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18.07.2003 · IWW-Abrufnummer 031539

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 04.09.2002 – 4 K 11106/00


Niedersächsisches Finanzgericht

URTEIL

Az.: 4 K 11106/00
vom 04.09.2002
Einkommensteuer 1996 und 1997
Einkommensteuerrecht

Privatanteil an KFZ-Kosten;
Erforderlichkeit der Vorlage des Fahrtenbuchs im Original;
Erfahrungssatz zur privaten Nutzung bei zwei betrieblichen KFZ
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt - BFH-Az. IV B 9/03

Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Anteils der privaten Nutzung zweier betrieblicher Kraftfahrzeuge.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als beratender Ingenieur für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsbau Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In den Steuerbescheiden zur Einkommensteuer für 1996 und 1997 vom 13. September 1999 berücksichtigte das beklagte Finanzamt ? abweichend von den Steuererklärungen - Privatanteile für die Benutzung von jeweils zwei betrieblichen Kraftfahrzeugen nach der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

Hiergegen legten die Kläger am 21. September 1999 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, im Jahr 1996 sei der PKW "Golf" ausschließlich betrieblich genutzt worden. Nur mit dem PKW "Mercedes" seien auch private Fahrten durchgeführt worden. Für 1996 dürfe daher nur für den "Mercedes" ein Privatanteil nach der 1%-Regelung angesetzt werden. Im Jahr 1997 sei es dann umgekehrt gewesen. Der "Mercedes" sei ausschließlich betrieblich genutzt und nur mit dem "Golf" seien auch private Fahrten durchgeführt worden. Für 1997 sei daher nur für den "Golf" ein Privatanteil nach der 1%-Regelung anzusetzen.

Dagegen richtet sich nach erfolglos gebliebenem Einspruchsverfahren die Klage. Die Kläger machen nunmehr geltend, für den Ansatz der Privatanteile sei ausschließlich von den Aufzeichnungen in den im Einspruchsverfahren vorgelegten Fahrtenbüchern auszugehen. Bei den Fahrtenbüchern handele es sich um Reinschriften, die vor Einreichung der Steuererklärungen verfasst worden seien. Die Grundaufzeichnungen seien nach Erstellung der Reinschrift im Shredder vernichtet worden. Die Übereinstimmung der Reinschriften mit den Grundaufzeichnungen könne von ihnen beeidet werden.

Die Kläger beantragen,
den Einspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 1996 und 1997 vom 13. September 1999 dahingehend zu ändern, dass der Privatanteil der Kfz-Nutzung nicht nach der sogenannten 1 %-Rechnung, sondern im Jahr 1996 mit 6.017,00 DM und im Jahr 1997 mit 2.933,00 DM angesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die von den Klägern vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht geeignet, einen niedrigeren Privatanteil zu rechtfertigen. Eine Rückfrage bei den betroffenen Druckereien habe ergeben, dass die für die Fahrtenbücher verwendeten Vordrucke erstmals im 2. Halbjahr 1998 aufgelegt worden seien, so dass es an einer zeitnahen Eintragung in den Streitjahren fehle.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte hat die private Nutzung der klägerischen Kraftfahrzeuge zutreffend nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung von - so wie hier - zum betrieblichen Vermögen gehörenden Kraftfahrzeugen grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Dies ist im Streitfall geschehen. Zwar kann die private Nutzung abweichend von der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG auch mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die für jedes Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). Daran fehlt es hier.

Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setzt voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen (mit Angaben zu Reisezweck, Zielort und aufgesuchtem Geschäftspartner sowie Zeitangaben und Kilometerstände zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt ? zu den Einzelheiten siehe Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl. 2002, § 6 Rn 422 m.w.N.) fortlaufend und zeitnah (FG Saarland, Urteil vom 22.06.1994, EFG 1994, 962) erstellt und im Original (FG München, Urteil vom 01.02.1995, Az. 1 K 3155/99, in: Juris) vorgelegt werden. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genügt nicht. Nur auf diese Weise kann ein Fahrtenbuch seiner Funktion, eine lückenlose Erfassung sämtlicher unternommener Fahrten zu gewährleisten und einer späteren Verifizierung zugänglich zu machen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1988, EFG 1989, 307), gerecht werden. Wie die Kläger (mittlerweile) selbst einräumen, handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen nicht um Original-Aufzeichnungen. Vielmehr soll es sich um Reinschriften handeln, die erst vor Einreichung der Steuererklärungen aus anschließend vernichteten Grundaufzeichnungen gefertigt worden seien. Dies geht zu ihren Lasten. Belege und Aufzeichnungen sind während des laufenden Veranlagungsverfahrens vor dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht aufzubewahren. Die vorgelegten Reinschriften stehen dem Original-Fahrtenbuch in der Beweiskraft nicht gleich (ebenso FG München, Urteil vom 01.02.1995, in: Juris, für den Fall, dass anstelle des Original-Fahrtenbuchs lediglich Fotokopien vorgelegt werden). Ein Fahrtenbuch ist ein Eigenbeleg, dessen Richtigkeit nicht automatisch unterstellt werden kann. Eine besondere Überprüfung ist insbesondere dann notwendig, wenn sich aus dem Fahrtenbuch ungewöhnliche, allgemein unübliche Umstände ergeben. Diese Situation liegt im Streitfall vor, da die Kläger bei insgesamt hohen jährlichen Fahrleistungen behaupten, Privatfahrten in dem ersten der beiden Streitjahre nur mit dem einen der beiden betrieblichen Kraftfahrzeuge und in dem zweiten Streitjahr nur mit dem anderen der beiden Kraftfahrzeuge unternommen zu haben. Die Vorlage des Fahrtenbuchs im Original wäre bei dieser Sachlage unverzichtbar gewesen, damit festgestellt werden kann, dass das Fahrtenbuch zeitnah und nicht nachträglich in einem Zug erstellt wurde bzw. dass keine sonstigen Unregelmäßigkeiten vorliegen. Die fehlende Nachprüfbarkeit kann daher auch nicht durch eine Beeidigung der Kläger ersetzt werden (siehe insoweit BFH, Beschluss vom 32.11.1994, BFH/NV 1995, 793).

Der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steht auch nicht entgegen, dass die Kläger behaupten, dass im Streitjahr 1996 der PKW "Golf" und im Streitjahr 1997 der PKW "Mercedes" ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Der Annahme einer Nutzungsentnahme infolge von Privatfahrten kann ein Steuerpflichtiger nicht mit der bloßen Behauptung entgehen, ein zum betrieblichen Vermögen gehörendes Fahrzeug werde nicht zu Privatfahrten genutzt. Behauptet er, dass ein Kraftfahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird oder dass Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt werden, hat er hierfür die objektive Beweislast (Feststellungslast). Die Richtigkeit dieser Behauptung haben die Kläger nicht nachgewiesen. Sie ist auch nicht glaubhaft. Der auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssatz, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug regelmäßig nicht nur betrieblich genutzt wird (vgl. Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 Rn 393; sowie BFH, Beschluss vom 14.05.1999, BFH/NV 1999, 1330), gilt nicht nur dann, wenn nur ein einziges betriebliches Kraftfahrzeug vorhanden ist, sondern auch dann, wenn zwei betriebliche Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen (dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2002, EFG 2001, 558) und im Übrigen - so wie hier - für den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau kein Privatfahrzeug vorhanden ist.

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 24.02.2000, BStBl. II 2000, 273 und BFH, Urteil vom 01.03.2001, BStBl. II 2001, 403).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

RechtsgebietEinkommensteuerrechtVorschriften§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG

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