11.05.2011
Hessisches Landesarbeitsgericht: Urteil vom 14.01.2011 – 3 Sa 1979/09
Auch in der zweiten Instanz erfolglose Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit zu einer höheren Gehaltsgruppe. Der Kläger begehrte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 anstelle von E 3. Die von ihm überwiegend erbrachten Arbeiten, nämlich das Lackieren mit einer Handlackierpistole, rechtfertigt nur eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3. Es kommt im Eingruppierungsprozess bei dem Haustarifvertrag "Entgeltabkommen ERA" auf die tatsächlich ausgeführte Tätigkeit (und nicht auf die Qualifikation) sowie auf die zeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten an.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. November 2009 - 5 Ca 346/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers in das Entgeltsystem eines Haustarifvertrags.
Der am xxx geborene Kläger ist seit dem 14. Juli 1989 Geselle für das Maler- und Lackiererhandwerk - Fachrichtung Fahrzeuglackierer. Er hat sich weitergebildet und im September 1989 an einem zweitägigen Fachseminar zu dem Thema "Decklack-Systemen" teilgenommen. Seit dem 02. Januar 1991 war er zunächst bei der A und später bei der jetzigen Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist, beschäftigt. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1991, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 3 und 4 d.A. Bezug genommen wird, war er als Lackierer beschäftigt.
Die Beklagte schloss am 09. Dezember 2004 mit der B einen Tarifvertrag "C (C)" ab. Dieser Tarifvertrag (im Folgenden kurz: C) wurde ab dem 01. Juli 2005 in dem Betrieb umgesetzt.
Mit Schreiben vom 01. Juli 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er der Entgeltgruppe E 3 - rückwirkend zum 01.06.2009 - zuzuordnen sei (Bl. 5 d.A.). Die Grundvergütung betrug für ihn bei der Zuordnung zu der Entgeltgruppe E 3 1.958 €.
Der Kläger wurde zuletzt in der Abteilung Lackiertechnik als Handlackierer beschäftigt. Im Jahre 2009 sind bei der Beklagen die so genannten "Inhouse-Lackierung PTS-Sensoren" eingeführt worden. Seine Hauptaufgabe bestand darin, in einer Kabine mittels eines Handlackierers Kunstoffsensoren zu lackieren. Zuvor musste er den Wasserstand in der Kabine prüfen. Bei den Beschichtungen musste der Kläger den Hebel des Handlackiergerätes bedienen und den dadurch austretenden Sprühnebel gleichmäßig auf die Sensoren verteilen. Anschließend wurden die Teile dem Trocknungs-/Härtungsprozess zugeführt. Dabei war es Aufgabe des Klägers, die TempCtur des Trockenofens zu überwachen und bei Bedarf die TempCtur zu regulieren. Der Kläger hat eine "Arbeitsanweisung "Inhouselackierung PTS-Sensoren" zur Akte gereicht, wobei auf deren nähere Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 6 d.A.). Er war in der Serienproduktion eingesetzt und arbeitete nicht an einer automatisierten Produktionsstraße, sondern die Bearbeitung erfolgte im Schwerpunkt manuell.
Die beiden Kollegen des Klägers D und E waren in die Entgeltgruppe 5 C eingruppiert. Sie hatten zur Aufgabe, Entwicklungs- und Prototypen aus verschiedenen Materialien zu bearbeiten. Sie waren nicht in der Serienproduktion eingesetzt, sondern bearbeiteten Einzelstücke. Sie waren auch mit der Entwicklung und Einführung neuer Lack- und Abdikationssysteme befasst, führten Musterlackierungen durch und hatten hierbei unterschiedliche Richtlinien und Parameter, wie Umweltrichtlinien, Kundenspezifikationen, Vorkalkulationen und wirtschaftliche Gesichtspunkte zu beachten. Sie nahmen Aufgaben im Lackiertechnikum wahr, betreuten Neuanläufe und arbeiteten in KVP-Gruppen und Projektteams mit. Sie verfügen über Kenntnisse der Schichtzoneneinteilung, dem Finishing von Prototypteilen und waren auch als Betriebssanitäter tätig.
Mit seiner am 24. Juli 2009 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten am 05. August 2009 zugestellt, hat der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 C geltend gemacht. Das Bruttomonatsgehalt würde sich in diesem Falle für ihn auf 2.200 € belaufen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er richtiger Weise in die Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren sei. Er hat behauptet, dass er Facharbeiten ausführe, deren Erledigung weitgehend festgelegt sei. Diese Facharbeiten erforderten Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erworben würden. Für die ordnungsgemäße Ausführung des Lackierens der Sensoren sei eine Berufsausbildung als Lackierer erforderlich. Diese Ausbildung nehme regelmäßig drei Jahre in Anspruch. Mindestens vier von sechs bei der Beklagten als Handlackierer eingesetzten Arbeitnehmer hätten dementsprechend eine Berufsausbildung als Lackierer absolviert. Die Durchführung von manuellen Beschichtungen, die Überwachung des Trocknungsprozesses und die Überprüfung der Dicke der Beschichtung seien als Aufgaben eines Anwendungstechnikers anzusehen. Für den Beruf des Anwendungstechnikers sei eine dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren. Bei der Beklagten seien Anwendungstechniker regelmäßig in die Entgeltgruppe E 6 C eingruppiert. Auch nach dem Niveaubeispiel im Sinne des § 5 Abs. 6 des Cs mit der Kennziffer 08.06.01.11 (Bl. 32 d.A.) seien diese Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 5 C zugeordnet. Das Überprüfen des Wasserstands bei Schichtbeginn in der Lackierkabine sei als eine Aufgaben eines Anlagenführers anzusehen, welche bei der Beklagten in der Entgeltgruppe E 6 C eingruppiert sei. Auch das Überprüfen der TempCtur des Trockenofens sei als eine Tätigkeit eines Anlagenführers anzusehen.
Er hat ferner behauptet, dass seine Kollegen D und E, die ebenso wie er als Handlackierer eingesetzt würden, in die Entgeltgruppe E 5 C eingestuft seien. Daher sei er jedenfalls nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls in E 5 C einzugruppieren. Es sei zwar richtig, dass die Zeugen D und E Einzelstückarbeiten zu verrichten hätten, hierbei handele es sich aber um weniger anspruchsvolle Tätigkeiten als in der Serienproduktion. Die Herstellung von wenigen Einzelstücken sei weniger verantwortungsvoll. Er hat in diesem Zusammenhang bestritten, dass die Zeugen D und E die Roboterprogrammierung beherrschten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in der Vergütungsgruppe E 5 im Sinne des § 5 des zwischen der Beklagten und der F geschlossenen C (C) eingruppiert ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Meinung vertreten, dass der Kläger zutreffend eingruppiert sei. Der Kläger habe nicht ausreichend dazu vorgetragen, warum er in die Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die vom ihm erbrachten Arbeiten eine dreijährige Berufsausbildung erforderlich sein solle. Warum die Kontrolle des Wasserstands einer Lackierkabine oder der TempCtur des Trocknungsofens eine solche Ausbildung erfordere, sei nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb die Tätigkeit des Klägers Aufgaben eines Anlagenführers sein sollten. Er arbeite nicht an einer automatischen Lackierstraße und müsse aus diesem Grund auch keine Programmierungen vornehmen. Er unterfalle richtiger Weise dem C-Niveaubeispiel 08.06.01.06 "Grundieren und Spritzlackieren von Industrieerzeugnissen" (Bl. 119 d.A.), für diese Tätigkeit hätten die Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe E 3 C vorgesehen.
Schließlich sei er auch nicht vergleichbar mit den Zeugen D und E. Diese hätten höherwertige Aufgaben zu verrichten gehabt. Sie seien anders als der Kläger nicht in der Serienproduktion tätig, sondern in der Entwicklung von Prototypen. Aus diesem Grunde beherrschten sie u.a. die Roboterprogrammierung.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04. November 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers nicht den Schluss zulasse, dass er in die höhere Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren sei. Ein entsprechender Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 39 bis 47 d.A.
Dieses Urteil ist der Beklagten am 12. November 2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 07. Dezember 2009 eingegangen und mit bei Gericht am 12. März eingegangenen Schriftsatz auch begründet worden, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 12. März verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, dass er entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bereits erstinstanzlich einen schlüssigen Vortrag gehalten habe. Das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast bei einer Eingruppierungsstreitigkeit zu Lasten des Arbeitnehmers überspannt. Er sei nicht gehalten, neben der substantiierten Beschreibung seiner Tätigkeiten eine "Subsumtion" unter die in E 5 aufgeführten Merkmale vorzunehmen, dies sei Sache des Gerichts. Es müssten nur die für den Schluss, dass er die tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfülle, erforderlichen Umstände vorgetragen werden.
Er habe selbst noch einmal den Prozessablauf der PTS-Lackierung dargestellt, bezüglich der Einzelheiten dieser Aufstellung wird verwiesen auf Bl. 81 und 84 d.A. Seine gesamte Tätigkeit, insbesondere die Herstellung der richtigen Viskosität sowie das Auftragen des Lacks unter Beachtung der Unterschiede der verschiedenen Charaktere der Lacke, erfordere eine jahrelange Erfahrung. Jeder Tag sei individuell von der Planung bis hin zur Lackierung und könne nicht von einem ungeübten oder kurzfristig eingearbeiteten Mitarbeiter bewerkstelligt werden.
Das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit auch unzutreffend unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes entschieden. Er habe gerade nicht vorgetragen, dass er mit den Zeugen D und E vergleichbar sei. Diese führten vielmehr sogar geringerwertige Aufgaben durch. Sie lackierten nur Modelle, dabei komme es auf spezielle Fertigkeiten nicht an, da die Qualität der Lackierung nahezu keine Rolle spiele. Dies seien schlichte Hilfstätigkeiten; im Umkehrschluss müsse das heißen, dass für diese Mitarbeiter auch keine Fertigkeiten im Sinne von E 5 C gefordert werden könnten. Der Kläger oder auch Kollegen von ihm hätten stets auch Aufgaben der Herren D und E wahrgenommen, wenn einer der beiden abwesend gewesen sei. Die beiden würden nicht seine Fertigkeiten und Fähigkeiten besitzen. Die Beklagte habe Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 5 C eingruppiert, die im Vergleich zu ihm nicht höherwertige Tätigkeiten machten, und andere, die in E 3 C mit ihm eingruppiert seien, würden noch nicht einmal die Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dies sei willkürlich und er werde mit der Eingruppierung angesichts der von ihm durchzuführenden Fachtätigkeiten schlechter gestellt. Er sei auch in der Lage, problemlos die Tätigkeiten der im Übrigen in die Entgeltgruppe E 3 eingruppierten Arbeitnehmer zu übernehmen. Seine Kollegen könnten bestätigen, dass er aufgrund der Anforderungen seiner Tätigkeit der Entgeltgruppe E 5 zuzuordnen sei. Er trägt schließlich vor, dass er in der 32. Kalenderwoche Arbeiten der Kollegen E und D, die sich in Urlaub befunden hätten, übernommen habe.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 04. November 2009 - Az. 5 Ca 346/09 - abzuändern und festzustellen, dass er in der Vergütungsgruppe E 5 im Sinne des § 5 des zwischen der Beklagten und der F geschlossenen C (C) eingruppiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Kläger habe auch in der zweiten Instanz nicht hinreichend begründet, weshalb er in die Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren sei. Er habe nicht dargetan, dass zur Verrichtung seiner Aufgaben Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erworben würden, erforderlich seien. Nach § 3 C sei Grundlage der Eingruppierung allein die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Es sei daher unerheblich, welche Berufsausbildung oder Weiterbildung er absolviert habe. Sie habe anhand des für sie verbindlichen Haustarifvertrags eine Eingruppierung des Klägers vorgenommen; für eine Gleichbehandlung bestünde schon dem Grunde nach kein Raum, da sie nur Tarifrecht anwende. Im Übrigen seien die Tätigkeiten der Herren D und E nicht mit denen des Klägers zu vergleichen, sondern deutlich höher einzustufen. Unrichtig sei jedenfalls, dass er überwiegend in der Abteilung "Entwicklung" gearbeitet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
A. Sie ist zunächst zulässig. Sie begegnet hinsichtlich ihrer Statthaftigkeit keinen Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG). Sie wurde auch form- und fristgerecht eingereicht (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ArbGG). Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2010 ist sie mit bei Gericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., Abs. 1 S. 5 ArbGG).
B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in die Entgeltgruppe E 5 des Entgeltabkommens vom 09. Dezember 2004 (C) eingruppiert zu werden.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat einen der Rechtsprechung des BAG entsprechenden Eingruppierungsfeststellungsantrag gestellt. Die so genannte Eingruppierungsfeststellungsklage ist als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da sie geeignet ist, alle über die bloße Vergütung hinausgehenden Rechtsfolgen zu erfassen und zu klären, welche sich aus der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe ergeben (BAG 08.03.2006 - 10 AZR 186/05 - ZTR 2006, 585). Dies gilt auch im Bereich der Privatwirtschaft (BAG12.07.2003 - 8 AZR 288/02 - AP Nr. 2 zu § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten; LAG Hamm 09.07.2010 - 10 Sa 102/10 - Juris).
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 5 C zusteht.
a) Streiten ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber um die zutreffende Eingruppierung, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Kläger, im Einzelnen die Tatsachen auszuführen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Vergleich zu einem anderen Merkmal, so ist die Darstellung allein der eigenen Tätigkeit nicht zureichend. Daneben sind auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - AP Nr. 20 zu § 1 Tarifverträge: Chemie).Dies gilt auch für eine Eingruppierung nach den Bestimmungen des Cs (LAG Hamm 09.07.2010 - 10 Sa 102/10 - aaO.).
Die Eingruppierung des Klägers richtet sich im vorliegenden Falle nach den §§ 3 und 5 C. Der Haustarifvertrag C findet auf das Arbeitsverhältnis auch Anwendung. Dies haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen. Auszugsweise lauten die Bestimmungen wie folgt:
"...
§ 3
Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung
I. Eingruppierungsgrundsätze
(1) Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst.
(2)...
(3) Wird den Beschäftigten eine andere Aufgabe nicht nur vertretungsweise übertragen, wird die Eingruppierung überprüft und gegebenenfalls neu vorgenommen.
(4)...
§ 5
Eingruppierung, Entgeltgruppen, Niveaubeispiele und betriebliche Richtbeispiele
(1) Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff. (4) beschriebenen Entgeltgruppen eingruppiert.
(2) Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fähigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.
(3) Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- und Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe.
(4) Es gilt der folgende Entgeltgruppenkatalog:
...
E 3: Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden.
...
E 5: Sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden..."
b) Nach diesen Gründsätzen ist der Kläger nicht in die von ihm begehrte Entgeltgruppe E 5 C einzugruppieren. Dies lässt sich aus seinem Sachvortrag nicht entnehmen, was bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Betrachtung.
Die Entgeltgruppe E 5 C erfordert in Satz 1 sachbearbeitende Aufgaben und / oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind. Daneben werden Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossen mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden.
Ausgangspunkt für die Eingruppierung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 C die übertragene Arbeitsaufgabe (vgl. Hess. LAG 24.11.2009 - 12 Sa 559/09 - Juris). Es ist bei Eingruppierungsstreitigkeiten nach dem C für die Metall- und Elektroindustrie anerkannt, dass es auf die Tätigkeit und nicht auf die durch den persönlichen Ausbildungsgrad erlangte Qualifikation des Arbeitnehmers ankommt (Hess. LAG 27.05.2010 - 5 TaBV 42/09 - Juris; LAG Hamm 09.07.2010 - 10 Sa 102/10 - aaO.). Der mit der B abgeschlossene Haustarifvertrag ist diesem Entgeltabkommen erkennbar nachgebildet, so dass die gleichen Grundsätze zur Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass es auf die Ausbildung oder Fortbildung des Klägers nicht ankommt. Dies wird in den §§ 3 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 und Abs. 3 C klargestellt. Für sich betrachtet ist es somit unerheblich, dass der Kläger Geselle des Maler- und Lackiererhandwerks ist und an einem zweitägigen Fachseminar zu dem Thema "Decklack-Systemen" teilgenommen hat.
Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er überwiegend solche Arbeiten ausgeführt hat, deren Erledigung weitgehend festgelegt ist. Dafür spricht schon die von ihm vorgelegte Arbeitsanweisung "Inhouselackierung PTS-Lackierung", die einen bestimmten Arbeitsablauf von der Vorbereitung bis zur Abpackung vorsieht. Dies ist aber kein hinreichendes Kriterium für die Entgeltgruppe E 5 C, weil auch die Entgeltgruppe E 3 C Tätigkeiten erfasst, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind.
Maßgebende Frage ist vor diesem Hintergrund, ob der Kläger solche Arbeiten ausgeführt hat, die als Facharbeiten anzusehen sind und für deren Ausführung Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige fachspezifische Ausbildung erworben werden. Diese Tätigkeiten müssen zudem von ihm überwiegend erbracht worden sein, wie sich aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 C ergibt.
Davon kann nach seinem Sachvortrag nicht ausgegangen werden. Er hat allerdings die Behauptung aufgestellt, dass für die von ihm erbrachten Lackierungsarbeiten eine Berufsausbildung als Maler erforderlich sei. Richtig ist im Ausgangspunkt, dass die Ausbildung zum Maler und Lackierer in der Regel 36 Monate dauert. Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 03. Juli 2003 - BGBl I 2003, 1064 -(im Folgenden Maler-AusbildungsV genannt). Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass ihm die im Rahmen seiner Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sicherlich bei seiner Tätigkeit als Handlackierer zu Gute kommen. Dies ist aber noch nicht ausreichend. Es muss vielmehr so sein, dass die im Streit stehende Tätigkeit solch hohe fachlichen Anforderungen stellt, dass sie nur in der Regel mit einer entsprechenden Berufsausbildung und nicht bloß mit einer Anlernphase bewältigt werden kann.
Solche hohe fachliche Anforderungen werden bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit nicht abverlangt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer deutlich breiter aufgestellt ist als dasjenige Fachwissen, was der Kläger bei seiner täglichen Arbeit verwenden muss. Gemäß § 6 Maler-AusbildungsV gehören zu den zu erwerbenden Kenntnissen und Fertigkeiten unter anderem die folgenden Bereiche: Arbeits- und Tarifrecht, Kundenorientierung, Umgang mit modernen Informations- und Kommunikationstechniken, Entwerfen und Ausführen von Gestaltungsarbeiten, Durchführen von Maßnahmen zum Holz- und Bautenschutz, Durchführen von Energiesparmaßnahmen, Ausbau- und Montagebauarbeiten etc. All diese Bereiche werden bei den vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen von "Industrielackierungen" nicht abgefordert. Er muss zwar exakt arbeiten können und sich auch hinsichtlich der verschiedenen Lackarten auskennen. Dabei spielen Kenntnisse aus den Bereichen des Kundenkontakts, des Montagebaus usw. aber keine Rolle. Der Kläger ist auch nicht vornehmlich gestalterisch tätig. Er hat vielmehr lediglich nach weitgehend vorgegebenen Parametern eine Lackierung sauber auf ein Industrieprodukt aufzubringen.
Dem klägerischen Vortrag lässt sich auch nicht entnehmen, dass für diese Tätigkeit die Ausbildung zum Maler- und Lackierer fachlich praktisch unabdingbar ist. Dem steht schon entgegen, dass er vielfach selbst davon spricht, dass für die von ihm auszuführende Tätigkeit eine spezielle Erfahrung erforderlich sei. In dem von ihm selbst abgefassten "Prozessablauf PTS-Lackierung" bezieht er sich u.a. darauf, dass für die Herstellung der richtigen Viskosität des Grundlacks eine spezielle Erfahrung erforderlich sei. Erfahrung ist aber etwas anderes als durch eine mehrjährige Berufsausbildung vermitteltes Fachwissen. Auch durch eine bloße Anlernphase von mehreren Monaten lassen sich vielfältige Erfahrungswerte aufbauen.
Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass mindestens vier der sechs bei der Beklagten als Handlackierer eingesetzten Arbeitnehmer eine Berufsausbildung als Maler absolviert hätten. Dies spricht grundsätzlich eher gegen die Annahme, dass für die Arbeit eines Handlackierers eine dreijährige Berufsausbildung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Tätigkeit ist. Denn wenn zwei von sechs Handlackierern keine MalCusbildung besitzen, zeigt dies, dass die Tätigkeit des Handlackierers gerade auch ohne eine solche Fachausbildung zu bewältigen ist.
Der Sachvortrag des Klägers krankt insgesamt auch daran, dass aus ihm nicht deutlich wird, welche Teiltätigkeiten aus welchem Grund in der Regel eine dreijährige Berufsausbildung erfordern. Er hat vorgetragen, dass für das Lackieren der Sensoren angeblich eine dreijährige Berufsausbildung als Maler erforderlich sein soll. Des Weiteren seien die von ihm gleichfalls erbrachten Beschichtungsarbeiten dem Tätigkeitsfeld eines Anwendungstechnikers zuzuschlagen, wobei für den Beruf eines Anwendungstechnikers ebenfalls eine dreijährige Berufsausbildung erforderlich sein soll. Worin der Unterschied zwischen dem Lackiervorgang und dem Beschichten der Sensoren besteht, erläutert er schon nicht. In dem von ihm selbst vorgelegten "Prozessablauf PTS-Lackierung" beschreibt er nur die Lackierungen mit Grund-, Basis- und Klarlack. Auch die Arbeitsanweisung "Inhouselackierung PTS-Sensoren" spricht nicht von Beschichtungen, sondern von Lackierungen. Zwar lässt sich der Vorgang des Lackierens, insbesondere wenn mehrere Schichten aufgetragen werden müssen, sprachlich auch als die Vornahme einer Beschichtung fassen. In diesem Falle bliebe allerdings gänzlich unklar, weshalb ein und derselbe Vorgang eine dreijährige Ausbildung als Maler und Lackierer und gleichzeitig als Anwendungstechniker erfordern soll.
Nicht nachvollziehbar ist sein weiterer Vortrag, dass auch die Überwachung des Wasserstands in der Kabine und der TempCtur des Trockenofens eine Ausbildung zum Anwendungstechniker voraussetzen würde. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um relativ begrenzte Aufgabenfelder handelt, deren Ausführung nur wenige Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt. Insgesamt ist für die Kammer anhand des Vortrags des Klägers nicht zu ersehen, weshalb er überwiegend solche fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten erbracht hat, dass zu deren ordnungsgemäßen Ausführung eine in der Regel dreijährige fachspezifische Berufsausbildung erforderlich sei. Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass eine bloße Anlernzeit für die insgesamt relativ begrenzten und ähnlich ablaufenden Arbeiten ausreichend ist. Die Entgeltgruppe E 3 C, in die der Kläger eingruppiert ist, sieht allerdings bereits Kenntnisse und Fertigkeiten vor, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erworben werden.
Für dieses Ergebnis spricht auch das von der Beklagten herangezogene C Niveaubeispiel "Grundieren und Spritzlackieren von Industrieerzeugnissen" (Kennziffer 08.06.01.05). Die dort beschriebenen Tätigkeiten von den Vorbereitungsarbeiten über die Vornahme der Grundierung, das Aufbringen der Decklackierung und dem anschließenden Trocknen im Ofen entsprechen weitgehend der vom Kläger selbst erstellten Arbeitsplatzbeschreibung. Nach der Einschätzung der Tarifpartner ist für das Vorbereiten, das Grundieren und Lackieren nur ein systematisches Anlernen von mehr als sechs Monaten erforderlich.
Hingegen ist das vom Kläger vorgebrachte C Niveaubeispiel "Beschichten" (Kennziffer 08.06.01.11) erkennbar nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich nicht auf überwiegend manuelle Beschichtungen, sondern auf voll- oder teilautomatische Beschichtungsanlagen. Diese müssen programmiert und gesteuert werden. Der Umstand, dass der Kläger mit einer Handlackierpistole arbeitet, macht dessen Tätigkeit weder zu einer voll- noch teilautomatischen Arbeit. Diese Arbeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass maschineller Einsatz weitgehend die menschliche Arbeitskraft verdrängt und der Mensch sich auf eine Kontrollfunktion beschränken kann. Bei einer manuellen Arbeit steht hingegen das Arbeiten mit der Hand im Vordergrund, wobei auch der Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie etwa durch elektronische Handgeräte, den Charakter als manuelle Tätigkeit nicht ausschließt. Auch im vorliegenden Fall verliert das Lackieren seinen manuellen Charakter nicht dadurch, dass der Kläger eine Handlackierpistole zum Einsatz bringt.
Einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht. Der Kläger hat sich zwar pauschal auf das Zeugnis mehrerer Kollegen berufen, die bestätigen können sollen, dass der von ihm beschriebene Prozessablauf zu einer Eingruppierung nach E 5 C führen müsse. Dabei würde es sich aber um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Die Einvernahme von Zeugen dient nicht dazu, fehlenden Sachvortrag durch Befragen der Zeugen zu kompensieren.
2. Der Kläger kann die von ihm verlangte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 C auch nicht gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen.
a) Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (BAG 07.05.2008 - 4 AZR 299/07 - ZTR 2008, 670 ff.). Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo dieser durch eigenes gestaltendes Handeln ein eigenes Regelungswerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - wenn auch vermeintlichem - Normvollzug (BAG 22.12.2009 - 3 AZR 895/07 - AP Nr. 319 zu Art. 3 GG). Deshalb gibt es keine "Gleichbehandlung im Irrtum". Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnis von seinem Irrtum die bis dahin ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen weitergewährt und rechtlich mögliche Rückforderungsansprüche nicht geltend macht. Ab diesem Zeitpunkt erbringt er bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen. Dann muss er die vergleichbaren Arbeitnehmer auch gleichbehandeln (BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Juris). Geht es um eine Eingruppierungsstreitigkeit und ist der Arbeitnehmer aufgrund der für ihn geltenden Tarifautomatik richtig eingruppiert, so kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, dass vergleichbare Arbeitnehmer - ggf. irrtümlich - eine höhere Vergütung erhalten. Nur ausnahmsweise kann insoweit ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben sein, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber vergleichbaren Arbeitnehmern bewusst zusätzliche freiwillige Leistungen gewährt (LAG Hamm 06.03.2007 - 12 Sa 1317/06 - Juris).
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht festgestellt werden. Es fehlt schon daran, dass der Kläger sich nicht auf vergleichbare, aber höher eingruppierte Arbeitnehmer berufen hat. Die Kollegen D und E erbrachten im Betrieb eine andere Tätigkeit als der Kläger. Sie hatten zur Aufgabe, Entwicklungs- und Prototypen aus verschiedenen Materialien zu bearbeiten. Sie waren nicht in der Serienproduktion eingesetzt, sondern bearbeiteten Einzelstücke und mussten dabei bestimmte Umweltrichtlinien, Kundenspezifikationen, Vorkalkulationen und wirtschaftliche Gesichtspunkte beachten. Der Kläger hingegen war ganz überwiegend in der Serienproduktion eingesetzt und nicht in der Entwicklung tätig.
Soweit der Kläger anführt, die Tätigkeit der Zeugen D und E sei geringer einzustufen als seine Arbeit, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Die Arbeit an Prototypen verlangt vielfältige Kenntnisse, die über die eigentliche Herstellung des Produkts hinausgehen, z.B. aus dem Bereich der Kostenkalkulation, Wirtschaftlichkeitsprüfung etc. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines neuen Prototyps für die Innovationsfähigkeit eines Unternehmens von besonderer Bedeutung. Eine sachfremde Bevorzugung der Arbeitnehmer D und E ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Selbst wenn man einmal unterstellt, die Kollegen D und E müssten in die gleiche Entgeltgruppe wie der Kläger eingruppiert werden, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte insoweit eine bewusste Besserstellung vorgenommen hat und dass nicht nur eine irrtümliche Anwendung der tariflichen Regeln vorlag.
c) An dieser Betrachtungsweise ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger zuletzt vorgetragen hat, dass er in der 32. Kalenderwoche im August 2010 an fünf Tagen zusammen mit anderen Kollegen die Mitarbeiter E und D, die sich in Urlaub befanden, vertreten hat. Unterstellt, die Kollegen E und D wären zu Recht in die Entgeltgruppe E 5 C eingruppiert, so könnte der Kläger dennoch aus seiner kurzzeitigen Vertretung keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 C herleiten. Denn maßgeblich für die Eingruppierung ist stets, welche Tätigkeiten der Kläger zeitlich betrachtet überwiegend ausgeübt hat. Nicht maßgeblich ist, ob er in der Lage wäre, ggf. höher zu bewertende Tätigkeiten dauerhaft auszuführen. Aus § 3 Abs. 3 C ergibt sich mit einer hinreichenden Deutlichkeit, dass es die Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung als nicht relevant angesehen haben, dass ein Arbeitnehmer eine andere Arbeitsaufgabe nur vertretungsweise übernimmt. Genau so verhält sich der Fall aber hier. Der Kläger hat die Herren E und D nur kurzzeitig während ihres Urlaubs vertreten. Etwas anderes trägt der Kläger auch nicht vor. Sein weiterer Vortrag, er habe immer wieder die Kollegen D und E vertreten, ist nicht substantiiert. Es bleibt nämlich völlig offen, wie lange und welcher qualitativen Art die Vertretung gewesen sein soll.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.