang in Euro Rentenwerte an, denen - jedenfalls aus Sicht des Jahres 2002 - eine gesicherte Renditeerwartung zukam, so dass auch aus diesem Grund insoweit nicht von einem übereinstimmenden Vertragsverständnis der Parteien hinsichtlich einer möglichen anteiligen Aufzehrung der Versicherungsbeitrages zum Ablauf der Versicherung ausgegangen werden kann, wie dies die Beklagte einwendet. Vielmehr sprechen all diese Gesichtspunkte für die berechtigte Erwartung des Versicherungsnehmers, dass die nach dem Vertrag geschuldeten regelmäßigen Auszahlungen ebenso wie die Vertragskosten während der Vertragslaufzeit aus den Erträgen der eingelegten Versicherungssumme erwirtschaftet werden würden.
3.3. Ein anderes Vertragsverständnis der Parteien lässt sich auch nicht aus den etwaigen Angaben des den Kläger beratenden "Untervermittlers" oder den anlässlich dieser Beratung übergebenen Unterlagen ableiten.
Weder anhand der "Prognosebrechnung" zum "Profit-Plan Noble" vom 21.10.2002 (Anlage K 10, Bl. 64 d. A.) noch anhand einer mit Hilfe der Software der Beklagten erstellten "Unverbindlichen Musterberechnung" (vgl. Anlage K 20, Bl. 72 d. A. und K10 neu, Bl. 186 d. A.) lässt sich ein solches übereinstimmendes Vertragsverständnis bzw. ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Klägers bei Stellung des Versicherungsantrags belegen. Diesen Unterlagen lässt sich nämlich allenfalls entnehmen, dass die zukünftigen Renditen aus der Versicherung nicht sicher prognostiziert werden können und damit die in der Berechnung angenommene Wertentwicklung nicht sicher garantiert wird, nicht jedoch, dass der Vertragswert am Ende der Laufzeit möglicherweise geringer als der eingezahlte Versicherungsbeitrag ausfallen kann.
Ein anderes Vertragsverständnis ergibt sich auch nicht aus dem auf Seite 1 des Versicherungsscheins, unmittelbar nach dem Policenbedingungen-Einbeziehungsvermerk enthaltenen Hinweis:
"Die angegebenen Einzelheiten bezüglich Erstzuteilung zeigen lediglich die Situation bei Vertragsbeginn. Bei etwaigen Veränderungen infolge Optionsausübungen werden getrennte Unterlagen ausgestellt."
Vielmehr bestärkt dieser Hinweis den Versicherungsnehmer darin, dass der Versicherungsschein die Situation bei Vertragsbeginn wiedergebe und eine spätere Änderung infolge Optionsausübungen in anderen Unterlagen berücksichtigt wird. "Optionen" betreffen gerade nicht die im Vertrag bereits festgelegten bzw. sich aus diesem ohne weiteres Zutun der Parteien ergebenden Auszahlungen, sei es während der Vertragslaufzeit oder am im Versicherungsschein ausgewiesenen Vertragsende.
Damit würden aber etwaige mündliche Einschränkungen des "Untervermittlers" hinsichtlich der Leistungspflicht der Beklagten bei Ablauf der Versicherung hinter dem sich aus dem Versicherungsschein ergebenden Umfang zurückbleiben. Denn der Versicherungsschein sah vorbehaltlose "regelmäßigen Auszahlungen" vor und enthielt gerade keine ausdrückliche (einschränkende) Regelung zur Leistungspflicht bei Vertragsablauf. Da § 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht bei (Versicherungsscheins-)Abweichungen zugunsten eines Versicherungsnehmers gilt (vgl. BGH VersR 1976, 477; BGH VersR 1990, 887; BGH VersR 1995, 648), blieben etwaige mündliche Einschränkung des Untervermittlers, die keinen Eingang in den Versicherungsschein gefunden haben, damit ohne Belang.
3.4. Eine anderweitige vertragliche Regelung ergibt sich auch nicht aus den durch die Beklagte vorgelegten Policenbedingungen (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.), der Verbraucherinformation (Anlage B 2, Bl 133 d. A.) oder der Poolinformation (Anlage B 3, Bl. 137 d. A.). Denn die in diesen Unterlagen enthaltenen Regelungen zur Kürzung des Vertragswertes sind - soweit wirksam einbezogen - als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Überraschungsverbot nach § 305c Abs. 1 BGB bzw. wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
3.4.1. Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.), der inhaltlich mit dem schriftlichen Antrag vom 13.11.2002 (Anlage B 5, Bl. 146 d. A.) übereinstimmte, nahm die Beklagte das Vertragsangebot an.
Die "Policenbedingungen" sind dabei nicht bereits mit dem Antrag wirksam einbezogen worden. Denn die im Versicherungsantrag unter "H" aufgeführte - mit winziger, nicht hervorgehobener Schrifttype versehene - Erklärung zum Erhalt von "Policenbedingungen" und "Poolinformationen" hält den Einbeziehungsanforderungen des § 305 BGB nicht stand. Von einer Einbeziehung der von der Beklagten vorgelegten "Policenbedingungen" als AVB ist indes mit dem Versicherungsschein (Anlage K 3, Bl. 56 d. A.) gemäß § 5a VVG a. F. auszugehen. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins weist die Beklagte nämlich ausdrücklich auf die einschlägigen Policenbedingungen hin und führt im Wortlaut aus: "Die Policenbedingungen sind ebenfalls Bestandteil des Versicherungsvertrages"
Die "Verbraucherinformation" (Anlage B 2, Bl. 133 d. A.) und die "Poolinformation" (Anlage B 3, Bl. 136 d. A.), auf die weder im Versicherungsschein noch in Ziff. 1.2 der "Policenbedingungen" Bezug genommen wird, wurden hingegen nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen. Im Übrigen wäre die "Verbraucherinformation" ebenfalls, insbesondere wegen Intransparenz, AGB-rechtlich unwirksam.
3.4.2. Die in den "Policenbedingungen" enthaltenen Regelungen zur Berechnung des Vertragswertes, insbesondere Ziffer 3 "Auszahlung" und Ziffer 6 "Leistung bei Vertragsablauf", sind aus Sicht der Versicherungsnehmers überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und mehrdeutig (§ 305c Abs. 2 BGB). Nach Ziffer 6 der AVB bestimmt sich die "Leistung bei Vertragsablauf" maßgeblich nach der Anzahl und dem Wert der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einheiten/Anteile. Die Anzahl der vorhandenen Einheiten/Anteile hängt jedoch entscheidend davon ab, wie die in dem Versicherungsschein genannten "regelmäßigen Auszahlungen" während der Vertragslaufzeit auf den Vertragswert angerechnet werden. Obwohl der Kläger mit seinem Hauptantrag lediglich eine Feststellung hinsichtlich der Schlusszahlung bei Vertragsablauf begehrt, müssen die den Vertragswert betreffenden Klauseln der Policenbedingungen damit insgesamt der AGB-Kontrolle standhalten, da die Frage der Wirksamkeit der Ziffer 6 der AVB nur in Zusammenschau mit den übrigen Klauseln beantwortet werden kann.
Der Senat geht dabei zugunsten der Beklagten davon aus, dass die von ihr vorgelegte Fassung "DG056/1202" der Bedingungen (Anlage B 1, Bl. 128 d. A.) und nicht die vom Kläger vorgelegte Version der AVB (Anlage K 3, Bl. 56 ff. d. A.) ausgehändigt worden sind.
3.4.3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 84, 268 = NJW 1982, 2776; BGHZ 123, 83 = NJW 1993, 2369; BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2010, 489).
Gemessen an diesen Grundsätzen und Leitlinien der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung soll nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mit Ziffer 3 der "Policebedingungen" keine Einschränkung des von vornherein individuell vereinbarten Auszahlungsplans beinhaltet und damit zugleich keine Reduzierung des Vertragswertes verbunden sein.
Vielmehr ergibt sich bereits aus Ziffer 3.1 und 3.1.2, dass jedenfalls nur bei einem nach Vertragsabschluss gestellten schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden und unter den Bedingungen der Ziffer 3.2 ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile gezahlt wird. In den Policenbedingungen zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anträge von der Beklagten auch angenommen werden müssen (vgl. 3.1.1 der Policenbedingungen), weshalb sich diese Regelungen nicht auf das bereits im Versicherungsschein Vereinbarte bzw. eine Endauszahlung zum im Versicherungsschein genannten Ablaufdatum der Versicherung beziehen können.
Da es sich bei den im Versicherungsschein genannten "regelmäßigen Auszahlungen" um keine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG handelt (vgl. BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839 m. w. N.), rechnet der Versicherungsnehmer nicht mit erheblichen Unsicherheiten, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die konkret vereinbarten Auszahlungen oder eine Schlusszahlung am Vertragsende erfolgen. Ein solches Verständnis könnte allenfalls für den gegebenenfalls zusätzlich zu zahlenden Fälligkeitsbonus, nicht jedoch für den Vertragswert selbst gelten.
Die Regelung in Ziffer 3.1.5 AVB betrifft nicht den vorliegenden Fall eines von vornherein vertraglich bedungenen Auszahlungsplans bzw. des regulären Ablaufs der Versicherung. Sie bezieht sich vielmehr eindeutig und klar als Unterpunkt auf die in Ziffer 3.1 AVB getroffene Hauptregelung einer einseitig nach Abschluss des Vertrags beantragten außerordentlichen Auszahlung. Denn erst nach Vertragsabschluss und Einzahlung des Kapitals in den Pool können dem Versicherungsnehmer im Gegenwert der Prämienzahlung Pool-Anteile/-Einheiten zugewiesen werden, deren Auflösung beantragt werden kann.
Eine Auslegung, dass Ziffer 3.1 AVB auch den Fall der individuell vertraglich vereinbarten regelmäßigen Auszahlung nach einem von vornherein vereinbarten Auszahlungsplan oder eine Schlusszahlung am regulären Vertragsende betreffen soll, entspricht nicht dem Verständnis dieser Klausel aus dem maßgeblichen Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Sollte die Beklagte ihrer Klausel tatsächlich einen solchen Inhalt beigelegt haben wollen, so wäre diese allenfalls mehrdeutig, was jedoch nur dazu führen würde, dass die dem Kläger günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre. Dies wäre das Verständnis, dass die Klausel 3.1 einen von vornherein bedungenen Auszahlungsplan und das reguläre Vertragsende nicht betrifft.
Die Beklagte kann ihre Auffassung auch nicht darauf stützen, dass sich aus einer Gesamtschau eindeutig ergebe, sämtliche Auszahlungen nach Ziffer 3 und Ziffer 6 der AVB stünden unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung durch Pool-Anteile/-Einheiten. Das Regelwerk ist viel zu umfangreich, komplex, unverständlich und verwirrend um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Überblick zu ermöglichen, der für eine solche Gesamtschau erforderlich ist.
Hierfür würde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Verständnis abverlangt, dass
- sein eingezahltes Kapital auf zwei verschiedene Weisen in Rechnungsposten aufgeteilt werden kann, die für die Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen maßgeblich sind, das heißt in Einheiten in internen Investmentfonds oder Anteilen an sog. Pools,
- für Anteile und Einheiten unterschiedliche Bewertungsmethoden gelten,
- die Verteilung der erwirtschafteten Renditen von einem Glättungsverfahren überlagert wird (vgl. Verbraucherinformation Ziff. 5.2.1),
- jeder Auszahlungsvorgang die Einlösung von Investmenteinheiten/Poolanteilen bis zum Gegenwert der begehrten Auszahlung erfordert und hierdurch den Bestand an solchen Anteilen/Einheiten schmälert,
- der Wert des nach der Auszahlung noch vorhandenen Kapitalstocks nur dann genau bestimmt werden kann, wenn neben den Kurswerten der jeweiligen Anteile/Einheiten die Höhe etwaiger Fälligkeits-/Rückgabeboni auf die eingelösten Anteile/Einheiten beziehungsweise die in Abzug gebrachten Marktpreisanpassungen bekannt sind und
- schließlich diese Mechanismen strukturbedingt für jede Art der Auszahlung gelten müssen, obwohl in den Policenbedingungen solches ausdrücklich nur für die einseitig nach Vertragsschluss beantragten Auszahlungen (vgl. Ziffer 3.1 Policenbedingungen), die Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Ziffer 6.2 Policenbedingungen), und darüber hinaus für die Todesfallleistung im Versicherungsschein selbst beschrieben ist, der auf den Rücknahmewert der zugeteilten Anteile/Einheiten abstellt.
Zudem ist der Schluss, dass die dargestellten Bewertungs- und Verrechnungsmechanismen auch für die vertraglich bedungenen "regelmäßigen Auszahlungen" gelten müssen, nicht zwingend.
Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass weder die Policenbedingungen noch die Erklärungen im Versicherungsschein für die "regelmäßigen Auszahlungen" auf die Rücknahme-/Einlösewerte Bezug nehmen, wie sie für die Todesfallleistung, die Ablaufleistung und die nachträglich beantragten Sonderauszahlungen ausdrücklich maßgeblich sind. Die genannten Fälle (Todesfall- und Ablaufleistung, Sonderauszahlungen) sind auch nicht mit dem vorliegenden Fall vertraglich bedungener Leistungen nach einem Auszahlungsplan vergleichbar. Die Leistungen bei Todesfall und einseitigem Auszahlungsantrag zeichnen sich dadurch aus, dass sie für die Beklagte nicht planbar sind. Gleiches gilt für die Ablaufleistung, da nicht vorhersehbar ist, in welchem Umfang sich für welchen Zeitraum der Kapitalstock durch Sonderauszahlungen verringert hat. Demgegenüber kann die Beklagte bei Leistungen nach einem Auszahlungsplan ihre Belastungen weit besser abschätzen als in den genannten anderen Fällen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bis zur Ablaufleistung der Kapitalstock für eine erhebliche Zeit zur Erzielung von Renditen zur Verfügung stehen kann, mag der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Risiko eines uneingeschränkten Versprechens "regelmäßiger Auszahlungen" durchaus vertretbar erscheinen, und zwar gerade vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Beklagten, in der Vergangenheit regelmäßig Renditen von mehr als 10 Prozent erzielt zu haben.
Etwas anderes ließe sich auch nicht aus der nicht einbezogenen "Verbraucherinformation" (Anlage B 2, Bl. 133 d. A.) entnehmen. In der "Verbraucherinformation" heißt es in Ziffer 5.2.1:
"...
- Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
- In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.
- Zusätzlich garantieren wir, dass die bei Ablauf im Todesfall zu zahlende Leistung mindestens dem ursprünglich in den Pool mit garantiertem Wertzuwachs angelegten Beitrag entspricht, vorausgesetzt, Sie lösen keine Anteile aus dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs ein."
Verbraucherinformation Ziffer 5.2.2 Absatz 1 und 2 lauten:
"Diese Pools sind nur für Investoren geeignet, die bereit sind, sich von Anfang an auf einen bestimmten Anlagezeitraum festzulegen. Sie wählen eine Laufzeit, deren kürzester Zeitraum sich von Zeit zu Zeit ändert. Sollten Sie vorzeitig aus dem betreffenden Pool aussteigen, kommt es eventuell zu einer Marktpreisanpassung und damit zu einer Risikoerhöhung. Bitte lesen Sie die nachfolgenden Abschnitte sorgfältig durch.
Um die von Ihnen gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für Ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von Ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Rendite insgesamt aus."
Zudem ist in der "Verbraucherinformation" in Ziffer 10 unter der Überschrift "Auszahlungen" folgender Hinweis enthalten:
"Sie können auf Grund Ihres Vertrages einmalige und/oder regelmäßige Auszahlungen erhalten, indem Sie Nachstehendes angeben:
a) den von Ihnen gewünschten Betrag in der Vertragswährung oder
b) den Prozentsatz des ursprünglichen Beitrags, den Sie ausgezahlt haben möchten.
Für die Auszahlung gilt ein bestimmter Mindestbetrag. Dieser Mindestbetrag beläuft sich derzeit, je nach Vertragswährung, auf € 250 ...
Regelmäßige Auszahlungen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich oder in Höhe von jährlich 10 % der ursprünglichen Kapitalanlage erfolgen.
..."
Auch aus der "Verbraucherinformation", die sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu jedem gesuchten Thema mit dem Versicherungsschein, den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation an versprengten Orten zusammensuchen müsste, würde in der Ziffer 10 und der Ziffer 5, insbesondere 5.2.1 und 5.2.2, nicht ausreichend deutlich, dass die ursprünglich vertraglich bestimmten Auszahlungen unter dem Vorbehalt eines Mindestwertes der noch verbliebenen Einheiten/Anteile steht beziehungsweise durch sie der Bestand an solchen Anteilen/Einheiten geschmälert wird. Zumal der Versicherungsnehmer in den Informationsbroschüren keine anderen Inhalte und Wertungen vermuten muss als in den maßgeblichen Vertragsbestandteilen selbst.
Gerade auch die letzte der drei unter Ziffer 5.2.1 genannten "Garantien" wird der Versicherungsnehmer aus den genannten Gründen nicht dahingehend verstehen können, dass die bei Ablauf der Versicherung garantierte Auszahlungssumme in Höhe mindestens des angelegten Beitrages auch durch die in dem Versicherungsschein aufgeführten "regelmäßigen Auszahlungen" geschmälert wird. Vielmehr wird er diese Aussage lediglich auf zusätzliche Sonderentnahmen beziehen. Dieser Eindruck wird durch die Ziffer 5.2.2. noch verstärkt, die den Versicherungsnehmer vor ungünstigen Entwicklungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Anlage warnt, sich jedoch erkennbar nicht auf die reguläre Durchführung des Vertrages bezieht.
3.4.4. Zudem verstießen die Klauseln Ziffer 3 "Auszahlung" und Ziffer 6 "Leistung bei Vertragsablauf", auch im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen in Ziffer 1.3 der Policenbedingungen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger wird als Versicherungsnehmer durch die intransparenten Klauseln entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Bedingung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH VersR 2001, 839; BGH, VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1622).
Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 147, 373 = NJW 2001, 2012; BGHZ 141, 137 = NJW 1999, 2279 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Policenbedingungen der Beklagten nicht:
Erschwert wird das Verständnis der AVB bereits dadurch, dass in beachtlichem Umfang Definitionen der im Bedingungswerk verwendeten Begriffe den eigentlichen Regelungen vorangestellt werden. Der rechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer ist es nicht gewohnt, die für ihn maßgebende Regelungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung mehrerer Fundstellen zu ermitteln.
Die Klauseln enthalten, wie beispielsweise in Ziffer 3.2, oftmals mehrere Anpassungselemente (Pool mit garantiertem Wertzuwachs, Fälligkeitsbonus, Rückgabebonus und der Marktpreisanpassung). Trotz der Definition in Ziffer 1.3 ist die Unterscheidung dieser Berechnungselemente vor allem im weiteren Verlauf des Regelungswerkes selbst für in solchen Angelegenheiten geübte und rechtskundige Anwender äußerst schwer oder überhaupt nicht möglich. Zudem werden in der Ziffer 3.2 und der Ziffer 1.3 "Rückgabebonus" und "Marktpreisanpassung" als aufeinander aufbauende Komponenten dargestellt, obwohl diese gegenläufige Anpassungsmechanismen an die Wertentwicklung des Poolkapitals sind. Bereits der Begriff "Marktpreisanpassung" ist trotz des in der Policenbedingungen-Definition (vgl. Ziffer 1.3) verwendeten Wortes "Abzug" und der Erläuterung des Zwecks in Ziffer 3 der Bedingungen irreführend. Die nachteilige Wirkung wird insbesondere durch die verharmlosende Darstellung mittels der Wörter "eventuell, kann, gegebenenfalls" oder ähnlicher Formulierungen auch bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen in den Klauseln, insbesondere in den Ziffern 1.2 b), 1.3, 2.9.2, 3.1 und 3.2 nicht ausreichend erkennbar.
In die Irre wird der Versicherungsnehmer auch in Bezug auf die zugesagte Garantie geführt. Der "garantierte Wertzuwachs" (vgl. 2.9.2 b) der Policenbedingungen) wird nur für ein Kalenderjahr im Voraus nach freiem Ermessen des Versicherers festgelegt und hat damit im Ergebnis nur eine kurzfristige buchmäßige Bedeutung. Hierin ist aber keinerlei praktische "Wertgarantie" enthalten, die längerfristig von Wert wäre. Im Folgejahr sind die so "garantierten" Zuwächse ohne Weiteres wieder durch eine entsprechend angepasste Einschätzung des Versicherers auszugleichen.
Zudem lassen sich aus den Policenbedingungen bezogen auf die konkreten "Pools" keine Angaben zur Reichweite der Marktanpassung und deren Höhe entnehmen. Es wird bei der Erläuterung der Marktpreisanpassung unter Ziffer 1.3, 3.1 und 3.2 in den nicht in den Versicherungsvertrag mit einbezogenen "Verbraucherinformation" lediglich angegeben, dass die Anpassung in "fairer Weise" im Interesse anderer Versicherungsnehmer erfolgen könne, deren Verträge mit dem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" verknüpft seien. Zum Beispiel soll eine solche erfolgen können, wenn der bei Auszahlung eines Vertrages fällige Betrag - einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge - von C. M. für "bedeutsam" gehalten wird. Ab welcher Größenordnung der Betrag für bedeutsam gehalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte ausdrücklich klargestellt werden müssen, dass die Anpassung auch endgültig zu Gunsten einer anderen Poolbezeichnung Verwendung finden kann. Einseitige Bestimmungsvorbehalte sind nach § 315 BGB mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind, sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 [juris Rn. 18]). Die Richtlinien und Grenzen sind in den Policenbedingungen nicht einmal durch einen allgemeinen Verweis auf bilanzrechtliche oder versicherungsmathematische Grundsätze beschrieben. Eine weitere Konkretisierung wäre aber für die Beklagte zumutbar und würde den Versicherungsnehmer auch nicht unnötig verunsichern. Vor allem hätte die Beklagte beispielsweise mit Hilfe von Schaubildern das Zusammenspiel und die Grenzen der einzelnen Mechanismen ohne große Mühe einfach erläutern können, statt den Kläger als Versicherungsnehmer mit dem angerichteten Klauselwirrwarr alleine zu lassen (vgl. BGHZ 147, 373 = NJW 2001, 2012).
3.4.5. Ob die vorgenannten Erwägungen auch zu einer Unwirksamkeit der unter Ziffer 8 der Policenbedingungen enthaltenen Klauseln zur Berechnung und Verrechnung der von der Beklagten erhobenen Gebühren führen, kann hingegen dahinstehen. Denn es ist nicht erkennbar - und von der Beklagten auch nicht vorgetragen -, dass der Vertragswert zum Ablauf der Versicherung trotz der erwirtschafteten Erträge allein aufgrund der nach diesen Klauseln berechneten Vertragskosten und der damit verbundenen Einlösung von Pool-Anteilen unter die eingezahlte Versicherungssumme fallen könnte.
3.5. Aufgrund der Unwirksamkeit der dem Vertrag zugrundeliegenden Policenbedingungen zur Berechnung des Vertragswertes kann der Kläger neben den im Versicherungsschein ausdrücklich vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" grundsätzlich auch eine Auszahlung in Höhe des eingezahlten Versicherungsbeitrages verlangen.
Dieses Ergebnis ist - entgegen der von der Beklagten in der Berufungserwiderung vertretenen Auffassung - im konkreten Fall nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren. Denn eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer sich aus der Unwirksamkeit der verwendeten AGB ergebenden Lücke ist nach der Grundkonzeption des § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lediglich dann vorzunehmen, wenn sich bei Durchführung des ohne die unwirksamen Klauseln verbleibenden Vertragsrestes grob unbillige und unangemessene Ergebnisse zeigen würden (vgl. BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt daher erst dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 176, 244 = NJW 2008, 2172). Dagegen muss der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung im Rahmen dessen, was noch als angemessene Lösung anzusehen ist, sich gegebenenfalls mit der für ihn ungünstigen Rechtsfolge begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (vgl. BGHZ 177, 186 = NJW 2008, 2840; BGHZ 143, 103 = NJW 2000, 1110).
Ein solches unbilliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten der Beklagten ist im konkreten Fall jedoch nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" in Höhe von 3.375,00 € pro Quartal ab 01.04.2004, der in den ersten fünf Vertragsjahren anfallenden "Einrichtungsgebühr" sowie der jährlichen "Poolkosten" hätte die Beklagte mit den zum Versicherungsbeginn eingezahlten 270.000,00 € auf die gesamte Vertragslaufzeit gesehen eine jährliche Rendite zwischen 5 und 6 Prozent erwirtschaften müssen, um zum Ablaufdatum der Versicherung jedenfalls den einbezahlten Beitrag in voller Höhe auszahlen zu können.
Eine solche Renditeerwartung liegt auch noch im Rahmen der Vorstellungen beider Parteien bei Abschluss des Versicherungsvertrages. So wies bereits die mit der Software der Beklagten erstellte "unverbindlichen Musterberechnung" (vgl. Anlage K 10 neu, Bl. 186 d. A.) - die im Original zwar nicht mehr vorliegt, für den Kläger aber während der Beratung durch den "Untervermittler" unstreitig entsprechend der in der Anlage K 10 neu verwendeten Softwareversion erstellt wurde (vgl. Klageerwiderung vom 27.09.2011 S. 27 f., Bl. 111 f. d. A.) - Berechnungsbeispiele mit jährlichen Renditen von 4,5 Prozent, 6 Prozent, 8,5 Prozent und 9,5 Prozent aus. Eine Rendite von weniger als 6 Prozent liegt damit erkennbar im unteren Bereich der in der Musterberechnung enthaltenen Prognosen. Zudem findet sich dort auf Seite 5 unter Ziffer 2 (Bl. 190 d. A.) der Hinweis:
"C. M. ist im Hinblick auf zukünftige Wertentwicklungen nach versicherungsstatistischer Beratung der Ansicht, dass eine angenommene Wertentwicklung von 6 % für die Prognose der Vertragsleistung gerechtfertigt ist. Dies entspricht dem Wert, der von der britischen Regulierungsbehörde für ähnliche Beispiele im Vereinigten Königreich vorgeschrieben wird. Er basiert nicht auf historischer Performance, sondern ist die Reaktion auf ein zu erwartendes niedriges Inflations-/Zinssatz-Umfeld.
..."
Mithin nahm auch die Beklagte eine Wertentwicklung jedenfalls von 6 Prozent zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass eine unveränderte Fortgeltung des Vertrages ohne die unwirksamen AVB nicht zu grob unbilligen Ergebnissen führt. Ob eine ergänzende Vertragsauslegung zum Ende der Vertragslaufzeit demgegenüber notwendig werden könnte, falls die Vertragskosten und die quartalsmäßigen Auszahlungen nur durch eine ungewöhnlich hohe Rendite hätten kapitalerhaltend erwirtschaftet werden können, bedarf hier nicht der Entscheidung.
Eine Vertragsergänzung ist auch nicht aufgrund der noch verbleibenden Vertragsdauer notwendig. Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag läuft zum 31.01.2015 und damit bereits in ca. drei Jahren aus. Besondere Umstände, die im weiteren Vertragsverlauf zu einer erheblichen Störung des vertraglichen Synallagma führen könnten und denen bereits jetzt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begegnet werden müsste, sind durch die Parteien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die neben der begehrten Feststellung geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsberatungskosten kann der Kläger hingegen nicht von der Beklagten ersetzt verlangen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Bezüglich der mit dem Feststellungsantrag verfolgten Abschlusszahlung zum Vertragsende hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte sich vor der Klageerhebung in Verzug befunden hätte. Insbesondere hat der Kläger weder ein außergerichtliches Anspruchsschreiben in Bezug auf die Ablaufleistung noch eine Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beklagte vorgelegt.
5. Über die Hilfsanträge des Klägers war nicht zu entscheiden, da diese nach ihrem Sinn und Zweck unter dem Vorbehalt vollständiger Erfolglosigkeit des Hauptantrags stehen. Wegen des Erfolges des Hauptantrags Ziffer 1 ist diese Bedingung nicht eingetreten.
Allerdings könnte den Hilfsanträgen nach dem Ausgeführten auch kein Erfolg beschieden sein. Der Kläger macht mit seinen Hilfsanträgen Schadensersatz in Form des negativen Interesses geltend. Unabhängig davon, ob der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung zur Last liegt, ist dem Kläger - unter Berücksichtigung der ihm nach dem Vertrag zustehenden Auszahlungen sowie der erzielten Steuervorteile - kein Schaden entstanden.
6. Die Sache war nach der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2011 entscheidungsreif. In dem Verhandlungstermin hat der Senat seine vorläufige rechtliche Würdigung des Sachverhalts mit den Parteien in einem Rechtsgespräch erörtert. Die durch den Senat dabei geäußerte Rechtsauffassung machte weder die Ergänzung des Sachvortrags der Beklagten noch einen neuen Beweisantritt notwendig, so dass der Beklagten der beantragte Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht zu gewähren war (vgl. BGH NJW-RR 2007, 17).
III. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Für den ersten Rechtszug verblieb es hingegen bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, weil dort der jetzt zugesprochene Klagantrag noch nicht gestellt worden war.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO entnommen.
Der Streitwert für den im Berufungsverfahren geltend gemachten Hauptantrag Ziffer 1 war mit 4/5 des mit der Feststellung begehrten Zahlungsbetrages zum Ablauf der Versicherung in Höhe von 270.000,00 €, mithin auf 216.000,00 € festzusetzen, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der Hauptantrag Ziffer 2 blieb nach § 4 ZPO als Nebenforderung unberücksichtigt. Da über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden war, blieb dieser für den Streitwert ebenfalls ohne Belang, § 45 Abs. 1 GKG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil deutschlandweit nach Parteiangaben etwa 1.000 weitere Klagen gegen die Beklagte mit den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden oder inhaltlich wirkungsgleichen AVB ("Policenbedingungen" der Versicherungen Typ "Wealthmaster" und "Wealthmaster Noble") rechtshängig sind.
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts. Verschiedene Landgerichte, welche die Beklagte im Rechtsstreit zahlreich angeführt hat, und zudem alle Obergerichte (etwa OLG Dresden - Az. 7 U 1358/09 oder OLG Karlsruhe - Az. 12 U 173/10; beide zitiert nach juris), soweit bekannt geworden, sind bei einer großen Zahl von Klagen gegen die Beklagte weder von einem Erfüllungsanspruch zugunsten der Versicherungsnehmer aus dem jeweils erteilten "Versicherungsschein" noch im Rahmen der AGB-Kontrolle von unwirksamen AVB ausgegangen (Divergenzgrundsatz).

RechtsgebietVVGVorschriften§§ 1, 150 ff. VVG, Art. 1 EG VVG

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