23.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113113
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 31.05.2011 – 19 Sa 1753/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 - 3 Ca 230/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen größeren Spind zur Verfügung zu stellen und ob sie die Dienstkleidung des Klägers regelmäßig zu reinigen oder dem Kläger eine monatliche Reinigungspauschale zu zahlen hat.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt als vollbeschäftigter Angestellter im Außendienst angestellt. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 17. Juni 2003 (Bl. 94 d. A.) bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Inzwischen findet auf das Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung. Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 wurde der Kläger zum Ordnungspolizisten bestellt und seither in der allgemeinen Verkehrsüberwachung eingesetzt. Seine Vergütung richtet sich nach der Entgeltgruppe 6 TVöD.
Der Kläger hat seine Arbeitsleistung grundsätzlich in der von der Beklagten gestellten Dienstkleidung zu verrichten. Hierzu heißt es in der "Trageordnung Dienst- und Schutzkleidung für die Ordnungspolizeibeamtinnen und Beamten im Ordnungsamt A" vom 19. Mai 2009 (im Folgenden: Trageordnung):
"1. Allgemeines
- Die Ordnungspolizeibeamtinnen und Ordnungspolizeibeamten erhalten eine besondere, einheitliche gekennzeichnete Dienstkleidung, die von der Stadt A zur Verfügung gestellt wird.
Sie sind verpflichtet, die Dienstkleidungsstücke stets vollzählig, sauber und in gebrauchsbereitem Zustand vorzuhalten.
...
- Auf dem Weg von und zum Dienst und in den Pausen darf die vollständige Dienstkleidung getragen werden."
3. Diese Trageordnung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft. Alle früheren Regelungen, die sich direkt oder indirekt auf das Tragen einer Uniform beziehen, treten zugleich außer Kraft.
Wegen des weiteren Inhalts dieser Trageordnung wird auf Bl. 24 f. d. A. verwiesen. Vor Inkrafttreten der Trageordnung war die Tragepflicht unter VI. der "Dienstanweisung für Hilfspolizeibeamte zur Überwachung des Straßenverkehrs" vom 14. Dezember 1988 (Bl. 26 - 33 d. A.) geregelt.
Zu der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstkleidung gehören sechs Diensthosen, jedenfalls ein kurzärmliges und ein langärmliges Hemd, ein Rollkragenpullover, ein Pullover mit V-Ausschnitt, eine Strickjacke, eine Schirmmütze, ein Blouson, ein Parka, eine Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie eine Warnjacke und Warnweste. Der Kläger erhält regelmäßig Zuschüsse für weitere Kleidung, so einen Zuschuss für zwei Paar Sommerschuhe in Höhe von € 150,00 und ein Paar Winterschuhe in Höhe von € 90,00. Trägt der Kläger die Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg, so kann er öffentliche Verkehrsmittel kostenlos nutzen. Die Beklagte übernimmt die Reparatur der Dienstkleidung, nicht aber deren Reinigung.
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung stellt die Beklagte ihren Ordnungspolizisten einen abschließbaren Spind mit den Maßen 1,75 m Höhe, 1,00 m Breite und mindestens 0,46 m Tiefe zur Verfügung. Außerdem besteht die Möglichkeit, Dienst- und Privatjacken sowie Mützen an der offenen Garderobe aufzuhängen. Schließlich steht jedem Ordnungspolizisten, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, ein abschließbarer Schrank für Wertsachen zur Verfügung.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm entweder einen größeren Spind zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen oder ihm einen Aufwendungsersatz in Höhe von € 30,00 für die Aufbewahrung der Dienstkleidung in seinem privaten Bereich zu leisten. Ferner verlangte er die Reinigung der Dienstkleidung durch die Beklagte oder die Zahlung einer monatlichen Reinigungspauschale in Höhe von € 50,00. Nachdem die Beklagte die Forderung abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 09. Juni 2010 die vorliegende, der Beklagten am 14. Juni 2010 zugestellten Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Anspruch auf einen größeren Spind zu haben und dazu behauptet, dass der Spind zu klein sei, um die gesamte Dienstkleidung aufzunehmen. Nach seiner Ansicht sei eine Ablage seiner Dienstkleidung an der Garderobe unzumutbar. Die Reinigung der zur Verfügung gestellten Dienstkleidung sei nicht Teil der Dienstpflichten, vielmehr sei es Sache der Beklagten, die Reinigung vorzunehmen oder zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung sowie zum Wechsel seiner privaten Bekleidung eine zu verschließende Aufbewahrungsmöglichkeit in den Maßen von mindestens 2 m Höhe x 1,5 m Breite bei bisheriger Tiefe des bereits zur Verfügung gestellten Spindes zur Verfügung zu stellen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger getragene Dienstkleidung in regelmäßigen Abständen zu reinigen sowie bei Beschädigung zu reparieren;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die regelmäßige Reinigung sowie im Bedarfsfall Reparatur seiner Dienstkleidung eine monatliche Aufwendungspauschale in Höhe von € 50,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Spind nicht ausreichend Stauraum für die Unterbringung der zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke der Grundausstattung biete. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die arbeitsschutzrechtlichen und medizinischen Anforderungen erfüllt seien. Es bestehe kein Anspruch darauf, alle privaten und dienstlichen Kleidungsstücke in einem Spind oder Schrank in der Dienststelle lagern zu können. Sie sei nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu reinigen oder die Reinigungskosten zu tragen.
Das Arbeitsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 Ca 230/10 - abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus dem Arbeitsvertrag, noch aus dem TVÖD, noch aus der Trageordnung oder der Dienstanweisung. § 242 BGB begründe keine Pflicht. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 670 BGB und auch nicht aus dessen analoger Anwendung, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass ihm durch die Lagerung der Dienstkleidung in seiner Wohnung oder durch die Reinigung der Dienstkleidung zusätzliche Kosten entstünden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung höher als die für die Kosten der Privatkleidung seien. Schließlich habe der Kläger durch die Dienstkleidung einen Kostenvorteil, weil er in gewissem Umfang die Neuanschaffung privater Kleidung infolge der Abnutzung bei der Arbeit erspare.
Das Urteil ist dem Kläger am 04. November 2010 zugegangen. Die Berufung des Klägers ist am 19. November 2010 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. Februar 2011 am 27. Januar 2011 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
Der Kläger behauptet weiter, dass der Spind für die Dienstkleidung nicht ausreichend Platz biete. Da die Dienstkleidung aufgrund der Tragepflicht ein Arbeitsmittel sei, sei die Beklagte verpflichtet, eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Dienstkleidung diene dazu, den Kläger als Ordnungspolizisten zu kennzeichnen und die Beklagte nach außen zu repräsentieren. Da die Reinigung der Dienstkleidung im Interesse der Beklagten sei, habe sie diese durchzuführen. Die Reinigungspflicht stelle ein logisches Anhängsel im Sinne einer Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 - 3 Ca 230/10 - abzuändern und
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung sowie zum Wechsel seiner privaten Kleidung eine zu verschließende Aufbewahrungsmöglichkeit in den Maßen von mindestens 2 m Höhe x 1,5 m Breite x 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vom Kläger getragene Dienstkleidung in Abständen von vier Wochen zu reinigen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die regelmäßige Reinigung seiner Dienstbekleidung eine monatliche Aufwendungspauschale in Höhe von € 50,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 26. Januar 2011 (Bl. 64 - 68 d. A.), vom 28. März 2011 (Bl. 89 - 94 d. A.), vom 18. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) und von 11. Mai 2011 (Bl. 98 - 100 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 (Bl. 101 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 21. Oktober 2010 - 3 Ca 230/10 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG).
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, dem Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Beschäftigung als Ordnungspolizist einen größeren Spind zur Verfügung zu stellen, die Dienstkleidung zu reinigen oder - hilfsweise - für die Reinigung einen Aufwendungsersatz zu zahlen. Diese Feststellungsanträge sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grunds des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein, so dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 -, Rn. 13, zitiert nach Juris).
bb) Diesen Anforderungen werden die Anträge nunmehr gerecht, nachdem der Kläger im Antrag zu 1) die Mindestmaße des begehrten Spindes und im Antrag zu 2) die Häufigkeit der durchzuführenden Reinigung angegeben hat.
b) Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 -, Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4).
c) Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses iSd § 256 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsanträge sind nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Dieser gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 -, Rn. 23, zitiert nach Juris; BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 38, AP ATG § 6 Nr. 5). Hier ist ein Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Im Übrigen ist zu erwarten, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin einer gerichtlicher Feststellung nachkommen wird (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 -, Rn. 23, zitiert nach Juris; BAG 29. September 2004 - 5 AZR 528/03 - BAGE 112, 112 = AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 67 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 3).
d) Schließlich sind die Voraussetzungen des § 260 ZPO erfüllt, sodass der Kläger die Ansprüche in einer Klage verbinden konnte.
2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Spind in der begehrten Größe zur Verfügung stellt, noch kann er die Reinigung der Dienstkleidung in Abständen von vier Wochen oder die Zahlung einer Reinigungspauschale in Höhe von € 50,00 monatlich verlangen.
a) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Spind mit den Maßen 2m H öhe x 1,50 m Breite x 0,46 m Tiefe zur Verfügung zu stellen. Für einen solchen Anspruch gibt es keine Anspruchsgrundlage.
aa) Ein solcher Anspruch ist im Arbeitsvertrag der Parteien nicht geregelt. Er folgt auch weder aus dem TVöD noch aus der Trageordnung.
bb) Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus der Pflicht der Beklagten, die Dienstkleidung als Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Die geforderte verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für die Dienstkleidung ist selbst kein Arbeitsmittel. Aus der Pflicht, Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen, folgt nicht die Pflicht, hierfür die vom Kläger geforderte verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit bereitzustellen.
cc) Ein solcher Anspruch besteht auch nicht als Nebenpflicht (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), um es dem Kläger zu ermöglichen, der Weisung, die Dienstkleidungsstücke stets vollzählig, sauber und in gebrauchsbereitem Zustand vorzuhalten, nachzukommen.
Es ist nicht dargelegt, dass im Betrieb der Beklagten keine ausreichenden Aufbewahrungsmöglichkeiten bestehen. Die Beklagte hat dem Kläger einen Spind, der 1,75 m hoch, 1,00 m breit und mindestens 0,46 m tief ist, zu Verfügung gestellt. Ferner hält sie eine Garderobe vor, an der die Uniformjacken und die Schirmmützen aufbewahrt werden können. Die Garderobennutzung ist dem Kläger für die Dienstjacke und die Schirmmütze zuzumuten; seine Wertsachen kann er in seinem Spind oder seinem Wertfach einschließen. Dass der Spind für die restliche Dienstkleidung zu klein ist, ist nicht dargelegt. Ebenso wenig ist dargelegt, dass ein Spind in den vom Kläger begehrten Maßen oder auch nur mit dem vom Kläger begehrten Volumen für die Unterbringung der Dienstkleidung erforderlich ist.
dd) Der geltend gemachte Anspruch folgt schließlich nicht aus der Fürsorgepflicht. Aufgrund der Fürsorgepflicht kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, eine sichere Verwahrungsmöglichkeit für das vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum zu schaffen (vgl. BAG, 01. Juli 1965 - 5 AZR 264/64 - BAGE 117, 229). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat dem Kläger nicht nur einen Spind zur Verfügung gestellt, der aufgrund seiner Maße geeignet ist, die Privatkleidung des Klägers aufzunehmen. Darüber hinaus gibt es abschließbare Schränke zur Verwahrung eingebrachter Wertsachen.
b) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Reinigung der Dienstkleidung in Abständen von vier Wochen verlangen.
aa) Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. Juni 2003 ist ein Anspruch auf Reinigung der Dienstkleidung durch die Beklagte nicht geregelt.
bb) Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften. Der TVöD, der seit dem 1. Oktober 2005 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, begründet keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Reinigung der Dienstkleidung.
cc) Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus der Trageordnung. Vielmehr begründet die Trageordnung die Pflicht, die Dienstkleidung zu tragen und in einem sauberen Zustand zu halten. Das umfasst die Pflicht, die Dienstkleidung zu waschen und/oder zu reinigen (vgl. BAG 13.07.2010 - 9 AZR 284/09 -, Rn. 41, zitiert nach Juris).
Die in der Trageordnung enthaltenen Weisungen halten sich entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts (§ 106 GewO iVm § 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte kann von ihren Ordnungspolizisten verlangen, dass diese während der Arbeit die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Dienstkleidung tragen. Der damit verbundene Eingriff in das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ist durch ein sich aus dem Amt ergebendes Bedürfnis für eine Dienstkleidung gerechtfertigt. Es besteht, weil die Legitimation des Ordnungspolizisten für dienstliche Maßnahmen schon äußerlich kundgetan werden muss (BVerwG 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, NJW 1999, 1985). Da die Ordnungspolizisten die Beklagte repräsentieren, kann die Beklage aufgrund der Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verlangen, dass die Dienstkleidung in sauberem Zustand gehalten und bei Verschmutzung gewaschen wird. Durch diese Pflicht wird der Kläger nicht über Gebühr belastet. Dürfte er seine private Kleidung während der Arbeitzeit tragen, müsste er auch diese waschen und/oder reinigen.
c) Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Gewährung einer monatlichen Reinigungspauschale. Eine Regelung, wer die Kosten für das Waschen bzw. Reinigen zu tragen hat, ist in der Trageordnung nicht enthalten. Es handelt sich um eine Frage, die nach den maßgeblichen einzelvertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen oder ggf. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zu beantworten ist (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 -, Rn. 18, BAGE 121, 144 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 40 = NZA 2007, 640). Nach diesen Vorschriften hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Reinigungspauschale.
aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag oder dem TVöD. Eine Dienstvereinbarung hierzu ist nicht abgeschlossen.
bb) Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 670 BGB begründet. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass nach dieser Vorschrift nur die Erstattung der konkret entstandenen Aufwendungen verlangt werden kann. Diese macht der Kläger nicht geltend, sondern die Zahlung einer monatlichen Pauschale (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09, Rn. 51, zitiert nach Juris).
cc) Der Anspruch folgt auch nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Reinigung verschmutzter Dienstkleidung überhaupt eine Dienstleistung im Sinne von § 612 Abs. 1 BGB erbringt. Der Kläger verlangt die Zahlung einer Pauschale und nicht die Vergütung der konkret für das Reinigen aufgewendeten Zeit. Im Übrigen hat er nicht dargelegt, wie viel Zeit er für die Reinigung seiner Dienstkleidung monatlich aufbringen muss. Eine Bestimmung der Vergütungshöhe nach § 612 Abs. 2 BGB wäre deshalb schon nicht möglich (BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 264/09 -, Rn. 52, zitiert nach Juris).
dd) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt nichts anderes aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. Dezember 1992 (- 1 AZR 260/92 -, BAGE 72, 40 = AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebs Nr. 20 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 20). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Betriebsparteien nicht in einer Betriebsvereinbarung regeln können, dass die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten für die Gestellung der Arbeitskleidung zu tragen haben.
Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2003 (- 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1 = NZA 2003, 1196). In dieser Entscheidung befasst sich das BAG mit den Anschaffungskosten für die Dienstkleidung. Darum geht es vorliegend nicht.
Schließlich ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 25. März 2010 (- 10 Sa 695/09 -, PflR 2010, 557) nicht einschlägig. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt. In diesem Fall war der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung verpflichtet, die Dienstkleidung auf seine Kosten waschen und pflegen zu lassen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 ZPO zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist.
Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG, welche die Zulassung der Revision erfordern, sind nicht ersichtlich.