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26.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121290

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 07.03.2012 – 25 W 95/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Kammergericht

Beschluss

Geschäfts-Nr. 25 W 95/11
95 AR 792/11 B Amtsgericht Charlottenburg

In dem Vereinsregister betreffend XXX

Die Beschwerde des Beteiligten vom 04. November 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. September 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beteiligte meldete mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 09. September 2011 durch die beiden Vorsitzenden B… und H… seine Gründung beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Nach § 2 S. 1 der Gründungssatzung (GS) ist Zweck des Vereins die Förderung von Klaviermusik. Dieser Zweck wird gemäß § 2 S. 2 GS „insbesondere verwirklicht durch das Unterstützen von Pianisten und Komponisten, das Veranstalten von Konzerten, die Förderung der Ausbildung in Komposition und am Klavier und dem Veröffentlichen von Klaviermusik. Zugleich wurde von der Gründungsversammlung am 03. Januar 2011 beschlossen, dass für die ordentliche Mitgliedschaft ein „symbolischer Mitgliedsbeitrag“ von 1 € jährlich und für die Fördermitgliedschaft ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 5 € fällig werde.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 29. September 2011 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Allein das Veranstalten von Konzerten und die Veröffentlichung von Klaviermusik seien keine ideellen Tätigkeiten, sondern erforderten zu ihrer Umsetzung, für die es einen Markt gebe, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Schon durch diese entgeltlichen Hauptaktivitäten des Vereins könne der Beteiligte nicht als nicht wirtschaftlicher Verein qualifiziert werden. Dafür, dass die Finanzierung fast ausschließlich aus diesen Einnahmen finanziert werde, sei weiteres Indiz, dass die Mitglieder lediglich einen symbolischen Beitrag von 1,-- € jährlich und Fördermitglieder von 5,-- € monatlich zahlen sollen.

Gegen den ihm am 05. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am Montag, dem 07. November 2011 beim Registergericht eingegangenen Schreiben vom 04. November 2011 Beschwerde eingelegt.

Er beruft sich darauf, dass der Vereinszweck gemäß dem nunmehr geänderten § 2 GS nunmehr laute: „M … ist ein Verein zur Förderung genreübergreifender und interdisziplinärer Klavierprojekte“. Wegen der weiteren Regelungen wird auf das Schreiben des Beteiligten vom 04. November 2011 (Bl. 13 ff.) Bezug genommen. Die Änderungen seien in der Hauptver-sammlung vom 01. November 2011 beschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieser Versammlung (Bl. 17 – 21) verwiesen. Der Verein arbeite nicht wirtschaftlich, sondern rein ideell. Es solle das kreative Potential von Pianisten und Komponisten gefördert werden, die keine wirtschaftliche Möglichkeit hätten, ihre Arbeiten zu veröffentlichen oder ihre Musik im Konzert zu präsentieren. Die Vereinsarbeit sei auf Förderung und Spenden angewiesen. Im Übrigen gestatte der Gesetzgeber nichtwirtschaftlichen Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks wirtschaftlich zu betätigen, um durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der Mindestbeitrag von 5,-- € monatlich für Fördermitglieder werde von diesen erfahrungsgemäß immer weit übertroffen. Darüberhinaus sei die Vision des Vereins künstlerisch so wertvoll, dass der Kultursenat sie wiederholt mit insgesamt 15.073 € gefördert habe. Sponsoren und Förderer hätten sich zu Spenden bereit erklärt.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Vermerk vom 09. November 2011 nicht abgeholfen.

B.

I)

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft und gemäß § 64 FamFG formgerecht eingelegt und begründet worden. Ihre Einlegung war auf fristgerecht. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats einzulegen. Jedoch fiel hier das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend, so dass gemäß § 16 Abs. 1 und 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO der Eingang der Beschwerdeschrift am Montag, dem 07. November 2011 fristgerecht war.

Der Beteiligte ist gemäß § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt. In Vereinssachen ist der Vorverein beschwerdeberechtigt gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister (BayObLGZ 1991, 52, zitiert nach juris, Rn. 4; Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 59 Rn. 37), vertreten durch die nach der Satzung zur Anmeldung befugten Vorstandsmitglieder (OLG Köln, NJW-RR 1994, 1547, zitiert nach juris, Rn. 11; Bumiller/Harders a.a.O.). Hier hat der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 GS den Verein gerichtlich und aussergerichtlich vertretungsberechtigte Vorsitz-ende Binder die Beschwerde für den Beteiligten eingelegt.

II)

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Anmeldung war entsprechend § 60 BGB zurückzuweisen, weil davon auszugehen ist, dass kein Idealverein (§ 21 BGB), sondern ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) vorliegt (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2008, 141 f. m.w.N.). Maßstab für die Beurteilung ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6; OLG Hamm, a.a.O., jeweils m.w.N.). Die Annahme eines Idealvereins ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgend eine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Gemäß dem sog. Nebenzweckprivileg darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, NJW 1983, 569, 571; KG, a.a.O; OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.).

Ob aber ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln (KG, Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 19. September 2011, 25 W 67/11). Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH NJW 1986, 3201, 3202). Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, NJW-RR 2005, 339, zitiert nach juris, Rn. 6).

Nach diesen Grundsätzen kann nicht ausreichend festgestellt werden, dass es sich beim Beteiligten um einen Idealverein handelt.

Hier ist das Registergericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte gemäß § 2 GS insbesondere beim „Veranstalten von Konzerten“ und dem „Veröffentlichen von Klaviermusik“ keinen ideellen Zweck verfolgt, da es für diese Tätigkeiten einen Markt gibt. Durch die entgeltliche Anbietung dieser Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entstehen. Damit aber bestehen erhebliche Zweifel, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach § 21 BGB gegeben sind. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass die Finanzierung des Vereines offenbar fast ausschließlich aus den durch das Veranstalten von Konzerten und dem Veröffentlichen von Klaviermusik erzielten Einnahmen erfolgt. Dafür spricht vor allem, dass die Mitgliedsbeiträge für einfache Mitglieder 1 € jährlich und für Fördermitglieder 5 € monatlich, mithin 60 € jährlich betragen soll. Bei zur Zeit sieben Vereinsmitgliedern sind die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen damit kaum existent. Demgegenüber sollen aber Pianisten und Komponisten unterstützt und die Ausbildung in Komposition gefördert werden, allesamt Maßnahmen, die finanziert werden müssen, was aber mit den genannten Beitragseinnahmen kaum realisierbar sein dürfte. Damit aber liegt der Schwerpunkt ganz eindeutig beim Veranstalten von Konzerten und Veröffentlichen von Klaviermusik, die offenbar der Mittelbeschaffung dienen sollen. Eine solche entgeltliche Anbietung von Leistungen wurde vom Beteiligten auch mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Zwar behauptet der Beteiligte, dass die planmäßige Gewinnerzielung im Bereich der ernsten Musik nur in seltenen, meist mit Personenkult einhergehenden Fällen gelingt. Weshalb dies vorliegend überhaupt nicht der Fall sein soll, bleibt aber unklar. In jedem Fall ist aber mit dem Amtsgericht Charlottenburg davon auszugehen, dass die Umsetzung dieser Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordern.

Die Förderung von Klaviermusik stellt sich auch nicht lediglich als rein vereinsinterne Binnentätigkeit dar. Eine solche würde vorliegen, wenn als Gegenleistung für Mitgliedsbeiträge die Teilnahme an solchen Konzerten und dem Veröffentlichen von Klaviermusik erfolgte. Ohne eine solche Koppelung würden Vereinsmitglieder nur einen wirtschaftlichen Marktteilnehmer darstellen (vgl. dazu die Ausführungen bei Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 12. Aufl. 2010, Rn. 150 ff.).

Der Beteiligte hat mit seiner Beschwerdeschrift Satzungsänderungen, insbesondere eine detaillierte Präzisierung der Regelung des Vereinszwecks in § 2 GS, vorgetragen, die er in der Mitgliederversammlung vom 01. November 2011 beschlossen haben will. Die Anmeldung einer Satzungsänderung muss jedoch öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB), d.h. die Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder müssen von einem Notar beglaubigt sei (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 140). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeschrift ist von beiden Vorsitzenden des Beteiligten unterzeichnet. Ihr beigefügt ist lediglich ein vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnetes Protokoll der die Satzungsänderungen beschließenden Mitgliederversammlung. Das genügt aber nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es verbleibt damit bei der ursprünglichen Satzungsregelung zum Vereinszweck.

Zwar verfolgt der Beteiligte gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 21.02.2011; 25 W 32/11) ist die Frage eines Idealvereins losgelöst von steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung einer Gemeinnützigkeit zu beantworten. Während auch einer GmbH Gemeinnützigkeit zuerkannt werden kann, schließen sich wirtschaftlicher Zweck und Idealverein aus. M.a.W.: Die Bejahung einer Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung für die hier zu beantwortende Frage und umgekehrt. Nicht jeder Idealverein erhält die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (KG, Senat, a.a.O.). Außerdem hat der Beteiligte bislang eine solche Anerkennung der Finanzverwaltung nicht vorgelegt.

Die hier in Rede stehende wirtschaftliche Betätigung fällt - entgegen der Ansicht des Beteiligten - nicht unter das sog. Nebenzweckprivileg. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck des Vereins funktional untergeordnet ist (vgl. KG, Beschluss vom 08.04.2008, 1 W 338/07; OLG Hamm, RPfl. 2008, 141 f.). Die Veranstaltung von Konzerten und das Veröffentlichen von Klaviermusik u.a. ist dem nichtwirtschaftlichen Zweck der Förderung von Klaviermusik – wenn man denn von einem solchen ausgehen will – dann nicht mehr funktional untergeordnet, wenn das Ausmaß der wirtschaftlichen Tätigkeit bzgl. zeitlichem, finanziellem und personellem Aufwand über dem für die übrigen Maßnahmen auf dem Gebiet des betreffenden ideellen Zwecks liegt. Der Beteiligte hat nicht aufgezeigt, dass der Aufwand für die Konzerte und die Klaviermusikveröffentlichungen geringer ist als der für seine sonstige Tätigkeit im Rahmen der Unterstützung von Pianisten und Komponisten die Förderung der Ausbildung in Komposition am Klavier. Vielmehr bleiben seine Ausführungen im Ungefähren. Für die klar erkennbaren, entgeltpflichtigen Konzertveranstaltungen verlangt er ein Entgelt. Damit lässt sich aber nicht feststellen, dass die gegen Entgelt durchgeführten Maßnahmen nur einen Nebenzweck bilden, der dazu noch dem vermeintlich ideellen Hauptzweck untergeordnet wäre. Somit ist weiterhin vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Vereines auszugehen. Dass die Arbeit des Beteiligten auf Förderung und Spenden angewiesen ist, ändert daran nichts.

Die Beschwerde des Beteiligten erwies sich somit als unbegründet.

C.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

RechtsgebietBGB

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