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11.06.2003 · IWW-Abrufnummer 031297

Finanzgericht Niedersachsen: Beschluss vom 16.05.2003 – 13 V 184/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT

BESCHLUSS

vom 16.05.2003

Az.: 13 V 184/03

Orientierungssatz: Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000

Die Besteuerung der privaten Veräußerungsgewinnen aus Wertpapierveräußerungsgeschäften unterliegt verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Einer Aussetzung der Vollziehung stehen öffentliche Interessen an einer geordneten Haushaltsführung nicht entgegen

Beschwerde zugelassen

Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000, soweit der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) in diesen Bescheiden Einkommensteuer auf private Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren (§ 23 Abs.1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ? EStG -) festgesetzt hat.

In ihren Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 erklärten die Antragsteller (Ast.) Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 28.484,56 DM (14.563,92 ?) für 1999 und 36.170,11 DM (18.493, 48 ?) für 2000. Das FA setzte die Einkommensteuer (ESt) 1999 unter Berücksichtigung dieser Veräußerungsgewinne mit Bescheiden vom 29.04.2002 auf 22.142,01 ? für 1999 und 24.072,13 ? für 2000 fest. Gegen diese Festsetzungen haben die Ast. Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig beantragten sie Aussetzung der Vollziehung der in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 vom 29.04.2002 festgesetzten Nachforderungen von 3.819,35 ? für 1999 bzw. 5.471,33 ? für 2000. Zur Begründung gaben sie an, dass gegen den Ansatz von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG wegen des damit verbundenen Vollzugsdefizits erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Das FA wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenso zurück wie einen hiergegen gerichteten Einspruch.

Im Einspruchsbescheid vom 14.01.2003 hat das FA unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.07.2002 (IX R 62/99, BStBl II 2003, 74) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeräumt, dass ernstliche Zweifel an der derzeitigen Besteuerung privater Veräußerungsgewinne bestünden. Gleichwohl hat das FA eine AdV nicht gewährt. Zur Begründung hat das FA darauf verwiesen, dass neben den ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Stpfl. an der Gewährung der AdV erforderlich sei. Es sei also eine Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Stpfl. und den öffentlichen Interessen erforderlich. Im Streitfall überwiege das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung. Die Frage, ob Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen seien, habe ? trotz aller Vollzugsdefizite ? Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen und berühre schon aufgrund dieser Breitenwirkung das öffentliche Interesse an einer verlässlichen Finanz- und Haushaltswirtschaft. Dem Individualanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz könne nur dann der Vorrang vor dem rechtsstaatlichen Erfordernis eines allgemeinen Normenvollzugs eingeräumt werden, wenn dem Stpfl. entweder irreparable Nachteile drohten oder das zu versteuernde Einkommen abzüglich der darauf zu entrichtenden Steuern unter dem sozialhilferechtlich garantierten Existenzminimum liege. Im Streitfall lägen diese Voraussetzungen nicht vor.

Die Ast. suchen nunmehr um gerichtliche AdV nach. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass eine AdV bereits aufgrund der ? auch vom BFH im Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 festgestellten ? verfassungsrechtlichen Bedenken zu gewähren sei. Dem Aussetzungsbegehren könne nicht der Vorrang der geordneten öffentlichen Haushaltsführung entgegen gehalten werden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß
unter Aufhebung der eine AdV ablehnenden Entscheidung vom 04.02.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 14.01.2003 die in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 festgesetzten ESt-Nachzahlungsbeträge i.H.v. 3.819,35 ? (1999) bzw. 5.471,33 ? (2000) von der Vollziehung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen.

Das FA verweist auf seinen Einspruchsbescheid vom 14.01.2003 und fügt ergänzend hinzu, dass die Frage des Überwiegens eines öffentlichen Interesses von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt werde. Das Finanzgericht (FG) München und das FG Düsseldorf hätten mit überzeugenden Gründen ein überwiegendes Individualinteresse des Stpfl. an einer AdV verneint.

II.
Der Antrag ist überwiegend begründet. Er war dahin auszulegen, dass die Ast. lediglich die Aussetzung der Einkommensteuer begehren (ohne die Annexsteuern Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Zinsen).

Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Senat ist davon überzeugt, dass § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der derzeit gültigen Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Dies hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (IX R 62/99, BStBl II 2003, 74) überzeugend dargelegt (das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 17/02 anhängig). Die Durchsetzung des aus dieser Norm erwachsenden Steueranspruchs wird wegen struktureller Vollzugshindernisse weitestgehend vereitelt. Das bedeutet, dass die materielle Steuernorm von den Finanzbehörden tatsächlich nicht vollzogen wird. Hierin sieht der erkennende Senat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG setzt voraus, dass Stpfl. durch ein Steuergesetz gleichmäßig belastet werden. Ist das Erhebungsverfahren jedoch ? wie im Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ? so ausgestaltet, dass der Belastungserfolg nicht in gleichmäßiger Weise hergestellt werden kann, führt dies zur Überzeugung des Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002 a.a.O. unter B.III.2.b).

Dem steht nicht entgegen, dass der Vorlagefall des BFH die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung betraf, während es im Streitfall um die Neufassung der Vorschrift (jetzt § 23 Abs.1 Nr. 2 EStG) durch das sog. Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) geht. Durch die Gesetzesänderung ist die bis dahin geltende Spekulationsfrist bei Wertpapierverkäufen lediglich von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert worden. In diesem Zusammenhang ist allerdings gleichzeitig auch § 45d Abs. 2 EStG geändert worden. Bis Ende 1998 durften Mitteilungen des Bundesamtes für Finanzen nach § 45d Abs. 1 EStG ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten verwendet werden. Diese Regelung ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl. I 1999, 402) zum 01.01.1999 dahingehend ausgedehnt worden, dass die Kontrollmöglichkeiten im Besteuerungsverfahren wesentlich verschärft wurden. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach jedoch lediglich für Kapitalerträge, für die ein Freistellungsauftrag beantragt wurde und damit eindeutig nicht für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG (so auch BFH-Beschluss vom 16.07.2002, a.a.O.).

2. Interessenabwägung Individualinteresse an AdV und öffentliche Interessen an geordneter Haushaltsführung

Bei vorliegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Ast. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.01.2001 ? VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031; BFH-Urteil vom 19.08.1994 ? X B 318,319/93, BFH/NV 1995, 143 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Rechtsprechung ist auch vom BVerfG bestätigt worden (BVerfG vom 03.04.1992, 2 BvR 283/92, BB 1992, 1772). Danach ist ein berechtigtes Interesse an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht darauf erforderlich, dass sich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer steuerrechtlichen Norm ergeben, und auf dieser Grundlage eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, die das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher bewertet als das Interesse der Stpfl. an einer Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Norm, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen wird und auf der die angefochtenen Verwaltungsakte beruhen, Gültigkeit beansprucht, solange das BVerfG ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt hat (BVerfG vom 03.04.1992, a.a.O.).

Danach ist also der Anspruch des Bürgers auf eine AdV einerseits mit den Belangen der Öffentlichkeit andererseits abzuwägen. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht höher zu bewerten ist als das Interesse der Ast. am vorläufigen Rechtsschutz (anders FG Hamburg vom 24.01.2003 ? III 384/02, DStRE 2003, 617 rkr.). Die Frage, ob die Besteuerung der privaten Wertpapierveräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG verfassungswidrig ist, berührt zwar eine Vielzahl von Fällen und hat in dieser Hinsicht auch eine Breitenwirkung (so zutreffend FG Hamburg a.a.O.); gleichwohl überwiegt hierdurch nicht das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gegenüber den Individualinteressen der Ast. an einem vorläufigen Rechtsschutz.

Der Senat folgt insofern nicht der Argumentation des FG Düsseldorf (Beschl. v. 13.12.2002 ? 18 V 2497/02 A (E, AO), EFG 2003, 557, Beschwerdeverfahren beim BFH unter dem Az. IX B 16/03). Das FG Düsseldorf nimmt in seiner Entscheidung die Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses vor allem mit der Begründung vor, es sei wenig wahrscheinlich, dass das BVerfG ? unterstellt es folgt der Auffassung des BFH im Vorlagebeschluss vom 16.07.2002 (a.a.O.) ? die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) für verfassungswidrig erkläre. Angesichts der seit einiger Zeit geübten Praxis des BVerfG sei vielmehr eine sog. ?pro futuro?- Entscheidung ? also die Fortgeltung des verfassungswidrigen Zustandes für eine Übergangszeit ? zu erwarten. Abgesehen davon, dass der Senat diese Praxis des BVerfG für zweifelhaft hält, weil sie als Entscheidungsform im BVerfGG nicht vorgesehen ist, ist diese Rechtsauffassung auch in der Sache nicht stichhaltig. Das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist jedenfalls in den Fällen nicht schutzwürdig, in denen der Gesetzgeber sein Verhalten in Erwartung einer verwerfenden Entscheidung des BVerfG einrichten konnte (so auch Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 69 FGO, Rz. 96; Schmidt, DB 2003, 473, 474 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften wird seit Jahren diskutiert. Das BVerfG hat im sog. ?Zinsurteil? vom 27.06.1991 (1 BvR 1493/89, BStBl I 1991, 654 [668 f.]) bereits zum Ausdruck gebracht, dass die damaligen Regelungen des sog. Bankenerlasses (jetzt § 30a Abgabenordnung - AO -) strukturelle Vollzugshindernisse für die gleichheitskonforme Erhebung der Kapitaleinkünfte darstellen. Insofern muss der Staat seit mehr als einem Jahrzehnt damit rechnen, dass auch die Vorschriften über Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren für verfassungswidrig erklärt werden. Dementsprechend war ausreichend Zeit entweder eine verfassungskonforme Regelung ohne die genannten Vollzugsdefizite zu schaffen, zumindest aber wegen der finanz- und haushaltsrechtlichen Auswirkungen Vorsorge zu treffen. Ein etwaiger Mangel an Vorsorge darf sich nach Auffassung des Senats nicht zu Lasten des Individualanspruchs des Bürgers auf vorläufigen Rechtsschutz auswirken. Dies wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren.

Hinzu kommt, dass eine AdV hinsichtlich der privaten Veräußerungsgewinne aus Wertpapierverkäufen kaum geeignet ist, die geordnete öffentliche Haushaltsführung zu erschüttern (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern v. 25.11.2002 ? 2 V 146/02, DStRE 2003, 616 rkr.). Der Senat verweist insofern auf die statistischen Jahrbücher für die Streitjahre 1999 und 2000 (Statistisches Jahrbuch 2000, S. 510 und 2001, 532).

Hieraus wird deutlich, dass der Anteil der veranlagten Einkommensteuer an den Gesamtsteuereinnahmen lediglich 2,36 v.H. (1999) bzw. 2,53 v.H. (2000) ausmacht. Angesichts dieses geringen Anteils der Einkommensteuer an den Gesamtsteuereinnahmen des Staates ist das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht berührt.

3. Teilweise Zurückweisung des AdV-Antrages

Dem AdV-Antrag konnte gleichwohl nicht in vollem Umfang entsprochen werden, weil die Ast. die Aussetzung der gesamten Nachzahlungsbeträge aus den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 vom 29.04.2002 beantragt haben. Eine Aussetzung der Vollziehung war jedoch nur geboten, soweit die Nachzahlungsbeträge auf den privaten Veräußerungsgewinnen für die Jahre 1999 und 2000 beruhten. Hinsichtlich des weitergehenden AdV-Antrages sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Beschwerdezulassung

Der Senat hat gemäß § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Beschwerde zugelassen, weil er angesichts der unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BFH für erforderlich hält.

5. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Danach waren die Kosten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 23 Abs. 1 EStG

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