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24.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122232

Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 26.08.2010 – 10 U 178/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
W. O.,
- Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
1. T. W., Inhaberin des A. T. W.,
- Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1, Berufungsklägerin -
2. L. S.,
- Beklagter und Berufungsbeklagter zu 2) -
Prozessbevollmächtigte zu 1) Rechtsanwälte
Prozessbevollmächtigte zu 2): Rechtsanwälte
wegen: Schadenersatzes
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
Richter am Oberlandesgericht F. und
Richter am Oberlandesgericht Dr. S.
für Recht erkannt:

Tenor:
1.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, Az.: 11 O 809/06, wie folgt abgeändert:

a)
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 10.509,39 EUR netto und in Höhe von 828,54 EUR brutto (Gesamt: 11.337,93 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2006 zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger auch die Umsatzsteuer auf die im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Mängelbeseitigungkosten in Höhe von 10.509,39 EUR (außer Kosten einer überflüssigen Wärmedämmung im Keller) zu ersetzen, sofern der Kläger die Mängel tatsächlich beseitigen lässt.
c)
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über den Betrag von 10.509,39 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit

der nur einschaligen Beplankung der Installationsschächte im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung sowie in den Abstellkammern sämtlicher Wohnungen,
der mangelhaften Fuge der Kappleisten zwischen den Balkonen und dem Gebäude,
der Feuchte des Garagenaußenmauerwerks und
der zu niedrig eingebauten Dachfenster der Dachge-schosswohnungen
im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten.

d)
Auf den Hilfsantrag des Klägers hin wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung der Türen der Abstellräume in den Wohnungen des 1. Obergeschosses bis zum Dachgeschoss im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten.
e)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits - beider Instanzen - verteilen sich wie folgt: Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 13% und der Kläger 87%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 87% und die Beklagte zu 1) 13%. Die außergerichtichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 87% und die Beklagte zu 1) zu 13%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

223.890,27 EUR

festgesetzt, §§ 3, 4 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 2, 47 GKG (Berufung des Klägers; Antrag 1: 121.212,44 EUR; Antrag 2: 6.000,00 EUR; Antrag 5: 4.000,00 EUR; Antrag 6: 10.000,00 EUR; Berufung der Beklagten zu 1: 43.919,39 EUR + 4.000,00 EUR bzgl. der Feststellung in Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils; Hilfsaufrechnung: 34.758,44 EUR).

Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten, zwei Architekten, wegen behaupteter Planungs- und Bauüberwachungsfehler auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 158.485,13 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht Leipzig hat der Klage in Höhe von 43.919,39 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen.

Der Kläger, der Mitte der 90er Jahre insgesamt fünf Bauvorhaben in L. in Angriff genommen hatte, beauftragte die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit "ca. 11 Wohneinheiten" auf der B. Straße .. in L. am 02. Februar 1995 mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI (vgl. Anlage K 1). Als Grundlage des Honorars vereinbarten die Vertragsparteien einen Mittelsatz der Honorarzone III nach den §§ 11, 12 HOAI.

Auf den Bauantrag vom 29. Juni 1995 erteilte die Stadt L. am 8. Januar 1996 die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten in Größen von 54 m2 bis 90 m2 (vgl. Anlage K 71 und K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig). Die Fertigstellung des Bauvorhabens, für dessen Durchführung zunächst ein Generalunternehmer vertraglich gebunden worden war (vgl. Generalunternehmervertrag vom 12. April 1996), erfolgte im Jahr 1997. In Ziffer 4.20 des Anhangs zur Baugenehmigung bemängelte die Baugenehmigungsbehörde die unzureichende Größe der Abstellräume im Kellergeschoss. § 46 Abs. 3 SächsBO schreibe eine Größe des Abstellraumes von 6 qm vor, wobei 1 qm Abstellfläche in der jeweiligen Wohnung angeordnet sein müsse (vgl. Ziffer 4.20 der Baugenehmigung, Gutachten des Sachverständigen H. vom 5. April 2004, S. 21, Anlage K 30). Die Beklagte zu 1) änderte daraufhin ihre ursprüngliche Genehmigungsplanung ab, welche nunmehr zwischen den jeweils planerisch als Schlaf- und Wohnzimmer ausgewiesenen Räumen eine Abstellkammer vorsah. Dies führte zu einer Verkleinerung der als Schlafzimmer vorgesehen Räume. Eine weitere Änderung erfolgte im Hinblick auf das Dachgeschoss. Auf Vorschlag des Zeugen E. wurden die zunächst vorgesehenen zwei Dachgeschosswohnungen durch eine einzige Wohnung ersetzt.

Im Laufe des Mai 1995 lernte der Kläger den Beklagten zu 2), einen Architekten, kennen, den er mit der technischen Beratung bei der Abwicklung seiner fünf Bauvorhaben in L. beauftragte. Die Beratungsleistungen sollten vereinbarungsgemäß durch den Mitarbeiter des Beklagten zu 2), den Zeugen M. E., zu einem Stundensatz von 120,00 DM erbracht werden. Im Einzelnen ist die Natur des Vertragsverhältnisses und sein Umfang zwischen den Parteien umstritten. Am 25. Februar 1996 erteilte der Kläger dem Beklagten zu 2) und seinem Mitarbeiter eine Vollmacht (vgl. Anlage K 2), "die zur Abwicklung des Bauvorhabens B. Str. .. in ... L. notwendigen Mitteilungen und Stellungnahmen in mündlicher und schriftlicher Form gegenüber der bauausführenden Generalunternehmung Fa. I. (...) abzugeben". Laut Vollmachtsurkunde vom 25. April 1996 sind damit insbesondere gemeint "Feststellungen und Mitteilungen über Mängel, Fälligkeit von Zahlungen, Einbehalt von Zahlungen etc.". Nachdem der Kläger nicht mehr bereit war, einen Stundenlohn von 120,00 DM zu entrichten, beendeten der Kläger und der Beklagte zu 2) das Vertragsverhältnis am 11. Oktober 1997.

Der Kläger hat behauptet, dass er den Beklagten zu 2) mit der wirtschaftlichen und technischen Bauherrenbetreuung (Baubetreuungsvertrag) beauftragt habe. Es sei die Pflicht des Beklagten zu 2) gewesen, das Gesamtkonzept und die Planung der Beklagten zu 1) zu überprüfen, Bauherrenwünsche an die Beklagte zu 1) und die bauausführenden Unternehmen zu vermitteln, eine Kostenkontrolle durchzuführen, den Bau zu überwachen, Mängel festzustellen und zu rügen, Mängelanzeigen der Beklagten zu 1) sowie die Mängelbeseitigung durch die ausführenden Unternehmen zu überwachen und Rechnungen zu prüfen. Der Zeuge E. habe dementsprechend einen Grundriss des Dachgeschosses erstellt, Schriftverkehr mit der Beklagten zu 1) geführt, Mängel festgestellt und an Baubesprechungen und Baustellenbesichtigungen teilgenommen. Das Honorar, das der Beklagte zu 2) allein für die Betreuung des Bauvorhabens auf der B. Straße .. in L. erhalten habe, bewege sich zwischen 100.000,00 DM und 150.000,00 DM.

Der Kläger hat den Beklagten zu 1) und 2) die folgenden Planungs- und Bauüberwachungsfehler vorgeworfen, welche eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2) begründeten:

1.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durch die Umplanung der Beklagte zu 1) die Schlafzimmer der Wohnungen in unzulässiger Weise verkleinert worden seien. Dies habe zur Folge, dass in den Schlafzimmern sämtlicher Wohnungen nicht mehr genügend Bewegungsflächen vorhanden seien (vgl. das Gutachten des Sachverständigen H. vom 05. April 4, Anlage K 30). Die Kosten der Mängelbeseitigung beliefen sich für die Wohnung im Erdgeschoss und die acht Wohnungen im 1. bis 4. o.g. auf 108.575,00 Euro brutto (vgl. das Gutachten des Sachverständigen H. vom 05. April 2004, S. 26 bis 27, Anlage K 30: 98.000,00 Euro brutto für die 8 Wohnungen im 1. bis 4. o.g. sowie 10.575,00 Euro für die Wohnung im Erdgeschoss). Neben diesen neun Wohnungen sei auch die Wohnung im Dachgeschoss (ca. 90 qm) mangelhaft geplant worden. Denn die Größe ihres Schlafzimmers lasse es angesichts der vorhandenen Dachschräge nicht zu, dass ein Doppelbett aufgestellt werden könne, welches bequem (und ohne Kopfeinziehen) erreicht werden könne. Da er - der Kläger - die Mängelbeseitigungskosten für die Sanierung der Dachgeschosswohnung nicht beziffern und er auch nicht abschätzen könne, ob weitere Kosten für die Sanierung der Wohnungen entstehen, könne er gerichtlich feststellen lassen, dass die Beklagte zu 1) auch für zukünftige Schäden und Kosten verantwortlich sei.

2.

Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte zu 1) im Kellergeschoss unnötigerweise eine Wärme-Innendämmung habe einbauen lassen (vgl. das Leistungsverzeichnis der Beklagten zu 1 vom 17. Februar 1997, Anlage K 31, sowie die Schlussrechnung der Fa. E. GmbH vom 27. November 1997, Anlage K 32). Einer solchen Innendämmung habe es nicht bedurft, weil die Planung der Beklagten zu 1) auch eine Außendämmung vorgesehen habe (vgl. das Nachtragsangebot der Firma E. GmbH vom 25. August 1997, Anlage K 39, sowie die Schlussrechnung vom 10. März 1998, Anlage K 40). Durch die Fehlplanung der Beklagten zu 1) seien vermeidbare Kosten in Höhe von 714,26 EUR netto (828,54 brutto) entstanden, welche für die Anbringung der Innendämmung angefallen seien (29,7 m2 x 56,00 DM = 1.663,20 DM - 16% Nachlass = 1.397,09 DM/724,32 Euro).

3.

Der Kläger hat weiterhin behauptet, dass das Parkett sämtlicher Wohnungen Wölbungen und Schüsselungen aufweise (vgl. Anlage K 33; ausführendes Unternehmen: Fa. R.). Diese Mangelerscheinungen seien darauf zurückzuführen, dass zwischen dem Estrich und dem Parkett keine Dampfsperre eingebracht worden sei. Wenn die Beklagte zu 1) - wie das Angebot des Parkettverlegers R. nahelege (vgl. Anlagen K 42 und K 43) - keine Dampfsperre geplant habe, handele es sich um einen Planungsfehler. Wenn die Beklagte zu 1) eine Dampfsperre geplant habe, die Sperre aber von dem ausführenden Unternehmen nicht verlegt worden sei, handele es sich dagegen um einen Bauüberwachungsfehler. Denn der Architekt sei bei schadensträchtigen Bauteilen wie dem Parkettfußboden verpflichtet, die Ausführung der Verlegearbeiten zu überwachen. Für die Mängelbeseitigung seien Kosten in Höhe von 12.561,45 EUR netto erforderlich (546,15 m2 x 23,00 EUR). Dazu komme eine Wertminderung in Höhe von 1.529,16 EUR (2.457,68 EUR - 928,52 EUR).

4.

Nach den Behauptungen des Klägers hat das bauausführende Unternehmen, die Firma E. GmbH, entgegen der Ausschreibung eines STO-Fugendichtbandes (vgl. Anlage K 34) den Aussenputz des Gebäudes sowohl straßen- als auch hofseitig starr an die Fenster und Balkontüren angebunden. Bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung hätte der Beklagten zu 1) dieser Fehler auffallen müssen, so dass sie ihm auf Schadensersatz hafte. Der Schaden bestehe in Mängelbeseitigungskosten von 12.926,00 EUR und der Lieferung eines Fenster-Tür-Elements in Höhe von 250,00 EUR (gesamt: 13.176,00 EUR). Soweit der Kläger ursprünglich einen weiteren Betrag in Höhe von 1.341,28 EUR geltend gemacht hat, hat er insoweit die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 zurückgenommen.

5.

Nach dem unstreitigen Vortrag erster Instanz sind die Installationsschächte im Wohnzimmer des Erdgeschosses und in den Abstellkammern der Wohnungen im 1. bis 4. Obergeschoss entgegen der Planung und Ausschreibung der Beklagten zu 1) nicht zwei-, sondern lediglich einschalig beplankt. Nach Auffassung des Klägers hätte die Beklagte zu 1) die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer Planung überwachen müssen, da die Beplankung der Installationsschächte dem Feuerschutz diene und daher ein sicherheitsrelevantes Bauteil darstelle. Die Kosten für die Herstellung einer zweischaligen Beplankung belaufen sich nach den Behauptungen des Klägers auf 2.345,80 EUR (vgl. Gutachten - Teil 2 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 06. Dezember 2002, S. 33, Anlage K 28), die Folgekosten auf 424,00 EUR (vgl. das dritte Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 23. Juni 2004, Anlage K 29, S. 37).

6.

Der Kläger hat behaupet, dass die als sog. Kappleisten ausgeführten Wandanschlüsse der Balkone an das Gebäudeaußenmauerwerk undicht seien. Denn die Dehnfuge zwischen der Kappleiste und dem Putzmörtel sei nicht verschlossen, so dass Niederschlagswasser eindringen könne. Es liege ein Bauüberwachungsfehler der Beklagten zu 1) vor (vgl. Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. - Teil 1 - vom 10. Juni 2002, S. 84/5, Anlage K 27). Die Beseitigung des Mangels erfordere einen Kostenaufwand in Höhe von 244,00 EUR (vgl. Gutachten - Teil 2 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 06. September 2002, S. 26, Anlage K 28).

7.

Nach dem Vortrag des Klägers erster Instanz stellt es einen Planungs- bzw. Überwachungsfehler der Beklagten zu 1) dar, dass die Stirnseiten der neun hofseitigen Balkone nicht angestrichen sind (vgl. Gutachten - Teil 1 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 10. Juni 2002, S. 86, Anlage K 27). Zum nachträglichen Aufbringen eines Anstrichs sei es erforderlich, die kastenförmigen Regenrinnen abzunehmen und nach Abschluss der Malerarbeiten wieder anzubringen. Die Höhe der Mangelbeseitigungsarbeiten veranschlagt der Kläger in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf insgesamt 1.220,00 Euro netto (vgl. das Gutachten - Teil 2 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H., S. 26, Anlage K 28, sowie 3. Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2004, S. 20).

8.

Der Kläger hat behauptet, dass das Mauerwerk des Garagengebäudes im rückwärtigen Teil des Grundstücks durchfeuchtet sei und infolgedessen der Innenputz des Gebäudes Schaden genommen habe. Die Schadensursache bestehe in einer unterlassenen Außenabdichtung des Gebäudes, welche der Beklagten zu 1) bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung hätte auffallen müssen. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.380,49 EUR netto für die Nachbesserung der Außenabdichtung enthielten keine Sowieso-Kosten. Denn wenn der WU-Beton - wie vom Sachverständigen befürwortet - um 25 cm höher angebracht worden wäre, wären Hochlochziegel eingespart worden, die teuerer seien als der WU-Beton.

9.

Schließlich hat der Kläger behauptet, dass die fünf Dachflächenfenster in der Dachgeschosswohnung (Wohnung Dr. B./R.: 2 x Wohnzimmer, 2 x Kinderzimmer, 1 x Schlafzimmer) zu niedrig eingebaut worden seien. Denn der Fenstersturz befinde sich nicht, wie es dem Stand der Technik entspreche und vom Hersteller vorgesehen sei, auf einer Höhe von zwei Metern, sondern lediglich auf einer Höhe von 1,70 Metern. Der Einbau der Fenster entspreche nicht den Planungen der Beklagten zu 1), die richtigerweise eine Sturzhöhe von 2 Metern vorgesehen habe. Die Umbaukosten, welche erforderlich seien, beliefen sich auf 1.500,00 EUR/Fenster, so dass sich ein Gesamtschadensbetrag von 7.500,00 EUR ergebe. Da nicht auszuschließen sei, dass die Fensterelemente selbst ebenfalls auszuwechseln seien, komme möglicherweise ein Betrag von 700,00 EUR bis 1.000,00 EUR/Fenster hinzu. Für diese zusätzlichen Schäden sei eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) festzustellen.

Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 928,52 Euro und in Höhe von 1.555,88 Euro hat der Kläger zuletzt beantragt,

1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 158.485,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 147.910,13 EUR seit dem 18. März 2006 und aus 10.575,00 EUR seit dem 01.11.2006 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche über einen Betrag von 158.485,13 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit den mangelhaften Grundrissen der Schlafzimmer in den Wohnungen des Erdgeschosses bis zum 4. Obergeschoss, der überflüssigen Wärmedämmung im Keller, der fehlenden Dampfsperre unter den Parkettfußböden der Wohnungen im Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss und der hiermit verbundenen Schüsselungen und Wölbungen des Parketts, des starren Putzanschlusses sämtlicher straßen- und hofseitigen Fenster, der nur einschaligen Beplankung der Installationsschächte im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung sowie in den Abstellkammern sämtlicher Wohnungen, der mangelhaften Fuge der Kappleisten zwischen Balkonen und Gebäude, des fehlenden Anstrichs der Stirnseiten der Balkonplatten, der Feuchte des Garagenaußenmauerwerks und der zu niederig eingebauten Dachfenster der Dachgeschosswohnungen im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten;
3.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung des Schlafraums in der Dachgeschosswohnung im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, dass die Veränderungen der Wohnungsgrundrisse nach der verbindlichen Auflage der Baugenehmigungsbehörde in Absprache und mit Zustimmung des Klägers erfolgt seien. Die durch die vorgesehenen Abstellkammern verkleinerten Schlafzimmer seien in ihrer Größe immer noch ausreichend dimensioniert und widersprächen keiner anerkannter Regel der Technik. Entgegen der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei es möglich, die in dem jeweiligen Schlafzimmer vorhandenen Heizkörper zu versetzen und dadurch zusätzliche Bewegungsfreiheit zu erlangen. Der Kläger könne keine Kosten einer unnütz angebrachten Innendämmung ersetzt verlangen, da er die entsprechende Rechnung der Firma E. GmbH nicht bezahlt habe und ihm daher kein Schaden entstanden sei. Anders als von dem Kläger behauptet, sei das Parkett lediglich in drei Wohungen mangelhaft. Ein Planungsfehler sei ihr - der Beklagten zu 1) - insoweit nicht vorzuwerfen, da sie eine Dampfsperre geplant habe und diese Dampfsperre tatsächlich eingebracht worden sei. Es sei ohnehin unklar, auf welcher Ursache die Schädigungen des Parketts beruhten. Bei dem klägerseits beigestellten Parkett habe es sich um eine billige Industriesortierung gehandelt, deren Minderqualität möglicherweise der Grund für die aufgetretenen Verschüsselungen sei. Schließlich sei der Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, zunächst das bauausführende Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte zu 1) hat die nur einschalige Beplankung der Installationsschächte zugestanden. Abgesehen davon, dass es sich hier um kein überwachungsbedürftiges Gewerk handele, sei die fehlende doppelte Beplankung durch einen Brandschutzmörtel ausgeglichen worden, mit dem die Geschossdurchlässe abgedichtet worden seien. Einer Abdichtung der Dehnfuge zwischen den Kappleisten und dem Außenmauerwerk des Gebäudes bedürfe es nicht, da die Gebäudedehnfuge mit einer speziellen Dichtungsmasse verschlossen sei. Überdies sei es technisch unmöglich, die Dehnfuge mit einer Leiste abzudecken. Eines Anstrichs der Balkonstirnseiten, welcher von ihr nicht geplant worden sei, bedürfe es nicht, da es sich hier um Sichtbeton handele. Was die Durchfeuchtung der Garagenaußenwände anbelange, sei die Mängelursache weiterhin ungeklärt. Die Kosten für eine nachträgliche vertikale Abdichtung des Mauerwerks seien nicht erstattungsfähig, da es sich hier um Ohnehinkosten handele. Auch hinsichtlich der Dachflächenfenster sei ein Mangel nicht dargetan. Denn es gebe keine technischen Normen, welche die Einbauhöhe solcher Fenster festlegten. Ihrer Funktion nach handele es sich bei den Dachflächenfenstern lediglich um Beleuchtungsfenster.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dass er von dem Kläger lediglich mit der technischen Beratung bei der Abwicklung von fünf Bauvorhaben betraut gewesen sei. Es sei der Zeuge E. gewesen, der die Beratung hätte durchführen sollen. Die Beratungsleistungen seien lediglich auf spezielle Anforderung des Klägers erbracht worden. Entgegen den Behauptungen des Klägers habe es keinen umfassenden Planungs- und Überwachungsauftrag gegeben. Soweit der Kläger eine Unterschreitung der zulässigen Schlafzimmergröße behaupte, könne er ihn - den Beklagten zu 2) - für diesen Mangel nicht verantwortlich machen. Denn der Kläger habe ihn nicht mit der Prüfung der Grundrissplanung beauftragt. Zudem sei der Rohbau im Zeitpunkt seiner Beauftragung bereits errichtet gewesen. Selbst wenn die Mindergröße der Schlafzimmer aufgefallen und der Kläger auf diesen Mangel hingewiesen worden wäre, hätte der Zustand der Schlafzimmer nicht mehr abgeändert werden können. Im Übrigen habe er - der Beklagte zu 2) - hinsichtlich der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Mängel keine Überwachung geschuldet. Denn der Kläger habe ihn hinsichtlich der hier geltend gemachten Mängel nicht mit einer Überprüfung der Leistungen des Architekten und der ausführenden Unternehmen betraut.

Mit Urteil vom 29. Dezember 2006 hat das Landgericht Leipzig der Leistungsklage in Höhe von 43.919,39 EUR stattgegeben und eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für alle zukünftig auftretenden Schäden festgestellt. Im Übrigen hat das Landgericht Leipzig die Klage sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen. Im Hinblick auf die Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006 verwiesen.

Gegen das Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen. Der Kläger rügt eine Verletzung von § 286 ZPO sowie seines Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör. Nach Auffassung des Klägers hätte das Landgericht nicht aus vermeintlich eigener Sachkunde von den im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachten abweichen dürfen, ohne dem Sachverständigen und den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Verfahrensfehlerhaft habe es das Landgericht unterlassen, ein Gutachten zu der Mangelhaftigkeit der Wohnungen im Erd- und im Dachgeschoss einzuholen. Weiterhin habe das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) nicht als unbegründet abweisen dürfen. Denn aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Beklagte zu 2) zumindest faktisch die Aufgaben eines Architekten wahrgenommen habe. Selbst wenn also kein umfassender Architekten- und Baubetreuungsvertrag zustande gekommen sei, hafte er gleichwohl aufgrund der faktischen Übernahme von Architektenleistungen für Mängel auf Schadensersatz. Auf die Hinweise in der Terminsverfügung vom 14. September 2007 hat der Kläger weiter vorgetragen und seine Klage wie folgt erweitert:

Er - der Kläger - habe bisher lediglich die Nebenkosten, nicht aber die eigentlichen Kosten für den nachträglichen Einbau eine APU-Putzschiene (vgl. 3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H. vom 23. Juni 2004, S. 34, Anlage K 29) geltend gemacht, welche als Ersatz für die ausgeschriebenen Fugendichtbänder zwischen dem Fassadenputz und den Fenster- und Türblendrahmen anzubringen sei. Er erweitere deshalb seine Klage um die erforderlichen Mehrkosten in Höhe von 3.713,75 Euro brutto (3.120,80 Euro netto). Die Schüsselungen des Parketts habe die Beklagte zu 1) bei der technischen Abnahme am 16. Dezember 1997 nicht gerügt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits sichtbar gewesen seien (vgl. Anlage K 73). Er selbst habe am 15. Januar 1998 die Abnahme der von der Fa. R. erbrachten Werkleistung wegen der vorhandenen Verschüsselungen in allen Wohnungen verweigert (vgl. Anlage K 74). Nach Auffassung des Klägers hätte die Beklagte zu 1) den Einbau eines Fugendichtbandes zwischen dem Fassadenputz und den Fenster- und Türblendrahmen überwachen müssen, da es sich um ein schadensträchtiges Detail (Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten) gehandelt habe. Überdies habe die Beklagte zu 1) die Rechnung der Fa. E. GmbH überprüft und sie zur Zahlung freigegeben, ohne die erforderliche Überprüfung der tatsächlichen Leistungserbringung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 hat der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Installationsschächte auch ein Ausschreibungsfehler unterlaufen sei. Denn sie habe es unterlassen, für die Installationsschächte der Bäder (1. bis 4. OG), des Wohnzimmers im EG (Position 001.0070) und der Küche im DG (Position 002.0010) GKF-Platten vorzusehen. Außerdem habe sie keine Brandschutzmaßnahmen für die Installationsschächte in den Abstellkammern (1. bis 4. OG) ausgeschrieben. Schließlich macht der Kläger statt wie bisher 16% nunmehr 19% Mehrwertsteuer geltend.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 121.212,44 Euro an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) über die erstinstanzlichen Feststellungen hinaus verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über einen Betrag von 112.765,14 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit den mangelhaften Grundrissen der Schlafzimmer in den Wohnungen des Erdgeschosses bis zum 4. Obergeschoss im Objekt B. Straße .. in L. zu erstatten;
3.
den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 165.131,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.
festzustellen, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche über einen Betrag von 165.131,83 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit den mangelhaften Grundrissen der Schlafzimmer in den Wohnungen des Erdgeschosses bis zum 4. Obergeschoss, der überflüssigen Wärmedämmung im Keller, der fehlenden Dampfsperre unter den Parkettfußböden der Wohnungen im Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss und der hiermit verbundenen Schüsselungen und Wölbungen des Parketts, des starren Putzanschlusses sämtlicher straßen- und hofseitiger Fenster, der nur einschaligen Beplankung der Installationsschächte im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung sowie in den Abstellkammern sämtlicher Wohnungen, der mangelhaften Fuge der Kappleisten zwischen Balkonen und Gebäude, des fehlenden Anstrichs der Stirnseite der Balkonplatten, der Feuchte des Garagenaußenmauerwerks und der zu niedrig eingebauten Dachfenster der Dachgeschosswohnungen im Objekt B. Straße . in L. zu erstatten;
5.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung des Schlafraums in der Dachgeschosswohnung im Objekt B. Straße . in L. zu erstatten;
6.
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1) bis 5), soweit diese Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehlern in den Schlafräumen des 1. Obergeschosses bis zum Dachgeschoss betreffen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung der Türen der Abstellräume in den Wohnungen des 1. Obergeschosses bis zum Dachgeschoss im Objekt B. Straße . in L. zu erstatten.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006 zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit sie ihn - den Beklagten zu 2) - betrifft.

Die Beklagte zu 1) beantragt im Rahmen ihrer Berufung,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt hierzu,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass das Landgericht keinen Schadensersatz wegen der Planung einer Innendämmung habe zusprechen dürfen. Denn sie - die Beklagte zu 1) - habe die Innendämmung auf Anweisung des Zeugen E. geplant, der insoweit verantwortlich sei. Bei der Vergabe der Estricharbeiten sei der Einbau einer Dampfsperre ausgeschrieben worden, welche von der Fa. T. GmbH verlegt und abgerechnet worden sei (vgl. die Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 5. April 2007). Dass ein Planungs- oder Überwachungsfehler für die Schüsselungen des Parketts ursächlich geworden sei, stehe also entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht fest. Sie könnten auch ihre Ursachen in dem minderwertigen Parkett finden, welche von dem Kläger beschafft worden sei und auf dessen schlechte Qualität sie den Kläger erfolglos hingewiesen habe. Bei den Feuchtemessungen, die sie - die Beklagte zu 1) - zusammen mit dem Parkettleger mehrmals wöchentlich durchgeführt habe, sei keine Feuchtigkeit des Estrichs festgestellt worden. Für eine Verurteilung zu Schadensersatz wegen unrichtiger Putzanschlüsse der Fenster fehle es - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Hinsichtlich der fehlenden Beplankung von Installationsschächten liege kein Überwachungsfehler vor, da es sich um eine herkömmliche Ausführung handele und diese keiner ständigen Überwachung bedürfe. Eine Brandschutzverkleidung der Installationsschächte sei nicht erforderlich gewesen, da die Schächte geschossweise mit Brandschutzmörtel abgedichtet worden seien und es deshalb keiner Brandschutzverkleidung bedurft hätte. Die Beklagte zu 1) erhebt sodann die Einrede der Verjährung, soweit der Kläger weitere Kosten für den nachträglichen Einbau eines STO-Fugendichtbandes geltend macht. Der Geltendmachung von 19% MWSt. hält die Beklagte zu 1) den Mitverschuldenseinwand entgegen. Denn der Kläger sei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, die Mängel schon vor der Mehrwertsteuererhöhung zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 hat die Beklagte zu 1) die hilfsweise Aufrechnung mit einem restlichen Architektenhonoraranspruch in Höhe von 34.758,44 EUR erklärt.

Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass es sich bei den Kosten für die Anbringung einer APU-Putzschiene um Sowieso-Kosten handelt. Die Montage der - angeblich fehlenden - Fugendichtbänder sei keine Maßnahme der Bauwerksabdichtung, die eine Überwachung erfordere.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. K. hat sein schriftliches Gutachten am 7. Juli 2008 bei Gericht eingereicht, es auf die Fragen der Parteien am 18. November 2008 ergänzt und es in der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2008 und am 24. Juni 2010 erläutert. Der Sachverständige Dipl. Ing. W. hat sein Gutachten am 10. Dezember 2009 eingereicht und zu den Fragen der Parteien am 4. Juni 2010 ergänzend Stellung genommen. Weiterhin hat der Senat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen A. M., T. W., M. E. und T. R. mit den aus den Sitzungsniederschriften vom 7. Mai 2009 und 24. Juni 2010 ersichtlichen Ergebnissen, auf die verwiesen wird. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Leipzig - 3 OH 6601/01 - wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg (A.). Zu Recht hat das Landgericht Leipzig einen Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Schlafzimmerplanung abgelehnt und die Klage gegen den Beklagten zu 2) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, Az.: 11 O 809/06, war dagegen auf die Berufung der Beklagten zu 1) teilweise abzuändern (B.). Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist lediglich in Höhe eines Betrages von 11.222,75 EUR begründet, wohingegen die Klage im übrigen abzuweisen war. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die in zweiter Instanz erstmals erklärte Hilfsaufrechnung mit einem restlichen Honoraranspruch erloschen (C.).

A. Die Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006 ist unbegründet (1. - 3.). Auf den in der Berufungsinstanz geltend gemachten Hilfsantrag des Klägers war allerdings festzustellen, dass die Beklagte zu 1) für Schäden aus der fehlerhaften Planung von Abstellkammertüren einzustehen hat (4.).

1.

Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen einer Fehlplanung der Schlafzimmer in dem Objekt B. Straße . in L. abgelehnt (vgl. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 5 - 7, unter I. A. Ziffer 1). Denn es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ausführungsplanung der Beklagten zu 1) mangelhaft gewesen ist, § 286 ZPO.

a)

Grundlage des klägerischen Anspruchs auf Schadensersatz bildet § 635 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 (vgl. BGBl. 2001 I S. 3138 ff), Art. 229 § 5 EGBGB. Die Parteien haben am 2. Februar 1995 einen Architektenvertrag geschlossen, durch den die Beklagte zu 1) zur Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI verpflichtet gewesen ist. Aus dem Architektenvertrag kann der Kläger die Beklagte zu 1) ohne Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, da sich die vom Kläger behauptete mangelhafte Planung und Bauüberwachung bereits in dem Bauwerk selbst niedergeschlagen hätte (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rn 1794, S. 690).

b)

Nach der Auffassung des Klägers besteht der Planungsfehler der Beklagten zu 1) darin, dass sie die zunächst fehlerfreie Genehmigungsplanung (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 18. Juni 2010, S. 4, sowie die Anlage K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig) abgeändert und nachträglich zwischen den Wohn- und Schlafzimmern sämtlicher Wohnungen Abstellräume vorgesehen hat, deren Fläche zu Lasten der Größe der jeweiligen Schlafzimmer ging. Dies hat nach Meinung des Klägers dazu geführt, dass das Raumangebot in den als Schlafzimmer ausgewiesenen Räumen nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Planänderung ist nach Auffassung des Klägers die Folge eines Missverständnisses: Die Beklagte zu 1) habe eine Nebenbestimmung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1996 (Auflage 4.20 der Baugenehmigung vom 8. Januar 1996, Anlage K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig) fälschlicherweise als Beanstandung ihrer Planung verstanden und sich daher verpflichtet gefühlt, die Wohnungsgrundrisse abzuändern und die Schlafzimmer im Rahmen dieser Umplanung zu verkleinern (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2009, S. 2 ff, unter Bezugnahme auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 17 f).

c)

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Bestimmung unter Ziffer 4.20 der Anlage zur Baugenehmigung vom 8. Januar 1996 eine verbindliche Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 70 Abs. 3 SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 dar (GVBl. 1994, S. 1401 ff). Die Bestimmung findet sich in dem Abschnitt "Spezielle Auflagen" in der Anlage 1 zur Baugenehmigung und gehört zu den im Tenor der Genehmigungsentscheidung aufgeführten Bestandteilen des Bescheides. Als Entwurfsverfasserin musste und durfte die Beklagte zu 1) die Bestimmung unter Ziffer 4.20 des Antrags zur Baugenehmigung dahin verstehen, dass ihre bisherige Planung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des § 46 Abs. 3 SächsBO nicht entsprach und daher nachzubessern sei (vgl. zu der Auslegung eines Verwaltungsaktes: BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C 43/90, NVwZ 1993, S. 177 ff, 179; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 VwVfG Rn 19, S. 556). Denn mit der Feststellung, dass die im Keller vorgesehenen Abstellräume nicht die in der SächsBO geforderte Größe von 6 qm aufweisen, war die Aufforderung zur Schaffung einer ausreichenden Abstellfläche verbunden, von der 1 qm in den jeweiligen Wohnungen angeordnet sein müsse (vgl. Anlage K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig). Seine Behauptung, bei der Auflage 4.20 aus der Anlage zur Baugenehmigung vom 8. Januar 1996 handele es sich um eine unverbindliche und die Planung der Beklagten zu 1) überhaupt nicht betreffende Klausel, welche von der Baugenehmigungsbehörde standardisiert in die Baugenehmigung aufgenommen worden sei, hat der Kläger nicht nachgewiesen (vgl. die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008, Protokoll S. 4, und vom 7. Mai 2009, Protokoll S. 12). Der Sachverständige Dipl. Ing. M. K. hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Er hat lediglich die Auffassung vertreten, dass die Planung der Beklagten zu 1) ohnehin den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen habe, und mutmaßt daher, dass die genehmigungsbehördliche Auflage ohne konkreten Bezug zu dem hier in Frage stehenden Bauvorhaben und standardisiert in die Baugenehmigung aufgenommen worden sei. Ob die Beklagte zu 1) bei einer Nachfrage bei der Stadt L. die Auskunft erhalten hätte, dass Ziffer 4.20 der Anlage zur Baugenehmigung gegenstandslos und die Genehmigungsplanung insofern nicht abzuändern sei, ist nicht erwiesen. Ein taugliches Beweismittel hat der Kläger hierfür nicht angeboten.

d)

Den Nachweis, dass die Planung, so wie sie letztlich ausgeführt worden ist, mangelhaft ist, hat der Kläger nicht erbracht.

aa)

Bei der Beurteilung der Planung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten zu 1) lediglich ein begrenztes Platzangebot zur Verfügung stand. Denn bei dem im Auftrag des Klägers errichteten Haus auf der B. Straße . in L. handelt es sich um eine Lückenbebauung auf einer Fläche von ca. 12,75 Meter Breite und 11 Meter Tiefe (vgl. das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 12 und S. 15). Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude über die Maße der angrenzenden Gebäude hofwärts hätte verbreitert werden können (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2006, S. 4), bestehen nicht und werden von dem Kläger auch nicht substantiiert behauptet. Ganz im Gegenteil heißt es in der Anlage zur Baugenehmigung vom 8. Januar 1996, dass "die städtebaulichen Verhältnisse (...) im Interesse einer geordneten städtebaulichen Bebauung die Aufnahme der vorderen und der hinteren Bauflucht sowie der First- und Traufhöhe der bestehenden Nachbargebäude" erfordere (vgl. Anlage K 72 zum selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01, Landgericht Leipzig).

bb)

Weiterhin ist bei der Beurteilung der Planung der Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass die Aufteilung der jeweiligen Geschosse dem Willen des Klägers entsprach. Schon in dem Architektenvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagen zu 1) (vgl. Anlage K 1) sowie in der Eingabeplanung, welche der Kläger unstreitig unterschrieben hat (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 21. Juli 2006, S. 6, und vom 10. Oktober 2006, S. 6), waren für das Erdgeschoss eine und für das 1. Obergeschoss bis zum Dachgeschoss jeweils zwei Wohnungen vorgesehen. Unstreitig ist weiterhin, dass in dem Dachgeschoss später nur eine Wohnung errichtet worden ist und diese Planänderung auf Veranlassung des Zeugen E. mit Zustimmung des Klägers erfolgte. Dass der Kläger an der Aufteilung des als Renditeobjekt genutzten Hauses nicht mehr festgehalten hätte, um die ursprünglich geplante Größe der Schlafzimmer zu erhalten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc)

Angesichts dieser Umstände des Bauvorhabens stellt sich die Planung der Beklagten zu 1) als eine vertretbare, den Regeln der Technik nicht widersprechende, fehlerfreie Lösung dar. Wie sämtliche mit der Planung der Beklagten befassten Sachverständigen bestätigen, ist die DIN 18011 ("Stellflächen, Abstände und Bewegungsflächen im Wohnungsbau"), von der verschiedene Fassungen existieren, im Jahre 1991 ersatzlos aufgehoben worden (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 19; Gutachten des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen A. H. vom 5. April 2004, S. 18; Schreiben von Herrn W. H. vom 25. September 2006, Anlage K 48; Schreiben von Herrn Dipl. Ing. U. G. M. vom 16. Dezember 2008, Anlage K 80). Nach Auffassung des von dem Kläger konsultierten Dipl. Ing. M. (vgl. Anlage K 80) erfolgte die Aufhebung, weil sich die in der DIN enthaltenen Räumgrößen, Funktionsbeschreibungen etc. "schlicht und ergreifend fachlich nicht normen lassen im Sinne von Konformität, da eben diese abgenommen hat und die Komplexität der Bauwerke und Funktionen in den letzten Jahren enorm zugenommen hat". Es besteht daher derzeit kein Regelwerk, in dem sich der Stand der Technik widerspiegeln würde. Denn wie der Sachverständige Dipl. Ing. M. K. überzeugend ausgeführt hat, kann auch die "Bauentwurfslehre" von Ernst Neufert nicht als Inbegriff des derzeitigen Standes der Technik angesehen werden (vgl. dazu im einzelnen die "Sachverständige Stellungnahme" vom 30. März 2010, S. 1 ff). Sie ist weder von ihrem Anspruch noch von ihrem Inhalt her dazu bestimmt, den Mindeststandard der bei einer Gebäudeplanung einzuhalten Maße festzulegen.

dd)

Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. sind die in der Planung der Beklagten zu 1) als Schlafzimmer ausgewiesenen Räume derart dimensioniert, dass sie unter Berücksichtigung der derzeit im Handel gebräuchlichen Betten, Nachttische und Schränke mit einer ausreichenden Bewegungsfläche möbliert werden können. Dass die Vermietbarkeit der Wohnungen oder ihr Mietpreis unter der Schlafzimmergröße leiden würde, ist von dem Kläger weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen worden. Vielmehr steht fest, dass die Wohnungen seit Jahren vermietet sind und dies - wie erstinstanzlich vorgetragen - zu einer dem "allgemein niedrigen Preisniveau in L." entsprechenden Höhe (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 21. Juli 2006, S. 7). Das Landgericht Leipzig konnte daher den Umstand einer Vermietung der dem Kläger gehörenden Wohnungen zu ortsüblichen Preisen als unstreitig ansehen (vgl. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 7). Das erstmalige Bestreiten des Klägers in 2. Instanz (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2007, S. 7) ist nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zuzulassen. Das Bestreiten des Klägers ist überdies unerheblich. Denn er hat es unterlassen darzutun, welche tatsächlichen Mieten er erzielt und inwiefern diese Mieten hinter den ortsüblichen Mieten in L. zurückbleiben.

2.

Dem Kläger steht wegen der behaupteten Wölbungen und Verschüsselungen des Parketts in sämtlichen Wohnungen auf der B. Straße . in L. kein weiterer Schadensersatz in Höhe von 3.823,05 EUR netto zu (546,15 qm x 23,00 EUR = 12.561,45 EUR statt - wie vom Landgericht angenommen - 546,15 qm x 16,00 EUR = 8.738,40 EUR). Insoweit wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B. Ziffer 3 verwiesen.

3.

Wie das Landgericht Leipzig im Ergebnis zu Recht entschieden hat, ist der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) unbegründet (vgl. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 12 bis 14, unter II.). Denn der Kläger hat seine Behauptung, den Beklagten zu 2) mit einer "umfassenden technischen und wirtschaftlichen Bauherrenbetreuung und -vertretung" mit dem Ziel einer mangelfreien Errichtung des Bauvorhabens (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 16. August 2006, S. 2, und vom 10. Oktober 2006, S. 8) beauftragt zu haben, nicht nachzuweisen vermocht.

a)

Nach der Aussage des Zeugen E., welche im Kern mit den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2006 (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006, S. 5) übereinstimmt, entwickelte sich das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aus einer zufälligen Bekanntschaft heraus, welche sich im Jahre 1995 anlässlich einer Tätigkeit des Architekturbüros S. in L. ergab. Die anfänglich unentgeltliche Auskunft zu gelegentlich unterbreiteten technischen Fragen sei, so bekundete der Zeuge (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009, S. 8), angesichts eines steigenden Beratungsbedarfs später in eine dauerhafte, entgeltliche Tätigkeit überführt worden. Im Grunde genommen sei die ursprüngliche Zusammenarbeit lediglich intensiviert und auf Stundenhonorarbasis weitergeführt worden: Der Kläger sei mit konkreten Aufgabenstellungen an den Beklagten zu 2) herangetreten, welche dann - wie zwischen den Parteien vereinbart - abgearbeitet und nach Stunden abgerechnet worden seien.

b)

Die Darstellung des Zeugen E. wird durch die Art der Rechnungsstellung des Beklagten zu 2) bestätigt. Die Leistungsnachweise, welche den (vom Kläger überwiegend beglichenen) Rechnungen beigefügt sind, ordnen die abgerechneten Stunden jeweils einem bestimmten Zeitpunkt und einer konkreten Tätigkeit zu, wobei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zum Teil erhebliche Zeiträume liegen (vgl. die Anlage K 120 zum selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Leipzig, Az.: 3 OH 6601/01, sowie den Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2006, S. 9). Der Senat hält die Aussage des Zeugen E. auch vor dem Hintergrund der weiteren Umstände des Falles für glaubhaft. Wie unstreitig ist, hatte der Zeuge E. in Auftrag des Klägers zeitgleich mit dem hier streitigen Bauvorhaben auf der B. Straße . zumindest drei weitere Bauvorhaben in L. zu betreuen (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2006, S. 9, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009, S. 8). In Anbetracht des Arbeitsaufwandes, den eine solche Tätigkeit mit sich brachte, und angesichts des Umstandes, dass der Kläger für jedes der Bauvorhaben einen Architekten mit der Objektplanung betraut hatte, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) die Verantwortung für die mangelfreie Werkleistung jedes Gewerks übernommen hat. Es ist vielmehr plausibel, dass der Kläger den Zeugen E. lediglich nach Bedarf heranzog und der Zeuge die vor Ort Tätigen für den Bauherren bei ihrer Arbeit stichprobenweise kontrollierte.

c)

Die Aussage des Zeugen E., der nicht mehr bei dem Beklagten zu 2) beschäftigt ist und der daher kein Eigentinteresse an dem Ausgang des Verfahrens hat, wird durch die von dem Kläger vorgelegten Urkunden nicht widerlegt, so dass sich der Senat nicht von der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten Vertragsinhalts einer umfänglichen Bauherrenbetreuung und -vertretung zu überzeugen vermag, § 286 BGB. Zwar belegen die von dem Kläger vorgelegten Aktenvermerke und Schreiben, dass der Zeuge E. für den Beklagten zu 2) an verschiedenen Baubesprechungen teilgenommen, auf Mängel der Planung und des Bauwerks hingewiesen und an verschiedenen Entscheidungen mitgewirkt hat. Dass der Beklagte zu 2) eine - schadensersatzbewehrte - Verantwortung für die Mangelfreiheit sowohl der gesamten Architektenplanung als auch sämtlicher Gewerke übernommen hätte, ergibt sich aus diesen Unterlagen jedoch nicht. Vielmehr lassen sich die Urkunden zwanglos auch mit der Behauptung des Beklagten zu 2) in Einklang bringen, für den Kläger lediglich im Rahmen von Einzelaufträgen tätig geworden zu sein (vgl. insoweit bereits die Hinweise des Senats in der Anlage zur Terminsverfügung vom 11. September 2007, S. 11 - 13). Auch die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 12. September 2006 (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006, S. 5) und die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Zeugen E. durch den Kläger in seinem Schreiben vom 10. März 1997, welche aufgrund der Nachfrage der Beklagten zu 1) erfolgte, belegen eine Beauftragung des Beklagten zu 2) mit einer umfassenden Bauherrenbetreuung und -vertretung nicht. Schließlich betrifft die dem Zeugen E. am 25. April 1996 erteilte Vollmacht (vgl. Anlage K 2) lediglich "notwendige Mitteilungen und Stellungnahmen in mündlicher Form gegenüber der bauausführenden Generalunternehmung", der Fa. I., ohne dass sich aus dieser Bevollmächtigung auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) getroffenen vertraglichen Absprachen rückschließen ließe.

d)

Durch die Aussage der insoweit als Zeugin vernommenen Beklagten zu 1) wurden die Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt des Vertrages mit dem Beklagten zu 2) nicht bewiesen. Die Zeugin räumte nämlich ein, keinerlei Kenntnisse über den Inhalt der zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) getroffenen Abreden zu haben (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009, S. 4). Vielmehr bekundete sie, dass die Stellung des Zeugen E. auf der Baustelle unklar gewesen sei. Es habe zwar Eingriffe des Zeugen in den Bauablauf gegeben und der Zeuge habe teilweise Weisungen auf der Baustelle erteilt, die mit ihrer Planung inhaltlich unvereinbar gewesen seien. Eine generelle Freigabe von Architektenplänen durch den Beklagten zu 2) habe es aber ebensowenig gegeben wie eine Teilnahme des Zeugen E. an allen Baubesprechungen.

e)

Im Ergebnis ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) vertraglich zur Überprüfung sämtlicher zur Errichtung des Hauses auf der B. Straße . in L. erforderlichen Architekten- und Werkleistungen auf ihre Mangelfreiheit hin verpflichtet gewesen ist (vgl. insoweit bereits das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2007, Az.: 10 U 293/07, S. 30 ff, IBR 2008, S. 745 [BGH 14.08.2008 - VII ZR 262/08]; die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2008, Az.: VII ZR 26/08, zurückgewiesen; der Kläger hatte in dem dortigen Verfahren behauptet, den Beklagten zu 2 mit der Objektüberwachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI betraut zu haben). Dass dem Beklagten im Hinblick auf die Werkleistungen, deren Mangelhaftigkeit im Rahmen dieses Prozesses geltend gemacht worden ist, konkrete Aufträge zur Kontrolle und Mängelprüfung erteilt worden sind, hat der Kläger weder dargetan noch nachgewiesen und ist zudem von dem Beklagten zu 2) im einzelnen bestritten worden.

4.

Auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers war festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Planung der Türen der Abstellräume in den Wohnungen des 1. Obergeschosses bis zum Dachgeschoss im Objekt B. Straße . in L. zu erstatten.

a)

Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags scheitert nicht an dem grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage. Denn der Umfang des hier geltend gemachten Schadens ist nicht absehbar und es fehlt bisher an Feststellungen zu der Höhe der zur Beseitigung des Mangel erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - VII ZR 187/08, NZBau 2010, S. 460 ff).

b)

Der von dem Kläger behauptete Mangel gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Beklagte zu 1) den klägerischen Sachvortrag zur Fehlplanung der Türblätter in den Abstellräumen nicht bestritten hat. Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. A. H. in seinem Gutachten vom 5. April 2004 (dort S. 18 bis 20), welche sich der Kläger zu eigen gemacht hat (vgl. die Schriftsätze vom 10. Oktober 2006, S. 6, sowie vom 27. Februar 2007, S. 7), stellt nämlich der Umstand, dass die Türblätter der Abstellkammern in Richtung des Abstellraums (nach innen) aufschlagen, einen technischen Mangel dar und widerspricht planerischen Standards.

B. Die Berufung der Beklagten zu 1)

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg. Zu.U.nrecht hat das Landgericht Leipzig die Beklagten wegen fehlender Sto-Fugenbänder, wegen der Schüsselungen des Parketts und wegen eines fehlenden Anstrichs der Balkonstirnseiten zu Schadensersatz verurteilt. Im übrigen bleibt die Berufung der Beklagten zu 1) erfolglos. Im einzelnen:

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) hat das Landgericht Leipzig dem Kläger zu Recht einen Schadensersatz in Höhe von 828,54 EUR brutto (714,26 EUR netto nebst 16% Mehrwertsteuer) zugesprochen (vgl. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 6 unter Ziffer 2).

a)

Nach den nicht erheblich bestrittenen Behauptungen des Klägers (vgl. insoweit den Hinweis des Senats in der Anlage zur Terminsverfügung vom 11. September 2007, S. 3 unter Ziffer 2) hat die Beklagte zu 1) eine Innen-Wärmedämmung ausgeschrieben (vgl. das Leistungsverzeichnis vom 17. Februar 1997, S. 116 unter Position 005.0030, Anlage K 31) und ausführen lassen (vgl. Schlussrechnung der Fa. E. GmbH vom 27. November 1997, S. 2, Anlage K 32), obwohl das Gebäude über eine Außendämmung verfügt (vgl. das Nachtragsangebot der Fa. E. GmbH vom 20. August 1997 mit Stellungnahme der Beklagten zu 1) vom 27. August 1997, Anlage K 39, sowie die Rechnung der Fa. P. GmbH vom 10. März 1998, Anlage K 40). Ihre Behauptung, dass der vom Kläger beauftrage Zeuge E. die Planung einer Innendämmung angeordnet habe, hat die Beklagte zu 1) nicht unter Beweis gestellt. Eine solche Anordnung würde die Beklagte zu 1) ohnehin nicht ihrer planerischen Verantwortung entheben und zu einem Haftungsausschluss führen.

b)

Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten zu 1) die Zahlung eines Betrages von 828,54 EUR als Schadensersatz verlangen. Der Schaden des Klägers besteht zunächst in der Belastung mit einer Verbindlichkeit für eine Leistung, die nach den Ausführungen des im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01 (Landgericht Leipzig) bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. (vgl. das Sachverständigengutachten - Teil 1 - vom 10. Juni 2002, S. 82, Anlage K 27) zu keiner Verbesserung der Wärmedämmung geführt hat. Ein Ausgleich der entsprechenden Rechnung der Fa. E. GmbH vom 27. November 1997 (vgl. Anlage K 32) ist zwar von der Beklagten zu 1) bestritten worden (vgl. den Schriftsatz vom 5. Mai 2006, S. 7), ohne dass der Kläger die Bezahlung nachgewiesen hätte. Sein Vortrag (vgl. den Schriftsatz vom 21. Juli 2006, S. 7) über eine Erfüllung von Forderungen der Fa. E. GmbH bezieht sich auf die Rechnung für die Außendämmung vom 10. Mai 1998 (vgl. Anlage K 40) und nicht auf die Rechnung über die Arbeiten zur Innendämmung (vgl. Anlage K 32). Der grundsätzlich auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der P. GmbH gerichtete Anspruch des Klägers ist gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen, da die Beklagte zu 1) die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat und der Kläger - wie unstreitig ist - mit einer Verbindlichkeit in Höhe von 828,54 EUR belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03, NJW 2007, S. 1809 ff, 1811 Rn 20).

c)

Die Beklagte zu 1) hat den Schaden zu vertreten, welcher dem Kläger entstanden ist. Denn sie hätte ihre Planung dahingehend überprüfen müssen, ob es zusätzlich zu der Außen- auch einer Innendämmung bedurft hätte (bzw. umgekehrt).

2.

Die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 EUR netto durch das Landgericht Leipzig (vgl. Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 11/2 unter Ziffer 9) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der von der Planung der Beklagten zu 1) abweichende niedrigere Einbau der Dachflächenfenster stellt einen Bauüberwachungsmangel dar.

a)

Wie der Sachverständige Dipl. Ing. M. K. festgestellt hat (vgl. das Gutachten vom 3. Juli 2008, S. 22), hat die Beklagte hinsichtlich der fünf im Dachgeschoss des Hauses auf der B. Straße . in L. vorhandenen Dachflächenfenster der Fa. V. eine brauchbare, sachgerechte (vgl. zu diesem Maßstab: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rn 212, S. 80) Ausführungsplanung erstellt (vgl. zu den Planungen der Beklagten zu 1) die Anlage 5 zum Schriftsatz vom 5. April 2007 sowie die "Plananlage" zum Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 10. Juni 2002, Anlage K 27). Zwar gibt es - anders als das Landgericht anzunehmen scheint - keine DIN-Vorschrift, welche sich zu der Funktionalität von Fenstern in Dachschrägen verhält. Die geplante Sturzhöhe von 2 Metern entspricht jedoch sowohl den V.-Herstellerinformationen (vgl. die Anlage K 37 sowie die Anlage 4 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 5. April 2007) als auch praktischen Bedürfnissen. Bei einer Sturzhöhe von 2 Metern ist nämlich einerseits gewährleistet, dass die bei einem zu niedrigen Sturz zu befürchtenden Kopfverletzungen vermieden werden. Andererseits ist sichergestellt, dass sich das Dachflächenfenster ohne Schwierigkeiten von einem Erwachsenen bedienen lässt (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen des Sachverständigen K. in seinem Gutachtem vom 3. Juli 2008, S. 22).

b)

Der Bauüberwachungsfehler, welcher der Beklagten zu 1) unterlaufen ist, besteht darin, von dieser sachgerechten und vernünftigen Planung ohne Not abgewichen zu sein. Denn anders als die Beklagte zu 1) behauptet hat (vgl. die Schriftsätze vom 5. April 2007, S. 10, und vom 23. November 2007, S. 4/5), gab es nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. (vgl. das Gutachten vom 3. Juli 2008, S. 24 und 25) keine Notwendigkeit, entgegen der ursprünglichen Planung den Sturz auf etwa 1,70 Meter herabzusetzen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Leipzig am 12. September 2006, S. 97, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 21). Weder der Wechsel zwischen den Dachsparren noch die Mittelpfette des Dachstuhls hinderten einen plangerechten Einbau der Dachflächenfenster. Der jetzt bestehende Zustand entspricht weder den Herstellerrichtlinien noch - wie das als Anlage K 58 von dem Kläger zur Akte gereichte Foto zeigt - einer sachgerechten Planung.

c)

Die Kosten eines der Ausführungsplanung der Beklagten zu 1) entsprechenden Einbaus der Dachfenster hat der Kläger - unbestritten - mit 1.500,00 EUR netto angegeben (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 3. März 2006, S. 15). Eine Unverhältnismäßigkeit der von dem Kläger in Ansatz gebrachten Kosten (vgl. dazu: Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rn 1835, S. 703/4) hat die Beklagte zu 1) weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt (vgl. den Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 29. August 2008, S. 2).

3.

Zu.U.nrecht hat das Landgericht Leipzig dem Kläger Kosten für die Beseitigung von Wölbungen und Schüsselungen im Parkett sämtlicher Wohnung auf der B. Straße . in L. in Höhe von 8.738,40 Euro netto (10.136,54 EUR brutto) sowie eine Wertminderung in Höhe von 2.457,68 EUR im Wege des Schadensersatzes zuerkannt. Unberücksichtigt blieb dabei die Zahlung von 928,52 EUR, welche der Kläger von der Gewährleistungsbürgin des Estrichlegers, der Fa. T. GmbH, wegen der Verschüsselungen des Parketts erhalten hat. Insoweit hatte der Kläger seine Klage bereits erstinstanzlich zurückgenommen (vgl. den Schriftsatz vom 21. Juli 2006, S. 9).

a)

In der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich nicht erwiesen, dass die von dem Kläger behauptete Verschüsselung des in sämtlichen Wohnungen verlegten Parketts (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast nach der Symptom-Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, S. 613 ff, 617; BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, BGHZ 136, S. 342, 346) auf einen Planungsfehler der Beklagten zu 1) zurückzuführen ist. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) keine Dampfsperre geplant hat (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008, S. 4), stellt nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. (vgl. das Gutachten vom 3. Juli 2008, S. 29 - 31), welche sich die Beklagte zu 1) zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, MDR 2010, S. 227; BGH, Urteil vom 8. Januar 1991 - VI ZR 102/90, NJW 1991, S. 1541 ff Rn 9, zitiert nach [...]), keinen Mangel dar. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass sich die Notwendigkeit einer Dampfsperre weder aus der einschlägigen DIN 18560-2 ("Estriche im Bauwesen") noch aus bauphysikalischen Gründen ergebe. Ganz im Gegenteil verhindere eine Dampfsperre zwischen dem Rohfußboden und dem Estrich eine Austrocknung des Fußbodens und sei daher "kontraproduktiv" (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 31).

b)

Die Auffassung des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. (vgl. das Gutachten - Teil 1 - vom 10. Juni 2002, S. 91/2, Anlage K 27), das Fehlen einer Folie auf dem Rohfußboden stelle einen Mangel dar, ist demgegenüber nicht näher begründet. Sie steht überdies in Widerspruch zu der Feststellung, dass der "Trocknungsprozess durch Kapillartransport an die Bauteiloberfläche" "um 3 bis 4 Zehnerpotenzen größere Wassermengen pro Zeiteinheit" transportiere als eine Wasserdampfdiffusion. Der Einbau einer Dampfsperre auf dem Rohfußboden würde gerade diesen effizienten Weg einer Bauteiltrocknung unterbinden und könnte eine Schüsselung des Parketts letztlich nicht sicher verhindern. Denn wie der Sachverständige Dipl. Ing. H. H. selbst darlegt, kommt als Ursache der Parkettverformungen nicht nur eine Restfeuchte aus dem Rohbaufußboden, sondern auch ein nicht verlegereifer Estrich in Betracht.

c)

Auch ein Mangel der Bauüberwachung ist nicht nachgewiesen. Denn die Ursache für die behaupteten Wölbungen und Verschüsselungen in sämtlichen Wohnungen des Mehrfamilienhauses konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Schon der Sachverständige Dipl. Ing. H. H. zieht sowohl eine überhöhte Feuchte des Estrichs bei der Parkettverlegung (vgl. insoweit bereits das Gutachten des Sachverständigen R. vom 16. Dezember 1998 in dem Rechtsstreit 1 C 59/98 vor dem Amtsgericht Ansbach, S. 12, Anlage K 33) als auch eine nachstoßende Feuchte aus der Rohdecke als Schadensursache in Betracht (vgl. das Gutachten - Teil 1 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 10. Juni 2002, S. 91/2, Anlage K 27, sowie das 3. Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2004, S. 26/7, Anlage K 29). Die Beklagte selbst führt die Schüsselungen und Wölbungen auf die Qualität des von dem Kläger gestellten Parketts zurück, bei dem es sich um eine minderwertige Industriesortierung gehandelt habe. Der Sachverständige Dipl. Ing. M. K. schließlich hat in seinem Gutachten vom 3. Juli 2008, S. 32, als weitere mögliche Ursache die ungewöhnlich lange Rohbauzeit mit nicht oder unvollkommen geschlossen Öffnungen im Baukörper ins Spiel gebracht. Unter diesen Umständen kommt dem Kläger kein Anscheinsbeweis zugute, mit Hilfe dessen auf ein Überwachungsverschulden der Beklagten zu 1) zurückgeschlossen werden könnte (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00, NZBau 2002, S. 574). Denn nur wenn die Ursache der behaupteten Verschüsselungen und Wölbungen des Parketts feststehen würde, könnte ggf. prima facie auf ein Bauüberwachungsverschulden des Architekten zurückgeschlossen werden.

4.

Zu.U.nrecht hat das Landgericht Leipzig die Beklagte zu 1) mit der Begründung zur Zahlung eines Betrages von 13.176,00 EUR netto (15.284,16 EUR brutto) verurteilt, dass das von ihr ausgeschriebene Sto-Fugendichtband bei sämtlichen straßen- und hofseitigen Fenstern gefehlt habe (vgl. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 9/10 unter Ziffer 4). Die dahin gehende Behauptung des Klägers hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bewahrheitet (vgl. die Hinweise des Senats zur Beweisbedürftigkeit dieser Behauptung im Anhang zur Terminsverfügung vom 11. September 2007, S. 7, und im Beschluss vom 17. Januar 2008, S. 5, jeweils unter Ziffer 4).

a)

Der vom Senat bestellte Sachverständige Dipl. Ing. J. W. hat bei dem am 5. August 2009 durchgeführten Ortstermin im Rahmen einer von den Parteien als repräsentativ vereinbarten Bauteilöffnung festgestellt, dass das von der Beklagten zu 1) in ihrem Leistungsverzeichnis vom 20. Februar 1997, S. 11, unter der Position 005.0110 ausgeschriebene Sto-Fugendichtband (vgl. das Leistungsverzeichnis vom 20. Februar 1997, Anlage K 34, sowie das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. vom 3. Juli 2008, S. 21) tatsächlich eingebaut worden ist (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. J. W. vom 4. Dezember 2009, S. 7) und der in der Ausschreibung geforderten Abdichtung gegen Schlagregen entspricht (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. J. W. vom 4. Juni 2010, S. 5). Das Fehlen eines Kellenschnittes zwischen der Schlussbeschichtung und dem Fensterrahmen hat der Sachverständige nicht als Mangel eingestuft (vgl. das Gutachten vom 4. Juni 2010, S. 5). Der Beklagten zu 1) kann daher nicht vorgeworfen werden, die Verwirklichung ihrer Planung nicht überwacht und die Schlussrechnung der Fa. E. GmbH vom 10. März 1998 (vgl. Anlage K 37) zur Zahlung freigegeben zu haben, obgleich das ausgeschriebene Sto-Fugenband nicht eingebaut worden sei (vgl. insoweit den Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2007, S. 11).

b)

Diese Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. J. W. stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Dipl. Ing. H. H. im selbständigen Beweisverfahren. Denn der Sachverständige Dipl. Ing. H. H. hat keine abschließende Feststellung dazu getroffen, ob das von ihm vorgefundene "Füllband für die thermische Abdichtung zum Fenster" der Ausschreibung der Beklagten zu 1) entspricht (vgl. das Gutachten - Teil 1 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 10. Juni 2002, S. 101 mit Bild 40, S. 20 der Fotoanlage: "Es wird jedoch bezweifelt, dass das verwendete Band als schlagregendicht anzusehen ist"). Vielmehr bemängelt er, dass das vorhandene Band ohne Kleberücken zum Fensterelement angebracht worden sei. Diesen möglichen Ausführungsfehler hat der Kläger der Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren nicht angelastet.

5.

Wegen der nur einschaligen Beplankung der Installationsschächte kann der Kläger von der Beklagten zu 1) einen Schadensersatz in Höhe von 1.384,90 EUR netto beanspruchen. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, sind die Installationsschächte im Wohnzimmer der Erdgeschosswohnung sowie innerhalb der Abstellkammern sämtlicher Wohnungen entgegen der Ausschreibung der Beklagten zu 1) (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. - Teil 1 - vom 10. Juni 2002, S. 108, Anlage K 27) lediglich einschalig beplankt. Im Rahmen der ihr übertragenen Objektüberwachung wäre die Beklagte zu 1) - so auch die Einschätzung des Sachverständigen Dipl. Ing. M. K. (vgl. das Gutachten vom 3. Juli 2008, S. 28) - gehalten gewesen, die korrekte Ausführung der Installationsschächte zu überwachen. Denn die doppelte Beplankung stellt eine Maßnahme des Brandschutzes dar, welche einer besonderen Sorgfalt der Bauüberwachung erfordert, da sie unmittelbar dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen dient. Die Kosten, welche zur Herstellung einer notwendigen (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. - Teil 1 - vom 10. Juni 2002, S. 108/9, Anlage K 27) zweischaligen Beplankung erforderlich sind, hat der Sachverständige Dipl. Ing. H. H. mit 2.769,80 EUR veranschlagt (vgl. das Sachverständigengutachten - Teil 2 - vom 6. September 2002, S. 33, Anlage K 28, sowie das 3. Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2004, S. 37, Anlage K 29). Zwischen den Parteien ist indessen streitig geblieben, ob die fehlende doppelte Beplankung durch Einbringung eines Brandschutzmörtels in die Geschosszwischendecken ausgeglichen worden ist (vgl. die Schriftsätze der Beklagten zu 1) vom 27. Juni 2008, S. 1, und vom 29. August 2008, S. 2). Angesichts der erheblichen Eingriffe in den Baukörper, welche die Feststellung eines derartigen Mörtels erfordert, haben sich die Parteien im Wege eines Teilvergleichs auf einen Schadensersatzbetrag in Höhe der hälftigen von Klägerseite begehrten Mängelbeseitigungskosten geeinigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2010, S. 10, sowie den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 7. Juli 2010, S. 1).

6.

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen weiteren Schadensersatzbetrag in Höhe von 244,00 EUR netto zuerkannt (vgl. das Urteil des Landgerichts vom 29. Dezember 2006, S. 10 unter Ziffer 6).

a)

Der Sachverständige Dipl. Ing. J. W. hat in die bereits im selbständigen Beweisverfahren getroffene Feststellung (vgl. das Gutachten - Teil 1 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 10. Juni 2002, S. 84/5, Anlage K 27) bestätigt, dass die Dehnfuge, welche sich zwischen den Kappleisten im Übergang der Balkone an das aufstehende Außenmauerwerk auf der einen und dem Außenputz des Gebäudes auf der anderen Seite befindet, entgegen der "Richtlinie für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen (Flachdachrichtlinie)" keine flexible Dichtstofffase angebracht worden ist (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. J. W. vom 4. Dezember 2009, S. 8). Durch die Dichtstofffase soll verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die Außenwände des Gebäudes eindringen kann und dort zu Schäden führt. Die zur Beseitigung dieses Mangels erforderlichen Kosten hat der Sachverständige Dipl. Ing. H. H. im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 6601/01 (Landgericht Leipzig) auf 244,00 EUR netto geschätzt (vgl. Gutachten - Teil 2 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 6. September 2002, S. 26; vgl. im Übrigen das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. J. W. vom 4. Dezember 2009, S. 6 unter Ziffer 8).

b)

Als bauüberwachende Architektin haftet die Beklagte zu 1) für die mangelhafte Abdichtung der Dehnungsfuge. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Bauüberwachung hätte das Fehlen eines dauerelastischen Fugenverschlusses im Rahmen einer Sichtkontrolle ohne weiteres erkannt werden können. Die Abdichtungsarbeiten waren angesichts ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84, BauR 1986, S. 112 ff; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 1999 - 12 U 92/99, BauR 2000, S. 757; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rn 1503, S. 929; Motzke, Preussner, Kehrberg, Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl. 2008, Abschnitt N Rn 65, S. 618/9).

7.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (vgl. Urteil des Landgerichts vom 29. Dezember 2006, S. 11 unter Ziffer 7) ist der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.220,00 EUR netto wegen eines fehlenden Anstriches der Stirnseiten von Balkonplatten unbegründet (vgl. die Hinweise des Senats in der Anlage zur Terminsverfügung vom 11. September 2007, S. 9 unter Ziffer 7, sowie im Beschluss vom 17. Januar 2008, S. 6 unter Ziffer 5). Der Umstand, dass die Fa. P. GmbH einen Teil der Balkonstirnseiten (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2007, S. 12) nicht gestrichen hat, stellt eine Unvollständigkeit der Werkleistung des ausführenden Unternehmens dar. Denn das Streichen der Stirnseiten der Balkonplatten gehört zur fertigen malermäßigen Behandlung der Balkone (vgl. das Gutachten - Teil 2 - des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 6. September 2002, S. 26 unter Ziffer 50, Anlage K 28). Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) unstreitig (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2007, S. 12, sowie die Erklärung der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2006 vor dem Landgericht Leipzig, Protokoll S. 4) keinen Anstrich der Balkonstirnseiten geplant hat, stellt keinen Mangel des Architektenwerks dar. Angesichts der für die Funktionalität des Gebäudes unwichtigen Arbeit bedurfte es nämlich keiner Detailplanung der Beklagten zu 1) (vgl. insoweit Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl. 2007, Rn 323, S. 124). Auch eine Bauüberwachung war unter diesen Gegebenheiten nicht erforderlich. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass ein Anspruch auch der Höhe nach nur teilweise begründet wäre. Entgegen der Behauptung des Klägers (vgl. den Schriftsatz vom 3. März 2006, S. 14) bedarf es nämlich zur Ergänzung des Anstriches der Balkonvorderseiten keiner Demontage und anschließenden Remontage der Kastenrinnen (vgl. das 3. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H. H. vom 23. Juni 2004, S. 20, Anlage K 29). Ein Anspruch auf Ersatz eines Betrages von 720,00 EUR netto für diese Arbeiten besteht mithin nicht.

8.

Zu Recht hat das Landgericht Leipzig die Beklagte zu 1) zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.380,49 EUR netto wegen aufgetretener Feuchteschäden im Außenmauerwerk der Garagen verurteilt (vgl. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. Dezember 2006, S. 11 unter Ziffer 8, sowie die Hinweise des Senats in der Anlage zur Terminsverfügung vom 11. September 2007, S. 10 unter Ziffer 8, und im Beschluss vom 17. Januar 2008, S. 5, unter Ziffer 3). Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H. vom 19. Juni 2001 (vgl. die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 6601/01, Bl. 59 ff, dort S. 15/6, 21 - 23) ergibt, ist an der rechten Außenwand des Garagenblocks keine horizontale Abdichtung aufgebracht worden, so dass sich inwändig Anstrich und Putz lösen. Bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung, die gerade bei Abdichtungsmaßnahmen erforderlich ist (vgl. Motzke, Preussner, Kehrberg, Kesselring, a.a.O., Abschnitt N Rn 65 ff, S. 618/9), hätte die Beklagte zu 1) den Mangel erkennen und beanstanden müssen. Angesichts der Art des aufgetretenen Mangels und der dafür maßgeblichen Ursache spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Ausführung der Arbeiten mangelhaft gewesen ist (vgl. zu diesem Anscheinsbeweis: BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00, NZBau 2002, S. 574).

9.

Der Vermögensschaden, welchen der Kläger infolge der Schlechtleistung der Beklagten zu 1) erlitten hat, bemisst sich nach den Netto-Mängelbeseitigungskosten. Denn nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, Rn 13 ff, zitiert nach [...]), welcher sich der Senat anschließt, kann der Geschädigte die Mehrwertsteuer nicht ersetzt verlangen, solange er - wie hier - die Mängelbeseitigungskosten tatsächlich nicht hat durchführen lassen. Die Verpflichtung der Beklagten zu 1), für den Fall der tatsächlichen Mängelbeseitigung auch die auf die erforderlichen Kosten anfallende Mehrwertsteuer zu ersetzen, ist in den Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu 1) für weitergehende Schäden aufzunehmen, welche infolge der zu niedrigen Dachflächenfenster, der fehlenden Doppelbeplankung der Installationsschächte, der fehlenden Abdichtung der Kappleisten und der Feuchteschäden im Außenmauerwerk der Garagen entstehen können, § 256 ZPO. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Planung einer nutzlosen Wärme-Innendämmung im Kellergeschoss kommt eine Feststellung dahingehend, dass die Beklagte zu 1) Umsatzsteuer zu zahlen und für zukünftige Schäden aufzukommen hat, nicht in Betracht. Denn der Betrag, den der Kläger für die Innendämmung an die Fa. E. GmbH zu zahlen hat, enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16%. Außer der Tatsache, dass die Innendämmung keinen zusätzlichen Nutzen für die Wärmeisolierung des Hauses mit sich bringt, ist kein - über die Belastung mit einer Verbindlichkeit hinausgehender - Schaden zu erwarten.

C. Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1)

Die von der Beklagten zu 1) und Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2008 erklärte Hilfsaufrechnung mit einem restlichen Architektenhonoraranspruch in Höhe von 34.758,44 Euro war nicht mehr zuzulassen, da der Kläger seine Einwilligung nicht erteilt hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 18. November 2008, S. 2) und sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht sachdienlich ist, § 533 Nr. 1 ZPO. Überdies kann die Hilfsaufrechnung nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. die Hinweise des Senats in dem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 22. Januar 2009, S. 2 und 3, unter Ziffer 1).

1.

Die Zulassung der Hilfsaufrechnung zweiter Instanz trägt nicht dazu bei, den Streit der Parteien umfassend beizulegen und künftige Prozesse zu verhindern (vgl. zum Begriff der Sachdienlichkeit: BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, MDR 2007, S. 353; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 533 ZPO Rn 13, S. 1361). Denn wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO), schwebt zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche vor dem Landgericht Leipzig (vgl. 3 O 4433/08).

2.

Die Hilfsaufrechnung beruht überdies auf einem Sachverhalt, der erstinstanzlich nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Eine Zulassung des neuen Sachvortrags nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Beklagten wäre es möglich gewesen, die Hilfsaufrechnung bereits vor dem Landgerichts zu erklären. Denn die gerichtliche Geltendmachung der Resthonorarforderung (vgl. das Verfahren 8 O 2723/07 vor dem Landgericht Leipzig), die ohnehin erst am 10. August 2007 (Rechtshängigkeit) erfolgte, hinderte die Beklagte nicht daran, zugleich die Aufrechnung im vorliegenden Verfahren zu erklären (vgl. BGHZ 57, S. 242 ff, 243).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 798 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Verkündet am 26. August 2010

Vorschriften§ 635 BGB § 15 HOAI § 256 ZPO

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