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16.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121152

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.12.2011 – II-4 UF 204/11

Die weitere Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen nicht besteht.


Tenor:
Die Be­schwer­de des Antragsgegners ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.07.2011 (407 F 143/09) wird zu­rück­ge­wie.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah trägt der Antragsgegner.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Be­schwer­de des Antragsgegners hat kei­nen Er­folg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind E. auf die Kindesmutter allein übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BGH FamRZ 2008, 592).

Maßstab für die Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist stets das Kindeswohl. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens (so BGH FamRZ 2011, 796-801; FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (FamRZ 1990, 392, 393 mwN; FamRZ 2010, 1060). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060).

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q., den Berichten des Jugendamts und des Verfahrensbeistands, dem Vorbringen der Beteiligten, den amtsgerichtlichen Sitzungsprotokollen sowie dem Inhalt der beigezogenen Akte betreffend das Umgangsverfahren - 4 UF 206/11 OLG Köln - ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überzeugt, dass eine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts für E. aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist und eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nach dem Inhalt der Akten besteht kein Zweifel, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nicht möglich ist, weil ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern trotz zahlreicher Vermittlungsbemühungen nicht besteht (vgl. BGH FamRZ 2008, 592). Der Kindesvater stellt in seiner Beschwerdebegründung vom 25.9.2011 nicht in Abrede, dass es an einer tragfähigen sozialen Beziehung auf der Elternebene fehlt. Abgesehen von unsubstantiierten Schuldzuweisungen gegenüber der Kindesmutter ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, wie eine ausreichende Kooperation und Kommunikation der Eltern zum Wohle des gemeinsamen Sohnes hergestellt werden soll.

Alle Vermittlungsversuche des Gerichts, wie die Verabredung eines Gesprächs unter Einbeziehung der psychologischen Berater beider Elternteile, scheiterten. Im Januar 2011 teilte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit, dass der Antragsgegner eine begonnene Beratung bei Frau L. abgebrochen habe. Weder die Beratung durch das Jugendamt noch die fachkundige Umgangsberatung und Begleitung durch zwei unterschiedliche, pädagogisch geschulte Stellen konnten ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern in ihrer Ausübung der elterlichen Sorge herbeiführen. Einen vom Verfahrensbeistand des Kindes angebotenen Gesprächstermin sagte der Kindesvater ohne nachvollziehbare Gründe ab. Es ist daher objektiv nicht erkennbar, dass und auf welche Weise der Kindesvater versuchen will, die von ihm bekundete Kooperationsbereitschaft in die Tat umzusetzen. Sein Vortrag zur Einigungsfähigkeit der Eltern erschöpft sich in der unsubstantiierten Erhebung von Schuldvorwürfen gegenüber der Kindesmutter. Einsicht in eigene Versäumnisse oder Fehler sowie konkrete Bemühungen, das Verhältnis auf Elternebene zu verbessern, um Vertrauen zu schaffen, fehlen völlig.

Gerade die - durchaus von beiden Elternteilen - erhobenen vehementen Schuldzuweisungen an den jeweils anderen Elternteil zeigen, dass eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge zum Wohle des Kindes nicht möglich ist. Da die "heiße Phase" der Trennung inzwischen über zweieinhalb Jahre zurückliegt und alle Versuche einer Elternberatung scheiterten, ist mit einer Verbesserung der Beziehungen der Beteiligten auf Elternebene bei realistischer Betrachtung zumindest in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Um künftig anstehende Entscheidungen für das Kind ohne belastende Streitigkeiten zwischen den Eltern treffen zu können, bedarf es deshalb einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil.

Dem Kindeswohl entspricht es am besten, die elterliche Sorge auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q., den Berichten des Jugendamts und des Verfahrensbeistands hat der Senat keinen Zweifel, dass E. im Haushalt der Kindesmutter gut versorgt und betreut wird. Die pädagogisch geschulten Betreuer im Kindergarten, die intensiven Kontakt mit den Jungen haben und deshalb seine Persönlichkeit besonders gut einschätzen können, haben bestätigt, dass E. in allen Bereichen altersgerecht entwickelt sei und seine soziale Kompetenz besonders hervorsteche. Angesichts der übereinstimmenden Einschätzung aller pädagogisch geschulten Fachleute sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden, dass das Wohl des Kindes bei einem Verbleib im Haushalt der Mutter gefährdet sein könnte.

Für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter sprechen entscheidend die vorhandenen Bindungen des Kindes zur Mutter und der Grundsatz der Kontinuität. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass Deniz schon vor der Trennung zur Mutter die engere Bindung gehabt habe. Die Mutter sei schon früher die für die Versorgung und Förderung im Alltag Hauptverantwortliche gewesen und könne dem Kind die nötige Kontinuität weiterhin sichern. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Prof. Dr. Q. ist dem Senat aus einer Vielzahl von Kindschaftsverfahren als psychologischer Sachverständiger bekannt. An seiner Fachkompetenz bestehen keine Zweifel.

Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Die Beweisfrage entspricht dem Gesetzeswortlaut in § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB und ist damit nicht zu beanstanden (Einwand I.). Die unter II. gerügte Feststellung auf Seite 2 des Gutachtens, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der mangelnden Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit der Eltern völlig unrealistisch sei, wird durch die nachfolgenden Ausführungen zur Exploration begründet. Bei der beanstandeten Feststellung auf Seite 2 sowie auf Seite 19 f. handelt es sich, wie sich bereits aus den jeweiligen Überschriften im Gutachten eindeutig ergibt, um eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Bei einer Zusammenfassung bedarf es nicht noch einmal der Wiederholung aller weiteren Untersuchungsergebnisse, wie sie im Einzelnen im Gutachten ausgeführt sind.

Die vom Antragsgegner unter III. und IV. angesprochene Ausfüllung der psychologischen Fragebogen-Tests haben für die Einschätzung des Sachverständigen erkennbar keine wesentliche Rolle gespielt. Einer weiteren Vertiefung der angesprochenen Punkte bedurfte es deshalb nicht.

Es ist entgegen dem Einwand V. nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige "explizit" auf eine Interaktionsbeobachtung mit dem Vater verzichtet hat. Der Sachverständige hat den Verzicht nachvollziehbar damit begründet, dass E. gegenüber dem Vater eine strikte Ablehnung gezeigt habe, die sich nicht in einem einzelnen Termin aufbrechen ließe, und auf jeden Fall mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Bei allen Kindschaftsverfahren steht das Wohl des betroffenen Kindes im Mittelpunkt. Dem Wohl von E. gebührt eindeutig der Vorrang gegenüber dem Interesse des Kindesvaters an der Durchführung bestimmter Untersuchungsmaßnahmen. Der Sachverständige Prof. Dr. Q. kann als erfahrener Familienpsychologe einschätzen, ob die Durchführung einer Interaktionsbeobachtung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Stellt der Sachverständige aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweise des Kindes fest, dass eine Interaktionsbeobachtung des Kindes mit dem Vater das Kindeswohl gefährdet, so hat er diese sonst regelmäßig durchgeführte Maßnahme zur Exploration zu unterlassen. Eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren darf das Kindeswohl nicht gefährden. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, die ablehnende Haltung des Kindes, wie sie in den Berichten zum begleiteten Umgang dokumentiert wurde, aufzubrechen. Vielmehr hat der Sachverständige den Sachverhalt, ohne das Kindeswohl zu gefährden, zu explorieren und die gestellte Beweisfrage zu beantworten.

Zu Einwand VI. ist auszuführen, dass der Sachverständige auf Seite 16 nicht unkritisch Äußerungen der Kindesmutter übernimmt. Vielmehr gibt er lediglich die Äußerungen der Kindesmutter erkennbar als deren eigene wieder ("Sie (die Kindesmutter) beklagte aber").

Die Einwände VII. und VIII. überzeugen nicht. Zu einer umfassenden Exploration des Sachverhalts kann es gehören, dass der Sachverständige auch Wahrnehmungen dritter Personen, die in engem Kontakt zu dem Kind stehen, in sein Gutachten aufnimmt. Für die Einschätzung der Persönlichkeit und Entwicklung von Deniz sind Berichte von pädagogisch geschulten Personen, die regelmäßigen, fast täglichen Umgang mit E. haben, sehr wichtig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die kenntlich gemachten Berichte in seine eigene Bewertung mit einbezieht.

Zu Punkt IX. ist auszuführen, dass es nicht gegen die Qualität des Gutachtens spricht, dass der Sachverständige aus der Äußerung des Kindes, es habe keinen Papa, der sei weg, nicht die gleichen Schlussfolgerungen wie die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zieht, nämlich dass E. lediglich vermittelt worden sei, er habe keinen Vater.

Der weitere Einwand X. greift nicht durch. Der Sachverständige weist auf Seite 8 seines Gutachtens darauf hin, dass für seine folgenden Schlussfolgerungen auch die in den Akten dokumentierten Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, soweit es sich um belegbare Fakten handele. Auf einen in diesem Sinne möglichen "Aktenauszug" werde an dieser Stelle aber aus ökonomischen Gründen bewusst verzichtet, was der Senat begrüßt. Der Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens Umgang (407 F 252/09 Antragsgegner Bonn = 4 UF 206/11 OLG Köln) ist allen Beteiligten bekannt und muss vom Sachverständige nicht nochmals wiederholt werden. Dementsprechend haben alle Beteiligten auch Kenntnis von den Berichten der Umgangspflegerin bzw. des Kinderschutzbundes über die Durchführung der begleiteten Umgangskontakte zwischen E. und dem Vater. Dass der Sachverständige dem Bericht des Kinderschutzbundes vom 5.10.2011 entnimmt, dass der Antragsgegner E. bei Umgangskontakten massiv bedrängt habe, ist nicht zu beanstanden. Die im Laufe der Zeit entstandene Umgangsverweigerung wird ebenfalls in den Berichten dokumentiert.

Zu dem Einwand XI. ist auszuführen, dass gerade keine Tatsachen vorliegen, die auf eine negative Beeinflussung durch die Mutter schließen lassen. Dementsprechend kann der Sachverständige auch keine Anknüpfungstatsachen für seine negative Feststellung in das Gutachten aufnehmen.

Unter Punkt XII. wird der Inhalt des Gutachtens vom Antragsgegner nicht richtig wiedergegeben. Der Sachverständige stellt nicht fest, dass der Antragsgegner aufgrund seines Ehr- und Wertgefühls und, um seinen Aufenthaltsstatus zu behalten, den Kontakt zum Kind sucht. Vielmehr führt der Sachverständige lediglich aus, dass der Antragsgegner nach der Trennung die Gefahr gesehen habe, dass er den Kontakt zu E. verliere. Dies sei für ihn doppelt bedrohlich: Zum einen sei für sein Ehr- und Wertgefühl die Vaterschaft eine sehr wichtige Angelegenheit, zum anderen sei sein rechtlicher Aufenthaltsstatus (Duldung) in Deutschland bedroht, wenn er den Kontakt zum Kind verliere. Dass diese beiden Gefahren die einzige Motivation für den Antragsgegner sind, Kontakt zu seinem Kind zu suchen, stellt der Sachverständige damit nicht fest. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von dem Sachverständigen aufgeführten doppelten Gefahren für den Antragsgegner bei einem Umgangsausschluss bestehen.

Es bestehen damit keine Bedenken, das Gutachten zu verwerten. Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht war ausnahmsweise entbehrlich. E. ist erst vier Jahre alt. Eine Kindesanhörung durch das Gericht zum Thema Sorgerecht erscheint unter Berücksichtigung der altersgerechten Einsichtsfähigkeit des Jungen ohnehin wenig zielführend. Der Sachverständige hat den Jungen eingehend explodiert. Sowohl der Sachverständige als auch die pädagogisch geschulte Umgangspflegerin und die Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes haben die ablehnende Haltung von E. gegenüber seinen Vater übereinstimmend festgestellt. Aufgrund der Streitigkeiten zwischen seinen Eltern war E. in den vergangenen beiden Jahren gezwungen, Kontakt zu vielen, ihm fremden Personen aufzunehmen, die ihn - wie der Sachverständige - begutachten bzw. - wie das Jugendamt, der Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin - über ihn berichten sollten. Angesichts der umfangreichen Begutachtung und der Berichte des Jugendamtes, der Umgangspflegerin und des gerichtlich bestellten Verfahrensbeistands sowie der Mitarbeiter des Kinderschutzbundes im Rahmen des begleiteten Umgangs besteht deshalb keine Veranlassung, E. mit einer weiteren Anhörung durch das Gericht zu belasten.

Bedenken gegen eine Verwertung der Berichte des Verfahrensbeistands bestehen nicht. Rechtsanwalt K. ist dem Senat aus verschiedenen anderen Kindschaftsverfahren als Verfahrensbeistand bekannt, der die ihm obliegende Interessenvertretung des Kindes gewissenhaft wahrnimmt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter derselben Adresse in C. residieren, ist rein zufällig. Da keine Sozietät vorliegt, bestehen keine Bedenken, dass Rechtsanwalt K. seine Aufgabe als Verfahrensbeistand des Kindes wie im Gesetz vorgesehen wahrnimmt.

Da der Antragsgegner die Gesprächsangebote des Verfahrensbeistands ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe ausgeschlagen hat, konnte naturgemäß die persönliche Einstellung des Antragsgegners in dem Bericht des Verfahrensbeistands nicht berücksichtigt werden. Als Interessenvertreter des Kindes entscheidet der Verfahrensbeistand eigenverantwortlich, ob und inwieweit er das Kind unmittelbar auf das Verhältnis zu seinem Vater anspricht. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, sondern je nach Fallgestaltung sogar geboten, dass der Verfahrensbeistand bei seiner Stellungnahme die Meinung von dritten Personen (wie z. B. Erzieherin) berücksichtigt, die über einen längeren Zeitraum engen Kontakt zu E. haben.

Einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter steht nicht - wie der Antragsgegner meint - deren mangelnde Bindungstoleranz entgegen. Die sich inzwischen über zwei Jahre hinziehenden vehementen Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern haben gezeigt, dass auf beiden Seiten zumindest derzeit unüberwindbare Vorbehalte gegenüber dem jeweils anderen Elternteil bestehen. Wie in dem Umgangsverfahren 4 UF 206/11 ausgeführt, kann das Scheitern der persönlichen Umgangskontakte des Vaters zu E. keineswegs allein der Mutter angelastet werden. Vielmehr haben das eigene unreflektierte Verhalten des Antragsgegners sowie seine fehlende Einsichtsfähigkeit zu einer Verschärfung des Konflikts beigetragen. Die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber dem Sachverständigen, dass er, wenn alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft seien und er damit keinen Erfolg habe, er dann auch in Erwägung ziehe, das Kind woanders hinzubringen, sind sicherlich nicht geeignet, Vertrauen der Kindesmutter in einen sachgerechten Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufzubauen. Angesichts der Gewalterfahrungen der Kindesmutter mit dem Antragsgegner ist es verständlich, dass diese einen unbegleiteten persönlichen Umgang des Antragsgegners mit seinem Sohn ablehnt. Trotz der Einschaltung von zwei fachkundig geschulten Stellen sind begleitete Umgangskontakte gescheitert. Durchgreifende Bedenken gegen die Erziehungseignung der Kindesmutter können aus dem Scheitern der Umgangsbemühungen nicht hergeleitet werden.

Unter nochmaliger Abwägung aller Umstände war deshalb aus Gründen des Kindeswohls das alleinige Sorgerecht für E. auf die Mutter zu übertragen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bot.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

Vorschriften§ 1671 Abs. 1 BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

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