Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

03.07.2003 · IWW-Abrufnummer 031454

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 12.12.2002 – 10 Sa 177/02

1. Dem Arbeitnehmer steht bei arbeitsverhältnisbezogenen Rechtsgeschäften mit dem Arbeitgeber im Betrieb nicht das Widerrufsrecht bei ?Haustürgeschäften? zu.



2. Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG und des HausTWG (§ 312 BGB) auf eine Bürgschaft, die ein Bankangestellter seinem Arbeitgeber (Bank) für einen von ihm verursachten drohenden Kreditausfall bei einem Kunden der Bank erteilt hat.


Geschäftsnummer
10 Sa 177/02
8 Ca 7873/00 ArbG Köln

Verkündet am 12.12.2002

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2002
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schroeder als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Weber und Paffrath

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.07.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln ? 8 Ca 7873/00 ? wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung des Klägers, aus der er von der Beklagten in Anspruch genommen wird.

Der Kläger war seit dem 01.03.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und war in der Kundenberatung und -betreuung in der Geschäftsstelle D zuletzt als deren stellvertretender Leiter tätig.

Am 25. oder 26.10.1999 eröffnete der Kläger für den Neukunden J ein ?Konto Exklusiv? mit EC-Karte und Eurocard Gold. Bei Kontoeröffnung räumte er dem Kunden J außerdem einen Dispositionskredit in Höhe von 15.000,-- DM ein. Ob er diesem Kunden zusätzlich ein Kreditlimit von 20.000,-- DM für die goldene Eurocard eingeräumt und diesem darüber hinaus erklärt hat, dass eine Überschreitung der Kreditlinie um bis zu 10.000,-- DM noch innerhalb seines Dispositionsrahmens liege, ist zwischen den Parteien streitig. Den Dispokredit bewilligte der Kläger im sog. vereinfachten Verfahren. Für Dispokredite im vereinfachten Verfahren müssen keine Kreditverträge mit dem Kunden abgeschlossen werden. Im vereinfachten Verfahren sind Dispokredite max. nur bis zum 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen des Kunden, höchstens jedoch bis 20.000,-- DM möglich. Die Bewilligung von Dispokrediten im vereinfachten Verfahren lag grundsätzlich im Rahmen der bankintern eingeräumten Kompetenz des Klägers. Ob der Kläger gerade dem Neukunden J der eine Gaststätte unterhielt, einen Dispokredit im vereinfachten Verfahren einräumen durfte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 30.12.1999 war das Konto des Kunden J um 29.137,92 DM überzogen. Eurocard und EC-Karte wurden noch am gleichen Tag gesperrt. Aufgrund einer bereits vorher erfolgten weiteren Verfügung des Kunden J mit der Kreditkarte Gold in
Höhe von 14.166,89 DM belief sich die Kontoüberziehung am 03.02.2000 auf 43.319,81 DM. Eine weitere vor der Sperre der Kreditkarte getätigte Verfügung des Kunden und Sollzinsen führten in der Folgezeit zu einem Negativsaldo von 48.957,76 DM.

In einem Gespräch am 25.01.2000 warf der Vorstand der Beklagten dem Kläger vor, dieser habe ohne ausführliche Prüfung einen Dispokredit von 15.000,-- DM eingeräumt. Hätte er die Schufaeintragung beachtet, wäre eine Kreditvergabe völlig ausgeschlossen gewesen. Am 03.02. und 04.02.2000 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Kläger. An dem Gespräch am 04.02.2000 nahm auf Wunsch des Klägers auch der von ihm benannte Zeuge P, Marktbereichsleiter bei der Beklagten, teil. Hinsichtlich des Kunden J unterzeichnete der Kläger im Anschluss an das Gespräch eine Bürgschaftserklärung in Höhe von 43.000,-- DM mit der Zusatzvereinbarung, dass er aus dieser Bürgschaft erst dann in Anspruch genommen wird, wenn der Kreditausfall der Beklagten feststeht, d.h. wenn alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen sind. Gleichzeitig bestätigte ihm die Beklagte, dass sie bei dieser Lösung einen eventuellen Kreditausfall nicht über ihre Vertrauensschadensversicherung abwickeln werde.

Mit Schreiben vom 08.02.2000 legte der Kläger ? ohne Begründung ? ?fristgerecht Widerspruch? gegen die übernommene Bürgschaft ein. Nach Erhalt eines von ihm erbetenen Zwischenzeugnisses vom 17.01.2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 09.02.2000 zum 31.03.2000.

Die Beklagte erwirkte gegen J einen Vollstreckungsbescheid vom 10.08.2000. Die Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. Dabei ergab sich, dass J bereits am 27.04.2000 in einer anderen Vollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Der Kläger hat gegen das ihm erteilte Schlusszeugnis am 19.09.2000

Zeugnisberichtigungsklage eingereicht, die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 48.957,76 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat dem Zeugnisberichtigungsbegehren teilweise stattgegeben. Auf die Widerklage hin hat es den Kläger unter Zurückweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 43.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2000 zu zahlen.

Der Kläger hat gegen das Zahlungsurteil Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, er habe seine Bürgschaftserklärung durch sein Schreiben vom 08.02.2000 wirksam nach dem Haustürwiderrufsgesetz und nach dem Verbraucherkreditgesetz widerrufen. Nach § 6 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes sei seine Erklärung sogar nichtig, weil es an der nach § 4 des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform des Bürgschaftsvertrages fehle, denn eine schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten liege nicht vor. Der Kläger beruft sich außerdem auf eine Anfechtung seiner Bürgschaftserklärung durch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2000. Im Gespräch am 04.02.2000 sei er durch widerrechtliche Drohung mit einer fristlosen Kündigung und mit der Drohung einer Inanspruchnahme der Vertrauensschadensversicherung, verbunden mit dem Verlust seiner Qualifikation nach § 32 KWG, zur Abgabe der Bürgschaftserklärung veranlasst worden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet eine Drohung mit einer fristlosen Kündigung. Auch habe
sie nicht mit der Inanspruchnahme der Vertrauensschadensversicherung gedroht. Diese gegen Schäden durch Mitarbeiter von ihr abgeschlossene Versicherung sei mit dem Kläger nur als eine der Möglichkeiten diskutiert worden, um die Bank bei einem Kreditausfall schadlos zu halten. Das Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz fänden keine Anwendung. Der Kläger habe nicht als Verbraucher gehandelt. Die Bürgschaft sei kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes, da der Hauptschuldner J den Kredit im Rahmen seines Gewerbebetriebes aufgenommen habe. Der Kläger sei auch nicht zur Abgabe der Bürgschaftserklärung ?bestimmt? worden. Vielmehr sei sie dem Wunsch des Klägers entgegengekommen, nicht ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen und stattdessen die Ausfallbürgschaft des Klägers zu akzeptieren. Der Kläger habe bei der Kreditvergabe an J grob fahrlässig gehandelt. Eine Dispo-Kreditvergabe im vereinfachten Verfahren gelte grundsätzlich nur für Gehaltsempfänger mit regelmäßigem Einkommen und nicht für Kunden wie JDer Kläger habe vor der Kreditbewilligung keine Schufa-Auskunft eingeholt. Ausweislich der Schufa-Auskunft gehöre J zur Risikoklasse A; dies sei die höchste Risikoklasse. Dieses Risikoprofil entspreche bankintern einem Risikoschlüssel von über 20, was nach dem Organisationshandbuch eine Kreditvergabe im vereinfachten Verfahren ausschließe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über den Hergang des Gesprächs am 04.02.2000 durch Vernehmung des Zeugen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.12.2002 (Bl. 272 ? 278 d.A.) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach dem Beschwerdewert statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.
Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe begründet. Anspruchsgrundlage ist der Bürgschaftsvertrag vom 04.02.2000. Zwischen den Parteien ist ein Bürgschaftsvertrag gemäß §§ 765, 766 BGB zustande gekommen. Der Kläger hat sich als Bürge gegenüber der Beklagten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden J einzustehen. Die Parteien haben eine betragsmäßige Grenze der Leistungspflicht von 43.000,-- DM vereinbart. Es handelt sich demnach um eine sog. Höchstbetragsbürgschaft. Sie wurde als Ausfallbürgschaft vereinbart, denn die Beklagte durfte den Kläger erst bei feststehendem Kreditausfall in Anspruch nehmen, d.h. wenn alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kreditnehmer J erfolglos verlaufen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Beklagte hatte ihre Forderung gegen J titulieren lassen und ihre Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung versucht. Der beauftragte Gerichtsvollzieher hat die mangelnden Erfolgsaussichten einer Vollstreckung bescheinigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Hauptschuldner J gegen irgendeinen Drittschuldner pfändbare Forderungen hat. Mit Schreiben vom 07.09.2000 teilte der Obergerichtsvollzieher der Beklagten schließlich mit, dass er zur Vermeidung weiterer Kosten von einem erneuten Vollstreckungsversuch abgesehen habe und erteilte der Beklagten eine sog. Unpfändbarkeitsbescheinigung.

II.
Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes und des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) stehen der Wirksamkeit der Bürgschaft nicht entgegen. Die Bürgschaft ist auch nicht nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam. Schließlich greift auch die vom Kläger erklärte Anfechtung seiner Bürgschaftserklärung nicht durch.

1. Die Bürgschaft fällt nicht in den Regelungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes (BAG, Urteil vom 27.04.2000 ? 8 AZR 286/99). Mit dem Verbraucherkreditgesetz wurde die Richtlinie des Rates über Verbraucherkredite vom 22.12.1986 (87/102/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Die Richtlinie 85/102/EWG enthält keine bei der Anwendung nationalen Rechts zu beachtenden Vorgaben, denn Bürgschaften sind aus dieser Richtlinie ausgeklammert (EuGH, Urteil vom 23.03.2000 ? RsC-208/98 ? LG Potsdam, ? ZiP 2000, 574, 575, Nrn. 22 und 23 der Entscheidungsgründe). Die Bürgschaft ist kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften kommt nicht in Betracht, weil der nationale Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, mittels des Verbraucherkreditgesetzes neue Schutzbestimmungen für den Bürgen aufzustellen. Darauf hat der BGH unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zum Verbraucherkreditgesetz in seiner Entscheidung vom 21.04.1998 (? IX ZR 258/97 ? DB 1998, 1179 ? 1181) zu Recht hingewiesen.

Selbst wenn man die Bürgschaft wegen ihrer Akzessorietät gegenüber der Hauptverpflichtung, deren Erfüllung sie absichert, in das Verbraucherkreditgesetz einbeziehen und nach den Schutzbestimmungen für die Hauptverpflichtung behandeln wollte, ließe sich daraus zugunsten des Klägers nichts herleiten. Der dem Kunden J eingeräumte Kredit war ? bis 15.000,-- DM ? ein Überziehungskredit im Sinne des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes, wobei in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass der Kredit nicht für die selbstständige berufliche Tätigkeit des Herr Jbestimmt war, was von vorneherein zur Eliminierung des Kreditvertrages aus dem Verbraucherkreditgesetz führte (§ 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz). Das Widerrufsrecht findet nach § 7 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes auf Überziehungskredite keine Anwendung. Dasselbe gilt für die in § 4 des Verbraucherkreditgesetzes geregelte Schriftform des Kreditvertrages. Darüber hinaus handelt es sich bei dem überwiegenden Teil der Hauptverbindlichkeit ohnehin nicht um einen Kreditvertrag, sondern um eine Verletzung des Girovertrages, weil J die Kreditlinie unerlaubt überschritten hat. Hinsichtlich der nicht geduldeten Überziehung ist J schadensersatzpflichtig. Insoweit dient die Bürgschaft schon nicht der Sicherung eines unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Kredits.

Unabhängig davon, dass die Bürgschaft des Klägers nicht unter das Verbraucherkreditgesetz fällt, ist auch die Auffassung des Klägers nicht zutreffend, der Bürgschaftsvertrag entspreche nicht der Schriftform nach § 4 des Verbraucherkreditgesetzes. Dass die Beklagte die Bürgschaftserklärung des Klägers schriftlich angenommen hat, ergibt sich jedenfalls aus dem Begleitschreiben vom 04.02.2000, mit dem die Beklagte die Vereinbarungen über die Ausfallbürgschaft bestätigt.

2. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht nach dem HausTWG zu. Nach § 1 Abs. 1 HausTWG in der hier einschlägigen älteren Fassung (§ 9 Abs. 3 HausTWG n.F. vom 20. Juni 2000) wird eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerruft. Über das Recht zum Widerruf ist gemäß § 2 HausTWG zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.

Das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 08.02.2000 ist zwar rechtzeitig, ihm kommt aber keine Rechtswirksamkeit zu, weil das HausTWG auf den zu entscheidenden Sachverhalt keine Anwendung findet.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist die Widerrufbarkeit von Bürgschaftserklärungen nach dem HausTWG umstritten (Nachweise bei Palandt, 61. Auflage, § 1 Rdrn. 5 und 6 HausTWG). Die Anwendbarkeit des HausTWG auf Bürgschaftserklärungen wurde zunächst vom IX. Senat des BGH abgelehnt, da eine Bürgschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter Vertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 HausTWG sei (BGHZ 113, 207 = NJW 1991, 975 und BGH NJW 1991, 2905). Der XI. Senat des BGH hat dagegen im Urteil vom 09.03.1993 mit Blick auf eine gemeinschaftskonforme Auslegung des HausTWG vor dem Hintergrund der Richtlinie 85/577/EWG auch die Übernahme einer Bürgschaft als entgeltliche Leistung nach § 1 HausTWG angesehen. Die Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie) enthält keine Beschränkung auf entgeltliche Verträge und erfasst nach ihrer Präambel auch einseitige Verpflichtungserklärungen. Hieran hat der XI. Senat des BGH die Folgerung geknüpft, dass eine Auslegung, die sich an dieser EG-Richtlinie und am Schutzzweck des HausTWG orientiere, es genügen lassen müsse, wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehöre, wenn der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der ? dem Gegner erkennbaren ? Erwartung abgebe, ihm selbst oder einem Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000 ? 8 AZR 286/99). Der EuGH bestätigte diese Auslegung in seinem Urteil vom 17.03.1988 (NJW 1998, 1295) insoweit, als eine Bürgschaft grundsätzlich unter die Richtlinie fallen kann. Der EuGH machte jedoch die Einschränkung, dass die Bürgschaft aufgrund ihres akzessorischen Charakters eine Verbindlichkeit absichern muss, die ihrerseits in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, d.h. eine Verbindlichkeit, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist (Nr. 22 der Gründe). Da die Richtlinie außerdem nur die Verbraucher schützen soll, kann sie auch nur einen Bürgen erfassen, der sich gemäß Artikel 2 der Richtlinie zu einem Zweck verpflichtet hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (EuGH aaO).

Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des HausTWG (vgl. auch BGH, Urteil vom 09.04.2002 ? XI ZR 91/99) setzt also voraus, dass sowohl der Hauptschuldner als auch der Bürge Verbraucher sind und dass auch die durch die Bürgschaft gesicherte Verbindlichkeit im Rahmen eines Haustürgeschäfts eingegangen wurde. Bei Anwendung dieser Grundsätze fällt die streitgegenständliche Bürgschaft aus mehreren Gründen nicht unter das HausTWG.

b) Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich der Hauptschulder J im Rahmen eines Haustürgeschäfts verpflichtet hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.1998 ? XI ZR 56/95 ? BGHZ 139, 21, 22 ff., BAG, Urteil vom 27.04.2000 aaO., I 2 a der Gründe). Darüber hinaus handelte der Kläger bei Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht als ?Kunde? oder ?Verbraucher?. Die Richtlinie 85/577/EWG stellt ebenso wie das HausTWG auf situationsabhängige Gefahren ab, vor denen der Verbraucher zu schützen ist. Das HausTWG dient dem Verbraucherschutz gegen die mit dem sog. Direktvertrieb verbundenen Gefahren. Die Kunden sollen sich von Verträgen lösen können, die in Folge einer Überrumpelung auf einem übereilten Entschluss beruhen (vgl. BGH NJW 1992, 1889 m.w.N.). Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ? 3 HausTWG aufgezählten örtlichen Situationen, in denen die Vertragsverhandlungen und damit die Bestimmungen des Kunden zum Vertragsschluss erfolgen, sind das entscheidende Moment für die Überrumpelung und Ausnutzung des Überraschungseffekts und für das Bestehen des Widerrufsrechts. Es handelt sich um Vertragsverhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume der anderen Vertragspartei. So war Grund für die Aufnahme des Arbeitsplatzes in den situativen Anwendungsbereich des HausTWG, dass der Verbrauchter dort nicht mit außerbetrieblichen Vertragsverhandlungen rechnet (Staudinger-Werner, § 1 HausTWG, Rdnr. 79; Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 2153, 2160). Demgegenüber ist es gerade nicht überraschend, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über das Arbeitsverhältnis betreffende Fragen verhandelt. Der Arbeitnehmer erwartet vielmehr, dass die das Arbeitsverhältnis betreffenden Verträge auch an seiner Arbeitsstelle besprochen, vorbereitet und abgeschlossen werden. Es wäre lebensfremd und stände mit dem Normzweck des HausTWG nicht im Einklang, den Arbeitgeber für verpflichtet zu halten, Gespräche über das Arbeitsverhältnis nicht im Betrieb, sondern an ?neutraler Stelle? zu führen (so zutreffend Staudinger/Werner aaO., Rdnr. 81). Der auf das Vertriebsrecht zugeschnittene Normzweck des HausTWG passt nicht auf Verträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen (Henssler, RdA 2002, 129, 135; ErfK-Preis, 3. Auflage, 2003, § 611, Rdnr. 208, Seite 1390; zum neuen Recht des § 312 BGB aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts ebenso Mankowski, EWiR 2003, § 312 BGB, 1/03).

Dem Kläger steht daher kein Widerrufsrecht für eine einwandfrei zustande gekommene Willenserklärung zu. Es bleibt der Schutz durch das Anfechtungsrecht bei Abgabe einer fehlerhaften Willenserklärung.

Die Anwendbarkeit verbraucherschützender Gesetze wie des HausTWG auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen wurde vom BAG bislang zu Recht ? wenn auch nur mit einer kurzen Begründung ? abgelehnt, weil sie andere Tatbestände und Personenkreise betreffen (Urteil vom 30.09.1993 ? 2 AZR 268/93 ? NZA 1994, 209, 212). Soweit das LAG Berlin in einer Entscheidung vom 06.09.2000 (31 Ca 6027/00) die Anwendbarkeit des HausTWG im Arbeitsverhältnis bei einem vom Arbeitnehmer abgegebenen Schuldanerkenntnis bejaht und dies u.a. damit begründet hat, dass sich Rechtsprechung und Literatur ?von dem ursprünglichen Schutzzweck des Gesetzes gelöst (habe) und ...es...vielmehr bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (erscheint), das Haustürwiderrufsgesetz auch auf vertragliche Gestaltungen im Arbeitsverhältnis anzuwenden?, vermag dem die Kammer weder im Ergebnis noch in der Begründung zu folgen. Abzulehnen ist aus den o.g. Gründen auch die ?vermittelnde? Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder im Urteil vom 29.05.2002 (6 Ca 500/02), die (bei einem arbeitsrechtlichen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz) grundsätzlich ein haustürgeschäfterechtliches Widerrufsrecht des Arbeitnehmers bejaht, aber in jedem Einzelfall eine Überrumpelungssituation überprüfen will. Letzteres ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Der Arbeitnehmer ist bei im Betrieb abgeschlossenen arbeitsverhältnisbezogenen Verträgen weder ?Kunde? noch ?Verbraucher? im Sinne des HausTWG bzw. des § 312 BGB.

3. Die Bürgschaftsvereinbarung scheitert nicht an § 9 AGB-Gesetz. Der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27.04.2000 ? 8 AZR 286/99), wonach eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über die Forderung hinaus, die Anlass der Verbürgung war, unwirksam ist, weil sie gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 Abs. 1 S. 3 BGB verstößt. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlasst hat (BAG aaO. m.w.N.).

Im Streitfall ist die Verpflichtung des Klägers nicht erweitert worden. Seine zunächst aufgestellte Behauptung, bei Abgabe der Bürgschaftserklärung am 04.02.2000 habe die Verbindlichkeit des Kunden J lediglich 29.152,92 DM betragen, so dass er auch nur in dieser Höhe hafte, hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fallengelassen. Er hat erklärt, dass die Eurocard-Belastung von ca. 14.000,-- DM, die ausweislich des Kundenkontos die Verbindlichkeit des Herrn J auf 43.319,81 DM hat anwachsen lassen, am 04.02.2000 tatsächlich bereits verbucht und der Betrag von 43.000,-- DM als Soll beim Kunden J Gegenstand des Gesprächs an diesem Tage war.

4. Die Anfechtung der Bürgschaftserklärung am 18.12.2000, die sich auf widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) stützt, ist zwar fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Sie ist aber unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anfechtungsgrund nicht zur Seite.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der Tatbestand der widerrechtlichen Drohung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht vor. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe angedroht, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung beenden zu wollen, falls der Kläger keine Bürgschaft übernimmt, ist nicht bewiesen. Im Gegenteil: Der vom Kläger benannte Zeuge P hat die behauptete Androhung einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht bestätigt, sondern bekundet, dass in dem Gespräch die beabsichtigte Eigenkündigung des Klägers angesprochen worden ist. Dabei ging es dem Kläger um die Klärung der Frage, ob ihm bei einer Eigenkündigung zum Quartalsende gleichwohl der Tantiemeanspruch erhalten bleiben kann. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und dessen persönliche Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Tatsächlich hat der Kläger, der sich schon vorher im Januar ein Zwischenzeugnis hat ausstellen lassen, am 09.02.2000 das Arbeitsverhältnis selbst zum Quartalsende, dem 31.03.2000, aufgekündigt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Kläger zur Abgabe der Bürgschaftserklärung auch nicht mit der ?Drohung? bestimmt, die Beklagte werde sonst die Vertrauensschadensversicherung in Anspruch nehmen mit der Konsequenz, dass der Kläger seine Qualifikation nach dem Kreditwesengesetz verliere. Im Gespräch ist zwar über eine Abrechnung über die Vertrauensschadenshaftpflichtversicherung der Beklagten als Möglichkeit des Schadensausgleichs gesprochen worden. Der Beklagten ist es als Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin aber nicht verwehrt, ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen. Es mag sein, dass die Versicherung dann ihrerseits Regressmöglichkeiten ausschöpft und die Qualifikation des Klägers zur Einnahme eines Vorstandsamtes bei einer kleinen Genossenschaftsbank dadurch gefährdet sein kann. Schließlich war man sich darüber einig, dass der Kläger eine Ausfallbürgschaft übernimmt und die Beklagte einen eventuellen Kreditausfall nicht über ihre Versicherung abwickelt. Außerdem ist die Beklagte dem Wunsch des Klägers nach Zusicherung einer Tantiemezahlung auch bei einer Eigenkündigung zum Quartalsende nachgekommen. Für die Frage eines Anfechtungsgrundes nach § 123 Abs. 1 BGB ist es nicht erheblich, dass die Beklagte Wert darauf legte, dass die Angelegenheit wegen des bevorstehenden Urlaubs des Vorstandsmitglieds H am 04.02.2000 erledigt werden sollte, sie deshalb an diesem Tag eine Einigung herbeiführen wollte und in dem Gespräch gesagt wurde ?wir gehen nicht auseinander, ohne dass wir eine Vereinbarung getroffen haben?. Dass sich der Kläger in einer ?Drucksituation? befunden haben mag, erfüllt noch nicht den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung. Im Übrigen hatten die Parteien schon vor dem 04.02.2000 über Lösungsmöglichkeiten für das Problem J gesprochen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

RechtsgebieteBGB, Richtlinie 87/102/EWG v. 22.12.1986 über VerbrKredite, RichVorschriftenBGB § 312 BGB § 765 BGB § 766 Richtlinie 87/102/EWG v. 22.12.1986 über VerbrKredite Richtlinie 85/577/EWG v. 20.12.1985 (Haustürgeschäfte) VerbrKrG § 1 VerbrKrG § 2 VerbrKrG § 3 VerbrKrG § 4 VerbrKrG § 5 VerbrKrG § 6 VerbrKrG § 7 HausTWG § 1 HausTWG § 2 AGBG § 9

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr