17.01.2012
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 05.08.2011 – 18 Sa 437/09
Ärzte ohne Facharzttitel sind gem. § 3 TVÜ-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 1 des TV-Ärzte-KF überzuleiten. Die bisherigen Zeiten nicht-fachärztlicher Tätigkeit werden im Rahmen der Stufenfindung nicht berücksichtigt (entgegen LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2009 - 8 Sa 1711/08).
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.02.2009 - 3 Ca 2168/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung sowie über die Höhe von Entgeltansprüchen der Klägerin.
Die am 10.12.1955 geborene Klägerin war von November 1989 bis zum 31.12.2010 als Assistenzärztin im Fachbereich Anästhesie bei der Beklagten beschäftigt. Im zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 23.09.1993 heißt es:
" . . .
§ 2
Inhalt des Dienstvertrages sind
a) die Bestimmungen des Bundes - Angestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT- KF),
b) die sonstigen für die Dienstverhältnisse der Angestellten im Bereich der Ev. Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz - AARG) vom 25. Oktober 1979 (KABl. S. 230) und seiner Änderungen geregelt sind.
§ 3
Frau J1 M1-S1 wird in die Vergütungsgruppe II BAT- KF (Fallgruppe -1- der Berufsgruppe "Ärzte" in der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF) eingruppiert: Die Errechnung und Höhe der Dienstbezüge ist aus dem Gehaltsberechnungsbogen ersichtlich.
. . . "
Nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit wurde die Klägerin zum 01.11.1994 im Rahmen des Zeitaufstiegs in die Vergütungsgruppe I b, Fallgruppe 3 eingestuft. Die Klägerin hatte den Facharzttitel bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erworben.
Mit Wirkung zum 01.07.2007 wurde auf der Grundlage eines Beschlusses der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.11.2007 der BAT-KF neu gefasst. Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit diesem Zeitpunkt eine als "Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte - kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF)" sowie eine als "Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte-KF (TVÜ-Ärzte-KF)" bezeichnete Regelung.
Im TV-Ärzte-KF ist, soweit hier von Interesse, Folgendes geregelt:
§ 11
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä 1Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit,
Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit,
Ä 3 Oberärztin/Oberarzt
Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
§ 15
Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä 1 und Ä 2 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 bis Ä 4 umfassen drei Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständige Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A1 und A2) angegeben sind.
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt, das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Zeiten von sonstiger Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
(&)
Der TVÜ-Ärzte-KF regelt, soweit hier von Interesse, Folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend "Ärzte" genannt), deren Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2007 hinaus fortbesteht, und die am 1. Juli 2007 unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, für die Dauer des ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(&)
§ 2
Überleitung in den TV-Ärzte-KF
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Ärzte werden am 1. Juli 2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte-KF übergeleitet.
§ 3
Eingruppierung
(1) Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 11 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe II in die Entgeltgruppe 1 und Ärzte der Vergütungsgruppe I b BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe I a BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt/Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrund Dienstaufsicht führen und eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungsgruppe I BAT-KF werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert.
(2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.
Die Klägerin erhielt im Juni 2007 nach Maßgabe der Vergütungsgruppe I b BAT-KF Stufe 11 (a. F.) ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.698,86 € brutto (einschließlich Ortszuschlag, Verheirateten-Zulage und allgemeiner Zulage). Bei der Überleitung in den TV-Ärzte-KF wurde die Klägerin zunächst in die Tarifgruppe Ä 2, Stufe 5, eingruppiert. Die Klägerin bezog auf dieser Grundlage für ihre vollzeitige ärztliche Tätigkeit im Monat Juli 2007 eine Vergütung in Höhe von 5.900,00 € brutto; im Zeitraum von August 2007 bis Dezember 2007 erhielt die Klägerin für eine teilzeitige Tätigkeit als Ärztin (21 Stunden/Woche) eine Vergütung in Höhe in Höhe von 2.950,00 € brutto.
Ab März 2008 wurde die Klägerin zurückgestuft in die Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 1. Die Beklagte rechnete danach bis Oktober 2008 ein Tabellenentgelt in Höhe von 4.890,00 € brutto und im November 2008 ein Tabellenentgelt in Höhe von 5.425,00 € brutto für eine vollzeitige Tätigkeit der Klägerin als Ärztin ab. Mit Schreiben vom 05.05.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für Ärzte ohne Facharzttitel bei der Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 2 stets die Stufe 1 dieser Entgeltgruppe festzusetzen sei und dass es aufgrund der unrichtigen Einstufung der Klägerin in die Stufe 5 zu einer Überzahlung des monatlichen Gehalts sowie zu einer Überzahlung für die Bereitschaftsdienste und Zeitzuschläge gekommen sei. Die Beklagte verrechnete das ihrer Meinung nach zwischen Juli 2007 und Februar 2008 zu viel gezahlte Entgelt sukzessive mit den Gehaltszahlungen der Klägerin bis November 2008. Die Beklagte zahlte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin ein Tarifgehalt gemäß der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 1. Auf dieser Basis wurden auch die Vergütungen der Klägerin für die Bereitschafts- und Rufdienste ab März 2008 berechnet. Die Klägerin war von Januar bis Dezember 2009 sowie von Juli bis Dezember 2010 teilzeitbeschäftigt auf Basis von 50 % der regulären Arbeitszeit; im Übrigen war sie vollzeitbeschäftigt.
Die Klägerin hatte sich bereits mit anwaltlichen Schreiben vom 28.04.2008 gegen die Rückstufung gewandt und die Beklagte gebeten, sie mit Wirkung ab 01.03.2008 wieder nach der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 5, zu vergüten.
Mit der Klage, die am 18.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF in die Entgeltgruppe Ä 2 einzugruppieren; gemäß § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF seien für die Stufenfindung die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber maßgeblich. Da die Klägerin bei der Beklagten seit vielen Jahren Facharztfunktionen in der Anästhesie ausgeübt habe, zählten diese Zeiten auch für die neue Einstufung in die Tarifgruppe Ä 2. Die Vorschriften des Überleitungstarifvertrages nähmen gerade keine Differenzierung vor, mit welcher Qualifikation Vorbeschäftigungszeiten erbracht worden seien, sodass jegliche Vorbeschäftigungszeiten in der Tarifgruppe I b anzurechnen seien.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Gehalt in Höhe von 7.080,00 € brutto für die Monate März bis August 2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 1.180,00 € brutto ab 31.03.2008, 30.04.2008, 30.05.2008, 30.06.2008, 31.07.2008 und 29.08.2008 zu bezahlen,
2. festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch hat auf das tarifliche Gehalt gemäß Tarifgruppe TV-Ärzte- KF, Ä 2 Stufe 5,
3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Zeit vom 01.07. bis 29.02.2008 die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Gehalt gemäß Tarifgruppe TV-Ärzte- KF, Ä 2 Stufe 5 und die niedrigeren Gehaltgemäß Tarifgruppe TV-Ärzte- KF, Ä 2 Stufe 1 von der Klägerin zurückzufordern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei in der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 richtig eingruppiert, da sie als Assistenzärztin bei der Beklagten beschäftigt sei. Ohne Ablegung der Facharztprüfung sei es nicht möglich, in der Entgeltgruppe Ä 2 höher als in Stufe 1 eingruppiert zu werden, da der Stufenaufstieg gemäß § 15 TV- Ärzte-KF eine fachärztliche Tätigkeit voraussetze, die die Klägerin aufgrund ihres fehlenden Titels nicht leisten könne. § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF regele lediglich die Frage, in welche Entgeltgruppe die Beschäftigten einzugruppieren seien, nicht aber die Frage, ob eine Vorbeschäftigung mit oder ohne Facharztabschluss bei Festlegung der Stufen zu berücksichtigen sei. § 3 TVÜ-Ärzte-KF strebe keine Besserstellung von bereits länger Beschäftigten gegenüber neu Eingestellten an.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger sei richtigerweise in die Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 einzuordnen, da sie keine Zeiten fachärztlicher Tätigkeit vorweisen könne, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF für den Stufenaufstieg erforderlich seien. § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF ändere an dieser grundsätzlichen Festlegung der Stufenzuordnung nichts, sondern treffe lediglich eine Regelung bezüglich der jeweiligen Entgeltgruppe, in die der Arzt einzugruppieren sei. § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF regele lediglich den Fall eines Arbeitgeberwechsels, nicht aber die Stufenzuordnung für einen Stufenaufstieg bei demselben Arbeitgeber.
Gegen das erstinstanzliche Urteil, das der Klägerin am 21.02.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem Schriftsatz, der am 19.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und die Berufung mit einem am 17.04.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angegriffene Urteil. Sie meint, die Frage der Überleitung richte sich nur nach den Regelungen des Überleitungstarifvertrages. § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF nehme keine Differenzierung nach Facharztzeiten oder Oberarztzeiten vor, sondern ordne an, dass alle Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen seien. Diese Regelung sei eindeutig. Im Überleitungstarif erfolge lediglich eine Einschränkung für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit durch Verweisung auf § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF.
Die Klägerin hat zunächst den Antrag angekündigt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen. Mit dem Schriftsatz vom 11.07.2011, auf den wegen der Berechnung der Klageforderung Bezug genommen wird, verlangt die Klägerin Entgeltzahlung für den Zeitraum von März 2008 bis zu ihrem Ausscheiden am 31.12.2010 - auch hinsichtlich der Vergütung für Bereitschafts- und Rufdienste - nach Maßgabe der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 5; das tatsächliche bezogene Entgelt will die Klägerin sich anrechnen lassen. Für den darüber hinaus gestellten Feststellungsantrag besteht nach Auffassung der Klägerin ein Feststellungsinteresse, da während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Tarifentgelterhöhung an die Klägerin nicht weitergegeben und die Klägerin hierüber auch nicht informiert worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das am 5. Februar 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum, Az: 3 Ca 2168/08, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
1. an die Klägerin Gehalt in Höhe von insgesamt Brutto € 25.062,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins für die Monate:
März 2008 nebst Zinsen aus € 1.180,00 ab 31.03.2008,
April 2008 nebst Zinsen aus € 1.710,00 ab 30.04.2008,
Mai 2008 nebst Zinsen aus € 1.419,97 ab 31.05.2008,
Juni 2008 nebst Zinsen aus € 1.513,97 ab 30.06.2008,
Juli 2008 nebst Zinsen aus € 1.458,23 ab 31.07.2008,
August 2008 nebst Zinsen aus € 1.458,23 ab 31.08.2008,
September 2008 nebst Zinsen aus € 1.458,23 ab 30.09.2008,
Oktober 2008 nebst Zinsen aus € 1.458,23 ab 31.10.2008,
November 2008 nebst Zinsen aus € 801,69 ab 31.11.2008,
Dezember 2008 nebst Zinsen aus € 730,62 ab 31.12.2008,
Januar 2009 nebst Zinsen aus € 467,00 ab 31.01.2009,
Februar 2009 nebst Zinsen aus € 445,43 ab 29.02.2009,
März 2009 nebst Zinsen aus € 378,51 ab 31.03.2009,
April 2009 nebst Zinsen aus € 352,16 ab 30.04.2009,
Mai 2009 nebst Zinsen aus € 389,46, ab 31.05.2009,
Juni 2009 nebst Zinsen aus € 407,62 ab 30.06.2009,
Juli 2009 nebst Zinsen aus € 426,78 ab 31.07.2009,
August 2009 nebst Zinsen aus € 467,00 ab 31.08.2009,
September 2009 nebst Zinsen aus € 389,46 ab 30.09.2009,
Oktober 2009 nebst Zinsen aus € 396,52 ab 31.10.2009,
November 2009 nebst Zinsen aus € 445,43 ab 30.11.2009,
Dezember 2009 nebst Zinsen aus € 370,81 ab 31.12.2009,
Januar 2010 nebst Zinsen aus € 778,85 ab 31.01.2010,
Februar 2010 nebst Zinsen aus € 790,13 ab 29.02.2010,
März 2010 nebst Zinsen aus € 816,23 ab 31.03.2010,
April 2010 nebst Zinsen aus € 767,99 ab 30.04.2010,
Mai 2010 nebst Zinsen aus € 790,13 ab 31.05.2010,
Juni 2010 nebst Zinsen aus € 790,13 ab 30.06.2010,
Juli 2010nebst Zinsen aus € 467,63 ab 31.07.2010,
August 2010 nebst Zinsen aus € 379,18 ab 31.08.2010,
September 2010 nebst Zinsen aus € 335,82 ab 30.09.2010,
Oktober 2010 nebst Zinsen aus € 322,50 ab 31.10.2010,
November 2010 nebst Zinsen aus € 377,99 ab 30.11.2010,
Dezember 2010 nebst Zinsen aus € 322,50 ab 31.12.2010,
zu bezahlen;
2. es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch hat auf das tarifliche Gehalt gemäß Tarifgruppe TV-Ärzte-KF, Ä 2, Stufe 5.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Die maßgebliche Regelung für die Stufenfindung ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF. § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF stelle eine Ausnahmeregelung dar, die nur dazu führe, dass die Klägerin, die sonst in die Entgeltgruppe Ä 1 einzuordnen gewesen wäre, in die Entgeltgrupe Ä 2 eingruppiert werde. § 3 Abs. 2 TVÜ-Ärzte-KF stelle lediglich klar, dass Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im Rahmen der Überleitung nicht zu berücksichtigen seien.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der Berechnung der wechselseitigen Forderungen, wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und begründet worden.
II
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte sie nach Maßgabe der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 vergütet.
1. Der Zahlungsantrag ist unbegründet.
Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Der Vergütungsanspruch der Klägerin bestimmt sich nach den Vorschriften des TV-Ärzte-KF und des TVÜ-Ärzte-KF. Bei diesen Regelungen handelt es sich um Anlagen zum BAT-KF, dessen Geltung die Parteien unter § 2 des Arbeitsvertrages vom 23.09.1993 vereinbart haben.
Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2010 Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF an sie zahlt. Die Beklagte hat die Klägerin richtigerweise ab Juli 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte-KF vergütet.
a) Nach den Vorschriften der §§ 11, 15 TV-Ärzte-KF steht der Klägerin die von ihr beanspruchte Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 nicht zu.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF setzt für einen Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe Ä 2 eine fachärztliche Tätigkeit voraus, die die Klägerin jedoch nicht verrichtet hat. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie sei "in Facharztfunktionen" tätig geworden. Nach § 11 TV-Ärzte-KF setzt die Entgeltgruppe Ä 2 allerdings das Vorhandensein eines Facharzttitels voraus (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009 - 8 Sa 1711/08). Diesen Titel besitzt die Klägerin unstreitig nicht.
b) Ein Anspruch auf eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 TV-Ärzte-KF ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus § 3 TVÜ-Ärzte-KF.
Gemäß § 3 TVÜ-Ärzte-KF war die Klägerin als Assistenzärztin von der Vergütungsgruppe I b BAT-KF in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 überzuleiten. Eine Eingruppierung in die Stufe 5 dieser Entgeltgruppe kommt auch nach den Bestimmungen des TVÜ-Ärzte-KF für die Klägerin nicht in Betracht, da sie die hierfür gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF erforderlichen Zeiten fachärztlicher Tätigkeit nicht vorweist. § 3 TVÜ-Ärzte-KF ordnet insoweit keine Ausnahme für überzuleitende Assistenzärzte an. Das folgt aus einer sachgerechten Auslegung dieser Regelung.
aa) Die Auslegung von Bestimmungen des BAT-KF oder der hier in Rede stehenden Nachfolgeregelungen des TV-Ärzte-KF oder des TVÜ-Ärzte-KF erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind.
Der BAT ist eine im so genannten Dritten Weg beschlossene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Zwar handelt es sich bei den "Tarifverträgen" für kirchliche Beschäftigte nicht um Tarifverträge, die nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes zustande gekommen sind, sondern um Kollektivvereinbarungen besonderer Art, in denen allgemeine Bedingungen für die Vertragsverhältnisse der bei den Kirchen beschäftigten Arbeitnehmer durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsrechtliche Kommission festgesetzt werden (BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 5 AZR 855/10; Urteil vom 26.10.2006 - 6 AZR 307/06). Diesen Regelungen kommt keine normative Wirkung zu; sie finden auf das Arbeitsverhältnis nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Gleichwohl handelt es sich um abstrakt-generelle Regeln, deren Inhalt größtenteils den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes entspricht. Daher ist es gerechtfertigt, die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ebenso auszulegen wie Tarifverträge (BAG, Urteil vom 26.10.2006 - 6 AZR 307/06; Urteil vom 23.09.2004 - 6 AZR 450/03).
Danach ist vom Wortlaut auszugehen und anhand dessen der Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Regelungsgeber und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang. Verbleibende Zweifel können durch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder praktische Handhabbarkeit geklärt werden Im Zweifel verdient diejenige Tarifauslegung den Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 14.01.2004 - 10 AZR 188/03).
bb) Eine Auslegung des § 3 TVÜ-Ärzte-KF nach diesen Grundsätzen steht im Ergebnis der Auffassung der Klägerin entgegen, bei Stufenzuordnung im Rahmen der Entgeltgruppe Ä 2 seien ihre bisherigen Zeiten ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um fachärztliche Tätigkeiten gehandelt habe.
(1) Der Wortlaut der tariflichen Regelungen in § 3 TVÜ-Ärzte-KF ist nicht eindeutig.
Die insoweit maßgebende Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF regelt, dass Ärzte, die - wie die Klägerin - in die Vergütungsgruppe I b BAT-KF eingruppiert waren, in die Entgeltgruppe 2 gemäß § 11 TV-Ärzte-KF überzuleiten sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF trifft jedoch keine eindeutige Aussage zu der Frage, in welche Stufe der Entgeltgruppe die Eingruppierung zu verfolgen hat. Zwar wird über das Eingangswort "dabei" der Prozess der Vergütungsgruppenfindung mit dem Prozess der Stufenfindung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF verknüpft (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2009 - 8 Sa 1711/08). § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF fingiert hinsichtlich der Stufenfindung jedoch, dass die Entgelttabelle, auf die § 15 Abs. 1 TV-Ärzte-KF Bezug nimmt, bereits seit Beginn der Zugehörigkeit für die maßgebliche Entgeltgruppe gegolten hätte. Danach hätte die Klägerin keinen Stufenaufstieg vollzogen, da sie keine fachärztliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF verrichtet hat (s. o. unter II 1 a der Entscheidungsgründe).
Dass der in § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF und in § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF niedergelegte allgemeine Grundsatz, wonach es für die Stufenfindung auf die Art der ärztlichen Tätigkeit ankommt, bei der Überleitung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF genannten Ärzte gar nicht gelten soll, lässt sich jedenfalls dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF nicht entnehmen.
Auch aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF, wonach für die Stufenfindung bei der Überleitung die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber zählen, geht nicht eindeutig hervor, dass der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF niedergelegte Grundsatz für die Stufenfindung außer Kraft gesetzt wird und sämtliche Zeiten ärztlicher Tätigkeit - unabhängig davon, ob es sich um fachärztliche Tätigkeit handelte - bei der Stufenfindung zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF stellt nämlich ihrem Wortlaut nach lediglich auf die "Zeiten" ab, die "im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber" zurückgelegt worden sind. Die Vorschrift trifft gerade keine Aussage über die Art der ärztlichen Tätigkeiten, die in diesen Zeiten ausgeübt wurde. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF lässt sich eindeutig nur entnehmen, dass Zeiten bei früheren Arbeitgebern für die Überleitung im Grundsatz unberücksichtigt bleiben sollen. Diese "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit" können nur gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF in Verbindung mit § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF berücksichtigt werden.
(2) Die systematische Auslegung spricht eher gegen die Auslegungshypothese der Klägerin.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF eine Ausnahmevorschrift gegenüber der grundsätzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF darstellt. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng auszulegen. Das legt es nahe, § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF in Anlehnung an den Wortlaut lediglich den Sinn beizumessen, dass Ärzte der Vergütungsgruppe I b BAT-KF unabhängig vom Facharzttitel in die Entgeltgruppe 2 einzugruppieren sind, nicht aber den weitergehenden Sinn, dass es für die Stufenzuordnung nicht mehr auf fachärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF ankommt.
In systematischer Hinsicht spricht gegen die Auslegungshypothese der Klägerin auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF. Wäre die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung losgelöst von der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF zu sehen, so wäre zu erwarten gewesen, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF nur die "entsprechende" Anwendung des § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF anordnet. § 3 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF ordnet aber eine direkte Anwendung des § 15 Abs. 2 TV-Ärzte-KF an, sodass auch die Systematik des § 15 TV-Ärzte-KF nicht unberücksichtigt bleiben kann (so im Ergebnis auch BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 851/09 zur Frage der Anrechnung von Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern). Denn § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte-KF ordnet an, dass bei der Stufenzuordnung "Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung" berücksichtigt werden. Mit dem Begriff der "einschlägigen Berufserfahrung" lässt sich nicht die Annahme vereinbaren, die qualifikationsbezogenen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Zeiten ärztlicher Tätigkeit würden keine Rolle spielen. Als Zeiten mit "einschlägiger Berufserfahrung", die bei der Anrechnung von Vorzeiten gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte-KF zu berücksichtigen sind, sind nach der Systematik des § 15 TV-Ärzte-KF vielmehr gerade die in § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF für die jeweiligen Entgeltgruppen genannten Zeiten ärztlicher Tätigkeit anzusehen. Dies sind im Hinblick auf die Entgeltgruppe Ä 2 jedoch lediglich Zeiten fachärztlicher Tätigkeit.
(3) Nach dem Sinn und Zweck des Regelungswerkes ist es nicht gerechtfertigt, dass die Beschäftigungszeiten von überzuleitenden Ärzten ohne Facharztqualifikation in vollem Umfang bei der Stufenfindung im Rahmen der Entgeltgruppe Ä 2 berücksichtigt werden.
Dies liefe darauf hinaus, dass die Ärzte, die in die Vergütungsgruppe I b BAT-KF eingruppiert waren und keine Facharztqualifikation besitzen, nicht nur insoweit begünstigt werden, als sie in die Entgeltgruppe Ä 2 - die eigentlich gemäß § 11 TV-Ärzte-KF den Fachärzten vorbehalten ist - eingruppiert werden, sondern auch noch innerhalb dieser Entgeltgruppe - wie ein Facharzt - aufsteigen und damit das gleiche Entgelt wie ein Facharzt mit entsprechender Tätigkeit erzielen. Dass nach den Regelungen des TVÜ-Ärzte-KF eine solche (doppelte) Besserstellung gewollt war, ist nicht anzunehmen. Weder aus den Vorschriften des TVÜ-Ärzte-KF selbst noch aus sonstigen Materialien lässt sich die Absicht einer derartigen Besserstellung entnehmen. Sie wäre auch nicht sachgerecht.
Vernünftig und sachgerecht kann die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF nur dahin verstanden werden, dass ein Arzt, der keine Facharztausbildung abgeschlossen hat, nicht der Stufe zugeordnet wird, die ein Facharzt erst nach mehrjähriger fachärztlicher Tätigkeit erlangt. Fachärzte können andere, qualifiziertere Aufgaben übernehmen als Ärzte ohne diese Ausbildung. Schon aus Haftungsgründen müssen Fachärzte die schwierigeren und verantwortungsvolleren Aufgaben wahrnehmen als die Kolleginnen und Kollegen, die über keine Facharztqualifikation verfügen. Dem trägt § 11 TV-Ärzte-KF dadurch Rechnung, dass Fachärzte einer höheren Entgeltgruppe (Ä 2) zuzuordnen sind als Ärzte ohne Facharztausbildung (Ä 1).
Bei der Überleitung von Ärzten ohne Facharztausbildung ist zu berücksichtigen, dass die Überleitung aus dem bis zum 30.06.2007 geltenden "alten" System des BAT-KF heraus erfolgt. Auch nach diesem System hatten Fachärzte weitere Aufstiegsmöglichkeiten als die Ärzte, die keine Facharztausbildung absolviert haben. Nach der bis dahin geltenden Regelung waren Ärzte nach der Berufsgruppe 3.1 des allgemeinen Vergütungsgruppen-Planes (AVGP) eingruppiert. Ärzte ohne Facharztausbildung waren in die Vergütungsgruppe II einzugruppieren; für diese Ärzte bestand die Möglichkeit, nach fünfjähriger Tätigkeit in die Vergütungsgruppe I b aufzusteigen. Ärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung wurden in die Vergütungsgruppe I b eingruppiert und hatten nach achtjähriger Tätigkeit die Möglichkeit des Bewährungsaufstieges in die Vergütungsgruppe I a.
Hätte durch den TVÜ-Ärzte-KF hinsichtlich der überzuleitenden Assistenzärzte von diesem etablierten System abgewichen werden sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Regelungswortlaut oder zumindest in den Materialien deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, was aber nicht geschehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Annahme, in die Vergütungsgruppe I b BAT-KF eingruppierte Ärzte (ohne Facharztausbildung) seien nach den Vorschriften des TVÜ-Ärzte-KF nicht nur in die Entgeltgruppe Ä 2 einzugruppieren, sondern könnten darüber hinaus auch noch die Berücksichtigung der bisherigen (nicht-fachärztlichen) Tätigkeit bei der Stufenzuordnung beanspruchen, zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen der Arbeitgeberseite führen würde. Eine Einordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 2 hätte für die Klägerin eine ganz erhebliche vergütungsmäßige Besserstellung zur Folge gehabt. Ihr Arbeitsentgelt hätte sich, ausgehend von einem Vergleichsentgelt gemäß § 4 TVÜ-Ärzte-KF in Höhe von 5.020,50 € brutto (Vollzeitgehalt und ein Zwölftel der Jahreszuwendung) auf 5.900,00 € erhöht. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin aufgrund der Überleitung auch dann, wenn sie in die Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert wird, im Vergleich zu dem Entgelt, das ihr nach den Regelungen des BAT-KF a. F. zustand, vergütungsmäßig besser gestellt ist, fehlt es an einleuchtenden Gründen, die eine noch weiter gehende Besserstellung der Klägerin rechtfertigen könnten.
2. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin für diesen Antrag das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besitzt. Fehlt das Feststellungsinteresse, ist zwar die Klage unzulässig. Wenn jedoch die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 299/02; Greger, in: Zöller 28. Auflage 2010, § 256 ZPO Randnr. 7 m. w. N.). Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch die in Betracht kommende Leistungsklage abzuweisen wäre (BAG, Urteil vom 07.11.1995 - 3 AZR 959/94). So liegt es hier: In der Sache ist die Klage insgesamt abweisungsreif. Der Klägerin steht kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte sie nach der Entgeltgruppe Ä 2, Stufe 5 vergütet. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1 der Entscheidungsgründe verwiesen.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen.
Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen worden. Zum Einen kommt der hier entscheidungserheblichen Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung zu. Zum Anderen ist die Berufungskammer von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf abgewichen, das hinsichtlich der Auslegung des § 3 TVÜ-Ärzte-KF zum gegenteiligen Auslegungsergebnis gelangt ist (Urteil vom 28.04.2009 - 8 Sa 1711/08).
Nachfolgeinstanz: Bundesarbeitsgericht - AZ: 4 AZR 988/11