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05.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121078

Amtsgericht Bremen: Urteil vom 09.02.2012 – 9 C 0566/11

Ein Patient darf den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt Vergütung schuldet.


Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.02.2012, 9 C 0566/11
T a t b e s t a n d
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin steht wegen kurzfristiger Stornierung des telefonisch vereinbarten Praxistermins vom 16.06.2011 kein Anspruch auf Zahlung von 300,00 € zu. Mangels erbrachter Leistung kann die Klägerin keine Gegenleistung verlangen.
Ein Vergütungsanspruch gemäß den §§ 611, 615 BGB besteht nicht. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass am 07.06.2011 mit der als Sekretärin fungierenden Mutter der Klägerin „kein Behandlungsvertrag geschlossen“ worden sei, sondern „lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages“. Somit kann - unabhängig von der Frage der wirksamen Stellvertretung gemäß § 164 BGB - dahinstehen, ob die Sekretärin der Klägerin während des Telefonats tatsächlich darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte bei Nichtwahrnehmung des Termins Vergütung zu leisten habe und der Termin kostenfrei nur bis zum 09.06.2011 storniert werden könne (a.A.: AG Bremen, Urteil vom 20.07.2005, Az.: 23 C 0419/2004; anderer Sachverhalt: AG Nettetal, NJW-RR 2007, 1216: schriftliche Vereinbarung einer Vergütungspflicht nach § 615 BGB im Behandlungsvertrag).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren, ohne dass er dem (nicht) behandelnden Arzt Vergütung schuldet. Die Vergütungspflicht nach § 615 BGB setzt nämlich bereits nach dem Wortlaut der Norm ein bestehendes Vertragsverhältnis, typischerweise ein Dauerschuldverhältnis, voraus, in dessen Rahmen ein vertraglich festgelegter Termin vom Dienstberechtigten nicht wahrgenommen wird (str. für Arzttermin, vgl. Palandt, 71. A., § 615, Rn. 2 m.w.N.). Schließlich wird die Annahme einer Vergütungspflicht bei Stornierung oder Nichtwahrnehmung reservierter Dienstleistungen anderer Art (Friseur, Theater, Kino, etc) - soweit ersichtlich - zu Recht nicht vertreten. Warum für Arzttermine etwas anderes geltend sollte, ist nicht ersichtlich. Terminsabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Schließlich wollen sich Ärzte, die vereinbarte Termine nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen lassen, nicht schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 I BGB machen.
Im Übrigen wäre der über Rückenschmerzen klagende Beklagte nach § 627 BGB berechtigt gewesen, einen etwaigen Vertragsabschluss mit der Klägerin jederzeit zu kündigen (vgl. AG Calw, NJW 1994, 3015). Eine Terminstornierung ist im Zweifel als außerordentliche Kündigung auszulegen (§ 133 BGB). Die Tätigkeit einer Naturheilkunde praktizierenden Ärztin begründet Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden (vgl. AG Andernach, NJW-RR 1994, 121 für krankengymnastische Behandlung). Insofern käme bei Zugang der Stornierungserklärung des Beklagten allenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 BGB in Betracht.
Ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) besteht nicht.
Potentielle Vertragspartner sind bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei und zwar auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen hat (negative Vertragsfreiheit, vgl. auch die Wertung des § 632 III BGB). Eine Schadensersatzpflicht nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB besteht ausnahmsweise nur dann, wenn eine Partei die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie zuvor in zurechenbarer Weise besondere Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (BGH NJW 75, 1774; 80, 1683; 96, 1884). Da noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen, um auch einen auch nur mittelbaren Zwang zum Vertragsabschluss entgegenzuwirken (MüKo, 5. Auflage, § 311 Rn. 217).
Vorliegend hat der Beklagte den Termin absagen wollen, weil er am 15.06.2011 von einem Freund in einer Notlage um Hilfe für den 16.06.2011, dem Tag der Behandlung, gebeten wurde. Diese Tatsache wurde von der Klägerin nicht bestritten. Die Absage des Beklagten erfolgte somit nicht grundlos, sondern war von einem berechtigten Interesse getragen. Dem Beklagten kann dabei nicht zur Last gelegt werden, dass die Klägerin ihr Telefaxgerät nicht eingeschaltet hatte. Der Beklagte hat seine Stornierungserklärung noch am 15.06.2011 an die Klägerin gefaxt, so dass er unter normalen Umständen mit dem Zugang der Erklärung vor dem avisierten Behandlungstermin rechnen durfte (vgl. auch Palandt, 71. Auflage, § 130 Rn. 17).
Somit kann dahinstehen, ob die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zum erlittenen Schaden überhaupt ausreichend substantiiert und unter Beweisangebot vorgetragen hat (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 689: Absage gegenüber einem anderen andernfalls behandelten Patienten und entsprechender Verdienstausfall).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 713 ZPO.

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