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27.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001281

Steuer-Erfahrungs-Austausch Kraftfahrzeuggewerbe 11/2000 Seite 12 - 15

Passt Ihre Rechtsform noch?


Vergleicht man die reinen Steuersätze, ist die Sache ziemlich klar. Die GmbH ist ab dem 1. Januar 2001 bevorteilt. Die Unternehmenssteuerreform macht?s möglich. Gegen eine vergleichsweise moderate Belastung mit rund 37,5 Prozent in der GmbH stehen turmhohe 48,5 Prozent Spitzensteuerbelastung im Einzelunternehmen. Wenn Sie Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft führen, müssen Sie sich deshalb jetzt die Frage stellen, ob und, wenn ja, wann sich der Wechsel in die GmbH für Sie lohnt.


Der nachfolgende Beitrag soll Ihnen die Antwort auf diese Frage etwas erleichtern. Wir informieren Sie, wie Einzel- bzw. Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften künftig besteuert werden. Am Ende des Beitrags haben wir an einem konkreten Fall die Steuerlast des Einzelunternehmers derjenigen in der Einmann-GmbH gegenübergestellt.


Die Besteuerung des Einzelunternehmers


Wenn Sie Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Personengesellschaft (OHG, KG, GbR) führen, sind vor allem die Entwicklung von Spitzen-, Eingangssteuersatz und Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer in den nächsten fünf Jahren für Sie von Bedeutung. Die Freude über die sukzessive Senkung von Eingangs-, vor allem aber Spitzensteuersatz ist nicht ungetrübt. Der Grund: Der Spitzensteuersatz greift künftig bereits bei einem niedrigeren zu versteuernden Einkommen. Die Steuerentlastung hält sich in Grenzen. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, wie sich Spitzen- bzw. Eingangssteuersatz sowie Grundfreibetrag bis zum Jahr 2005 entwickeln.


Steuertarifänderungen

 20002001-20022003-20042005
Spitzensteuersatz51%48,5%47%42%
Spitzensteuersatz greift ab zu versteuerndem Einkommen von114.696DM107.568DM102.276DM102.000DM
Eingangssteuersatz22,9%19,9%17%15%
Grundfreibetrag13.499DM14.093DM14.525DM15.011DM


Für Gewerbetreibende sind noch zwei Neuerungen von Bedeutung:


  1. Die eine ist unerfreulich: Die Tarifkappung bei gewerblichen Einkünften (§ 32c Einkommensteuergesetz [EStG]) wird zum 1. Januar 2001 abgeschafft.

  2. Die Zweite ist erfreulich: Als Ausgleich dafür, dass die Einkommensteuer für Einzel- und Personenunternehmen nicht so stark gesenkt wird wie die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften, dürfen Sie künftig die Gewerbesteuer auf Ihre Einkommensteuerlast anrechnen (§ 35 EStG), und zwar in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Neben der Anrechnung kann die Gewerbesteuer weiter als Betriebsausgabe abgezogen werden.


Besteuerung der Kapitalgesellschaften (GmbH)


Gravierendere Änderungen als bei Personengesellschaften ergeben sich bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaften. Und zwar sowohl was die Steuersystematik als auch die Höhe der Steuerbelastung angeht. Hier fällt die Steuersenkung am deutlichsten aus und sie kommt auch am schnellsten, nämlich in voller Höhe schon im nächsten Jahr.


1. Ebene der Kapitalgesellschaft

Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 30 Prozent für ausgeschüttete Gewinne und 40 Prozent für einbehaltene (thesaurierte) Gewinne wird auf einheitlich 25 Prozent gesenkt (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Bei der Gewerbesteuer ändert sich nichts. Sie kommt unverändert zur 25-prozentigen Körperschaftsteuerbelastung hinzu. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuerschuld wird nicht gewährt.


2. Ebene des privaten Anteilseigners

Auch die Besteuerung von Gewinnausschüttungen ändert sich grundlegend. Bisher galt das "Anrechnungsverfahren" und lief ? vereinfacht ausgedrückt ? so ab: Die GmbH zahlte auf ihre Gewinne erst einmal 40 Prozent Körperschaftsteuer. Wenn die Gewinne ausgeschüttet wurden, erhielt die GmbH (wegen der niedrigeren 30-prozentigen Ausschüttungsbelastung) eine Steuergutschrift über den zuviel einbehaltenen Betrag. Der mit 30 Prozent Körperschaftsteuer belastete Ausschüttungsbetrag musste nun von dem Anteilseigner, dem der Gewinn in Form von Dividende zufloss, seinem persönlichen Steuersatz im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung unterworfen werden. Die darauf lastende Körperschaftsteuer von 30 Prozent wurde wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.


Künftig (das heißt bei einer Gewinnausschüttung für das Jahr 2001) gilt das so genannte Halbeinkünfteverfahren. Halbeinkünfteverfahren bedeutet: Bei einer Gewinnausschüttung werden die von der GmbH gezahlten 25 Prozent Körperschaftsteuer nicht mehr als Vorauszahlung bei der Einkommensteuer angerechnet. Es handelt sich um eine "Definitivbesteuerung". Um eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer (25 Prozent) und persönlicher Einkommensteuer (bis zu 48,5 Prozent) zu vermeiden, muss die ausgeschüttete Dividende nur noch zur Hälfte bei der Einkommensteuerveranlagung versteuert werden.


Welche Rechtsform ist sinnvoll?


Wir haben es schon erwähnt: Als Unternehmer sollten Sie die Steuerreform zum Anlass nehmen, die Rechtsform Ihres Betriebs zu prüfen. Auf den ersten Blick spricht künftig vieles für die GmbH, aber eben nur auf den ersten Blick. Folgendes müssen Sie zusätzlich bedenken:


  1. Eine GmbH muss schon ab der ersten Mark Gewinn 25 Prozent Körperschaftsteuer und (zusätzlich) Gewerbesteuer zahlen.

  2. Bei einem Personenunternehmen beginnt die Steuerbelastung später (das heißt nach Abzug des Grundfreibetrags) und läuft auch viel gemächlicher an (Eingangssteuersatz 2001: 19,9 Prozent).

  3. Pesonenunternehmen profitieren vom Freibetrag bei der Gewerbesteuer (48.000 DM) und zahlen erst ab einem Gewinn in Höhe von 144.000 DM die volle Gewerbesteuer.

  4. Der Ausgleich von Verlusten mit anderen Einkünften ist bei Personenunternehmen einfacher als in der GmbH.

  5. Andererseits bietet die GmbH Steuergestaltungspotenziale (Stichwort: Pensionsrückstellung für Gesellschafter-Geschäftsführer), die Einzelunternehmen nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.


Die Besteuerung im Vergleich


Nützlicher ist es da schon, wenn man die Steuerbelastung im Einzelunternehmen und in der GmbH anhand eines konkreten Beispiels berechnet. Das wollen wir auf den nächsten Seiten tun.


1. Steuerbelastung im Einzelunternehmen


Beispiel

Der ledige Unternehmer A (konfessionslos, gewerbesteuerpflichtig) erzielt im Jahr 2001 einen steuerlichen Gewinn von 140.000 DM. Gewerbesteuervorauszahlungen haben den Gewinn noch nicht gemindert. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge bleiben außer acht. Der Gewerbesteuerhebesatz beträgt 400 Prozent. Seine sonstigen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigenden Abzugsbeträge (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) belaufen sich auf 20.000 DM. Die Steuerlast errechnet sich wie folgt:
Gewinn aus Gewerbebtrieb  140.000DM
Gewerbesteuermessbetrag2.240DM  
Gewerbesteuerhebesatz400%  
Gewerbesteuer8.960DM 7.476DM
x 5/6 Gewerbesteuerrückstellung (weil die Gewerbesteuer den Gewinn mindert) = Effektive Gewerbesteuerbelastung7.476DM./.7.476DM 
= Gewinn aus Gewerbebetrieb 132.533DM 
./. sonstige Abzugsbeträge:20.000DM./.20.000DM 
= zu versteuerndes Einkommen 112.533DM112.533DM
Einkommensteuer 35.320DM 
./. Gewerbesteueranrechnung (./. 1,8 x Gewerbesteuermessbetrag) ./.4.032DM 
Einkommensteuer 31.288DM31.288DM
Solidaritätszuschlag  1.720DM
Gesamtsteuer  40.745DM


2. Steuerbelastung in der GmbH

Um die Steuerbelastung der GmbH ermitteln zu können, muss die Gesellschafts- und die Gesellschafterebene untersucht werden. Dabei werden hinsichtlich der Gewerbesteuer die gleichen Annahmen wie im obigen Beispiel zu Grunde gelegt. Zusätzlich werden folgende Annahmen getroffen:


Beispiel

Der steuerliche Gewinn der GmbH beträgt ebenfalls 140.000 DM. Weder die Gewerbesteuer noch das Geschäftsführergehalt in Höhe von 80.000 DM wurden steuerlich bislang berücksichtigt.


GmbH-Ebene (Thesaurierung)

Vorläufiger Gewinn  140.000DM  
Geschäftsführergehalt ./.80.000DM  
Gewinn vor Gewerbesteuer 60.000DM 
Gewerbesteuermessbetrag3.000DM  
Gewerbesteuerhebesatz400%  
Gewerbesteuer12.000DM  
Gewerbesteuerrückstellung (5/6 von 12.000DM) ./.10.000DM 
Gewinn der GmbH 50.000DM 
Körperschaftsteuer (25% von 50.000DM)  12.500DM
Solidaritätszuschlag (5,5% von 12.500DM)  688DM
Gesamtsteuer  13.188DM


Gesellschafter-Ebene (Thesaurierung)

Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit80.000DM 
Werbungskostenpauschale./.2.000DM 
Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit78.000DM 
Sonstige Abzugsbeträge./.20.000DM 
zu versteuerndes Einkommen58.000DM58.000DM
darauf Einkommensteuer 12.332DM
darauf Solidaritätszuschlag 679DM
Steuerbelastung 13.011DM


Vergleich GmbH-Einzelunternehmen

 EinzelunternehmenKapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer 12.500DM
Solidaritätszuschlag 688DM
Gewerbesteuer7.467DM10.000DM
Einkommensteuer31.288DM12.332DM
Solidaritätszuschlag1.720DM679DM
Gesamtsteuerlast40.475DM36.199DM


In unserem Beispiel werden in der GmbH 4.276 DM weiniger Steuern gezahlt als im Einzelunternehmen. Das bedeutet eine Steuer-Ersparnis von 10,5 Prozent.


Beachten Sie: Im Beispiel wurde unterstellt, dass der auf der Ebene der GmbH verbleibende Gewinn nicht an den Gesellschafter ausgeschüttet wird. Es liegt vor allem an der Gewinnthesaurierung, dass die GmbH steuerlich wesentlich günstiger ist als das Einzelunternehmen. Das zeigt der nachfolgend vorgstellte Ausschüttungsfall.


GmbH-Ebene (Ausschüttung)

Gewinn der Kapitalgesellschaft 50.000DM
Körperschaftsteuer12.500DM 
Solidaritätszuschlag688DM 
Gesamtsteuer ./.13.188DM
zur Ausschüttung verbleibender Betrag 36.812DM


Gesellschafter-Ebene (Ausschüttung)

Einkünfte aus unselbst. Arbeit 78.000DM 
Einnahmen aus Kapitalvermögen 36.812DM x 1/218.406DM  
Sparerfreibetrag./.3.000DM  
Werbungskostenpauschale./.100DM  
Einkünfte aus Kapitalverm. +15.306DM 
sonstige Abzugsbeträge ./.20.000DM 
zu versteuerndes Einkommen 73.306DM 
darauf Einkommensteuer  17.963DM
darauf Solidaritätszuschlag  988DM
Steuerbelastung  18.951DM


Vergleich GmbH-Einzelunternehmen

 EinzelunternehmenKapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer 12.500DM
Solidaritätszuschlag 688DM
Gewerbesteuer7.467DM10.000DM
Einkommensteuer31.288DM17.963DM
Solidaritätszuschlag1.720DM988DM
Gesamtsteuerlast40.475DM42.139DM
Wenn der verbleibende Gewinn der Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner ausgeschüttet wird, verändert sich das Ergebnis. Die GmbH hat gegenüber dem Einzelunternehmen eine höhere Steuerbelastung von 1.664 DM.


Fazit: Die beiden Berechnungsbeispiele haben es schon gezeigt: Die GmbH kann ab dem 1. Januar für Sie das Maß aller Dinge sein. Sie muss es aber nicht. Es kommt immer auf die Gewinnsituation Ihres Unternehmens an. Ein weiteres Kriterium ist - die beiden Beispiele haben es gezeigt - die geplante "Ausschüttungspolitik".

Stichworte:Rechtsformwahl

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