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15.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120858

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.12.2011 – I-24 U 111/11


Oberlandesgericht Düsseldorf
I-24 U 111/11

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 25. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.780,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2010 sowie weitere EUR 342,48 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 16 %, im Übrigen trägt die Streithelferin diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Streithelferin auf Restwertausgleich nach Ablauf des zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen Leasingvertrags vom 10./21. November 2006 (im Folgenden: LV) geltend.
Gegenstand des Leasingvertrages war ein VW-Phaeton V 10 TDI. In Spalte A ist angegeben: "Kalkulierter Restwert 70,04 % = € 21646,53". In Abschnitt D ist unter anderem folgendes geregelt: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die vom LN während der Vertragsdauer zu bezahlenden Beträge die gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasingobjekts nicht decken und der Kalkulierte Restwert nicht getilgt wird (Teilamortisation). Der LN garantiert dem LG einen Mindestverwertungserlös in Höhe des Kalkulierten Restwerts." Unterhalb dieser Spalte und vor den Unterschriften befindet sich folgender Hinweis: "Zur Besicherung des kalkulierten Restwerts gilt eine Beschränkung auf +90000KM Betriebsstunden / Gesamtkilometer als vom LG empfohlen."
In § 13 LV ist folgendes geregelt:
"Nach Ablauf und ordnungsgemäßer Erfüllung dieses Leasingvertrages kann der Leasingnehmer den Antrag auf Vertragsverlängerung stellen. Er sollte sich hierzu binnen spätestens zwei Monate vor Vertragsablauf mit dem LG in Verbindung setzen, um die Bedingungen des neuen Vertrages auszuhandeln.
Kommt eine Vertragsverlängerung gemäß Absatz 1 nicht zustande, so ist unter Voraussetzung der Rückgabe gemäß § 14 vom LN eine Veräußerung an Dritte vorzunehmen. Der LN erhält in diesem Falle eine Gutschrift von 75 % des den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlöses abzüglich der beim LG angefallenen Kosten. Der LG kann dieses Guthaben des LN mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LG verrechnen. Ist der Veräußerungserlös niedriger als der vereinbarte kalkulierte Restwert zuzüglich der beim LG angefallenen Kosten, so hat der LN die Differenz an den LG zu zahlen.
Kommt eine kostendeckende Veräußerung gemäß § 2 nicht zustande, so hat der LG das Recht, dem LN das Leasingobjekt im jeweiligen Zustand zum Kauf anzudienen. Dies geschieht unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung auf der Preisgrundlage des umseitig genannten kalkulierten Restwertes. Zum Zustandekommen des Kaufvertrages genügt der Zugang der entsprechenden Rechnung beim LN.
Ein einseitiger Kaufantrag des LN ohne vorherige Andienung durch den LG ist von diesem nur auf der Gebotshöhe kaufwilliger Dritter zu berücksichtigen."
§ 14:
Wird der Leasingvertrag – gleich aus welchem Grunde – beendet und kommt weder ein neuer Leasingvertrag noch ein Kaufvertrag gemäß § 13 zustande, so hat der LN auf Verlangen des LG auf seine Kosten und Gefahr den Leasinggegenstand an einen vom LG bestimmten Ort innerhalb Deutschlands in vertragsgemäßem Zustand zurückzuliefern oder zu verwerten oder zu vernichten. Für nicht fristgerechte Rückgabe des Leasinggegenstandes leistet der LN eine zeitanteilig aus dem monatlichen Gesamtbetrag gemäß Zeile B errechnete Nutzungsentschädigung."
Nachdem der Beklagte das Fahrzeug am 17. November 2006 übernommen hatte, teilte die Streithelferin am 21. November 2006 mit, dass die Leasingforderung zum Zwecke der Refinanzierung an die Klägerin abgetreten worden sei.
Später wurde die Verwaltung des Vertragsverhältnisses von der Klägerin auf die A. GmbH (später die A. AG) übertragen (im Folgenden: AIL). Nachdem der Beklagte am 30. November 2009 unter Befristung bis zum 2. Dezember 2009 angeboten hatte, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, forderte die AIL den Beklagten im Gegenzug mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 auf, das Fahrzeug bis zum 4. Dezember 2009 zurückzugeben. Weiterhin bot die AIL an, der Beklagte könne das Fahrzeug zum Restwert von EUR 25.759,37 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich EUR 11,90 für den Versand des KFZ-Briefes erwerben. In diesem Fall müsse der Betrag bis zum 4. Dezember 2009 überwiesen oder aber das Fahrzeug zurückgegeben werden.
Der Beklagte gab das Fahrzeug am 3. Dezember 2009 mit einem Kilometerstand von 83.944 km zurück. Die AIL holte ein Sachverständigengutachten über den Fahrzeugwert ein, welches der TÜV Süd Autoservice GmbH unter dem 12. Dezember 2009 erstellte. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, der Einkaufswert betrage netto EUR 12.521,01 (EUR 14.900,-- brutto). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 übersandte die AIL dem Beklagten das Gutachten und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis zum 19. Januar 2010 selbst oder durch Dritte Kaufangebote abzugeben. Die Frist wurde bis zum 1. Februar 2010 verlängert, ohne dass der Beklagte ein Kaufangebot abgab. Vielmehr wandte er sich am 11. Januar 2010 gegen die Feststellungen des Gutachtens und gab an, keinen Minderwerterlös zu schulden.
Die Klägerin verkaufte das Fahrzeug sodann an die AIL zu einem Preis von EUR 13.865,55 zuzüglich Umsatzsteuer und berechnete dem Beklagten am 16. März 2010 den Restwertausgleich in Höhe von EUR 9.259,37. Der Beklagte verweigert die Zahlung.
Die Parteien streiten über die Aktivlegitimation der Klägerin, die Wirksamkeit der Leasingbedingungen, die Art der Verwertung des Fahrzeugs durch die Klägerin und darüber, ob der Anspruch auf Ausgleich des Restwerts der Umsatzsteuer unterliegt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
Das Landgericht – Einzelrichterin - hat mit seinem am 25. März 2011 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitige Frage der Aktivlegitimation der Klägerin könne dahinstehen, weil der Anspruch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegeben sei. Das Angebot der Klägerin habe die Umsatzsteuer auf den Restwert und die Kosten für die Übersendung des KFZ-Briefes enthalten. Beide Positionen hätten ihr nicht zugestanden. Dem Vertrag könne nicht eindeutig entnommen werden, dass zu dem genannten Restwertbetrag noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Auch der Rechenweg sei nicht hinreichend transparent. Zudem habe die Klägerin die in den Leasingbedingungen vorgesehene Pflicht zur Andienung nicht eingehalten und darüber hinaus gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes verstoßen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die diese form- und fristgerecht eingelegt hat. Sie trägt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor und meint, sie habe das Fahrzeug bestmöglich verwertet, insbesondere bestreitet sie das Vorbringen des Beklagten zum Fahrzeugwert. Sie trägt ferner vor, neben der AIL habe die G. GmbH das Fahrzeug kaufen wollen, hierfür aber nur EUR 12.700,-- netto geboten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zur verurteilen, an sie EUR 9.259,37 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2010 sowie weitere EUR 399,72 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.
Die Streithelferin beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Parteien vor der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 8. November 2011 Hinweise erteilt, zu denen der Beklagte umfänglich vorgetragen hat. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet, allerdings nur, soweit sie vom Beklagten die Zahlung des Restwerts ohne Umsatzsteuer verlangt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist ihre Berufung ohne Erfolg. Mithin schuldet der Beklagte der Klägerin die Zahlung von EUR 7.780,98 nebst Zinsen und zudem die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 342,48.
1.
Die Klägerin ist als Inhaberin der Forderung aktiv legitimiert und berechtigt, diese geltend zu machen.
Von dem zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Rahmenvertrag vom 29./30 Dezember 1998 waren nicht nur die Leasingraten gemäß § 3 des Rahmenvertrages in Verbindung mit dem Forderungskaufvertrag vom 11./14. Dezember 2006 erfasst, sondern in § 7 b) aa) des Rahmenvertrages waren auch die jeweiligen Leasinggegenstände sicherungsübereignet worden. Zudem hat die Streithelferin in § 7 c) aa) des Rahmenvertrages die Teile der Leasingforderungen zur Sicherung abgetreten, die nicht in den Forderungskaufverträgen verkauft worden sind. Deshalb ist auch die umstrittene Restwertforderung, die ebenfalls Gegenstand des Darlehensvertrages vom 11./14. Dezember 2006 über EUR 21.646,53 ist, von der Sicherungsabtretung erfasst.
Die erfolgte und als solche auch unstreitige Sicherungsabtretung des Anspruchs auf Zahlung von Restwert führt in dem hier allein maßgeblichen Außenverhältnis zwischen dem Sicherungsnehmer (Klägerin) und dem Schuldner (Beklagten) dazu, dass der Klägerin alle Gläubigerrechte zustehen. Sie kann mithin auch die sicherungsabgetretene Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 398 Rn. 24). Dem Schuldner hingegen stehen keine Einwendungen aus der der Abtretung zugrunde liegenden Sicherungsabrede zu (vgl. BGH NJW 1974, 186; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
Soweit die Klägerin und die Streithelferin vor dem Landgericht Essen (Az. 43 O 85/09) über Zahlungsansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung streiten und die Streithelferin widerklagend im Wege der Stufenklage Auskunft über die von der A GmbH verwalteten Leasingverträge verlangt, hat dieses Verfahren auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Abgesehen davon, dass die Wirksamkeit der Kündigung ohnehin nur eine Vorfrage der dort streitigen Ansprüche ist und deshalb gemäß § 148 ZPO keine Aussetzung des hiesigen Verfahrens begründen könnte, betrifft sie auch nur das Innenverhältnis zwischen der Klägerin als Sicherungsnehmerin und der Streithelferin als Sicherungsgeberin. Ob die Klägerin unter Missachtung der Rechte der Streithelferin als Sicherungsgeberin (entgegen § 6 des Rahmenvertrages) die Ansprüche gegen den Beklagten verfolgt, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls liegt kein "offensichtlicher Missbrauch" durch die Klägerin vor, welcher allenfalls die Anwendung des § 242 BGB rechtfertigen und den Beklagten gegebenenfalls zur Leistungsverweigerung berechtigen würde. Hierfür ist nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
2.
Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung des Restwerts in Höhe von EUR 7.780,98 verlangen, allerdings ohne die geltend gemachte Umsatzsteuer.
a.
Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass sich der Beklagte im Rahmen eines Leasingvertrages auf Teilamortisationsbasis verpflichtete. Die von ihm bis zum Vertragsablauf gezahlten Leasingraten decken folglich nicht den gesamten Aufwand der Leasinggeberin ab, weshalb der von der Leasinggeberin genannte kalkulierte Restwert in Höhe von EUR 21.646,53 zu ihrer vollständigen Amortisation erforderlich ist (vgl. dazu Martinek/Berninghaus, Handbuch des Leasingrechts, 2. Auflage, § 37 Rn. 51-53 m.w.N.).
aa.
Für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist die zwischen den Parteien streitige Frage von Belang, ob der Beklagte als Unternehmer (§ 14 BGB) oder als Verbraucher (§ 13 BGB) den Leasingvertrag abgeschlossen hat. Hier finden indes die vom Bundesgerichtshof (NJW 2009, 3780 f.; siehe auch Senat ZMR 2006, 363 f.) genannten Grundsätze Anwendung. Danach kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (BGH NJW 2007, 2619). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte handelte als Privatperson, auch wenn er die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" angegeben hat. Er hat den Vertrag aber unter seiner Privatanschrift geschlossen und allein aus der Angabe der Berufsbezeichnung kann nicht sicher und eindeutig geschlossen werden, dass ein rein gewerbliches Handeln des Beklagten vorgelegen hat.
bb.
Die Zahlung eines Restwerts in Höhe von EUR 21.646,53 ist zwischen den Parteien des Leasingvertrages wirksam vereinbart und in den Leasingvertrag einbezogen worden. Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut: "Zur Besicherung des kalkulierten Restwertes gilt eine Beschränkung auf +90000km Betriebsstunden/Gesamtkilometer als vom LG empfohlen" keine Unwirksamkeit der Restwertvereinbarung herleiten.
Zwar ist bei einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung die Angabe der Gesamtfahrleistung entbehrlich, weil die tatsächliche Fahrleistung über den Verkaufserlös in den Restwertausgleich einfließt. Ihr kommt nur für den Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung bzw. –abrechnung Bedeutung zu, bei dem kein Restwertausgleich erfolgt (vgl. nur BGH NJW 2001, 2165 (2167); Senat BB 2010, 2382 – Leitsatz -, im Volltext wiedergegeben bei Juris). Hier konnte allerdings der Angabe im Leasingvertrag keinesfalls entnommen werden, dass ein Restwertausgleich unterbleibt, wenn die Gesamtfahrleistung von 90.000 km nicht erreicht wird. Bei der notwendigen abstrakt-generellen Auslegung der von der Streithelferin verwendeten AGB ist von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen. Die Klauseln sind einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1056; 2010, 293; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 c Rn. 16 m.w.N.). Danach kann hier nicht auf eine Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Restwerts geschlossen werden.
Dies folgt schon daraus, dass die Kilometerleistung vom Leasinggeber lediglich "empfohlen" wurde. Der hergestellte Zusammenhang zum Restwert bzw. dessen "Besicherung" kann keinesfalls so verstanden werden, dass die Kilometerleistung sich auf den Bestand des Restwerts in der Weise auswirken konnte, dass dieser damit "steht oder fällt". Das Wort "Besicherung" spricht gerade gegen einen Wegfall des Restwerts, da die Empfehlung ja dessen Bestand dienen soll. Vielmehr lässt dieser Wortlaut nur den Schluss zu, dass der vom Leasinggeber kalkulierte Restwert nach seiner Einschätzung dem Marktwert des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrages und bei Einhaltung der "Empfehlung" zur Laufleistung nahe kommt. Der Kunde soll mit dieser Klausel darauf hingewiesen werden, dass eine Überschreitung der als Kalkulationsgrundlage dienenden Gesamtfahrleistung dazu führen kann, dass der tatsächliche Wert des Fahrzeugs deutlich von dem kalkulierten Restwert abweicht.
Damit unterscheidet sich der Wortlaut dieses Vertrages deutlich von dem Fall, den der Bundesgerichtshof (NJW 2001, 2165) entschieden hat. Dort war in einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung ohne weitere Erläuterungen in dem Antragsformular die Gesamtfahrleistung aufgeführt. Zudem enthielten die allgemeinen Leasingbedingungen sowohl Regelungen für Leasingverträge auf Kilometerabrechnungsbasis als auch für jene auf Restwertbasis. Ein juristisch nicht geschulter Durchschnittskunde konnte deshalb in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall den Eindruck gewinnen, dass die Elemente eines Leasingvertrages mit Restwertabrechnung und eines Leasingvertrages auf Kilometerabrechnungsbasis in einer Weise verbunden wurden, dass ein Restwertausgleich erst bei Überschreitung der Gesamtfahrleistung erfolgt. Derartige Regelungen sind in den Leasingbedingungen der Streithelferin nicht zu finden, denn diese sind allein auf die Abrechnung auf Restwertbasis zugeschnitten. Zudem ist auf der Vorderseite des Leasingvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit Zahlung der Leasingraten nur eine Teilamortisation erreicht wird und der Leasingnehmer dem Leasinggeber darüber hinaus zur vollen Amortisierung einen Mindestverwertungserlös in Höhe des kalkulierten Restwerts garantiert.
b.
Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Restwertes stehen weder ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung noch andere Gründe entgegen.
aa.
Das Landgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht der beklagte Leasingnehmer, sondern die Klägerin, die aufgrund der Sicherungsabtretung die Rechte des Leasinggebers ausüben konnte, gemäß § 13 LV zur Verwertung des Fahrzeugs berechtigt war. Dahingestellt bleiben kann, ob § 13 Abs. 2 LV einen Tippfehler enthält (wie vom Landgericht angenommen) oder ob die Klausel nur insoweit missverständlich formuliert ist, als sich die Nennung des Leasingnehmers auf die Rückgabe und nicht auf die anschließende Verwertung beziehen sollte. Liest man den Satz unter dieser Voraussetzung, ergibt er nämlich ohne weiteres den von der Klägerin gewünschten Sinn.
Dieses Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil der den Leasinggegenstand zurückgebende Leasingnehmer nach der Rückgabe schon tatsächlich keine Möglichkeit mehr hat, den Leasinggegenstand, dessen Eigentümer er auch nicht ist, zu veräußern. Auch der nachfolgende Satz, der eine Gutschrift im Falle eines den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlöses vorsieht, ergibt nur einen Sinn, wenn der Erlös vom Leasinggeber vereinnahmt wurde, dieser also selbst die Veräußerung vornahm. Denn nur dieser kann nach dem Erhalt des Erlöses dem Leasingnehmer eine Gutschrift erteilen.
Die Klägerin hat sich des Ausgleichsanspruchs auch nicht durch die Ausübung des Andienungsrechts begeben (vgl. Senat MDR 2006, 281). Denn das primäre Verlangen der AIL war im Schreiben vom 1. Dezember 2009 (Anlage B 3, AI 4) auf Rückgabe gerichtet.
bb.
Dem von der Klägerin verfolgten Restwertanspruch steht kein auf Freistellung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen einer vertragswidrigen Verwertung des Fahrzeugs entgegen (§§ 273, 242 BGB). Insbesondere hat die Klägerin nicht gegen ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verstoßen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beck RS 2011, 25772; NJW 1997, 3166 (3167)) erfüllt ein Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes schon dann, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens anbietet, das Fahrzeug zum Schätzwert zu übernehmen. Mit dem Angebot, ihm das Fahrzeug zu diesem Preis zu überlassen, versetzt der Leasinggeber den Leasingnehmer in gleicher Weise wie durch die Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechts in die Lage, den höheren Verkehrswert des Leasingobjekts durch dessen Veräußerung an einen Dritten zu seinen Gunsten zu realisieren. Wenn der Leasingnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, geht das nicht zu Lasten des Leasinggebers. Dies gilt erst recht für den auch hier in § 13 Absatz 3 LV geregelten Fall, bei dem die Leasinggeberin nach erfolgter Andienung ohnehin berechtigt gewesen wäre, vom Leasingnehmer die Übernahme des Fahrzeugs zum garantierten Restwert zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart ZMR 2007, 694 ff.).
Die von der Klägerin mit der Verwaltung des Leasingvertrages betraute AIL hat dem Beklagten das Fahrzeug mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 auf Grundlage des vom Sachverständigen veranschlagten Schätzwerts zum Kauf angeboten bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt, einen Kaufinteressenten zu benennen. Dieses Angebot hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2010 wiederholt und die dem Beklagten von der AIL eingeräumte Frist bis zum 1. Februar 2010 verlängert. Diese Frist war ausreichend bemessen, so dass ihm genügend Gelegenheit verblieb, sich den Kauf zu überlegen bzw. weitere Interessenten zu benennen.
Die Angriffe des Beklagten gegen das Schätzgutachten des TÜV-Nord vom 10. Dezember 2009 sind unerheblich. Deshalb blieb es der Klägerin unbenommen, dieses als Grundlage ihrer Forderungen zu nehmen. Grundsätzlich sprechen bei einem Schätzgutachten, welches eine Aussage zum Verkehrswert/Marktwert trifft, gewichtige Indizien dafür, dass eine Verwertung eben zu diesem Preis als optimal anzusehen ist. Nur wenn es dem Leasinggeber gleichwohl nicht gelingt, das Leasinggut zu diesem Preis zu verwerten, ist er verpflichtet, im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, welche besonderen Anstrengungen er unternommen hat, um dem von Sachverständigen geschätzten Preis zu erzielen (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. J, Rn. 121). Ausweislich des Gutachtens des TÜV vom 10. Dezember 2009 betrug der Einkaufswert EUR 12.521,01 netto. Die Klägerin hat das Fahrzeug an die AIL jedoch für EUR 13.865,55 netto veräußert und damit einen Mehrbetrag von EUR 1.344,54 erzielt. Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsrechtszug noch ergänzend vorträgt, das zweithöchste Angebot habe EUR 12.700,-- netto betragen und sei von der Firma G. GmbH unterbreitet worden, kommt es darauf aus den genannten Gründen nicht an.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der von der AIL gezahlte Kaufpreis zu niedrig gewesen ist. Soweit der Beklagte nunmehr eine Bewertung vom 4. Juli 2011 vorlegt, die mit einem Händlereinkaufswert von EUR 19.425,-- schließt, berücksichtigt diese zum einen die Anzahl der Vorbesitzer nicht hinreichend (angegeben ist 1 Vorbesitzer, die Zedentin kaufte das Fahrzeug aber bereits gebraucht an, weshalb 2 Vorbesitzer vorhanden sind) und gibt auch eine zu geringe Fahrleistung an (80.000 statt 83.944). Zum anderen hat sich auf die Gebrauchtwagenpreise des Jahres 2009, welche hier maßgeblich sind, in erheblichem Umfang die "Umweltprämie" (umgangssprachlich "Abwrackprämie") ausgewirkt, die von der Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturpaketes II eingeführt worden war und nur den Kauf von Neu- und Jahreswagen subventionierte. Dies führte insbesondere bei hochwertigen Gebrauchtwagen zu erheblichen Einbrüchen am Markt (vgl. nur Stiftung Warentest 09/2009, S. 71).
Zudem ist folgendes zu berücksichtigen: Abgesehen davon, dass die Klägerin dem Beklagten nicht die Überlassung des gesamten Gutachtens schuldete, sondern ihren Verpflichtungen bereits mit der alleinigen Nennung der Schätzwerte nachgekommen wäre (vgl. BGH BeckRS 2011, 25772; NJW 1997, 3166; OLG Stuttgart ZMR 2007, 694 ff.), sie also überobligatorisch tätig geworden war, blieb es dem Beklagten unbenommen, die aus dem angeblich fehlerhaften Gutachten resultierende Gefahr einer "Verschleuderung" des Fahrzeugs dadurch abzuwenden, dass er es selbst erwarb. Aufgrund der Angebote der AIL wäre ihm dies ohne weiteres möglich gewesen. Dies hätte insbesondere deshalb nahe gelegen, da der Beklagte zunächst an einem Ankauf interessiert war und er davon ausging, dass das Fahrzeug einen Wert von EUR 27.000,-- gehabt haben soll. Der Beklagte hätte die Verwertung mit allen Risiken und Chancen selbst übernehmen können. Dass der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, geht nicht zu Lasten der Klägerin.
Desweiteren geht der Vorwurf des Landgerichts fehl, die Klägerin hätte vor der Einholung des Gutachtens den Wert ermitteln müssen, indem sie selbst das Fahrzeug am Markt anbot. Der Leasingvertrag macht für den Fall seiner fristgemäßen Beendigung keine Vorgaben dazu, wie der Wert zu ermitteln ist. Die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen hat zudem gegenüber einer Marktbeobachtung den Vorteil, dass sie schneller zu erreichen ist. Wird das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt angeboten, vergeht in der Regel einige Zeit, bis die darauf fußenden Beobachtungen und Angebote die Schätzung eines Preises zulassen. Es kann der Klägerin aber nicht vorgeworfen werden, dass sie das Fahrzeug in angemessener Zeit veräußern wollte, zumal sie auch ansonsten eine längere Verwaltungstätigkeit hätte vornehmen müssen. Zudem hätte ihr auch der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung gedroht (vgl. hierzu auch BGH NJW 1997, 3166), da sich eine längere Standzeit zusätzlich wertmindernd ausgewirkt hätte.
cc.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem Beklagten das Fahrzeug anzudienen. Hiervon geht indes das Landgericht rechtsirrtümlich aus. Im Leasingvertrag (§ 13 Abs. 3) ist nur geregelt, dass die Leasinggeberin "das Recht" zur Andienung hat. Dies entspricht üblichen Regelungen, weil der Leasinggeber sich die bestmögliche Verwertung aussuchen darf. Im Übrigen liefe die Andienungspflicht auf ein leasinguntypisches steuerschädliches Erwerbsrecht des Leasingnehmers hinaus.
Beim Teilamortisationsleasing trägt grundsätzlich der Leasingnehmer das Risiko einer Wertminderung des Leasinggegenstandes unter den kalkulierten Restwert (vgl. vgl. Mobilienerlass/Teilamortisation, BMF-Schreiben vom 22.12.1975 – IV B 2 – S 2170 – 161/75; EstH 1994, Anhang 21 III; Senat ZMR 2009, 116 f.; Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. B Rn. 41). Zwar hätte es aufgrund der Wertermittlung nahe gelegen, dass die für die Klägerin handelnde AIL dem Beklagten das Fahrzeug gemäß den vertraglichen Regelungen andient. So hätte sie eine Drittverwertung vermeiden und gleichwohl ihre Vollamortisation sicherstellen können. Dass sie dies unterlassen hat, nachdem der Beklagte auf ihre Angebote zum eigenen Ankauf bzw. zur Benennung eines Käufers nicht reagierte, geht nicht zu ihren Lasten. Denn sie war eben nicht zur Andienung verpflichtet.
dd.
Entgegen der vom Beklagten, der Streithelferin und dem Landgericht geäußerten Auffassung begegnet es keinen Bedenken, dass das Fahrzeug an die AIL zum Preis von EUR 13.865,55 netto veräußert wurde. Sie war "Dritte" im Verhältnis zu den Vertragsparteien, auch wenn sie den Leasingvertrag zum Schluss (seit März 2009 und nicht "von Anfang" an, wie der Beklagte fälschlich behauptet), verwaltet hat. Soweit der Beklagte aufgrund der "Nähe" der AIL zum Leasingobjekt ein zu seinem Nachteil gereichendes Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der AIL behauptet, bedürfen diese Vermutungen keiner weiteren Aufklärung. Die Klägerin als Sicherungseigentümerin des Leasinggegenstandes hätte diesen auch behalten und mit dem Beklagten aufgrund der vom TÜV-Nord ermittelten Werte abrechnen können. Auch dies wäre vertragskonform gewesen, zumal der Beklagte – wie bereits ausgeführt – die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug selbst zu erwerben bzw. Dritte hierfür zu benennen. Es besteht deshalb kein Anlass, auf die Mutmaßungen bzw. Anschuldigungen des Beklagten näher einzugehen.
ee.
Entgegen der Ansicht des Beklagten braucht sich die Klägerin den Unfallschaden mit geschätzten Reparaturkosten über EUR 1.820,-- netto nicht entgegen halten zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie selbst für diese Beschädigungen verantwortlich ist, weil sie nach Übergabe des Leasingobjekts in ihrem Verantwortungsbereich entstanden wären. Soweit sich der Beklagte auf das Rückgabeprotokoll bezieht, in welchem festgehalten wurde: "keine ersichtlichen Schäden" steht dies dem nicht entgegen. Zum einen ist nicht jeder Unfallschaden offensichtlich. Zum anderen ist die rein visuelle Überprüfung bei der Rückgabe nicht so eingehend wie die spätere Begutachtung durch den TÜV (z.B. mit Hebebühne, Lackschichtdickenmessung etc.). Nunmehr ist auch unstreitig, dass die Kilometerdifferenz zwischen dem Stand bei Rückgabe und dem der Begutachtung von 13 km auf der Entfernung zwischen dem Rückgabeort (Südliche M. Straße XX) und dem TÜV in U. beruht. Die Behauptung des Beklagten, die Schäden (Fahrertür Abschlussleiste beschädigt und zerkratzt, Stoßfängerecke hinten links zerkratzt, Hauptscheinwerfer rechts Beleuchtung defekt, fälliger Wechsel der Bremsflüssigkeit, Frontverkleidung rechts gebrochen, Frontspoiler verformt) seien bei der Überführungsfahrt erfolgt, sind nicht hinreichend substantiiert, zumal sich der Beklagte mit den Schäden und Mängeln im Einzelnen überhaupt nicht auseinander setzt. Die vom TÜV festgestellten Mängel lassen zudem schon von ihrer Beschreibung her erkennen, dass sie offenbar während des üblichen Gebrauchs entstanden sind, zumal sie sie an unterschiedlichen Stellen des Fahrzeugs befinden und sich schon deshalb schwerlich einem einzelnen Unfallgeschehen zuordnen lassen.
c.
Der von der Klägerin zu Recht verfolgte Anspruch auf Zahlung des Restwertes ist vom Beklagten allerdings ohne die Umsatzsteuer geschuldet. Der Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Vertragsbeendigung ist kein steuerbarer Umsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weshalb auch eine etwaige Ausgleichszahlung des Leasingnehmers ebenfalls kein steuerbarer Umsatz ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1066 ff.; MDR 2011, 836; Senat, Beschluss vom 7. Juni 2011, Az. I-24 U 3/11,, n.v.; Beschluss vom 2. September 2010, Az. I-24 U 15/10, veröffentlicht bei Juris; Beschluss vom 27. Mai 2010, Az. I-24 U 231/09, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Dezember 2009, Az. 6 U 99/09, JurBüro 2010, 209 f. und Beschluss vom 5. Oktober 2010, Az. 6 U 115/10, DstRE 2010, 1514 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Teilamortisationsverträge mit Mehrerlösbeteiligung, ebenso für solche mit Andienungsrecht (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2010, 209; DstRE 2010, 1514 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kap. J Rn. 122 und Kap. K Rn. 60). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2008, wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat.
3.
Der Beklagte schuldet der Klägerin Verzugszinsen gemäß §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Desweiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr und der nicht anrechenbaren Auslagenpauschale zu, der sich wie folgt berechnet:
Gegenstandswert: EUR 7.780,98
1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG 535,60
zuzüglich Auslagenpauschale 20,00
ergibt 555,60
hiervon nicht anrechenbar
0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 267,80
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00
Summe netto 287,80
19 % Umsatzsteuer 54,68
Summe brutto 342,48
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert im Berufungsrechtszug beträgt EUR 9.259,37.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die vom Senat entschiedenen Rechtsfragen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderen obergerichtlicher Entscheidungen.

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