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28.12.2004 · IWW-Abrufnummer 042452

Finanzgericht Berlin: Urteil vom 22.04.2004 – 1 K 1100/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Berlin
Az.: 1 K 1100/03

Zur Veröffentlichung freigegeben ab: 20.06.2004

In dem Rechtsstreit XXX

w e g e n Einkommensteuer 2001 und Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2001

hat das Finanzgericht Berlin, 1. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 in der Besetzung mit XXX

für R e c h t erkannt:

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird die Einkommensteuer für das Streitjahr 2001 neu festgesetzt unter Berücksichtigung eines Minderungsbetrages von 10 835,00 DM bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen und eines weiteren Minderungsbetrags von 3 765,00 DM bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 65 v. H. und der Beklagte zu 35 v. H. zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Bankdirektor im Ruhestand. Im Streit sind die steuerliche Behandlung des Verkaufs einer so genannten ArgentinienAnleihe und der Einlösung zweier Aktien-Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank (Salomon Oppenheim; SalOpp).

Der Kläger erwarb im Streitjahr für 36 500,00 DM eine DM-Anleihe des Staates Argentinien in Höhe von nominal 50 000,00 DM zum Kurs von 73 %. Die Anlage war im IV. Quartal 1998 mit Jahrescoupons emittiert worden, wobei der Nominalzins bis zum 18. Oktober 2000 14 % betrug und in der Folgezeit bis zur Fälligkeit 9 % p.a.

Am 17. Dezember 2001 veräußerte der Kläger die Anleihe in drei Teilpositionen zum Kurs von 40 % für rund 20 000,00 DM (genaue Gutschriftssumme: 20 069,14 DM). Nach beanstandeter diesbezüglicher Wertpapierabrechnung rechnete die Bankgesellschaft Berlin (Depot-Bank) den Verkauf in der Weise ab, dass auf den Veräußerungserlös kein Zinsabschlag mehr entfiel. Daneben bescheinigte die Depot-Bank dem Kläger steuerpflichtige negative Beträge von insgesamt 16 500,00 DM mit dem Hinweis einer Abrechnung nach der Differenzmethode.

Am 23. August 2000 erwarb der Kläger für 16 854,20 DM eine mit 15 % p.a. festverzinsliche Anleihe der SalOpp in Höhe von nominal 10 000,00 ? zum Kurs von 85,57 %. Die Anleihebedingungen sahen zum Laufzeitende am 2. November 2001 die Möglichkeit der Einlösung durch die Emissionsbank durch Lieferung von 89 Aktien der Deutschen Telekom AG vor je nominal 5 000,00 ?. Dementsprechend wurden am Einlösungstag durch die Bank insgesamt 178 Aktien der Deutschen Telekom AG in das Depot des Klägers eingebucht, die an diesem Tag in Frankfurt mit 17,40 ? notierten.

Am 11. September 2000 erwarb die Klägerin für 18 211,54 DM eine mit 14,5 % festverzinsliche Anleihe der Salomon Oppenheim-Bank über nominal 10 000,00 ? zum Kurs von 92,51 %. Hier sahen die Anleihebedingungen die Möglichkeit der Einlösung durch Lieferung von 132 Aktien der Commerzbank AG je nominal 5 000,00 ? zum 23. März 2001 vor.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger hohe Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug von 16 500,00 DM negativen Einkünften entsprechend der Jahressteuerbescheinigung der Depot-Bank (aus der Argentinien-Anleihe). Daneben erklärte er unter der Bezeichnung ?Hochzins? einen Verlust von 13 777,00 DM in Höhe des Unterschiedsbetrages der Anschaffungskosten der Salomon Oppenheim-Anleihe und dem Kurswert der Aktien der Deutschen Telekom AG bei Einlösung (zunächst fehlerhaft mangels Umrechnung von ? auf DM).

Die Klägerin erklärte unter der Bezeichnung ?Hochzins? einen Verlust in Höhe von 14 603,00 DM in Höhe des Unterschiedsbetrages der Anschaffungskosten der Salomon Oppenheim-Anleihe und dem Kurswert von nur 132 Aktien der Commerzbank AG (wiederum fehlerhaft aus dem gleichen Grund wie beim Kläger).

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften erklärte der Kläger einen Verlust von 16 688,00 DM in Höhe nochmals des Unterschiedsbetrags aus Kauf und Veräußerung der Argentinien-Anleihe zuzüglich Veräußerungskosten in Höhe von 188,00 DM.

Im Steuerbescheid vom 2. Dezember 2002 berücksichtigte der Beklagte abweichend von der Steuererklärung die geltend gemachten Verluste aus ?Hochzins? und aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht.

Zur Begründung des fristgerecht eingelegten Einspruchs trugen die Kläger vor, dass die negativen Einkünfte aus der Argentinien-Anleihe entsprechend der Jahressteuerbescheinigung zu berücksichtigen seien, ebenso wie die Einlösungsverluste aus den Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank.

Der Beklagte entsprach dem Einspruch insoweit, als die Kläger auch noch die Doppelerfassung von Einnahmen bemängelt hatten. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er vertrat die Ansicht, dass der Verlust aus dem Verkauf der Argentinien-Anleihe zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz EStG gehöre. Der Verlust sei kein negativer Zinsertrag. Ein Ausgleich mit den weiteren Zinserträgen aus festverzinslichen Wertpapieren könne daher nicht erfolgen. Es handele sich um einen privaten Vermögensverlust, dessen Abzug als Werbungskosten demzufolge ausscheide.

Auch die Voraussetzungen für einen Abzug von Verlusten aus der vereinbarten Lieferung von 178 Aktien der Deutschen Telekom AG und 264 Aktien der Commerzbank lägen nicht vor. Die Einlösung der Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank falle nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG, da die Anleihen von vornherein mit einer Emissionsrendite ausgestattet gewesen seien, unter der man das Verhältnis des jährlichen Ertrags, bezogen auf den Kapitaleinsatz im Ausgabezeitpunkt, verstehe, hier also von 14,5 bzw. 15 %.

Neben den ordnungsgemäß versteuerten Zinserträgen seien keine weiteren Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung angefallen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Auch die anlässlich der Einlösung vereinbarte Lieferung von Aktien führe nicht zur Versteuerung eines fiktiven Kapitalertrags in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung als so genannter Marktrendite. Im Streitfall greife diese Fiktion des Satzes 2 in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht ein. Einerseits hätten die Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank eine Emissionsrendite ausgewiesen, andererseits sei mit der Lieferung der Aktien keine Einnahme verbunden gewesen.

Die vereinbarte Verzinsung der Anleihen sei nicht von der Tilgungsvereinbarung abhängig gewesen oder umgekehrt. Die Lieferung und Einbuchung der Aktien am Einlösungstage zum vorher festgelegten Kurs beinhalte lediglich die Anschaffung von 178 Aktien der Deutschen Telekom AG sowie 264 Aktien der Commerzbank AG zum Preis von insgesamt jeweils 10 000,00 ?. Durch die Lieferung der Aktien sei weder ein laufender Zinsverlust noch ein Veräußerungsverlust entstanden.

Die Rückzahlung bzw. die planmäßige Tilgung der Anleihen durch Lieferung der Aktien stelle einen nicht steuerpflichtigen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar. Zu Unrecht beriefen sich die Kläger daher auf die Versteuerung nach der so genannten Marktrendite.

Daraufhin haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass es für die Frage, ob negative Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von Schuldverschreibungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten oder nicht, entscheidend darauf ankomme, ob es bei den betreffenden Kapitalanlagen eine Emissionsrendite im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben habe. Die Argentinienanleihe unterfalle als Finanzinnovation mit nicht von vornherein feststehender Verzinsung und Gläubigerkündigungsrecht dieser Vorschrift. Gebe es eine Emissionsrendite nicht oder weise der Steuerpflichtige eine solche Emissionsrendite nicht nach, so gelte gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung als Kapitalertrag. Im Falle einer Emissionsrendite komme dem Steuerpflichtigen somit ein Wahlrecht zu, ob er besitzzeitanteilig die Emissionsrendite versteuere oder bei - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbrachtem Nachweis einer solchen Emissionsrendite die so genannte Marktrendite der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Das Finanzamt - so sinngemäß - sei nicht befugt, von sich aus die Emissionsrendite zu ermitteln.

Durch den Ansatz der Marktrendite würden unter Umständen realisierte marktbedingte Kursschwankungen der betreffenden Kapitalforderung in die Besteuerung einbezogen. Da der Nachweis der Emissionsrendite und deren zeitanteilige Ermittlung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, habe der Gesetzgeber mit der Marktrendite eine leichtere Form der Ertragsermittlung zulassen wollen. Hierbei nehme der Gesetzgeber in gewissem Umfang in Kauf, dass sich Wertveränderungen auf der Vermögensebene, verursacht durch den Kapitalmarkt (z. B. Zinsniveauveränderungen), auch ertragsteuerlich niederschlügen; als Quelle hierfür haben die Kläger eine Verfügung der Oberfinanzdirektion OFD Kiel vom 7. März 2002 angeführt (Steuererlasse in Karteiform -StEK-, § 20 EStG Nr. 284).

Die Entscheidung des Finanzamts zu den Anleihen der Salomon Oppenheim-Bank (WKN 515072 und 242094) sei ebenfalls falsch. Auch hier handele es sich um Finanzinnovationen, da die Wertpapiere keine Emissionsrendite gehabt hätten und eine solche zudem nicht nachgewiesen sei. Außerdem hänge die Höhe der Rendite von einem ungewissen Ereignis ab. Hieraus ergebe sich wiederum, dass steuerliche Einnahme der Unterschiedsbetrag zwischen dem geleisteten Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung sei.

Wenn der Beklagte ausführe, dass die Aktienanleihen der Salomon Oppenheim-Bank nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG erfüllten, stünden diese Feststellungen im Widerspruch zum Schreiben des Bundesministers der Finanzen BMF vom 2. März 2001, nach dem Hochzinsanleihen ausdrücklich dieser Vorschrift wie auch Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zuzuordnen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze von ... (Str.A. Bl. ...), vom ... (Str.A. Bl. ...) und auf den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, so wie zu Papier gebracht und nach der Verhandlung dem Gericht übergeben (Bl. ... d. Str.A.), Bezug genommen.

Nach Korrektur des Ermittlungsfehlers beim Einlösungswert der Aktien in DM beantragen die Kläger nunmehr,

abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... die Steuer neu festzusetzen und dabei die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 27 335,00 DM und die Einkünfte der Klägerin um 3 765,00 DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Auffassung, dass der Verkauf der Argentinien-Anleihe zu einem Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft geführt habe. Zwar bestimme § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, dass auch die Einnahmen aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörten, aber nur, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprächen. Diese gesetzliche Regelung ziele ausschließlich darauf ab, die im Veräußerungserlös enthaltenen laufenden Zinserträge zu erfassen. Einerseits seien beim Verkauf der Anleihe Stückzinsen in Rechnung gestellt worden, andererseits in dem Verkaufserlös neben den Stückzinsen keine weiteren, der Emissionsrendite entsprechenden laufenden Zinserträge enthalten. Zwar hätten die Emissionsbedingungen keine über die gesamte Laufzeit gleichbleibende feste Verzinsung vorgesehen, dennoch habe die Höhe der Zinserträge ähnlich wie bei einer festverzinslichen Anleihe im Voraus festgestanden.

Die Anwendung von Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 der Vorschrift scheitere schon daran, dass im Verkaufserlös keine besitzzeitanteiligen Zinserträge enthalten seien. Unzutreffend sei es, dass die Anleihe keine Emissionsrendite habe. Gleitzinsanleihen hätten ebenso wie Festzinsanleihen und Zerobonds (Nullcoupon-Anleihen) wegen des festen Nominalzinses eine Emissionsrendite, im Unterschied zu variabel verzinslichen Papieren (?floater?).

Da die Kläger die Anleihe innerhalb eines Jahres erworben und veräußert haben, erfülle der Verlust den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Die gelieferten Aktien zur Tilgung der Salomon Oppenheim-Anleihen führten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Lieferung sei ein Vorgang auf der Vermögensebene, wobei die Anschaffungskosten der Aktien die Aufwendungen seien, die für ihren Erwerb geleistet würden (§ 255 Handelsgesetzbuch HGB ). Die Aktienanleihen erfüllten nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG, weil die Höhe der Erträge nicht von einem ungewissen Ereignis abhänge. Insbesondere sei das Tilgungswahlrecht kein Ereignis, von dem die Höhe der Erträge abhängig sei. Erträge seien die zugeflossenen laufenden positiven Erträge. Die Anleihen seien festverzinslich. Die Zinszahlung erfolge unabhängig von der Entwicklung der Aktie und sei somit tilgungsunabhängige Emissionsrendite. Die Zinsen auf das nominal eingesetzte Kapital würden garantiert gezahlt. Die Rückzahlung einer Anleihe zum Nominalbetrag am Ende der Laufzeit sei kein Ertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die alternative Lieferung einer bestimmten Anzahl von Aktien zur Tilgung der Anleihe sei kein besonderes Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung. Die Lieferung der Aktie sein kein Veräußerungsertrag, der neben den laufenden Erträgen gewährt werde (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Die Anschaffungskosten einer Kapitalanlage und deren Wertveränderungen einschließlich Vermögensverlusten gehörten nicht zu den Erträgen. Der Unterschied zwischen den höheren Anschaffungskosten der Aktienanleihe und dem niedrigen Kurswert der Aktien sei ein nicht realisierter Vermögensverlust. Erst die bei unterjähriger Veräußerung der Aktien realisierten Verluste seien Einkünfte, jedoch nicht aus Kapitalvermögen, sondern aus privaten Veräußerungsgeschäften.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger u. a. ergänzend vorgetragen, dass seines Erachtens die Argentinien-Anleihe eine unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 d) EStG fallende Anleihe sei, bei der Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe gezahlt würden. Der Bankkunde könne seine Rendite nicht vorher bestimmen, da er nicht wisse, welcher Mischzinssatz sich ergeben werde; dies sei abhängig von der Besitzzeit/Haltezeit und nur anhand des dann eintretenden konkreten Sachverhaltes postnumerando errechenbar. Im Übrigen sei nicht entscheidend, ob es eine Emissionsrendite gebe, sondern ob der Steuerpflichtige diese nachweise. Da es bezüglich der Argentinien-Anleihe an einem solchen Nachweis fehle, gelte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 die so genannte Marktrendite, d. h. der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung als Kapitalertrag.

Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass er vom Kläger die schriftlichen Emissionsbedingungen erhalten habe und die Emissionsrendite somit nachgewiesen sei. Der Kläger hat hierzu sinngemäß erwidert, dass es eines aktiven Nachweises bedürfe und es nicht genügen könne, wenn nur Papiere vorgelegt würden, aus denen der Beklagte dann seinerseits eine Emissionsrendite ermitteln müsse.

Dem Senat hat bei seiner Entscheidung der Band VII der vom Beklagten für die Kläger zur Steuernummer ... geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Die Kläger sind durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nach Auffassung des Gerichts nur insoweit in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte zu Unrecht die zuletzt errechneten Differenzbeträge zwischen Anschaffungskosten und Einlösungswerten der Salomon Oppenheim-Anleihen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt hat.

Zu Unrecht sind die Kläger der Auffassung, der Vermögensverlust aus der Veräußerung der Argentinien-Anleihe führe über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu negativen Kapitaleinkünften.

Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes fällt die Argentinien-Anleihe schon nicht unter einen der Tatbestände des Satzes 1 Nr. 4 der zitierten Norm.

Die umfassende Novellierung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts -StMBG- vom 21. Dezember 1993 war als Reaktion des Gesetzgebers auf die stetigen Bemühungen des Finanzmarkts zu verstehen, unter Ausnutzung der Lücken in dem als enumerativ aufzufassenden Steuertatbestandskatalog des § 20 durch neuartige Kreationen von Schuldverschreibungen etc. (so genannten Finanzinnovationen) der Steuerpflicht von Kapitalerträgen zu entgehen (s. Dötsch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20, Rdnr. O 19).

Das Ziel solcher neuen Anlageformen (Finanzinnovationen) ist es, steuerbare Nutzungserträge in nicht steuerbare Wertzuwachsleistungen umzuwandeln (siehe Schmidt/Heinicke, EStG, § 20 Tz. 170), bei denen der Nutzungsertrag aus der Kapitalüberlassung im Kurs gesammelt wird, weshalb auch von Kursdifferenzpapieren mit versteckten Veräußerungszinserträgen gesprochen wird (siehe Schmidt/Heinicke, a. a. O., Tz. 180 und Harenberg in Neue Wirtschaftsbriefe vom 9. Dezember 2002, Fach 3, S. 12239, 12240). Ziel des Gesetzes in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist es, die steuerbaren Nutzungserträge solcher Finanzinnovationen dann bei Beendigung der Kapitalanlage (durch Veräußerung, Abtretung oder Einlösung) zu erfassen.

Die streitbefangene Argentinien-Anleihe ist aus Anlegersicht eine Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, jedoch keine Finanzinnovation im vorbezeichneten Sinne. Weder der gestaffelte Zins noch das Gläubigerkündigungsrecht verlagern den laufenden Zinsertrag aus der Kapitalüberlassung auf die Ebene des Vermögenswertes und ggf. seiner Veränderungen, die erst bei Verkauf oder Einlösung ermittelbar wären. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG trifft deshalb nach seinem verfolgten Zweck nicht auf die Argentinien-Anleihe zu. Die steuerliche Erfassung der laufenden Erträge aus der Anleihe, der Zinsen wie auch der Stückzinsen, ist auch ohne § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG vollständig gewährleistet über § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Allerdings könnte der Gesetzeswortlaut für eine Subsumierung der Anleihe unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. d EStG sprechen. Nach Buchst. c gehören Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u. a. dann, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden. Tatsächlich haben die Banken nach der Zahlungseinstellung durch die Republik Argentinien eine so genannte Umschlüsselung vorgenommen, wonach die Anleihen so behandelt worden, als hätten sie keine Zinscoupons mehr (siehe Harenberg a. a. O., S. 12239). Daraus wiederum haben Stimmen in der Literatur die Folgerungen gezogen, dass der Verkauf umgeschlüsselter Argentinien-Anleihen unter § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 c EStG falle und realisierte Kursverluste nach Nr. 4 Satz 2 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen steuermindernd anzusetzen seien (so Wellmann in Deutsche Steuerzeitung 2002, 179 und Haisch, Der Betrieb DB 2002, 1736).

Allerdings ist der Senat mit Harenberg aaO und Engelsberger (FR 2002, 1280) der Auffassung, dass die tatsächliche Bankenpraxis, den Handel der Argentinien-Anleihen ?flat? - also ohne Stückzinsen - abzurechnen, diese nicht zu Finanzinnovationen ?mutieren? lässt (so aber Haisch aaO). Diese Praxis ist alleine dem Umstand geschuldet, dass mit dem argentinischen Staatsbankrott eine bis dato nicht bekannte Situation eingetreten war, die zu einer Einstellung der Zinszahlungen geführt hat (s. Engelsberger aaO). Mit den zuvor beschriebenen Besonderheiten der Finanzinnovationen hat dies nichts zu tun. Soweit Haisch in Der Betrieb 2002, 1736, 1738 ausführt, dass die Ursache für den Kursverlust von Argentinien-Bonds nicht alleine in der Insolvenz des Emittenten zu sehen sei, liegen auch die von ihm angeführten weiteren Gesichtspunkte der Rating-Herabstufungen und des allgemeinen Zinsniveaus auf der Vermögensebene und können nicht zu dem Urteil führen, dass Veränderungen im Marktpreis der Anleihe ihren Grund im Ertrag für die Nutzungsüberlassung des Kapitals hätten.

Der Kläger selbst will die Argentinien-Anleihe unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 d subsumieren als Schuldverschreibung bzw. sonstige Kapitalforderung ?mit Zinsscheinen und Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedliche Höhe oder für unterschiedliche lange Zeiträume gezahlt werden?. Der Senat räumt ein, dass auch insoweit der Wortlaut des Gesetzes für eine Subsumtion der Argentinien-Anleihe unter eben diese Vorschrift zu sprechen scheint. Nach dem dargestellten Zweck des Gesetzes ist nach Auffassung des Senats allerdings eine restriktive Auslegung geboten, sodass die Argentinien-Anleihe nicht unter den Tatbestand der Nr. 4 Buchstabe d zu subsumieren ist, weil sie nicht die dargestellten Merkmale einer Finanzinnovation aufweist.

Selbst wenn man aber zu der Auffassung gelangen sollte, dass auch die streitbefangene Argentinien-Anleihe unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu subsumieren wäre, könnte hieraus nicht die von den Klägern gewünschte Rechtsfolge abgeleitet werden.

Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung einer der Norm unterfallenden Kapitalforderung gehören nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ?soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite entsprechen?. Die streitbefangene Argentinien-Anleihe hat eine solche Emissionsrendite. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um die Rendite, die bei der Emission des Wertpapiers bzw. bei der Begründung der Forderung von vornherein zugesagt ist und bis zur Einlösung des Papiers (der Endfälligkeit der Kapitalforderung) mit Sicherheit erzielt werden wird (s. Dötsch in Kirchhof/Söhn a. a. O. Rdnr. 39 und Verfügung der OFD Kiel vom 7. März 2002, StEK, EStG § 20 Nr. 284).

Ob es eine solche Emissionsrendite gibt, richtet sich nach den Emissionsbedingungen des Emittenten. Es gibt sie nicht, wenn sie nach diesen Bestimmungen nicht von vornherein bestimmbar ist. So verhält es sich etwa bei variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarktes kontinuierlich angepasst wird (so genannte floater, s. des Näheren das so genannte floater-Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, Bundessteuerblatt BStBl- II 2001, 97, 98 - im Ergebnis durch Gesetzesänderung überholt). Keine Emissionsrendite gibt es z. B. auch in den Fällen, in denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, wie insbesondere bei so genannten Index-Anleihen (s. hierzu Dötsch, a. a. O. Rdnr. O 76).

Im Unterschied zu diesen letztgenannten verbrieften Kapitalforderungen ist der Renditeerfolg im Sinne einer Emissionsrendite von vornherein bestimmbar, wenn eine Anleihe mit einer nach genau definierten Zeitabschnitten auf- oder absteigend gestaffelten Verzinsung ausgestattet ist (so genannte step-up- oder step-down-Anleihen, vgl. Dötsch a. a. O., Rdnr. O 98). Allerdings kann sich in diesen Fällen aus der kaufmännischen Betrachtung des Anlegers besitzzeitabhängig ein unterschiedlicher Renditeerfolg ergeben, weil sich je nach seinem Anlageverhalten, d. h. der Entscheidung über die Zeitpunkte des An- und Verkaufs der Anleihe, ein unterschiedlicher Mischzinssatz errechnet, sofern er die Anlage über die Grenze zweier (oder mehrerer) Zeitabschnitte mit unterschiedlichem Zinssatz hinaus hält. Diese Willensentscheidung des Anlegers ist aber kein Teil des Renditeversprechens des Emittenten. Sie liegt allein beim Anleger, der sich anhand des klaren Zinsversprechens im Rahmen der Emissionsbedingungen auch im Vorhinein den Mischzinssatz exakt errechnen könnte, sofern er sich im Vorhinein auch für eine bestimmte Behaltenszeit entscheiden würde.

Da die Kläger Zinssatz und -staffelung im Laufe des Verfahrens offengelegt haben, haben sie auch die Emissionsrendite nachgewiesen. Dass sie - wie aus ihrer gesamten Argumentation ersichtlich - eine ihnen möglicherweise nachteilige Rechtsfolge des Nachweises nicht eintreten lassen wollen, ist unbeachtlich.

Im Übrigen besteht nach Auffassung des Senats nach Gesetzeswortlaut, Gesetzessystematik und Gesetzeszweck auch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG kein materielles Wahlrecht des Steuerpflichtigen, aufgrund dessen er einen Vermögensverlust aus der Veräußerung der Argentinien-Anleihe in negative Kapitaleinkünfte verwandeln könnte.

Das Gesetz zielte und zielt auch in der der Novellierung durch das StMBG nachfolgenden Neufassung auf die steuerliche Erfassung der Nutzungserträge und nicht auf die Eröffnung einer zusätzlichen Möglichkeit, außerhalb des § 23 EStG Verluste im Privatvermögen steuerwirksam zu machen. Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nur die Erfassung von verdeckten Zinserträgen angestrebt (vgl. Bundesfianzhof -BFH , Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BStBl II 2001, 97, 100 unter 3.c).

Gebietet schon der Gesetzeszweck keine steuerwirksame Erfassung des Vermögensverlustes, so sprechen auch systematische Gründe dagegen. Zu den Grundzügen des Einkommensteuerrechts gehört die Unterscheidung von Betriebs- und Privatvermögen und die steuerliche Unbeachtlichkeit der Wertveränderungen im Privatvermögen, auch soweit sie realisiert werden. Ausnahmen hierzu finden sich in §§ 17 und 23 EStG, die aber als an bestimmte Tatbestandsvoraussetzungen knüpfende Sondertatbestände den Grundsatz unberührt lassen. Nach dem BFH (a. a. O. S. 99 unter 3.a) stellt die Besteuerung nach der so genannten Marktrendite deshalb einen Systembruch dar, weil auch Wertänderungen ohne den Charakter eines Nutzungsentgeldes aufgrund einer Fiktion in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Kapitalertrag gelten. So verstanden, wird der Systembruch eklatant, wenn der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung (Marktrendite) nach den Gegebenheiten des Einzelfalls ausschließlich aus den Wertänderungen auf der Vermögensebene herrühren kann. So ist es bei der Argentinien-Anleihe: Sofern sie überhaupt unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu erfassen sein sollte (siehe oben), ist doch der vom Kläger erlittene Verlust bei der Veräußerung ausschließlich auf der Vermögensebene angesiedelt. Seine steuerwirksame Erfassung widerspräche dem Zweck des Gesetzes und der Einkommensteuersystematik.

Allerdings besteht in der Literatur und Rechtsprechung die Auffassung, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG misslungen ist (s. Harenberg, a. a. O. S. 12241) und nach seinem Wortlaut dem Normzweck zuwiderläuft und das Grundprinzip der Trennung von Ertrags- und Vermögensebene ?untergräbt? (s. Harenberg a. a. O.).

Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, dass der vom Kläger erlittene Vermögensverlust aufgrund des Gesetzeswortlautes wegen einer gesetzeszweckwidrigen Fiktion als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden müsste. ?Ertrag? ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine bestimmte Menge erzeugter Produkte (insbesondere in der Landwirtschaft) oder ein finanzieller Nutzen, Gewinn (s. Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Deutsches Wörterbuch), mithin eine positive Größe. ?Ertrag? ist kein Substantiv zu ?ertragen? im Sinne des Duldens oder Duldenmüssens (von Zumutungen, Beschwerden oder Leiden). Zwar können in der Mathematik negative Größen gebildet werden und auch im steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Sprachgebrauch gibt es negative Besteuerungsgrundlagen, wie insbesondere ?negative Einkünfte? (z. B. in § 10 d Abs. 1 EStG) oder ?negative Einnahmen?. Während die negativen Einkünfte sich als negatives Substraktionsergebnis zwangsläufig ergeben bei höheren Betriebsausgaben als Betriebseinnahmen bzw. höheren Werbungskosten als Einnahmen, sind die ?negativen Einnahmen? sprachlicher Unfug, aber sachlich notwendiges Korrelat zu zuvor erzielten Einnahmen im Falle des Rückflusses. Ein ?negativer Ertrag? aus der Überlassung von Kapital zur Nutzung durch Dritte hingegen ist weder sprachlich richtig noch würde damit etwas sachlich Zutreffendes (fehlerhaft) beschrieben.

Nicht zuletzt nach diesem Wortverständnis ist nach Auffassung des Senats in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG keine echte Fiktion zu erkennen, die sich über Gesetzeszweck und -system hinwegsetzen würde, sondern eine Vereinfachungsregelung, die der Bestimmung eines grundsätzlich (positiven) Ertrags dient in Fällen, in denen er anders als durch den Ansatz der Marktrendite nicht bzw. nur schwer zu ermitteln wäre (s. auch OFD Kiel a. a. O. unter ?Marktrendite?: leichtere Form der Ertragsermittlung bei erheblichen Schwierigkeiten sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung beim Nachweis der Emissionsrendite und deren besitzzeitanteiliger Ermittlung). Auch der BFH a. a. O. hat in der Norm nicht nur eine Fiktion, sondern zuvörderst eine Beweislastregelung gesehen (a. a. O. S. 99 unter 2.b), für deren Heranziehung es aber an einem sachlichen Grund fehlt, wenn auch ohne Nachweis feststeht, dass der negative Differenzbetrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ohne Einbeziehung eines Ertrags aus der Kapitalüberlassung zur Nutzung zu Stande gekommen und reiner Vermögensverlust ist. In einem weiteren Urteil vom 10. Juli 2001 (VIII R 22/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV 2001, 1555, 1556) hat er in der gesetzlichen Regelung eine an den fehlenden Nachweis der Emissionsrendite durch den Steuerpflichtigen knüpfende Sanktion erkannt. Beides an den fehlenden Nachweis knüpfende Beweislastregel wie auch Sanktion schließt nach Auffassung des erkennenden Senats ein höchstrichterliches Normverständnis dahingehend aus, dass dem Steuerpflichtigen ein materielles Wahlrecht zur ertragsteuerlichen Geltendmachung eines Vermögensverlustes zustünde.

Die Kläger zitieren sowohl die OFD Kiel wie auch Harenberg a. a. O. und möchten sie in ihrem Sinne verstanden wissen, ohne jedoch der dort jeweils gezogenen Konsequenz zu folgen oder sich mir ihr auseinander zu setzen: ?Liegt ein Kursverlust ... eindeutig auf der Vermögensebene (Insolvenz oder Vergleich des Anleiheschuldners), darf dieser bei der Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf solche Fälle erfolgen, in denen die bei Ausgabe der Kapitalanlage zugrunde gelegten Vertragsbedingungen eingehalten werden, d. h., dass die Papiere auch tatsächlich zum Ende der Laufzeit eingelöst werden? (OFD Kiel a. a. O.) und Harenberg a. a. O.: ?So zeigt sich ganz eindeutig, dass Veräußerungsverluste wie auch -gewinne (außerhalb des § 23 EStG) nicht der Ertragsebene sondern der steuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensebene zugeordnet werden müssen - Wortlaut hin, Wunschdenken her. Von positivem oder negativem Kapitalertrag kann überhaupt keine Rede sein?.

Dass - mit den Worten des Klägers - die Verluste ?von der Vermögens- auf die Einkommensebene gehoben? worden seien, ist eine sich so oder ähnlich in der anlegerfreundlichen Literatur findende Behauptung, der der Senat nicht folgen kann.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger des weiteren sinngemäß die Auffassung geäußert, dass der Gesetzgeber gelegentlich gefordert sei, steuerlich sinnvolle Normen zu kreieren, die gleichwohl nicht in das System passten, so etwa, wenn Kosten der privaten Lebensführung steuermindernd in das Gesetz eingefügt werden, wie beispielsweise in §§ 10 und 35 a EStG. Diese Auffassung ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass die Berücksichtigung von Sonderausgaben als besonders förderungswürdig erscheinenden Privatausgaben im Grundsatz seit Jahrzehnten ein Kernbestandteil des deutschen Einkommensteuerrechtes ist und deshalb als Teil seiner Systematik verstanden werden muss, können gesetzgeberische Motive der Förderung oder Lenkung für den Erlass spezieller und als unsystematisch erkannter Vorschriften nicht dazu dienen, andere Vorschriften in einem anderen Zusammenhang und mit anderem Regelungsinhalt zu erklären und auszulegen. M. a. W.: eine - unterstellt - unsystematische Regelung durch die Vorschrift A (hier nach Auffassung des Klägers: § 35 a EStG) gebietet und rechtfertigt nicht eine unsystematische Interpretation der Vorschrift B (hier: § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Auch die streitbefangenen SalOpp-Anleihen weisen einen festen Zins aus von 15 % p.a. im einen und 14,5 % p.a. im anderen Fall. Sie sind Hochzinsanleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2001, BStBl I 2001, 206. Hochzinsanleihen sind danach Schuldverschreibungen mit einem regelmäßig über dem Marktzins liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Emittenten zur Rückzahlung des Kapitals oder der Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von Aktien. Die streitbefangenen SalOpp-Anleihen erfüllen eben diese Kriterien. Hinsichtlich ihrer steuerlichen Einordnung vertritt der Bundesminister der Finanzen -BMF- die Ansicht, dass Hochzinsanleihen Kapitalforderungen sind, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG), da zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststehe, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien durch den Emittenten ausgeübt werde und in welchem Umfang dem Steuerpflichtigen Erträge zufließen würden. Da die Anleihen keine Emissionsrendite hätten, sei als Kapitalertrag die Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zugrunde zu legen.

Unerfindlich bleibt, weshalb der Beklagte dieser Verwaltungsauffassung trotz des gerichtlichen Hinweises hierauf nicht folgt. Seine Einwendung in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht ersichtlich, ob hier ein über dem Marktzins liegender Zinssatz gezahlt worden sei, weil der Vergleichsmaßstab nicht feststehe, ist nicht nachvollziehbar. In den Emissionsjahren 2000/2001 lag etwa die durchschnittliche Rendite öffentlicher Anleihen zwischen ca. 5,3 % und 4,6 %. Dass der Vergleichsmaßstab des marktüblichen Zinses im Sinne des BMF-Schreibens nicht gerade aus dem Marktsegment der Hochzinsanleihen abzuleiten ist, versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst.

Auch der andere vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt, das BMF-Schreiben sei nicht einschlägig, weil das Wahlrecht der Bank zur Aktienübertragung nach den Emissionsbedingungen nur eingeschränkt gewesen sei, nämlich auf die Fälle, in denen der Übertragunswert (Stückzahl der Aktien mal Börsenkurs) unter dem Nominalbetrag der Anleihe liege, ist sachlich nicht nachvollziehbar, weil nur für diesen Fall das Wahlrecht aus Sicht der Emissionsbank sinnvoll und wertvoll ist und sie es nur deshalb ausbedungen hat, während es bankkaufmännisch keinen Sinn machen würde, statt der Auszahlung des Nominalbetrags Aktien mit einem höheren Wert herzugeben oder sie erst noch teuer besorgen zu müssen.

Der Senat folgt der Verwaltungsauffassung im Schreiben des BMF. Er hält die dortige rechtliche Beurteilung für vertretbar und folgt ihr auch unter dem Gesichtspunkt eines praktischen Rechtssicherheitsbedürfnisses der Kapitalanleger, das im Zweifelsfall für eine dem Steuerpflichtigen günstige Gesetzesauslegung spricht, wenn sich die Verwaltung in veröffentlichten Ministerialschreiben auf diese Auslegung festlegen will.

Da das Recht zur Einlösung der Schuldverschreibungen (Anleihe) durch die Übertragung der Aktien (Übertragungswahlrecht, Einlösungswahlrecht) zu den Emissionsbedingungen der streitbefangenen Anleihen gehörte, ist der wirtschaftliche Erfolg aus der Sicht des Kapitalanlegers nach eben diesen Bedingungen nicht nur von der Verzinsung abhängig sondern zudem ganz entscheidend von der Kursentwicklung der der Anleihe unterlegten Aktie. Im Übertragungsfall wird der über dem Marktzins liegende Renditeerfolg durch die von vornherein im Rechtsverhältnis zwischen Emittenten und Kapitalanleger geregelte mögliche Aktienübertragung relativiert. Die Anleihen sind - im Unterschied zur Argentinien-Anleihe - Kursdifferenzpapiere. Wirtschaftliches Ergebnis der Kapitalüberlassung zur Nutzung ist deshalb wegen des von vornherein einbezogenen und vom Nominalzins nicht zu trennenden spekulativen Moments ggf. auch weniger als der Nominalzins. Hoher Zins und Übertragungswahlrecht stehen in engem sachlichen Bezug zueinander. Nur die Unterlegung der Anleihe mit der betreffenden Aktie eröffnet der Bank kaufmännisch die Möglichkeit, den hohen Zins zu zahlen, indem sie entweder bei steigendem Aktienkurs die hohen Zinsen durch eigene Kursgewinne auffängt oder bei sinkendem Kurs eigene Verluste auf den Anleger überwälzen kann bzw. sich die Aktie zum Einlösungszeitpunkt billig auf dem Markt besorgt, ggf. auch über vorher eingegangene Optionsgeschäfte. Sofern diese Rechnung im Einzelfall aus Bankensicht nicht aufgeht (wie dies z. B. bei Stagnation bzw. ?seitlicher Entwicklung? des Aktienkurses der Fall sein könnte), gelten diese Zusammenhänge doch für das Bankprodukt der Hochzinsanleihe insgesamt.

Diese Zusammenhänge rechtfertigen es nach Auffassung des Senats auch, mit dem BMF den etwaigen ?Verlust? aus der Ausübung des Übertragungswahlrechts durch die Emissionsbank als ungewisses Ereignis im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG anzusehen, von dem die Höhe des aus der Anleihe erzielten Ertrages abhängt.

Nicht folgen kann der Senat der Auffassung des Beklagten, die eingetauschten Aktien seien zu dem Kaufpreis der Anleihe erworben worden und ein Verlust habe sich vor Verkauf der Aktien noch nicht realisiert. Den Kaufpreis haben die Kläger für die Anleihe gezahlt, ausgestattet einerseits mit einer hohen Verzinsung und andererseits mit dem Einlösungswahlrecht des Emittenten, also aus Sicht des Anlegers einem Risiko. Zeichnet sich zum Beispiel für einen Zwischenerwerber der Anleihe wegen der seit der Emission eingetretenen Kursentwicklung eine Realisierung des Einlösungsrisikos dem Grunde nach ab, wird er je nach eigener Einschätzung ggf. gleichwohl bereit sein, die Anleihe über dem (aktuellen) Kurswert der Aktien zu kaufen wegen der hohen Verzinsung. Mit der Einlösung der Anleihe durch Übertragung der Aktien am Laufzeitende erwirbt der Anleger ein neues Wirtschaftsgut allerdings nicht zu Anschaffungskosten in Höhe des für die Anleihe gezahlten Kaufpreises, sondern zum Wert der Anleihe im Einlösungszeitpunkt, der wiederum dem Aktienkurs der übertragenen Aktien zu diesem Zeitpunkt entspricht, da kein Zinsanspruch fortbesteht. Statt eines schuldrechtlichen Verhältnisses zum Emittenten besteht nunmehr ein Beteiligungsverhältnis gegenüber einem Dritten. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall wesentlich von dem, der der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 1999 IX R 70/96, BStBl II 2000, 262 zugrunde lag. Dort hatte der BFH die Identität zwischen zunächst erworbener Anleihe mit variablem Zinssatz (floating-rate-notes) und dann aufgrund Umtauschrechts des Anlegers an dessen Stelle getretener festverzinslicher Schuldverschreibung des Emittenten bejaht.

Da wegen der dargestellten Vermengung der Ertrags- und der Vermögensebene schon nach den Emissionsbedingungen die streitbefangenen Bankanleihen keine Emissionsrendite hatten, kommt § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG zur Anwendung mit der Folge, dass insoweit der Ertrag nach der Marktrendite ermittelt wird und deshalb auch dort die Vermischung von Zinsertrag und einem Vorgang auf der Vermögensebene stattfindet bzw. stattfinden kann. Im Unterschied zu der Argentinien-Anleihe findet dies nach Auffassung des Senats seine Rechtfertigung darin, dass die Vermögenseinbuße nicht aufgrund von Dritteinflüssen außerhalb des eingegangenen Rechtsverhältnisses erfolgt, wie dies z. B. bei Schwankungen des Kapitalmarktzinses oder Bonitätseinbußen des Anleiheemittenten der Fall ist. Vielmehr ist die Einbuße Realisierung des zur Gesamtausstattung der Anleihe gehörenden Einlösungsrisikos.

Es sei nicht verschwiegen, dass diese steuerliche Beurteilung der Hochzinsanleihen sich dann gegen einen Steuerpflichtigen wenden kann, wenn sich aus der Marktrendite Kapitaleinkünfte ergeben, die über dem zeitanteilig errechneten Hochzins liegen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Zweiterwerber die Anleihe billig kauft wegen eines zu diesem Zeitpunkt auf ein relativ niedriges Niveau gesunkenen Aktienkurses und dieser Kurs sich dann in der Folgezeit bis zum Laufzeitende oder bis zum vorherigen Verkauf wieder erholt, sodass die Bank entweder den Nominalbetrag der Anleihe zurückzahlt oder das Einlösungswahlrecht ausübt bei einem inzwischen aber gestiegenen Aktienkurs bzw. ein Dritterwerber wegen des gestiegenen Kurses einen höheren Preis zahlt, als ihn der Verkäufer entrichten musste.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in derartigen Fällen für diese Art von Finanzinnovation (Anlageprodukt) die Fiktion bzw. typisierende Erfassung der Kapitaleinkünfte nach der Marktrendite dann eben zu Lasten des Anlegers greift, der die besondere Kaufchance einer zu niedrigem Kurs gehandelten Anleihe ergreift, oder ob hier eine Gesetzesauslegung im Sinne einer Begrenzung der Erträge auf den Nominalzins der Hochzinsanleihe möglich erscheint. Der vorliegende Rechtsstreit wirft diese Fragen nicht auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 25, 13 Gerichtskostengesetz -GKG- bestimmt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis des Beklagten ergeben sich aus §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO, 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 20 EStG

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