30.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122258
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 17.11.2011 – 5 U 8/11
1. Der Auftraggeber kann bei einem Mangel des vom Architekten geschuldeten Werkes einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB geltend machen, wenn sich der Mangel im Bauwerk verwirklicht hat und nicht mehr nachbesserungsfähig ist.
2. Die Koordinierungspflicht eines umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche und damit auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind.
Fehlt dem Architekten für das Fachgebiet des Sonderfachmanns die spezielle Sachkunde, so hat er gleichwohl die fachtechnische Abnahme dieser Arbeiten zu koordinieren und durch Fachingenieure zu veranlassen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.12.2010 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Streithelfer haben die ihnen in dem Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend wegen angeblich mangelhafter Überwachung des Bauvorhabens A... in W.... Herr M... hatte die Beklagte mit Vertrag vom 31.07./20.08.1991 mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben betraut. Nachdem Herr M... das Objekt im Dezember 1993 an die A... Gewerbeimmobilien GmbH & Co. KG übereignet hatte und das Objekt von 1992 bis 1994 teilfertig errichtet worden war, wurde es in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 vollständig fertig gestellt. Die Klägerin hat das Objekt mit Kaufvertrag vom 23.10.1996 von der A... Gewerbeimmobilien GmbH & Co. KG erworben. Das Gewerk "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" wurde von der Beklagten gegenüber dem ausführenden Unternehmen O... GmbH am 29.07.1996 abgenommen. Die Streithelferin zu 1. war als Bauleitungs- und Planungsbüro für die gebäudetechnischen Ausrüstungen (GTA) des Objekts verantwortlich. Die Streithelferin zu 2. war mit der Ausführung des Gewerks "Klima und Lüftung" betraut. Nachdem sie den Werkvertrag gekündigt hatte, wurden die noch ausstehenden Leistungen von der Streithelferin zu 3. übernommen. Die lüftungstechnischen Anlagen sind vor Erstinbetriebnahme nicht durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen abgenommen worden. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch das am 01.12.2010 verkündete Urteil hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 431.860,45 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert, nachdem der ehemalige Bauherr Matthes seine Ansprüche gegen die Beklagte höchst vorsorglich nochmals direkt an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus dem Architektenvertrag mangelhaft erfüllt, weil sie ihrer Pflicht zur Bauüberwachung in Bezug auf den Einbau der Brandschutzklappen nicht nachgekommen sei. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben; nur hinsichtlich des Mangels zu Ziff. 2 seien statt 91 nur 90 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß eingebaut. Der sachverständige Zeuge V... habe den von ihm im November/Dezember 2000 vorgefundenen Zustand der Brandschutzklappen im Einzelnen erläutert und sämtliche in seinem Prüfbericht aufgelisteten Mängel bestätigt. Der Sachverständige B... habe die Angaben des Zeugen bekräftigt. Diese Mängel seien bereits bei der Abnahme des Objektes vorhanden gewesen. Weder die Streithelferin zu 1. noch die Beklagte seien der Behauptung der Klägerin entgegen getreten, wonach die lüftungstechnische Anlage nicht durch einen baubehördlich anerkannten Sachverständigen abgenommen worden sei.
Die Beklagte habe die festgestellten Mängel auch zu vertreten, weil sie den Einbau der Brandschutzklappen nicht überwacht habe. Wenn Ausführungsfehler von der Bauleitung nicht erkannt würden, liege eine Mitverantwortung der für die Bauüberwachung zuständigen Personen vor. Die Beschädigungen/Fehlfunktionen der Brandschutzklappen hätten durch die Bauleitung festgestellt werden müssen, die im Rahmen der Leistungsphase 8 der HOAI für eine fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellen der Mängel verantwortlich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die fachtechnische Abnahme von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst gewesen sei. Auch wenn die technische Gebäudeausrüstung von der Streithelferin zu 1. erbracht worden sei, die für die Fachingenieurleistungen der Leistungsphasen 1-8 gemäß § 73 HOAI verantwortlich gewesen sei, so seien diese Leistungen nicht aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten hinsichtlich der Überwachung dieser Arbeiten entfallen. Denn auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz des Spezialisten enthebe den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung. Selbst wenn die Beklagte mangels eigener Sachkunde die ordnungsgemäße Ausführung der Brandschutzklappen nicht hätte selbst überwachen können, hätte sie die Klägerin im Rahmen ihrer übergeordneten Koordinierungsaufgaben darauf hinweisen müssen, dass diese sicherheitsrelevanten Bereiche bei der Herstellung des Gebäudes durch Fachleute geprüft und abgenommen werden müssen. Wäre die Beklagte ihrer Bauaufsicht nachgekommen, wären die Fehler beim Einbau der Brandschutzklappen erkannt und die ausführenden Unternehmer zur Nachbesserung aufgefordert worden. Dann wäre der Schaden vermieden worden.
Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheide nicht aus, weil neben ihr auch die Streithelferin zu 1. für die festgestellten Mängel verantwortlich sein könnte. Insoweit liege eine gesamtschuldnerische Verpflichtung vor. Auch der Einwand der Streithelferin zu 3., wonach die Architekten für die Mangelpunkte 4-6 nicht verantwortlich seien, gehe fehl. Hinsichtlich des Mangels 5 "Ablösen der Beschichtung" habe der Sachverständige B... ausgeführt, dass der Ablösevorgang bereits vor dem Einbau durch Feuchtigkeitseinwirkung während der Lagerung ausgelöst worden sei. In diesem Fall hätte die Beklagte den Mangel, von dem immerhin 39 Brandschutzklappen betroffen seien, im Rahmen der Bauüberwachung feststellen müssen. Gleiches gelte für die Mängel 4 und 6. Wäre die Beklagte ihrer Bauaufsicht nachgekommen, hätte sie selbst oder durch einen fachkundigen Dritten feststellen können, dass eine Vielzahl von Brandschutzklappen bei der Funktionsprüfung nicht einrasteten und weitere 74 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß an das zentrale Brandschutztableau angeschlossen seien. Eine weitere Fristsetzung zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung vor der Selbstvornahme der Klägerin sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2011 mitgeteilt habe, alles getan zu haben, was von ihr verlangt werden könne. Hierin sei eine endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung zu sehen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Klägerin durch die vorstehend aufgelisteten Mängel ein Schaden in Höhe von 431.860,45 € entstanden. Diesbezüglich habe die Klägerin verschiedene Rechnungen der entsprechenden Unternehmen vorgelegt. Nach den Aussagen der Zeugen S... und G... stehe fest, dass die Klägerin den obengenannten Betrag ausschließlich zur Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel aufgewandt habe. Dieser Betrag sei auch erforderlich gewesen. Dies hätten die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B... in seinem Gutachten vom 18.04.2005 nebst der weiteren Ergänzungsgutachten bestätigt. Eine nachträgliche Zuordnung der Arbeiten zur Beseitigung eines Mangels zu einer bestimmten Rechnungsposition sei nicht erforderlich. Die Kammer sei auf der Basis der Ausführungen des Sachverständigen B... in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 27.02.2009 jedenfalls in der Lage, den der Klägerin entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne gemäß Ziff. 6.2 der AVA mit der Abnahme der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit der Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung. Die Streithelferin zu 1. habe nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt eine solche Abnahme stattgefunden habe.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil trägt die Beklagte vor, die Tatsachenfeststellung des Landgerichts weise Fehler auf. Die Kammer habe offengelassen, ob die Mängel auch tatsächlich vorgelegen hätten. Der Sachverständige Dr. B... habe die angeblichen Feststellungen aus dem Prüfbericht des Zeugen V... lediglich als nachvollziehbar bewertet. Eine Begutachtung der Mängel vor Ort sei durch den Sachverständigen Dr. B... nicht mehr möglich gewesen, nachdem die Klägerin nach Erlass des Beweisbeschlusses die angeblichen Mängel habe beseitigen lassen. Die Klägerin habe ihr hierdurch die Erbringung eines Gegenbeweises für das Nichtvorhandensein der Mängel vereitelt. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche im Wesentlichen auf solche Mängel, die der Privatgutachter V... im Rahmen der Prüfung der lüftungstechnischen Anlage im Herbst 2000 kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfristen festgestellt habe. Der dann 6 Monate später auf dieser Grundlage erstellte Prüfbericht vom 16.04.2001 sei als Privatgutachten und damit lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu qualifizieren. Da diese Feststellungen nach Grund und Höhe bestritten seien, hätte das Gericht ihr die Möglichkeit des Gegenbeweises durch Einholung eines Gerichtsgutachtens geben müssen. Obwohl die Kammer bereits einen Beweisbeschluss erlassen hatte, habe die Klägerin angeblich die Mängel beseitigen lassen. Die Klägerin habe jede Information und Kenntnisnahme ihrerseits von den behaupteten Mängeln arglistig vereitelt. Dies hätte die Kammer bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen und sie gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen. Von dem Sachverständigen Dr. B... habe lediglich nachvollzogen werden können, dass 33 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß in massive Wände eingemörtelt und 119 Klappen nicht entsprechend den Anforderungen in Gipskartonwände eingebaut worden seien. Diese Zahlen wichen von den Feststellungen des Landgerichts ab, wonach statt dessen von 90 (massive Wände) bzw. 192 (Gipskartonwände) fehlerhaft eingebauten Brandschutzklappen auszugehen sei. Der Sachverständige Dr. B... habe sich nicht sachkundig mit den Beweisfragen auseinander gesetzt, obwohl er selbst in seinem Gutachten vom 18.04.2005 ausgeführt habe, dass sich die vom Gericht festgestellten Mängel anhand der Fotodokumentation nicht überprüfen ließen.
Es bestünden Zweifel, ob die Mängel schon zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 1996 vorgelegen hätten. Soweit die Klägerin behaupte, zur Beseitigung der Mängel sei nahezu eine halbe Million Euro erforderlich, räume sie auf der anderen Seite ein, erst im Rahmen der Begehung des Objekts durch den Sachverständigen V... kurz vor Ende der Gewährleistungsfristen von den Mängeln Kenntnis erlangt zu haben. Dies sei unverständlich, weil die Klägerin als renommiertes Immobilienunternehmen die angeblich zu erheblichen und offensichtlichen Mängel erst so spät erkannt haben will.
Das Landgericht hätte das Abnahmeprotokoll des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" differenzierter beurteilen müssen. Denn darin seien keine Mängel festgestellt worden. Gleichwohl wolle das Landgericht 192 bereits bei der Abnahme mangelhaft eingebaute Brandschutzklappen festgestellt haben. Soweit die Kammer ausgeführt habe, dass der Einbau der Brandschutzklappen nicht notwendigerweise Gegenstand dieses Gewerks gewesen sei, so übersehe es die Beweiskraft einer Privaturkunde nach § 416 ZPO hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit. Hätten derart gravierende Mängel vorgelegen, hätte sie nicht die mangelfreie Abnahme des Gewerks attestiert.
Sie habe ausweislich Ziff. 1.1.8 des Architektenvertrags keine Abnahmeleistung (8. Grundleistung der LP 8), sondern allein die 1. Grundleistung der LP 8 § 15 HOAI a.F. geschuldet. Aufgrund der Beauftragung von Sonderfachleuten habe sie nach Ziff. 5 des Vertrags insbesondere nicht die fachtechnische Abnahme der 5. Grundleistung nach LP 8 § 73 HOAI geschuldet. Diese habe - wenn überhaupt - allein der Streithelferin zu 1 als TGA-Fachplanerin oblegen. Im Übrigen sei die rechtstechnische Abnahme von dieser fachtechnischen Abnahme nicht berührt. Es sei eine konkludente Abnahme ihrer Architektenleistungen erfolgt; jedenfalls für die Leistungsphasen 1- 8, wobei gemäß Ziff 6.2 AVA eine Teilabnahme möglich gewesen sei. Das Objekt sei von der Klägerin 5 Jahre ohne jedwede Mängelrüge genutzt worden. Sämtliche Honorar- und Werklohnforderungen seien erfüllt gewesen.
Die Leistungspflicht der Architekten gehe nur soweit, wie sie nicht nach Ziff. 5 des Architektenvertrags von den eingeschalteten Sonderfachleuten zu erbringen gewesen sei. Die Überwachungsmängel hätten allein bei der Streithelferin zu 1. gelegen (Bl. 944, 949). Die bei der Abnahme angeblich fehlenden 12 Revisionsöffnungen hätten allein der Wartung und Kontrolle der lüftungstechnischen Anlage gedient und seien daher eine TGA-Leistung. Der Streithelferin zu 1. habe auch die Überwachung des Einbaus der Brandschutzklappen oblegen. Wenn das Landgericht die Beweislast für den Umfang der Leistungspflicht nicht bei der Klägerin sondern bei ihr gesehen hat, so hätte es hierauf hinweisen müssen. Dies sei unterblieben. Aus der "Technikbeschreibung RLT-Anlagen", die Bestandteil der von der Streithelferin zu 1. am 28.8.1992 vorgenommenen Ausschreibung gewesen sei, ergebe sich, dass der Einbau der Brandschutzklappen vertraglich von der Streithelferin zu 1. geschuldet gewesen sei. Die von der Klägerin behaupteten Mängel 4-13 beträfen allesamt Leistungen des TGA-Planers. Sie fielen daher nicht in ihren Verantwortungsbereich. Sie habe auch nicht ihre Koordinierungsaufgabe verletzt, weil die Mängel für sie nicht offensichtlich gewesen seien und zudem nicht in ihren Wissensbereich gefallen seien. Sie schuldete - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht die 1. Grundleistung der LP 9, sondern nur die 2. Grundleistung. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, sich selbst oder unter Zuhilfenahme von Fachleuten davon zu überzeugen, dass die Brandschutzklappen ordnungsgemäß eingebaut worden seien. Sie habe die am Bau beteiligten Unternehmen lediglich zur Nachbesserung erkannter Mängel auffordern müssen. Mängelansprüche bezüglich des Gewerks "abgehängte Decken und Gipskartontrennwände" wären erst Ende Juli 2001 verjährt. Es erscheine daher fraglich, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Prüfung der Brandschutzklappen durch den Sachverständigen V... im Winter 2000 Feststellungen zu Mängeln hätte vornehmen müssen.
Die Streithelferin zu 1. schließt sich den Ausführungen der Beklagten zur absichtlichen Vereitelung des Gegenbeweises und der Verletzung der prozessualen Chancengleichheit durch die Klägerin an. Das Sachverständigengutachten Dr. B... biete keine ausreichende Grundlage für die erstinstanzliche Entscheidung. Dies gelte auch für die Mängelbeseitigungskosten, die Dr. B... auf 1.000 € pro Brandschutzklappe geschätzt habe.
Die Streithelferin zu 2. führt die Berufung der Beklagten unterstützend aus, das Landgericht habe übersehen, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, die einzelnen Bauteile und Gewerke seien abgenommen worden. Sie habe keinen Vertrag mit der Klägerin zur Lieferung der Brandschutzklappen gehabt. Auftragnehmerin sei die ABB Fläkt Lufttechnik GmbH gewesen.
Die Streithelferin zu 3. beruft sich ebenfalls auf das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung und den weiteren Vortrag der Streithelferin zu 1. in deren Schriftsatz vom 22.09.2011. Das Gewährleistungsthema sei für sie abgeschlossen, nachdem sie sich mit dem damaligen Eigentümer M... vergleichsweise auf eine reduzierte Werklohnzahlung geeinigt habe. Im Übrigen seien etwaige Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche ihr gegenüber verjährt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2010 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefend vor, der Beklagten habe kein Nachbesserungsrecht zugestanden, das die Klägerin durch die Mängelbeseitigung hätte vereiteln können. Ferner habe die Beklagte keine Maßnahmen unternommen, die darauf hätten schließen lassen, sie kümmere sich um die Mängelbeseitigung. Sie habe aufgrund der zeitlichen Entwicklung gar keine andere Möglichkeit gehabt, als die von dem Gutachter V... aufgeführten Mängel beseitigen zu lassen. Sie habe den Prüfbericht vom 04.12.2000 der Beklagten am 18.01.2001 zugeleitet zur Prüfung und weiteren Veranlassung. Der Sachverständige habe ihr eine Frist zum 31.03.2001 zur Mängelbeseitigung gesetzt. Da es sich um sicherheitsrelevante Mängel gehandelt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, die Mängelbeseitigung am Prozessfortschritt auszurichten. Die Behauptung der Beklagten, ihre Leistungen und die der Streithelferin zu 1. seien von dem Bauherrn M... angenommen worden, sei neu und nicht gemäß § 531 ZPO zuzulassen. Sie bestreite dies. Es sei keine Wirksamkeits- und Betriebssicherheitsprüfung der lüftungstechnischen Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 TPrüfVO durchgeführt worden. Aus dem Umstand, dass die abgehängten Decken abgenommen worden seien, ergebe sich nicht, dass die oberhalb der abgehängten Decken und hinter den Gipskartonwänden befindlichen Brandschutzklappen geprüft worden seien. Auch der Vortrag der Beklagten zum eingeschränkten Leistungsumfang im Rahmen der Bauüberwachung sei neu und nicht zuzulassen. Diese Behauptung sei auch abwegig, da die Beklagte den vollen nach der HOAI vorgesehenen Honorarsatz für die Leistungsphasen 8 und 9 beansprucht habe. Sämtliche Grundleistungen der Leistungsphasen 8 und 9 seien beauftragt gewesen. Die Beklagte hätte auch dafür sorgen müssen, dass die erforderlichen fachtechnischen Überwachungen und Abnahmen der nicht in ihrer fachlichen Verantwortung stehenden Gewerke durch die Fachingenieure durchgeführt würden. Die Streithelferin zu 1. habe nicht vorgetragen, dass sie die ihr obliegenden Bauüberwachungsaufgaben - zu der im Rahmen der technischen Abnahme auch eine Funktionsprüfung gehöre - wahrgenommen habe. Eine Abnahme der abgehängten Decken und Gipskartonwände reiche hierzu nicht aus; zumal sie ausweislich des Protokolls hieran nicht teilgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
(Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung, Art 229 § 5 EGBGB, hinsichtlich des Verjährungsrechts gilt Art 229 § 6 EGBGB. Es gilt ferner die HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991)
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 635, 398 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 431.860,45 €. Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Klägerin aufgrund der vorherigen Abtretungsvereinbarungen berechtigt ist, diesen Anspruch geltend zu machen, wird in der Berufung nicht angegriffen.
a.
Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem mit Herrn M... unter dem 31.7./20.08.1991 geschlossenen Architektenvertrag schuldhaft verletzt, weil die von dem sachverständigen Zeugen V... festgestellten Mängel der Brandschutzklappen und der Lüftungsleitungen unentdeckt geblieben sind, obwohl die Beklagte zur Bauaufsicht und zur Koordination der Prüfungsleistungen der Sonderfachleute verpflichtet war.
Nach dem klägerischen Vorbringen wurde die Beklagte mit der Vollarchitektur hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragt. Hiernach hatte sie nicht nur planerische Leistungen (Vorplanung, Entwurfs-, Genehmigungs- und Aus-führungsplanung, vgl. Lph 2- 5 § 15 HOAI) zu erbringen, sondern auch innerhalb der folgenden Leistungsphasen Vertragspflichten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vergabe der Bauleistungen an die Werkunternehmer (Lph 6 und 7) zu erfüllen, eine ordnungsgemäße Überwachung der Ausführung des Objektes (Lph 8) und im Rahmen der Leistungsphase 9 die Objektbetreuung und Dokumentation zu gewährleisten. Da der Architektenvertrag nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB zu qualifizieren ist, kann der Auftraggeber bei einem Mangel des vom Architekten geschuldeten Werkes, wenn dieser sich im Bauwerk verwirklicht hat und nicht mehr nachbesserungsfähig ist, einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB geltend machen (vgl. BGH NJW 2000, 133, 134 [BGH 30.09.1999 - VII ZR 162/97]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rz. 2167).
aa.
Entgegen der Ansicht der Beklagten beschränkte sich der Leistungsumfang nicht nur auf die kurze Umschreibung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI unter Punkt 2.1.8 und 2.1.9. des Vertrags. Danach war die Objektüberwachung als "Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht" umschrieben. Die Leistungsphase der Objektbetreuung und Dokumentation war als "Überwachung der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" skizziert.
Dem Vertragstext ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragsschließenden eine von §15 HOAI abweichende Begrenzung der Architektenleistungen vereinbaren wollten. Vielmehr waren sämtliche Grundleistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI zu den einzelnen Leistungsphasen geschuldet. Denn die Fassung der Ziff. 2.1. orientiert sich vom Aufbau und Inhalt an dem § 15 Abs. 1 HOAI, der die einzelnen Leistungsphasen kurz bezeichnet, während ihr Inhalt in § 15 Abs. 2 HOAI umfassend beschrieben wird. Ebenso werden in dem Vertrag unter Ziff. 2.1. - wie in § 15 Abs. 1 HOAI - die einzelnen Leistungsphasen betitelt, sodann in einem Satz kurz umschrieben und ihnen ein bestimmter Honoraranteil zugeordnet. Dieser stimmt exakt mit der Honoraraufteilung in § 15 Abs. 1 HOAI überein. Überdies haben die Vertragspartner unter Ziff. 2.1. S. 1 ausdrücklich vereinbart, dass der Bauherr dem Architekten die "erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen § 15, Abs. 2 HOAI)" überträgt. Der Verweis auf § 15 Abs. 2 HOAI macht deutlich, dass neben der Kurzumschreibung der einzelnen Leistungsphasen zu ihrer Kennzeichnung und Abgrenzung das jeweilige Leistungsbild den dort benannten Inhalt haben soll, soweit die dort aufgeführten Leistungen zur Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens notwendig sind.
Daher gehörte es neben der Bauüberwachung zu den Pflichten der Beklagten im Rahmen der Leistungsphase 8 die an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren und die Bauleistung unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln abzunehmen. Ferner hatte die Beklagte im Rahmen der Leistungsphase 9 die Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche auftreten, zu überwachen. Unter Ziff. 5 des Vertrags war ausdrücklich festgehalten worden, dass die Beklagte die Leistungen der nachstehend aufgeführten Sonderfachleute zeitlich und fachlich zu koordinieren, mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten hatte.
Dass die Streithelferin zu 1. als Bauleitungs- und Planungsbüro für die gebäudetechnischen Ausrüstungen des Objekts verantwortlich war, enthob die Beklagte nicht ihrer Pflicht zur Überwachung und Koordinierung der Leistungen der Sonderfachleute. Die fachtechnische Abnahme der Leistungen und das Feststellen von Mängeln bei oder vor der Abnahme ist die wichtigste Leistung des Fachingenieurs (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Auflage, § 53 Rn.36). Hiervon unberührt bleibt die rechtsgeschäftliche Abnahme durch den Auftraggeber. Der Ingenieur hat für die technische Teilabnahme zu sorgen bei Anlagen und Anlagenteilen, die später nicht mehr oder nur noch teilweise zug änglich sind oder deren Funktion für die Gesamtanlage von wesentlicher Bedeutung ist. Soweit behördliche Abnahmen bei Anlagen vorgeschrieben sind, müssen diese bei den zuständigen Behörden beantragt werden, und der Fachingenieur hat daran teilzunehmen (Locher/Koeble/Frik a.a.O.).
Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie selbst oder die Streithelferin zu 1. hinsichtlich der Brandschutzklappen eine technische Abnahme ihres Einbaus oder ihrer Funktionsfähigkeit durchgeführt haben. Dies obwohl es sich um besonders sicherheitsrelevante Bestandteile der Brandschutzvorrichtungen handelt. Der Einbau der Brandschutzklappen soll das Übergreifen eines Brandes von einem Brandabschnitt in den nächsten unterbinden. Diese Funktion können die Brandschutzklappen aber nur erfüllen, wenn sie nicht nur ordnungsgemäß bei Durchführung der Lüftungskanäle in die einzelnen Wände oder Decken eingepasst sind, sondern anschließend auch die zwischen der Bausubstanz und der Brandschutzklappe zunächst verbleibenden Spalte ordnungsgemäß verschlossen werden. Wie dies zu geschehen hat, steht nicht im Belieben des Maurers oder Trockenbauers. Vielmehr sind hier die Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung der jeweils gewählten Brandschutzklappe zu berücksichtigen.
Mag die notwendige Überwachungstätigkeit bezüglich des Einbaus, des Verkleidens und der Funktionsprüfung der Brandschutzklappen auch von der Streithelferin zu 1. geschuldet sein, so hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Koordinierungspflicht nachprüfen müssen, ob die Streithelferin zu 1. ihren Pflichten tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist. Im Rahmen der Leistungsphase 8 oblag es der Beklagten die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 33 Rdn. 218). Dieser Ausschnitt der allgemeinen Koordinierungspflicht des umfassend beauftragten Architekten erfasst alle von der Bauausführung betroffenen Leistungsbereiche, auch diejenigen, für die besondere Fachbauleiter eingesetzt sind. Unter der Koordinierungstätigkeit ist eine ordnende, den planungs- und termingerechten Ablauf aller Leistungsbereiche überwachende Tätigkeit zu verstehen (Locher/Koeble/Frik a.a.O.). Mag dem Architekten für das Fachgebiet des Sonderfachmanns die spezielle Sachkunde fehlen, so hat er gleichwohl die fachtechnische Abnahme dieser Arbeiten, d.h. die Überprüfung der Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel, zu koordinieren. Er hat die Abnahme oder Teilabnahme z.B. der technischen Anlagen wie Heizung, Lüftung, Sanitär- und Elektroinstallation, entsprechend dem Baufortschritt zu koordinieren und ggf. durch Fachingenieure zu veranlassen. Die Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass gerade in dem sensiblen Bereich des Brandschutzes die dort tätigen Handwerker durch die Sonderfachleute überwacht und ihre Leistungen in technischer Hinsicht überprüft werden. Insbesondere bei Leistungen, die wie die streitgegenständlichen Brandschutzklappen durch den nachfolgenden Bauablauf, z.B. die Trockenbauarbeiten, verdeckt werden, war es notwendig, rechtzeitig die Leistungen zu prüfen. Diese Pflicht, darauf hinzuwirken, dass der Einbau der Brandschutzklappen engmaschig überprüft wird und technisch abgenommen wird, hat die Beklagte nicht erfüllt.
bb.
Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Brandschutzklappen mit den in dem Prüfbericht des sachverständigen Zeugen V... vom 16.04.2001 (Anlage K 5) aufgelisteten Mängeln behaftet waren. Hinsichtlich der einzelnen Mängel wird Bezug genommen auf die Auflistung im Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keine Fehler war. Sie war vollständig und überzeugend. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Damit kommt in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung zum Ausdruck; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme ("soweit nicht ...") vorgesehen. Allerdings ist die Bindung an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung auf solche Tatsachen beschränkt, welche die erste Instanz bereits "vollständig und überzeugend" getroffen hat (BT-Drucks. 14/4722, S. 61; BGH NJW 2005, 1583 [BGH 09.03.2005 - VIII ZR 266/03]). Denn die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen", das heißt der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidung des Einzelfalles (BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.; BGH a.a.O.).
Die Ausführungen der Beklagten begründen keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Zwar hat der Prüfbericht des Zeugen V... nicht den Beweiswert eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Allerdings unterscheidet er sich von einem Privatgutachten dadurch, dass der Zeuge seinen Bericht zwar im Auftrag der Klägerin nicht aber ihrem ausschließlichen Interesse gefertigt hat, sondern im Rahmen des § 2 der Technischen Prüfordnung des Landes NRW die lüftungstechnischen Anlagen überprüft hat. Danach sind technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 TPrüfVO NW sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen. Entspricht diese Prüfung nicht den Anforderungen, so drohen dem Bauherrn baubehördliche Maßnahmen. Der Zeuge V... ist ein staatlich anerkannter Sachverständiger für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen etc.. Er hat die in dem Prüfbericht schriftlich niedergelegten Feststellungen in vollem Umfang in seiner mündlichen Anhörung vom 16.10.2006 vor dem Landgericht bestätigt und erläutert. Eine Ungenauigkeit, die sich aber ausschließlich auf die Bezeichnung einer Klappe bezog, hat er ohne weiteres eingeräumt.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B... hat diese Aussage bestätigt. Er hat die Feststellungen dahin präzisiert, dass lediglich 90 und nicht 91 Brandschutzklappen nicht ordnungsgemäß eingebaut worden seien, weil eine Klappe versehentlich doppelt gezählt worden sei. Ohne Erfolg rügt die Beklagte in der Berufung, der Sachverst ändige Dr. B... habe in seinem Gutachten vom 18.04.2005 - in Abweichung von dem Prüfbericht des Zeugen V... - nur 33 Brandschutzklappen als nicht ordnungsgemäß eingemörtelt und 119 Klappen als nicht fachgerecht in die Gipskartonwände eingebaut bewertet. Diese Zahlen sind nicht aussagekräftig, denn sie beruhten - wie der Sachverständige Dr. B... ausgeführt hat -, allein auf dem Abgleich des Prüfberichts mit den von der Klägerin vorgelegten Fotografien. Die Fotodokumentation hat aber nicht alle bemängelten Brandschutzklappen wiedergegeben. Teilweise waren die Mängel auf den Fotografien nicht sichtbar. Dies bedeutet aber nicht, dass sie nicht vorhanden gewesen sind (S. 9 des GA v. 18.04.2005); zumal sich Funktionsmängel kaum bildlich wiedergeben lassen.
Nachdem der Sachverständige Dr. B... an der Vernehmung des Zeugen V... teilgenommen und ihm auch ergänzende Fragen gestellt hat, hat der Sachverständige in seinem 1. Ergänzungsgutachten vom 01.10.2007 die von dem Zeugen dokumentierten Mängel der Brandschutzklappen auch hinsichtlich ihrer Anzahl im Wesentlichen bestätigt. Für die Genauigkeit seiner Prüfung spricht, dass ihm aufgefallen ist, die Brandschutzklappe "A2-S41, 1. OG. UV-Raum, neben Aufzug" sei doppelt gezählt und sowohl unter Punkt 2.46 als auch Punkt 2.47 aufgeführt worden. Damit reduziert sich die Anzahl der nicht ordnungsgemäß eingebauten Brandschutzklappen auf 90. Er bestätigt die Feststellungen des Zeugen V..., dass 192 Brandschutzklappen nicht zulassungsgerecht in die Gipskartonwände installiert worden sind. Diese Zahlen hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt.
Durch den ausführlichen Prüfbericht des Zeugen V..., dessen glaubhafte Aussage und die gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B... sind die behaupteten Mängel der Brandschutzklappen erwiesen. Es ist unschädlich, dass der Sachverständige Dr. B... die Mängel nicht vor Ort selbst in Augenschein nehmen konnte. Denn ihm waren die notwendigen Feststellungen aufgrund des ihm schriftlich vorliegenden Prüfberichts, der Bekundung des Zeugen V... und den vorgelegten Fotos möglich. Schon aus diesem Grund ist der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe durch ihre Mängelbeseitigungsmaßnahmen eine Beweisvereitelung vorgenommen nicht gerechtfertigt.
Zwar hat die Klägerin die gerügten Mängel der Brandschutzklappen trotz bereits vom Landgericht angeordneter Beweiserhebung beseitigen lassen. Dennoch liegt hier keine mit der Mängelbeseitigung verbundene Beweisvereitelung vor, die zur Folge hat, dass der gegnerische Vortrag als bewiesen behandelt werden muss (hierzu OLG Düsseldorf BauR 1980, 289). Der Klägerin war bezüglich der Beseitigung der Mängel der Brandschutzklappen ein weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten. Maßgeblich ist hierbei nicht nur der Umstand, dass der Klägerin von dem Prüfsachverständigen eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 31.03.2002 (Seite 48 d. Prüfberichts) gesetzt worden war, sondern auch der Umstand, dass es sich hier um den hochsensiblen Bereich des Brandschutzes handelt. Die Notwendigkeit des feuerbeständigen Verschlusses der Brandschutzklappen dient der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden und damit der Gefahrenabwehr. Angesichts der Vielzahl von gerügten Mängeln war schon das Zuwarten mit der Mängelbeseitigung bis zum Jahr 2002, nachdem bereits das Bauvorhaben mit Publikumsverkehr in Benutzung war, nur noch begrenzt vertretbar.
cc.
Der Umfang und die Intensität der an insgesamt 440 Brandschutzklappen vorgefunden Mängel dokumentieren, dass die notwendige Überwachungstätigkeit bei dem Einbau, dem Verkleiden der Brandschutzklappen und ihrer Funktionsprüfung nicht stattgefunden hat.
(1).
Der pauschale Einwand der Beklagten, es bestünden Zweifel, ob die Mängel schon zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 1996 vorgelegen hätten, ist unbegründet. Will die Beklagte damit andeuten, die Mängel seien erst nach der Abnahme des Architektenwerks aufgetreten, ist diese Argumentation nicht überzeugend. Denn die von der Beklagten geschuldete Architektenleistung bezog sich auf alle Leistungsphasen des § 15 HOAI. Da das Bauvorhaben ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in seinem Tatbestand unstreitig erst im Jahr 1997 vollständig fertiggestellt worden ist, war die Beklagte bis 1997 noch mit der Bauüberwachung betraut und anschließend schuldete sie während des Laufs der Gewährleistungsfristen der am Bau beteiligten Unternehmen die Objektbetreuung. Ausgehend von der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB war die Architektenleistung frühestens im Jahr 2002 beendet, so dass erst dann über eine Abnahme zu befinden war. Zu dieser Zeit waren die hier behaupteten Mängel aber bereits von dem Zeugen V... festgestellt worden.
Will die Beklagte unter Hinweis auf das Jahr 1996 und das sog. "Abnahmeprotokoll über die Schluss-/Teilabnahme" mit der Fa. O... GmbH bezüglich des Gewerks "abgehängte Decken und GK-Trennwände" vom 29.07.1996 (Anlage K 4) behaupten, damit sei auch der Einbau der Brandschutzklappen und Lüftungsrohre abgenommen worden, so ist dieser Einwand nicht schlüssig. Denn dieses Abnahmeprotokoll betrifft das Gewerk des Trockenbauers. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Qualität des Einbaus der Brandschutzklappen überprüft und erörtert worden ist. Ausdrücklich festgehalten wurde aber, dass amtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse fehlen. Dass die Beklagte diese - entsprechend ihrer Verpflichtung - in der Folgezeit angefordert hat, wird nicht vorgetragen. Wie die Beklagte selbst in ihrer Berufungsbegründung darlegt, seien die streitgegenständlichen Mängel alle in dem Gewerk der TGA aufgetreten, welches ausschließlich in den Leistungs- und Verantwortungsbereich der Streithelferin zu 1. falle. Damit konnte die Beklagte nach dem eigenen Vorbringen die Qualität des Einbaus der Brandschutzklappen nicht mit dem vorgelegten Protokoll abgenommen haben. Überdies fehlte ihr die Sachkunde dafür. Dies hätte sie dem Bauherrn offenbaren müssen.
Die Ansicht der Beklagten, das genannte Abnahmeprotokoll trage als Privaturkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich, so dass damit auch die Abnahme der mangelfreien Brandschutzklappen bewiesen sei, geht fehl. Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie - wie hier - von ihren Ausstellern unterschrieben sind, nur den vollen Beweis dafür, dass sie enthaltene Erklärung von den Ausstellern abgegeben worden sind. Der volle Beweis erstreckt sich nicht auf den materiellen Inhalt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 416 Rdn. 9). Ferner lässt der Inhalt des Protokolls - wie bereits oben ausgeführt - nicht den Schluss zu, dass die Brandschutzklappen Gegenstand der Abnahme waren.
Dass bei dieser Abnahme Mängel der Brandschutzklappen nicht aufgefallen sind, ist kein Indiz dafür, dass diese nicht vorhanden waren. Denn der Beklagten fehlte nach eigenem Bekunden das Fachwissen zur Beurteilung der brandschutztechnischen Anforderungen an den Einbau und die Funktion dieser Brandschutzklappen. Überdies war die Streithelferin zu 1. an diesem Abnahmetermin nicht beteiligt. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar, wonach der Umstand, dass der Klägerin als "renomiertem Immobilienunternehmen" die so offensichtlichen und erheblichen Mängel erst nach 5 Jahren kurz vor dem Ablauf der Gewährleistungsfristen aufgefallen seien (Bl. 936), dafür spreche, dass sie auch erst dann aufgetreten seien. Waren die Mängel nur durch einen Sonderfachmann zu entdecken, hätte sie auch die Klägerin nicht bemerken können.
Überdies ergibt sich aus der Qualität und Gestalt der einzelnen Mängel, dass sie nicht durch nachträgliche Einwirkungen auf ein bis dato mangelfreies Gewerk entstanden sein können. Der sachverständige Zeuge V... hat ausdrücklich bekundet, dass sich für ihn die festgestellten Mängel als Einbaumängel dargestellt hätten. Soweit Revisionsöffnungen fehlen (Ziff. 1 des Prüfberichts), kann dieser Fehler nur bei dem Einbau der Klappen gemacht worden sein. Entweder sind diese Revisionsöffnungen nicht geplant worden oder das ausführende Unternehmen hat versäumt, diese entsprechend der Planung einzubauen. Dass vorhandene Revisionsöffnungen im Zuge von Umnutzungen oder Umbauten nachträglich verschlossen worden sind, ist nicht vorgetragen worden. Die unter Ziff. 2 und 8 des Prüfberichts dokumentierte unzureichende Einmörtelung der Brandschutzklappen ist ein Fehler der zwangsläufig bei ihrem Einbau direkt entstanden ist. Gleiches gilt für die nicht zulassungsgerecht in die Gipskartonwände installierten Brandschutzklappen. Der Sachverständige Dr. B... hat in seinem 1. Ergänzungsgutachten die fachlichen Mängel im Einzelnen beschrieben. Sie lagen z.B. darin, dass die Klappen einen zu großen Abstand zur Wand aufwiesen oder ohne die vorgeschriebenen Profilschienen oder mit zu kurzen Stutzen eingebaut worden sind. Dies sind Unzulänglichkeiten, die auf ein von Anfang an mangelhaft erstelltes Werk und nicht auf ein durch nachträgliche Eingriffe zerstörtes ursprünglich mangelfreies Werk hindeuten.
Dass bei 28 Brandschutzklappen der Schließmechanismus nicht richtig einrastete (Ziffer 5 des Prüfberichts), spricht für einen Mangel, der bei der erstmaligen Einstellung der Klappen angelegt worden ist. Gleiches gilt für den Mangel, dass Störmeldungen nicht mit der Bezeichnung vor Ort übereinstimmten (Ziff. 6 des Prüfberichts). Denn diese fehlerhaften Klappen finden sich über das gesamte Gebäude verteilt. Wäre dieser Fehler auf nachträgliche Umbauten beschränkt, so würde sich er sich nur in diesem Bereich dokumentieren. Die Beklagte trägt demgegenüber keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass dieser Mangel nach der Abnahme der Brandschutzklappen entstanden sein könnte. Sie trägt nicht einmal vor, wann diese Klappen abgenommen worden sein sollen. Der Sachverständige Dr. B... hat in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25.01.2010 dargelegt, dass die Bauleitung diese Fehler bei einer fachtechnischen Abnahme hätte erkennen müssen.
Auch soweit sich die Beschichtung bei einigen Brandschutzplatten löste (Ziff. 5 des Prüfberichts), hätte dies bei dem Einbau durch die Fachbauleitung bemerkt werden müssen. Denn der Sachverständige Dr. B... hat in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25.01.2010 überzeugend ausgeführt (Bl. 665), dass sich die Klappenbeschichtung schon vor dem Einbau durch Feuchtigkeitseinwirkung während der Lagerung abgelöst haben muss. Er begründet diese Feststellung damit, dass sich dieser Mangel an Brandschutzklappen im gesamten Gebäude zeigt, also nicht auf Lüftungsanlagen beschränkt ist, bei denen mit höherer Feuchtigkeitsbelastung zu rechnen war.
Dass die Brandschutzklappen teilweise außerhalb der Wand eingebaut worden sind, obwohl sie nur für den Einbau in Wänden zugelassen sind (Ziff. 7 und 13 des Prüfberichts) sind klassische Einbaufehler. Gleiches gilt für das Fehlen von Klappen, obwohl sie in den Plänen ausgewiesen sind (Ziff 9 und 12 des Prüfberichts). Hier hätte die Bauleitung die Revisionszeichnungen mit dem Einbauzustand abgleichen müssen. Dass Leitungen nicht entsprechend dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ausgeführt sind (Ziff. 15 d. Prüfprotokolls) und ohne brandschutztechnische Vorkehrungen durch Geschossdecken geführt sind (Ziff. 19 des Prüfberichts), sind ebenfalls auf Ungenauigkeiten beim Einbau der Leitungen zurückzuführen. Dies gilt auch für den Umstand, dass die zulässigen Abmessungen der Lüftungsleitungen überschritten worden sind (Ziff. 16 des Prüfberichts) und dass ein statischer Nachweis für die Abhängung in den Revisionsunterlagen nicht vorhanden ist. Auch die Befestigung der abgehängten Decke an der Abhängung der L-90-Isolierung der Lüftungsleitung (Ziff 25 des Prüfberichts) ist auf eine Verkennung der brandschutztechnischen Gegebenheiten bei der Errichtung des Gebäudes zurückzuführen.
(2).
Diese schon beim Einbau entstandenen und angelegten Mängel hätten bei einer fachtechnischen Überprüfung der Brandschutzklappen festgestellt werden können. Mag die Beklagte mangels eigener Fachkenntnis und wegen der Beauftragung der Streithelferin zu 1. als Fachplanerin die Brandschutzeinrichtungen selbst nicht überprüft haben, so hätte sie dafür sorgen müssen, dass die Streithelferin zu 1. die in ihr Fachgebiet im Rahmen der technischen Ausrüstung fallenden Leistungen überwacht und überprüft. Wie bereits zuvor erörtert, obliegt es der Beklagten, im Rahmen der von ihr in der Leistungsphase 8 zu erwartenden Grundleistungen die Leistungen der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren. Sie hat auch die fachtechnische Abnahme und die Feststellung von Mängeln der fachlich Beteiligten zu koordinieren. Die Beklagte hat in keiner Weise vorgetragen, die Streithelferin zu einer fachtechnischen Abnahme der Brandschutzklappen angeleitet noch entsprechende Nachweise für diese Abnahme eingefordert zu haben. Sie hat auch nicht dargetan, die Klägerin über das Fehlen dieser Nachweise informiert zu haben. Nach dem mit dem Bauherrn geschlossenen Architektenvertrag war die Beklagte die für das Bauvorhaben in planerischer und bauleitender Hinsicht umfassend Verantwortliche. Wie es in § 5 des Vertrags ausdrücklich betont ist, hatten die Sonderfachleute ihr zuzuarbeiten. Ihr oblag es diese Arbeiten fachlich zu koordinieren.
dd.
Diese Pflichten hat sie schuldhaft versäumt. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die ein Verschulden entfallen lassen könnten.
b.
Die Beklagte haftet für den entstandenen Schaden in Höhe von 431.860,45 €. Die Beklagte stellt in ihrer Berufung die Höhe dieses Betrags nicht in Frage. Ohne Erfolg rügt die Streithelferin pauschal in der Berufung, die Schätzung der Mängelbeseitigungskosten von 1.000 € brutto pro Brandschutzklappe durch den Sachverständigen Dr. B... als nicht zutreffend. Das Landgericht hat umfassend die Höhe des Schadens begründet und dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme zugeordnet. Die Beweiswürdigung ist zutreffend und lässt keinen Fehler erkennen. Die Klägerin hat zur Höhe des Schadens Rechnungen vorgelegt und diese nach Gewerken und Auftragnehmern differenziert. Die Vernehmung der Zeugen G... und S... hat ergeben, dass Rechnungen jedenfalls in Höhe des zugesprochenen Betrags auf die Mängelbeseitigung bezogen waren und auch beglichen worden sind.
Dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und sie insofern ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Es obliegt dem Auftragnehmer zu beweisen, dass die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind (vgl. Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 4. Auflage, Rdn. 1479). Der Sachverständige Dr. B... hat vielmehr den von der Klägerin nachgewiesenen Aufwand bestätigt. Die Kammer hat sich eingehend mit der Bemessung der Kosten durch den Sachverständigen auseinandergesetzt und deutlich gemacht, dass die überschlägige Kalkulation des Sachverständigen von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 1.000 € brutto pro Klappe sich als Durchschnittspreis darstellt. Dieser erfasst auch nur einen Teil der geltend gemachten Mängel, nämlich die Mängel Nr. 2-6. Die Streithelferin zu 1. hat einen Rechtsfehler des Landgerichts nicht aufgezeigt und sich nicht konkret mit der Argumentation des Landgerichts auseinander gesetzt.
c.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hat zu den Voraussetzungen eines Ablaufs der Verjährungsfrist des § 638 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Sie hat nicht dargelegt, wann ihre letzte in Leistungsphase 8 zu erbringende Leistung abgenommen worden ist. Gemäß Ziff. 6.2. der AVA ist vereinbart worden, dass die Verjährungsfrist hinsichtlich der die Leistungen bis zur LP 8 betreffenden Ansprüche bereits mit der Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung beginnt. Eine ausdrückliche Teil-Abnahme ist nicht vorgetragen worden. Um eine konkludente Abnahme annehmen zu können, fehlt es an Anhaltspunkten für ein Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung und Billigung der Leistung der Beklagten zu bewerten ist. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, ob und wann z.B. ihre Honorarrechnung vollständig beglichen worden ist. Dies mag geschehen sein, es mögen auch keine Mängelrügen geäußert worden sein. Allerdings wird nicht dargetan, wann diese Umstände der Beklagten signalisierten, ihre Leistung sei abgenommen. Obwohl das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich darlegt, dass die Streithelferin zu 1, die den Verjährungseinwand erhoben hat, ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, wird der Vortrag in der Berufung hierzu nicht konkretisiert.
2.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 431.860,45 €