08.03.2012
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Beschluss vom 22.09.2011 – 18 Ta 24/11
Stellt ein Betriebsrentner, der die Unbilligkeit der Rentenanpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG rügt, im gerichtlichen Verfahren einen Klageantrag auf monatlich wiederkehrende Leistungen in voller Höhe der nach seiner Ansicht anzupassenden Betriebsrente, statt sich bei der Klage auf die streitige Anpassungsdifferenz zu beschränken, hat gem. § 93 ZPO der Kläger trotz Obsiegens die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn und soweit der Arbeitgeber im Verfahren den unstreitigen Rentensockelbetrag sofort anerkennt. Einem solchen Teilanerkenntnis steht nicht das Verbot der Teilleistung gem. § 266 BGB entgegen.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.07.2011 (17 Ca 1022/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
A.
1
Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 die Kostentragung auferlegt wurde.
2
Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen war zum Anpassungsstichtag 01.07.2010.
3
Der Kläger erhob am 08.02.2011 Klage, mit der er unter Antrag Ziff. 1 rückständige Rentenansprüche geltend machte für den Zeitraum Juli 2010 bis Februar 2011 in Höhe von insgesamt 135,68 EUR, sowie unter Antrag Ziff. 2 die Zahlung einer künftigen Betriebsrente in Höhe von monatlich 2.574,00 EUR ab März 2011.
4
Die Klage wurde den generalbevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 11.02.2011. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigten mit Schriftsatz vom 15.02.2011, bei Gericht eingegangen am 16.02.2011, die Vertretung der Beklagten an, beantragten die Klage abzuweisen und anerkannten den Klageantrag Ziff. 2 in Höhe von 2.557,04 EUR monatlich unter Protest gegen die Kostenlast. Hierbei handelt es sich um den Betrag, auf den die Betriebsrente des Klägers ab Juli 2010 von der Beklagten angepasst wurde und der dem Kläger seit Juli 2010 auch unstreitig monatlich bezahlt wird.
5
Im Kammertermin vom 21.07.2011 stellte der Kläger die Klageanträge um. Unter Ziff. 1 begehrte er nunmehr die Zahlung rückständiger Rentenansprüche für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 in Höhe von insgesamt nur noch 91,08 EUR. Der Klageantrag Ziff. 2 wurde auf einen monatlichen Zahlungsbetrag in Höhe von 2.564,63 EUR reduziert bei monatlichen Zahlungen ab 01.08.2011 (Rente Juli 2011). Im Übrigen wurde die Klage zurückgenommen.
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Das Arbeitsgericht erkannte mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 nach den zuletzt gestellten Anträgen, wies jedoch die Kostentragungslast dem Kläger zu. Hierzu führte es zur Begründung aus, dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten zu tragen habe, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des Betrages von 2.557,04 EUR monatlich habe die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben, weshalb der Kläger gemäß § 93 ZPO auch hierfür die Kosten zu tragen habe. In Höhe des anerkannten Betrages habe die Beklagte keinerlei Klageveranlassung gegeben. Der Anteil des Unterliegens der Beklagten außerhalb des Anerkenntnisses sei verhältnismäßig geringfügig und habe keine wesentlich höheren Kosten veranlasst.
7
Dieses Urteil wurde dem Klägervertreter zugestellt am 05.08.2011 mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Kläger gegen dieses Urteil Berufung einlegen könne, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.
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Der Kläger legte am 19.08.2011 die vorliegende sofortige Beschwerde ein, die alleine gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtet ist.
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Der Kläger trägt vor, die Klagerücknahme hätte nur 0,36 % der Klageforderung betroffen und könne eine Kostenauferlegung auf ihn nicht begründen.
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Er meint, die Beklagte habe kein sofortiges Anerkenntnis abgegeben im Sinne von § 93 ZPO. Angesichts der Vielzahl vergleichbarer Fälle sei klar gewesen, dass die Beklagte sich bei der Rentenanpassung streitig stellen werde. Eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung wäre zwar möglich gewesen, hätte aber eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG ausgelöst und nichts gebracht. Außerdem habe die Beklagte nur ein Teilanerkenntnis abgegeben. Zu Teilleistungen sei sie aber gemäß § 266 BGB nicht berechtigt, weshalb ein bloßes Teilanerkenntnis auch nicht die Folgen des § 93 ZPO auslösen könne.
11
Der Kläger beantragt,
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Ziff. 3 des Urteilstenors in der Weise abzuändern, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
13
Die Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.07.2011 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
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Sie meint, der Kläger habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten, weshalb die sofortige Beschwerde bereits unzulässig sei. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung wirke sich nicht auf den Fristbeginn aus.
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Sie verteidigt das Arbeitsgericht und meint, sie habe ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben. In Höhe des Gesamtrentenbetrags, wie er von ihr anerkannt und auch regelmäßig bezahlt wurde, habe sie keine Klageveranlassung gegeben. Jedenfalls hätte der Kläger die Rentenhöhe vorgerichtlich beanstanden müssen, was er auch alleine hätte tun können. Der Kläger sei trotz des Verbots der Teilleistung gemäß § 266 BGB aufgrund Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Entgegennahme der Teilleistung verpflichtet, wenn nur ein geringer Betrag fehle (vorliegend 7,59 EUR monatlich). Im Übrigen habe der Kläger den geringeren Teilbetrag regelmäßig auch tatsächlich entgegengenommen.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.09.2011 nicht abgeholfen und hat die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
B.
18
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
19
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm. § 99 Abs. 2 ZPO statthaft. Zwar ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ist jedoch die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochenen Verurteilung erledigt, so kann gemäß § 99 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.
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2. Die Beschwerde ist auch zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 78 ArbGG iVm. § 569 ZPO.
21
Insbesondere hat der Kläger die zweiwöchige Beschwerdefrist eingehalten gemäß § 569 Abs. 1 ZPO. Das Urteil wurde dem Kläger nämlich zugestellt am 05.08.2011. Gemäß § 222 Abs. 1 ZPO iVm. § 187 Abs. 1 BGB begann der Fristlauf am 06.08.2011 und endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 19.08.2011. Die sofortige Beschwerde ging noch am 19.08.2011 rechtzeitig per Fax beim Arbeitsgericht ein. Auf die Frage, ob durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung gemäß § 9 Abs. 5 ArbGG der Fristenlauf verlängert wurde, kommt es somit nicht an.
II.
22
Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet.
23
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 21.07.2011 zu Recht und mit völlig zutreffender Begründung die Kosten auferlegt. Den Ausführungen unter Ziff. III. 1. der Entscheidungsgründe des Urteils wird ausdrücklich gefolgt. Lediglich in Auseinandersetzung mit der Beschwerde erfolgen noch nachstehende Ausführungen.
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1. Dass der Kläger gemäß § 269 Abs. 3 ZPO zur Kostentragung verpflichtet ist, soweit er im Kammertermin die Klage zurückgenommen hat, wird von diesem noch nicht einmal in Frage gestellt.
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2. Der Kläger hat gemäß § 93 ZPO aber auch die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als die Beklagte wegen ihres sofortigen Anerkenntnisses zu einer wiederkehrenden Zahlung in Höhe (anerkannter) 2.557,04 EUR monatlich verurteilt wurde.
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Dem Kläger fallen gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten nämlich dann zur Last, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und die Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
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Eine Veranlassung zur Klage gibt ein Beklagter dann, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, 27. Aufl. § 93 ZPO, Rn. 3).
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Die Beklagte anerkennt jedenfalls dann noch sofort, wenn das Anerkenntnis erfolgt, solange ein Klageabweisungsantrag noch nicht angekündigt ist (Zöller/Herget 27. Aufl. § 93 ZPO Rn. 4).
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Diese Voraussetzungen liegen vor.
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a) Die Beklagte hat jedenfalls in Höhe von monatlich 2.557,04 EUR keine Veranlassung zur Klage gegeben.
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Der Kläger hat mit seinem Klageantrag Ziff. 2 monatlich wiederkehrende Leistungen in voller Höhe von zuletzt 2.564,63 EUR beantragt. Die Zulässigkeit des auf die volle Rentenhöhe gerichteten Antrags wurde in der Klagebegründung gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2010 (LAG Baden-Württemberg, 26. März 2010 - 7 Sa 68/09 - NZA-RR 2010, 373). Der Kläger trug vor, er habe ein Interesse an der Titulierung des vollen Rentenbetrags. Eine Auslegung, dass der Kläger deshalb nur den streitigen Differenzbetrag (hier in Höhe von 7,59 EUR monatlich) habe einklagen wollen, ist somit nicht mehr möglich, weshalb auch der Gegenstandswert sich gemäß § 42 Abs. 2 GKG nach dem dreifachen Jahresbezug der vollen Rentenleistung berechnet (LAG Baden-Württemberg, 13. September 2010 - 5 Ta 186/10 - juris).
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Ist dem Kläger aber bewusst, dass er die vollen Rente einklagt in Kenntnis dessen, dass die Beklagte den unstreitigen Betrag in Höhe von 2.557,04 EUR regelmäßig und pünktlich bezahlt, kann er nicht argumentieren, die Beklagte hätte Veranlassung gegeben, dass er auch den unbestrittenen Betrag in Höhe von 2.557,04 EUR hat einklagen müssen. Dem Kläger hätte es freigestanden, auch im Rahmen des Klageantrags auf wiederkehrende Leistungen lediglich den Differenzbetrag einzuklagen.
33
Es ist zwar richtig, dass vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Vielzahl von Rentenanpassungsfällen der Beklagten anhängig sind und waren. Richtig ist sicher auch, dass vor diesem Hintergrund nicht hat erwarten werden können, dass die Beklagte auf eine außergerichtliche Mahnung freiwillig eine Rentenanpassung unter Berücksichtigung der Steigerungen des Lebenshaltungskostenindex/Verbraucherpreisindex des Zeitraums 01.01.1995 bis 30.06.2010 vorgenommen hätte. Dies betrifft aber nur den streitigen nicht anerkannten Teil. Die Beklagte hat in keinem der Parallelfälle ihre Zahlungsverpflichtungen in Höhe der von ihr selbst ermittelten Anpassungen in Streit gestellt.
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b) Die Beklagte hat auch nicht deshalb Veranlassung zur Klage gegeben, weil sie nicht den vollen eingeklagten Rentenbetrag anerkannt hat, sondern nur ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.
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Gem. § 266 BGB ist der Schuldner zwar zu Teilleistungen nicht berechtigt. Daraus wird gefolgert, dass ein Teilanerkenntnis nicht ausreicht, um gem. § 93 ZPO die Kostenlast des Klägers zu begründen (Schleswig-Holsteinisches OLG 15. Januar 1979 - 8 WF 361/78 - DAVorm 1979, 176). Eine Ausnahme hiervon ist aber in den Fällen zu machen, in denen es dem Gläubiger nach Treu und Glauben gem. §242 BGB bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist, eine Teilleistung gleichwohl zu akzeptieren (OLG Hamm 18. Februar 1997 - 7 WF 72/97 - FamRZ 1997, 1413; OLG Düsseldorf 23. Juni 1993 - 5 WF 85/93 - FamRZ 1994, 117). Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben.
36
Das Problem, ob bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen gem. § 258 ZPO auch durch ein Teilanerkenntnis ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO abgegeben werden kann, war bislang hauptsächlich im Unterhaltsrecht streitig. In einem solchen Unterhaltsrechtsstreit hat sich zuletzt der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 02.12.2009 geäußert (BGH 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - NJW 2010, 238). Der Bundesgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass der Unterhaltsgläubiger sowohl in den Fällen, in denen der volle Unterhaltsbetrag tatsächlich bezahlt werde und deshalb erst Recht in den Fällen, in denen der Unterhalt freiwillig nur zum Teil gezahlt werde, ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung des vollen Unterhaltsbetrages habe, welches aus dem Titulierungsinteresse folge. Erbringe der Schuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt, gebe er somit dem Gläubiger auch dann Anlass zur Klage auf den gesamten Unterhalt, wenn der Schuldner bereit wäre, den unstreitigen Sockelbetrag außergerichtlich titulieren zu lassen. Dies leitet der Bundesgerichtshof daraus ab, dass es dem Unterhaltsgläubiger unzumutbar sei, sich zwei verschiedene Titel verschaffen zu müssen, aus zwei verschiedenen Titeln die Zwangsvollstreckung betreiben zu müssen und etwaige Abänderungen zweigleisig betreiben zu müssen nach § 313 BGB einerseits und nach § 323 ZPO andererseits.
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Dieser Rechtsprechung kann aber nicht auf die Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG und die dortigen Interessenlagen übertragen werden.
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Anders als bei den Unterhaltsklagen gibt es bei den Klagen gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG bereits einen Sockel, der mindestens schon seit drei Jahren vor dem Anpassungstermin bezahlt wurde. Dieser Sockelbetrag hängt nicht mehr von der freien Willkür des Schuldners ab, in welcher Höhe er von diesem für angemessen gehalten wird und anerkannt wird.
39
Außerdem gibt es anders als im Unterhaltsrecht nicht die Möglichkeit wie z. B. über § 59, 60 SGB VIII kostengünstige außergerichtliche vollstreckbare Titel zu schaffen. Wollen die Parteien außergerichtlich den unstreitigen Sockelbetrag titulieren, müssten sie eine vollstreckbare Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schaffen.
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Auch die Gefahr der Verdoppelung der Zwangsvollstreckung kann nicht erkannt werden. Hätte der Kläger - wie seine vormaligen Kollegen in den Parallelverfahren auch - einen Antrag gestellt, dass die Beklagte verurteilt wird, über den Betrag von 2.557,04 EUR hinaus weitere 7,59 EUR monatlich zu bezahlen, so könnte sich die Beklagte, wenn sie weiterhin zu wenig bezahlt, in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, die zu vollstreckenden 7,59 EUR seien in dem gezahlten Betrag bereits enthalten. Vielmehr müsste auf den Erfüllungseinwand in der Zwangsvollstreckung geprüft werden, ob auch die unbestrittenen 2.557,04 EUR bereits bezahlt wurden.
41
Hinzu kommt, dass es vollkommen unangemessen ist, der Beklagten den Weg des § 93 ZPO zu versperren. Die Beklagte will sich vorliegend lediglich wegen eines Streitwerts von 273,24 EUR (7,59 EUR x 36) verteidigen. Wäre ihre Verteidigung aber nur möglich, wenn sie das Kostenrisiko aus einem Streitwert von 92.326,68 EUR (2.564,63 x 36) gem. § 91 Abs. 1 ZPO in Kauf nehmen müsste, käme dies einer Vereitelung der Rechtsverteidigung gleich. Den Interessen des Schuldners gebührt der Vorrang, wenn er einen gesamten vom Gläubiger verlangten, nicht völlig abwegigen Betrag anerkennen und zahlen müsste, nur um einer Klage mit der drohenden Kostenfolge aus § 91 ZPO entgehen zu können (OLG Hamm 18. Februar 1997 aaO.).
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Das Abschneiden des sofortigen Anerkenntnisses ist auch aus dem Schutzzweck des § 266 BGB nicht geboten. Diese Vorschrift bezweckt, eine Belästigung des Gläubigers zu verhindern und diesen davor zu bewahren, wegen ständiger Teilleistungen so weit ermüdet zu werden, dass er schließlich auf seine restlichen Ansprüche verzichtet (OLG Hamm 18. Februar 1997 aaO.). Dass die Beklagte den Kläger aber mit der Zahlung des anerkannten Sockelbetrages, der den größten Teil der Gesamtrente ausmacht, belästigen und ermüden wollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil: Der Kläger hat die Teilleistung auch zu keinem Zeitpunkt abgelehnt, sondern diese regelmäßig entgegengenommen.
43
c) Die Beklagte hat auch sofort anerkannt.
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Das Anerkenntnis erfolgte bereits fünf Tage nach Klagezustellung. Der mit Schriftsatz vom 15.02.2011 angekündigte Klageabweisungsantrag bezog sich nach verständiger Auslegung nur auf die Klageansprüche, soweit sie nicht mit gleichem Schriftsatz anerkannt wurden. Die Beklagte hat also auch im gerichtlichen Verfahren die monatliche Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.557,04 EUR zu keinem Zeitpunkt streitig gestellt, sondern sofort anerkannt.
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3. Soweit die Beklagte über das sofortige Anerkenntnis hinaus unterlegen ist, ist der Unterliegensanteil mit 91,08 EUR bei Klageantrag Ziff. 1 und mit 273,24 EUR bei Klageantrag Ziff. 2 im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von festgesetzten 92.664,00 EUR verhältnismäßig geringfügig und hat auch keine höheren Kosten veranlasst. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass dem Kläger die Kosten gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voll auferlegt wurden.
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4. Der Frage, ob das Teilanerkenntnis auf den unstreitigen Rentensockelbetrag ein sofortiges Anerkenntnis darstellen kann, wird im Hinblick auf die im Unterhaltsrecht andere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb die Rechtsbeschwerde gem. § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen war.
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5. Der Kläger ist mit der sofortigen Beschwerde unterlegen, weshalb er auch die Kosten der Beschwerde zu tragen hat.