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03.06.2003 · IWW-Abrufnummer 031260

Verwaltungsgericht Mainz: Urteil vom 22.05.2003 – 7 K 61/03.MZ

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Verwaltungsgericht Mainz

Urteil

Im Namen des Volkes

Az: 7 K 61/03.MZ

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gewährung von Beihilfe hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichter für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1,47 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Die im Dienste des beklagten Landes stehende Klägerin beantragte mit Schreiben vom 14. Juni 2002 eine Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für eine unter dem 11. Juni 2002 erstellte Zahnarztrechnung in Höhe von 562,83 Euro. Diese Rechnung enthält Kosten für Anästhesiematerial in Höhe von 2,94 Euro.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Zahlung einer Beihilfe für das in Frage stehende Anästhesiematerial ab und gab zur Begründung an: Die Berechnung von Materialkosten sei nach wie vor umstritten und die Rechtsprechung zu dieser Problematik sei nicht einheitlich. Eine höchstrichterliche Klärung sei bisher nicht erfolgt. Von Zahnärzten/Zahnärztekammern werde die Auffassung vertreten, dass Materialkosten grundsätzlich gesondert berechenbar seien. Die Beihilfestelle gehe davon aus, dass die nicht berücksichtigten Materialkosten mit den Gebühren abgegolten, nicht gesondert berechenbar und daher auch nicht beihilfefähig seien. Das Ministerium der Finanzen habe mit Rundschreiben vom 20.09.1996 (MinBl. S. 415) darauf hingewiesen, dass Materialkosten gemäß § 4 Absatz 3 GOZ nur dann gesondert berechenbar seien, wenn dies im Gebührenverzeichnis ausdrücklich bestimmt sei oder es sich um Laborkosten (§ 9 GOZ) handele. Da die Rechtsauffassung der Beihilfestelle veröffentlicht sei, werde zu den umstrittenen Materialkosten keine Beihilfe gezahlt.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 8. Juli 2002 Widerspruch ein und gab zur Begründung an, die in Frage stehenden Anästhesiemittel (Ultracain DS forte) gehörten nicht zu den von § 4 Abs. 3 GOZ erfassten Praxiskosten, sondern seien gemäß § 3 GOZ als Ersatz von Auslagen abrechnungs- und daher auch beihilfefähig. Die private Krankenversicherung habe den Betrag anstandslos übernommen, auch die Landeszahnärztekammer bejahe die Abrechnungsfähigkeit von Anästhetika nach der GOZ.

Der Beklagte erläuterte der Klägerin in seinem Schreiben vom 27.08.2002 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im einzelnen seine Rechtsauffassung, wonach Kosten für Anästhetika mit den Gebühren nach der Nr. 9 GOZ abgegolten und nicht gesondert berechenbar seien. Da das Ministerium der Finanzen mit Rundschreiben vom 20. September 1996 klargestellt habe, dass Kosten für Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig seien, lägen die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei zweifelhafter Auslegung der Gebührenordnung ein Beihilfeanspruch bestehe, nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2002 wies der Beklagte unter Bezug auf das Schreiben vom 27.08.2002 den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat mit am 13. Dezember 2002 beim Verwaltungsgericht Koblenz eingegangenen Schreiben Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 15.01.2003 das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ein Anästhetikum nicht in den Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 GOZ falle, weil es sich um ein Medikament handele, dessen Verabreichung eine Beurteilung des behandelnden Arztes hinsichtlich Dosierung und körperlicher Verfassung des Patienten erfordere.
Sie stützt sich auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juni 1994, in dem im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen zweifelhafter Auslegungen des ärztlichen oder zahnärztlichen Gebührenrechts zu § 4 Abs. 3 GOZ angegeben ist, dass Aufwendungen für in Rechnung gestellte Narkosemittel beihilfefähig seien. Außerdem stützt sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.05.1992 ? 4 S 1082/91 ? zur Beihilfefähigkeit des Narkosemittels Ultracain DS forte im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung nach den Beihilfevorschriften des Bundes.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2002 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2002 den Beklagten zu verpflichten, ihr zu den Aufwendungen gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Juni 2002 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1,47 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.1994 ? 2 C 25/92 ? fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu ihren Aufwendungen aus Anlass der im Streit stehenden zahnärztlichen Behandlung. Der Beklagte hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, zu dem in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 2,94 Euro für Anästhetika (Ultracain DS forte) eine Beihilfe zu gewähren.

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheids und des dort in Bezug genommenen Schreibens des Beklagten vom 27. August 2002 folgt.

Lediglich ergänzend sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es zur Anwendung von § 4 Abs. 3 GOZ, soweit es sich um die hier in Frage stehenden Anästhetika handelt, unterschiedliche, als vertretbar anzusehende Auffassungen gibt (vgl. z.B. einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.1992 ? 4 S 1082/91 ? in IÖD 92 Nr. 15 S. 9 bis 11, andererseits OVG Münster, Urteil vom 19.04.1999 ? 12 A 4527/97 ? in DÖD 2000, 61). Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Mai 1996 ? 2 C 10/95 ? in Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 17.02.1994 ? 2 C 10/92 -) zur Folge, dass derartige Aufwendungen dann nicht als erstattungsfähig anzusehen sind, wenn der Dienstherr vor der Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung zu dieser Frage deutlich klargestellt hat und die Beihilfeberechtigten Gelegenheit hatten, sich darauf einzustellen. Dies ist vorliegend durch die ?Arbeitshinweise zum Beihilferecht? des Ministeriums der Finanzen im Rundschreiben vom 20. September 1996 (MinBl. S. 415) geschehen, wonach im Rahmen des § 4 Abs. 3 GOZ u.a. Kosten für Anästhetika nicht berechnungsfähig sind (Nr. 2.9; ebenso VG Neustadt/W., Urteil vom 14.01.2003 ? 6 K 1764/02.NW -).

Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin aus den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 28. Juni 1994 und der dort vertretenen gegenteiligen Auslegung des § 4 Abs. 3 GOZ nichts für sich herleiten kann ,weil für die Klägerin als Landesbeamtin allein die von ihrem Dienstherrn vertretene Auslegung und nicht die zu den zu den Beihilfevorschriften des Bundes vertretene Auslegung maßgebend sein kann.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.

Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Postanschrift des Bundesfinanzhofs Postfach 86 02 40 81629 München
Hausanschrift des Bundesfinanzhofs Ismaninger Str. 109 81675 München
Telefax-Anschluss des Bundesfinanzhofs 089/9231-201

Beschluss
Der Streitwert wird auf 1,47 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

RechtsgebietBeihilferechtVorschriftenGOZ, VwGO, GKG

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