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21.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111414

Verwaltungsgericht Hannover: Urteil vom 24.11.2010 – 5 A 1975/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VG Hannover

Entscheidung vom 24.11.2010

5 A 1975/09

Tatbestand:
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation.
Der F. in G. geborene Kläger studierte in H. Zahnmedizin und erhielt dort seine Approbation als Zahnarzt. Seine Ehefrau, mit der er eine Tochter hat, absolvierte bis zum Jahr 2002 erfolgreich eine Zahntechnikerlehre im Dentalstudio I. in J. Der Vater des Klägers finanzierte diesem im Jahr 1996 die Zahnarztpraxis in J. für etwa eine halbe Million DM. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass der Kläger ihm seit Beginn seiner Berufstätigkeit monatlich eine Leibrente in Höhe von 3.000,00 DM (ca. 1.500,00 EUR) zahlt.

Der Kläger, sein Vater und seine Ehefrau wurden mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19.12.2007 - 4 KLS 31/06 (190 Js 63036/02 StA Oldenburg) – wegen banden- und gewerbsmäßigem Betruges in 707 Fällen verurteilt, und zwar der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, sein Vater zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollstreckung sämtlicher Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt bei einer Bewährungszeit von drei Jahren. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Handelsvertreter der Firma K. A., welche Zahnersatz in Hongkong zu deutlich günstigeren Konditionen herstellen ließ, als es das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen - BEL II - seinerzeit vorsah, machte dem Kläger das Angebot, Zahnersatz zum sog. „Comfort-Tarif“, d. h. zu den Höchstpreisen nach dem BEL II zu liefern, mit anschließender Barvergütung für die Zahnärzte („kick-back“). Der Kläger und sein seinerzeitiger Praxiskollege sahen diese Vorgehensweise allerdings als zu risikoreich an. Um die von dem Handelsvertreter in Aussicht gestellte Gewinnspanne gleichwohl realisieren zu können, gründeten der Vater des Klägers und die Ehefrau des Klägers im Juli 2000 die Firma L. -. Der Kläger bestellte über die M. bei der Firma N. zum Niedrigpreis, dem sog. „Standard- Tarif“, der nur 40% bis 45% der deutschen Laborrechnungen zu Höchstpreisen nach BEL II ausmachte. Der Kläger und seine Ehefrau und schrieben die Rechnungen für die M. auf dem Computer des Klägers in ihrem Wohnhaus um auf den sog. „Comfort-Tarif“ (Höchstpreis nach BEL II). Nach Genehmigung des Heil- und Kostenplanes durch die Krankenkassen und Festsetzung des Kassenanteils - unter Berücksichtigung der von der M. ausgestellten Rechnung für den Zahnersatz nach den Höchstpreisen des BEL II - führte der Kläger die zahnärztlichen Leistungen bei den Patienten aus. Die Kosten wurden der Kassenzahnärztlichen Vereinigung - KZVN - in Rechnung gestellt, welche diese von den gesetzlichen Krankenkassen und den Ersatzkassen entsprechend dem genehmigten Kassenanteil erstattet erhielt und an den Zahnarzt auszahlte. Vom Kläger wurden die Kosten des Zahnersatzes aufgrund der O.-Rechnung auch den Privatpatienten in Rechnung gestellt, des Weiteren den Kassenpatienten, soweit es sich um den anteilig von diesen zu tragenden Kostenanteil am Zahnersatz (Eigenanteil) handelte sowie um vereinbarte Mehrkosten (z. B. für Verblendungen). Eigene Labortätigkeit führte die M. nicht aus. Rechnungsunterlagen der M. wurden bei der polizeilichen Durchsuchung am Sitz der Firma - dem Privathaus des Vaters des Klägers - nicht gefunden. Diese waren ausschließlich in der Privatwohnung des Klägers vorhanden.

In dem Urteil des Landgerichts Oldenburg wurde die Zwischenschaltung der M. als ausschließlich zum Zwecke der unzulässigen Gewinngenerierung ohne jeden sachlichen Grund gewürdigt. Die Einlassung der Angeklagten, die Tätigkeit der M. sei wegen der längeren Zahnersatz-Gewährleistungsfristen - im Vergleich zu den von P. eingeräumten Fristen - werthaltig, habe sich nicht bestätigt. Das Strafgericht wertete die Verträge der M. mit dem Kläger über die Lieferung von Zahnersatz zu den Höchstpreisen nach BEL II gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und folglich als nichtig bzw. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. Es sah den Tatbestand des bandenmäßigen Betruges als erfüllt an. Zwar habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Kläger selbst von den Gewinnen profitiert habe. Diese Gewinne seien aber den ihm nahestehenden Gesellschaftern - entsprechend den Gesellschafteranteilen seinem Vater zu 90% und seiner Ehefrau zu 10% - zugeflossen.

Der Disziplinarausschuss der KZVN entschied mit Beschluss vom 25.06.2008 zur Ahndung des disziplinarischen Überhanges wegen Verstoßes gegen vertragszahnärztliche Pflichten die Anordnung des Ruhens der Kassenzulassung des Klägers für die Dauer von drei Monaten.

Ausweislich des Schreibens der KZVN an die Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 10.04.2008 hat der Kläger noch bis Dezember 2007 Laborrechnungen der M. bei der KZVN zur Abrechnung vorgelegt. Erst danach wurden derartige Rechnungen von der KZVN nicht mehr akzeptiert.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Datum vom 12.11.2008 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt an im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Oldenburg. In der Stellungnahme hierzu wies der Kläger darauf hin, dass das Strafgericht die Verhängung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB mündlich ausdrücklich ausgeschlossen habe, um ihm die weitere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.

Mit Bescheid vom 20.04.2009 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Er begründete den Widerruf mit den Vorfällen, die der Bestrafung des Klägers wegen des rechtskräftig abgeurteilten banden- und gewerbsmäßigem Betruges in 707 Fällen zugrunde lägen. Hierdurch sei bei Krankenkassen, gesetzlich krankenversicherten Patienten und Privatpatienten durch überhöhte Abrechnungen ein Gesamtschaden in Höhe von 144.938,12 EUR verursacht worden. Der Kläger habe diese Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt. Er habe sich hierdurch als unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erwiesen. Unwürdigkeit liege vor, wenn ein Zahnarzt wegen seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das zur Ausübung dieses Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht mehr besitze. Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 Zahnheilkundegesetz - ZHG - erstrecke sich nicht nur auf das Verhalten eines Zahnarztes bei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich seiner Tätigkeit, sondern erfasse darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und Unterlassungen. Die vom Kläger begangenen Straftaten stünden im engeren Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Zahnarzt und stellten ein Fehlverhalten dar, das geeignet sei, das zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes erforderliche Vertrauen und Ansehen nachhaltig zu stören.

Von einem Zahnarzt werde neben der eigentlichen Behandlung auch eine korrekte Abrechnung erwartet, und zwar gegenüber der KZVN und gegenüber den Privat- und Kassenpatienten, soweit sie einen Eigenanteil zu leisten hätten. Das gehöre zu den wesentlichen Berufspflichten des Zahnarztes. Sämtliche Beteiligte sollen nur mit den tatsächlich entstandenen Kosten belastet werden. Diese Pflichten dienten der Wahrung der Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungen und dem Schutz des Vermögens der Patienten. Außerdem solle das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient nicht durch kaufmännische Motive des Zahnarztes belastet werden. Der Kläger habe in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren bei der Abrechnung von Sachleistungen geplant und systematisch gegen grundlegende Rechtsprinzipien verstoßen, indem er Kosten für die Herstellung von Zahnersatz in Rechnung gestellt habe, die tatsächlich nicht entstanden seien. Er sei äußerst planmäßig vorgegangen, habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Vater und seiner Ehefrau die M. einzig zu dem Zweck gegründet, preisgünstig produzierten Zahnersatz künstlich zu verteuern. Nachdem sein Kollege mit der Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen sei und letztlich deshalb aus der Praxis ausgeschieden sei, habe er zwei weitere Zahnärzte in seinen Tatplan einbezogen. Es sei bedeutungslos, dass sein Vater die treibende Kraft bei der Umsetzung der Gründung der M. gewesen sei, da dies im Strafverfahren zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei. Das ganze System hätte ohne die Beteiligung mindestens eines Zahnarztes nicht funktionieren können. Von daher könne von einer unbedeutenden Rolle des Klägers nicht ausgegangen werden. Durch sein Fehlverhalten habe er das Vertrauen der Patienten in ganz erheblichem Maße missbraucht. Dass die Kosten möglicherweise tatsächlich auch dann entstanden wären, wenn er in Deutschland den Zahnersatz hätte produzieren lassen, sei nicht von Belang, auch nicht, dass er die Abrechnung über die M. nicht verschleiert habe. Auch sei es nicht von Bedeutung, dass ein konkreter Vermögensvorteil beim Kläger nicht habe festgestellt werden können. Für die Beurteilung der Würdigkeit eines Zahnarztes mache es keinen Unterschied, ob er Betrugshandlungen zu seinen Gunsten oder zugunsten von ihm familiär nahestehenden Dritten begehe. Maßgeblich sei, dass er einen erheblichen Schaden verursacht habe und ihm bewusst gewesen sei, dass die Tätigkeit der M. gänzlich nutzlos gewesen sei.

Ein Widerruf der Approbation habe erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils geprüft werden können. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19.12.2007 sei ihm – dem Beklagten - erst seit dem 11.08.2008 bekannt. Der Zeitablauf seit Begehung der Taten lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger die Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zurückerlangt habe. Dass der Schaden gegenüber den Kassen wieder gutgemacht worden sein soll, stehe der mangelnden Würdigkeit nicht entgegen, weil es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handele. Der Widerruf sei verhältnismäßig, da er erforderlich sei, um die Bevölkerung und die Zahnärzteschaft vor Personen zu schützen, die nicht mehr das erforderliche Ansehen und Vertrauen zur Ausübung ihrer Tätigkeit genießen würden.

Der Kläger hat dagegen am 11.05.2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, der Widerruf sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das Landgericht Oldenburg habe den Sachverhalt als minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB qualifiziert. Zudem hätten die Gesamtumstände des Falles das Landgericht dazu bewogen, die Gesamtstrafen zur Bewährung auszusetzen und gegen ihn ein Berufsverbot nicht auszusprechen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Widerruf sei unangemessen, weil dadurch die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Oldenburg überspielt würde. Dadurch würde der Grundsatz des „ne bis in idem“ verletzt. Auch habe der Disziplinarausschuss der KZVN ihm die vertragszahnärztliche Zulassung nicht entzogen, sondern die Zulassung lediglich für drei Monate zum Ruhen gebracht. In dem Beschluss des Disziplinarausschusses sei der Entzug der vertragszahnärztlichen Zulassung ausdrücklich als offensichtlich unangemessen bezeichnet worden. Zudem sei wegen des identischen Sachverhalts und des identischen Tatvorwurfs gegen seinen in der Praxisgemeinschaft tätigen Partner Q. von dem Widerruf der Approbation Abstand genommen worden, nachdem dieser ein Bußgeld des Disziplinarausschusses der KZVN von 8.000,00 EUR akzeptiert habe.

Sein Verhalten sei nicht geeignet, die Vertrauensbasis in seine zahnärztliche Tätigkeit zu zerstören. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass ausschließlich sein Vater die Idee zur Gründung der M. entwickelt habe und bei der Firmentätigkeit die treibende Kraft gewesen sei. Die KZVN habe den Umstand, dass die Gesellschafter der M. seine Familienmitglieder gewesen seien, für zulässig erachtet. Er habe an dem Gewinn der M. nicht partizipiert. Die strafgerichtliche Verurteilung habe er lediglich deshalb akzeptiert, weil er andernfalls aufgrund der formalen Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehung der Tat das Risiko der Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe eingegangen wäre.

Die Annahme des Beklagten, er habe Kosten an seine Patienten weitergegeben, die ihm nicht entstanden seien, sei unzutreffend, da die Kostenersparnis nur bei der M. erwirtschaftet worden sei. Er habe keine Leistungen abgerechnet, die er objektiv nicht erbracht habe und damit keinen klassischen Abrechnungsbetrug begangen. Insbesondere habe er die Patienten nicht gesundheitlich beeinträchtigt. Die Versorgung mit Zahnersatz sei fehlerfrei erfolgt. Der Schaden gegenüber den Krankenkassen sei ausgeglichen worden. Die gesetzlichen Krankenkassen hätten das Vertrauen in seine Tätigkeit nicht verloren, wie der Umstand erweise, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen Niedersachsen (MDK) ihn mit den Schreiben vom 11. und 12.08.2009 gebeten habe, zukünftig für den MDK als Gutachter tätig zu werden. Erst als dieser von dem Widerrufsverfahren Kenntnis erlangt habe, habe er gebeten, von einer Bestellung als Gutachter einstweilen Abstand zu nehmen.
Der Vorwurf des fehlerhaften Abrechnungsverhaltens liege lange Jahre zurück. Er – der Kläger - habe sich während des sich über mehrere Jahre erstreckenden Strafverfahrens durch sein Wohlverhalten bewährt. Die Gesamtwürdigung der Umstände führe zur Verneinung seiner Berufsunwürdigkeit. Der Widerruf sei daher nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2009 aufzuheben,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und verteidigt er seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge - Bände A und B -.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Approbation ist § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZHG ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG weggefallen ist. Diese Regelung bestimmt, dass die Approbation nur erteilt wird, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.

Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem seine Unwürdigkeit zur Ausübung seines Berufes folgt. Die Approbation war daher zu widerrufen. Unwürdigkeit liegt vor, wenn ein Zahnarzt oder ein Arzt - die rechtlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BOÄ i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO stimmen mit den Regelungen im ZHG überein - durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Voraussetzung dafür ist ein schweres Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. B. v. 09.01.1991 - 3 B 75/90 -; B. v. 14.04.1998 - 3 B 95/97-, juris; B. vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 107). Ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten muss auch nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen. Sogar erhebliche Straftaten eines Arztes oder Zahnarztes, die in keinerlei Zusammenhang mit seiner als solchen unbeanstandbar ausgeübten ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit stehen, können zur Unwürdigkeit führen (Bay VGH, B. v. 07.02.2002 - 21 ZS 01.2890 -, juris).

Der Widerruf der Approbation ist ein verfassungsrechtlich unbedenklicher Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Der Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Gesundheitsversorgung des einzelnen Patienten und der Bevölkerung rechtfertigt es, die Betätigung eines Arztes oder Zahnarztes zu unterbinden, der sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Angesichts des Gewichts, das der Gesetzgeber diesen Eigenschaften für die Ausübung des zahnärztlichen Berufes beigemessen hat und beimessen durfte, ist es folgerichtig, dass er in § 4 Abs. 2 ZHG angeordnet hat, dass bei Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG die zuständige Behörde die Approbation widerrufen muss, und insoweit - anders als in § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG - der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist (BVerwG, U. vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, juris). Ob die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v. 16.09.1997, a. a. O.; B. v. 25.02.2008 - 3 B 85/07 -, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Der Beklagte hat seine Entscheidung zutreffend auf den Sachverhalt gestützt, der vom Landgericht Oldenburg im Urteil vom 19.12.2007 rechtskräftig festgestellt worden ist. Der Beklagte konnte diesen Sachverhalt ohne weitere eigenständige Ermittlungen in der Angelegenheit übernehmen, da der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten in der Sitzung des Landgerichts vom 19.12.2007 in der Sache eingeräumt hatte (dazu auch Nds. OVG, B. v. 13.01.2009 - 8 LA 88/08 -, www...de.). Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf sind nicht zu erkennen. Hiernach hat sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem seine Unwürdigkeit zur Ausübung seines Berufes als Zahnarzt folgt. Bei den 707 vom Landgericht Oldenburg abgeurteilten Straftaten hatte er sich, um Dritten - seinem Vater und seiner Ehefrau - einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit Personen zusammengetan und durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bei der KZVN, den Krankenkassen, den Privatpatienten und den Kassenpatienten (soweit sie einen Eigenanteil zu leisten haben) den Irrtum erregt, der von der M. gelieferte Zahnersatz sei tatsächlich zu dem nach dem BEL II berechneten Höchstpreis geliefert worden. Tatsächlich war der Zahnersatz von der R. an seine Zahnarztpraxis aber zu dem um 40 bis 45% niedrigeren „Standard-Tarif“ geliefert worden. Dadurch, dass er - zusammen mit seiner Ehefrau - für die M. die Rechnungen ohne sachlichen Grund auf die BEL II-Höchstpreise umgeschrieben hat und veranlasst hat, dass der Zahnersatz hiernach vergütet wurde, hat er zusammen mit den Mittätern über den langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren das Vermögen der zuvor Genannten geschädigt. Er hätte nur die tatsächlichen Kosten des Zahnersatzes, für die die Firma P. das Material direkt an seine Zahnarztpraxis geliefert hatte, entsprechend den dort ausgestellten Rechnungen („Standard-Tarif“) in Rechnung stellen dürfen.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Höchstpreise nach dem BEL II für ihn legal abrechenbar gewesen wären, wenn er Zahnersatz zu diesen Höchstpreisen bei einem Zahntechniklabor in Deutschland bestellt hätte, ja möglicherweise - das kann hier offenbleiben - auch dann, wenn er das Material von einer Dentalhandelsgesellschaft erworben hätte, die im Ausland gefertigten Zahnersatz unter Generierung einer hohen Gewinnspanne (aber ohne seine Beteiligung hieran) zu deutschen Höchstpreisen an ihn geliefert hätte. Für ihn als Vertragszahnarzt der Krankenkassen sind die Aufwendungen für den Zahnersatz ein „durchlaufender Posten“, wie sich aus der im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum geltenden Regelung in § 30 Abs. 4 SGB V (weggef. zum 01.01.2005) ergibt. Mit seiner Unterschrift unter dem Heil- und Kostenplan versichert er, dass er nur die tatsächlich entstandenen Materialkosten in Rechnung stellt (LSG Hamburg, U. v. 17.03.2010, Nr. 9 u. Nr. 23 m. w. N., - L 2 KA 37/07, juris). Er verstößt gravierend gegen seine Berufspflichten, wenn er höhere Kosten belegt als angefallen sind. Das hat er getan, indem er über einen langen Zeitraum durch Mitwirkung an der Ausstellung fiktiver Rechnungen auf der Basis in Deutschland abrechenbarer Preise einen Irrtum bei der KZVN, bei den Krankenkassen und bei seinen Patienten erwirkt hat und bei diesen dadurch jeweils einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht hat, allein um Dritten (die ihm familiär zudem besonders nahe standen) zu einem ganz erheblichen Vermögensvorteil zu verhelfen.

Das Landgericht Oldenburg hat im Strafurteil vom 17.12.2007 im Einzelnen dargelegt, dass in seinem Wohnhaus auf seinem Computer die Umschreibung der von der S. übersandten Rechnungen mittels der mitgesendeten „Alternativbelege“ erfolgt ist. Ausführlich ist in dem Urteil erläutert, dass den weit höheren Kosten kein erkennbarer Gegenwert gegenüberstand. So war eine Verlängerung der Gewährleistungsfristen nicht feststellbar gewesen. In den Patientenakten waren bei der polizeilichen Durchsuchung häufig sogar die Patientenpässe der Firma P. mit den dortigen Gewährleistungszusagen aufgefunden worden. Schriftliche Zusagen über die Einräumung längerer Gewährleistungsfristen durch die Firma M. waren hingegen in den Patientenakten nicht auffindbar. Für die Patienten und die Krankenkassen war es auch nicht von einem erkennbaren Vorteil, falls die M. den Zahnersatz vorfinanziert und eine längere Zahlungsfrist eingeräumt haben sollte. Gleiches gilt für das Angebot einer Nachbesserung bei Schäden am Zahnersatz durch die Ehefrau des Klägers bzw. das Zahnlabor I. All diese Kautelen dienten nach den überzeugenden Ausführungen im Strafurteil lediglich der Verschleierung der sittenwidrige Verträge bzw. Scheinverträge zwischen dem Kläger und der allein zum Zwecke der Gewinngenerierung gegründeten, zwischen P. und dem Zahnarzt zwischengeschalteten zweiten Dentalhandelsgesellschaft M. Im Beschluss des Disziplinarausschusses der KZVN vom 25.06.2008 wird dieses Manöver im Hinblick auf den Umstand, dass die DeHaGe GbR gar keinen Handel treiben sollte, zu Recht als „Luftnummer“ bezeichnet (S. 19).

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gegenüber der KZVN, den Krankenkassen, den Privat- und den Kassenpatienten (im Hinblick auf den Eigenanteil) gehört zu den wesentlichen Berufspflichten eines Zahnarztes. Sie folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Bd. 2, Std: 3/1999, § 88 SGB V, Rdnr. 4). Es besteht eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der KZVN und den Krankenkassen bei Sachleistungen (vgl. zum Widerruf der Approbation bei einem Globudent-“kick-back“-Verfahren: OVG NRW, B. v. 02.04.2009 - 13 A 9/08 -, Nr. 9, MedR 751-753 und juris; ebenso für „kick-back“ bei Medikamentenbestellung: BGH, B. v. 27.04.2004 - 1 Str 165/03, MedR 2004, 613-616 und juris). Der Zahnarzt muss bei Laborleistungen Einsparmöglichkeiten nutzen und darf bei Bezug von Auslandsleistungen nur die Abgabepreise des Exporteurs zuzüglich Versand- und Zusatzkosten als notwendige Kosten geltend machen. Zwischengewinne sind unzulässig (LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 11.08.2004 - L 3 KA 25/04 -, Nr. 92, 94, 95, 96, juris). Dabei ist es unerheblich, dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, dass er selbst von den seinem Vater und seiner Ehefrau zugeflossenen Zwischengewinnen profitiert hat.

Der Widerruf der Approbation ist verhältnismäßig und berücksichtigt insbesondere alle Gesamtumstände des Einzelfalls hinreichend. Der in dem abgeurteilten Zeitraum vom 01.08.2000 bis zum 30.11.2002 durch den Kläger entstandene sehr hohe Schaden spricht für eine erhebliche kriminelle Energie. Auch die hohe Zahl von im Tatzeitraum allein 707 Verfehlungen und die Verurteilung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung weisen auf ein eher hohes Tatunrecht hin, wobei den Kläger und die Mittäter vor allem ihre Einlassung im Strafverfahren und ihre Bemühungen um Schadenwiedergutmachung vor einer Vollstreckung der Strafe bewahrt haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung nur einen Teil des Abrechnungsverhaltens des Klägers erfasst. So behielt er seine Abrechnungspraxis der Einreichung „hochgeschriebener“ T. für den von der Firma P. bezogenen, tatsächlich wesentlich günstigeren Zahnersatz bis zur Verkündung des Strafurteils bei, ungeachtet der durchgeführten polizeilichen Durchsuchungen, des laufenden Ermittlungsverfahrens und der Anklageerhebung gegen ihn. Auch dadurch sind nicht nur bei den Krankenkassen, sondern auch bei seinen Patienten über den abgeurteilten Abrechnungszeitraum hinaus zusätzliche erhebliche Vermögensschäden entstanden. Dass er die Kassenpatienten - soweit es deren Eigenanteil und einen evtl. vereinbarten Mehrkostenanteil betrifft - und die Privatpatienten auf evtl. Regressansprüche nach seiner strafrechtlichen Verurteilung aufmerksam gemacht hätte bzw. diese ausgeglichen hätte, hat er nicht dargetan.

Zudem zeigt sein Verhalten wie auch das seiner nächsten Angehörigen in der Strafverhandlung, dass er im Wesentlichen aufgrund der Furcht vor Verbüßung der Strafhaft zu einem Geständnis bereit war. Nur unter dem Druck des Verfahrens war er mithin bereit, Reue zu zeigen. Von einer Wiedererlangung der Würdigkeit des Klägers bis zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung kann unter diesen Umständen, auch in Anbetracht des ihn belastenden, lang andauernden Strafverfahrens, nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen wäre nachträgliches Wohlverhalten bis zur behördlichen Entscheidung ohnehin nicht geeignet, die Würdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs als wieder erlangt zu werten. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG dient seinem Sinn und Zweck nach auch dem Schutz der Integrität der Zahnärzteschaft und des Vertrauens der Bevölkerung in diese. Die Verlockung für Zahnärzte und Ärzte, die Krankenkassen in erheblichem Ausmaß durch fehlerhaftes Abrechnungsverhalten zu schädigen und die dadurch hervorgerufenen Gefahren für die Leistungsfähigkeit und die Verteilungsgerechtigkeit des Gesundheitssystems sind durchaus erheblich. Könnten des Betrugs überführte Ärzte und Zahnärzte ihr Verhalten durch nachträgliche Kompensationshandlungen ungeschehen machen oder relativieren, wäre die Gefahr zu groß, dass sie sich zu einem solchen betrügerischem Abrechnungsverhalten hinreißen lassen, weil sie davon ausgehen, im Fall der Überführung den Verlust ihrer Approbation noch verhindern zu können. Somit wäre gleichsam ein „Freikaufen“ vom Vorwurf der Unwürdigkeit möglich. Dies würde aber nicht nur die Integrität des Ärzte- und Zahnärztestandes gefährden, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in diese.

Dem Kläger kann auch nicht zugute gehalten werden, dass sein Partner U. von der Approbationsentziehung nicht betroffen ist. Das Landgericht und auch der Disziplinarausschuss der KZVN haben einen identischen Tatvorwurf gerade nicht bejaht, so dass eine Gleichbehandlung nicht geboten war.

Der Widerruf der Approbation verstößt entgegen dem Vortrag des Klägers nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG. Denn Erwägungen zur Verhängung eines Berufsverbotes (§ 70 StGB) enthält das Urteil des Landgerichts nicht; es erwähnt die Norm nicht einmal, so dass schon deshalb eine Bindungswirkung an die strafrichterlichen Strafzumessungserwägungen nicht bestehen kann. Im Übrigen ist im verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren der für den Widerruf der Approbation relevante Sachverhalt eigenständig zu prüfen. Die Beurteilung muss sich mit der im Strafverfahren, das anderen Zwecken dient, nicht decken. Gleiches gilt für die Auferlegung der disziplinarischen Maßnahme des Ruhens der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Disziplinarausschuss der KZVN im Beschluss vom 25.06.2008. Damit soll der Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Krankenkassen geahndet werden. Die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität der Zahnärzteschaft und ihres Ansehens in der Bevölkerung ist nicht in erster Linie Zielrichtung dieser Maßnahme, so auch nicht die Schädigung der Privatpatienten und der Kassenpatienten durch das betrügerische Abrechnungsverhalten des Klägers.

Bei dem hier zu entscheidenden Fall des Widerrufs wegen Unwürdigkeit kommt es nicht auf zusätzliche individuelle Umstände, wie etwa der Beeinträchtigung von Arbeitsplätzen, an. Auch setzt ein Widerruf wegen Unwürdigkeit nicht voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Beurteilung der Unwürdigkeit erfordert - anders als die Beurteilung der Zuverlässigkeit - auch keine Prognoseentscheidung, so dass es für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals auf ein zu erwartendes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nicht ankommt (BVerwG, B. v. 14.04.1998, a. a. O.; BayVGH, B. v. 07.02.2002, a. a. O.). Für diese Auslegung spricht der eindeutige Wortlaut in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZHG - und die gleichlautende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO - mit seiner Formulierung im Perfekt „schuldig gemacht hat „ und der Verknüpfung „aus dem sich seine Unwürdigkeit …ergibt“, - im Gegensatz etwa zu „wegen seines Verhaltens unwürdig ist“ -. Soweit das Bundesverfassungsgericht (B. v. 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris) mit Hinweis auf seinen Beschluss vom 18.05.2005 (- 1 BvR 1028/05 -, juris) betreffend die Versagung der Wiedererteilung der Approbation einer Apothekerin beiläufig anklingen lässt, ob nicht auch beim Merkmal der Unwürdigkeit eine prognostische Prüfung vorzunehmen sei, hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage letztlich aber offen gelassen, so dass der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu folgen ist.

Der Widerruf ist schließlich mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG auch verhältnismäßig. Er ist geeignet, die Gemeinschaftsgüter wie das Vertrauen der Bevölkerung und der Krankenkassen in die Integrität des Zahnärztestandes zu schützen. Denn sowohl der Zahnärzteschaft als auch der Bevölkerung wird aufgezeigt, dass ein schwerer Abrechnungsbetrug in diesem Berufsstand nicht hingenommen wird. Der Widerruf der Approbation ist zudem erforderlich, denn das ZHG sieht mildere Mittel nicht vor. Der Widerruf ist auch in Ansehung des Umstandes, dass dem Kläger die kassenzahnärztliche Zulassung lediglich für drei Monate zum Ruhen gebracht wurde, angesichts der Schwere der in Rede stehenden Betrugshandlungen gerechtfertigt (vgl. auch OVG Koblenz, U. vom 09.05.1989 - 6 A 124/88 -, juris). Im Hinblick darauf, dass die Gefährdung der finanziellen Basis der gesetzlichen Krankenkassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang als eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten zu werten ist (BVerwG, U. vom 26.9.2002 – 3 C 37/01 -, juris), stellt der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit keine unverhältnismäßige Sanktion dar. Hinzu kommt, dass die Sanktionierungsmöglichkeiten durch zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtungen und allgemeine Strafe nicht ausreichen, um den dadurch hervorgerufenen Gefahren für die Gesundheitsfürsorge wirksam zu begegnen. Denn das Zivilrecht ist allein auf äquivalente Schadenswiedergutmachung ausgerichtet und zudem haben die meisten in dieser Hinsicht ihre Berufspflichten verletzenden Zahnärzte und Ärzte wegen günstiger Sozialprognose nur eine Bewährungsstrafe zu erwarten. Gegen die Angemessenheit der Maßnahme spricht schließlich auch nicht, dass der MDK der Krankenkassen den Kläger als Gutachter gewinnen wollte. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass ein Vertrauensverlust seitens der Krankenkassen in das Abrechungsverhalten des Klägers nicht mehr besteht. Das folgt bereits daraus, dass bei Bekanntwerden des anhängigen Widerrufsverfahrens seitens des MDK von der Verpflichtung des Klägers zum Gutachter Abstand genommen wurde. Augenscheinlich beruhte die Verpflichtungsanbahnung auf einem Wissensdefizit des MDK. Auf die fehlende Kenntnis der Umgebung des Zahnarztes von dessen Fehlverhalten oder mangelnde Sensibilität bei deren Einschätzung kommt es für die Beurteilung der Unwürdigkeit ebenfalls nicht an (BVerwG, B. v. 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, juris).

Der Widerruf der Approbation greift mit Blick auf die Möglichkeit, nach einer Wohlverhaltensfrist eine Erlaubnis nach § 7 a ZHG und dann die Wiedererteilung der Approbation beantragen zu können, auch nicht unangemessen in die Berufsfreiheit des Klägers ein. Gewisse Schwierigkeiten, im Falle einer späteren Wiedererteilung der Approbation das Vertrauensverhältnis zu den Patienten neu aufzubauen, sind von ihm hinzunehmen, zumal diese auf seinem eigenen Verhalten, welches zum Approbationswiderruf geführt hat, beruhen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen zur Unwürdigkeit in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen die Kammer folgt.

RechtsgebietZHGVorschriftenZHG §§ 2 I 1 Nr. 2, 4 II 1

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