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22.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112101

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 15.03.2011 – 14 K 504/11

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Datum:15.03.2011
Verwaltungsgericht Düsseldorf
14. Kammer
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:14 K 504/11
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:

Der PKW des Klägers (Ford) mit dem amtlichen Kennzeichen OO-OO 651 war am 20.11.2010 auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte auf der Lallee in E abgestellt. Im Fahrzeug lag die Kopie eines Schwerbehindertenparkausweises der Stadt S. Ein Beamter des Beklagten ließ das Fahrzeug um 12.03 Uhr abschleppen. Der Kläger zahlte bei Abholung des Fahrzeugs die Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro. Mit Gebührenbescheid vom 19.01.2011 setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 74,00 Euro fest.

Der Kläger hat am 26.01.2011 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, sein Beifahrer sei im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gewesen. Als Fahrer habe er keinen Einfluss darauf, wie der Berechtigte mit seinen Ausweispapieren umgehe. Im Übrigen müsse man bei der Benutzung der Fotokopie eines Ausweises erst einmal unterstellen, dass der Berechtigte das Original nur schonen wolle und ihm nicht gleich Straftaten unterstellen.

Das Gericht hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21.02.2011 – 14 L 130/11 – abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochten Bescheid.

Mit Beschluss vom 14.02.2011 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

Mit Verfügung vom 21.02.2011 sind die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die Beteiligten lediglich zu hören, aber nicht zustimmungspflichtig.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gegen die vom Beklagten festgesetzte Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Die Gebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW (entspricht § 7 a Abs. 1 Nr. 7 Kostenordnung NRW a.F.) i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 PolG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Polizeibehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für eine (rechtmäßige) Abschleppmaßnahme eine Verwaltungsgebühr erheben.

Die Sicherstellung des Fahrzeugs des Klägers war hier rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Ziffer 1 PolG NRW. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 43 Ziffer 1 PolG NRW als Voraussetzung für das polizeiliche Eingreifen bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Ziffer 8 e der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Die Kläger war nicht berechtigt, sein Fahrzeug im Geltungsbereich des Verkehrszeichens 314 mit dem Zusatzzeichen 1044-10 "nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" zu parken. Der Kläger bzw. sein schwerbehinderter Beifahrer ist zwar im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 11 StVO. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist aber gemäß § 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO, dass der Parkausweis gut sichtbar ausgelegt wird. Eine Kopie des Schwerbehindertenparkausweises, wie sie im vorliegenden Fall unstreitig verwendet wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Um Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen, dass ein ausgestellter Schwerbehindertenparkausweis zeitgleich mehrfach verwandt werden kann, muss der amtliche Parkausweis,
vgl. Jagusch/Hentschel, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung; 35. Auflage, § 12 Rn. 60b,

also das Original des Ausweises ausgelegt werden.

Vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 03.01.2011 – 14 K 5370/10 –; Urteil der Kammer vom 28.11.2006 – 14 K 4072/06 –; vgl auch VG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2006 – 6 A 340/05 –, veröffentlicht in juris, zur Frage des Anspruchs auf Ausstellung einer zweiten personengebundenen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr. 11 StVO.

Nach der Formulierung des Gesetzes muss der Parkausweis im Fahrzeug ausgelegt werden, denn die Parksonderberechtigung muss am Fahrzeug selbst überprüft werden können.
Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Einschreitens der beteiligten Polizeibeamten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20.12.1979 – IV A 2215/79, NJW 1981, S. 478f..

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass der ausgelegte Ausweis nicht dem Kläger als Fahrer, sondern seinem Beifahrer gehört hat und der Kläger somit, wie er vorträgt, keinen Einfluss auf die Verwendung des Ausweises gehabt habe. Abgesehen davon, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nicht auf ein Verschulden des Störers ankommt, ist der Fahrer eines Fahrzeugs grundsätzlich dafür verantwortlich, die ordnungsgemäße Auslegung der Ausnahmegenehmigung zu überprüfen, wenn er denn damit einen nur Berechtigten vorbehaltenen Schwerbehindertenparkplatz nutzen will.

Das Verkehrszeichen 314 StVO mit dem Zusatzzeichen 1044-10 begründet nicht nur ein Parkverbot für Nichtberechtigte, sondern auch das sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren. Das Wegfahrgebot ist gegenüber dem Kläger wirksam geworden.

Die Sicherstellung war auch verhältnismäßig. Sie war erforderlich, denn eine den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme kam nicht in Betracht. Sein Aufenthaltsort war unstreitig nicht bekannt. Angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbarer Verzögerungen besteht regelmäßig keine Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Fahrers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, ist (nur) dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt werden kann.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG – Beschluss vom 27.05.2002 - 3 B 67/02 -, veröffentlicht in juris.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet, dass durch eine Halteranfrage oder andere Nachforschungen sein Aufenthaltsort überhaupt hätte ermittelt werden können.

Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig und hat zu keinen Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger mit Abschleppkosten in Höhe von 51,17 Euro, der Verwaltungsgebühr und dem Zeitaufwand bei der Wiedererlangung des Fahrzeugs. Sowohl die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger treffenden sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb standen sie zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NW im Regelfall auch dann, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des in einem Verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes gelegen hat.

Vgl. nur OVG NW , Urteil vom 26.09.1996 - 5 A 1746/94 - m.w.N..

Abgesehen davon lag hier mit dem verbotswidrigen Parken auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte eine Beeinträchtigung vor, die typischerweise ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges rechtfertigt. Insoweit kommt es weder auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung noch darauf an, ob im Einzelfall Belästigungen feststellbar sind.

Vgl OVG NW, Beschluss vom 21.03.2000 – 5 A 2339/99 –; VGH Mannheim, Urteil vom 07.02.2003 – 1 S 1248/02 –. NVwZ-RR 2003, 558; OVG Schleswig, Urteil vom 19.03.2002 – 4 L 118/01 –, DAR 2002, 330.

Bezüglich der Höhe der Gebühr bestehen keine Bedenken. Sie liegt im unteren Bereich des Gebührenrahmens von 25,00 bis 150,00 Euro und ist bereits mehrfach auf ihre Berechtigung hin überprüft worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO

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