21.04.2011
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.08.2010 – 9 Sa 5/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.10.2009, Az.: 8 Ca 1201/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches vormals zur Firma Detektei A. Detektive I. GmbH bestand, aufgrund eines Betriebsübergangs zum 01.04.2009 auf die Beklagte übergegangen und diese zur Beschäftigung des Klägers sowie zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate April bis Juli 2009 verpflichtet ist.
Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hatte einen Überwachungsvertrag mit der Firma F. Dieser beinhaltete die Überwachung von insgesamt fünf Objekten in B-Stadt und Xstadt mit Objektschutz, Personenkontrolle, dem Pfortendienst sowie Streifengängen. Der Kläger war zuletzt im Objekt "F." eingesetzt. Zur Durchführung von Personenkontrollen mittels Scanner waren im Wachlokal PC, Drucker, Kopierer und Faxgerät vorhanden. Insgesamt waren in den fünf Objekten 28 Mitarbeiter beschäftigt. Für jedes Objekt war neben den Wachleuten ein Objektverantwortlicher eingesetzt, dem die weiteren Sicherungskräfte in seinem Verantwortungsbereich unterstellt waren. Ausweislich des Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag des Klägers, der ebenfalls Objektverantwortlicher war, waren "Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen" wie folgt beschrieben:
"4. Aufgabenbereich und Befugnisse des Objektverantwortlichen
Der Objektverantwortliche hat die Aufgabe, den täglichen Dienst in seinem Verantwortungsbereich entsprechend der operativen Lage vorzubereiten und die Dienstdurchführung durch Erstellung der Dienstpläne, Lageeinweisungen, Vorbereitung spezieller Einsatzaufgaben und gegebenenfalls notwendige Kontrollmaßnahmen zu organisieren.
Er informiert den Bereichsleiter Security/Objektschutz über alle besonderen Vorkommnisse während des Dienstgeschehens, insbesondere über solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Weisungen, Wünschen oder weiteren Anmerkungen des Kunden stehen sowie über solche, die in Richtung der Sicherheitsmitarbeiter eine besondere disziplinarische oder fachliche Aufmerksamkeit erforderlich machen.
Der Objektverantwortliche legt dem Bereichsleiter Security/Objekt-schutz die Dienst- und Urlaubsplanung monatlich vor und überwacht den 100%igen Besetzungsgrad aller Dienste in seinem Verantwortungsbereich.
- Der Objektverantwortliche meldet personelle sowie materielle Probleme bei deren Entstehung dem Bereichsleiter Security/Objektschutz und bereitet Lösungsvorschlage vor.
- Der Objektverantwortliche hält dienstlich notwendige geleistete Stunden, zum Beispiel aus durch den Kunden veranlassten Sonderdiensten, in einer gesonderten Tabelle nach und stellt diese sowie anderes zur Erfassung der Stundenleistung der Mitarbeiter fortlaufend geführtes Material dem Bereichsleiter Security/Objektschutz zur Verfügung.
Der Objektverantwortliche organisiert die Erfassung aller für die Aufgabenerfüllung notwendigen Meldungen, insbesondere in einem Wachbuch, und stellt diese sicher.
Verstöße gegen die Dienstanweisung oder eigene Weisungen meldet er dem Bereichsleiter Security/Objektschutz mündlich bzw. fernmündlich und auf dessen Anforderung schriftlich, so dass dieser hierdurch in zu ergreifenden disziplinarischen bzw. fachlichen Maßnahmen unterstützt wird.
Der Objektverantwortliche kontrolliert fortlaufend das Arbeitsmaterial sowie für dieses vorgesehene Materialaus- und Rückgabelisten und meldet defektes oder abhanden gekommenes Material unmittelbar dem Bereichsleiter Security/Objektschutz. Notwendige Verbrauchsmittel fordert er rechtzeitig an.
..."
Die vormalige Arbeitgeberin des Klägers kündigte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2009. Die von ihr bis dahin betreuten fünf Objekte der Firma F. werden nunmehr von der Beklagten überwacht. Hierbei werden Arbeitnehmer, die zuvor bei der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers beschäftigt waren, weiterbeschäftigt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Beklagte von den zuvor eingesetzten 28 Mitarbeitern lediglich 10 Mitarbeiter (so die Beklagte) oder 14 Mitarbeiter (so zuletzt der Kläger) beschäftigt. Von den fünf Objektverantwortlichen wurde lediglich eine Objektverantwortliche übernommen.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege im Verhältnis seiner vormaligen Arbeitgeberin zur jetzigen Beklagten ein Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.10.2009, Aktenzeichen: 8 Ca 1201/09.
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen,
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Detectei A. Detektive I. GmbH, Straße, S., mit Wirkung zum 01. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2007 zwischen ihm und der Detectei A. Detektive I. GmbH seit dem 01. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 EUR ab dem 01. Mai 2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen,
abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:
Der Feststellungsantrag zu 1 sei unbegründet, da das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner vormaligen Arbeitgeberin durch die von dieser mit Schreiben vom 25.02.2009 ausgesprochenen Kündigung zum 31.03.2009 beendet worden sei. Da der Kläger diese Kündigung nicht mittels Kündigungsschutzklage angegriffen habe, gelte diese nach § 7 KSchG als von Anfang an als rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis, dessen Übergang auf die Beklagte der Kläger mit Wirkung zum 01.04.2009 festgestellt wissen wolle, sei daher bereits zuvor zum 31.03.2009 rechtswirksam beendet worden.
Auch ein gegebenenfalls mit dem Antrag zu 2 verfolgter Weiterbeschäftigungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruch bestehe nicht. Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang im Sinne des § 613a BGB läge nicht vor. Es handele sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine solche, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, so dass die sachlichen Mittel nicht identitätsprägend für die Bewachungsleistung seien. Die Beklagte habe aber keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen. Ein Wiedereinstellungsanspruch bestehe daher nicht. Die Beklagte sei deshalb auch nicht verpflichtet, den Kläger zu beschäftigen und ihm einen Beleg über die Anmeldung zur Sozialversicherung zu erteilen. Auch Vergütungsansprüche für die Monate April bis Juli 2009 schieden aus.
Wegen der Einzelheiten der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe (Bl. 55 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 09.12.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 07.01.2010 bis 09.03.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 09.03.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Begehren weiter. Zur Begründung seiner Berufung macht er nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 10.03.2009, auf den wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend:
Es müsse davon ausgegangen werden, dass es zu einer Absprache und einer sukzessiven Übernahme der Bewachungstätigkeiten und damit der Verträge zwischen der vormaligen Arbeitgeberin und der Firma F. ohne Neuausschreibung des Bewachungsauftrags gekommen sei. Die sukzessive Übernahme der Bewachungsaufträge habe die Beklagte nicht bestritten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte eine weitergehende Übernahme der Belegschaft dadurch verhindert habe, dass sie allen Arbeitnehmern ein Angebot für den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages nur zu schlechteren Bedingungen vorgelegt habe. Sie müsse sich so behandeln lassen, als hätte sie den Arbeitnehmern angeboten, zu gleichen Bedingungen zu arbeiten. Insoweit reiche allein der Wille zur Übernahme der Gesamtheit der Arbeitnehmer zur Annahme eines Betriebsübergangs. Davon unabhängig läge aber ein Betriebsübergang deshalb vor, weil wenigstens 14 Arbeitnehmer übernommen worden seien. Auch die eingesetzten technischen Überwachungsanlagen seien mit identitätsprägend. Jedenfalls liege aber ein Teilbetriebsübergang hinsichtlich des Objekts, in welchem er - der Kläger - eingesetzt gewesen sei, vor, da dort von 7 Arbeitnehmern 4 übernommen worden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.10.2009, Az.: 8 Ca 1201/09 abzuändern und
festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Detectei A. Detektive I. GmbH, Straße. S., mit Wirkung zum 01. April 2009 auf die Beklagte übergegangen ist,
die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 15. August 2006 und Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag vom 01. Juli 2007 zwischen ihm und der Detectei A. Detektive I. GmbH seit dem 01. April 2009 zu beschäftigen und zu diesem Zeitpunkt bei der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.439,36 EUR brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangene 88,11 EUR netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.439,36 EUR ab dem 01. Mai 2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 176,04 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01.05.2009 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juni 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit für Mai 2009 gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.615,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. Juli 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.670,76 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01. August 2009 abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahltem Arbeitslosengeld in Höhe von 881,10 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 12.04.2010 (Bl. 108 ff. d.A.) entgegen:
Es sei unzutreffend, dass es eine vertragliche Absprache zur Übernahme der Bewachungsverträge zwischen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers und ihr gegeben habe. Die Verträge zwischen der vormaligen Arbeitgeberin und der Firma F. hätten für die verschiedenen Lager zu verschiedenen Zeitpunkten geendet und seien dann jeweils neu vergeben worden. Eine Verpflichtung zur Ausschreibung habe nicht bestanden. Der Beklagten sei auch nicht bekannt, welche Konditionen der Vertrag zwischen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Firma F. bestanden hätten. Unzutreffend sei auch, dass allen Arbeitnehmern ein Angebot zur Beschäftigung bei der Beklagten vorgelegt worden sei. Es seien überwiegend Personen eingestellt worden, die von sich aus auf die Beklagte zugekommen seien. Die vormaligen Arbeitsbedingungen seien der Beklagten auch nicht bekannt. Ein wesentlicher Teil der Belegschaft sei nicht übernommen worden.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft.
Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt zunächst der Begründung im angefochtenen Urteil und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst:
1. Zu recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der vom Kläger mit dem Antrag zu 1 verfolgte Feststellungsantrag unbegründet ist. Die von der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochene Kündigung vom 25.02.2009 gilt mangels Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Sie hat daher das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner vormaligen Arbeitgeberin zum 31.03.2009 rechtswirksam beendet, so dass zu dem Zeitpunkt, für den der Kläger den Übergang dieses Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte festgestellt wissen will (01.04.2009) ein solches Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand.
2. Die Klage bleibt aber auch hinsichtlich des Antrags zu 2 auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zunächst zu recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Anspruch voraussetzt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann dabei dann bestehen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht (vgl. BAG 25.09.2008 - 8 AZR 607/07 - EzA § 613a BGB 2002 Nr. 98).
Das Arbeitsgericht ist aber zu recht davon ausgegangen, dass sich ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorliegend nicht feststellen lässt.
a) Soweit der Kläger (erneut) im Berufungsverfahren darauf verweist, die Beklagte habe die zuvor mit der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Verträge übernommen, was eine vertragliche Absprache zwischen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, der Beklagten und der Auftraggeberin voraussetzen würde, hat er diese - bestrittene - Behauptung nicht näher durch Tatsachenvortrag belegt. Allein die zeitlich versetzte Übernahme der Bewachung von Objekten spricht nicht für diese Behauptung des Klägers. Die Beklagte hat insoweit substantiiert behauptet, dies habe darauf beruht, dass die Bewachungsaufträge zwischen der Firma F. und der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers hinsichtlich der einzelnen Objekte zu unterschiedlichen Zeitpunkten geendet hätten. Ein darüber hinausgehendes Bestreiten durch weiteren Sachvortrag oblag der Beklagten nicht. Da nicht ihrem eigenen Geschäfts- oder Wahrnehmungsbereich betreffend, war die Beklagte nicht ohne tatsächliche Kenntnis verpflichtet, sich zu den vertraglichen Absprachen zwischen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers und der Firma F. zu erklären.
b) Das Arbeitsgericht ist zutreffend von den Kriterien ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht (u.a. Urteil v. 25.09.2008, aaO.) für die Frage, ob ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vorliegt, aufgestellt hat. Auch die Berufungskammer geht davon aus, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände, welche die Identität der wirtschaftlichen Einheit ausmachen, erforderlich ist. Bei Betrieben, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und die ohne relevante Betriebsmittel tätig werden, kann ein Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität gerade nicht mit dem Übergang von Betriebsmitteln begründet werden. Hier kann ein solcher Übergang nur dann angenommen werden, wenn die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt und der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat.
Bei der Durchführung der streitgegenständlichen Bewachungsleistungen handelt es sich auch nach Auffassung der Berufungskammer um eine Dienstleistung, bei der es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und materielle und immaterielle Betriebsmittel keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Objektschutz, Personenkontrolle, Pfortendienst und Streifengänge hängen in ihrer Wirksamkeit ganz entscheidend von der Aufmerksamkeit der Wachleute ab. Die vom Kläger angeführten materiellen Betriebsmittel stellen lediglich Hilfsmittel dar. Auch eine Videoüberwachungsanlage bedarf der Beobachtung der Geschehnisse durch Wachleute, um bei beobachteten Vorgängen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Insgesamt steht die menschliche Tätigkeit im Vordergrund und die Arbeitskraft und nicht die eingesetzten technischen Hilfsmittel machen bei wertender Betrachtungsweise die eigentliche Wertschöpfung für den Bewachungsbetrieb aus.
c) Kommt es damit im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, hat das Arbeitsgericht zu recht weiter geprüft, ob ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang deshalb vorliegt, weil die Beklagte nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen hat.
Zur Beantwortung dieser Frage im Einzelfall ist auch auf die Struktur und Eigenart des Betriebs bzw. Betriebsteils abzustellen. Diese ist maßgeblich dafür, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, damit die wirtschaftliche Einheit als gewahrt anzusehen ist. Die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer für sich allein betrachtet ist kein taugliches Kriterium für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist. Bei einer geringeren Qualifikation der Arbeitnehmer muss eine größere Anzahl von Arbeitnehmern weiterbeschäftigt werden, um auf den Fortbestand der von dem Vorgänger geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG 25.09.2008, aaO.).
Nach dem Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren wurden 14 von 28 Mitarbeitern weiterbeschäftigt. Hierbei mag es sich um einen nach Zahl wesentlichen Teil des bisherigen Wachpersonals handeln. Wie dargelegt, ist die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer für sich genommen aber kein taugliches Kriterium für die Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist. Unstreitig ist insoweit, dass nur eine von insgesamt 5 Objektverantwortlichen weiterbeschäftigt wird. Unter Berücksichtigung der Beschreibung von Aufgabenbereich und Befugnissen der Objektverantwortlichen ist nur ersichtlich, dass die Objektverantwortlichen über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen müssen und ihnen insbesondere die Organisation des täglichen Dienstes oblag. Anhaltspunkte dafür, dass auch die nachgeordneten Wachkräfte über besondere Kenntnisse verfügten bzw. verfügen mussten, auf die nunmehr die Beklagte zurückgreifen könnte, bestehen nicht. Angesichts der vom Kläger beschriebenen Aufgaben handelt es sich um einfache und schnell anlernbare Tätigkeiten. Es lässt sich damit nicht feststellen, dass die Beklagte auch einen nach Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernommen hätte.
Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Beklagte einen Betriebsteil in Form des Objekts I. übernommen hätte. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es kann dahinstehen, ob dies hinsichtlich des Objekts I. der Fall war. Selbst wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, fehlt es aber an der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des dem Teilbetrieb zugeordneten Personals, da unstreitig der/die Objektverantwortliche dieses Objekts nicht übernommen wurde.
d) Auch die weiteren Argumente der Berufung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung: Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die Übernahme einer größeren Anzahl von Mitarbeitern dadurch verhindert, dass sie diesen nur ein Angebot zu ungünstigeren Bedingungen unterbreitet habe und der Ansicht ist, es genüge allein der Wille zur Übernahme der Gesamtheit der Arbeitnehmer, kommt es nach § 613a BGB nicht darauf an, ob ein Wille zur Herbeiführung eines Betriebsübergangs bestanden hat, sondern darauf, ob ein solcher tatsächlicher stattgefunden hat.
3. Da kein Betriebsübergang vorliegt, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers ebenso wie ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, Aufstellung eines Belegs zur Anmeldung zur Sozialversicherung und auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate April bis Juli 2009 aus.
III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.