08.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113937
Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 23.09.2011 – 7 L 1175/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Köln
7 L 1175/11
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (7 K 4463/11) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.07.2011 hinsichtlich der Untersagung des Praxisbetriebes wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Da der anwaltlich vertretene Antragsteller die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28.07.2011 insgesamt beantragt hat und sich auch der im Hauptsacheverfahren (7 K 4463/11) erhobenen Anfechtungsklage keine Beschränkungen in Bezug auf den Streitgegenstand entnehmen lassen, war im Wege der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens davon auszugehen, dass er um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Untersagung des Praxisbetriebes und der Zwangsmittelandrohung nachsucht, vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Antrag ist zulässig, da der erhobenen Klage hinsichtlich der Untersagung des Betriebes der ärztlichen Praxis wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht ein etwaig fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Klage in der Hauptsache von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Antragsteller hat zwecks Erhalts seiner beruflichen Existenz ein grundsätzliches Interesse daran, den Praxisbetrieb, wenn auch aufgrund des Ruhens der Approbation nicht persönlich, wohl aber durch einen (zukünftig) zu bestellenden Vertreter, aufrecht zu erhalten, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt wird. Dieses Ziel kann er ausschließlich im Wege einer gegen die Untersagungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage verfolgen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Danach hat hier der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten.
In formeller Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) den in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthaltenen Anforderungen. Hiernach ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1122/08, Rn. 2, juris.
Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2008 - 13 B 1122/08, Rn. 4, 6 juris.
Die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genügen den vorgenannten Anforderungen. Er hat hinreichend deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und dass er in der ärztlichen Tätigkeit ohne Approbation im konkreten Einzelfall eine gegenwärtige und zukünftige Gefährdung für potentielle Patienten sieht.
In materieller Hinsicht begegnet die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.07.2011 verfügte Untersagung des Betriebes der ärztlichen Praxis des Antragstellers auf der L.---------straße .. in ..... C. keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, weil es sich bei der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt und das materielle Recht vorliegend nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunktes bestimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 12.10, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 11.07.2011 - 8 C 11.10, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 4.10, Rn. 19, juris; BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10, Rn. 18, juris.
Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist die in § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) enthaltene ordnungsbehördliche Generalklausel, weil weder das Heilpraktikergesetz (HeilprG) vom 17.02.1939 (RGBl. I, S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2001 (BGBl. I, S. 2702) noch die hierzu ergangene erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. HeilprG-DVO) vom 18.12.1939 (RGBl. I, S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.12.2002 (BGBl. I, S. 4456) eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung für den Fall unzulässiger Heilkundeausübung enthalten.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03, Rn. 15, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2009 - 8 LC 6/07, Rn. 22, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.1993 - 3 C 45.91, Rn. 42, juris.
Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig.
Der Antragsgegner ist für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung als Sonderordnungsbehörde gemäß § 12 OBG NRW i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) vom 20.05.2008 (GV NRW 2008, S. 458) sachlich und örtlich zuständig.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 02.08.2005 - 9 L 798/05; VG Köln, Beschluss vom 11.05.1993 - 9 L 249/93.
Ferner ist der Antragsteller durch Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 27.06.2011 und 12.07.2011 gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ordnungsgemäß angehört worden.
Die Untersagungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist stets anzunehmen bei einem Verstoß gegen Normen des objektiven Rechts sowie bei einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schädigung von Individualrechtsgütern.
Vor diesem Hintergrund ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits wegen Verstoßes gegen die objektive Rechtsordnung gegeben. Das Verhalten des Antragstellers erfüllt den objektiven Tatbestand der Strafnorm des § 5 HeilprG, wonach derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird.
Gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein ausüben will. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Hierbei macht das Gesetz keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03, Rn. 20, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2009 - 8 LC 6/07, Rn. 23, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06, Rn. 4, juris.
Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht, um die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG auszulösen, und das Gefährdungspotential geringer wird, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von medizinischer bzw. ärztlicher Behandlung entfernt und sich etwa im Bereich spiritueller Wirkung ("geistiges Heilen") bewegt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03, Rn. 20, juris, m.w.N.
Unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien ist unzweifelhaft festzustellen, dass der Antragsteller, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, die Heilkunde ausgeübt und damit objektiv gegen den Straftatbestand des § 5 HeilprG und den darin verwaltungsakzessorisch in Bezug genommenen formellen Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 HeilprG verstoßen hat.
Der Antragsteller ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG als Arzt bestallt, da die zuständige Bezirksregierung Köln mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.06.2009 das Ruhen seiner Approbation angeordnet hat und er aus diesem Grund für den Zeitraum des Ruhens der Approbation gemäß § 6 Abs. 3 Bundesärzteordnung (BÄO) nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist. Des Weiteren handelt es sich bei der Behandlung von Patienten in der ärztlichen Praxis des Antragstellers und der in diesem Zusammenhang erfolgten Verordnung von Arzneimitteln um Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG, weil diese berufsmäßig vorgenommenen klassischen ärztlichen Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen erfolgen und bei generalisierender und typisierender Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen können.
Es steht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Antragsteller in seiner Praxis Patienten behandelt und Rezepte ausgestellt hat. Dabei hat sich die Tätigkeit des Antragstellers auch nicht - wie von diesem vorgetragen - auf eine reine Anwesenheit und konsiliarische Beratung des vom 03.05.2010 bis zum 21.07.2011 von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bestellten Praxisvertreters Dr. P. M. beschränkt. Vielmehr hat der Antragsteller trotz Ruhens seiner Approbation weiterhin eigenständig und mitunter ohne Anwesenheit des bestellten Praxisvertreters Patientenbehandlungen durchgeführt und Medikamente verordnet. Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen glaubhaften Mitteilungen der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises vom 24.06.2011 und 12.07.2011. Ausweislich der polizeilichen Mitteilung vom 24.06.2011 hat sich im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens, Az. 115 Js 279/10 herausgestellt, dass dieser bereits seit Mai 2010 weiter praktiziert. Im Zuge einer durch die Kreispolizeibehörde durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme am 25.02.2011 ist der Antragsteller von den Ermittlungsbeamten praktizierend in seiner Praxis angetroffen worden. Ferner wurde im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung vom 09.06.2011 durch Mitteilung der befragten nicht namentlich benannten Person offenbar, dass der Antragsteller nach wie vor in seiner Praxis praktizierend tätig war. In der Mitteilung vom 12.07.2011 teilt der namentlich benannte Ermittlungsbeamte KOK T. mit, dass dieser den Antragsteller sowohl bei der Durchsuchungsmaßnahme am 25.02.2011 als auch bei einer weiteren Maßnahme am 01.04.2011 persönlich in den Räumlichkeiten seiner Praxis praktizierend angetroffen habe. Während der Maßnahmen am 25.02.2011 und 01.04.2011 sei der Antragsteller als alleiniger Arzt in der Praxis angetroffen worden. Am 25.02.2011 sei das Wartezimmer mit Personen besetzt gewesen und der Antragsteller habe den Praxisbetrieb während der Durchsuchungsmaßnahmen aufrecht erhalten und bis zur Mittagszeit Patienten empfangen. Ferner sei durch Zeugenaussagen bestätigt, dass der Antragsteller auch nach der Durchsuchungsmaßnahme weiter praktiziert habe. In den Monaten Juni und Juli 2011 habe der Antragsteller zudem mehrere Angehörige der Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises in den Räumlichkeiten seiner Praxis behandelt.
Der sich aus den Mitteilungen der Kreispolizeibehörde ergebende Sachverhalt wird bestätigt durch die Feststellungen im Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 21.07.2011, mit welchem diese die Genehmigung der vertragsärztlichen Praxisvertretung durch Dr. P. M. zurückgenommen hat sowie durch den Bescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vom 12.09.2011, betreffend den Beschluss vom 23.08.2011, mit welchem dem Antragsteller die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entzogen worden ist. Insoweit wird ebenfalls Bezug genommen auf die anlässlich der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Untreue und des Abrechnungsbetruges gewonnenen Erkenntnisse. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass der Antragsteller seit Mai 2010 trotz ruhender Approbation in seiner Praxis tätig gewesen sei. Der genehmigte Vertreter habe lediglich sporadisch in der Praxis ausgeholfen und sei zu keiner Zeit alleine in der Praxis tätig gewesen. Sämtliche Rezepte seien ausschließlich vom Antragsteller selbst unterschrieben worden.
Die Ordnungsverfügung richtet sich mit dem Antragsteller auch an den richtigen Adressaten, da dieser Handlungsstörer im Sinne von § 17 Abs. 1 OBG NRW ist.
Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die Untersagung des Praxisbetriebes ist geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erfüllen. Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit durch die ohne Erlaubnis und trotz ruhender Approbation ausgeübte heilkundliche Tätigkeit werden durch sie unterbunden. Sie ist zudem erforderlich, weil kein milderes gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich ist. Die Erforderlichkeit entfällt nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller nach Entziehung der Vertretergenehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein mit Bescheid vom 21.07.2011 den Betrieb seiner Praxis nach eigener Darstellung eingestellt hat. Denn die angefochtene Verfügung ist als Dauerverwaltungsakt neben der Betriebseinstellung auch auf die zukünftige Unterlassung der heilkundlichen Tätigkeit in den Praxisräumlichkeiten des Antragstellers gerichtet. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten in der Vergangenheit und nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gezeigt, dass er sich an behördliche Anordnungen nicht gebunden fühlt. Daher ist jederzeit mit einer Wiederaufnahme der ärztlichen bzw. heilkundlichen Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Praxis zu rechnen, zumal der Antragsteller bis zur Einstellung des Praxisbetriebes trotz ruhender Approbation weiterhin ärztlich praktiziert und auch noch während des gerichtlichen Verfahrens - wie sich dem Vortrag des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren entnehmen lässt - weiter Hausbesuche durchgeführt und unter dem 24. und 25.08.2011 Rezepte an Patienten ausgestellt hat. Auch ist die Untersagungsverfügung verhältnismäßig im engeren Sinne, da im Rahmen der Güterabwägung dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit potentieller Patienten gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an seiner Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG einzuräumen ist.
Angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und des mit ihr verbundenen Zwecks, Gesundheitsgefährdungen potentieller Patienten des Antragstellers vorzubeugen und zu verhindern, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesbezüglich sind im Rahmen der Interessenabwägung einerseits die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Praxisbetriebes zu berücksichtigen. Denn die sofortige Betriebsuntersagung führt bei dem Antragsteller unweigerlich zu erheblichen und ggf. sogar existenzgefährdenden Vermögenseinbußen, da aus der Patientenbehandlung keine Einnahmen mehr erzielt werden können. Andererseits sind die für potentielle Patienten bestehenden erheblichen Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen, die durch die Behandlung eines gesundheitlich ungeeigneten Arztes hervorgerufen werden können. Unter Berücksichtigung dieser widerstreitenden Belange überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die mit bestandskräftigem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 08.06.2009 wegen fehlender gesundheitlicher Eignung getroffene Ruhensanordnung bezüglich der Approbation des Antragstellers in absehbarer Zeit aufgehoben werden kann. Die Aufhebung des Ruhens der Approbation ist seitens der Bezirksregierung ausschließlich für den Fall in Aussicht gestellt worden, dass vom Antragsteller eine stationäre Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, eine weitergehende fachärztlich therapeutische Begleitung sowie eine völlige Alkoholabstinenz nachgewiesen wird. Dass der Antragsteller sich hinsichtlich seiner Alkoholerkrankung in nachhaltige Behandlung begeben und sie vollends überwunden hat, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Er besitzt damit weiterhin nicht die gesundheitliche Eignung, die für die Ausübung einer ärztlichen bzw. heilkundlichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. Die für potentielle Patienten bestehenden erheblichen Gesundheitsgefahren können daher nicht weiter, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, verantwortet werden.
Auch die Androhung des unmittelbaren Zwanges begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Diesbezüglich besteht kein Anlass vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JG NRW abzuweichen. Rechtsgrundlage für die Zwangsmittelandrohung ist § 63 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Insoweit hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung allein durch das Verschließen der Praxisräume im Wege unmittelbaren Zwanges schnell und wirksam durchgesetzt und eine weitere Gesundheitsgefährdung der Patienten unterbunden werden könne. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den in § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW genannten Voraussetzungen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW. Der Antragsgegner hat damit in noch ausreichendem Maße dargelegt, dass nur die Androhung unmittelbaren Zwanges aus Gründen des Patientenschutzes zweckmäßig und erfolgversprechend ist und die Androhung anderer Zwangsmittel nicht den gleichen Erfolg erwarten lässt. Diese Erwägungen sind insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Ranges des zu schützenden Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit potentieller Patienten und der Tatsache, dass der Antragsteller offensichtlich auch nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung heilkundlich tätig geworden ist, nicht zu beanstanden. Die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel wäre in diesem Zusammenhang untunlich und unzweckmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen legt in Verfahren betreffend die Untersagung der Ausübung der Heilkunde regelmäßig einen Streitwert in Höhe von 25.000,00 Euro zugrunde.
Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2006 - 13 A 2495/03, Rn. 55, juris.
Hiervon ausgehend war im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der im Tenor genannte hälftige Streitwert anzusetzen.