08.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121425
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 01.03.2012 – C-166/11
Ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, fällt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
In der Rechtssache C-166/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Oviedo (Spanien) mit Entscheidung vom 24. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 2011, in dem Verfahren
Ángel Lorenzo González Alonso
gegen
Nationale Nederlanden Vida Cia. De Seguros y Reaseguros S.A.E.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters E. Levits und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- Irlands, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz als Bevollmächtigten,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Tenor:
Ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, fällt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Entscheidungsgründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ángel Lorenzo González Alonso und der Nationale Nederlanden Vida Cia. de Seguros y Reaseguros S.A.E. (im Folgenden: Nationale Nederlanden), in dem Herr González Alonso Klage auf Auflösung eines als "unit linked" (fondsgebunden) bezeichneten Versicherungsvertrags und auf Rückerstattung der von ihm aufgrund des genannten Vertrags geleisteten Zahlungen erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 bestimmt:
"Diese Richtlinie gilt nicht für
...
d) Versicherungsverträge."
Art. 2 ("Anwendungsbereich") der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1) bestimmt:
"Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung ..., soweit es geht um:
1. folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
a) die Lebensversicherung, d. h. insbesondere die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall ...;
b) die Rentenversicherung;
...
..."
In Art. 35 ("Rücktrittszeitraum") dieser Richtlinie heißt es:
"(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer eines individuellen Lebensversicherungsvertrags von dem Zeitpunkt an, zu dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, über eine Frist verfügt, die zwischen 14 und 30 Tagen betragen kann, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen.
Die übrigen rechtlichen Wirkungen des Rücktritts und die dafür erforderlichen Voraussetzungen werden gemäß dem auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 32 anwendbaren Recht geregelt, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist.
..."
Art. 36 ("Angaben für den Versicherungsnehmer") der Richtlinie 2002/83 sieht vor:
"(1) Vor Abschluss des Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen.
...
(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und zu Anhang III werden von dem Mitgliedstaat der Verpflichtung erlassen."
In Anhang I Nr. III der Richtlinie 2002/83 sind "Fondsgebundene Versicherungen nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a) und b)" als ein unter diese Richtlinie fallender "Zweig" der Direktversicherung aufgeführt.
Gemäß Anhang III Teil A Punkt a.13 dieser Richtlinie sind die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen.
Art. 1 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. L 63, S. 1) bestimmte:
"Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung ..., soweit es geht um:
1. folgende Versicherungen, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
a) die Lebensversicherung ..."
In Nr. III des Anhangs dieser Richtlinie waren als Zweig der Lebensversicherung "[f]ondsgebundene Versicherungen nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben a) ..." aufgeführt.
Nationales Recht
Die Richtlinie 85/577 wurde durch das Gesetz 26/1991 über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Ley 26/1991 sobre contratos celebrados fuera de los establecimientos mercantiles) vom 21. November 1991 (BOE Nr. 283 vom 26. November 1991, im Folgenden: Gesetz 26/1991) in das spanische Recht umgesetzt. Das Gesetz 26/1991, das bis zum 1. Dezember 2007 galt, ist auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar.
Das Gesetz 26/1991 galt gemäß seinem Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht "für Versicherungsverträge".
Art. 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 26/1991 bestimmte:
"(1) Der Vertrag oder das Vertragsangebot ... ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung niederzulegen, mit einem Widerrufsformular zu versehen und vom Verbraucher eigenhändig zu datieren und zu unterschreiben.
(2) Die Vertragsurkunde muss ... einen klaren und genauen Hinweis auf [das] Recht [des Verbrauchers], die Vereinbarung zu widerrufen, sowie auf die Voraussetzungen und Folgen der Ausübung dieses Rechts enthalten."
In Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 26/1991 hieß es: "Verträge oder Angebote, die unter Verstoß gegen die im vorhergehenden Artikel festgelegten Erfordernisse geschlossen bzw. abgegeben wurden, können auf Antrag des Verbrauchers für nichtig erklärt werden."
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung suchte im Juli 2007 ein Mitarbeiter der Nationale Nederlanden Herrn González Alonso an seinem Arbeitsplatz auf, um ihm ein Finanzprodukt anzubieten. Der Mitarbeiter habe ihm erklärt, dass es sich bei dem betreffenden Produkt um ein hochverzinsliches Anlagekonto handele, bei dem der Anleger jederzeit das angelegte Kapital zurückfordern könne.
Wie das vorlegende Gericht weiter ausführt, nahm Herr González Alonso das Angebot an und unterzeichnete eine Reihe von Schriftstücken, zu denen eine Police mit der Bezeichnung "Segur Fondo Dinámico", ein Versicherungsfragebogen zu seiner Person und seinem Gesundheitszustand sowie eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Versicherungsprämien von seinem Bankkonto gehörten. Nach der Unterzeichnung dieser Schriftstücke begann die Nationale Nederlanden, das Bankkonto von Herrn González Alonso in der Zeit vom 3. September 2007 bis zum 30. Mai 2008 mit den jeweils fälligen Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 3 083,30 Euro zu belasten.
Im Juli 2008 teilte Herr González Alonso der Nationale Nederlanden mit, dass er den Gesamtbetrag der von ihm geleisteten Zahlungen zurückfordere. Letztere weigerte sich, ihm diese Zahlungen zurückzuerstatten. Daraufhin erhob Herr González Alonso bei den Gerichten von Oviedo Klage gemäß Art. 4 des Gesetzes 26/1991 und beantragte die Nichtigerklärung des Vertrags und die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen.
Nach den Feststellungen der Audiencia Provincial de Oviedo, bei der der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig ist, enthält das von Herrn González Alonso unterzeichnete Dokument "Segur Fondo Dinámico" eine Lebensversicherung, in der der Versicherungsnehmer und seine Kinder als Begünstigte benannt sind und die im Todesfall eine Mindestversicherungssumme von 3 000 Euro vorsieht. Der Versicherungsvertrag sei um weitere Arten von Leistungen ergänzt worden, die über die eigentlichen Merkmale einer Lebensversicherung hinausgingen und ihn in einen gemischten Vertrag verwandelten. Die für einen solchen Versicherungsvertrag typischen Leistungen seien nämlich mit anderen vermischt worden, die einem echten Finanzanlageprodukt entsprächen.
Das vorlegende Gericht führt aus, die vom Versicherungsnehmer gezahlten monatlichen Prämien seien anscheinend für eine Finanzinvestition bestimmt gewesen, bei der der Kunde die Aufteilung seiner Mittel anhand des ihm angebotenen Portefeuilles bestimmen könne. Aufgrund der von Herrn González Alonso getroffenen Wahl seien die Prämien zu 30 % in einen von der Nationale Nederlanden selbst verwalteten internen Fonds, zu 60 % in variabel verzinste Anlagen und zu 10 % in festverzinsliche Anlagen investiert worden.
Herr González Alonso habe somit einen fondsgebundenen Vertrag geschlossen, der dadurch gekennzeichnet sei, dass das Versicherungsunternehmen nur das versicherungsmathematische Risiko trage, während der Versicherungsnehmer die finanziellen Risiken trage und dafür bestimmte Steuervorteile erhalte.
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht trotz des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 vorgesehenen Ausschlusses von Versicherungsverträgen von ihrem Anwendungsbereich und des entsprechenden Ausschlusses in Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 26/1991 Zweifel, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag nicht doch in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fällt. Eine solche Auslegung könnte nämlich seines Erachtens in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt sein, der wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die in Art. 3 der Richtlinie 85/577 vorgesehenen Ausschlüsse eng auszulegen seien.
Sollte ein als Bestandteil fondsgebundener Verträge eingestuftes Finanzprodukt von der Richtlinie 85/577 erfasst werden, würden die formellen Voraussetzungen der Art. 3 und 4 des Gesetzes 26/1991 für dieses Produkt gelten, so dass im Ausgangsverfahren der vom Kläger geschlossene Vertrag für nichtig erklärt werden könnte.
Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Oviedo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 in dem Sinne eng auszulegen, dass von ihm ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag nicht erfasst wird, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der Gesellschaft selbst investiert werden soll?
Zur Vorlagefrage
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/577 keine Definition des Begriffs "Versicherungsvertrag" enthält. Sie verweist in diesem Punkt auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Außerdem ergibt sich aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung des Begriffs "Versicherungsvertrag" unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Richtlinie zu ermitteln ist und in der gesamten Union autonom und einheitlich ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1982, Corman, 64/81, Slg. 1982, 13, Randnr. 8, und vom 6. März 2008, Nordania Finans und BG Factoring, C-98/07, Slg. 2008, I-1281, Randnr. 17).
Zweitens sind Ausnahmen von unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 31, und vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, Slg. 2010, I-2947, Randnr. 32).
Der Gerichtshof hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass der mit der Richtlinie 85/577 angestrebte Verbraucherschutz nicht absolut ist und dass für ihn bestimmte Grenzen bestehen (vgl. Urteile vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnrn. 39 und 40, sowie E. Friz, Randnr. 44). Die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 enthaltenen Ausschlüsse gehören zu diesen Grenzen. Eine zu enge Auslegung dieser Ausschlüsse hätte zur Folge, dass sie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würden, und ist daher zurückzuweisen.
Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag sieht u. a. eine Lebensversicherung im eigentlichen Wortsinne vor. Die Einstufung eines derartigen Vertrags als "Versicherungsvertrag" im Sinne der Richtlinie 85/577 erscheint daher nicht offensichtlich falsch. Zwar bietet der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie, die in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte investiert werden soll, deren finanzielles Risiko der Versicherungsnehmer trägt, doch handelt es sich dabei nicht um ungewöhnliche Vertragsklauseln.
Als "unit linked" oder "fondsgebunden" bezeichnete Verträge wie der mit Herrn González Alonso geschlossene sind im Versicherungsrecht vielmehr gängige Praxis. Daher ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vertragsart zu einem Zweig der Lebensversicherung gehört, wie sich ausdrücklich aus Anhang I Nr. III der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ergibt.
Im Übrigen wurden fondsgebundene Versicherungen bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 85/577 gemäß Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 79/267 und Nr. III ihres Anhangs als Zweig der Lebensversicherung angesehen. Der Unionsgesetzgeber hat jedoch mit dem Erlass der Richtlinie 85/577 den Begriff "Versicherungsvertrag" nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass er fondsgebundene Versicherungen nicht erfassen würde.
Unter diesen Umständen ist in Ermangelung gegenteiliger Vorschriften davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber, als er die Richtlinie 85/577 erließ und sämtliche Versicherungsverträge von ihrem Anwendungsbereich ausschloss, Verträge über fondsgebundene Versicherungen als Versicherungsverträge ansah.
Demzufolge ist festzustellen, dass diese Verträge nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
Diese Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 schließt im Übrigen nicht von vornherein aus, dass die Verbraucher unter bestimmten Umständen von einem Versicherungsvertrag zurücktreten können. Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 und Anhang III Teil A Punkt a.13 der Richtlinie 2002/83 sieht nämlich ein Widerrufs- und Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vor. Es ist jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt sind.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577 nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Ein außerhalb eines Geschäftsraums geschlossener Vertrag, in dem eine Lebensversicherung gegen Zahlung einer monatlichen Prämie angeboten wird, die zu unterschiedlichen Teilen in festverzinsliche Anlagen, variabel verzinste Anlagen und Finanzanlageprodukte der vertragschließenden Gesellschaft investiert werden soll, fällt nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.