10.02.2005 · IWW-Abrufnummer 050406
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 03.06.2004 – 4 K 1425/01
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Finanzrechtsstreit XXX
wegen Umsatzsteuer 1996
4 K 1425/01
für Recht erkannt:
1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 10. Oktober 2001 wird der Überschuss der Vorsteuerbeträge über die zu entrichtende Umsatzsteuer für 1996 auf 3.214,73 DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 8/11 und die Klägerin zu 3/11 zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die beim Kauf eines PKW, eines Computers und sonstiger Wirtschaftsgüter sowie bei Bewirtungen angefallene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.
Im Streitjahr 1996 betrieb die Klägerin ein Einzelunternehmen unter der Firmenbezeichnung "..." (Bl. 1 USt-A). Eigenen Angaben zufolge bestand der Unternehmenszweck im Import von Zahnersatz aus Ungarn und Rumänien (Blatt 17 Rb-A). Ihre steuerpflichtigen Erlöse beliefen sich auf insgesamt 2.835 DM netto (= 1.835 DM ...-GmbH
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1996 vom 15. Februar 1998 (Bl. 1 ff USt-A) gab die Klägerin dagegen die Umsätze noch mit 1.836 DM an. Den Eigenverbrauch bezifferte sie mit 1.920 DM; in diesem Betrag ist ein Eigenverbrauch für den PKW in Höhe von rund 800 DM enthalten (Bl. 16 Rb-A). An Vorsteuern machte sie insgesamt 5.037,93 DM (Bl. 2 USt-A) geltend. Der erklärte Vorsteuerbetrag besteht aus folgenden Einzelpositionen: 2.999,87 DM für ein Kraftfahrzeug (Bl. 32 Rb-A), 485,68 DM für einen Computer (Blatt 11 Rb-A) und ein 1.552,38 DM für Sonstiges.
Die Veranlagungsstelle folgte den Erklärungsangaben nicht. Ausgehend von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 5.479 DM (= 821,85 DM Umsatzsteuer) und Vorsteuern in Höhe von 190,46 DM setzte sie die Umsatzsteuer für 1996 im Bescheid vom 30. September 1998 (Blatt 3 USt-A) auf 631 DM fest.
Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid erhob die Klägerin am 15. Oktober 1998 Einspruch (Blatt 3 Rb-A). Um den Einspruch zu erledigen, bot die Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 10. August 2000 (Blatt 27 USt-A) an, der Besteuerung einen steuerpflichtigen Umsatz von insgesamt 4.135,93 DM und abziehbare Vorsteuern in Höhe von insgesamt 5.040,60 DM (= 2.999,87 DM für Pkw + 485,68 DM für Computer + ein 1.550,05 DM für Sonstiges) zugrunde zu legen, sofern die Rechnung über den Kauf des Pkws bis zum 4. Oktober 2000 eingereicht werde. Nachdem die Klägerin innerhalb der beantragten Fristverlängerung bis Ende Oktober/Anfang November 2000 (Blatt 30 Rb-A) ihre Zustimmung zur Einspruchserledigung nicht abgegeben und auch den PKW-Kaufvertrag nicht zu den Akten gereicht hatte, übernahm die Rechtsbehelfsstelle die weitere Bearbeitung. Erst danach legte die Klägerin am 16. Dezember 2000 die angeforderte PKW-Rechnung vor und erklärte sich mit dem von der Veranlagungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag ein-verstanden (Blatt 31 Rb-A).
Unter dem Datum vom 15. Januar 2001 (Blatt 33/34 Rb-A) teilte die Rechtsbehelfsstelle der Klägerin mit, entgegen dem von der Veranlagungsstelle unterbreiteten Einigungsvorschlag in die Sachprüfung nochmals einsteigen zu wollen und forderte dazu auf, den Umfang der unternehmerischen Nutzung des Pkws, des Computers sowie der übrigen Wirtschaftsgüter nachzuweisen. Als innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen die geforderten Nachweise nicht eingereicht wurden, schätzte die Rechtsbehelfsstelle in ihrer Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2001 (Blatt 45 ff. Rb-A) -- wie angekündigt (Blatt 33/34 Rb-A) -- den steuerpflichtigen Umsatz auf 2.835 DM (= 425,25 DM Umsatzsteuer) und die Vorsteuern auf 300 DM; dies führte zu einer Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 125 DM. Bei der Schätzung ging die Rechtsbehelfsstelle davon aus, dass der Pkw und der Computer mangels Nachweises der unternehmerischen Nutzung nicht als Unternehmensvermögen zu berücksichtigen sei; sie lehnte daher sowohl den Ansatz eines Eigenverbrauchs für die private Kfz Nutzung als auch ein Vorsteuerabzug für den Pkw und den Computer ab.
Mit der am 11. März 2001 eingelegten Klage begehrt die Klägerin, bei der Festsetzung der Umsatzsteuer so zu verfahren, wie es die Veranlagungsstelle am 10. August 2000 vorgeschlagen hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
Der Vorwurf, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben, sei ihr völlig unverständlich. Das Schreiben der Rechtsbehelfsstelle vom 15. Januar 2001 kenne sie nicht; Gründe für dessen Nichterhalt könne von ihr nicht angegeben. Wie sie der Einspruchsentscheidung entnehme, gehe es bei der Sachaufklärung um den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs, den Umfang der Nutzung des Computers und um den belegmäßigen Nachweis der zu unternehmerischen Nutzung bestimmten Wirtschaftsgüter. Dazu sei Folgendes zu sagen:
Das Kraftfahrzeug sei für Fahrten nach Rumänien und Ungarn benutzt worden, um dort geeignete zahntechnische Labors aufzusuchen und Geschäftsbeziehungen aufzubauen. Ferner sei das Auto benutzt worden, um interessierte Zahnärzte aufzusuchen. Einen Nachweis der Reisekosten finde sich im Hefter 1, den der Sachbearbeiter Rathgeber am 10.9.98 aus den von ihr eingereichten Unterlagen zusammengestellt habe.
Der Computer sei benutzt worden, um die Mailings an Zahnärzte zu gestalten und zu drucken. Es seien mehrere Mailings im Jahr durchgeführt worden, was sich aus den Portokosten ergeben würde. Weiterhin sei der Computer benutzt worden, um die Buchführung zu erledigen, den Briefwechsel mit dem Finanzamt Ludwigshafen zu bewältigen und geschäftliche Faxe sowie E-mails zu empfangen und zu senden. Der Computer sei ausschließlich geschäftlich genutzt worden; für private Zwecke habe der Computer von Dr. B zur Verfügung gestanden.
Was die unternehmerische Nutzung der übrigen Wirtschaftsgüter anbelange, so seien alle relevanten Rechnungen am 10. September 1998 dem Sachbearbeiter R zur Prüfung vor-gelegt und von ihm in 2 Heftern zusammengefasst worden.
Während des Klageverfahrens legte die Klägerin diese Schnellhefter vor. Der Hefter 1, ein weißer Schnellhefter, enthält Belege über Reise- und Bewirtungskosten in Höhe von insgesamt 10.439,79 DM (siehe Deckblatt); hierbei handelt es sich -- bis auf 4 Rechnungen mit ausgewiesenen Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt 14,85 DM (= 3,85 DM 'Hotel E' Rechnung vom 21. Mai 1996 + 6,46 DM 'Speisegaststätte G' Rechnung vom 27. Mai 1996 + 2,00 DM 'Gasthof S' Rechnung vom 10. August 1996 + 2,54 DM 'N-Hotel' Rechnung vom 27. August 1996) -- ansonsten um Reise- und Bewirtungskosten, die im EU-Ausland angefallen waren. Des weiteren reichte die Klägerin den Hefter 2, einen gelber Schnellhefter, mit Rechnungen über den Kauf diverser Wirtschaftsgüter ein. Von den in diesen Rechnungen enthaltenen Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt 599,24 DM ordnete der Beklagte lediglich 371,40 DM dem unternehmerischen Bereich zu und ließ diesen Betrag im Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2001 (Blatt 37/38 PA) zum Vorsteuerabzug zu. Außerdem legte die Klägerin in einer Klarsichtfolie eine Rechnung der Firma Degussa vom 1. März 1996 mit einer Mehrwertsteuer in Höhe von 29,46 DM vor.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den geänderten Umsatzsteuer-Bescheid 1996 vom 10. Oktober 2001 dahingehend zu ändern, dass für 1996 ein Überschuss der Vorsteuerbeträge über die zu entrichtende Steuer in Höhe von 4.420 DM (= 620,39 DM zu entrichtende Steuer <= 15 % von 4.135,93 DM> abzüglich 5.040,60 DM Vorsteuern) festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung hält er an seiner Ansicht fest, dass -- außer den im Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2001 anerkannten Aufwendungen -- die übrigen Aufwendungen nicht für das Unternehmen getätigt worden seien. Die Klägerin habe nämlich nicht nachgewiesen, dass es sich bei den angeschafften Wirtschaftsgütern um Unternehmensvermögen gehandelt habe .
Bezüglich des Pkws habe die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt und den privaten Nutzungsanteil nach der sog. 1 %-Regel ermittelt. Zum Nachweis des Umfanges der unter-nehmerischen Nutzung habe sie auf die eingereichten Bewirtungsbelege verwiesen. Aus den Bewertungsbelegen sei jedoch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Reisen unter-nehmerisch veranlasst gewesen seien, da ihr Ehemann sowie offensichtlich auch weitere Familienangehörige bewirtet worden seien. Des weiteren würden die eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf tatsächlich besuchte zahntechnische Labors enthalten.
Auch hinsichtlich des Computers habe die Klägerin bislang nicht nachgewiesen, dass es sich hierbei um Unternehmensvermögen handele.
In ihrer Replik vom 12. Dezember 2001 (Blatt 51 PA) berief sich die Klägerin zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Pkws auf die Belege mit den Nummern 38, 120h sowie 127a-c (Klarsichtfolie) und zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Computers auf die Belege mit den Nummern 33, 81 und 89 (Klarsichtfolie). Zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung der übrigen -- im Hefter 2 enthaltenen -- Wirtschaftsgüter hat die Klägerin die einzelnen Belege, soweit der Beklagte sie im Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2001 nicht als unternehmerisch veranlasst anerkannte, in einer Tabelle schlagwortartig erläutert; wegen der Einzelheiten wird hierauf verwiesen.
Der Beklagte erwiderte in seinem Schreiben vom 31. Januar 2002 (Blatt 58/59 PA), der Pkw sei zwar offensichtlich für unternehmerische Zwecke genutzt worden, der Umfang der unternehmerischen Nutzung sei aber nicht nachgewiesen worden. Hinsichtlich des Computers und der übrigen Wirtschaftsgüter verbleibe er bei seiner bisherigen Rechtsauffassung. Und was die Bewirtungsbelege anbelange, ergebe sich aus mehreren Rechnungen der Monate März und Mai des Jahres 1996, dass der Ehemann der Klägerin, Herr Dr. B, an den Bewirtungen teilgenommen habe.
Im Antwortschreiben vom 3. April 2002 (Blatt 63/64 PA) verwies die Klägerin darauf, dass sie im Jahr 1996 mit ihrem späteren Ehemann Dr. B weder verwandt noch verschwägert gewesen sei. Darüber hinaus trug sie vor, der private Anteil der KFZ-Nutzung könne nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Nach den vorgelegten Tank-Quittungen habe die Fahrleistung in 1996 rund 6.000 km betragen. Hiervon seien rund 4.000 km allein auf die Reise nach Rumänien entfallen. Zur Kundenwerbung habe sie viele Zahnärzte aufgesucht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Der Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 10. Oktober 2001 ist insoweit rechtswidrig, als in ihm weder die im Kaufpreis des PKW und des Computers enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt noch die Nutzung dieser Gegenstände für nichtunter-nehmerische Zwecke als steuerbare Umsätze erfasst sind. Rechtswidrig ist er ferner deshalb, weil die beim Kauf der sonstigen Wirtschaftsgüter angefallene Umsatzsteuer in geringerer Höhe als Vorsteuer abziehbar ist, als vom Beklagten berücksichtigt. Im übrigen ist er rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 1 UStG 1996 kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
?Für sein Unternehmen? ist eine Lieferung ausgeführt, sofern der Unternehmer den Gegenstand oder seinem unternehmerischen Bereich zuordnet. Eine Zuordnung zum Unternehmen ist statthaft, wenn der gelieferte Gegenstand in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit steht und diese fördern soll (vgl. z.B.: BFH vom 11. November 1993 V R 52/91, BStbl II 1994 S. 335 m.w.N.). Erwirbt der Unternehmer den Gegenstand teils zur unternehmerischen und teils zur nichtunternehmerischen Nutzung (sog. gemischt genutzte Gegenstände) hat er drei Möglichkeiten. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen oder insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich oder teils dem unternehmerischen und teils dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. z.B.: BFH vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003 S. 813; EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-17/01 Sudholz dort unter Rz 37, DStR 2004 S. 860).
Dass die Klägerin sowohl den Computer als auch den PKW -- im Zeitpunkt ihrer Anschaffung (vgl. dazu z.B.: BFH-Urteil vom 26. April 1979 V R 46/72, BStBl II 1979 S. 530; EUGH vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92, BStBl II 1996 S. 392) -- insgesamt dem unter-nehmerischen Bereich zugeordnet hat, belegen in ausreichendem Maße die vorhandenen Beweisanzeichen. Hingegen hat die Klägerin die Zuordnung der übrigen (im Hefter 2 enthaltenen) Wirtschaftsgüter zum unternehmerischen Bereich nur zum Teil nachgewiesen.
a) Computer
Die Zuordnung des Computers zum Unternehmen folgt bereits daraus, dass die Klägerin bei dessen Ankauf ausweislich des Anschriftenfeldes der Rechnung vom 8. Juni 1995 (Bl. 11 Rb-A) unter ihrem Firmennamen aufgetreten ist (vgl. BFH vom 31. Januar 2002, V R 61/96, a.a.O.; BFH vom 11. November 1993 V R 52/91, a.a.O.; zustimmend: BMFSchreiben vom 30. März 2004 IV B 7 ? S 7300- 24/04 UR 2004 S. 260). Ein weiteres -- gewichtiges -- Indiz für die Zuordnung des Computers zum Unternehmen ist in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs zu sehen (vgl. z.B.: vgl. BFH vom 31. Januar 2002, V R 61/96, a.a.O; BMF-Schreiben vom 30. März 2004, a.a.O.).
Auch hat zwischen der Anschaffung des Computers und der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin ein objektiver und erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden. So hat die Klägerin vorgetragen, den Computer für Mail-Aktionen an Zahnärzte und für die Buchführung genutzt zu haben. Diesem Vortrag hat der Beklagte nicht widersprochen, sondern lediglich eingewandt, der Umfang der unternehmerischen Nutzung sei nicht nachgewiesen. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn der Vorsteuerabzug setzt -- anders als die Ertragssteuer -- kein bestimmtes Mindestmaß an unternehmerischer Verwendung voraus (zur Rechtslage ab 1.4.1999 siehe § 15 Absatz 1 Satz 2 UStG i.d.F. des StEntlG). Die Bestimmungsfreiheit des Unternehmers findet erst dort ihre Grenzen, wo die vorgesehene Verwendung für das Unternehmen nach den Umständen nur eine so unwesentliche Bedeutung zukommt, dass der Gegenstand insgesamt als Teil des unternehmensfremden Bereichs anzusehen ist (vgl. z.B.: BFH vom 25. März 1988 V R 101/83, BStBl II 1988 S. 649; Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, Rz 261 zu § 15 mit Hinweis auf EUGH vom 5. De-zember 1989 Rs. C-165/99, ORO Amsterdam Slg. 1989 S. 4081). Von einer lediglich un-wesentlichen Bedeutung des Computers für das Unternehmen kann im Hinblick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin aber keine Rede sein.
b) PKW
Obgleich die Rechnung des Autoverkäufers vom 8. August 1996 (Bl. 32 Rb-A) im Anschriftenfeld den Namen der Klägerin und nicht den Firmennamen ausweist, hat der Senat -- unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts -- keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin den PKW für ihr Unternehmen erworben hat. Es gibt nämlich genügend Indizien für eine Zuordnung des PKW zum Unternehmen. So hat die Klägerin nicht nur die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, sondern sie hat die private PKW-Nutzung mit 800 DM auch als Eigenverbrauch versteuert (vgl. dazu z.B.: BFH vom 31. Januar 2002 V R 61/96, a.a.O.). Außerdem hat sie den PKW in ihrer Einnahme-Überschuss-Rechnung als Anlagevermögen (Bl. 20 Rb-A) erfasst, was ebenfalls ein Beleg für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich ist (vgl. dazu z.B.: BFH vom 11. November 1993 V R 52/91, a.a.O.; BMF-Schreiben vom 30. März 2004, a.a.O.).
Der wirtschaftliche Zusammenhang des PKW zum Unternehmen wird nach Ansicht des Senats ebenfalls objektiv erkennbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich die unternehmerische Nutzung des PKW zwar noch nicht daraus, dass ausweislich der Beleg-Nr. 38 (Klarsichtfolie) sog. Phantom-Metall zur Herstellung von Zahnersatzmodellen nach Ungarn ausgeführt worden ist. Nach dem Zollstempel erfolgte die Ausfuhr am 2. März 1996. Zu diesem Zeitpunkt konnte der PKW noch nicht zu unternehmerischen Zwecke eingesetzt worden sein, da dessen Erwerb erst im August 1996 gewesen ist. Die unternehmerische Nutzung des PKW folgt aber daraus, dass der inländische Handel mit importierten Zahnersatz im allgemeinen den Einsatz eines PKW erfordert. Die Klägerin hat zudem -- unwidersprochen -- vorgebracht, interessierte Zahnärzte mit ihrem PKW aufgesucht zu haben. Damit hat die Klägerin in nachvollziehbarer Weise die Anschaffung des PKW zur Förderung des Unternehmenszwecks vorgetragen.
c) sonstige Wirtschaftsgüter
Bei den sonstigen Wirtschaftsgütern hat die Klägerin hinsichtlich der in den Belegen mit der Nummer 1, 3, 7, 8, 28, 29, 31, 38, 50, 51, 56, 63/64, 71, 76, 96, 114, 115 und 116 aufgeführten Wirtschaftsgütern die Zuordnung zum Betrieb dadurch nachgewiesen, dass sich aus der Artikel-Bezeichnung in der Rechnung ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zum Unternehmen ergibt. Hierfür sind insgesamt 367,43 DM an Vorsteuern anzuerkennen.
Bezüglich der Wirtschaftsgüter mit der Beleg-Nummer 16, 20, 23, 25, 26, 39, 45, 46, 47, 49, 50, 58, 59, 60, 73, 74, 75, 77, 82, 85, 91, 92 und 99 ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht worden. Diese Wirtschaftsgüter lassen nach der Artikel-Bezeichnung in der Rechnung einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen nicht objektiv erkennen. Beispielsweise ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwieweit in der Rechnung nicht näher bezeichnete Zeitschriften, Karten, Eisenwaren und Bilderleisten bestimmt und geeignet sind, dem Betrieb zu dienen. Dass die Klägerin den wirtschaftlichen Bezug dieser Wirtschaftsgüter im nachhinein schlagwortartig erläutert hat, ändert hieran nichts, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern lediglich um Behauptungen eines Beteiligten. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, Beweismittel vorzulegen oder zu benennen, damit der erkennende Senat die Richtigkeit der Behauptungen hätte überprüfen können. Dies nicht getan zu haben, geht zu ihren Lasten. Derjenige, der sich auf das Vorhandensein der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen beruft, hat nämlich den Nachteil zu tragen, der sich aus der Unerwiesenheit der Anspruchsnorm ergibt (vgl. z.B.: BFH vom 4. Februar 2003 V B 81/02, BFH/NV 2003 S. 670).
Und was die Wirtschaftsgüter mit den Beleg-Nummern 2, 10, 11, 14, 15, 23, 24, 25, 26, 34, 35, 52, 53, 55, 73, 84, 88 und 99 anbelangt, scheidet ein Vorsteuerabzug allein schon deshalb aus, weil die vorgelegten Rechnungen -- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 UStG -- den Umsatzsteuerbetrag nicht gesondert ausweisen (vgl. dazu z.B.: Wagner in Sölch/Ringleb, UStG, Rz 351 zu § 15) und ein Vorsteuerabzug erst nach Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich ist (vgl. z.B.: EuGH vom 29. April 2004 Rs. C-152/02, DB 2004 S. 1080).
d) Bewirtungskosten
Bewirtungskosten sind für das Unternehmen ausgeführt worden, wenn die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG geschieht (vgl. z.B.: FG München vom 13. November 2003 14 K 3488/02, EFG 2004 S. 377; Probst in Hartmann/Metzemacher, UStG, E § 1 Abs. 1 Nr. 2 Tz 283). Auch diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen, was ebenfalls zu ihren Lasten geht.
Weil die Rechnung des ´Hotel E´ keinerlei Angaben zum Bewirtungsanlass enthält, ist schon nicht erkennbar, inwieweit diese Bewirtung überhaupt betrieblich veranlasst ist. Zwar beinhalten die drei übrigen Rechnungen jeweils einen Bewirtungsanlass. So heißt es hierzu in der Rechnung der Speisegaststätte G: ?Aufstellung Computer?, in der Rechnung des Gasthofs S: ?Marktanalyse? und in der Rechnung von N-Hotel: ?Marketing?. Jedoch steht auch hier ein geschäftlicher Anlass zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht fest. Für gewöhnlich bewirtet der Leistungserbringer. Von daher ist es nicht nach-vollziehbar, warum die Klägerin als Leistungsempfängerin einen betrieblichen Grund zur Bewirtung gehabt haben soll.
Die restlichen, im EU-Ausland angefallenen Bewirtungskosten haben für die Umsatzsteuerfestsetzung keine Bedeutung, da die ausländische Umsatzsteuer allenfalls vom ausländischen Staat zu ersetzen ist.
2. Verwendet der Unternehmer ein dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, so führt dieser sog. Eigenverbrauch gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 2b UStG 1996 zu einem steuerbaren Umsatz. Hierdurch wird ein materiell nicht gerechtfertigter Vorsteuerabzug korrigiert (Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Rz 630 zu § 3).
Ein Eigenverbrauch liegt vor, sofern ein Gegenstand vorübergehend für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird, wenn also ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand auf Zeit privat genutzt wird (vgl. z.B.: BFH vom 28. Februar 1980 V R 138/72, BStBl II 1980 S. 309). Eine vorübergehende private Mitbenutzung ist zur festen Überzeugung des Senats sowohl bezüglich des PKW als auch bezüglich des Computers gegeben.
a) PKW
Es besteht nämlich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein unternehmenseigener PKW auch privat genutzt wird (so ausdrücklich: BFH vom 14. Mai 1999 VI B 248/98, BFH/NV 1999 S. 1330). Zur Beseitigung dieses Anscheinsbeweises reicht es nicht aus, eine private Mitbenutzung in Abrede zu stellen. Zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung bedarf es vielmehr objektiv nachprüfbarer Unterlagen wie beispielsweise eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches (vgl. z.B.: BFH vom 9. Dezember 1998 IV B 33/98, BFH/NV 1999 S. 916). Ein Fahrtenbuch hat die Klägerin jedoch nicht eingereicht. Sonstige Unterlagen, aus denen sich der Umfang der privaten Mitbenutzung zuverlässig entnehmen lässt, hat sie ebenfalls nicht vorgelegt. Um das Nutzungsverhältnis zwischen betrieblichen und privat veranlassten Fahrten zuverlässig bestimmen zu können, muss zunächst die Gesamtfahrleistung ermittelbar sein. Das ist entgegen der Ansicht der Klägerin anhand der vorgelegten Tank-Quittungen nicht der Fall. Zum einen lässt sich nicht ausschließen, dass die vorgelegten Tank-Quittungen nicht voll-ständig sind. Und zum anderen ist dem Beleg mit der Nummer 119b und 118 (Hefter 1) zu entnehmen, dass die Klägerin Mietfahrzeuge im Ausland genutzt hat; deshalb ist unklar, welche Tank-Quittungen auf die Mietfahrzeuge und den eigenen PKW entfallen sollen.
Mangels objektiv nachprüfbarer Unterlagen darf der Privatanteil geschätzt werden (vgl. z.B.: BFH vom 28. November 1990 X R 119/88, BFH/NV 1991 S. 306). Bei der anzustellenden Schätzung des Verwendungseigenverbrauchs ist es grundsätzlich unzulässig, denjenigen Wert der Nutzungsentnahme zugrunde zu legen, der sich nach der sog. 1%-Regel des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergibt, da Bemessungsgrundlage im Falle des Verwendungseigenverbrauchs gemäß § 10 Absatz 4 Nr. 2 UStG 1996 die mit der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten sind (vgl. z.B.: BFH vom 11. März 1999 V R 78/98, BFH/NV 1999 S. 1178). Hat der Steuerpflichtige aber -- wie hier -- die Höhe der Nutzungsentnahme anhand der 1%-Regel ermittelt (vgl. Erläuterungsschreiben vom 6. Januar 1999 Bl. 16 Rb-A), darf diese Schätzungsmethode aus Vereinfachungsgründen ausnahmsweise übernommen werden (vgl. z.B.: BFH vom 4. November 1999 V R 35/99, BFH/NV 2000 S. 759 mit Hinweis auf BFHE 188 S. 160). Sie führt vorliegend zu 138 DM USt für den PKW-Eigenverbrauch (= 1 % von 23.000 DM < = Listenpreis; Bl. 32 Rb-A > x 5 Monate Nutzungsdauer = 1.150 DM abzüglich 20 % nicht vorsteuerbelasteter Kosten = 920 DM Bemessungsgrundlage x 15 % ).
b) Computer
Computer gehören erfahrungsgemäß gleichfalls zu den gemischtgenutzten Gegenständen (vgl. z.B.: Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, Rz 632 zu § 3 und Wagner ebenda, Rz 278 zu § 15). In welchem Umfang der Computer privat bzw. unternehmerisch genutzt worden ist, hat der Senat wegen fehlender nachprüfbarer Anhaltspunkte aber nicht feststellen können. Der außerbetriebliche Nutzungsumfang ist daher gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des VI. Senats des BFH vom 19. Februar 2004 (VI R 135/01, DStR 2004 S. 812 = BB 2004 S. 1036), hält der erkennende Senat es für vertretbar, den privaten Nutzungsanteil -- auch im Bereich der Umsatzsteuer -- typisierend und pauschalierend auf 50 % zu schätzen, wenn -- wie hier -- keinerlei Umstände feststellbar sind, die einen Rückschluss auf den Umfang der betrieblichen Nutzung zulassen. Denn die tatsächliche Nutzung ist eine Tatfrage, die für die einzelnen Bereichen des Steuerrechts nur einheitlich beurteilt werden kann, zumal es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gibt, dass ein Arbeitnehmer den Computer nicht in gleicher Weise wie ein Unternehmer für private Zwecke nutzt. Diese pauschalierte Schätzungsmethode führt im Streitfall nicht zu einem unsachgemäßen Ergebnis, da bei einem Umsatz ohne Eigenverbrauch von lediglich 2.835 DM nicht erkennbar ist, dass die betriebliche Nutzung des Computers mehr als 50 % ausgemacht hat. Mithin entfallen auf den Computer-Eigenverbrauch USt in Höhe von 75 DM (= 1.000 DM Kosten des Computers <= Afa 809 DM + Betriebskosten 191 DM geschätzt> x 50 % = 500 DM x 15 %).
3. Nach alledem berechnet sich die festzusetzende Umsatzsteuer wie folgt:
Bemessungsgrundlage Steuern
steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen : 2.835 DM 425,25 DM
Eigenverbrauch
- PKW 1.150 DM 138,00 DM
- Computer 500 DM 75,00 DM
------------------
Summe Umsatzsteuer 638,25 DM
abziehbare Vorsteuern
- PKW 2.999,87 DM
-Computer 485,68 DM
-sonstige Wirtschaftsgüter 367,43 DM
--------------------
Summe Vorsteuer 3.852,98 DM
--------------------
Überschuss der Vorsteuerbeträge über die zu entrichtende Steuer: 3.214,73 DM
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Absatz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Absatz 1 Satz 1 und 3, 155 FGO i.V.m. 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Absatz 2 Nr. 1 und 2 FGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.