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20.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052618

Finanzgericht Köln: Urteil vom 23.06.2005 – 10 K 1163/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln, 10 K 1163/02
Datum: 23.06.2005
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 10. Senat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 10 K 1163/02
Tenor: Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob Aufwendungen zur Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses (hier: Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die übrigen Punkte sind nicht mehr streitig, wie die Bevollmächtigte dem Berichterstatter im Telefonat vom 3. Mai 2005 bestätigt hat.

Der Kläger lebt seit Mai 1998.von seiner Ehefrau und seiner im April 1995 geborenen Tochter ... (R) dauernd getrennt. R lebt bei der Mutter in ... Der Kläger ist bemüht, den Kontakt zu seinem Kind durch regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von jeweils 11.107 DM für Besuchsfahrten bzw. Abhol- und Bringefahrten. Nach den Angaben in den Erklärungen entfallen auf die Besuchsfahrten jährlich 21.360 km jeweils 24 x 890 km für Hin- und Rückfahrt), die nach Ansicht des Klägers jeweils mit 0,52 DM zu berücksichtigen sind.

In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für 1999 vom 25. Januar 2001 und für 2000 vom 7. September 2001 erkannte der Beklagte die Fahrtkosten nicht an. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2002 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Freizeit am Wochenende und in den Ferien so oft wie möglich mit seiner Tochter verbracht zu haben, um den Kontakt zu ihr aufrechtzuerhalten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Einkommensteuerbescheide für 1999 vom 25. Januar 2001 und für 2000 vom 7. September 2001 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2002 dahin zu ändern, dass Fahrtkosten in Höhe von jeweils 11.107 DM für Besuchsfahrten zur Tochter als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, bei den Kosten für Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses handle es sich um typische Aufwendungen für die private Lebensführung. Außerdem habe der Kläger die angebliche km-Leistung nicht nachgewiesen.

Der Berichterstatter hat die Bevollmächtigte im Telefonat vom 3. Mai 2005 auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage und auch auf die nach seiner Ansicht seit dem BFH-Urteil vom 26. Juni 2004 III R 141/95, BFH/NV 2004,1635 bestehende grundsätzliche Bedeutung der Sache hingewiesen. Außerdem hat der Berichterstatter erklärt, das nach seiner Ansicht jedenfalls nicht der komplette km-Betrag von 0,52 DM abzieh bar sei, sondern allenfalls die auf die Bahnverbindung Köln-Hamburg entfallenden Kosten.

Am Tag der mündlichen Verhandlung teilte die Bevollmächtigte um 9.00 Uhr telefonisch mit, wegen einer Autopanne zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen zu können. Sie bitte nach Möglichkeit um Aufhebung des Termins. Der Berichterstatter erwiderte, eine Verlegung des Termins komme nicht in Betracht, weil noch hinreichend Zeit sei, mit einem Taxi oder einem Mietwagen nach Köln zu kommen. Darauf teilte die Bevollmächtigte schriftlich mit, dass im Fall des Klägers berücksichtigt werden müsse, das wegen der großen Entfernung nach ... außergewöhnlich hohe Kontaktpflege-Aufwendungen entstanden seien.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten für Besuche bei seiner Tochter sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil auch die Aufwendungen für Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalten wohnenden Kind durch das Kindergeld/den Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb nicht mehr außergewöhnlich sind.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt.

2. Aufwendungen für Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalten wohnenden Kind sind durch das Kindergeld/den Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb jedenfalls insoweit nicht außergewöhnlich, als der Steuerpflichtige vom Kindergeld nicht gemäß § 1612b Abs. 5 BGB ausgeschlossen ist. Dass Kosten für Besuchsfahrten, Urlaub, etc. nicht neben Kinderfreibetrag und Kindergeld steuermindernd abgesetzt werden können, ist nach dem BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91,2 BvR 1057/91,2 BvR 1226/91,2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBI II1999, 182) hinzunehmen.

Auch die Zivilrechtsprechung geht davon aus, dass der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, grundsätzlich selbst zu tragen hat. Denn die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind ist unmittelbar Ausfluss der Elternverantwortung. Die gebotene Entlastung erfolgt nach Ansicht des BGH durch staatliche Vergünstigungen wie dem Kindergeld, das beiden Eltern grundsätzlich hälftig zusteht (BGH-Urteil vom 23. Februar 2005 XII ZR 56/02, NJW 2005, 1493).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, weil der BFH in seinem Urteil vom 26. Juni 2004 III R 141/95 (BFH/NV 2004,1635) entgegen früheren abschlägigen Entscheidungen ausdrücklich erwogen hat, ob notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für den Umfang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind (insbesondere Fahrtkosten) in gewissem Umfang als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Er hat diese Frage nur deshalb offen gelassen, weil die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten war (insoweit ablehnend noch der nicht weiter begründete BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 19972 BvR 589/97, StE 1997,538 über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen den ebenfalls nicht begründeten BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 III R 51/95, dem das nicht veröffentlichte Urteil des FG Nürnberg vom 13. August 1993 VII 184/92 zugrunde liegt).

RechtsgebietEStGVorschriften§ 33 Abs. 1 EStG

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