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07.06.2011 · IWW-Abrufnummer 111824

Amtsgericht Stuttgart: Beschluss vom 04.01.2011 – 42 C 2947/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Stuttgart
42 C 2947/10
Beschluss
XXX
erlässt das Amtsgericht Stuttgart durch XXX am 04.01.2011 folgenden
Beschluss
Wird der den Sachverständigen XXX betreffende Ablehnungsantrag vom 29.11.2010 für begründet erklärt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit ( (§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO) liegen vor.
Die Klägerin hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von ihrem Standpunkt aus geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.
Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkender Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln (Vergleiche Zöller, ZPO, 27. Auflage § 42 Rnr. 9 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass solche Zweifel dann vorliegen können, wenn der Sachverständige über die durch den Auftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und dadurch dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt.
Dies liegt im vorliegenden Fall vor. Das Gericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 24.09.2010 die Beweisfrage dahingehend gestellt, ob die von der Klägerseite vorgetragene Ersatzteilposition „Querträger Stoßfänger vorne“ anhand der Unfallbilder nachvollziehbar sei und ob eine Wertminderung i.H.v. 200€ anzusetzen sei.
Soweit der Sachverständige bezüglich der gestellten Beweisfragen Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten gemacht hat, sieht das Gericht keinerlei Anhaltspunkte eines Befangenheit des Sachverständigen zu bejahen. Der Sachverständige hat die Beweisfragen ausführlich und nachvollziehbar beantwortet.
Die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist aus Sicht der Klägerin jedoch deshalb gegeben, weil der Sachverständige in seinem Gutachten über die einem Sachverständigen gezogenen Grenzen hinausgegangen ist. Der Sachverständige hat sich nicht auf die im Beweisbeschluss ausgeführten Beweisfragen beschränkt, sondern hat vielmehr noch Ausführungen zu den von der Beklagtenseite vorgetragenen günstigeren Stundenverrechnungssätzen gemacht und sogar noch weitere Ermittlungen durch Abrufung der Erhebungen von DEKRA angestellt.
Diese Ausführungen waren von dem Beweisbeschluss nicht gedeckt. Mit dieser Vorgehensweise hat der Sachverständige dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen.
Da der Sachverständige damit eigenmächtig den Gutachtenauftrag ausgedehnt hat, hat er aus Sicht der Klägerin den Eindruck erweckt, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig seien. Damit hat er Misstrauen in seine Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorgerufen, dass der Ablehnungsantrag der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist.
Abschließend ist allerdings zu betonen, dass der Sachverständige XXX, der dem Gericht aus anderen Rechtsstreitigkeiten als gewissenhafter und tüchtiger Gutachter bekannt ist, nach Überzeugung des Gerichts ohne jede Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin, sondern nur in dem Bestreben gehandelt hat, seinen Beitrag zu einer gerechten Entscheidung des Gerichts zu leisten.

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