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09.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111927

Finanzgericht Düsseldorf: Urteil vom 04.11.2010 – 16 K 4489/08 E, G

1.Grundstücksveräußerungen überschreiten den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.




2.Dies ist zu bejahen, wenn der Landwirt über einen Architekten mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks und der Erlangung einer gesicherten Rechtsposition im Interesse künftiger Erwerber eine Bauvoranfrage stellt, mit der die Art und Weise sowie die Lage der zur Genehmigung angefragten Bebauung im unbeplanten Innenbereich (6 Häuser) konkret dargestellt wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302).




3.Steuerrechtlich ist der damit erwirkte Vorbescheid wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss genommen wird.




4.Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach öffentlichem Recht sind demgegenüber unschädlich, wenn sie sich im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen.



5.Die Überführung des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Anlagevermögen in das gewerbliche Umlaufvermögen erfolgt zwingend zum Buchwert.


Finanzgericht Düsseldorf v. 04.11.2010

16 K 4489/08 E,G

Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft und erzielte hieraus im Streitjahr 2002 Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit; die Gewinnermittlung erfolgte für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG. Zum Betriebsvermögen gehörte (jedenfalls ursprünglich) auch das unbebaute Grundstück „A”, „B”weg (Gemarkung „C”) Flur 66 Nr. 50 mit einer Fläche von 2.697 m². Das Grundstück liegt im Eckbereich, der durch die Straßen „B”weg und „D”straße gebildet wird.

Diesbezüglich hatte der Kläger im März 1999 durch einen Architekten bei der Stadt „A” eine Bauvoranfrage zur Errichtung von 2 Doppelhäusern gestellt. Die Stadt setzte sodann die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens bis Mitte 2000 aus (Bescheid vom 06.08.1999). Hintergrund war, dass die Stadt bereits im Jahr 1991 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „B”weg / „E”straße beschlossen hatte, mit dem Ziel der Weiterentwicklung eines Wohngebietes. In diesem Zusammenhang hatte die Stadt u. a. das Grundstück des Klägers im Januar 1993 für 2 Jahre mit einer Veränderungssperre belegt, zur Sicherung des Bauplanungsverfahrens, insbesondere um die Planung der Verkehrsanbindung an das übergeordnete Straßennetz offenzuhalten. Nach Ablauf der Veränderungssperre im Jahr 1995 waren allerdings weder ein Bebauungsplan aufgestellt noch die endgültige Verkehrsanbindung geklärt. Die Stadt begründete die Zurückstellung der Bauvoranfrage damit, dass seit dem Ablauf der ersten Veränderungssperre „ein hinreichend langer Zeitraum freier Nutzbarkeit” verstrichen sei. Nach mehr als 4 Jahren seien die Voraussetzungen erfüllt, dass die Stadt erneut eine Veränderungssperre für das Grundstück beschließen könnte. Während der zeitlichen Aussetzung könne geprüft werden, ob und ggf. inwieweit die geplante Baumaßnahme in die planerische Gesamtkonzeption passe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch; einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch das Verwaltungsgericht nahm der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins in der Beschwerdeinstanz zurück. Im Mai 2000 erließ die Stadt eine erneute Veränderungssperre, die lediglich das Grundstück des Klägers betraf. Nachdem diese Veränderungssperre am 08.06.2001 außer Kraft getreten war, reichte der Kläger für die Bauvoranfrage Ende Juni 2001 eine geänderte Planung ein (zur Errichtung von zwei Doppelhäusern und zwei hinterliegenden Einzelhäusern nebst 6 Garagen), wobei der westliche Teil des Grundstücks für Zwecke des Straßenbaus vorgesehen war. Zur Begründung trug der Kläger vor, durch die Straßenlandabtretung werde die zukünftige Planung nicht mehr behindert, die Baulücke zum „B”weg könne geschlossen werden und die Erschließung der beiden Einzelhäuser über den Stichweg sei in gleicher Weise am „B”weg mehrfach vorhanden. Daraufhin erließ die Stadt umgehend den beantragten Vorbescheid (am 05.07.2001).

In der Folgezeit wurde das Flurstück in 2 Grundstücke geteilt. Das westliche Grundstück Flur 66 Nr. 226 (358 m²) verkaufte der Kläger am 26.11.2001 für 10.740 DM [30 DM pro m²] an die Stadt „A” als Verkehrsfläche. Das östliche Grundstück Flur 66 Nr. 225 wurde seinerseits in 5 Einheiten (Flur 66 Nr. 229-233) parzelliert. Per Notarvertrag vom 21.12.2001 wurden die vier Parzellen Flur 66 Nr. 230-233, bebaubar mit 4 Doppelhaushälften (insgesamt 1.101 m²), an die „F”GmbH für 407.370 DM verkauft [370 DM pro m²]; Nutzungen und Lasten gingen im Jahr 2002 über. Der Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung (unter VI. Gewährleistung, 1):

„…Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass der verkaufte Grundbesitz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Bauland ist. Der Verkäufer hat eine Bauvoranfrage gestellt, die positiv beschieden wurde. ...”

Das Grundstück Flur 66 Nr. 229 (hinterliegendes Grundstück mit Stichweg, insgesamt 1.239 m²) verblieb vorerst im Eigentum des Klägers. Im September 2002 beantragte der Kläger im Wege der Bauvoranfrage, eine Bebauung mit 2 Doppelhäusern (statt 2 Einzelhäusern) zu genehmigen. Dies lehnte die Stadt zunächst ab (Bescheid vom 11.10.2002), erließ allerdings auf den Widerspruch des Klägers hin einen entsprechenden Vorbescheid (am 13.05.2003), weil die vom Kläger begehrte geänderte Bebauung in Übereinstimmung mit der Umgebungsbebauung stand. Mit notariellem Vertrag vom 19.05.2005 verkaufte der Kläger schließlich das Grundstück Flur 66 Nr. 229 für 185.000 EUR an die „G”GmbH.

Der Kläger behandelte die Einnahme aus dem Grundstücksverkauf an die „F” GmbH im Jahr 2002 als Erlös aus dem Verkauf von Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs (offenbar ohne einen Buchwert des Grundstücks zu berücksichtigen) und bildete in diesem Umfang eine Rücklage gemäß § 6 b EStG (für die Errichtung einer Reithalle) in Höhe von 208.000 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2002 erklärte der Kläger einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 13.157 EUR sowie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb (gewerbliche Vermietung einer Eigentumswohnung) von 2.123 EUR. Der Beklagte das Finanzamt veranlagte den Kläger für 2002 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß zur Einkommensteuer (Bescheid vom 19.09.2005). Außerdem erließ das Finanzamt erklärungsgemäß einen auf 0 EUR lautenden Gewerbesteuermessbescheid für 2002 im Hinblick auf die gewerbliche Vermietung.

Im Jahr 2006 führte der Beklagte (das Finanzamt) bei dem Kläger für 2000 bis 2002 eine Betriebsprüfung durch. Die Prüferin stellte erhebliche Mängel in der Buchführung fest, verwarf daraufhin die Buchführung insgesamt und ermittelte den landwirtschaftlichen Gewinn im Wege einer Vollschätzung gemäß § 162 der Abgabenordnung – AO. Darüber hinaus qualifizierte die Prüferin die Grundstücksverkäufe als gewerblichen Grundstückshandel, wobei das Grundstück Flur 66 Nr. 50 zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs übertragen worden sei und eine Rücklage nach § 6 b EStG nicht habe gebildet werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den BP-Bericht vom 22.12.2006 Bezug genommen. Auf dieser Grundlage erließ das Finanzamt u. a. für das Streitjahr 2002 einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid (vom 14.03.2007) sowie einen Gewerbesteuermessbescheid (vom 30.03.2007).

Die hiergegen wegen Einkommensteuer 2000 bis 2002 erhobene Sprungklage des Klägers wurde –mangels Zustimmung des Finanzamts als Einspruchsverfahren fortgesetzt; wegen des Gewerbesteuermessbetrages für 2002 erhob der Kläger ebenfalls Einspruch.

Die Einsprüche hatten hinsichtlich des Streitjahres 2002 nur insoweit Erfolg, als das Finanzamt eine Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigte und demgemäß von einem Gewinn aus einem gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von 176.814 EUR ausging; diesen Betrag legte es der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags zugrunde. Die gesamten gewerblichen Einkünfte betrugen (unter Berücksichtigung der gewerblichen Vermietung) 178.938 EUR; diesen Betrag legte es der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde.

Das Finanzamt hielt nach Beiziehung der Bauakten der Stadt „A” an der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe Aktivitäten unternommen, um aus seinem Grundbesitz (unbebautes Grundstück „A”, „B”weg Flur 66 Nr. 50) ein Objekt anderer Marktgängigkeit zu schaffen. Zwar seien die reine Parzellierung und nachfolgende Veräußerungen grundsätzlich unschädlich. Der Kläger habe auch nicht die Parzellenkäufer vertraglich verpflichtet, über ihre gesetzliche Beitragslast hinaus Erschließungskosten zu tragen, sondern lediglich die gesetzlichen Erschließungskosten überwälzt. Darüber hinaus habe der Kläger keine Gewährleistungspflichten übernommen, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinausgingen; die Zusicherung gegenüber den Käufern, dass es sich um Bauland handele, sei nicht ungewöhnlich. Jedoch habe der Kläger durch das Erwirken eines Vorbescheids für die Bebauung des Grundstücks mit Wohnhäusern aus dem unbebauten landwirtschaftlichen Grundstück ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen. Der durch die Bauvorbescheide erwirkte verbindliche Rechtsanspruch, die Grundstücke mit 2 Doppelhäusern und 2 Einzelhäusern (später 4 Doppelhäusern) sowie 6 Garagen bebauen zu können, habe zu einer erheblichen, im alleinigen Interesse des Klägers liegenden Wertsteigerung des Grundstücks geführt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger langwierige Verhandlungen mit dem Bauamt habe führen müssen, u. a. wegen der Zulässigkeit und der Art der Bebauung, dass er gerichtlichen Rechtsschutz habe in Anspruch nehmen müssen und durch mehrere Instanzen gegangen sei, um die erstrebten Bauvorbescheide zu erlangen. Schließlich seien durch die konkreten Vorbescheide die wesentlichen Fragen der Bebauung des Grundstücks im Vorfeld geklärt gewesen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass sich der Kläger von Anfang an davon habe leiten lassen, mit welchen Maßnahmen er aus dem Grundstück nach Baureifmachung die höchste Wertschöpfung erzielen könne. Hierdurch habe er die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten.

Die später in 2002 und 2005 veräußerten Parzellen seien aus dem Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs überführt worden. Insofern habe keine Entnahme (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) vorgelegen, sondern die Übertragung sei zum Buchwert von 16.616 DM/ 8.496 EUR (ermittelt nach § 55 EStG) erfolgt. Der Gewinn aus dem Grundstückshandel im Streitjahr 2002 betrage:

Veräußerungserlös (01.04.2002) 407.370 DM
./. anteiliger Buchwert ./. 6.780 DM
Zwischensumme 400.590 DM 204.818 EUR
./. Gewerbesteuerrückstellung ./. 28.004 EUR
Gewinn 176.814 EUR.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst auch die Einkommensteuerfestsetzungen für 2000 und 2001 umfasst hat. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter haben die Beteiligten den Rechtsstreit für 2000 und 2001 erledigt. Für das Streitjahr 2002 hat das Finanzamt gewerbliche Einkünfte des Klägers aus der Vermietung einer Eigentumswohnung von 2.124 EUR um nacherklärte Grundbesitzabgaben von 300 EUR auf 1.824 EUR vermindert (Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2002 vom 13.07.2010). Ein bisher berücksichtigter Verlustrücktrag aus 2003 von 3.841 EUR wurde in Anpassung an eine erfolgte Betriebsprüfung für 2003-2006 gestrichen (Einkommensteuer-Änderungsbescheid 2002 vom 06.09.2010). Die Beteiligten sind außerdem im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung überein gekommen, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (ohne Einbeziehung der streitigen Einkünfte aus dem Grundstücksverkauf) auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Bilanz im Wege einer Zuschätzung 44.000 EUR betragen haben; insofern hat das Finanzamt einen Änderungsbescheid (vom 4.11.2010) erlassen und in der mündlichen Verhandlung durch Übergabe an den Klägervertreter bekanntgegeben.

Hinsichtlich der Grundstücksveräußerung ist der Kläger der Auffassung, dass der Verkauf der vier Parzellen Flur 66 Nr. 230-233 an die „F”GmbH im Streitjahr als Einnahme im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes (Hilfsgeschäft) zu erfassen und in gleicher Höhe im Wege einer Rücklage nach § 6 b EStG zu neutralisieren sei, so dass sich hierdurch letztlich keine Gewinnauswirkung ergibt. Der Kläger betont, er habe keine über Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. Die Stellung der Bauvoranfragen sei notwendig gewesen, um eine verwertbare Aussage der Stadt über die Bebauung des Grundstücks (inwieweit das Grundstück Bauland war) und damit den Bodenwert zu erhalten. Dass der Kläger sich (letztlich erfolgreich) gegen Entscheidungen der Stadt gewandt habe, sei sein gutes Recht und begründe keine gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger habe vor der Veräußerung auch keine Kontakte zu dem Bauträger (Erwerber) gehabt und er habe keine aktive Vermarktung der Grundstücke betrieben. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2002 die Festsetzungsverjährung entgegenstehe. Denn der Messbescheid für den Grundstückshandel habe nicht unter der bisher für die gewerbliche Vermietung verwendeten Steuernummer erlassen werden dürfen, sondern nur unter einer zusätzlichen neuen Steuernummer. Schließlich handele es sich (wenn ein Grundstückshandel bestünde) um zwei unterschiedliche Gewerbebetriebe. Der Erlass eines ordnungsmäßigen Messbescheids unter einer gesonderten neuen Steuernummer sei nunmehr wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerfestsetzung für 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 4.11.2010 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 1.824 EUR vermindert werden;

sämtliche Gewerbesteuermessbescheide für 2002 ersatzlos aufzuheben;

hilfsweise: die Revision zuzulassen;

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt bestreitet, dass der Kläger mit den Vorbescheiden nur eine allgemeine Bestätigung über die generelle Bebaubarkeit des Grundstücks habe erreichen wollen. Immerhin habe der Kläger für seine im Juli 2001 positiv beschiedene Bauvoranfrage im September 2002 eine Änderung (Intensivierung) der Bebauungsmöglichkeit beantragt und sich sodann gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid der Stadt erfolgreich mit dem Widerspruch gewandt. Demzufolge sei es dem Kläger offenbar darum gegangen, durch die Erwirkung eines Vorbescheids für die Bebauung in einer bestimmten Art und Weise aus den Grundstücken eine höhere Wertschöpfung zu erzielen, als wenn die Grundstücke nur als „normales” Bauland hätten veräußert werden können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Gericht übersandten Steuerakten des Finanzamts einschließlich der Kopien der Bauakte der Stadt „A” sowie auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 16 V 1508/07 A (E), 16 K 1206/07 E und 16 K 180/05 E Bezug genommen.



Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Einkommen- und Gewerbesteuermessbescheide für 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

1. Das Finanzamt hat die im Streitjahr zu erfassende Grundstücksveräußerung an die „F”GmbH zutreffend als Geschäft im Rahmen eines vom Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels und nicht als Hilfsgeschäft im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs behandelt.

Zwar führt die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört, grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 EStG, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der landwirtschaftlichen Betätigung ist. Das gilt auch, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück parzelliert wird und zahlreiche Parzellen mit erheblichem Gewinn veräußert werden (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). Grundstücksveräußerungen überschreiten jedoch den Bereich landwirtschaftlicher Hilfsgeschäfte und sind Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231; vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166 und vom 8. Juli 1982 IV R 20/78, BFHE 136/252, BStBl II 1982, 700). Denn damit verwertet der Landwirt die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender und erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG. Bei der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Hilfsgeschäft und Gewerbebetrieb ist –wie bei der Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl 2002 II S. 291 unter C.II. der Gründe, m.w.N.).

Im Streitfall hat der Kläger die Grenze vom landwirtschaftlichen Hilfsgeschäft zum gewerblichen Grundstückshandel jedenfalls im Juni 2001 überschritten, indem er über einen Architekten eine Bauvoranfrage gestellt hat, mit einem Lageplan (Maßstab 1:1000), der die Art und Weise sowie die Lage der zur Genehmigung angefragten Bebauung konkret dargestellt hat. Vorgesehen war die Errichtung von zwei Doppelhäusern und zwei über einen Stichweg erreichbaren hinterliegenden Einzelhäusern nebst 6 Garagen. Die Zulässigkeit dieses Vorhabens (im unbeplanten Innenbereich) war nach § 34 des Baugesetzbuchs –BauGB zu beurteilen. Der auf dieser Grundlage erteilte Vorbescheid vom 05. Juli 2001 ist baurechtlich als ein Ausschnitt (vorweggenommener Teil) der späteren Baugenehmigung(en) anzusehen ( BVerwG-Urteil vom 3. Februar 1984 4 C 39/82 , BVerwGE 69, 1, NJW 1984, 1473), der Bindungswirkung entfaltet, auch im Hinblick auf mögliche nachfolgende Rechtsänderungen z. B. in einem Bebauungsplan. Steuerrechtlich ist der Vorbescheid wie ein Bauantrag zu beurteilen, mit dem auf die künftige Bebauung Einfluss genommen wird (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302). Damit hat der vom Kläger erwirkte Vorbescheid zu einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks geführt, indem der Kläger künftigen Erwerbern eine gesicherte Rechtsposition gegenüber der Stadt vermittelt hat. Auf eine solche Wertsteigerung kam es dem Kläger auch an: er war ersichtlich bestrebt, eine Verwendung des gesamten Grundstücks für Zwecke des Straßenbaus zu verhindern und sein Grundstück sodann für Zwecke der Bebauung intensiv auszunutzen. In dieses Bild passt auch, dass er später (ab Herbst 2002) eine weitere Intensivierung der Bebauung (Bebauung des hinterliegenden Grundstücks mit 4 Doppelhaushälften statt 2 Einzelhäusern) durchgesetzt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Bauvoranfrage (ausnahmsweise) nicht als eine über die private Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit zu beurteilen ist, wenn sie kostenlos und mit keinem sonstigen Aufwand verbunden ist und die Wertsteigerung des Grundstücks infolge der genehmigten Bebauung primär im Interesse eines Dritten liegt ( BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302). Im Streitfall hat der Kläger nicht im fremden Interesse gehandelt (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. November 2007 IV R 35/06, BFHE 220, 28, BStBl II 2008, 359), sondern zum eigenen Vorteil auf eigenes Risiko, wofür er in den Jahren 2000 und 2001 auch eigene Aufwendungen (Anwaltskosten von 2.320 DM und städtische Gebühren von insgesamt 3.180 DM) getragen hat. Hierdurch hat er aus dem ursprünglich landwirtschaftlichen Grundstück ein Objekt anderer Marktgängigkeit geschaffen.

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob darüber hinaus der erfolgreiche Versuch des Klägers, durch Anträge und Rechtsbehelfe auf die Planung der Stadt Einfluss zu nehmen, den Grundstückhandel mitbegründet hat. Zwar sind Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit des Grundstücks nach öffentlichem Recht unschädlich, wenn sie sich im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den einschlägigen bau- und/oder bauordnungsrechtlichen Regelungen bewegen. Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels reichen wiederholte Vorsprachen bei den Entscheidungsträgern der Gemeinde nicht aus, ebenso wenig die Vorlage eigener Planungsentwürfe und die Anregung zur Vornahme der Erschließung in Teilabschnitten, solange der Landwirt lediglich im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte tätig ist (BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). Allerdings gilt dies nur, solange durch die Aktivitäten der zu veräußernde Grundbesitz nicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit wird. Im Streitfall hat bereits der Beschluss der Stadt im Jahr 1991, der mit dem Ziel der Weiterentwicklung eines Wohngebietes die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich „B”weg/ „E”straße (einschließlich des Grundstücks des Klägers) beinhaltete, dem Kläger für die Bebaubarkeit seines Grundstücks eine gewisse Rechtsposition vermittelt und eine Wertsteigerung bewirkt. Der Verkauf des Grundstücks (weitaus überwiegend) als Bauland zum Preis von durchschnittlich über 300 DM/qm setzte jedoch voraus, dass es nicht –wie nach einer Planungsvariante vorgesehen in vollem Umfang als Verkehrsfläche für den Straßenbau benötigt wurde (zu Verkaufspreisen von ca. 30 DM/qm). Somit hat im Falle des Grundstücks des Klägers erst die Verhinderung der „schädlichen” Planungsvariante die wesentliche Wertsteigerung herbeigeführt. Ob dies allerdings dem Kläger zuzurechnen ist, ob er also tatsächlich maßgeblich auf die städtische Planung Einfluss genommen hat oder ob die Stadt ihre Planungsentscheidung unbeeinflusst von den Anträgen und Rechtsbehelfen des Klägers getroffen hat, steht nicht fest. Es braucht auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, weil der Kläger bereits –wie ausgeführt durch die konkrete Bauvoranfrage im Juni 2001 einen gewerblichen Grundstückshandel begründet hat.

2. Hierdurch wurde das Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs „Grundstückshandel” (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2006 IV B 59/05, BFH/NV 2006, 2063, unter II.1.a der Gründe; BFH-Urteile vom 8. November 2007 IV R 34/05, BFHE 219, 306, BStBl II 2008, 231 unter II.1.a der Gründe und vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166 unter 1.a der Gründe). Die danach gebotene Überführung des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen in das gewerbliche Betriebsvermögen erfolgte gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zwingend zum Buchwert; diese Regelung gilt nach § 7 GewStG auch für Zwecke der Gewerbesteuer (Niehus/ Wilke in Herrmann/ Heuer/ Raupach, § 6 EStG Anm. 1445 d, 1450). Ob in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Billigkeitsmaßnahme besteht (bejahend Schmidt/ Kulosa EStG § 6 Rz. 684, verneinend Niehus/ Wilke in Herrmann/ Heuer/ Raupach, § 6 EStG Anm. 1450), braucht nicht vertieft zu werden, denn hierüber wäre auf Antrag des Klägers vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren zu befinden (sog. Zweigleisigkeit des Verfahrens).

Die Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen kommt nicht in Betracht, weil keine Veräußerung des Grundstücks aus dem landwirtschaftlichen Anlagevermögen erfolgt ist.

3. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das Finanzamt den Messbescheid unter der „normalen” Steuernummer des Klägers erlassen hat, unter dem früher auch der andere Gewerbebetrieb des Klägers (gewerbliche Vermietung einer Eigentumswohnung) erfasst worden war. Das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung verdeutlicht, dass sich die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ausschließlich auf den Gewerbebetrieb „gewerblicher Grundstückshandel” bezieht; es hat den Gewinn aus der gewerblichen Vermietung nicht einbezogen. Damit ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages hinreichend bestimmt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 Satz 3 FGO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die Entscheidung beruht auf der Anwendung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

RechtsgebieteEStG, GewStGVorschriftenEStG § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG § 6 b EStG § 13 Abs. 1 EStG § 15 Abs. 2 GewStG § 7

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