27.05.2003 · IWW-Abrufnummer 031218
Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Urteil vom 19.04.2002 – 24 U 162/00
1. Zum Leitbild des Statikers gehört zwar regelmäßig die Beratung des Bauherrn in statisch-konstruktiver Hinsicht, wobei die Belange der Standsicherheit ebenso zu berücksichtigen sind wie die der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit.
2. Der Statiker haftet jedoch nicht für die falsche Wahl der Gründung, die ihm im Rahmen seines Auftrags vom Baugrundgutachter und Architekten verbindlich für die Erstellung der Tragwerksplanung vorgegeben wurde.
3. Eine Haftung kommt neben der des Sonderfachmannes und Architekten in Betracht, wenn die Mangelhaftigkeit der Arbeit des Sonderfachmannes erkennbar war und sich für Architekt bzw. Statiker eine weitere Aufklärung geradezu aufgedrängt hat. In diesem Fall besteht eine Frage- und Hinweispflicht gegenüber dem Sonderfachmann.
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2002 - 24 U 162/00
In dem Rechtsstreit
.....
gegen
.....
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reubold und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kessler und Schmidt
für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von Euro 14.500,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Die Kläger sind mit mehr als Euro 20.000,00 beschwert.
Tatbestand
Die Kläger errichteten 1995 als Bauherrengemeinschaft im Nordwesten der Stadt H. eine Fabrikationshalle mit Bürotrakt. Das Grundstück liegt am Ostrand des Oberrheingrabens innerhalb des Auenbereichs des alten Neckarflussbetts.
Das Baugelände besteht überwiegend aus bindigen Böden, vor allem aus Auelehm, die stark setzungsanfällig sind. Außerdem bestehen erhebliche Schwankungen des Grundwasserspiegels. Der Boden reagiert stark auf Änderungen des Oberlagerungsdruckes und der Grundwassersituation. Für das Bauvorhaben der Kläger bestand eine problematische Untergrundsituation.
Am 30.11.1993 beauftragten die Kläger den Beklagten zu 3) als Architekten mit der Durchführung des Bauvorhabens. Wegen der schwierigen Bodenverhältnisse zogen die Kläger den Beklagten zu 1) als Sonderfachmann für GEO-Technik zum Zwecke der Baugrunduntersuchung hinzu. Der Beklagte zu 2) wurde vom Beklagten zu 3) mit der Anfertigung der Statik betraut.
Sämtliche Beklagten nehmen die Kläger auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich der Baukörper nach Beginn der Bauarbeiten im Januar 1997 um über 20 cm gesetzt hat.
In seinem Gründungsgutachten vom 16. März 1994 schlug der Beklagte zu 1) alternativ vier Varianten für die Gründung vor (Seite 8 des Gutachtens):
- Flachgründung unter Inkaufnahme von Setzungen und Setzungsdifferenzen; diese wurden mit 3 - 5 cm für Fundamente und 4 - 6 cm für die Halle angegeben;
- Flachgründung mit konstruktiver Aussteifung des Gründungskonzepts zur Vermeidung von Setzungsdifferenzen;
- Vermörtelung der oberen 1,5 m starken Bodenzone;
Tiefengründung über Betonrüttelsäulen.
Auf Vorschlag des Beklagten zu 3) entschieden sich die Kläger unter Kosten - Nutzen Gesichtspunkten für die zweite Variante.
Am 20. Mai 1994 erstellte der Beklagte zu 2) die Tragwerksplanung (Statik). Erlegte ihr eine Flachgründung zugrunde. Die Planung wurde von dem Prüfingenieur F. am 20. September 1994 als ordnungsgemäß bestätigt.
Die Bauarbeiten begannen im Oktober 1995. Auf dem Baugelände wurde von dem Bauunternehmen, der Firma P. Hausbau, großflächig Granitgruß aufgefüllt, was zu einer erheblichen Belastung des Bodens führte. Wegen der angesprochenen Setzungen des Gebäudes wurden die Bauarbeiten im Januar 1997 eingestellt.
In dem von den Klägern eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (2 OH 6/97 LG Darmstadt) stellte der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. K. von der technischen Hochschule Darmstadt in seinem Gutachten vom 18. August 1997 fest, daß die aufgetretenen Setzungen des Gebäudes zurückzuführen waren auf:
- die Bodenverhältnisse;
- die gewählte Art der Gründung (Flachgründung) und
- die zusätzliche Belastung des Bodens durch großflächige Auffüllung des Geländes mit Granitgruß.
Zusammen mit dem Ergänzungsgutachten vom 6. März 1998 kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß sämtliche von dem Beklagten zu 1) alternativ vorgeschlagenen Gründungsvarianten untauglich waren mit Ausnahme der Tiefengründung über Betonpfähle.
Der abgesackte Rohbau mußte nachträglich mit einer Tiefengründung ausgestattet werden. Die hierdurch bedingten Sanierungskosten, Mehrkosten, zusätzlichen Aufwendungen und entgangenen Mieteinkünfte machen die Kläger - unter Abzug von sogenannten "Sowieso- Kosten" mit der Klage geltend.
Die Kläger halten alle drei Beklagten für verantwortlich, die sie gesamtschuldnerisch auf Zahlung von DM 719.925,32 zuzüglich Zinsen in Anspruch nehmen.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und die Verantwortung für den eingetretenen Schaden jeweils den anderen Beklagten angelastet.
Mit Teilurteil vom 24. Mai 2000 hat das Landgericht die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) als Statiker abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Fundamentstatik sei nicht fehlerbehaftet. Jede Flachgründung sei nach den Ausführungen des Sachverständigen untauglich gewesen. Die Grundlagen für die Fundamentstatik habe der Beklagte zu 1) vermittelt. Auf diesen Grundlagen habe der Beklagte zu 2) seine Arbeit aufbauen dürfen.
Gegen das ihnen am 16. Juni 2000 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 13. Juli 2000 eingelegten und am 4. August 2000 begründeten Berufung.
Sie sind der Ansicht, daß der Beklagte zu 2) als Statiker für die Standsicherheit des Gebäudes zu sorgen hatte. Da der Beklagte zu 2) selbst ein Gründungskonzept hätte erstellen müssen, hafte er mitverantwortlich neben dem Beklagten zu1). Der Beklagte zu 2) habe selbst erkennen müssen, daß statt der Flachgründung eine Tiefengründung erforderlich war. Außerdem machen die Kläger geltend, der Beklagte zu 2) habe gegen die ihm obliegende Koordinierungspflicht verstoßen, weil er den Beklagten zu 1) nicht in die Erstellung der Statik einbezogen habe.
Das Teilurteil des Landgerichts halten die Kläger für nicht zulässig.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 24. Mai 2000 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 2 O 486/99 den Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand DM 719.925,32 nebst 5,2 % Zinsen aus DM 492.248,00 und 5,4 % Zinsen aus DM 227.677,32 jeweils sei 21. September 1998 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 2) macht sich die Begründung des landgerichtlichen Urteils zu eigen. Er beruft sich darauf, der Beklagte zu 1) sei als Sonderfachmann allein für die Gründung des Gebäudes verantwortlich gewesen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Kläger vom 3. August 2000 (Blatt 194 ff. d. A.) und auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten zu 2) vom 28. August 2000 (Blatt 208 ff. d. A.) bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
I.
Das landgerichtliche Teilurteil war nicht unzulässig.
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist; es darf von dem über den Restanspruch ergehenden Schlußurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden (BGH, NJW 1992, 511; NJW - RR 1992, 1339, 1340). Es muß über einen quantitativ, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise exakt abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes ergehen. Es darf nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehen (BGH, NJW 1989, 2745; BGH, NJW 1997, 2184; BGH, NJW 1999, 1035).
Das angefochtene landgerichtliche Teilurteil genügt den vorstehenden Anforderungen.
Die Beklagten wurden von den Klägern gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Die Beklagten stehen nicht in einer notwendigen Streitgenossenschaft. Die Entscheidung ihnen gegenüber muß nicht einheitlich erfolgen (arg. e § 425 BGB). Bei lediglich einfacher Streitgenossenschaft ist ein Teilurteil gegenüber einem der Streitgenossen zulässig (BGH, NJW 1988, 2113).
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2002 eingewandt haben, es sei theoretisch (!) möglich, daß das Landgericht in dem noch ausstehenden Schlußurteil die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) mit der Begründung abweise, allein verantwortlich sei der Beklagte zu 2), steht dies der Zulässigkeit des ergangenen Teilurteils nicht entgegen. Sofern nur der Beklagte zu 2) verklagt worden wäre, könnte ein Vollendurteil ohne jede Einschränkung ergehen. Um das von ihnen theoretisch für möglich gehaltene Ergebnis zu vermeiden, stand es den Klägern frei, nach Erlaß des landgerichtlichen Teilurteils den Beklagten zu 1) und 3) den Streit zu verkünden mit der Aufforderung, ihnen im Rechtsstreit gegenüber dem Beklagten zu 2) unterstützend beizutreten. Die in diesem Falle eintretende Interventionswirkung (§ 68 ZPO) hätte es verhindert, daß sich die Beklagten zu 1) und 3) im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auf eine alleinige Haftung des Beklagten zu 2) berufen könnten. Eine derartige Streitverkündung an den Prozeßgegner ist zulässig (BGHZ 8, 72).
II.
Der Beklagte zu 2) haftet für die aufgetretenen Schäden nicht.
1. Die Klärung und Berücksichtigung der Boden- und Grundwasserverhältnisse zählt grundsätzlich zu den elementaren Aufgaben des Architekten. Diese Umstände hat er bereits bei der Grundlagenermittlung (Phase 1 nach § 15 HOAI) zu berücksichtigen (OLG München, NJW - RR 1988, 85). Diese Pflicht trifft den Architekten vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Falle - mit problematischen Bodenverhältnissen zu rechnen ist (OLG Hamm, NJW - RR 1997, 1310; OLG Düsseldorf, Baurecht 1993, 124; OLG Düsseldorf, Baurecht 2000, 1358; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW - RR 1992, 156; OLG Köln, NJW RR 1993, 1493).
Von der vorherigen Klärung der Bodenfrage hängt es ab, wie und vor allem mit welchen Kosten die Gründung des vorgesehenen Gebäudes erfolgen kann. Dies hat der Architekt bei seiner Vorplanung (Phase 2 nach § 15 HOAI), zu der auch eine Kostenschätzung nach DIN 276 gehört, zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJW RR 1997, 1310). Unterläßt der Architekt die notwendige Klärung der Bodenverhältnisse, so leidet seine Planung an einem erheblichen Mangel.
Über problematische Bodenverhältnisse hat der Architekt den Bauherrn zu unterrichten. Ferner hat er ihn dahin zu beraten, daß die Einholung eines Bodengrundgutachtens notwendig ist (OLG München, NJW - RR 1988, 85).
2. Zum Leitbild des Statikers gehört zwar regelmäßig die Beratung des Bauherrn in statischkonstruktiver Hinsicht, wobei die Belange der Standsicherheit ebenso zu berücksichtigen sind, wie die der Gebrauchsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit (Phase 2 nach § 64 HOAI). Maßgebend im Einzelfall sind aber in erster Linie und vorrangig die vertraglichen Abmachungen der Parteien und deren Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (BGH, NJW 1997, 2173, 2174).
3. Auf Anregung des Beklagten zu 3) haben die Kläger den Beklagten zu 1) als Sonderfachmann hinzugezogen. An der Klärung der Bodenverhältnisse war der Beklagte zu 2) nicht beteiligt. Die Problematik der richtigen Gründung des geplanten Bauvorhabens gehörte nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien nicht zu seinen Aufgaben. Erst nachdem das Bodengrundgutachten des Beklagten zu 1) vom 13. April 1994 vorlag und sich die Kläger nach Beratung durch die Beklagten zu 1) und 3) für eine Flachgründung entschieden hatten, wurde der Beklagte zu 2) vom Beklagten zu 3) mit der Tragwerksplanung beauftragt.
War aber der Beklagte zu 2) an der Bodengrunduntersuchung und an der Bodengründung nicht beteiligt, so mußte er auch nicht deren Auswirkungen beachten (vgl. OLG Düsseldorf, NJW - RR 1994, 477).
4. Zieht der Architekt einen Sonderfachmann zur Klärung der Bodenverhältnisse hinzu, so darf er seiner weiteren Planung die Erkenntnisse des Sonderfachmanns zugrunde legen (OLG Köln, NJW - RR 1998, 1476). Den Sonderfachmann trifft dann die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der in seine Sonderzuständigkeit fallenden Bewertungen. Eine Haftung des Architekten besteht in diesem Umfange nicht (OLG Köln, NJW - RR 1998, 1320; LG Kaiserslautern, Baurecht 1998, 824).
Für den Statiker gilt nichts anderes.
Abweichend hiervon kommt eine eigene Haftung des Architekten bzw. des Statikers dann neben der des Sonderfachmannes in Betracht, wenn die Mangelhaftigkeit der Arbeit des Sonderfachmannes erkennbar war und sich für Architekt bzw. Statiker eine weitere Aufklärung geradezu aufgedrängt hat. In diesem Falle besteht eine Frage- und Hinweispflicht gegenüber dem Sonderfachmann (OLG Stuttgart, Baurecht 1996, 748).
Inwieweit vorliegend für den Beklagten zu 3) Anlaß bestand, das Bodengrundgutachten des Beklagten zu 1) weiter zu prüfen, hat der Senat nicht zu entscheiden. Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Für den Beklagten zu 2) bestand keine Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Stellungnahme des Beklagten zu 1) vom 13. April 1994 zu zweifeln. Die Flachgründung hat der Beklagte zu 1) ausdrücklich als eine von mehreren Möglichkeiten vorgesehen. Ein eigenes Gründungskonzept hatte der Beklagte zu 2) nach den getroffenen Absprachen nicht zu erstellen.
Aus dem in der Nachbarschaft erstellten Bauvorhaben der Bäckerei #### konnte der Beklagte zu 2) zudem ersehen, daß die Flachgründung dem Anschein nach ausreichte. Anhaltspunkte für eine unzureichende Gründung ergaben sich für ihn nicht.
5. Ein Verstoß gegen die Koordinierungspflicht ist dem Beklagten zu 2) nicht anzulasten. Diese Pflicht traf vornehmlich den Beklagten zu 3) als den bauleitenden Architekten.
Aus dem Grundgutachten des Beklagten zu 1) vom 16. M ärz 1994 folgt nichts Abweichendes. Zwar hat der Beklagte zu 1) in der Schlußbemerkung seines Gutachtens ausgeführt, daß die Art der Gründung zweckmäßigerweise mit dem Bauherrn, den an der Planung Beteiligten und ihm als Sonderfachmann eingehend diskutiert werden sollte. Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2) vom Beklagten zu 3) hinzugezogen wurde, war die Entscheidung zur Durchführung des Bauvorhabens zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 3) aber bereits gefallen. Zudem hätte der Beklagte zu 2) auch keine weiterreichenden Erkenntnisse gegenüber dem Sonderfachmann, dem Beklagten zu 1), beisteuern können.
6. Die auf den Vorgaben des Beklagten zu 1) erstellte Tragwerksplanung des Beklagten zu 2) war als solche fehlerfrei. Auch der Prüfingenieur F. hat keine Beanstandungen erhoben.
Die Abweichung des Beklagten zu 2) in der Tragwerksplanung von der zweiten Gründungsvariante des Beklagten zu 1) - kein Balkenrost zur Aussteifung - hat sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. K. nicht schadensstiftend ausgewirkt. Denn die Flachgründung als solche war - unabhängig davon, ob die erste oder zweite Variante der Gründung gewählt wurde untauglich. Allein die - später auch ausgeführte - Tiefengründung war bei den vorhandenen Bodenverhältnissen sachgerecht.
III.
Da die Berufung der Kläger erfolglos bleibt, fallen ihnen die Kosten des Rechtsmittels zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n. F.) liegen nicht vor.