Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112165

Oberlandesgericht Hamburg: Urteil vom 19.12.2008 – 12 U 16/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


12 U 16/06
In dem Rechtsstreit
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 12. Zivilsenat,
durch
die Richter am Oberlandesgericht B...
H...
T...
nach dem Stand des Verfahrens vom 17.11.2008
für Recht erkannt::
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.2.06 - 325 O 30/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch. Zwischen ihnen herrscht Streit über die Frage, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen den an eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung sowie eine Entwurfsplanung zu stellenden Anforderungen genügen.
Am 21.3./15.5.02 schlossen die Parteien den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Architektenvertrag für das Objekt R...................... Die Leistungsbilder "Grundlagenermittlung" und "Vorplanung" wurden bereits mit Vertragsschluss freigegeben. Teil der Vereinbarung war, dass die Klägerin mit diesen bei den Leistungsbildern auch die Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt K begleiten sollte, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlag und endgültig erst in der zweiten Jahreshälfte 2004 beschlossen wurde. In § 3 des Vertrages ist geregelt, dass die Architekten verpflichtet sind, das Bauwerk nach der genehmigten Kostenberechnung "...nach DIN 276 (neueste Fassung) erstellen zu lassen."
Am 28.11.02 erstellte die Klägerin ihre Rechnung für die Grundlagenermittlung und die Vorplanung gemäß Anlage K 5 über insgesamt EUR 90.613,13. Dabei ermittelte sie die anrechenbaren Kosten nach der DIN 276 in der Fassung 1993.
Mit Schreiben vom 19.5.03 - Anlage B 2 - teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie "trotz unserer Vorbehalte und Beanstandungen" ohne Präjudiz die Hälfte der geltend gemachten Rechnungsssume zur Zahlung anweisen werde. Weitere Zahlungen setzten "die Behebung unserer grundlegenden 'Reklamation' voraus, dass bis dahin die Wirtschaftlichkeit des Projekts realisiert ist."
Nachdem die Kreisverwaltung den von der Gemeinde K vorgelegten Bebauungsplan in mehrerer Hinsicht abgeändert hatte, fand am 5.8.03 eine Besprechung in Frankfurt statt, an welcher auch der Geschäftsführer der Beklagten, Herr O , und der Geschäftsführer der Klägerin, Herr B , teilnahmen. Herr B erstellte darüber das Gesprächsprotokoll gemäß Anlage K 8. Darin heißt es, dass, sobald der Planungsstand nach § 33 des zZt. noch 3 Wochen ausliegenden B-Planes erreicht sei, Herr O die Leistungsbilder 3 und 4 freigeben werde. Weitere Planungsaufträge müsse Herr O den Sonderfachleuten erteilen. Bezüglich der im Jahre 2002 erstellten Rechnung werde die Beklagte EUR 45.000,00 in der 35. Kalenderwoche und die zweite Rate über weitere EUR 45.000,00 am 1.9.03 an die Klägerin zahlen, außerdem die anwaltlichen Kosten der Klägerin für das von ihr eingeleitete Mahnverfahren.
Am 29.8.03 erfolgte eine Teilzahlung der Beklagten an die Klägerin über EUR 45.306,56.
Am 29.10.03 stellte die Klägerin der Beklagten Rohlingsentwürfe für die Reihenhäuser vor; der Geschäftsführer Boche machte die Weiterentwicklung dieser Pläne jedoch von der schriftlichen Freigabe dieser Leistungsphase durch die Beklagte abhängig. (Bl. 30)
Am 1.12.03 schrieb die Beklagte (Herr O ) an die Klägerin, dass das Leistungsbild 3 freigegeben sei, und nahm dabei ausdrücklich Bezug auf das Gesprächsprotokoll vom 5.8.03.
Am 4.12.03 erfolgte eine weitere Teilzahlung über EUR 25.000,00 auf die Rechnung vom 28.11.02, so dass noch ein Betrag von EUR 20.306,57 aus dieser Rechnung nicht beglichen ist.
Am 16.12.03 erstellte die Klägerin ihre erste - von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte und später durch die Rechnung gemäß Anlage K 11 stornierte - Teilschlussrechnung für die Leistungsphase 3.
Am 17.12.03 (Anlage K 22a) übermittelte die Klägerin der Beklagten (Frau V ) per Fax mit Begleitschreiben gemäß Anlage K 22a "überarbeitete Baubeschreibungen".
Im Januar 2004 gab die Gemeinde K im Rahmen der Beschlussfassung zum Bebauungsplan ein Schallschutzgutachten in Auftrag.
Am 21.1.04 legte die Klägerin der Beklagten ihre Entwurfspläne vor. Die Übersendung erfolgte in Form von PDF-Dateien per E-Mail. Außerdem übersandte die Klägerin die Pläne der Beklagten verkleinert in Form einer DIN A 3 Mappe. In dem Begleitschreiben zur E-mail, das die Klägerin als Anlage K 27 vorgelegt hat, wird Bezug genommen auf die Seiten der DIN A 3- Mappe; in dem Begleitschreiben zur Mappe (Anlage K 21) heißt es: "Hiermit erhalten Sie alle Pläne der aktuellen Entwurfsplanung 1-fach als DIN A 3- Mappe. Den gesamten Inhalt der Mappe habe ich Ihnen vorab zusätzlich als PDF-Dateien per E-Mail zugesandt."
Am 4.3.04 erstellte die Klägerin die - nach ihrem Vortrag - erste Abrechnung für die Leistungsphase 3. Im Hinblick auf einen Rechenfehler korrigierte sie diese jedoch und übersandte mit Begleitschreiben vom 22.4.04 eine korrigierte Fassung mit Datum 4.3.04 über EUR 84.231,11 (Anlagen K 10 und K 11).
Am 10.3.04 fand eine weitere Arbeitsbesprechung zwischen den Parteien statt. Ein Hinweis der Beklagten, dass die Entwurfsplanung ihrer Auffassung nach unvollständig oder mangelhaft sei, erfolgte nicht.
Am 21.6.04 bat die Beklagte die Klägerin um die Umplanung eines Doppelhauses, welches verkauft worden sei; die Klägerin machte eine weitere Tätigkeit jedoch von der Bezahlung der noch offenen Honorarrechnungen abhängig. Nachdem insoweit eine Sonderzahlung vereinbart worden war, setzte die Klägerin diesen Sonderwunsch - Verbindung zweier nebeneinander stehender Reihenhäuser zu einem Haus - um.
Auf entsprechende Beanstandung der Beklagten stellte die Klägerin im Juni 2004 außerdem bezüglich der Honorarrechnung vom 28.11.02 die anrechenbaren Kosten noch einmal nach der DIN 276, Fassung 1981, zusammen (Anlage K 7).
Auf entsprechende Rüge der Beklagten übersandte die Klägerin am 22.9.04 auch eine weitere geänderte Fassung der Rechnung vom 4.3.04 über jetzt EUR 86.992,39 (Anlage K 12), in welcher auch für diese Rechnung die Kostenberechnung nach der Fassung 1981 der DIN 276 erstellt wurde (Anlage K 13).
Um die bis zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen Unstimmigkeiten zu bereinigen und eine Einigung und Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erreichen, fand Ende Oktober 2004 in Frankfurt eine weitere Besprechung zwischen den Parteien statt. Eingeschaltet darin war die Unternehmensberatungsfirma T Diese erstellte unter dem 26.10.04 über die Ergebnisse der Besprechung ein Schreiben (Anlage K 23). Dort wird ausgeführt, dass die Parteien sich grundsätzlich auf eine weitere Zusammenarbeit mit gewissen Modifikationen geeinigt hätten, wobei die Klägerin auf Zahlung der Rechnungen für die Leistungsphasen 1 bis 3 bestanden habe; für die Beklagte solle der von ihr beauftragte Rechtsanwalt D... lediglich versucht haben, das Honorar von EUR 415.000 auf EUR 400.000 herunterhandeln.
Mit Schreiben vom 28.10.04, abgesandt am 4.11.04 (Anlage K 24), bestätigte die Klägerin die Einigung, bestand aber auf Bezahlung der hier eingeklagten Rechnungen.
Ende 2004 wurde der Bebauungsplan der Gemeinde K endgültig beschlossen.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.12.04 mahnte die Klägerin den Restbetrag aus der Rechnung vom 28.11.02 über EUR 20.306,57 und den Betrag aus der Rechnung vom 22.4.04 über EUR 86.992,39 an und setzte der Beklagten eine Frist zur Überweisung des Betrages bis zum 10.1.05.
Unter dem 27.1.05 erhob die Klägerin Klage in dieser Sache.
Am 24.3.05 - im Rahmen der Klagerwiderung - erklärte die Beklagte der Klägerin gegenüber die außerordentliche Kündigung des Architektenvertrags.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 24.2.06, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 544 Abs. 1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, verurteilt, an die Klägerin EUR 107.957,76 nebst Zinsen zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie trägt vor, dass die Klägerin die Leistungsphasen 1 bis 3 nicht bzw. mangelhaft erfüllt habe und dass diese deshalb auch noch nicht abgenommen worden seien.
Insbesondere folge aus der Tatsache, dass die Leistungsphase 3 freigegeben worden sei, nicht, dass, wie vom Landgericht angenommen, die Leistungsstufen 1 und 2 erbracht worden seien
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage - bis auf einen Betrag von EUR 658,80 -abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1.
Der geltend gemachte Anspruch ist gemäß §§ 631 Abs. 1, 649 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 HOAI begründet.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrages geschuldete Leistung erbracht hat. Nach Kündigung durch die Beklagte kann sie gemäß § 649 S. 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen.
1.1
Der Vergütungsanspruch ist nicht durch die von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.3.05 erklärte außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages entfallen.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte für die außerordentliche Kündigung keinen wichtigen Grund hatte.
Eine außerordentliche Kündigung des Architektenvertrages ist aus wichtigem Grund zulässig (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, 6. Aufl., Einführung, Rdz. 159). Dies setzt jedoch voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. OLG Naumburg BauR 02, S. 1878) und dass, entsprechend dem Mangelrecht, der Auftraggeber unter Fristsetzung die Kündigung zuvor ankündigt (vgl. OLG Köln mit Nichtannahmebe-schluss des BGH IBR 2000, 34; Korbion/Mantscheff/Vygen, 6. Aufl., Einführung Rdz. 160)
Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
1.1.1 Leistungsphasen 1 und 2
1.1.1.1
Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Erstellung der Entwurfsplanung grundsätzlich voraussetzt, dass die Grundlagenermittlung und die Vorplanung durchgeführt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2000, 908).
Dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Grundsatz die Leistungsphasen 1 und 2 erbracht hat, ergibt sich daher aus ihrem Schreiben vom 1.12.03 (Anlage K 9), mit dem sie das Leistungsbild 3 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Protokoll über die Besprechung vom 5.8.03 (Anlage K 8) freigegeben hat.
Wenn die Klägerin sich nunmehr auf die Unvollständigkeit der Leistung der Beklagten beruft, setzt sie sich deshalb in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten der Beklagten gegenüber, zumal sie gleichfalls vorträgt, die Freigabe der Entwurfsplanung habe den Zweck gehabt, Zeit zu gewinnen, um bei Inkrafttreten des Bebauungsplans schneller eine Baugenehmigung herbeiführen zu können. Handelte sie so, kann sie sich jetzt nicht auf mangelnde Erfüllung des Architektenvertrages berufen, sondern musste in Kauf nehmen, dass die verschiedenen Leistungsphasen sich zeitlich überschnitten, und hätte dementsprechend der Klägerin Gelegenheit geben müssen, das ihrer Meinung nach Fehlende nachzuholen oder Mangelhaftes nachzubessern. Das hat sie nicht getan.
Das Gleiche gilt für ihren Vortrag, die Klägerin sei ihrer vertraglichen Verpflichtung, auch die Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt K zu begleiten, nicht nachgekommen.
1.1.1.2
Zutreffend geht das Landgericht weiter davon aus, dass eine Unvollständigkeit der Grundlagenermittlung und der Vorplanung sich nicht daraus ergibt, dass die Klägerin eine auf dem Gelände vorhandene Wasserleitung zur Versorgung des Flughafens nicht einbezogen hat.
Die Klägerin hat den Bestandsplan "Leitungsbestand" der Gemeinde K vom 22.3.02 (Anlage K 33) eingeholt und in ihren Lageplan "Leitungsbestand" (Anlage K 34) einbezogen, den sie der Beklagten übermittelt hat. Die Klägerin hat damit getan, was diesbezüglich in den Leistungsphasen 1 und 2 von ihr erwartet werden konnte. Von ihr konnte, wie auch die Beklagte inzwischen einräumt, nicht verlangt werden, dass sie nach der tatsächlichen Lage der Leitungen forscht, sondern sie durfte sich auf den Bestandsplan verlassen.
1.1.1.3
Das Gleiche gilt insoweit, als die Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin in den Leistungsphasen 1 und 2, aber auch in der späteren Entwurfsplanung, vorausgesetzt hat, dass das Bauprojekt mit einer Gasheizung ausgestattet werden könne, sich später jedoch herausgestellt hat, dass die für die Gasversorgung zuständige "M........ AG" nicht bereit war, die dafür erforderliche Gasleitung zu legen.
Allerdings gehören zu den Grundleistungen des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 Vorverhandlungen nicht nur mit Behörden, sondern auch mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten (vgl. Korbion-Mantscheff-Vygen, 6. Aufl., Rdz. 56 zu § 15 HOAI). Dazu gehört als Grundleistung auch das Klären und Erläutern der energiewirtschaftlichen Bedingungen des Projekts.
Letzteres ist, wenn auch mit einiger Verspätung, geschehen. Die Klägerin hat durch Vorlage ihres Schreibens vom 19.3.04 an die Beklagte (Anlage K 20) belegt, dass sie Kontakt zur M ... aufgenommen und der Beklagten mitgeteilt hat, dass in der Rüsselsheimer Straße eine Gasversorgungleitung nicht vorhanden sei und erst beantragt werden müsse.
Damit hat die Klägerin ihre im Rahmen der Vorplanung obliegende Verpflichtung, die energiewirtschaftlichen Bedingungen des Projekts in Bezug auf die Beheizbarkeit der zu errichtenden Gebäude zu klären, jedenfalls insoweit erfüllt, als festgestellt wurde, dass es an einer für eine Gasversorgung erforderlichen Leitung fehlte und entweder diese erstellt oder eine andere Versorgung eingeplant werden musste.
1.1.1.4
Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass das Fehlen einer schriftlichen Zusammenfassung der Ergebnisse nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sowie eines Erläuterungsberichts und einer Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI dem Anspruch der Klägerin nicht entgegensteht.
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Leistungen regelmäßig in schriftlicher Form vorzulegen sind, rechtlich erforderlich ist dies jedoch nicht (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, 6. Aufl., Rdz. 35 zu § 15 HOAI; Koeble/Locher/Locher, 9. Aufl., Rdz. 41 und 48 zu § 15 HOAI m.w.N). Dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, die diesbezüglichen Leistungen schriftlich zu erstellen, hat sie nicht vorgetragen und stünde auch in Widerspruch zu ihrem Vortrag im Übrigen, dass die Freigabe der Leistungsphase 3 vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass sie mit dem Ziel erfolgt sei, Zeit zu gewinnen, um dann schnell eine Baugenehmigung zu erhalten.
1.1.1.5
Vor allem aber hat die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung bezüglich der Planungsphasen 1 und 2 anerkannt.
Nachdem die Beklagte noch mit Schreiben vom 19.5.03 (Anlage B 2) "ohne Präjudiz" die Zahlung einer Hälfte der geltend gemachten Rechnungssumme angekündigt hatte, hat sie ausweislich der Aktennotiz/des Gesprächsprotokolls über die Besprechung der Parteien am 5.8.03 (Anlage K 8) ohne Vorbehalt zugesagt, dass ihr Geschäftsführer O auf die Rechnung zu den Leistungsbildern 1 und 2 EUR 45.000,00 in der 35. KW des Jahres 2003 überweisen werde und die 2. Rate von EUR 45.000,00 am 1.9.03. Hinweise auf Vorbehalte oder die Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche enthält die Aktennotiz/das Gesprächsprotokoll nicht. Zusätzlich hat sie zugesagt, die anwaltlichen Kosten der Klägerin für das Mahnverfahren zu tragen.
Die Aktennotiz ist zwar von dem Geschäftsführer der Klägerin B.... erstellt worden, der Geschäftsführer der Beklagten O nimmt aber in seinem Schreiben vom 1.12.03 (Anlage K 9), mit dem die Beklagte das Leistungsbild 3 freigegeben hat, ausdrücklich "auf das Gesprächsprotokoll vom 05.08.2003" Bezug.
Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Leistungsverpflichtung insoweit anerkannt hat.
1.1.2 Leistungsphase 3
1.1.2.1
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit den insoweit gelieferten Planungsunterlagen die vertragsgemäße Leistung erbracht hat.
Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 21.1.04 (Anlage K 21) eine DIN A 3 - Mappe "der aktuellen Entwurfsplanung" übersandt. Deren gesamten Inhalt hatte sie ihr zuvor zusätzlich als PDF-Dateien per E-Mail übersandt. Als Anlage K 27 hat die Klägerin die Kopie einer entsprechenden EMail vom 21.1.04, mit dem die PDF-Dateien versandt worden seien, vorgelegt.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.1.06 erklärt, die Mappe habe den Zweck gehabt, der Beklagten einen Überblick zu verschaffen, ohne mit den großformatigen Originalplänen hantieren zu müssen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe um Pläne in einem derartigen Format gebeten.
Dass sie die in der DIN A 3 - Mappe enthaltenen Pläne per E-Mail erhalten hat, bestreitet die Beklagte nicht mehr (Schriftsatz vom 9.9.05).
1.1.2.2
Die seitens der Beklagten im Hinblick darauf erhobenen Einwendungen, dass die Entwurfszeichnungen als PDF-Dateien und nicht in Papierform übersandt worden sind, stehen ihrer Eignung als Teil der Entwurfsplanung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 HOAI nicht entgegen. Die Bestimmung verlangt zwar eine "zeichnerische Darstellung" des Gesamtentwurfs; die technische Übermittlung einer solchen Darstellung über E-Mail steht aber ihrer Qualifikation als "zeichnerisch" nicht entgegen und entspricht mittlerweile dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung.
Die Beklagte hat einem solchen Verfahren zunächst auch nicht widersprochen. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19.1.06 erklärt hat, trifft es vielmehr zu, dass ihr Geschäftsführer die Klägerin um die Überreichung eines handlicheren Formats gebeten hat; dies allerdings nur, um dem Vertrieb Planunterlagen an die Hand zu geben, nicht unter Verzicht auf die "großen Pläne".
Die Beklagte hat außerdem weder bei der Arbeitsbesprechung der Parteien am 10.3.04 noch bei jener am 19.4.04, bei denen die erste Fassung der Teilschlussrechnung vom 4.3.04 bereits vorlag, Einwendungen gegen die übersandten Entwürfe erhoben; zur Rechnung ist am 19.4.04 lediglich eine Einwendung wegen eines Rechenfehlers erhoben worden.
Auch dem Schreiben der T...... Unternehmens- und Immobilienberatung vom 26.10.04 (Anlage K 23) über das Gespräch der Parteien am 25.10.04 ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Einwendungen gegen die erteilte Rechnung unter dem Aspekt erhoben hätte, dass die Entwurfszeichnung nicht in Papierform, sondern lediglich als PDF-Datei übersandt worden ist. Dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass die Parteien im Oktober 2004 noch einen Versuch unternehmen wollten, kurzfristig die gemeinsame Planungstätigkeit wieder aufzunehmen.
1.1.2.3
Die Entwürfe sind in dem Maßstab 1:100 übersandt worden und entsprechen damit wiederum dem für die Leistungsphase 3 Üblichen (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, Rdz. 83 zu § 15 HOAI).
Der Maßstab 1:50 bis 1:20 gilt gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 HOAI lediglich für raumbildende Ausbauten. Dass die von der Klägerin vorzulegende Entwurfsplanung sich auf solche den Innenraum betreffende Planungen erstrecken sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
1.1.2.4
Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Klägerin den ihr gesetzten Kostenrahmen für das gesamte Projekt nicht eingehalten habe, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert ist.
Plant der Architekt an einer Kostenvorgabe des Bauherrn vorbei, weil die nach der Entwurfsplanung zu erwartenden Baukosten den vorgegebenen Höchstbetrag übersteigen, kann dies zwar dazu führen, dass ein Honoraranspruch für die Leistungsphase 3 nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt BauR 93, 627 für eine 40%ige Übersteigung; Löffelmann/Fleischmann, 5. Aufl., Rdz. 248).
Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie der Beklagten ein festes Investitionsvolumen vorgegeben hat.
Sie hat insoweit behauptet, der Beklagten sei ein Investitionsvolumen von EUR 7 bis 7,5 Mio. vorgegeben worden, und insoweit Beweis durch das Zeugnis der Herren Dr. K...., S und B... angeboten.
In welcher Weise und wann dies geschehen sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zwar ist die Substantiierung eines solchen Vortrags im Hinblick auf die seit Vertragsschluss verstrichene Zeit erschwert; weder aus dem Architektenvertrag noch aus dem Verhalten der Beklagten ergeben sich jedoch Hinweise für eine vertragliche Fixierung des Kostenrahmens in der von der Beklagten behaupteten Höhe.
Im Architektenvertrag ist eine Summe der Gesamtkosten, die nicht überschritten werden sollten, nicht genannt.
In ihrem Schreiben vom 17.5.02 (Anlage K 3) hat die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass man in einem preiswerten Gebiet bauen wolle, "so dass "...wir unbedingt die kostengünstige und familiengerechte Planung berücksichtigen müssen."; im folgenden Satz wird jedoch weiter erklärt: "Trotzdem sollen die Häuser auf dem Markt ein attraktives Angebot darstellen."
Diese Formulierungen lassen wohl einen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte möglichst kostengünstig bauen wollte - was angesichts der wirtschaftlichen Ausrichtung des Projekts ohnehin eine Selbstverständlichkeit war und ist; sie sprechen aber in nichts für die Behauptung der Beklagten, es sei ein Rahmen fixiert worden, und zwar in einem Investitionsvolumen von EUR 7 bis 7,5 Mio.
Außerdem hat die Klägerin der Beklagten bereits im Rahmen ihrer Rechnungslegung eine Kostenschätzung vom 27.11.02 (Anlage K 5) über rund EUR 9,5 Mio. vorgelegt.
Die Beklagte ist dem nicht unter Verweis auf ein Überschreiten der Höchstsumme entgegengetreten. Sie hat vielmehr, wie bereits oben ausgeführt, in ihrem Schreiben vom 19.5.03 (Anlage B 2) angekündigt, die Hälfte der geltend gemachten Rechnungssumme zur Zahlungsanweisung zu bringen. Weitere Zahlungen sollten erfolgen, wenn der städtebauliche Vertrag unterschrieben und der Bebauungsplan auf den Weg gebracht sei. Dies setze "...die Behebung unserer grundlegenden 'Reklamation' voraus, dass bis dahin die Wirtschaftlichkeit des Projekts realisiert ist. Uns nützt die schönste Planung nichts, wenn wir nicht die übliche Bauträger-Brutto-Marge von notwendigerweise mindestens 15 bis 20% erzielen können. Insofern ist unseres Erachtens die Bezeichnung der Rechnung als Teil'schluss'rechnung in jedem Fall falsch. 'Schluss'ist erst, wenn die Sache 'rund' ist."
Auch diesem Schreiben lässt sich zwar ein allgemeiner Wunsch der Beklagten entnehmen, möglichst kostengünstig zu arbeiten, nicht jedoch eine Fixierung der Maximalkosten auf eine feste Summe oder zumindest einen festen Rahmen.
Auch dem Protokoll vom 5.8.03 (Anlage K 8) lassen sich Hinweise darauf, dass der vertragliche Kostenrahmen überschritten sei, nicht entnehmen, auch nicht dem Schreiben vom 1.12.03 (Anlage K 9), in dem auf das Protokoll vom 5.8.03 Bezug genommen wird.
Noch die Besprechung der Parteien im Oktober 2004 sollte dem Ziel dienen, die Modalitäten zu klären, unter denen eine weitere Zusammenarbeit ermöglicht werden könnte. Die Beklagte hat auch diese Besprechung nicht genutzt, die nunmehr vorgetragenen Einwendungen und Mängelrügen der Klägerin gegenüber zu erheben und unter Fristsetzung auf Nacherfüllung zu drängen.
1.1.2.5
Den Aspekt der fehlenden Objektbeschreibung gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 HOAI hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht mehr aufgegriffen.
1.1.2.6
Zu Recht hat das Landgericht auch angenommenen, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, die Klägerin habe die erforderlichen Fachplanungen - Statiker, Bodengutachter, Heizung/Lüftung/Sanitär - nicht in die Entwurfsplanung einbezogen.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer bei der Erstellung des Entwurfs zwar die Planungsvorgaben der Sonderfachleute zu beachten (vgl. Löffelmann/Fleischmann, 5. Aufl., Rdz. 217 zu § 8 HOAI). Das bedeutet aber nicht, dass er sie auch zu überprüfen hat (vgl. Löffelmann/Fleischmann a.a.O.).
Hier ist davon auszugehen, dass es der Beklagten oblag, die erforderlichen Fachplanungen von sich aus zu beauftragen.
Die Freigabe der Leistungsphase 3 erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 1.12.03 (Anlage K9). Dies geschah - aus Gründen möglichst frühzeitiger Vermarktung der zu errichtenden Gebäude - daher in Kenntnis der Tatsache, dass weder der Bebauungsplan noch die Fachplanungen vorlagen.
In dem Gespräch der Parteien am 5.8.03 bestand Einigkeit darüber, dass die Planungsaufträge an die Sonderfachleute - durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn O - erteilt werden müssten.
Dies ergibt sich aus Folgendem: In ihrem Schreiben vom 1.12.03, in dem sie die Leistungsphase 3 freigab, nahm die Beklagte ausdrücklich Bezug auf die seitens des Geschäftsführers der Klägerin über das Gespräch am 5.8.03 erstellte Aktennotiz/das Gesprächsprotokoll (Anlage K 8). In dieser Aktennotiz sind die Bereiche, für die Sonderfachleute zu beauftragen waren, genannt. Zu ihnen gehören auch die von der Beklagten jetzt angeführten Bereiche Statiker, Bodengutachter, Heizung/Lüftung/Sanitär ("Haustechnische Planung"). Ausdrücklich vermerkt ist auch, dass die Beauftra-gung durch die Beklagte erfolgen sollte.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie der Beklagten für die Bodenbegutachtung die A... E Group Ltd., für die Statik die Fachingenieure L Ingenieure und für die Gebäudetechnik das Ingenieurbüro für Gebäudetechnik R.... und Partner benannt habe.
Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Deshalb ist davon auszugehen ist, dass die Klägerin diesbezüglich ihren vertraglichen Verpflichtungen, wie sie in der Verhandlung der Parteien am 5.8.03 präzisiert worden sind, nachgekommen ist, die Beauftragung durch die Beklagte jedoch nicht bzw. verspätet erfolgt ist.
1.1.2.7
Die Beklagte kann sich auch im Übrigen nicht darauf berufen, dass die Entwurfsplanung der Klägerin mangelhaft gewesen sei.
Soweit die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 10.11.08 auf das Privatgutachten der Dipl. Ing. S vom 24.10.08 bezieht, ist ihr Vortrag verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Weshalb es ihr nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, Mängel der Leistungen der Klägerin privatgutachterlich untersuchen zu lassen, hat sie nicht vorgetragen.
Unstreitig ist die Entwurfsplanung der Klägerin darin mangelhaft, dass die von der Klägerin vorgesehenen Balkone die Baulinie überschritten haben.
Die Beklagte hat als weitere Mängel gerügt, dass Baugrenzen und zulässige Grundflächenzahl nicht in allen Fällen eingehalten worden seien, dass eine Freiflächenplanung fehle und dass 32 Stellplätze auf fremden Grundstücken geplant worden seien.
Das Landgericht hat es diesbezüglich zu Recht offen gelassen, ob insoweit Planungsfehler vorliegen, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte der Klägerin gemäß § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB bzw. § 634 Nr. 3 BGB i.V.m. § 638 BGB Gelegenheit zur Nacherfüllung hätte geben müssen.
Für die vertragsgemäße Erbringung der Architektenleistung ist Voraussetzung, dass die Leistung abnahmefähig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistungen völlig mängelfrei sein müssen (vgl. Locher/Koeble/Frik, 9. Aufl. Rdz. 8 zu § 8 HOAI). In den Fällen, in denen der Auftragnehmer wesentliche Mängel selbst verursacht hat, kommt es darauf an, ob eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer in Betracht kommt. Lassen sich die Planungsarbeiten noch nacherfüllen, wird der Honoraranspruch grundsätzlich allerdings erst nach Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten fällig (vgl. Lo-cher/Koeble/Frik a.a.O. Rdz. 11).
Gelegenheit zur Nacherfüllung hat die Beklagte der Klägerin nicht gegeben. Dass eine Nacherfüllung durch die Klägerin im Hinblick auf den Planungs- und Ausführungsstand des Bauvorhabens nicht mehr möglich gewesen sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Wird der Architektenvertrag - wie hier - von einer Seite gekündigt und ist der Kündigungsgrund streitig ist, kommt die Fertigstellung des ursprünglich vorgesehen Architektenwerkes und damit die Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten den Umständen nach nicht mehr in Betracht. Der Architekt hat keine weiteren Leistungen mehr zu erbringen, die von ihm geschuldeten Leistungen beschränken sich vielmehr dem Umfange nach auf das erstellte Teilwerk, das damit die "vertragsgemäße" Leistung im Sin-ne des § 8 HOAI darstellt (vgl. OLG Naumburg BauR 02, S. 1878, 1879, rkr. durch Nichtannahme BGH VII ZR 401/01). Für die Frage der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung spielen die angeführten Mängel der Planungsleistung damit keine Rolle.
1.1.2.8
Die Klagerhebung konnte die Beklagte ebenfalls nicht zum Anlass einer außerordentlichen Kündigung nehmen. Denn sie hatte bereits ihre Zusage vom 5.8.03, die Rechnungen für die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig zu bezahlen und auch die anwaltlichen Kosten für das Mahnverfahren der Klägerin zu übernehmen, nicht vollständig erfüllt. Die Klägerin handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn sie, die bis zu jenem Zeitpunkt nicht konkret aufgefordert worden war, Mängel ihres Werkes zu beseitigen, ihre weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten von der vollständigen Begleichung der Rechnungen abhängig machte und Klage erhob, nachdem darauf keine Reaktion erfolgte.
1.2
Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin prüffähige Honorarschlussrechnungen überreicht hat.
Auf entsprechende Beanstandung der Beklagten stellte die Klägerin, die ihrer Rechnung vom 28.11.02 ursprünglich eine Kostenberechnung nach DIN 276, Fassung 1993, zu Grunde gelegt hatte, im Juni 2004 vertragsgemäß die anrechenbaren Kosten noch einmal nach der DIN 276, Fassung 1981, zusammen (Anlage K 7).
Dass sie den Anforderungen, die an eine prüffähige Rechnung zu stellen sind, nicht entspricht, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Ihrer Rechnung vom 4.3.04 hatte die Klägerin ursprünglich ebenfalls eine Kostenberechnung nach DIN 276, Fassung 1993, zu Grunde gelegt. Auf die Beanstandung der Beklagten hat sie dann unter dem 22.9.04 vertragsgemäß die anrechenbaren Kosten noch einmal nach der DIN 276, Fassung 1981, zusammengestellt (Anlage K 7).
Dass diese Fassung den Anforderungen, die an eine prüffähige Rechnung zu stellen sind, nicht genügt, hat die Beklagte vorprozessual nicht, vor allem nicht in der gemeinsamen, der Fortführung der Zusammenarbeit dienenden Besprechung im Oktober 2004 gerügt. Beanstandet hat sie die Prüffähigkeit unter dem Aspekt nicht einbezogener Fachplanungen erstmals mit Schriftsatz vom 21.7.05. Die Rüge ist damit verspätet (vgl. BGH BauR 04, 316; Locher/Koeble/Frick, 9. Aufl., Rdz. 17 zu § 8 HOAI).
Der Fälligkeit des Honoraranspruchs der Beklagten steht auch das Schreiben der Beklagten vom 1.12.03 (Anlage K 9) insoweit nicht entgegen, als sich aus ihm ergeben soll, dass die ersten 50% des Honorars der Klägerin erst bei schriftlicher Abstimmung des Entwurfs gezahlt werden sollten. Dass dies einer gemeinsamen Absprache der Parteien entspricht, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. In dem Gesprächsprotokoll vom 5.8.03 (Anlage K 8) ist insoweit nur die Rede davon, dass die Klägerin 50% bei Vorlage des Entwurfs erhalte, die weiteren 50% bei Vorlage des Entwurfs mit Kostenberechnung. Der Vorbehalt einer schriftlichen Abstimmung ergibt sich daraus nicht.
1.3
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 635 BGB wegen der nach ihrer Auffassung nicht genehmigungsfähigen Planung, der dem Honoraranspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte, scheidet aus. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB ist grundsätzlich der fruchtlose Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist mit Ablehnungsandrohung (vgl. OLG Naumburg a.a.O., S. 1879). Hier hat die Beklagte die Klägerin weder zur Nacherfüllung aufgefordert noch ist eine Fristsetzung erfolgt.
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung BGH VII ZR 17/99 vom 21.12.00 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dort ergab sich die Leistungsverpflichtung aus dem Architektenvertrag aus einer Entwurfsskizze, die identisch war mit dem nach Vertragsschluss vorgelegten Entwurf zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Da dieser Entwurf seinerseits nicht genehmigungsfähig war und das vereinbarte Vertragssoll darauf gerichtet, das Bauvorhaben nach den bei Vertragsschluss vorliegenden Plänen zu errichten, war der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet (vgl. BGH VII ZR 17/99, [...] Rdz. 30). Letzteres ist hier nicht der Fall.
1.4
Dass die Klägerin Aufwendungen erspart oder etwas durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben hätte (§ 649 S. 2 BGB), ist nicht ersichtlich.
2.
Der Zinsanspruch hat das Landgericht zutreffend gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2, 247 Abs. 1 BGB festgesetzt. Die Mahnung bezüglich der Leistungen zu den Leistungsphasen 1 und 2 erfolgte durch Schreiben vom 14.1.03 (Anlage K 26), die Mahnung bezüglich der Leistungsphase 3 mit Schreiben vom 27.12.04 (Anlage K 14).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriften§§ 631 Abs. 1 BGB § 649 S. 2 BGB § 8 Abs. 1 HOAI

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr