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02.07.2003 · IWW-Abrufnummer 031442

Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 06.05.2003 – 2 Ss 208/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

2 Ss 208/02
11 Ns 33 Cs 43 Js
12195/01

Strafsache gegen XXX

aus
wegen unbefugten Sichverschaffens
und Verwendens von Geschäftsgeheimnissen

Beschluss vom 06. Mai 2003

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. August 2002 wird auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben hat, einstimmig als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen einschließlich der der Nebenklägerin in dieser Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen.

Geschäftsnummer:
11 NS 33 Cs 43 Js 12195/01 AK 62/02

Landgericht Freiburg

Im Namen des Volkes

Urteil

Strafsache gegen
wegen Verst. Gg. UWG

Das Landgericht Freiburg ? 11. kleine Strafkammer ? hat in der Sitzung vom 20.08.2002 bis 30.08.2002 dauernden Verhandlung, an der teilgenommen haben:

XXX

in der Sitzung vom 30.08.2002

für Recht erkannt:

Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 02.04.2002 wird kostenpflichtig verworfen.

Die Angeklagte trägt auch die Kosten der Nebenklägerin im Berufungsverfahren.

Angewandte Vorschriften: § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte die Angeklagte am 02.04.2002 wegen unbefugten sich Verschaffens und Verwendens von Geschäftsgeheimnissen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 175 ? und legte ihr Kosten des Verfahrens und die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auf. Gegen das Urteil legte die Angeklagte am 02.04.2002 rechtzeitig Berufung ein.

II.
Die am ... geborene Angeklagte bezeichnet sich als diplomierte Bücherexpertin, die internationale Betriebsprüfungen für Treuhänder in der Schweiz durchführt. Hieraus hat sie nach Steuern ein Einkommen von ca. 100.000 DM jährlich, außerdem bezieht sie Einnahmen aus der ... GmbH (die Abkürzung ... steht für ...) in Höhe von jährlich 250.000 DM nach Steuern. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Researchbüros zur Ermittlung von Adressen von Führungskräften sowie der Vertrieb des Adressmaterials durch Verkauf oder Vermietung.

Der Angeklagten wurde durch die Stadt Freiburg im Breisgau, Amt für öffentliche Ordnung, Polizeibehörde, am 12.07.1999 gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die selbständige Ausübung des Gewerbes Telekommunikation und Marketing, welches sie zunächst unter der Firma ... betrieb, rechtskräftig untersagt. Sie gründete daher am 29.11.99 mit zwei weiteren Gesellschaftern, nämlich V... K... und A... R..., die ... GmbH, deren Mehrheitsgesellschafterin sie ist.

Die Angeklagte ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:

am 12.10.1972 verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs, fortgesetzter Untreue, wissentlich falscher Versicherung an Eides statt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 2 Monaten sowie einer Geldstrafe von 1.000 DM oder 20 Tage Freiheitsstrafe. Die Strafe wurde im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen.

1. am 18.12.1981 verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60 DM und setzte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 17.08.1982 fest.

2. am 24.04.1991 verurteilte das Landgericht Freiburg die Angeklagte wegen Missbrauchs von Berufungsbezeichnungen, Betrug in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung und mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

3. am 09.04.1992 verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Angeklagte wegen Betrugs in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, in die die Strafe aus dem Urteil vom 24.04.1991 einbezogen wurde. Ein Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen.

4. am 06.10.1999 verurteilte das Amtsgericht Freiburg die Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 240 DM. Die Strafe ist bezahlt.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, die die Gewerbeuntersagung durch die Stadt Freiburg einräumte, und der Verlesung der Strafliste.

III.
Während ihrer Tätigkeit als Inhaberin des Einzelunternehmens ... war die Angeklagte unter anderem in der Zeit vom 12.05.1999 bis 10.07.1999 mit der Durchführung von Telefonrecherchen zur Aktualisierung von Adressbeständen der Firma ... GmbH (...) beauftrag. Hierbei lernte sie V... K... näher kennen, der für die ... GmbH tätig war. Es entstand ein freundschaftliches Verhältnis, sodass V... K... beispielsweise auch von der Angeklagten zum Essen eingeladen wurde. Es gelang der sehr tatkräftigen, auf ihren Vorteil bedachten und durchsetzungsfähigen Angeklagten den eher willensschwachen V... K... unter anderem mit dem Hinweis: ?Sie wissen, wofür Sie es tun? zu veranlassen, Adressen der ... GmbH auf Diskette zu laden und ihr mindestens 100.000 Adressen zukommen zu lassen. V... K... war seit 1993 bei der ... GmbH, zuletzt Assistent des Zeugen T..., der mit ihm sehr zufrieden war. Unter anderem gehörte es zu den Aufgaben des V... K..., aus dem Bestand von Adressen Selektionen nach einzelnen Merkmalen durchzuführen, die für die Käufer der Adressen von Bedeutung waren. Wie V... K... wusste, gab es im Adressbestand der .. GmbH sogenannte ?Schläferadressen?. Diese Schläferadressen dienen dazu, die mit der Vermarktung von Adressen beschäftigten Firmen vor Missbrauch zu schützen, der insbesondere auch aus den eigenen Reihen zu fürchten ist, um beispielsweise, wenn Mitarbeiter sich unter Mitnahme von Adressen selbständig machen, den entsprechenden Nachweis führen zu können. Deshalb hat jede Abteilung bei der Firma ... besondere ?Schläferadressen?, die nicht unbedingt allen Mitarbeitern der Firma bekannt sind. V... K... kannte die in seinem engeren Bereich bestehenden ?Schläferadressen?, nicht jedoch alle ?Schläferadressen.

Er kam dem Verlangen nach, weil er sich dadurch Vorteile durch die künftige Tätigkeit in ihrer Firma versprach.

Eine Mitarbeiterin der Firma ... GmbH Deutschland, B... P..., hatte eine ?Schläferadresse? konstruiert, nämlich ?Dr. B... P..., Geschäftsführer der ...?. Als Anschrift hatte sie ihre eigene Adresse angegeben, sodass Erwerber dieser ?Schläferadresse? ihre Post an sie adressierten und sie diese wiederum ihren Vorgesetzten weitergab. V... K... lieferte mit den von ihm auf Wunsch der Angeklagten gelieferten Adressen auch die ?Schläferadresse? Dr. B... P... mit, die die Angeklagte mit anderen Adressen weiter verkaufte, und zwar an die Firma ... ... am 17.07.1999 und die Firma ... am 17.09.1999. Sie tat dies aus Eigennutz.

IV.
Die Angeklagte bestreitet den Vorwurf. Sie ist jedoch der Tat überführt. Der Zeuge V... K..., auf den der Verdacht der Firma ... gefallen war, er habe an die Angeklagte Adressen unerlaubt weitergegeben, räumte dies ein. Der Verdacht war auf V... K... gefallen, weil dieser Ende `99 aus der Firma ... ausgeschieden war und mit Vertrag vom 29. November 1999 einen Gesellschaftsvertrag mit der Angeklagten und A... R... über die Gründung der ... GmbH geschlossen hatte, deren Geschäftsführer er ab 01.01.2000 wurde. V... K... hatte die ... verlassen, da er dort keine Zukunftsperspektiven sah und ihm von der Angeklagten die Geschäftsführerposition bei der neuzugründenden GmbH angeboten worden war. Hierauf bezog sich auch die vom Zeugen K... geschilderte Bemerkung der Angeklagten: ?Sie wissen, wofür Sie es tun?. Allerdings wurde V... K... bereits kurze Zeit nach der Aufnahme seiner Tätigkeit aus Gründen, die letztlich nicht festgestellt werden konnten, zur Kündigung bei der ... GmbH gedrängt. Im Verfahren der ... GmbH ... gegen K... vor dem Arbeitsgericht Frankfurt auf Auskunft und Feststellung, ob er die Kontrolladresse Dr. P... aus dem Adressenbestand der ... an die ... weiterleitete und wann die Kontrolladresse von der ... an Dritte weitergeleitet wurde sowie welche weiteren Adressen er aus dem Adressenbestand der Klägerin an die ... bzw. an Dritte weiterleitete, schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte gibt der Klägerin Auskunft darüber, wann und in welcher Funktion er für die ... tätig war und welche grundsätzlichen Aufgaben er in diesem Zusammenhang für die ... ausgeübt hat.

2. Der Beklage gibt der Klägerin darüber Auskunft, ob und welche Adressen er aus dem Bestand der Klägerin an die Firma ... bzw. an Dritte weitergegeben hat.

3. Die Klägerin verpflichtet sich, den Beklagten nicht wegen möglichen strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem in der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt strafrechtlich anzuzeigen.

4. Die Klägerin verpflichtet sich gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, der sich aus dem in der Klageschrift zugrunde liegende Sachverhalt ergibt oder ergeben könnte.

5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

6. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Die Klägerin behält sich vor, diesen Vergleich durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis 16.02.2001 zu widerrufen.

Die Feststellungen bezüglich der Klageanträge und des Vergleichs beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Urkunden.

Der Vergleich wurde von der Klägerin nicht widerrufen.

In Ausführung der Verpflichtung aus dem Vergleich gab V... K... am 08.02.2001 eine entsprechende Auskunft, deren Richtigkeit er als Zeuge in der Berufungsverhandlung bestätigte.

Die Aussage des Zeugen K... war glaubwürdig. Zwar hatte der Zeuge K... allen Anlass, ungute Gefühle gegenüber der Angeklagten zu hegen, nachdem sie ihn im Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter der ... GmbH A... R... bereits im 4. Monat nach der Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit aus Gründen, die sie der Kammer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, mit Erfolg gedrängt hatte, dass Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Begründung, er habe Verhältnisse mit den angestellten Damen gehabt, die sie nicht näher erläuterte, dürfte nicht ausgereicht haben. Auch seine von ihr behauptete Unfähigkeit erscheint nicht glaubhaft, nachdem seine Vorgesetzten T... und B... von der ... als Zeugen bekundeten, sie seinen mit ihm zufrieden gewesen und an seine Kündigung sei bei der ... nicht gedacht worden. V... K... hatte im Hinblick auf die ihm in Aussicht gestellte Geschäftsführertätigkeit bei der ... GmbH und das höhere Gehalt seine sichere Stellung bei der ... gekündigt. Die Kammer hat auch bedacht, dass ihm für den Fall der Aufklärung der Verzicht der ... auf zuvor angekündigte Schadensersatzansprüche und auf strafrechtliche Verfolgung zugesagt wurde. Dies hat nach Beratung durch seinen Rechtsanwalt V... seine Auskunftsbereitschaft gegenüber der ... nachvollziehbar gefördert. Damit ist jedoch nicht notwendig verbunden, dass die gemachten Angaben falsch sind. Das wäre eher anzunehmen, wenn V... K... die Angeklagte zu schaden auch sich selbst hätte belasten müssen. Tatsächlich war aber die ... durch die Verfolgung der Kontrolladresse auf die Angeklagte gekommen, wobei der Schluss auf die Mitwirkung des V... K..., der zeitnah von der ... zur Angeklagten gewechselt war, nahe lag. Bereits die Verlesung der Klageanträge im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt machen diesen Zusammenhang deutlich.

Die zum Beweis der Unglaubwürdigkeit des Zeugen K... aufgestellte Behauptung der Angeklagten, der Zeuge K... habe keine Kenntnis von den ?Schläferadressen? gehabt, ist widerlegt. Der Zeuge B... von der ... sagte aus, K... habe von der generellen Existenz von ?Schläferadressen? gewusst und wie jeder im Betrieb auch einige gekannt. In den einzelnen Abteilungen der ... würden ?Schläferadressen? in den Adressbestand eingeschleust, den die Mitarbeiter der Abteilung kennten. Es sei jedoch so, dass niemand alle ?Schläferadressen? der Firma kenne, weil das System gerade auch gegen Mitarbeiter schützen solle.

Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Wahrheit der Aussage des Zeugen K... sprechen würden.

Die rechtswidrige Verwertung von Adressen der ... durch die Angeklagte ergibt sich aus der Zeugenaussage des V... K... in Verbindung damit, dass die Kontrolladresse P... von der Firma der Angeklagten an Dritte gelangte, z. B. an die Firma .... Hierzu sagte der Zeuge S... völlig überzeugend aus, die Adresse Dr. P... sei mit einem Pool anderer Adressen am 17.09.1999 durch die Firma ... von der ... gekauft worden. Der Zeuge S... war bei einer ersten schriftlichen Auskunftserteilung vom 28.02.2000 an die Firma ... bei der Firma ... Wirtschaftsverlag tätig. Er ist jetzt bei der Firma ... tätig. Er bestätigte, dass auch vor dem 17.09.1999 Geschäftsbeziehungen der Firma ... mit der Firma ... bestanden, konnte aber ausschließen, dass die fragliche Adresse vorher im Bestand der Adressen der Firma ... war. Dies sei anhand der Computerdaten, die die Aufnahme der Adressen nach deren Herkunft und Datum zuverlässig wiedergeben, ausgeschlossen. Der Zeuge schloss auch aus, dass von der Firma ... nur Adressen von Seminarteilnehmern geliefert wurden, wie die Angeklagte behauptete. Weiter schloss er aus, dass die fragliche Adresse vor dem 17.09.1999 bereits im Bestand der Firma ... war, von dort mit dem Auftrag der Bearbeitung der Adressen an ... gelangte und von dort wiederum am 17.09.1999 wieder an die Firma ... gelangte.

Weiter hat die Angeklagte Adressen der ..., darunter die Kontrolladresse an die Firma ... verkauft. Die Auskunft der J... K..., Mitglied der Geschäftsleitung bei der Firma ... vom 27.08.2002 (Band II, Seite 107), die nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen wurde, ergab dass die Adresse Dr. P... am 16.07.1999 mit 30.060 anderen Adressen von ... erworben wurde. Die Adressen waren unterteilt in verschiedene Branchen und Unternehmensfunktionen, nämlich Energieunternehmen, TK-Unternehmen, Callcenter, Versicherungen, Sparkassen sowie Ansprechpartner mit Ressourceeinkauf und Personal.

Die Behauptung der Angeklagten, der Zeuge K... hätte die Adressen nicht geordnet nach einzelnen Gesichtpunkten an ... liefern können, ist widerlegt durch die Aussage der Zeugen B... und T..., dessen Assistent der Zeuge K... war. Nach Aussage des Zeugen B... war es gerade die Aufgabe des V... K... bei ... unter anderem Selektionen der Adressen nach Merkmalen durchzuführen. K... konnte demnach die von ... gewünschten Adressen bereits geordnet nach einzelnen Merkmalen an die ... übergeben.

Der Zeuge K... gab in der Berufungsverhandlung das erste Verlangen der Angeklagten nach Adressen für Mai 1999 an und intensiveres Verlangen der Angeklagten für Juli ´99. Genaue Zeitangaben hinsichtlich der Überlassung der Adressen konnte er nicht mehr machen. Bestimmte Ereignisse, anhand deren er die Zeitangeben machte, gab es nicht. Es ist daher der Schluss gerechtfertigt, auch die an ... gelieferte Kontrolladresse Dr. P... stamme aus dem von K... an ... gelieferten Adressbestand. Die Firma ... verkauft ihre eigenen Kontrolladressen nämlich nicht.

Soweit die Adresse Dr. P... an die Firma ... gelangte, konnte ein direkter Verkauf durch ... nicht sicher gestellt werden. Die Adresse war von der Firma ... GmbH ..., Geschäftsführer A... R..., an die ... verkauft worden. Bei dem Zeugen R... handelt es sich um den dritten Gesellschafter ... GmbH neben der Angeklagten und V... K.... Der Zeuge räumte ein, er habe von der ... Daten bezogen, erklärte aber, woher er die Adresse Dr. P... gehabt habe, könne er nicht mehr sagen, da nach drei Monaten gelöscht werden müsse, woher und wann eine Adresse in den Bestand der Firma ... aufgenommen werde. Diese Aussage gab der Kammer zu denken, da ..., ... und ... diese Regel offenbar nicht für bindend ansahen, sofern es sie gibt, und der Zeuge R... kurz vor dem Termin mit der Angeklagten telefoniert hatte, wie er einräumte.

Dass die Adresse Dr. B... P..., Geschäftsführer der ..., eine Kontrolladresse der ... war, ergab die Verlesung der Angaben der B... P..., die diese Adresse geschaffen hatte, nach § 251 Abs. 2 StPO sowie die Aussage des Zeugen T..., dem die Adresse als Kontrolladresse bekannt war.

Soweit die Angeklagte schließlich behauptet, sie sei zu Nutzung von Daten der ... berechtigt gewesen, soweit diese auf eigene Rechnung von ihr überarbeitet waren, trifft dies zu. Allerdings ergibt sich hieraus nichts gegen die Feststellung, K... habe rechtswidrig Adressen der ... an sie geliefert und sie habe die Adressen weiterverkauft. Die ... hat nämlich ihre Kontrolladressen naturgemäß nicht von der Angeklagten überarbeiten lassen.

V.
Die Angeklagte hat somit zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein Geschäftsgeheimnis, das V... K... während der Geltungsdauer seines Dienstverhältnisses bei der ... unbefugt an sie zu Zwecken des Wettbewerbs aus Eigennutz mitgeteilt hatte, aus Eigennutz unbefugt verwertet. Die Tat ist ein Vergehen, strafbar nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b, Nr. 2 UWG.

VI.
Ausgehend vom Strafrahmen des § 17 Abs. 2 UWG, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass ein harter Wettbewerb in der Branche herrscht und sie zudem von einer inneren Veranlagung getrieben wird, sich Vorteile zu verschaffen und andere zu benutzen. Schärfend waren die Vorstrafen 1 bis 4 zu berücksichtigen, die bis auf eine Ausnahme die Täuschung anderer zum Gegenstand hatten. Allerdings liegen sie längere Zeit zurück. Zwar war die vorliegende tat vor Erlass des Strafbefehls vom 06.10.1999 beendet, jedoch ist die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 06.10.1999 bezahlt.

Selbst unter Berücksichtigung eines Härteausgleichs war die vom Amtsgericht gefundene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 175 ? bei dem von der Angeklagten angegebenen Einkommen angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1.

Das Urteil der Berufungskammer ist am 7.5.2003 rechtskräftig geworden, nachdem die Revision der Angeklagten durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6.5.2003 verworfen wurde.

Freiburg, den 10. Juni 2003

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