10.10.2000 · IWW-Abrufnummer 001215
Landgericht Coburg: Urteil vom 21.06.2000 – 13 O 97/00
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IM NAMEN DES VOLKES!
Endurteil
13 O 97/00
Verkündet am 12. Juli 2000 lt. Niederschrift
Thönelt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
pp.
wegen Schadensersatzes
hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, Richter am Landgericht Guhling, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.175,44 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.1.2000 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben die Beklagten gesamtverbindlich zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall.
Am 7.9.1999 ereignete sich in Untersiemau an der Einmündung der Großheirather Straße in die B 289 ein Verkehrsunfall.
An diesem waren die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des sowie Beifahrerin im Pkw Peugeot 106 XSI, sowie der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gehaltenen und gefahrenen Pkw Opel, amtl. Kennzeichen haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), beteiligt. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig sind lediglich H öhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Am klägerischen Pkw entstanden Reparaturkosten in Höhe von 23.375,26 DM, wobei der Wiederbeschaffungswert 13.900,- DM und der Restwert 1.000,- DM betrug. Des weiteren hatte die Klägerin Sachverständigenkosten in Höhe von 845,64 DM, Abschleppkosten in Höhe von 410,93 DM und weitere Unkosten in Höhe von 50,- DM zu tragen. Außerdem mietete sie für ihren Peugeot 106 XSI, 94 PS, einen Opel Vectra 1,6, 1598 ccm, 74 kw, an. Vermietende Firma war die Autovermietung in deren Preistabelle der Opel Vectra in der Gruppe 5 eingestuft war. In Rechnung stellte die Fa. Autovermietung der Klägerin jedoch nur ein Fahrzeug der Preisgruppe 4. Anmietdauer waren 26 Tage. Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Summe und der Preisliste der Fa. Autovermietung wird Bezug genommen auf die Anlage I/4.
Weiterhin erlitt die Klägerin durch den Unfall eine Sternumfraktur sowie eine Becken-, Bauch- und Brustkorbprellung. Sie war vom 8.9. bis 15.10.99 zu 100 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die alleinerziehende Klägerin führte ihren Haushalt allein. Sie versorgte die 55 qm große Wohnung, die aus 5 Räumen bestand. Die Wohnung wurde mit Einzelöfen beheizt. Die Klägerin war für den zum Unfallzeitpunkt 17-jährigen Sohn, der sich in der Berufsausbildung befindet, und den 12-jährigen Sohn verantwortlich, der noch zur Schule geht. Sie selbst war halbtags berufstätig. Die Klägerin hatte für Krankentransportkosten 50,- DM zuzuzahlen und für Arzneimittel 30,31 DM unfallbedingt. Mit Schreiben vom 11.1.2000 unter Fristsetzung zum 24.1.2000 mahnte die Klägerin die ihrer Meinung nach entstandenen Schäden bei der Beklagten zu 2) an.
Die Beklagten bezahlten auf die klägerischen Schäden insgesamt 15.795,64 DM.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde der volle Ersatz der Reparaturkosten zu, obwohl diese mehr als 130 % des Betrages, der dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert entspricht, betrugen. Das wirkliche Ausmaß der Schäden sei n ämlich durch den eingeschalteten Sachverständigen nicht festgestellt worden. Erst nach Reparaturbeginn seien weitere Schäden festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Reparatur jedoch schon so weit fortgeschritten gewesen, dass ein Abbruch der Reparatur wirtschaftlich sinnlos gewesen sei. Hinsichtlich der Mietwagenkosten sei sie auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, weil es sich bei ihr um eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern handele. Für den Mietwagen seien ihr die Kosten in Rechnung gestellt worden, die der Klasse des beschädigten Fahrzeuges entsprechen. Sie könne daher 6.434,11 DM an Mietwagenkosten verlangen. Dieser Betrag ergebe sich aus den Nettomietwagenkosten von 5.270,- DM abzüglich einer Eigenersparnis von 139,35 DM (0,1177 DM pro Kilometer x 1184 km) zuzüglich der 50 %igen Haftungsbefreiungskosten in Höhe von 416,- DM zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 %. Aufgrund der erheblichen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,- DM angemessen. Die Verletzungen seien auch noch nicht vollständig ausgeheilt, was den Feststellungsantrag rechtfertige. Außerdem habe sie ihren Haushalt nicht führen können. Für diese Position stelle sie einen Betrag von 724,50 DM in ihre Berechnungen ein. Zur Begründung des geforderten Verzugszinsen führt die Klägerin aus, sie habe ihren materiellen Schaden am Pkw fremdfinanziert und müsse hierfür 14,5 % p.a. zahlen.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
a) 17.320,30 DM zuzüglich 14,5 % Zinsen hieraus seit 12.10.1999 zu bezahlen;
b) ein angemessenes Schmerzensgeld dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 1000,- DM nebst 4 % Zinsen seit 25.1.2000 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weitergehenden künftigen immateriellen und materiellen Schaden - letzterer, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist - aus dem Verkehrsunfall vom 7.9.1999 auf der B 289, Einmündung Großheirather Straße, zu ersetzen.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung.
Sie halten entgegen, die Reparaturwerkstatt habe unmittelbar nach dem Zerlegen des Fahrzeugs erkannt, dass erhebliche, im Sachverständigengutachten nicht aufgeführte Kosten entstehen würden. Mit der Reparatur sei daher noch gar nicht begonnen worden. Die durch das Zerlegen des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Kosten wären durch die dadurch erfolgte Erhöhung des Restwertes kompensiert worden, denn die Verwertungsfirma hätte diese Arbeiten nicht mehr durchführen müssen. Ein Abbruch der Reparatur hätte die Reparaturkosten in Höhe von 23.375,26 DM vermieden. Auch habe sich die Klägerin nicht auf die Feststellung des Gutachters verlassen dürfen. Hinsichtlich dieser Feststellungen habe schon Anlaß zu Mißtrauen bestanden, da es sich um eine seltsame Begutachtung gehandelt habe. Es müsse die Angemessenheit sämtlicher der Klägerin von der in Rechnung gestellter Kosten bestritten werden, da der Sachverständige diese für unangemessen halte. Aufgrund der 130 % Grenze sei der Klägerin verwehrt gewesen, den Pkw reparieren zu lassen. Zu den Mietwagenkosten werde eingewandt, dass die Klägerin arbeitsunfähig gewesen sei und daher nicht habe Auto fahren können. Außerdem seien die 26 Tage überzogen, laut Gutachten seien nur 10 Tage erforderlich gewesen. Weiterhin habe die Kl ägerin ein höherwertiges Fahrzeug angemietet und müsse sich daher Gebrauchsvorteile in Höhe von 30 % in Abzug bringen lassen. Die von der Klägerin behaupteten Verletzungen rechtfertigten höchstens ein Schmerzensgeld von 1.500,- DM. Es werde bestritten, dass die Klägerin ihren Haushalt nicht habe führen können. Vielmehr sei sie nach ihrer eigenen Einlassung in der Lage gewesen, Auto zu fahren und habe daher alle Einkäufe und Transporte selbst erledigt. Ein Zukunftsschaden bestehe nicht.
Mit Schriftsatz vom 16.5.2000, eingegangen bei Gericht am 17.5.2000, hat die Klägerin der Fa. Autohaus vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin den Streit verkündet. Diese Streitverkündungsschrift ist der Autohaus am 19.5. zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15.6.2000, eingegangen bei Gericht am 16.6.200, hat die Streitverkündete den Beitritt zum Rechtsstreit auf seiten der Klägerin als Nebenintervenientin erklärt. Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen und darüber hinaus beantragt, den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen und in der Sitzung vom 12.4.2000. Zum Beweisthema und zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 24/31 d.A.) verwiesen. Im übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zul ässige Klage ist weitgehend begründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gem. §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich und gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Die subjektive Klagenhäufung ist gem. §§ 59 ff ZPO zulässig, die objektive Klagenhäufung gem. § 260 ZPO.
II.
Die Klage ist bis auf einen Teile der Mietwagenkosten und der Verzugszinsforderung und den Feststellungsantrag auch in vollem Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 18.175,44 DM aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff, 847 BGB, 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG zu.
1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist ebenso unstreitig wie folgende Schadenspositionen:
- Sachverständigenkosten in Höhe von 845,64 DM
- Abschleppkosten in H öhe von 410,43 DM
- Unkosten in Höhe von 50,-- DM
- Eigenanteil Krankentransportkosten 50,-- DM
- Arzneimittel 30,31 DM
Dies ergibt insgesamt einen unstreitigen Schadensbetrag von 1.386,38 DM.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten in Höhe von 21.375,26 DM.
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich dieser Reparaturbetrag fast auf das Doppelte der "100 %-Grenze" von 12.900,- DM (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beläuft und damit deutlich oberhalb der Grenze von 130 % liegt, die die Rechtsprechung als übliches Maximum der noch vom Integritätsinteresse des Geschädigten gedeckten Reparaturkosten anerkennt.
Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, dass bei Erteilung des Reparaturauftrages an die Werkstatt (die Nebenintervenientin) Reparaturkosten absehbar waren, die sich unterhalb der 130 %-Grenze bewegten. Die Klägerin durfte sich insoweit auch auf das Gutachten des Sachverständigenbüros verlassen. Wenn auch die Beweisaufnahme und hierbei insbesondere die Einvernahme des sachverständigen Zeugen ergeben hat, dass die Begutachtung nur äußerst oberflächlich und unzureichend durchgeführt wurde, so kann dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ersichtliche Anhaltspunkte für sie als Laiin, dass das Gutachten die entsprechenden Mängel aufwies, waren nicht gegeben.
Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass bereits ganz erhebliche Reparaturkosten aufgelaufen waren, als das wahre Ausmaß des Reparaturbedarfs offenkundig wurde. Dies folgt aus der glaubhaften, widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Aussage der Zeugin.
Diese sagte absolut nachvollziehbar aus, zum Zeitpunkt der Feststellung des weiteren Reparaturbedarfs seien schon 35 der insgesamt 80 Arbeitsstunden aufgewendet gewesen. Außerdem seien bereits die Ersatzteile geliefert worden, die auch hätten bezahlt werden müssen. Damit waren bereits mehr als die Hälfte der kompletten Reparaturkosten angefallen. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein Abbruch der Reparaturen zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich tatsächlich sinnlos gewesen. Es handelt sich mithin um den typischen Fall des sog. Prognoserisikos, das der Schädiger und damit die Beklagtenseite trägt (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., RdNr. 7 zu § 249 m.w.N.).
Abzüge von der Reparaturrechnung, die der Klägerin durch das reparierende Autohaus gestellt wurde, sind nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht heraus die Klägerin Abzüge von dieser Rechnung machen müsste, etwa weil die Rechnung nicht angemessen wäre. Wiederum folgt das Gericht der Zeugin bei ihren Ausführungen dazu, dass die vom vorgerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Abzüge nicht gerechtfertigt waren. Die Zeugin, die in diesem Bereich über erhebliche Sachkunde verfügt, konnte detailliert Fehler des Sachverständigen benennen. Auch der Zeuge räumte ein, dass die von ihm ermittelten Werte möglicherweise nicht zutreffend sind. Im übrigen erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind - (vgl. dazu Palandt a.a.O.). Ob daher die Reparaturwerkstatt möglicherweise überflüssige Reparaturschritte vornahm, ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist keinerlei Ansatzpunkt f ür ein entsprechendes Verschulden der Klägerin hierfür vorhanden.
3. Bei der Position Mietwagenkosten kann die Klägerin 5.984,44 DM von den Beklagten ersetzt verlangen.
Die Klägerin kann dem Grunde nach Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Sie hatte sowohl Nutzungswillen als auch Nutzungsmöglichkeit. Das Gericht glaubt ihren Ausführungen im Termin vom 12.4.2000, daß sie als alleinerziehende Mutter keine andere Wahl hatte, als ihre beiden minderjährigen Söhne zu fahren und auch sonstige Erledigungen mit dem Auto durchzuführen.
Die Klägerin hat mit den 5.270.- DM netto an Tages-Pauschalen lediglich Mietkosten für einen gleichwertigen Pkw ausgelöst. Das beschädigte Fahrzeug ist in die Preisgruppe D einzuordnen, die bei der Autovermietungsfirma der Gruppe 4 entspricht. Aus dieser Gruppe wurden ihr auch die Tarife in Rechnung gestellt. Dies ergibt sich aus der von der Beklagtenseite nicht angegriffenen Pkw-Preisliste (siehe Anl. I/4). Dem Beklagteneinwand, die Kostenstruktur des Mietwagenvermieters sei danach ausgerichtet und die Fahrzeuge in dieser niederen Klasse seien entsprechend teurer als bei einem anderen Vermieter, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat zum Vergleich die Preisübersichten der Autovermietung sowie die der Autovermietungen und vorgelegt. Die der Klägerin in Rechnung gestellten Tarife bewegen sich allesamt unterhalb der dort genannten Tarife. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt auch nicht in der Anmietung zum Unfallersatztarif. Insbesondere darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Frage des Vermieters, ob er einen Unfall gehabt habe, wahrheitsgemäß beantworten. Das Gericht folgt herbei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in NJW 1996, S. 1958 bis 1960.
Die Mietdauer von 26 Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass der Sachverständige in seinem Gutachten 10 Tage nannte, ist nicht schädlich. Die Aussage der Zeugin ergab, dass sich die Reparatur sehr lange hinzog. Die Klägerin ist auch derzeit noch nicht im Besitz ihres Pkws, da das Autohaus sein Zurückbehaltungsrecht ausübt. Dass sich die Reparatur entsprechend lange hinzog, ergibt sich im übrigen aus den Rechnung der vom 11.10.99 und 23.11.99.
Lediglich hinsichtlich der Eigenersparnis sind Abstriche von der klägerischen Forderung zu machen. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten 0,1177 DM pro gefahrenem Kilometer werden der tatsächlichen Ersparnis nicht gerecht. Das Gericht sieht vielmehr in ständiger Rechtsprechung einen Ersparnisabzug von 10 % (so auch Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, Rn. 14 zu § 249) als zutreffende Berechnungsgrundlage an. Statt des Abzugs von 139,50 DM war daher ein solcher i. H. v. 527.- DM veranlasst.
Als ersatzfähige Mietkosten sind damit die 5.270.DM zuzüglich der hälftigen Haftungsbeschränkung von insgesamt 416.- DM (die als solche nicht bestritten war) abzüglich des Ersparnisabzuges von 527.- DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und damit insgesamt 5.984,44 DM in die Berechnung einzustellen.
4. Der Klägerin steht weiterhin jedenfalls der von ihr in der Klage in Ansatz gebrachte Betrag von 72.4,50 DM als Haushaltsführungsschaden zu.
Schon aus den unstreitigen Verletzungen (u.a. Sternumfraktur und diverse Prellungen) folgt für das Gericht zwingend, daß die Klägerin bei der Führung ihres Haushaltes jedenfalls eingeschränkt war. Es erscheint dem Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig, wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe unter starken Schmerzen gelitten und wesentliche Verrichtungen ihres Haushaltes nicht durchführen können. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist aber unerheblich, ob sich die Einschränkung auf 50 % oder einen darüber liegenden Prozentsatz beläuft. Jedenfalls ergibt die Schadensermittlung gem. § 287 ZPO, dass eine erhebliche Einschränkung vorlag. Zwar ist zutreffend, wenn die Beklagtenseite vorträgt, Arbeitsunfähigkeit und die Unfähigkeit zur Führung eines Haushaltes seien nicht gleichzusetzen. Wenn jedoch in dem nicht angegriffenen ärztlichen Bericht des Dr. med. vom 20.10.99 von einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Zeitraum 8.9.99 bis 15.10.99 die Rede ist, so untermauert dies die Behauptungen der Klägerin. Eines weiteren Beweises bedarf es nicht.
Die Klägerin führt einen reduzierten 3-Personen-Haushalt der zweiten Anspruchsstufe, für den 39,5 Stunden pro Woche anzusetzen sind. Sie ist nach Auffassung des Gerichts in BAT VII einzustufen, was einer Stundenvergütung von 19,53 DM entspricht. Die von ihr in Ansatz gebrachten 724,50 DM sind damit in jedem Fall angemessen.
5. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe. von insgesamt 2.500,- DM gegen die Beklagten zu. Dem Grunde nach besteht zwischen den Parteien in diesem Punkt kein Streit.
Bei der Bemessung der Anspruchshöhe sind zum einen die Verletzungen der Klägerin (Sternumfraktur, Becken-, Bauch- und Brustkorbprellungen) zu berücksichtigen, zum anderen die erheblichen Schmerzen (diese ergeben sich wiederum aus dem bereits zitierten ärztlichen Bericht). Die Klägerin mußte sich 14 mal wegen des Unfalls in ambulante Behandlung begeben und war im Zeitraum 8.9. bis 15.10.99, mithin etwa 5 Wochen, zu 100 % arbeitsunfähig. In die Überlegungen zur Schmerzensgeldhöhe hat das Gericht weiterhin die Tatsache eingestellt, dass die Klägerin aufgrund des auch nach eindeutigem Verlauf der Beweisaufnahme zögerlichen Regulierungsverhaltens ihren eigenen Pkw monatelang nicht nutzen konnte. Insgesamt erscheint daher der genannte Betrag zum Ausgleich der immateriellen Schäden und zur Genugtuung sowohl ausreichend als auch erforderlich.
6. Unbegründet ist hingegen die Feststellungsklage. Dies ergibt sich bereits aus dem ärztlichen Bericht des Dr. der Dauerfolgen verneinte. Auch aus den Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für noch bestehende Beschwerden. Anlaß zur Einholung eines Gutachtens bestand daher nicht.
7. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 285, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für den verlangten Prozentsatz von 14,5 % ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Nach dem, was sie selbst im Termin erklärte und was die Zeugin aussagte, hat sie im übrigen offensichtlich den Schaden auch gar nicht vorfinanziert.
Verzug ist mit Ablauf der im Mahnschreiben vom 11.1.2000 gesetzten Zahlungsfrist (bis 24.1.2000) und damit ab dem 25.1.2000 eingetreten. Für den beantragten früheren Verzugsbeginn ist die Klägerin bereits vortragsfällig geblieben.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Klägerin ist teilweise bei den Nebenkosten und vollständig mit ihrem Feststellungsantrag sowie in Höhe von 449,67 DM bei den Mietwagenkosten unterlegen. Der Feststellungsantrag ist lediglich mit 500,- DM zu bewerten, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 19.125,11 DM ergibt. Hiervon ist die Klägerin in Höhe von 949,67 DM unterlegen. Dies ist geringfügig. Besondere Kosten, insbesondere ein Gebührensprung, wurden durch diese Zuvielforderung nicht veranlaßt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.