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16.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111990

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 28.10.2010 – I-15 W 302/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


I-15 W 302/10
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin war verheiratet mit I2, der am 09.08.2001 vorverstorben ist. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die ebenfalls vorverstorbene F F1 geb. I2 hervorgegangen. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 3) und 4).
Am 26.09.1980 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:
"
Wir, die Eheleute I2, geb. 6.10.1902 in C2 und G I2, geb. E, 6.3.1916 in C/I1, wohnhaft in I 3, I-Weg Nr. 16, setzen hinsichtlich unseres unbeweglichen Vermögens (Haus und Grundstück I-Weg Nr. 16) sowie hinsichtlich unseres beweglichen Vermögens, jedoch mit Ausnahme des sich auf unserem persönlichen oder Sparkassenkonten befindlichen Geldes, als Erben ein.
Es ist unser Wunsch, dass unser Haus nebst Grund und Boden auch nach unserem Tode innerhalb der Familie (Familienname I2) verbleibt. Nach dem Tode des Überlebenden soll der vorbezeichnete Teil des Nachlasses daher unseren Sohn I2, geb. 28.8.1950 fallen.
Sollte I2 zu diesem Zeitpunkt bereits vorverstorben sein, soll an seine Stelle unser Enkelkind T I2, geb. am 25.12.1979 treten.
Unser Sohn I2 ist verpflichtet, zum Zeitpunkt des Erbfalls an ihn, einen Betrag von je 10 000 DM an seine Geschwister I3 und F zu zahlen.
(&)
I 3 (G1) 26. September 1980
G1, 26 September 1980 I2
Das obige Testament entspricht auch meinem Willen.
G I2 geb. E"
Nach dem Tode der Erblasserin beantragte der Beteiligte zu 1) am 03.07.2009, ihm aufgrund des vorgenannten Testaments einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Dem traten die Beteiligten zu 2) bis 4) mit der Auffassung entgegen, dass die drei Kinder der Erblasserin in dem Testament als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt worden seien; an die Stelle der vorverstorbenen Tochter F seien die Beteiligten zu 3) und 4) getreten. Sie beantragten deshalb die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/3 und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 1/6 als Erben ausweist. Über die Anträge hat das Nachlassgericht bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2009 beantragte der Beteiligte zu 1) die Bestellung eines Nachlasspflegers gemäß § 1960 BGB. Denn dem zum Nachlass gehörenden Wohnhaus drohe Schaden durch eindringendes Wasser und Funktionsstörungen an der Heizungsanlage. Ferner müssten die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sowie laufenden Hauskosten und Nachlassschulden beglichen und die Einkommensteuererklärung 2008 abgegeben werden. Die Beteiligten zu 2) bis 4) traten dem im Wesentlichen mit der Erwägung entgegen, dass der Beteiligte zu 1) aufgrund des ihm in dem Testament zugewandten Hausgrundstücks etwaige Maßnahmen selbst veranlassen könne.
Durch Beschluss vom 06.05.2010 ordnete das Amtsgericht die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an. Zur Nachlasspflegerin bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 5) mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Ferner stellte das Amtsgericht fest, dass die Nachlasspflegschaft berufsmäßig geführt werde.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 2) bis 4) vom 20.05.2010. Sie machen geltend, dass ein für die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderliches Sicherungsbedürfnis, welches von vorneherein nur das Hausgrundstück und nicht den Nachlass insgesamt betreffen könne, nicht gegeben sei. Denn etwaige Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen an der Immobilie könne der Beteiligte zu 1), was der bereits erfolgte Einbau einer neuen Heizungsanlage zeige, selbst durchführen.
Der Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluss und hat zur Verdeutlichung erforderlicher Sicherungsmaßnahmen mehrere Lichtbilder zu dem Gesamtzustand des Hauses vorgelegt.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Verfügung vom 25.05.2010 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Detmold zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung übersandt.
II.
Die Beschwerden sind nach den §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, die in dem vorliegenden Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 FGG-RG zur Anwendung kommen, statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt. Der erforderliche Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG ist nach dem erkennbaren vermögenswerten Interesse der Beteiligten zu 2) bis 4) erreicht. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschwerdeberechtigt, weil sie für sich die Rechtsstellung als Miterben in Anspruch nehmen, in der sie durch die angefochtene Maßnahme unmittelbar beeinträchtigt sind, § 59 Abs. 1 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 59, Rdnr. 83; MünchKomm/Leipold, BGB, 5. Aufl., § 1960, Rdnr. 100; Staudinger/Marotzke, BGB, Neub. 2008, § 1960, Rdnr. 30 m.w.N.).
Die zulässigen Beschwerden sind begründet.
Es besteht keine Veranlassung, die Sache schon aus verfahrensrechtlichen Gründen unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben. Allerdings ist gemäß § 68 Abs. 1 FamFG die Durchführung eines Abhilfeverfahrens nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben. Die Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung muss grundsätzlich durch Beschluss ergehen und begründet werden (Keidel/Sternal, a.a.O., § 68, Rdnr. 12). Vorliegend haben die Beschwerden aber in der Sache Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Gemäß § 1960 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis gegeben ist. Ob der Erbe unbekannt ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme (BayObLG FamRZ 1996, 308; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 222; Marotzke, a.a.O., Rdnr. 9, 13; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rdnr. 4). Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre und deshalb aufgrund dringlicher Nachlassangelegenheiten ein konkreter Sicherungsanlass begründet ist. Bei der Beurteilung, ob und in welchem Maße dies der Fall ist, hat sich das Nachlassgericht von den Belangen des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses leiten zu lassen (Marotzke, a.a.O., Rdnr. 13; Leipold, a.a.O., Rdnr. 18; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 5). Unbekannt ist der Erbe, wenn über die Person des Erben Unklarheit herrscht, weil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht feststeht, wer Erbe ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Anordnung der Nachlasspflegschaft vorliegend nicht gerechtfertigt.
Aus diesen Gründen fehlt es hinsichtlich des Hausgrundstücks an einem dringlichen Sicherungsanlass für die Anordnung der Nachlasspflegschaft. Denn die Befugnis des Beteiligten zu 1), etwa notwendige tatsächliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, wird von den übrigen Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Auch können zu regelnde Verbindlichkeiten - laufende Hauskosten, Nachlassschulden, drohende Vollstreckung, Einkommensteuererklärung - einen Sicherungsanlass nicht begründen. Denn dieser beurteilt sich allein nach den Interessen des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Etwaige Interessen der Nachlassgläubiger, die sich über §§ 1961, 1981 Abs. 2 BGB schützen können, sind nicht zu berücksichtigen (Marotzke, a.a.O., Rdnr. 13; Leipold, a.a.O., Rdnr. 18; Edenhofer, a.a.O., Rdnr. 5). In Bezug auf sonstige Nachlassgegenstände, insbesondere das vorhandene Barvermögen, ist ein Sicherungsbedarf von vorneherein nicht erkennbar.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten ist nicht veranlasst. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist die Auferlegung der Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt, wobei Abs. 2 der Vorschrift Regelbeispiele für die zu treffende Billigkeitsentscheidung enthält. Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, den Beteiligten zu 1) mit den außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu belasten. Ein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Anordnung der Nachlasspflegschaft hatte überdies zunächst Erfolg.
Der Gegenstandswert in Beschwerdeverfahren ist gemäß § 131 Abs. 4 KostO nach § 30 KostO zu bestimmen. Abs. 1 der Vorschrift sieht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Bestimmung des nicht anderweitig feststehenden Wertes nach freiem Ermessen vor. Im vorliegenden Fall ging das maßgebliche Beschwerdeinteresse der Beteiligten zu 2) bis 4) dahin, einen Zugriff auf das vorhandene Nachlassbarvermögen zum Zwecke der Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie abzuwenden, da diese letztlich dem Antragsteller zufallen soll. Der Senat hat der Wertbestimmung deshalb das mit 55.000 € angegebene Nachlassbarvermögen zugrunde gelegt und das Sicherungsinteresse mit einem Bruchteil bewertet.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 1960 BGB

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