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26.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111413

Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 29.09.2010 – 1 VAs 1/10

Auch soweit ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG betrifft, richtet sich die Vergütung des im Weg der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 3100 und nicht nach Nr. 4204.


1 VAs 1/10

Tenor:
1. Das als Erinnerung zu behandelnde Rechtsmittel des Vertreters der Landeskasse gegen den Festsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. August 2010 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Durch Beschluss vom 12. März 2010 hat der Senat auf Antrag des Verurteilten die Vollstreckung einer gegen diesen verhängten Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt zur Durchführung einer Suchtbehandlung; der Geschäftswert wurde auf 3.000 € festgesetzt. Zudem wurde durch Beschluss vom 6. April 2010 dem Verurteilten die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des ihn vertretenden Rechtsanwalts R..., O... bewilligt. Auf den Antrag des Rechtsanwalts hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts durch den angefochtenen Beschluss vom 13. August 2010 gemäß § 55 RVG eine aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung von 316,18 € festgesetzt; dabei wurde der Gebührentatbestand nach Nr. 3100 VV RVG zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Landeskasse; es wird geltend gemacht, in Anwendung der Nr. 4204 des VV RVG sei nur eine Vergütung von 152,32 € zu gewähren. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die der Senat gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 RVG als Kollegium statt durch den Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat pflichtet der Auffassung der Kostenbeamtin im Ergebnis bei. Allerdings weist der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hin, dass in Teil 4 Abschnitt 2 der VV (Nrn. 4200 bis 4207) ausdrücklich die "Gebühren in der Strafvollstreckung" geregelt sind. Zu dieser werden allgemein auch die Verfahren nach § 35 BtMG gerechnet (vgl. Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl. VV 4200-4700 Rn. 4; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. VV Nr. 4202 Rn. 2, 11), wie sich unmittelbar aus der Überschrift ("Zurückstellung der Strafvollstreckung") und dem weiteren Wortlaut der Vorschrift bestätigt.

Auf der anderen Seite besteht Einigkeit darüber, dass für die Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Teil 3 der VV Anwendung findet, hier insbesondere die Nr. 3100 (Gerold/Schmidt aaO., VV Einl. Teil 4 Rn. 5, Burhoff aaO., Teil B., Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ..., Rn. 4).

Obwohl die VV Nr. 4202 auf den ersten Blick als die speziellere Regelung erscheint, lösen sich diese gegenläufigen Grundsätze nach Auffassung des Senats dahin, dass es auch für solche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, die die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG betreffen, bei der Vergütung nach VV Teil 3 verbleibt. Hierfür mag auch angeführt werden, dass - wie § 30 Abs. 3 EGGVG ergibt - in diesen Verfahren stets ein Geschäftswert festzusetzen ist, was für die Abrechnung nach VV Nr. 4204 nicht erforderlich wäre. Zwar wird auch die Gerichtsgebühr nach § 30 Abs. 1 EGGVG, §§ 130, 32 KostO nach dem Geschäftswert berechnet. Eine solche fällt aber nicht an, wenn - wie hier - der Antrag Erfolg hat.

Der Senat stimmt auch der Auffassung der Kostenbeamtin zu, wonach die Position VV Nr. 4204 nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts gegenüber der Staatsanwaltschaft betrifft, während die weitergehenden Gebühren dann anfallen, wenn die Sache zu einem Verfahren nach §§ 23 EGGVG fortschreitet. Dieses passt auch von seiner Struktur her zu den Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, die ausdrücklich dem Teil 3 der VV zugewiesen sind. Letztlich ist auch nicht zu übersehen, dass das VV bestimmte Verfahren der Strafvollstreckung gebührenmäßig hervorhebt (Nr. 4200). Es hätte nahegelegen, solche Bestimmungen auch für ein Verfahren nach §§ 23 EGGVG vorzusehen, soweit es überhaupt von VV Teil 4 erfasst wäre.

Die getroffene Festsetzung, die auch im Übrigen Fehler nicht erkennen lässt, war somit zu bestätigten. Kostenfolgen ergeben sich aus der Verwerfung der Erinnerung nicht (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

RechtsgebieteEGGVG, BtMG, RVGVorschriften§§ 23 ff. EGGVG § 35 BtMG § 55 RVG Nr. 3100 RVG-VV Nr. 4204 RVG-VV

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