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24.03.2011 · IWW-Abrufnummer 111037

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 31.03.2010 – 1 U 415/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 U 415/08
In Sachen
...,
- Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
...,
- Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Streithelferin: ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Streithelfer: A ...
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 1. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch den Vorsitzenden Richter am OberlandesgerichtDr. Itzel, die Richterin am OberlandesgerichtDr. Cloeren und den Richter am LandgerichtJunker auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2010 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14.03.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.003.608,82 € nebst Zinsen für die Zeit vom 28.10.1999 bis 25.06.2000 in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfacilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz), für die Zeit vom 26.06.2000 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 sowie seit dem 01.01.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (p.a.) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt die Klägerin zu 17 % und das beklagte Land zu 83 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 17 %; darüber hinaus tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 14 % und das beklagte Land zu 86 %. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 14 %; darüber hinaus tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Vergütung von Zusatzleistungen beim Neubau des Fachbereichs Chemie der ...-Universität M... im Bereich der Fassade in Anspruch.
Es wird - nach Maßgabe der nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen - auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO - Bl. 1311 ff. d.A.).
Das beklagte Land hatte die Baumaßnahme für die Erstellung des Neubaus Fachbereich Chemie, 1. Bauabschnitt, im Jahre 1996 im offenen Verfahren ausgeschrieben. Die Bekanntmachung des offenen Verfahrens erfolgte u. a. in der M... Zeitung vom 20.07.1996 und enthielt die Bezeichnung "schlüsselfertige Errichtung des Neubaus, Fachbereich Chemie". Grundlage der Ausschreibung waren u. a. ein Leistungsverzeichnis und eine Leistungsbeschreibung; diese Unterlagen wurden in der Folgezeit den Bietern auch überlassen.
In den "Allgemeinen Vorbemerkungen" heißt es auszugsweise (Anlage K1 zur Klageschrift):
"1.1.1 Art und Umfang
Die Leistungen umfassen:
I. Den Neubau des Fachbereichs Chemie, 1. Bauabschnitt
II. ....
III. ....
nach Maßgabe der einzelnen Leistungsverzeichnisse.
4.1
Vom AG zur Verfügung zu stellende Ausführungsunterlagen
Die für die Bauausführung maßgeblichen Ausführungsunterlagen (Ausführungszeichnungen ...) werden dem AN nach der Auftragserteilung rechtzeitig vor Bauausführung .... ausgehändigt.
4.2
Vom AN zu liefernde Ausführungsunterlagen
Die nach dem Vertrag geforderten Ausführungsunterlagen (wie z. B. Werkstattzeichnungen, Elementpläne, Montage-, Einbau- und Schemapläne, Berechnungen usw.) sind bei dem AG rechtzeitig, .... zur Einwilligung für die Bauausführung einzureichen.
In der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis des Gewerks 16 - Metall-Fassade mit Verglasung (Anlage K 2 zur Klageschrift) ist u. a. ausgeführt:
"Die nachfolgende Leistungsbeschreibung kann nur als Qualitätsbeschreibung mit zusätzlichen Einzelpositionen gewertet werden. Der Anbieter wird aufgefordert, die evtl. unvollständigen Beschreibungen durch die umfangreichen Detailpläne zu ergänzen und diese primär zur Angebotsstellung heranzuziehen (gültig für alle Zonen)!".
Die "Zusätzliche technische Vorbemerkungen" (Anlage K 2 der Klageschrift) sehen u. a. Folgendes vor
"02.02
Nach der Auftragserteilung sind die Werk- und Konstruktionspläne 2-fach als Lichtpause zur Genehmigung vorzulegen. ...
0.3.01
Der Auftragnehmer hat nach Auftragserteilung (sofern erforderlich) eine statische Berechnung zu den einzelnen Fassadenteilen ... vorzulegen.
15.01 Aus formalen und technischen Vorstellungen wurden Grundsatzkonstruktionen mit den jeweiligen Anschlüssen, Profilabmessungen, Befestigungen etc. prinzipiell vorgegeben, aus denen der AN das Prinzip des bauschließenden Systems und die Zusammenhänge mit dem Rohbau und den Folgegewerken erkennen kann.
15.02 Der Bieter muss die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachtechnische Ausführung und technische Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck überprüfen. Evtl. erforderliche Ergänzungen sind, soweit diese technisch erforderlich sind, in die EP einzukalkulieren.
15.05 Die technische Umsetzung der Profilen- und Abschlüsse, Elementstöße, Verbindungen, toleranzaufnehmenden Stellen, Verankerungen und Befestigungen verbleibt alleinverantwortlich dem Anbieter.
16.00 Konstruktionsbeschreibung
Die detaillierten Fassadenkonstruktionselemente, Verbindungsmittel, Dimensionen usw. sind den entspr. aussagefähigen Fassadendetailplänen zu entnehmen.
16.01 Forschungsgebäude
a) Umgang/Wartungsgang
...
Die Stahlkonstruktion wird über Flachstahlprofile (Schwerter) an der Rohbaukonstruktion ... befestigt, incl. der erforderlichen Fassadendurchdringung."
Die "Zusätzliche Vertragsbedingungen" (Anlage K1 zur Klageschrift) sehen u. a. in Punkt 1.3 folgende Regelung vor:
"Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht das Leistungsverzeichnis vor".
In einem der Ausschreibung beigefügten Formblatt (EFB-BEKW (1)) heißt es unter Ziff. 03 d:
"Erbringen von Planungsleistungen: Nein" (Anlage K 95).
Die Klägerin legte am 17.09.1996 ein Angebot vor (Anlage B 2). Dabei erklärte die Klägerin in ihrem Anschreiben, dass sie die Gesamtleistung zum Pauschalpreis von brutto 87.808.044,00 DM anbiete. Das beklagte Land sah im Hinblick auf das Angebot der Klägerin einen Klärungsbedarf, so dass es zwischen den Parteien am 7.10.1996 zu einem Aufklärungsgespräch kam. Insoweit wurde eine entsprechende Niederschrift gefertigt (Anlage K 1).
Hier findet sich u. a. folgende Regelung:
"1. .... dieses Preisangebot stellt somit ein Global-Pauschalpreisangebot für sämtliche ausgeschriebenen Leistungen dar.
2. ...
Der Bieter erklärt, dass er für das abgegebene Pauschalpreisangebot das Mengenrisiko trägt ..."
Am 15.11.1996 fand ein weiteres Aufklärungsgespräch statt, wobei ebenfalls eine Niederschrift gefertigt wurde (Anlage K 1).
Dort heißt es auszugsweise:
"III. Ergebnis
1. Das Global-Pauschalpreisangebot beinhaltet die schlüsselfertige Errichtung bzw.
Herstellung .... nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, Ausführungszeichnungen und sonstigen Bestandteilen des Vertrages als Gesamt-Bauziel."
Weiterhin wurde im Rahmen der Niederschrift die Vergütung für die "schlüsselfertige Herstellung der Neubauten" auf eine "Pauschalsumme" in Höhe von brutto 85.583.800,79 DM festgelegt.
Sodann erteilte das beklagte Land der Klägerin unter dem 15.11.1996 schriftlich den Auftrag für die streitgegenständliche Baumaßnahme (Anlage K1) unter Einbeziehung der VOB/B (Ausgabe 1992).
Im Rahmen der folgenden Herstellung des Objekts meldete die Klägerin - jeweils vor der Ausführung - im Hinblick auf verschiedene beabsichtigte Leistungen Mehrkosten an. Die entsprechende Durchführung der Bauleistungen erfolgte im Einverständnis der Beklagten. Die Abnahme des Werkes erfolgte am 5.10.1998.
Unter dem 12.08.1999 rechnete die Klägerin die bereits angemeldeten Mehrkosten ab. Mit Schreiben vom 1.10.1999 lehnte das beklagte Land jegliche Zahlung unter Hinweis auf einen geschlossenen "Pauschalvertrag" ab. Am 13.10.1999 forderte die Klägerin ausdrücklich Zahlung bis zum 27.10.1999.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Nachträge zum Hauptauftrag bezüglich der Fassade (NA-14-A) wie folgt geltend gemacht:
1. NA 14.1: Tragkonstruktion Forschungsgebäude und Lehre
Gegenstand des Nachtrages ist eine Änderung der Fassadentragkonstruktion mit einer Verstärkung der Riegelprofile der horizontalen Glaskonstruktion, einem zusätzlichen Einbau eines Deckenwinkels (umlaufend), eine Verstärkung der Pfosten der senkrechten Glashaltekonstruktion sowie eine Verbreiterung der äußeren Glashalteleisten an die geänderte Unterkonstruktion.
Hier fordert die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.744.065,11 DM netto.
2. NA 14.2: Knickaussteifung Pfosten
Gegenstand des Nachtrages sind zusätzliche Verschraubungen der Zwillingspfosten zur Aussteifung. Geltend gemacht werden insoweit 181.645,20 DM netto.
3. NA. 14.3: Ausklinkungen für den Sonnenschutz
Die Klägerin fordert für eine Ausklinkung an den Unterseiten der Schwerter für die durchlaufende Welle des Sonnenschutzes einen Betrag in Höhe von 5.973,12 DM netto.
4. NA 14.4: Anschlüsse an die Trennwände
a) Für den Einbau von Trennwandpfosten mit durchgehendem Flachstahl im Bereich der Wandanschlüsse fordert die Klägerin einen Betrag in Höhe von 184.987,25 DM netto.
b) Als Zulage für einen verstärkten Flachstahl werden geltend gemacht 119.322,35 DM netto.
c) Bezüglich einer Zulage für den zusätzlichen Anschluss der Trennwandpfosten an bestehende Stahlbeton- und Mauerwerkständer fordert die Klägerin 18.260,55 DM netto.
d) Weiterhin werden geltend gemacht für die Herstellung des Anschlusses in einer verbesserten Qualität (F 90-Qualität) 10.504,40 DM netto.
5. NA 14.6: Erhöhte Blechdicke für den oberen Abschluss der Fassade
Die Klägerin fordert für eine erhöhte Blechdicke des Abschlusses der Fassade durch ein Abschlussblech einen Betrag von 8.533,40 DM netto.
6. NA. 14.7: Geänderte Sonnenschutzkästen
Gegenstand dieses Nachtrages ist die Befestigung des Sonnenschutzes. Insoweit fordert die Klägerin eine Vergütung für den Einbau eines Winkelprofils sowie eines u-förmigen Sonnenschutzkastens in Höhe von 66.211,26 DM netto.
7. NA 14.8: Zusätzliche Gitterrostabdeckung Forschungsgebäude Westseite
Für das Anbringen einer Gitterrostebene im Bereich der Decke über dem Erdgeschoss verlangt die Klägerin einen Betrag von 15.169,20 DM netto.
8. NA 14.9: Geänderte Glasarten Treppenhäuser, Forschungsgebäude
Hier fordert die Klägerin für den zusätzlichen Einbau von EFG-Glasscheiben (Sicherheitsverglasung) einen Betrag in Höhe von 6.410,94 DM netto.
9. NA 14.10: Änderung Glasarten Forschungsgebäude/Sozialräume
Gegenstand des Nachtrages ist der Einbau einer sogenannten "transluzenten Verglasung" an Teilen der Fassade Südseite EG und Nordseite EG, wofür die Klägerin 3.266,33 DM netto verlangt.
10. NA 14.14: Fassadenplanung
Gegenstand dieses Nachtrages ist die Erstellung einer Ausführungsplanung im Hinblick auf die geänderte Tragkonstruktion (vgl. NA 14.1). Für die planerischen Leistungen fordert die Klägerin einen Betrag von 513.702,80 DM netto.
11. NA 14.20: Änderung Tragsystem Glashalle und Glasgang
Für eine Verstärkung der Profile des Tragsystems im Bereich der Glashalle und des Glasganges macht die Klägerin einen Betrag von 2.055.347,81 DM netto geltend.
12. NA 14.22: Zusätzliches Riegelprofil im Bereich der Lüftungsbänder
Gegenstand des Nachtrags ist die Anbringung von zwei Lüftungsbändern im Glasgang und in der Halle, wofür die Klägerin 208.331,50 DM netto fordert.
13. NA 14.24: Geänderte Motoren für Lüftungsflügel
Insoweit beansprucht die Klägerin für den Einbau von Motoren mit Kettenantrieb statt der ursprünglich vorgesehenen Zahnstangen-Motoren aufgrund des zunächst nicht vorgesehenen Einbaus von Kippflügeln einen Betrag von 81.000,00 DM netto.
14. NA 14.25 Zusätzliches Riegelprofil
Gegenstand dieses Nachtrages ist der Einbau eines zusätzlichen Riegels zur Aussteifung der Dachebene, wofür ein Betrag von 95.200,00 DM netto geltend gemacht wird.
15. NA 14.26: Zusätzliche Dachriegel
Für den Einbau von Dachriegeln verlangt die Klägerin 134.378,55 DM netto.
16. NA 14.27: Dehnungsfuge im Übergang Glashalle zu Glasgängen
Gegenstand dieses Nachtrages ist der Einbau von vier Doppelpfosten bezüglich einer erforderlich gewordenen Dehnungsfuge. Für diese Leistung beansprucht die Klägerin einen Betrag von 62.442,32 DM netto.
17. NA 14.28: Verbindungsgang Lehre Glasgang-Dachkonstruktion
Für die Ausführung einer aufwändigen Dachkonstruktion aus Trapezblechtrageschalen fordert die Klägerin einen Betrag von 36.262,91 DM netto.
18. NA 14.29: Übergang zwischen Lehre und Glasgang-Fassadenkonstruktion
Gegenstand des Nachtrages ist der Einbau von zusätzlichen Riegelprofilen und Dehnungsfugen im Bereich des Überganges zwischen Lehre und Glasgang. Hierbei macht die Klägerin 14.022,43 DM netto geltend.
19. NA 14.30: Geänderte Glasarten Glasgang und Glashalle
Für die eingebauten Glassorten, insbesondere eine 2-Scheiben-Isolierverglasung in den Glasgängen sowie Sicherheitsgläsern fordert die Klägerin - zunächst - 886.793,30 DM netto.
20. NA 14.31: Änderung des Glasüberstandes
Für eine Änderung des Dachüberstandes - Ausbildung der Kante als Stufenfalz - verlangt die Klägerin einen Betrag von 37.099,00 DM netto.
21. NA 14.32: Neue Richtlinie Überkopfverglasung
Im Hinblick auf die Berücksichtigung einer am 1.01.1997 eingeführten neuen Richtlinie "Überkopfverglasung" fordert die Klägerin für den Einbau eines stärkeren Isolierglases einen Betrag von 135.585,00 DM netto.
22. NA 14.60: Änderung Riegelprofile in der Bibliothek
Gegenstand dieses Nachtrages ist der Einbau eines Riegelprofils als Schweißprofil. Für diese Leistung verlangt die Klägerin einen Betrag von 20. 540,90 DM netto.
23. NA 14.70: Fassade Dienstzimmer-Gebäude-Fensterbänder
Für die geforderte Übereinstimmung aller Ansichtsbreiten der Pfosten und Rahmenprofile auch im Bereich der Fassade des Dienstzimmer-Gebäudes beansprucht die Klägerin einen Betrag von 80.017,70 DM netto.
24. NA 14.71: Fassade Dienstzimmer-Gebäude - Änderung Fassadeneinteilung
Im Hinblick auf die vom beklagten Land geforderte Anbringung horizontaler Riegelprofile in der Ostfassade macht die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.262,59 DM netto geltend.
Aufgrund dieser Nachträge hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 4.660.641,91 € nebst Zinsen zu zahlen.
Das beklagte Land hat insoweit beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.152.689,17 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, es liege eine Mischform eines Pauschalpreisvertrages vor, da dem Vertrag einerseits eine detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zugrunde liege, andererseits aber das Leistungsziel mit einem globalen Element ("schlüsselfertige Errichtung bzw. Herstellung") versehen sei. Dabei müssten zunächst die Detailregelungen der globalen Regelung vorgehen, da allein ein Zusatz wie "schlüsselfertige Leistung" nicht geeignet sei, gegenüber einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang des vereinbarten Pauschalpreises zu erweitern. Es sei keine grundsätzliche Loslösung von der Angebotsgrundlage erstrebt worden.
Zu den einzelnen Nachträgen hat das Landgericht wie folgt ausgeführt:
1. NA 14.1: Tragkonstruktion Forschungsgebäude und Lehre
Hier wurde eine Vergütungspflicht des beklagten Landes verneint.
Gestützt auf die Feststellungen des Sachverständigen führt das Landgericht insoweit aus, es habe sich aus den zur Verfügung stehenden Zeichnungen durch einfache statische Überschlagsberechnung ergeben, dass es bei einer Gesamtlastabtragung der Fassade über die Schwerter in den Anschlusspunkten zu Überlastungen kommen würde. Eine Abtragung der gesamten Lasten der Fassade allein über die Schwerter habe nicht dem Bausoll entsprochen.
Damit habe nicht die ursprüngliche Planung der Klägerin, sondern erst ihre spätere Planung dem Bausoll entsprochen, so dass hieraus eine Vergütungsfähigkeit nicht abgeleitet werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
2. NA 14.2: Knickaussteifung Pfosten
Insoweit wurde der klägerische Anspruch verneint.
Begründet wird dies damit, es ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Ausführung von Bindeblechen keine außergewöhnliche Maßnahme darstelle. Es habe sich um einen üblichen technischen Standard gehandelt, wobei einem versierten Fassadenplaner erkennbar gewesen sei, dass der Einbau der Bindebleche erforderlich sei. Die Knickaussteifung der Pfosten gehöre daher zu den vom Pauschalpreis für eine schlüsselfertige Errichtung umfassten Leistungen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
3. NA 14.3: Ausklinkungen für den Sonnenschutz
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, dass das Erfordernis der Herstellung von Ausklinkungen aus den Prinzipzeichnungen hervorgehe, so dass die Ausklinkungen zum vertraglich ohne Mehrpreis geschuldeten Bausoll gehören würden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
4. NA 14.4: Anschlüsse an die Trennwände
a) Im Hinblick auf die Herstellung und Lieferung von Trennwandpfosten mit durchgehendem Flachstahl wurde der Vergütungsanspruch in Höhe von 59.619,84 DM netto zuerkannt. Das Landgericht führt hierzu aus, es habe nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund unterschiedlicher Plandarstellungen bei der Kalkulation die Auffassung vertreten werden können, die in Plan Nr. 16-060 dargestellte Flachstahlkonstruktion sei nicht geschosshoch durchlaufend vorgesehen. Die Freigabe von Ausführungszeichnungen mit einem durchgehenden Flachstahl stelle eine vergütungspflichtige Erweiterung des Bausolls dar.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
b) Aufgrund der geltend gemachten Zulage für Flachstahl wurde eine Vergütung in Höhe von 119.322,35 DM netto zugesprochen.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
c) Für die zusätzlichen Anschlüsse der Trennwandpfosten an die bestehenden Stahlbeton- und Mauerwerksständer wurde der geltend gemachte Betrag von 9.228,45 DM netto zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
d) Eine Vergütungspflicht für die Herstellung des Anschlusses in F90-Qualität wurde verneint.
Dies wird von Seiten der Klägerin nicht angegriffen.
5. NA 14.6: Erhöhte Blechdicke für den oberen Abschluss der Fassade
Insoweit wurde der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 8.533,40 DM netto zuerkannt.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
6. NA 14.7: Geänderte Sonnenschutzkästen
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da die Herstellung von Sonnenschutzkästen zu dem für die schlüssigfertige Errichtung von vornherein geschuldeten Bausoll gehöre und daher mit dem Pauschalpreis abgegolten sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
7. NA 14.8: Zusätzliche Gitterrostabdeckung Forschungsgebäude Westseite
Hierzu hat das Landgericht den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 15.169,20 DM netto zuerkannt.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht mit der Berufung angegriffen.
8. NA 14.9: Geänderte Glasarten Treppenhäuser Forschungsgebäude
Das Landgericht hat den geforderten Betrag von 6.410,94 DM netto zugesprochen.
Hiergegen wendet sich das beklagte Land nicht.
9. NA 14.10: Änderung Glasarten Forschungsgebäude/Sozialräume
Auch insoweit wurde der geltend gemachte Betrag von 3.266,33 DM netto zugesprochen.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
10. NA 14.14: Fassadenplanung
Das Landgericht hat den Anspruch verneint, auch wenn die Klägerin eine vom beklagten Land geforderte und von Beklagtenseite beizubringende neue Ausführungsplanung für die Fassade erstellt habe. Allerdings habe die ursprünglich von der Klägerin vorgenommene Planung hinsichtlich der Statik der Fassade nicht dem Bausoll entsprochen. Insoweit bestehe ein Schadensersatzanspruch des beklagten Landes gerichtet auf Freistellung von den durch die neue Ausführungsplanung entstandenen Kosten.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
11. NA 14.20: Änderung Tragsystem Glashalle und Glasgang
Das Landgericht hat einen Vergütungsanspruch verneint mit der Begründung, es liege weder eine Änderung des Bauentwurfs vor, noch sei eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert worden. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen seien zwar in verschiedenen Plänen bestimmte Details dargestellt worden, andererseits hätte aber bei Angebotsabgabe durch die Klägerin ein Spielraum bestanden, welche Ausführung später gewählt werden sollte. Der Bieter müsse bedenken, dass bei einer als Grundkonzept wiedergegebenen Prinzipdarstellung die eingezeichneten Details nicht unabänderlich feststünden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
12. NA 14.22: Zusätzliches Riegelprofil im Bereich der Lüftungsbänder
Das Landgericht hat den geltend gemachten Betrag von 208.331,50 DM netto zuerkannt und hierzu ausgeführt, das beklagte Land habe nachträglich Lüftungsbänder gefordert, die aus den bei Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Zeichnungen nicht hinreichend ersichtlich gewesen seien. Daher liege eine vergütungspflichtige Zusatzleistung aufgrund einer das ursprünglich vertraglich geschuldete Bausoll erweiternden Anordnung vor.
Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit der Berufung.
13. NA 14.24: Geänderte Motoren für Lüftungsflügel
Das Landgericht hat den geltend gemachten Betrag von 81.000 DM netto zuerkannt.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
14. NA 14.25: Zusätzliches Riegelprofil
Auch insoweit hat das Landgericht den geforderten Betrag in Höhe von 95.200 DM netto
zugesprochen.
Dies wird mit der Berufung nicht angegriffen.
15. NA 14.26: Zusätzliche Dachriegel
Das Landgericht hat den Anspruch in Höhe von 134.378,55 DM netto zuerkannt und ausgeführt, es müsse nach den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass sich das Erfordernis der Riegel aus den bei der Kalkulation zur Verfügung stehenden Zeichnung nicht ergeben habe, ihre vom beklagten Land verlangte Ausführung jedoch erforderlich gewesen sei.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes mit der Berufung angegriffen.
16. NA 14.27: Dehnungsfuge im Übergang Glashalle zu Glasgängen
Das Landgericht hat den Anspruch verneint und ausgeführt, nach den Angaben des Sachverständigen seien die Dehnungsfugen im Rohbau in der Fassadenkonstruktion fortzuführen gewesen. Die Ausführung der Dehnungsfuge sei demnach eine dem Bausoll entsprechende nicht vergütungspflichtige Maßnahme.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
17. NA 14.28: Verbindungsgang Lehre-Glasgang-Dachkonstruktion
Insoweit wird der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 36.262,91 DM netto zuerkannt.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
18. NA 14.29: Übergang zwischen Lehre und Glasgang-Fassadenkonstruktion
Auch insoweit wurde der geforderte Betrag in Höhe von 14.022,43 DM netto zugesprochen.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes ebenfalls nicht angegriffen.
19. NA 14.30: Geänderte Glasarten, Glasgang und Glashalle
Das Landgericht hat einen Betrag von 886.793,30 DM netto zuerkannt mit der Begründung, das beklagte Land habe über die in einer ersten Nachtragsvereinbarung vorgesehene Doppelverglasung hinsichtlich der Halle hinaus eine Doppelverglasung auch der Gänge und eine verbesserte Glasqualität gefordert.
Zwar habe der Sachverständige Mehrkosten mit insgesamt 1.026.965,60 DM netto angegeben, im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO könne jedoch lediglich der sich aus der Klageschrift ergebende Betrag in Höhe von 886.793,30 DM netto zugesprochen werden.
Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
20. NA 14.31: Änderung des Glasüberstandes
Das Landgericht hat den geltend gemachten Betrag in Höhe von 37.099 DM netto zuerkannt.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
21. NA 14.32: Neue Richtlinie Überkopfverglasung
Auch insoweit wurde die Forderung in Höhe von 135.585 DM netto zugesprochen.
Dies wird mit der Berufung nicht angegriffen.
22. NA 14.60: Änderung Riegelprofil in der Bibliothek
Das Landgericht hat insoweit die Klage abgewiesen und ausgeführt, das Erfordernis eines stärkeren Profils sei aufgrund der Bauunterlagen erkennbar gewesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
23. NA 14.70: Fassade Dienstzimmergebäude-Fensterbänder
Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 80.017,70 DM netto zugesprochen und ausgeführt, es sei nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Abgabe des Angebots weder aus den vorliegenden Zeichnungen noch aus den Leistungsbeschreibungen hervorgegangen, dass die vom beklagten Land nachträglich gewünschte Sonderausführung herzustellen gewesen sei.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
24. NA 14.71: Fassade Dienstzimmergebäude-Änderung Fassadeneinteilung
Der geforderte Betrag in Höhe von 13.262,59 DM netto wurde zugesprochen mit der Begründung, der Sachverständige habe festgestellt, dass der im Ausschreibungsverfahren vorgelegte Plan die später bei der Freigabe skizzenhaft eingezeichneten und sodann ausgeführten Riegel noch nicht enthalten habe.
Dies wird von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in dem oben bezeichneten Umfang weiter.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens führt sie aus,
ihr stehe aufgrund zusätzlich erbrachter Leistungen eine Vergütung für die geltend gemachten Nachträge zu.
Die von ihr vertraglich geschuldete Leistung und damit das Bausoll bestimme sich allein danach, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen (Baubeschreibung mit Leistungsverzeichnis und Plänen) beschrieben sei. Im Hinblick auf die im Rahmen der Ausschreibung vorhandenen 94 Ausführungspläne habe aus Sicht des Bieters zumindest eine für die Angebotsbearbeitung abschließende Ausführungsplanung vorgelegen, durch welche die Fassade komplett näher bestimmt gewesen sei. Das Bausoll bestimme sich daher nach den in dieser Planung näher bestimmten Leistungen. Änderungen gegenüber dieser Planung seien Abweichungen vom Bausoll und damit vergütungspflichtig.
Auch die Aufnahme globaler Elemente in den Vertrag (insbesondere die "schlüsselfertige" Errichtung) habe nicht zu einer Erweiterung des von ihr zu erbringenden Leistungsumfanges geführt. Insbesondere sei im Rahmen der Aufklärungsgespräche vom 07.10.1996 und 15.11.1996 lediglich klargestellt worden, dass auch die Vergütung für die laut Ausschreibung nach Einheitspreisen und tatsächlich ausgeführter Menge abzurechnenden Positionen pauschaliert werde, so dass es sich bei der Summe von 87.800,008,44 DM (s. Bl. 1568 d.A.) um eine Gesamtpauschale gehandelt habe. Die Grundlage der Pauschalierung seien jedoch die der Ausschreibung beigefügten Pläne geblieben. Insbesondere die Verwendung des Begriffes "schlüsselfertig" sei nichts anderes als die Wiederholung der Bezeichnung des Bauvorhabens. Die Ausfüllung der im Einzelnen konkret beschriebenen Leistungen sei hiermit nicht im Wege der Vorgabe eines Leistungsziels der Klägerin überlassen worden. Im Rahmen der Aufklärungsgespräche sei daher auch nicht geäußert worden, dass mit dem angebotenen Pauschalpreis mehr abgegolten sein sollte, als die in Ausschreibungsunterlagen beschriebenen Leistungen.
Auch die Regeln der ZTV stünden einer Vergütung für erbrachte Mehrleistungen nicht entgegen. Insbesondere ergebe sich aus Ziffer 10.03, wonach die Profilabmessungen aus den Planunterlagen zu entnehmen seien, dass die in den Planunterlagen näher beschriebenen Profilabmessungen Bausoll seien. Insoweit habe vom Bieterhorizont aus betrachtet auch kein Grund vorgelegen, an der Richtigkeit und fachlichen Korrekt- sowie Realisierbarkeit der dem Vertrag zugrundeliegenden Fassadenplanung zu zweifeln.
Im Hinblick auf Lücken oder Fehler in der Leistungsbeschreibung sei zu beachten, dass es keine vorvertragliche Hinweispflicht des Auftragnehmers gebe, deren Verletzung dazu führen könnte, dass etwas Bausoll werde, was in der Leistungsbeschreibung nicht oder anders beschrieben sei. Insoweit sei auch die Frage einer Erkennbarkeit einer Lücke oder eines Fehlers ohne Relevanz. Entscheidend sei ausschließlich, ob eine Leistung beschrieben oder ob sie nicht oder anders beschrieben sei.
Schließlich stünde der Klägerin bei einem wirksam vereinbarten Bausoll erweiternden globalen Element jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land zu. Würde sie anstelle der konkreten Profilabmessungen aus den Detailplänen aufgrund einer technischen Erforderlichkeit ein anderes Profil schulden, wäre sie aufgrund einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung irregeführt worden.
Zu den einzelnen Nachträgen trägt die Klägerin wie folgt vor:
NA 14.1 - Berufung der Klägerin -
Bezüglich des Anschlusses der Fassade an den Rohbau ergebe sich aus der Leistungsbeschreibung, dass an sogenannten Einbauteilen, die in die Decken des Rohbaus einzubetonieren waren, Stahlschwerter zu befestigen gewesen seien, an denen sodann neben einem Fluchtgang die Fassade anzuschließen gewesen sei. Die von ihr nach Auftragserteilung veranlasste statische Berechnung sei sodann vom Prüfingenieur verworfen worden, woraufhin das beklagte Land die Planung für eine andere Befestigung der Fassade (nicht an den Schwertern) - unstreitig - verlangt hat. Die daraufhin vorgelegte geänderte Ausführungsplanung wurde durch das beklagte Land freigegeben. Die Änderungen des gesamten Fassadentragsystems hätten aufgrund der notwendig gewordenen Änderungen der Profilabmessungen sowie der Anbringung eines Winkels zu Stahlmehrmengen und damit zu weiteren Kosten in Höhe von 2.744.065,11 DM netto geführt. Da diese Ausführungsart in den Plänen nicht enthalten war, liege insoweit eine Abweichung vom Bausoll vor. Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass sich aus den Zeichnungen durch einfache statische Überschlagsrechnungen ergebe, dass es bei einer Gesamtabtragung der Fassade über die Schwerter in den Anschlusspunkten zu Überlastungen kommen würde. In diesen Zeichnungen sei ausdrücklich die Schwertkonstruktion dargestellt. Danach habe der Anschluss sowohl der Fassade als auch des Fluchtganges eindeutig an die Schwerter erfolgen sollen. Weiterhin habe die Klägerin weder im Angebotsstadium eine statische Überschlagsrechnung durchführen müssen, noch habe hierzu eine Veranlassung bestanden. Eine solche statische Überschlagsrechnung hätte im Übrigen dazu geführt, dass ein Anschluss der Fassade an die Schwerter entsprechend der ursprünglichen Planung statisch möglich gewesen wäre. Auch Bauwerkstoleranzen hätten insoweit der ursprünglichen Planung nicht entgegen gestanden.
Die Frage, warum es letztlich zu einer Änderung der Fassadenaufhängung gekommen ist, sei nicht relevant. Hintergrund seien jedoch ausschließlich statische Bedenken des Prüfingenieurs gewesen, die das beklagte Land zu einer Umplanung veranlasst hätten.
Daher stehe ihr der geltend gemachte Betrag im Hinblick auf die geänderte Tragkonstruktion zu.
NA 14.2 - Berufung der Klägerin -
Im Hinblick auf die Knickaussteifung der Pfosten stehe ihr der geltend gemachte Betrag in Höhe von 181.645,20 DM zu.
Die Klägerin habe durchaus erkannt, dass nach der Ausschreibungsplanung eine Aussteifung der Zwillingspfosten erforderlich und daher geschuldet sei. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass die Aussteifung durch die in den Plänen beschriebenen horizontalen T50-Riegelprofile erfolgen sollte beziehungsweise durch Verschraubungen genau an den Stellen, wo die T50-Riegelprofile anschließen. Geltend gemacht würden Mehrkosten im Hinblick auf zusätzliche Verschraubungen zwischen den jeweiligen horizontalen Riegelprofilen. Insoweit handele es sich um eine - von der Beklagtenseite freigegebene - Änderung im Hinblick auf die beschriebene Leistung und damit des Bausolls.
Sie habe auch davon ausgehen dürfen, dass die in den Plänen beschriebenen Verschraubungen ausreichend gewesen seien.
NA 14.3 - Berufung der Klägerin -
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr für Ausklinkungen für den Sonnenschutz der geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.973,12 DM zu.
Auszugehen sei hier von der Zeichnung 241-4-A-16-058, die die Fassade zum Gegenstand habe. In diesem Plan seien Ausklinkungen für den Sonnenschutz nicht beschrieben. Lediglich aus den Detailplänen zum Gewerk 17 (Sonnenschutz) seien entsprechende Ausklinkungen dargestellt. Pläne für das Gerwerk 17 (Sonnenschutz) seien jedoch zur Bestimmung des Bausolls für das Gewerk 16 (Fassade) ohne Relevanz.
NA 14.4 - Berufung des beklagten Landes -
Zu 4. a: durchgehender Flachstahl
Zu Recht habe das Landgericht den geltend gemachten Betrag in Höhe von 59.619,84 DM zuerkannt. Vertraglich geschuldet seien einzelne Flachstahllaschen und keine durchgehenden Flachstahllaschen gewesen. In den maßgeblichen Ausschreibungsplänen 2414-A-4-16-057/58 seien keine durchgehenden Flachstahllaschen dargestellt worden. Demgegenüber sei der Flachstahl in der Zeichnung 2414-A-16-088 schraffiert dargestellt, so dass insoweit von einem durchgehenden Flachstahl ausgegangen werden könnte. Daher sei derselbe Flachstahl in den Ausschreibungsplänen unterschiedlich dargestellt. Diese Diskrepanz sei der Klägerin bei der Angebotsbearbeitung nicht aufgefallen und habe ihr auch nicht auffallen müssen. Daher habe sie davon ausgehen können, dass der Flachstahl nicht durchgehend vorgesehen sei.
Zu 4. c:
Zu Recht habe das Landgericht den geltend gemachten Betrag in Höhe von 9.228,45 DM für den zusätzlichen Anschluss der Trennwandpfosten an bestehende Stahlbeton- und Mauerwerksständer zugesprochen. Das Bausoll lasse sich dem Plan 2414-A-4-16-060 entnehmen, in dem die übliche dauerelastische Abdichtung dargestellt sei. Im Hinblick auf die tatsächlich ausgeführte Versiegelung mit einem vorkomprimierten Abdichtungsband und einer zusätzlichen Folie sei daher von dem Bausoll abgewichen worden.
NA 14.7 - Berufung der Klägerin -
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr im Hinblick auf die geänderten Sonnenschutzkästen der geltend gemachte Betrag von 66.211,26 DM zu.
Zutreffend sei das Landgericht noch davon ausgegangen, dass anstelle des ursprünglich vorgesehenen Flachstahls ein Winkelprofil und insbesondere ein zusätzlicher U-förmiger Sonnenschutzkasten ausgeführt worden ist. Die von ihr zugesagte Kostenneutralität habe sich ausschließlich auf die Ausführung eines Winkels statt des in den Ausschreibungsplänen vorgesehenen Flachstahls bezogen. Im Hinblick auf den aus optischen Gründen verlangten U-förmigen Sonnenschutzkasten sei dagegen eine Kostenneutralität nicht vereinbart worden, so dass die der Höhe nach unstreitigen Mehrkosten aufgrund der entsprechenden Anordnung des beklagten Landes zu vergüten seien. Die entsprechende Behauptung des beklagten Landes habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht bestätigt.
NA 14.14 - Berufung der Klägerin -
Zu Unrecht habe das Landgericht für die erfolgte Fassadenplanung den geltend gemachten Betrag von 513.702,80 DM versagt.
Zutreffend gehe das Landgericht aufgrund Ziffer 4.1 der Allgemeinen Vorbemerkungen davon aus, dass die Ausführungsplanung der Fassade vom beklagten Land zu erstellen gewesen sei. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe mit der von Seiten des beklagten Landes geforderten Ausführungsplanung lediglich einen Schadensersatzanspruch des beklagten Landes erfüllt, sei fehlerhaft.
Geschuldet sei von der Klägerin lediglich eine statische Berechnung, die sie auch auf Grundlage der Planung des beklagten Landes (Aufhängung der Fassade an den Schwertern) vorgelegt habe. Hierbei habe sie selbst auch keine Planungsleistungen von Seiten der Streithelfer verlangt. Nach der sich anschließenden Prüfung der statischen Berechnung durch den Prüfingenieur habe das beklagte Land in jedem Fall die entsprechenden Ausführungsplanungen erbringen und der Klägerin zur Verfügung stellen müssen. Unstreitig ist das beklagte Land dem nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr die Klägerin mit der erforderlichen Ausführungsplanung betraut. Vor diesem Hintergrund sei ein Schaden auf Seiten des beklagten Landes nicht ersichtlich und ihre erbrachten Arbeiten seien mithin vergütungspflichtig.
NA 14.20 - Berufung der Klägerin -
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr im Hinblick auf die Änderung des Tragsystems im Bereich Glashalle/Glasgang der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.055.347,81 DM zu.
Das Bausoll ergebe sich aus den detaillierten Angaben der Profilabmessungen in den Ausschreibungsplänen, insbesondere aus dem Detailplan 2414-A-4-16-032 (Flachstahl 50/20/Flachstahl 2x100/10/querlaufendes T50-Riegelprofil).
Im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Anordnung einer geänderten Ausführung (Flachstahl 60/20/Flachstahl 2x120/15/querlaufendes Riegelprofil T50 als Riegelprofil IPE140) seien die damit verbundenen Mehrkosten zu vergüten.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe für die Klägerin insoweit auch kein Spielraum bestanden. Die Profilabmessungen seien in den Ausschreibungsplänen eindeutig festgelegt worden. Daher könne insoweit auch nicht von einer "Prinzipdarstellung" ausgegangen werden. Insbesondere sei Ziffer 10.03 der ZTV zu berücksichtigen, wonach die Profilabmessungen der Planunterlagen zu entnehmen seien. Entsprechend habe die Klägerin auch kalkuliert.
NA 14.22 - Berufung des beklagten Landes -
Im Hinblick auf das zusätzliche Riegelprofil im Bereich der Lüftungsbänder habe das Landgericht zu Recht den geltend gemachten Betrag in Höhe von 208.331,50 DM zuerkannt.
Das entsprechende Bausoll sei aus den zur Ausschreibung vorliegenden Fassadenplänen zu entnehmen gewesen. Hierbei hätten Lüftungsbänder nicht erkannt werden können, die Fassade sei dort geschlossen dargestellt worden. Soweit Lüftungsbänder in einem Ansichtsplan eingezeichnet worden seien, habe der speziellere Plan bezüglich der Fassade im Rahmen der Kalkulation berücksichtigt werden müssen. Insoweit könne auch von einem Widerspruch nicht ausgegangen werden, so dass eine Hinweispflicht auf Seiten der Klägerin nicht bestanden habe. Im Übrigen wäre auch bei Erkennen eines eventuellen Widerspruches der hier geltend gemachte Mehraufwand zu kalkulieren gewesen.
NA 14.26 - Berufung des beklagten Landes -
Zu Recht habe das Landgericht der Klägerin für zusätzliche Dachriegel die begehrte Vergütung in Höhe von 134.378,55 DM zuerkannt.
Die Dachkonstruktion - und damit das entsprechende Bausoll - sei in dem Plan 2414-A-4-16-056 dargestellt. Hieraus ergebe sich, dass die Glasscheiben im Bereich des Glasganges von der Firste bis zu den Wänden durchlaufen, also nicht durch senkrecht zu den Sparren verlaufende Riegelprofile unterbrochen sein sollten. Im Hinblick auf die von Seiten des beklagten Landes geforderte Änderung - Unterbrechung der Glasscheiben durch zusätzliche Riegelprofile - lägen vergütungspflichtige Abweichungen des Bauists vom Bausoll vor. Dabei seien diese zusätzlichen Riegelprofile technisch nicht nötig gewesen, sondern seien von Seiten des beklagten Landes aus optischen Gründen gefordert worden.
NA 14.27 - Berufung der Klägerin -
Im Hinblick auf die zunächst geltend gemachten Kosten für eine Dehnungsfuge in Höhe von 62.442,32 DM hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2010 ausdrücklich einen entsprechenden Verzicht erklärt (Bl. 2120 d.A.).
NA 14.30 - Berufung beider Parteien -
Bezüglich der geänderten Glasarten im Bereich Glasgang/Glashalle habe das Landgericht den zunächst geltend gemachten Betrag von 886.793,30 DM zu Recht zuerkannt.
Allerdings hätte das Landgericht - ohne dass § 308 Abs. 1 ZPO entgegen gestanden hätte - den von Seiten des Sachverständigen ermittelten Betrag in Höhe von 1.026.965,60 DM zusprechen müssen.
Für die Beurteilung dieses Nachtrages sei es ohne Relevanz, welche Glasarten im Einzelnen in den Ausschreibungsplänen vorgesehen waren. Das beklagte Land übersehe hierbei, dass mit der ersten Nachtragsvereinbarung vom 15.07.1997 eine Klarstellung dahingehend getroffen worden sei, dass abweichend von der ursprünglichen Ausschreibung die Glashalle mit einer 2-Scheiben-Isolierverglasung auszuführen gewesen sei und die Wände der Glasgänge mit Einfachverglasung sowie die Glasdächer durchgängig mit 2-Scheiben-Isolierung, und zwar mit jeweils näher beschriebenen Qualitäten. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind insoweit - unstreitig - nicht Gegenstand des Nachtrages. Das maßgebliche Bausoll werde daher ausschließlich durch diese erste Nachtragsvereinbarung bestimmt. Gegenstand des Nachtrages seien ausschließlich erneute nachfolgend geforderte Änderungen für die Wände der Glasgänge sowie im Hinblick auf die Glasqualität bei den Wänden und Dächern der Glasgänge nach der Festlegung aus der ersten Nachtragsvereinbarung. Insoweit sei das beklagte Land im Hinblick auf die - nunmehr unstreitige - tatsächliche Ausführung der Glasarten entsprechend vergütungspflichtig.
Bei der Unterposition 14.30.40.1 gehe es um die Ausklinkungen, die wegen der Umstellung von Einfachverglasung auf 2-Scheiben-Isolierverglasung erforderlich geworden seien. Diese Kosten habe der Sachverständige geprüft und bestätigt. Gleiches gelte für die Unterposition 14.30.40.2 für den "Modellzuschlag".
Gegenstand der Unterposition 14.30.40.3 seien die erhöhten Glasqualitäten im EG-Bereich bis 2 m Höhe in den Glasgängen. Vorgesehen sei in der ersten Nachtragsvereinbarung insoweit der Glastyp 2 (senkrechte Einfachverglasung mit Sonnenschutz im Glasgang). Tatsächlich wurde eine 1-Scheiben-Isolierverglasung mit Verbundsicherheitsglas ausgeführt. Die entsprechenden Mehrkosten seien vom Sachverständigen geprüft und bestätigt worden.
Weiterhin seien die Mehraufwendungen zur Unterposition 14.30.40.4 im Hinblick auf die Anpassung des Dachanschlusses über dem Dienstzimmer an die erhöhten Glasqualitäten vom Sachverständigen bestätigt worden.
Die Unterposition 14.30.50 betreffe die Änderung der Glasarten im Bereich der Bibliothek. Insoweit sei eine Änderung der Glasarten durch die erste Nachtragsvereinbarung nicht erfolgt, so dass das Bausoll der Ausschreibung zu entnehmen sei. Im Hinblick auf die unstreitig erfolgte Änderung der Glasart sei diese Leistung entsprechend vergütungspflichtig, wobei der Sachverständige auch insoweit die geltend gemachten Kosten überprüft habe.
NA 14.60 - Berufung der Klägerin -
Soweit die Klägerin zunächst eine Mehrvergütung in Höhe von 20.540,90 DM für eine Änderung des Riegelprofils im Bereich der Bibliothek gefordert hat, erfolgte auch insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2010 ein Verzicht (Bl. 2120 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Abänderung des am 14.03.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az. 9 O 281/00, zu verurteilen, an die Klägerin 4.586.849,08 EUR nebst Zinsen für die Zeit vom 28.10.1999 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfacilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz), für die Zeit von Rechtshängigkeit bis zum 31.12.2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.06.1998 sowie seit dem 1.01.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB p.a. zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie
unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Nachträge NA 14.4 - b), NA 14.6, NA 14.8, NA 14.9, NA 14.10, NA 14.24, NA 14.25, NA 14.28, NA 14.29, NA 14.31, NA 14.32, NA 14.70, NA 14.71 -
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14.03.2008 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens führt das beklagte Land aus,
aus den Vereinbarungen im Rahmen der Aufklärungsgespräche vom 7.10.1996 und 15.11.1996 ergebe sich, dass die Parteien keinen "Detail-Pauschalvertrag" mit Mengenpauschalierug gewollt hätten. Vielmehr sei auch die Leistungsseite dahingehend pauschaliert worden, dass die Klägerin eine schlüsselfertige und funktionsfähige Einheit zu einem bestimmten Datum und zu einem bestimmten Preis zu errichten gehabt habe. Auszugehen sei daher von einem "Global-Pauschalvertrag". Dabei sei dasjenige, was im Detail geregelt sei, Leistungsinhalt. Soweit die Leistungsbeschreibung jedoch nicht bis ins Einzelne detailliert ausgestaltet sei und beispielsweise durch Generalklauseln im Vertrag (schlüsselfertige Erstellung) ergänzt werde, müsse auch das sogenannte globale Element Berücksichtigung finden. Es sei insoweit zu fragen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Zusatzarbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis beschrieben seien, zum allgemeinen Leistungsziel gehören würden. Sei dies der Fall, könne keine gesonderte Vergütung verlangt werden. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich, dass das Gewerk 16 - Fassade - lediglich funktional ausgeschrieben worden sei. Aus dem Leistungsverzeichnis ergebe sich eindeutig, dass die Leistungsbeschreibung insoweit nur als Qualitätsbeschreibung mit zusätzlichen Einzelpositionen gewertet werden könne. Daher sei das Leistungsverzeichnis nicht detailliert beschrieben. Vor diesem Hintergrund habe die Planung und die Anbindung der Fassade an den Rohbau der Klägerin oblegen. Insbesondere aus dem in das Vertragswerk aufgenommenen Begriff der "schlüsselfertigen Errichtung" lasse sich entnehmen, dass alle in dem Leistungsverzeichnis und in den Plänen enthaltenen Leistungen auszuführen gewesen seien sowie auch diejenigen Leistungen, die nicht explizit in den Leistungsbeschreibungen genannt gewesen seien, die jedoch nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar - planbar - gewesen seien. Hintergrund der Aufnahme globaler Elemente sei gewesen, dass im Rahmen der Aufklärungsgespräche vom 17.10.1996 und 15.11.1996 zwischen den Parteivertretern vereinbart worden sei, dass der von Seiten der Klägerin angebotene Betrag ein Festbetrag für alle Leistungen darstellen sollte, die im Leistungsverzeichnis und in den Plänen enthalten und darüber hinaus für eine funktionstüchtige Herstellung des Gebäudes erforderlich sein würden, unabhängig davon, ob die entsprechenden Leistungen explizit im Leistungsverzeichnis genannt gewesen seien oder nicht. Insoweit hätten die Vertreter der Klägerin die Vorgabe des allgemeinen Leistungsziels akzeptiert. Man sei sich auch darüber einig gewesen, dass das Leistungsverzeichnis lediglich die Mindestqualität sichernde Leistungen vorsehen würde und der Klägerin in vielen Bereichen ein weiter Ausführungsspielraum übertragen worden sei.
Zu den einzelnen Nachträgen trägt das beklagte Land wie folgt vor:
NA 14.1 - Berufung der Klägerin -
Im Hinblick auf die Tragkonstruktion stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aufgrund der durch die Umplanung veranlassten Mehrkosten nicht zu.
Zu beachten sei, dass die Fassade im Zeitpunkt der Ausschreibung keineswegs durchgeplant gewesen sei. Tatsächlich seien in den Ausschreibungsplänen keine konkreten Vorgaben gemacht worden. Vorgelegen hätten lediglich Prinzipzeichnungen, die das gesamte System nicht abschließend festgelegt hätten. Ersichtlich habe den Ausschreibungsplänen auch keine abschließende statische Berechnung zugrunde gelegen, so dass auch die wesentlichen Details diesen nicht zu entnehmen gewesen seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Pläne 2414-A-4-16-088 sowie -066.
Daher könnte das Bausoll diesen Fassadenplänen nicht entnommen werden. Auch aus den ZTV's ergebe sich eindeutig, dass die Planung und die Anbindung der Fassade an den Rohbau Leistungspflicht der Klägerin gewesen sei. Dabei habe die Klägerin Bauwerkstoleranzen berücksichtigen müssen. Anzulasten sei der Klägerin hier, dass sie durch eine vorzeitige Einbetonierung der Einbauteile in den Rohbau den sich aus den Plänen ergebenden Spielraum bezüglich des Anschlusses der Fassade an den Rohbau zunichte gemacht habe. Es sei auch Aufgabe der Klägerin gewesen, die erforderliche Fassadenstatik zu erstellen. Erst aus dieser statischen Berechnung habe sich die notwendige Dimensionierung ergeben können. Es sei daher für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die endgültige Dimensionierung der Knoten ihr oblegen habe. Daran anknüpfend sei es ihre Aufgabe gewesen, die prinzipiellen Vorgaben technisch in eine geeignete Konstruktion unter Einbeziehung der statischen und bauphysikalischen Anforderungen umzusetzen. Die von der Klägerin vorgelegte statische Berechnung sei vom Prüfingenieur bemängelt worden, da aufgrund der beabsichtigten Konstruktion eine größere Bolzenbiegung entstehen würde. Die dadurch erforderlich gewordene Umplanung sei insoweit ausschließlich der Klägerin anzulasten. Schließlich müsse beachtet werden, dass die Planung und Anbindung der Fassade nach den prinzipiellen Vorgaben der Leistungsbeschreibung auch ohne die mit dem Nachtrag geltend gemachten stärkeren Profile, einen zusätzlichen Deckenwinkel und eine Verbreiterung der Glashalteleisten unter Ausnutzung des vorhandenen Ausführungsspielraumes ausführbar gewesen sei. Wähle die Klägerin dennoch ein anderes statisches System, könne sie keine zusätzliche Vergütung diesbezüglich verlangen.
NA 14.2 - Berufung der Klägerin -
Das Landgericht habe die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, da eine Vergütungspflicht für zusätzliche Verschraubungen zur Knickaussteifung der Pfosten nicht gegeben sei. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die zeichnerische Darstellung für diesen Bereich nicht fehlerhaft gewesen sei, sondern vielmehr erkennbar mehrere Ausführungsalternativen zugelassen habe. Die zusätzlichen Verschraubungen seien allein deshalb erfolgt, weil die von der Klägerin vorzulegende statische Berechnung ergeben habe, dass diese Verschraubungen notwendig seien. Da der Klägerin mehrere Ausführungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten, könne sie für eine gegebenenfalls aufwändigere Ausführungsalternative keine zusätzliche Vergütung verlangen.
NA 14.3 - Berufung der Klägerin -
Zu Recht habe das Landgericht die geltend gemachte Vergütung im Hinblick auf die Ausklinkungen für den Sonnenschutz versagt. Bereits aus den Prinzipzeichnungen 2414-A-4-17-001 bis -006 ergebe sich, dass diese Ausklinkungen erforderlich gewesen seien. Ebenso sei in den ZTV hierauf hingewiesen worden. Insoweit könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, die entsprechenden Darstellungen würden in den von ihr angeführten Plänen fehlen.
NA 14.4 - Berufung des beklagten Landes -
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Klägerin eine Vergütung für den ausgeführten durchgehenden Flachstahl nicht zu. Zwar sei es zutreffend, dass die Herstellung der Anschlüsse mit durchgehendem Flachstahl in den allgemeineren Grundriss- und Schnittzeichnungen nicht enthalten gewesen seien, allerdings seien diese Anforderungen dem spezielleren Plan 088 zu entnehmen gewesen. Die Klägerin habe daher bei ihrer Kalkulation diesen spezielleren Plan zugrunde legen müssen. Im Übrigen liege jedenfalls eine widersprüchliche Leistungsbeschreibung vor, was die Klägerin auch erkannt habe. Insoweit hätte sie die sich daraus ergebenden Zweifelsfragen vor Abgabe eines Angebots klären müssen. Stattdessen habe sie den für sie günstigeren Leistungsbeschrieb genutzt, so dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht gegeben sei.
c) Für die ausgeführte Abdichtung des Anschlusses des Pfostens mit einem vorkomprimierten Abdichtungsband und einer zusätzlichen Folie habe das Landgericht den geltend gemachten Betrag nicht zusprechen dürfen, da sich der Sachverständige mit dieser Position nicht auseinandergesetzt habe. Dabei müsse beachtet werden, dass in dem Plan 24-14-A-4-16-060 die Abdichtung an der Betonwand dargestellt sei, aus der Darstellung aber nicht die Aussage abgeleitet werden könne, dass es sich um eine dauerelastische Versiegelung oder eine vorkomprimiertes Abdichtungsband handeln würde.
NA 14.7 - Berufung der Klägerin -
Für die u-förmigen Sonnenschutzkästen könne die Klägerin keine Vergütung verlangen, da die Beweisaufnahme ergebe habe, dass insoweit Kostenneutralität vereinbart worden sei. Darüber hinaus habe die Klägerin aufgrund des vorhanden gewesenen Ausführungsspielraumes eine Lösung wählen können, nach der das Sonnenschutzpaket nicht sichtbar gewesen sei. Aufgrund des im Vertrag enthaltenen Globalelements habe sie die entsprechenden Kosten daher ohnehin einkalkulieren müssen.
NA 14.14 - Berufung der Klägerin -
Insoweit verweist das beklagte Land auf die Argumentation zu NA 14.1 (Tragkonstruktion Forschungsgebäude und Lehre). Das Landgericht habe die geltend gemachte Vergütung zu Recht versagt. Entscheidend sei hier, dass die Fassade so hätte gebaut werden können, wie es in der Leistungsbeschreibung dargestellt worden sei. Andererseits habe die Klägerin auch Ausführungsalternativen gehabt. Es sei also nicht zwingend gewesen, die Fassade so auszuführen, wie es in der Leistungsbeschreibung lediglich prinzipiell dargestellt worden sei. Insoweit seien die Ausführungspläne auch nicht mangelhaft gewesen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Prüfingenieur die statische Berechnung der Klägerin bemängelt habe. Die Kosten für eine Umplanung könnten jedoch nicht dem Auftraggeber angelastet werden, wenn dem Auftragnehmer - wie hier - von vornherein verschiedene machbare Ausführungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Auch etwaige notwendige Ausführungspläne für die Fassade seien von der Klägerin zu erstellen gewesen. Schließlich sei zu beachten, dass die von Seiten der Klägerin beanstandeten Zeichnungen jedenfalls zum Teil keine Vorgaben des beklagten Landes enthalten würden, sondern von ihr selbst in Auftrag gegeben worden seien.
NA 14.20 - Berufung der Klägerin -
Bei den Zeichnungen bezüglich der Fassade Glasgang/Glashalle habe es sich lediglich um Prinzipzeichnungen gehandelt. Die Pfosten-Riegel-Konstruktion der Glashalle und des Glasganges sei nicht bis ins Detail beschrieben worden. Insoweit habe für die Klägerin ein Ausführungsspielraum bestanden. Wenn die Klägerin eine aufwändigere Ausführung gewählt habe, obwohl auch die Ausführung gemäß den Angaben in der Leistungsbeschreibung möglich gewesen sei, bestehe ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht.
NA 14.22 - Berufung des beklagten Landes -
Zu Unrecht habe das Landgericht für das zusätzliche Riegelprofil im Bereich der Lüftungsbänder einen Vergütungsanspruch der Klägerin bejaht. Insoweit sei es zwar zutreffend, dass die Lüftungsbänder in den spezielleren Fassadenplänen nicht beschrieben wurden. Allerdings seien sie in den allgemeineren Plänen, insbesondere im Plan 2414-E-2-073, eingezeichnet worden. Zwar gehe grundsätzlich die speziellere Darstellung vor. Andererseits sei zu beachten, dass die Lüftungsbänder jedenfalls beschrieben worden seien, so dass von einem Widerspruch auszugehen sei. Insoweit hätte die Klägerin die entsprechenden Zweifel vor Abgabe eines Angebots aufklären müssen. Im Übrigen sei die Anbringung der Lüftungsbänder konstruktiv erforderlich gewesen, so dass sie aufgrund der Pflicht der Klägerin zur schlüsselfertigen Erstellung zum Leistungsinhalt gehören würden.
NA 14.26 - Berufung des beklagten Landes -
Im Hinblick auf die zusätzlichen Dachriegel habe das Landgericht die geltend gemachte Vergütung zu Unrecht zugesprochen. Hier sei zu beachten, dass das Tragsystem bereits in den Zeichnungen 2414-E-1-141 und 2414-A-4-16-015 dargestellt worden sei. Darüber hinaus seien die zusätzlichen Dachriegel auch aus konstruktiven statischen Gründen erforderlich gewesen, so dass es Aufgabe der Klägerin gewesen sei, eine statische und konstruktiv sinnvolle Lösung zu finden. Schließlich schulde die Klägerin die Leistung wiederum bereits deshalb, weil sie die schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes als Gesamtbauziel versprochen habe.
NA 14.27 - Berufung der Klägerin -
Insoweit hat die Klägerin auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet.
NA 14.30 - Berufung beider Parteien -
Entgegen der Annahme des Landgerichts sei für die geänderten Glasarten ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht gegeben. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die unstreitig verwendeten Glasarten jedenfalls zum Teil bereits ausdrücklich in den Ausschreibungsunterlagen enthalten gewesen seien. Bezüglich der Isolierverglasung habe bereits der Sachverständige insoweit eine Leistungsänderung verneint. Bezüglich der Position 1.16.1400 aus dem Leistungsverzeichnis sei es zwar tatsächlich zu einer Änderung der Glasarten gekommen (Glasarten im Glasgang, Ostseite). Die von der Klägerin im Rahmen ihrer Berechnung angesetzte Glasart sei allerdings entsprechend der Nachtragsvereinbarung ausgeführt worden. Bezüglich der Position 1.16.1440 sehe zwar die Nachtragsvereinbarung tatsächlich eine Einfachverglasung vor. Ursprünglich ausgeschrieben worden sei jedoch eine 2-Scheiben-Isolierverglasung. Daher habe die Klägerin ohnehin eine 2-Scheiben-Isolierverglasung einkalkulieren müssen. Schließlich sei auch der Kalkulationsansatz der Klägerin nicht nachvollziehbar.
Zuzugeben sei der Klägerin, dass die Ausschreibung in den Positionen 1.16.1510 und 1.16.1550 fehlerhaft gewesen sei, da hier von einer 1-Scheiben-Isolierverglasung die Rede sei, die es nicht gebe. Der Klägerin habe hier klar sein müssen, dass nach dem Leistungsverzeichnis eine 2-Scheiben-Isolierverglasung gewünscht worden sei. Soweit die Parteien im Rahmen der Nachtragsvereinbarung für die Gänge eine Einfachverglasung vorgesehen haben, beruhe dies auf einem Versehen des beklagten Landes.
Bezüglich der Positionen 1.16.1390 und 1.16.1560 habe das Landgericht die entsprechenden Leistungen bereits bei den Nachträgen 14.31 und 14.32 - die von Seiten des beklagten Landes nicht angegriffen wurden - berücksichtigt. Zum einen handele es sich bezüglich der Glasdächer um Änderungen im Hinblick auf die neue Richtlinie "Überkopfverglasung". Diese Position entspreche dem Nachtrag 14.32. Weiterhin mache die Klägerin einen Vergütungsanspruch in Form einer Zulage für den Stufenfalz am Dachrand geltend. Dieser Betrag sei jedoch bereits im Nachtrag 14.31 (Änderung des Glasüberstandes) enthalten. Insoweit seien die entsprechenden Beträge in Höhe von insgesamt 252.810,25 DM herauszunehmen.
Bezüglich der Position 1.16.1360 (Glashalle Ostseite) sei die Leistung entsprechend der Nachtragsvereinbarung ausgeführt worden.
Mit der geltend gemachten Unterposition 40.30.40.1 bezüglich des Nachtrages 40.30 habe sich der Sachverständige nicht befasst. Hier sei nicht erkennbar, woraus die Klägerin einen Vergütungsanspruch ableite.
Die einen "Modellzuschlag" betreffende Unterposition 14.30.40.2 sei nicht gerechtfertigt, da insoweit bereits die Ausschreibung eine 2-Scheiben-Isolierverglasung vorsehen würde.
Auch für die Brüstungsbereiche stehe der Klägerin ein Anspruch gemäß der Unterposition 14.30.40.3 nicht zu, da es sich bereits aus der ZTV ergebe, dass alle Verglasungen im Brüstungsbereich als 2-Scheiben-Isolierverglasung auszuführen seien. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass die Brüstungsbereiche in dieser Qualität zu verglasen gewesen seien. Jedenfalls hätte insoweit eine Aufklärungspflicht bestanden.
Bezüglich der Unterposition 14.30.40.4 des Nachtrages sei die dort aufgeführte Glasart bereits der Ausschreibung zu entnehmen gewesen und sei daher Vertragsinhalt geworden.
Schließlich sei der die Bibliothek betreffende Betrag gemäß der Unterposition 14.30.50 nicht nachvollziehbar.
NA 14.60 - Berufung der Klägerin -
Insoweit hat die Klägerin auf die Geltendmachung der Forderung verzichtet.
Der Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 23.07.2009 (Bl. 1876 - 1878 GA) Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen D..., K1..., S... und L... sowie Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. K2....
Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2009 (Bl. 1951 ff. GA) verwiesen.
Bezüglich des Ergebnisses der Sachverständigenanhörung wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.11.2009 (Bl. 1962 ff. GA), 18.11.2009 (Bl. 1996 ff. GA), 27.01.2010 (Bl. 2119 ff. GA), 17.02.2010 (Bl. 2162 ff. GA) sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen vom 2.12.2009 (Bl. 2015 ff. GA) und 15.01.2010 (Bl. 2107 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die zulässige Berufung des beklagten Landes bleibt hingegen erfolglos.
Der Klägerin steht gegen das beklagte Land nach § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2, 14, 16 VOB/B aufgrund der geltend gemachten Nachträge für erbrachte Zusatzleistungen - soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens sind - ein Anspruch in Höhe von insgesamt weiteren 3.620.970,17 € brutto (7.082.002,08 DM brutto) - neben dem bereits erstinstanzlich rechtskräftig ausgeurteilten Betrag (s.u. C.) - zu.
A. 1. Die Parteien haben durch eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) wirksam einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB geschlossen - insofern geht der Senat weder von einem offenen Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB noch von einem versteckten Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB aus, obschon die Parteien wohl unterschiedliche Vorstellungen über die Reichweite der "Global-, Pauschal- und Schlüssigfertigkeits-Abrede" hatten und noch haben.
a) Die Klägerin und das beklagte Land haben nicht nur die Parteien des Vertrages, sondern auch die zu erbringenden Leistungen beider Parteien festgelegt. Nach dem unter dem 15.11.1996 geschlossenen Vertrag oblag der Klägerin die Errichtung des Fachbereichs Chemie und dem beklagten Land die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 85.583.800,79 DM (brutto).
Es entspricht dem Wesen eines vertraglichen Austauschgeschäfts, dass die rechtsgeschäftlich vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen nach der Vorstellung der Vertragsparteien grundsätzlich gleichwertig sein sollen. Gegenstand des Bauvertrags ist daher die von ihrem gemeinsamen Geschäftswillen getragene Abrede, der Besteller möge für den ausgeschriebenen Leistungsumfang eine entsprechende Gegenleistung in Form der vertraglich vereinbarten Vergütung erbringen. Hierbei gehen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Äquivalenzerwartung regelmäßig davon aus, dass bereits die Erbringung der nach der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Leistungen zur Erreichung des Bauerfolgs führen wird und dass die hierfür vereinbarte Vergütung eine adäquate Gegenleistung nur für diese Leistungen darstellt (Klöckner, BauR 2a/2010, 271, 280).
aa) Vorliegend haben die Parteien unstreitig einen Pauschalpreis vereinbart, bei dem die gesamte Bauleistung mit einer pauschalen Geldleistung zu vergüten ist. Daher sind grundsätzlich alle Einzelleistungen abgegolten, die zur Herstellung der vereinbarten Leistung gehören und für diese erforderlich sind. Dabei soll der Pauschalpreis - nach dem Willen der Vertragsparteien - unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen gelten. Der Auftraggeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass von dem Pauschalpreis sämtliche Bau- und Nebenleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Bauleistung notwendig sind, umfasst werden (Werner/Pastor-Werner, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdnr. 1179, 1180).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bauunternehmer trotz Vereinbarung eines Pauschalpreises für zusätzliche oder geänderte Bauleistungen oder Mengenänderungen eine weitergehende Vergütung verlangen kann, ist zunächst von der Unabänderlichkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises auszugehen. Mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises gehen beide Vertragspartner bewusst Risiken bezüglich der Erfassung des Umfanges der Bauleistung ein. Der Auftraggeber übernimmt das Risiko von Minderleistungen des Auftragnehmers, dieser das Risiko von Mehrleistungen. Vor diesem Hintergrund hängt die Berechtigung einer Preisanpassung zunächst von dem Gegenstand des Bauvertrages ab. Was Gegenstand des Bauvertrages und damit vom Pauschalpreis erfasst wird, muss im Einzelfall durch Auslegung der Vertragsunterlagen und ggfls. weiterer Absprachen festgestellt werden, wobei nach ständiger Rechtsprechung der Bauvertrag als sinnvolles Ganzes unter Berücksichtigung aller Vertragsunterlagen nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen ist (BGH, NJW 2008, 2106; BGH, BauR 2003, 338; BGH, BauR 1984, 395; OLG Koblenz, NJW 2007, 2925).
bb) Zu überprüfen ist dabei, inwieweit der Leistungsumfang (Bausoll) pauschaliert worden ist. Neben etwaigen besonderen Vertragsbedingungen, zusätzlichen Vertragsbedingungen und zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen kommt hier der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Pläne usw.) eine entscheidende Bedeutung zu (BGH, NJW 2008, 2106; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1188) - wobei diese - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - durchaus Gegenstand der juristischen Auslegung ist (Dr. Eschenbruch, BauR 2a/2010, 283, 290).
Vorliegend wurden umfangreiche Unterlagen zum Gegenstand des Werkvertrages und zur Konkretisierung der Leistung gemacht. So überließ das beklagte Land der Klägerin ein Leistungsverzeichnis, das sich bereits über 67 Seiten erstreckte. Weiterhin wurden insgesamt 94 Pläne beziehungsweise Detailpläne übergeben, die teilweise im Maßstab 1:1 erstellt wurden. Der Senat geht insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, dass dem Werkvertrag eine detaillierte Bau- und Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zugrunde liegt. Hierin finden sich - wenn auch nicht in allen Bereichen gleichartig - detaillierte Vorgaben bezüglich der geschuldeten Leistung.
Bestätigt wird diese Beurteilung durch den Sachverständigen K2.... Dieser gab im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 17.02.2010 (vgl. Bl. 2163 f. GA) auf Frage - insbesondere des beklagten Landes - u.a. Folgendes an:
"Hier hat das beklagte Land zum Teil die Ausführungsplanung - zum Teil auch sehr detailliert - vorgenommen. Es mussten lediglich Ergänzungen bei dieser Ausführungsplanung vorgenommen werden. ... Es war also so, dass die Fassade nicht nur gestalterisch festgelegt war, sondern es schon in gewissen Bereichen detaillierte Vorgaben gab ... Bei Standardfassaden ist es durchaus so, dass lediglich die Gliederung und gestalterische Hinweise vorgegeben werden. Im vorliegenden Fall war allerdings die Planung wesentlich detaillierter im Ausschreibungszeitpunkt. Die Gliederung der Rohbaufassade war vorgegeben - weitgehend durchgeplant. Damit lagen auch gewisse Festlegungen hinsichtlich der Fassadengestaltung vor. Weitere Details waren auch festgelegt ... Wegen der vom Land vorgenommenen Ausführungsplanung möchte ich auf die Pläne 57 und 58 verweisen. Insbesondere darf ich da auch auf die detailliert ausgeformten Detailpläne verweisen, die bis in die Einzelheiten durchgeplant waren."
Aus diesen Angaben des Sachverständigen ergibt sich das Vorliegen einer detaillierten Bau- und Leistungsbeschreibung.
Der Senat folgt - wie bereits das Landgericht - den klaren, nachvollziehbaren und insgesamt überzeugenden (technischen) Ausführungen des Sachverständigen und hat auch keinerlei Anlass, an dessen Sachkunde zu zweifeln. Zweifel haben auch die Parteien im Berufungsverfahren insoweit nicht geltend gemacht.
Schließlich wird diese Auslegung durch die Bestimmungen der zusätzlichen Vertragsbedingungen, der allgemeinen Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung sowie den zusätzlichen technischen Vorbemerkungen (ZTV) gestützt.
Hervorzuheben ist dabei Punkt 16.00 (Konstruktionsbeschreibung) der ZTV, wonach durch das beklagte Land gerade festgelegt wurde, dass die "detaillierten Fassadenkonstruktionselemente, Verbindungsmittel, Dimension usw. den entspr. aussagekräftigen Fassadeplänen zu entnehmen sind."
Soweit das beklagte Land darauf abstellt, dass in der Vorbemerkung zum Leistungsverzeichnis festgehalten ist, dass die nachfolgende Leistungsbeschreibung nur als "Qualitätsbeschreibung mit zusätzlichen Einzelpositionen gewertet werden" könne, wird übersehen, dass dort der Anbieter ausdrücklich aufgefordert wird, die "evtl. unvollständigen Beschreibungen durch die umfangreichen Detailpläne zu ergänzen und diese primär zur Angebotserstellung heranzuziehen (gültig für alle Zonen)!".
cc) Nach der - alle Vertragsunterlagen berücksichtigenden - Auslegung des Werkvertrages geht der Senat nicht - wie das beklagte Land - von einem "Global-Pauschalvertrag" aus. Danach wären Mehrleistungen grundsätzlich nicht auszugleichen, soweit sie sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfanges halten, da das Leistungsziel im Vordergrund steht beziehungsweise der Leistungsumfang lediglich global pauschaliert wurde.
Vielmehr liegt ein sogenannter "Detail-Pauschalvertrag" vor (OLG München, BauR 2009, 1156; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1189), nach dem die Parteien den Umfang der geschuldeten Leistungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung näher festgelegt und damit gerade nicht pauschaliert haben (so auch Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1190 für den Fall der Beifügung einer differenzierten Bau- und Leistungsbeschreibung mit LV).
Ausgehend von dieser fehlenden Pauschalierung der Gesamtleistung ist das Leistungsziel und damit das Bausoll den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es entscheidend auf den Inhalt der von dem beklagten Land vorgegebenen und verantworteten Leistungsbeschreibung an. Daraus folgt, dass die Klägerin im Rahmen des vereinbarten Pauschalpreises alle Leistungen schuldete, die in der Bauleistungsbeschreibung als von ihr zu erbringend genannt werden. Später geforderte, über die Leistungsbeschreibung hinausgehende Zusatzleistungen beziehungsweise Leistungen in einer höheren Qualität werden dann nicht von dem vereinbarten Pauschalpreis erfasst und können vom Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden (BGH, NJW 2008, 2106; BGH, BauR 1984, 395, 396; OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 163; OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2009, 11 U 29/09; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1189; Dr. Eschenbruch, BauR 2a/2010, 283, 290).
b) Hieran vermag - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - auch die Aufnahme globaler Elemente (schlüsselfertige Errichtung, Gesamtbauziel, Global-Pauschalpreisangebot) in die Vertragsunterlagen gemäß der Niederschriften vom 07.10.1996 und 15.11.1996 nichts zu ändern.
aa) In der Niederschrift vom 07.10.1996 findet sich insoweit lediglich eine Formulierung, wonach sich das Preisangebot der Klägerin als "Global-Pauschalpreisangebot für sämtliche ausgeschriebenen Leistungen" darstellt und die Klägerin das "Mengenrisiko" trägt. Hier erfolgt bereits eine ausdrückliche Bezugnahme des Global-Pauschalpreisangebotes auf die "ausgeschriebenen" Leistungen ohne eine über diese hinausgehende Pauschalierung.
bb) Im Rahmen der Niederschrift vom 15.11.1996 erfolgt wiederum die Wiederholung der Bestimmung, wonach die Klägerin das Mengenrisiko trägt. Darüber hinaus findet sich die Regelung - auf die das beklagte Land maßgeblich abstellt -, wonach das "Global-Pauschalpreisangebot die schlüsselfertige Errichtung beziehungsweise Herstellung der Neubauten ... nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, Ausführungszeichnungen und sonstigen Bestandteile des Vertrages als Gesamt-Bauziel" beinhaltet. Gerade die ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung zeigt jedoch, dass diese zur Bestimmung der von der Klägerin geschuldeten Leistungen maßgeblich bleiben sollte. Eine generelle Loslösung vom Inhalt der Leistungsbeschreibung lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen.
cc) Auch unter Berücksichtigung dieser globalen Elemente, insbesondere des Begriffes der "Schlüsselfertigkeit" bleibt der Inhalt der Leistungsbeschreibung zur Bestimmung des Bausolls maßgeblich. Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Frage, was unter dem Begriff "Schlüsselfertigkeit" zu verstehen und damit Leistungsziel beziehungsweise Leistungsinhalt sein soll, nach den vertraglichen Vereinbarungen und hier insbesondere der Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Pläne) zu beurteilen ist (BGH, BauR 1984, 395; OLG Koblenz, NZBau 2009, 382).
Eine Schlüsselfertigkeitsabrede ist nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Insoweit gehen die Detailregelungen einer globalen Regelung vor, d. h. die Angaben im Rahmen der Leistungsbeschreibung bleiben maßgeblich (OLG Koblenz, NJW-RR 2009, 163; OLG Koblenz, NZBau 2009, 382; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1191).
Lediglich bei Lücken kann diese Abrede ggfls. Bedeutung erlangen, was aber im hier vorliegenden Fall - bis auf den Nachtrag NA 14.2 - keine Rolle spielt.
2. Eine hiervon abweichende Beurteilung - im Sinne der von Seiten des beklagten Landes vorgenommenen Auslegung des Vertrages - kommt auf der Grundlage der konkreten vertraglichen (schriftlichen) Gestaltung nur dann in Betracht, sofern die Vertragsparteien über den schriftlich fixierten Inhalt der Aktenvermerke vom 07.10.1996/15.11.1996 hinaus trotz Vorliegens einer detaillierten Leistungsbeschreibung den von der Klägerin geschuldeten Leistungsumfang bewusst pauschalieren wollten. Grundsätzlich steht es den Vertragsparteien frei, abweichende Regelungen auch dahingegehend zu treffen, dass der Auftragnehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die durch eine Änderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Planung entstehen. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung ungewöhnlich wäre, weil der Auftragnehmer in keiner Weise beherrschbare Risiken übernähme. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit lässt sie jedoch in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB zu. Allerdings sind an derartige Vereinbarungen strenge Anforderungen zu stellen, sie bedürfen einer deutlichen Absprache zwischen den Vertragsparteien (BGH, NJW 2008, 2106; OLG Braunschweig, BauR 2010, 780; Wener/Pastor, aaO., Rdnr. 1190).
a) Von einer solchen Absprache vermag der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme indes nicht auszugehen; sie erscheint ausgeschlossen.
Dem beklagten Land ist es nicht gelungen, seine Behauptungen nachzuweisen, es sei zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Aufklärungsgespräche ausdrücklich vereinbart worden, dass die zu zahlende Vergütung alle Leistungen umfassen sollte, die für eine funktionstüchtige Herstellung nötig sein würden, unabhängig davon, ob sie in der Baubeschreibung enthalten waren oder nicht. Insoweit sei über die Aufnahme der globalen Elemente von der Klägerin die Maßgeblichkeit des allgemeinen Leistungsziels im Sinne einer bloßen Funktionsbeschreibung akzeptiert worden.
Zunächst haben die von Seiten der Klägerin benannten Zeugen K1... und D... die entsprechende Behauptung des beklagten Landes nicht bestätigt.
Nach den Angaben des Zeugen K1... wurde im Rahmen des Aufklärungsgespräches vom 15.11.1996 über eine Risikoverlagerung nicht gesprochen. Auch die Begrifflichkeiten wie "Global-Pauschalangebot bei inhaltlich schlüsselfertiger Errichtung beziehungsweise Herstellung" sind nach seiner Ausführung nicht problematisiert und auch nicht näher erläutert worden. Gesprochen wurde danach lediglich über die Übernahme des Mengenrisikos (Beton-, Baustahl) durch die Abgabe eines Pauschalangebotes. Lediglich die Risiken innerhalb der Leistungsbeschreibung sollten abgedeckt werden.
Nach den Angaben des Zeugen D... betraf die Frage der Pauschalierung vor allem den Betonstahlbereich (Massen) - (s. auch Vermerk v. 7.10.1996 - Nr. 2).
Auch die von Seiten des beklagten Landes benannten Zeugen S... und L... haben die Behauptungen des beklagten Landes nicht zu bestätigen vermocht.
Nach den Angaben des Zeugen S... ist man auf Seiten des Staatsbauamtes davon ausgegangen, dass mit dem Begriff "schlüsselfertig" die funktionsfähige Erstellung des Gesamtbauwerks gemeint war. Der Zeuge musste allerdings einräumen, dass nach seiner Erinnerung diese Problematik weder ausdrücklich noch gar ausführlich zum Gegenstand der Gespräche gemacht wurde. Insbesondere die Risikoverteilung bei einer möglicherweise notwendigen Umplanung ist auch nach seinen Ausführungen nicht konkret angesprochen worden.
Auch der Zeuge L... musste einräumen, dass man auf Seiten des beklagten Landes zwar davon ausgegangen ist, dass bei zwangsläufig in einer derartigen Planung vorliegenden Lücken, Ungenauigkeiten, das Realisierungsrisiko auf Seiten des Bieters liegen sollte aufgrund der Bezeichnung als "schlüsselfertig" und im Hinblick auf das pauschale Preisangebot. Er hatte jedoch keine Erinnerung mehr daran, ob über eine derartige oder gar noch weitergehende Risikoverlagerung bei expliziten Unterlagen auf den Bieter irgendwie auch gesprochen wurde.
Aus den Angaben aller Zeugen lässt sich daher entnehmen, dass im Verlauf der Gespräche durchaus Begriffe wie "Pauschalpreisangebot" oder "Schlüsselfertigkeit" verwendet wurden. Über die Bedeutung oder Tragweite solcher Begriffe ist allerdings nach den übereinstimmenden Bekundungen aller Zeugen nicht im Einzelnen gesprochen worden.
Danach lässt sich den Zeugenaussagen eine - von der Rechtsprechung strengen Anforderung unterliegende - deutliche Absprache im Hinblick auf die behauptete atypische Risikoverlagerung auf die Klägerin nicht entnehmen, so dass es insoweit auf die Frage der Glaubwürdigkeit beziehungsweise Glaubhaftigkeit der Zeugen beziehungsweise ihrer Angaben letztlich nicht ankommt (dazu s. Senatsbeschluss v. 7.12.2009, Bl. 2019 ff. d.A.). Der erkennende Senat kann auf dieser Grundlage entscheiden.
b) Es verbleibt daher bei der vorgenommenen Auslegung der Vertragsunterlagen, wonach der vereinbarte Pauschalpreis grundsätzlich nur die Leistungen erfasst, die sich den vertraglichen Unterlagen entnehmen lassen, nicht jedoch geänderte, beziehungsweise zusätzliche Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinausgehen.
Dabei führt allein eine Anordnung des beklagten Landes nach § 2 Nr. 5 VOB/B nicht zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch bezüglich der durchgeführten Leistung. Ein solcher zusätzlicher Vergütungsanspruch ist nur anzunehmen, soweit mit der Anordnung die vertragliche Leistungspflicht der Klägerin erweitert wurde. War sie zur Erbringung der - dem geltend gemachten Vergütungsanspruch zugrundeliegenden - Leistung bereits nach den vertraglichen Unterlagen verpflichtet, kommt auch bei Vorliegen einer Anordnung eine zusätzliche Vergütung nicht in Betracht (BGH, NJW-RR 1992, 1046).
3. Allerdings ist - entgegen der klägerischen Auffassung - im Rahmen der Beurteilung der Frage einer Vergütungspflicht der durchgeführten Arbeiten, soweit sie über den Inhalt der Leistungsbeschreibung hinausgehen, eine sich aus § 4 Nr. 3 b VOB/B (i.V.m. § 242 BGB) ergebende Einschränkung zu beachten, die zu einer Erweiterung des Bausolls führen kann.
Nach dieser Vorschrift hat der Auftragnehmer Bedenken unter anderem gegen die vorgesehene Art der Ausführung unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, wobei der Auftraggeber für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich bleibt. § 4 Nr. 3 VOB/B ist Ausdruck der allgemeinvertraglichen Pflicht, den Vertragspartner vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtung hat im Rahmen des Bauvertragsrechts eine besondere Bedeutung, weil der Auftragnehmer aufgrund seiner Leistungsnähe, dem Grundsatz, dass er die Leistung unter eigener Verantwortung auszuführen hat, sowie seiner Sachkunde häufig der Einzige ist, der in der Lage ist, den Auftraggeber auf zu erwartende Mängel/Schäden aufmerksam zu machen. Eine solche Mitteilungsverpflichtung setzt voraus, dass der Auftragnehmer zuvor eine Prüfung vorgenommen hat (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Allerdings treffen den Auftragnehmer solche Pflichten lediglich bei einem bereits geschlossenen Bauvertrag. Im Ausschreibungs- und Angebotsstadium besteht grundsätzlich keine Pflicht des Bieters auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil der Bieter die Prüfung der Verdingungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt. Allerdings kann sich aus dem Grundsatz des Gebotes zu korrektem Verhalten bei Vertragsverhandlungen im Ausnahmefall eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers ergeben, soweit die Verdingungsunterlagen offensichtlich falsch oder unvollständig sind. Ein Auftragnehmer, dem sich noch vor Vertragsschluss geradezu aufdrängt, dass die von ihm vorzunehmende Kalkulation aufgrund von Lücken in den Verdingungsunterlagen nicht zuverlässig sein kann, ist, wenn er darauf den Auftraggeber nicht hinweist, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, Zusatzforderungen zu stellen (so ausdrücklich OLG Köln, IBR 2010, 73; BGH, NJW-RR 1987, 237; Kapellmann/Messerschmidt-Merkens, VOB A und B, 2. Aufl., § 4, VOB/B, Rdnr. 63, 64; Kuffer/Wirth, Handbuch des Fachanwalts, Bau- und Architektenrecht, S. 506). Hier gewinnt auch die "Pauschal-, Global- und Schlüssigfertig-Abrede" ggfls. Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat - entgegen der Auffassung der Klägerin - davon aus, dass bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütungspflicht für zusätzlich erbrachte Leistungen nicht besteht, soweit diese Leistungen offensichtlich und damit für die Klägerin im Rahmen der Kalkulation erkennbar erforderlich zur Erstellung des Bauwerks waren. Ihre Erbringung ist in diesem Falle - auch wenn sie im Rahmen der Leistungsbeschreibung nicht aufgeführt sind - vertraglich geschuldet und damit Bausoll (BGH, NJW 2002, 1954).
4. Dabei steht der Klägerin im Falle einer sich hieraus ergebenden Erweiterung des Bausolls und damit des von ihr ohne Mehrvergütung zu erbringenden Leistungsumfangs auch kein Schadensersatzanspruch zu.
War für die Klägerin die Mangelhaftigkeit der Leistungsbeschreibung offenkundig und machte sie diese dennoch zur Grundlage ihrer Kalkulation, ohne bestehende Zweifel auszuräumen, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen als Grundlage für einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB - OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009, 11 U 173/09).
B. Unter Zugrundlegung vorstehender Maßstäbe sind die einzelnen Nachträge wie folgt unter maßgeblicher Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen zu bewerten:
NA 14.1: Tragkonstruktion Forschungsgebäude und Lehre
Aufgrund der von Seiten des beklagten Landes verlangten Änderungen der Fassadentragkonstruktion mit einer Verstärkung der Riegelprofile der horizontalen Glaskonstruktion, dem erforderlich gewordenen zusätzlichen Einbau eines Deckenwinkels, einer Verstärkung der Pfosten der senkrechten Glashaltekonstruktion sowie einer Verbreiterung der äußeren Glashalteleisten an die geänderte Unterkonstruktion steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 2.581.085,23 DM netto zu.
Diese Leistungen waren vertraglich nicht geschuldet, so dass insoweit eine Abweichung des Bauists vom Bausoll gegeben ist.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist das Bausoll im Hinblick auf die Tragkonstruktion, dem Leistungsverzeichnis und den Plänen zu entnehmen.
Bereits in der ZTV zum Gewerk 16 ist unter Punkt 16.1 geregelt, dass die Stahlkonstruktion über Flachstahlprofile (Schwerter) an die Rohbaukonstruktion anzuschließen ist.
Bestätigt wird dies durch den Sachverständigen K2... im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 17.02.2010 (Bl. 2163 f. GA).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es durchaus möglich, dass eine Fassade vom Architekten nur gestalterisch festgelegt wird und dem Auftragnehmer die nachfolgende Ausführungsplanung überlassen wird. Eine solche Vertragsgestaltung hat hier jedoch nicht vorgelegen. Das beklagte Land hat vielmehr eine zum Teil sehr detaillierte Ausführungsplanung vorgelegt, die lediglich ergänzt werden musste. Danach ist nicht lediglich eine gestalterische Festlegung der Fassade erfolgt, sondern es wurden hier detaillierte Vorgaben gemacht, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Kalkulation zugrunde gelegt werden konnten. Insgesamt war nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gliederung der Rohbaufassade vorgegeben, weitgehend durchgeplant, so dass auch Festlegungen hinsichtlich der Fassadengestaltung vorlagen.
Auch im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 18.11.2009 (Bl. 1998 f. GA) hat der Sachverständige zu dieser Problematik Stellung genommen.
Danach ergab sich aus den Plänen 057, 058 und 066 eindeutig die vorgegebene Schwertkonstruktion, wobei die einzelnen Schwerter vermaßt dargestellt wurden (20 cm).
Danach war die Tragkonstruktion hinreichend in den Plänen detailliert vorgegeben, so dass das Bausoll entsprechend diesen Plänen zu entnehmen war.
Insbesondere aus den Ausschreibungsplänen 2414-A-4-16-066 und -057 ergeben sich im Hinblick auf die Tragkonstruktion Riegelprofile der horizontalen Glaskonstruktion als T50-Profil, Pfosten der senkrechten Glashaltekonstruktion als 50x20-Profil sowie exakt vermaßte Glashalteleisten. Ein Deckenwinkel zur Befestigung der Fassade ist insoweit nicht vorgesehen.
Unstreitig ist die tatsächliche Ausführung der Tragkonstruktion mit Riegelprofilen der horizontalen Glaskonstruktion als T60-Profile, eine Ausführung der Pfosten der senkrechten Glashaltekonstruktion mit einem Profil von 60x20 mm, dem Einbau eines Deckenwinkels 250x90x12 sowie eine Verbreiterung der äußeren Glashalteleisten.
Die im Rahmen der Tragkonstruktion von Seiten der Klägerin erbrachten Leistungen stellen daher in den Vertragsunterlagen nicht vorgesehene zusätzliche Leistungen dar, die von dem zwischen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis nicht erfasst sind. Die Aufhängung der Fassade wurde auf Anweisung des beklagten Landes abweichend zum Bausoll realisiert.
Das beklagte Land hat die Ist-Ausführung durch die unstreitig erfolgte Freigabe der Ausführungspläne, in denen die Leistungen enthalten waren, angeordnet, wonach die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung über den Pauschalpreis hinaus nach § 2 Nr. 5 VOB/B erfüllt sind.
Auf die Erwägung des Landgerichts, die Klägerin habe bereits bei einfacher statischer Überschlagsberechnung feststellen können, dass es bei einer Gesamtbaulastabtragung über die Schwerter in den Anschlusspunkten zu Überlastung kommen würde, kommt es hingegen nicht an, da nach den vorstehenden Erwägungen das Bausoll den Vertragsunterlagen zu entnehmen war. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen musste auch keineswegs von einer offenbaren Unrichtigkeit der Pläne ausgegangen werden.
Darüber hinaus vermag der Senat auch inhaltlich der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen.
So hat der Sachverständige K2... bereits im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht vom 02.03.2005 ausdrücklich bekundet, dass es aus technischer Sicht auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen durchaus möglich gewesen wäre, die bauliche Leistung hinsichtlich der Tragkonstruktion und der ursprünglich vorgesehenen Ankerplatten zu erbringen. Danach hätte die Fassade nach den ursprünglichen Plänen der Klägerin so ausgeführt werden können (Bl. 934 GA). Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat vom 18.11.2009 (Bl. 1998 f. GA) hat der Sachverständige mitgeteilt, dass die vorgesehene Konstruktion sowohl statisch als auch konstruktiv ausführbar war. Aus statischer Sicht bedurfte es keiner Veränderung durch eine Anbringung von Unterstützungswinkeln. Insofern lässt sich weder den vorliegenden Plänen, noch den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen, dass die Gesamtlastabtragung der Fassade über die Schwerter - für die Klägerin eindeutig erkennbar - nicht möglich gewesen sein sollte.
Schließlich bedurfte die von Seiten des beklagten Landes aufgeworfene Frage, ob und aus welchen Gründen letztlich die von der Klägerin erstellte statische Berechnung von dem Prüfingenieur verworfen wurde, keiner Aufklärung durch eine Beweisaufnahme.
Unstreitig hat das beklagte Land, nachdem im Rahmen von Gesprächen mit dem Prüfingenieur statische Probleme erörtert wurden, eine Änderung der Tragkonstruktion ins Auge gefasst und die Klägerin entsprechend mit der Durchführung beauftragt. Damit hat das beklagte Land aufgrund der geänderten Konstruktion abweichend von den bisherigen Vertragsunterlagen eine zu vergütende Zusatzleistung gefordert. Warum man auf Seiten des beklagten Landes von einer Änderungsbedürftigkeit mit der entsprechenden Anordnung von Zusatzleistungen ausgegangen war, mag im Innenverhältnis zu den Streitverkündeten möglicherweise von Bedeutung sein, im hiesigen Rechtsstreit ist dies jedoch nicht entscheidungsrelevant. Die Klägerin wurde kostenauslösend angewiesen, die nun vorhandene Fassadenaufhängung zu realisieren (in Abweichung zu dem ursprünglichen vereinbarten Bausoll).
Bezüglich der Höhe der für die Änderung der Tragkonstruktion geltend gemachten Kosten hat der Sachverständige zunächst in dem Verfahren vor dem Landgericht im Rahmen seiner dritten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.05.2007 (Anlage zum Schriftsatz vom 29.05.2007, Bl. 1223 GA) eine Mengen- und Kostenermittlung vorgenommen und einen Betrag in Höhe von 2.744.065,11 DM ermittelt.
Diese Kostenermittlung ist von Seiten des beklagten Landes lediglich im Hinblick auf behauptete Stahlmindermengen mit einem Wert von 162.979,88 DM beanstandet worden.
Hierzu hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 (Bl. 2120 GA) eingeräumt, dass entsprechend dem Vortrag des beklagten Landes die sich aus der Änderung der Tragkonstruktion ergebenden Stahlmindermengen in der genannten Höhe in den vom Sachverständigen ermittelten Kosten enthalten sind und dementsprechend abgezogen werden müssen. Da danach im Rahmen der Kostenermittlung unstreitig diese Position abzusetzen war, ergibt sich für den Nachtrag NA 14.1 ein der Klägerin zustehender Anspruch in Höhe von 2.581.085,23 DM netto.
NA 14.14 Fassadenplanung
Für die von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen steht ihr ein Anspruch in Höhe von - lediglich - 136.690 DM netto zu.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ergibt sich aus den vertraglichen Unterlagen nicht, dass die Klägerin Planungsleistungen im Hinblick auf eine Ausführungsplanung (Objektplanung) zu erbringen hatte. Soweit das beklagte Land hier eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung von Planungsleistungen aus Punkt 15 der ZTV entnehmen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen - worauf bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 hingewiesen wurde (Bl. 1998 GA).
Von entscheidender Bedeutung ist die Regelung unter Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung (K1). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die für die Bauausführung maßgeblichen Ausführungsunterlagen (Ausführungszeichnungen, Berechnungen, Behördenbescheide usw.) dem Auftragnehmer nach der Auftragserteilung rechtzeitig vor Bauausführung auszuhändigen sind. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die entsprechende Ausführungsplanung von Seiten des beklagten Landes der Klägerin zur Verfügung gestellt wird. Eine Verpflichtung der Klägerin, entsprechende Planungsleistungen zu erbringen, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Lediglich bezüglich der weiteren nachfolgenden Ausführungsunterlagen wie Werkstattzeichnungen, Elementpläne, Montage-Einbau-und-Schemapläne, Berechnungen, findet sich unter Ziffer 4.2 der allgemeinen Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin als Auftragnehmerin, diese dem beklagten Land als Auftraggeber vor der Bauausführung vorzulegen. Darüber hinaus schuldete die Klägerin als Auftragnehmerin nach den ZTV gemäß Ziffer 03.01 die statischen Berechnungen zu den einzelnen Fassadenteilen - sofern erforderlich.
Schließlich ergibt sich bereits aus dem Formblatt IFB-BEKB (1), welches Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung war, dass von Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich keine Planungsleistungen zu erbringen sind (vgl. K95, Bl. 802 GA).
Da ihre Erbringung - jedenfalls bezüglich der Ausführungsplanung - von der Klägerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht geschuldet war, steht ihr aufgrund der unstreitig erfolgten Forderung des beklagten Landes zur Erstellung einer Ausführungsplanung ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aus § 2 Nr. 6 VOB/B zu.
Die Beantwortung der Frage, warum durch die Klägerin nach den Beanstandungen des Prüfingenieurs Planungsleistungen erbracht wurden, ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Hierzu kann auf die Ausführungen zu dem Nachtrag 14.1 verwiesen werden. Entscheidend ist, dass das beklagte Land nach den Beanstandungen des Prüfingenieurs eine von der Klägerin vertraglich nicht geschuldete Leistung verlangt hat, die in der Folge auch über den Pauschalpreis hinaus zu vergüten ist.
Der Auffassung des Landgerichts, eine Vergütungspflicht bestehe im Hinblick auf einen dem beklagten Land zustehenden Schadensersatzanspruch nicht, vermag der Senat gleichfalls nicht zu folgen.
Gleiches gilt für die Anwendung des Grundsatzes der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB.
Dem beklagten Land steht im Zusammenhang mit der Änderung der Tragkonstruktion und damit zu erbringenden Planungsleistungen kein Schadensersatzanspruch zu, der auf eine Freistellung von den Kosten der geforderten Planung gerichtet ist (§ 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B).
Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin zunächst aufgrund der von Seiten des beklagten Landes vorgelegten Leistungsbeschreibung eine statische Berechnung durchgeführt hat. Dabei konnte die Klägerin - worauf bereits im Rahmen des Nachtrages 14.1 eingegangen wurde - davon ausgehen, dass der Anschluss der Stahlkonstruktion (Aufhängung der Fassade) über die Schwerter erfolgen sollte. Mit der dementsprechenden statischen Berechnung hat die Klägerin ihrer vertraglichen Pflicht genügt. Dass die von der Klägerin dem Prüfingenieur vorgelegte statische Berechnung inhaltlich unzutreffend war, ist von der Gegenseite weder behauptet noch sonst ersichtlich. Auch der Sachverständige hat im Rahmen seiner umfangreichen Stellungnahmen hierzu keine Angaben gemacht. Daher ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine "mangelhafte" Leistung im Sinne des § 4 Nr. 7 S. 2 VOB/B erbracht hat. Jedenfalls wurde von Seiten des Prüfingenieurs die auf Grundlage der zunächst vorgesehenen Schwertkonstruktion vorgelegte statische Berechnung der Klägerin beanstandet, wobei die Parteien lediglich über die hier nicht entscheidungsrelevante Frage streiten, wer insoweit diese Beanstandungen veranlasst hat. Nach den Erörterungen mit dem Prüfingenieur kam es zu der Änderung der Fassadenaufhängung, die von Seiten des beklagten Landes ausdrücklich verlangt wurde. Insoweit erfolgte eine entsprechende Anordnung, die Gegenstand des Nachtrages 14.1 ist.
Nach den vertraglichen Regelungen oblag es wiederum dem beklagten Land, die erforderliche Ausführungsplanung auch für die nunmehr von ihr geforderte, geänderte Aufhängungsart der Fassade zu erstellen. Die Erbringung dieser Planungsleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Prüfingenieurs verblieb in ihrem Pflichtenkreis und wurde keineswegs vertraglich auf die Klägerin verlagert. Mit ihrer Erbringung im Hinblick auf eine Ausführungsplanung hat die Klägerin daher eine Leistungspflicht des beklagten Landes übernommen, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch gerichtet auf Freistellung der damit zusammenhängenden Kosten zugunsten des beklagten Landes nicht in Betracht kommt. Ein Pflichtenverstoß der Klägerin ist insoweit auch nicht ersichtlich; sie konnte und durfte von der technischen Machbarkeit der ihr vorgegebenen Fassadenaufhängung (über Schwerter) ausgehen.
Im Hinblick auf die Höhe des für die Erbringung von Planungsleistungen verlangten Betrages ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige zunächst im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 02.03.2005 (Bl. 936 GA) den von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 513.702,80 DM bestätigt hat.
Hierzu hat er im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut Stellung genommen. Aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2010 (Bl. 2110 GA) ergibt sich, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Betrag aus drei Positionen zusammensetzt: einer Objektplanung, der Tragwerksplanung (statische Berechnung) sowie der Erstellung von Werkstattzeichnungen. Nach den vorstehenden Erwägungen schuldete die Klägerin die Erbringung von Ausführungsplanungen (Objektplanung) nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie jedoch für die Erbringung der statischen Berechnungen sowie der Erstellung der Werkstattzeichnungen keine zusätzliche Vergütung verlangen. Insoweit wurde bereits ausgeführt, dass diese Leistungen nach den vertraglichen Unterlagen von der Klägerin zu erbringen waren (bezüglich statischer Berechnungen Ziffer 03.01 der ZTV; bezüglich der Werkstattzeichnungen Ziffer 4.1 der allgemeinen Vorbemerkung zur Leistungsbeschreibung).
Hierzu hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 ausdrücklich mitgeteilt, sie mache keine Vergütung für eine möglicherweise erforderlich gewordene doppelte Erstellung der von ihr zu erbringenden Leistungen geltend (Bl. 2120 f. GA). Die erstmalige Leistungserbringung bezüglich der statischen Berechnung und der Fertigung von Werkstattzeichnungen oblag jedoch der Klägerin (- keine Zusatzleistung).
Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es handele sich auch insoweit um eine ursprünglich nicht geschuldete Ausführungsplanung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung vom 27.01.2010 (Bl. 2121 GA) ausdrücklich ausgeführt, dass die über die Objektplanung hinausgehenden Leistungen der Klägerin nicht als eine Ausführungsplanung, sondern ausschließlich als Werkstattzeichnungen anzusehen sind.
Die Kägerin kann daher ausschließlich für die Objektplanung eine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütung verlangen.
Insoweit wurden die entsprechenden Leistungen von der Klägerin auch erbracht. Der Sachverständige gab im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 27.01.2010 hierzu an, dass die Klägerin die Objektplanung vervollständigt hat. Insoweit hat die Klägerin diese so vervollständigt, dass hieraus die Werkstattzeichnungen gefertigt werden konnten. Auf Nachfrage des beklagten Landes hat der Sachverständige sodann anhand des Planes 056 überzeugend demonstriert, dass die Objektplanung fortgeschrieben und detailliert werden musste (Bl. 2121 f. GA).
Nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2009 (Bl. 2015 GA) ist die Fassade des Gebäudes als eigenständiges Bauwerk anzusehen, so dass sie nach den Bewertungsmerkmalen des § 11 Abs. 3 HOAI 1996 der Honorarzone 3 zuzuordnen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für die Erbringung der Planungsleistungen zu zahlenden Vergütung war zunächst nach den - von dem beklagten Land nicht beanstandeten - Angaben der Klägerin, die darüber hinaus von Seiten des Sachverständigen bestätigt wurden (Bl. 2111 GA), von anrechenbaren Kosten in Höhe von rund 14.000.000 DM auszugehen (anrechenbare Kosten von 8.000.000 DM zuzüglich der im vorliegenden Verfahren zuerkannten zusätzlichen Vergütungen).
Hiervon ausgehend hat der Sachverständige sodann im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 17.02.2010 bezüglich der Objektplanung einen Gesamtaufwand in Höhe von netto 136.690 DM (inklusive Nebenkosten) ermittelt (Bl. 2163 GA i.V.m. der Berechnung aus der schriftlichen Stellungnahme vom 02.12.2009 - Bl. 2015 ff. GA sowie aus der schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2010 - Bl. 2110 ff. GA).
Danach steht der Klägerin im Hinblick auf die von ihr erbrachte - vertraglich nicht geschuldete - Planungsleistung bezüglich der Objektplanung eine zusätzliche Vergütung in dieser Höhe zu.
NA 14.2 Knickaussteifung Pfosten
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch bezüglich der zusätzlich ausgeführten Verschraubungen zur Knickaussteifung der Pfosten verneint.
Zutreffend ist zunächst der Ansatz der Klägerin, dass die dem Nachtrag zugrundeliegenden zusätzlichen Verschraubungen den vorliegenden Plänen nicht zu entnehmen sind. Dies ergibt sich zunächst aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vor dem Landgericht vom 30.04.2003 (Bl. 568 GA), seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 02.03.2005 (Bl. 935 GA) sowie vor dem Senat vom 11.11.2009 (Bl. 1963 GA). Zu entnehmen ist den Plänen lediglich, dass eine Aussteifung der Zwillingspfosten zu erfolgen hat.
Mit der Anbringung der (zusätzlichen) Verschraubungen hat die Klägerin daher Leistungen erbracht, die über den Inhalt der den fraglichen Bereich betreffenden Pläne hinausgeht.
Dennoch liegt insoweit eine vom Bausoll abweichende und damit zusätzlich zu vergütende Leistung nicht vor.
Nach den obigen Erwägungen zu A.3. sind vertraglich geschuldet und damit Bausoll auch solche Leistungen, die zwar nicht ausdrücklich in den vertraglichen Unterlagen vermerkt sind, ihre fehlende Aufnahme jedoch auf einem für die Klägerin offenkundigen Planungsmangel beruht. Vorliegend war es für die Klägerin offensichtlich, dass die von ihr im Rahmen des Nachtrages 14.2 abgerechneten zusätzlichen Verschraubungen von vornherein zur Knickaussteifung erforderlich waren.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat vom 11.11.2009 (Bl. 1963 GA) ergibt sich zunächst, dass aus den Plänen 058 und 066 das Vorhandensein von Verbindungsblechen ersichtlich war. Insoweit war es notwendig, die Verbindungsbleche fest miteinander zu verbinden, was durch eine Schraubenverbindung ebenso geschehen kann wie durch ein Verschweißen. Von einer technischen Erforderlichkeit einer solchen Versteifung war daher auszugehen.
Im Rahmen der weiteren Anhörung des Sachverständigen vom 18.11.2009 (Bl. 1997 GA) wurde die Problematik der Verschraubung der Bindebleche anhand des Planes 058 eingehend erörtert. Nach den Angaben des Sachverständigen waren die zwei eingezeichneten Verbindungsblechstellen lediglich das Mindestmaß für die entsprechende Aussteifung. Die tatsächlich notwendige Anzahl der Verbindungsbleche war jedoch abhängig von der späteren Realisierung der Maßnahme (Anbringung der Metallteile stehend oder aufgehängt) sowie einer statischen Berechnung. Für einen erfahrenen Planer war es wie für einen Kalkulator ersichtlich, dass die zwei dargestellten Verbindungsblechteile möglicherweise nicht ausreichen würden, sondern dass die genaue Anzahl von den genannten weiteren Faktoren abhängig war. Ausdrücklich bestätigen konnte der Sachverständige hierbei, dass das (Ausführungs- und Kosten-) Risiko, ob die zwei dargestellten Verbindungen ausreichen würden oder ob weitere Verbindungsbleche notwendig waren, erkennbar war.
Im Hinblick auf die sich daraus ergebende offensichtliche Unvollständigkeit der dargestellten Verbindungen war die Klägerin vertraglich verpflichtet, insoweit die notwendigen Verbindungen innerhalb des Pauschalpreises vorzunehmen.
Damit liegt dem Nachtrag NA 14.2 keine das Bausoll erweiternde Leistung zugrunde, so dass ihre Erbringung von der vereinbarten Pauschalsumme erfasst wird. Ein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht insoweit nicht.
NA 14.3 Ausklinkungen für den Sonnenschutz
Zu Recht hat das Landgericht den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 5.973,12 DM netto im Hinblick auf eine vorgenommene Ausklinkung an den Unterseiten der Schwerter für die durchlaufende Welle des Sonnenschutzes verneint.
Die von der Klägerin ausgeführten Ausklinkungen gehören bereits zu dem vertraglich geschuldeten Bausoll und sind daher von dem vereinbarten Pauschalpreis erfasst.
Zutreffend ist zwar die Annahme der Klägerin, dass die Ausklinkungen in den Plänen bezüglich der Fassade 2414-A-16-058 nicht enthalten waren. Zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Bausolls sind jedoch alle vertraglichen Grundlagen heranzuziehen.
Zu beachten ist hierbei, dass bereits die zusätzlichen technischen Vorbemerkungen zum Gewerk 16 unter Punkt 16.01 (Forschungsgebäude) ausdrücklich regeln, dass an der durchlaufenden Flachstahlblende, die an "vorgenannter Stahlkonstruktion montiert ist", die "Sonnenschutzanlage (incl. aller erfoderlichen Ausklinkungen ...) rückseitig montiert (s. Gewerk 17)" werden.
Hieraus ergibt sich bereits, dass die im Bereich der Fassade erforderlichen Ausklinkungen für den Sonnenschutz zu erbringen waren.
Weiter wird ausdrücklich auf das Gewerk 17 verwiesen. Die das Gewerk 17 (Sonnenschutz) betreffenden Prinzipzeichnungen 2414-A-4-17-001 bis 006 enthalten ausdrücklich die letztlich von der Klägerin ausgeführten Ausklinkungen, was von ihr nicht bestritten worden ist. Insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Verweisung in Ziffer 16.01 der ZTV waren diese Pläne zur Bestimmung des Bausolls zu berücksichtigen.
Die entsprechende Erforderlichkeit der ausgeführten Ausklinkungen hat der Sachverständige ausdrücklich sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.04.2003 (Bl. 569 GA) sowie im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 02.03.2005 (Bl. 935 GA) bestätigt.
Eine Bausoll-erweiternde Anordnung des beklagten Landes lag nach alledem nicht vor, so dass eine Vergütungspflicht nicht besteht.
NA 14.4 Anschlüsse an die Trennwände
Insoweit wendet sich das beklagte Land mit der Berufung lediglich gegen die Verurteilung zu Buchstabe a) in Höhe von 59.619,84 DM netto sowie Buchstabe c) in Höhe von 9.228,45 DM netto.
Zutreffend hat das Landgericht auch bezüglich dieser Positionen einen Vergütungsanspruch nach § 2 Nr. 5 VOB/B nach der jeweils entsprechenden Freigabe der durchgeführten Leistungen zuerkannt.
a) Bezüglich der Trennwandpfosten mit einem durchgehenden Flachstahl im Bereich der Wandanschlüsse wurde von Seiten der Klägerin eine Leistung erbracht, die in den vertraglichen Unterlagen nicht vorgesehen und damit vom Bausoll nicht umfasst war.
Insoweit ist das Landgericht - gestützt auf die Angaben des Sachverständigen - zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Kalkulation die Auffassung vertreten konnte, die Flachstahlkonstruktion sei nicht geschosshoch durchlaufend gefordert worden.
Unstreitig - und auch vom Sachverständigen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bestätigt - ist in dem Übersichtsplan 2414-A-4-16-05/058 eine geschosshohe Flachstahlkonstruktion nicht enthalten. Auch ein Verweis im Hinblick auf diese Konstruktion auf einen anderen Plan liegt insoweit nicht vor.
Dagegen ist in dem Plan 2414-A-4-16-088 die Lasche als Flachstahl geschosshoch dargestellt.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes war zur Bestimmung des Bausolls der Plan 088 nicht als "speziellerer Plan" heranzuziehen.
Nach den vorliegenden Plänen gibt es für den Bereich der Anschlüsse an die Trennwände unterschiedliche Darstellungen. Zur Bestimmung des Bausolls ist daher eine Auslegung erforderlich, wobei auch insoweit der Bauvertrag grundsätzlich als "sinnvolles Ganzes" auszulegen ist (vgl. Werner/Pastor-Werner, aaO., Rdnr. 1032). Dabei ist davon auszugehen, dass der Anbieter eine Leistung widerspruchsfrei anbieten will. Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt (BGH, BauR 2003, 388; Kapellmann-Messerschmidt-von Rintelen, aaO., VOB/B, § 1, Rdnr. 43).
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 18.11.2009 (Bl. 1997 f. GA) die Problematik des durchgehenden Flachstahls ausgehend von dem Plan 058 und den daraus entwickelten Detailplänen 060, 057 und 088 erläutert. Hieraus ergibt sich, dass in dem Plan 088 eine geschosshohe Ausführung im Bereich der Pfosten vorgesehen war. Allerdings bezog sich dieser Plan nach der Einschätzung des Sachverständigen ausschließlich auf die Sondersituation "Pfosten". Für alle übrigen Bereiche galt dagegen der Detailplan 060, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass keine geschosshohe Ausführung beabsichtigt war. Dies ergibt sich sowohl aus den dortigen Vermaßungen, als auch aus der vorhandenen Strichelung. Dabei vermochte der Sachverständige auch nicht von einem Widerspruch zwischen den Plänen 060 und 088 auszugehen, aus denen ein Kalkulator irgendwelche Schlüsse hätte ziehen müssen. Der Kalkulator musste und durfte daher von dem aus Plan 058 entwickelten Detailplan 060 ausgehen und konnte der Kalkulation daher auch keine geschosshohe Ausführung zugrundelegen. Bei der Herstellung der Trennwandpfosten aus durchgehendem Flachstahl handelt es sich daher um eine vom Pauschalpreis nicht erfasste Zusatzleistung, die nach der entsprechenden Freigabe vergütungspflichtig ist.
Die Höhe der im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens von Seiten des Sachverständigen ermittelten Forderung wurde von Seiten des beklagten Landes nicht beanstandet.
c) Im Hinblick auf den Anschluss der Trennwandpfosten an die bestehende Stahlbeton- und Mauerwerksständer steht der Klägerin der von Seiten des Landgerichts zuerkannte Betrag in Höhe von 9.228,45 DM netto zu.
Zur Ermittlung der vertraglich geschuldeten Leistung (Bausoll) war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 18.11.2009 (Bl. 1997 GA) wiederum der Detailplan 060 heranzuziehen. Aus diesem Plan ist zu entnehmen, dass zwar eine Abdichtung vorgesehen ist, die genaue Art der Abdichtung war jedoch nicht dargestellt. Dabei war es durchaus fachlich ausreichend, eine dauerelastische Abdichtung mit einer entsprechenden Dämmung anzubringen. Die von Seiten des beklagten Landes freigegebene und von der Klägerin ausgeführte Abdichtung mit einem Kompressionsband und einer entsprechenden Folie war dem maßgeblichen Plan nicht zu entnehmen. Daher handelte es sich bei der tatsächlich ausgeführten Abdichtung um eine vertraglich nicht geschuldete, Bausoll-erweiternde und damit zu vergütende Zusatzleistung der Klägerin.
Die im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens vom Sachverständigen ermittelte Höhe der entsprechenden Nachtragsforderung wurde im Rahmen der Berufung von Seiten des beklagten Landes nicht beanstandet.
NA 14.7 Geänderte Sonnenschutzkästen
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin bezüglich des zusätzlich eingebauten U-förmigen Sonnenschutzkastens der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 66.211,26 DM netto aus § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B zu.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass mit dem eingebauten U-förmigen Sonnenschutzkasten eine Leistung erbracht wurde, die über das sich aus den maßgeblichen Plänen ergebende Bausoll hinausging.
Insoweit sahen die Pläne 241-A-4-6-066 und 2414-A-16-058 statt eines U-förmigen Sonnenschutzkastens lediglich eine Flachstahlblende vor. Diese konnte jedoch aus statischen Gründen nicht ausgeführt werden, so dass ein zusätzliches Winkelprofil sowie ein U-förmiger Sonnenschutzkasten auf ausdrücklichen Wunsch des beklagten Landes ausgeführt wurde. Dabei war jedenfalls bezüglich des Winkelprofils von Seiten der Klägerin eine Kostenneutralität zugesagt worden. Der Einbau eines U-förmigen Sonnenschutzkastens war funktional nicht erforderlich, wurde aber dennoch von Seiten des beklagten Landes ausdrücklich verlangt.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat die Beweisaufnahme vor dem Landgericht keineswegs ergeben, dass sich die von der Klägerin zugesagte Kostenneutralität auch auf den funktional nicht notwendigen U-förmigen Sonnenschutzkasten bezogen hatte.
Auch das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von einem solchen Nachweis nicht ausgegangen. Fehler in der Beweiswürdigung sind insoweit nicht ersichtlich. Von keinem der vernommenen Zeugen wurde angegeben, dass eine entsprechende Kostenneutralität zwischen den Parteien vereinbart wurde (vgl. das Protokoll der Sitzung vom 04.10.2006, Bl. 1107 ff. GA).
Aus den Angaben der Zeugen lässt sich allenfalls entnehmen, dass das Land zwar den Einbau des U-förmigen Sonnenschutzkastens verlangt hat, die Zahlung der Vergütung jedoch abgelehnt hat. Die Frage der Vergütung wurde daher zunächst zurückgestellt. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Klägerin mit einer nicht vergütungspflichtigen Erbringung von Zusatzleistungen einverstanden war.
Von einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Kostenneutralität kann daher nicht ausgegangen werden.
Danach liegt in der zusätzlichen Anbringung des U-förmigen Sonnenschutzkastens eine über das Bausoll hinausgehende zu vergütende Leistung der Klägerin vor.
Insoweit lag auch eine Freigabe der geänderten Planung und damit eine Anordnung des beklagten Landes vor. Die fehlende Einigung im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Vergütung steht der Nachtragsforderung nach § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B nicht entgegen. § 2 Nr. 6 VOB/B sieht unter Ziffer (2) Satz 2 lediglich vor, dass die Vergütung "möglichst vor Beginn der Ausführung" zu vereinbaren ist. Danach schuldet das beklagte Land für die erbrachte Zusatzleistung eine Vergütung, die nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung zu bestimmen ist. Insoweit wurde die geltend gemachte Forderung in Höhe von 66.211,26 DM netto von Seiten des beklagten Landes nicht beanstandet, so dass das beklagte Land entsprechend zur Zahlung verpflichtet ist.
NA 14.20 Änderung Tragsystem Glashalle und Glasgang
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin bezüglich der aufgrund einer Änderung des Tragsystems der Glashalle und des Glasganges angefallenen zusätzlichen Stahlmengen aus § 2 Nr. 5 VOB/B ein Anspruch in Höhe von 2.055.347,81 DM netto zu.
Insoweit vermag der Senat der Argumentation des Landgerichts nicht zu folgen, wonach in den zugrundeliegenden Plänen lediglich ein Grundkonzept ohne feststehende Details vorgegeben sei, so dass im Hinblick auf die tatsächliche Ausführungsart vom Bausoll nicht abgewichen worden sei.
Auch hier sind zur Bestimmung der von der Klägerin vertraglich geschuldeten Leistungen und damit des Bausolls die vertraglichen Grundlagen heranzuziehen. Aus den Plänen lässt sich in detaillierter Weise die Dimensionierung des Tragsystems entnehmen. Bereits dem Übersichtsplan 2414-A-4-16-030 (Anlage K124 zum klägerischen Schriftsatz vom 18.06.2008, Bl. 1387 ff. GA) lässt sich eine exakte Vermaßung der dargestellten Profile entnehmen. Verwiesen wird in diesem Plan ausdrücklich auf den Detailplan 032 (vgl. Bl. 1438 GA). Darin sind die maßgeblichen Riegelprofile bezüglich des Tragsystems ausdrücklich angegeben mit einem Flachstahl 50/20, einem Flachstahl 2x100/10 und einem querlaufenden T50-Riegelprofil.
Damit liegen exakte Angaben im Hinblick auf die maßgeblichen Riegelprofile vor, wobei - wie bereits erörtert - bereits in Ziffer 10.03 der ZTV ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Profilabmessungen im Einzelen im Leistungsverzeichnis näher umschrieben sind beziehungsweise aus den Planunterlagen zu entnehmen sein sollten.
Damit sind diese detaillierten Angaben zur Bestimmung des Bausolls maßgeblich.
Tatsächlich ausgeführt wurde - nach der insoweit unstreitig erfolgten Freigabe von Seiten des beklagten Landes - ein Flachstahl 60/20, ein weiterer Flachstahl mit der Dimensionierung 2x120/15 sowie ein querlaufendes Riegelprofil IPE 140.
Mit der Erbringung dieser Leistung wurde vom vertraglich vorgesehenen Bausoll abgewichen, so dass sie von dem vereinbarten Pauschalpreis nicht umfasst und daher von Seiten des beklagten Landes zu vergüten ist. Nach den getroffenen vertraglich verbindlichen Absprachen stand es dem Land gerade nicht frei, kostenneutral einmal festgelegte Leistungen (Bausoll) einseitig und frei zu verändern und umzuplanen.
Bezüglich der Höhe der aufgrund der zusätzlichen Stahlmengen angefallenen Kosten liegt eine Beanstandung von Seiten des beklagten Landes nicht vor.
Insoweit hat die Klägerin die Mehrkostenermittlung in der gleichen Art und Weise durchgeführt wie bei der Position 14.1. Diese wurde von Seiten des Sachverständigen überprüft und für korrekt befunden.
Dem ist das beklagte Land nicht entgegengetreten. Danach steht der Klägerin der von ihr ermittelte Betrag in Höhe von 2.055.347,81 DM netto zu.
NA 14.22 Zusätzliches Riegelprofil im Bereich der Lüftungsbänder
Zu Recht hat das Landgericht den sich aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebenden Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 208.331,50 DM netto zuerkannt. Insoweit hat die Klägerin mit der Anbringung von zwei Lüftungsbändern im Glasgang und in der Halle nach der entsprechenden Freigabe durch das beklagte Land eine über das Bausoll hinausgehende Leistung erbracht.
Zur Bestimmung des Bausolls ist vorliegend von dem die Fassade betreffenden Plan 2414-4-4-16-056 auszugehen, der - unstreitig - ebenso wie die Leistungsbeschreibung Lüftungsbänder nicht enthält. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat insoweit der als "allgemeinerer Plan" bezeichnete Plan 2414-E-2-073 außer Betracht zu bleiben.
Zutreffend ist, dass in diesem Plan die dem Nachtrag zugrundeliegenden Lüftungsbänder enthalten sind.
Wie bereits im Rahmen des Nachtrages 14.4 erörtert, ist bei widersprüchlichen Angaben in den Plänen eine Auslegung erforderlich, wobei bei Unklarheiten derjenige Plan heranzuziehen ist, der die Leistung konkret beschreibt.
Aus den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 18.11.2009 (Bl. 1999 f. GA) ergibt sich, dass der Plan 056 für einen Kalkulator, Planer und Angebotsersteller die einschlägige Unterlage war. Der von Seiten des beklagten Landes angeführte Plan 073 stellt insoweit lediglich einen Teil der Genehmigungsplanung dar, auf die ein Kalkulator nach der Einschätzung des Sachverständigen bei der Aufstellung eines Angebotes nicht Bezug nimmt. Vielmehr war der detaillierte, die Fassade betreffende Plan 056 maßgeblich heranzuziehen, der die Lüftungsbänder nicht vorsah.
Weiterhin war es nach der Einschätzung des Sachverständigen funktional nicht erforderlich, Lüftungsbänder anzubringen. Zwar muss eine derartig große Fassade belüftet werden, wie und wo dies geschieht, ist allerdings nicht festgelegt. Aus Sicht des Sachverständigen war für die Kalkulation lediglich der Detailplan 056 heranzuziehen. Der Kalkulator war auch nicht gehalten, aus der Genehmigungsplanung Schlüsse hinsichtlich der Lüftungsbänder zu ziehen. Dieser Plan spielt im Rahmen der Kalkulation keine Rolle.
Aufgrund des maßgeblichen Detailplans 056 waren nach alledem die von Seiten des beklagten Landes geforderten Lüftungsbänder vertraglich nicht geschuldet, so dass insoweit eine von der vereinbarten Pauschalsumme nicht umfasste zu vergütende Zusatzleistung vorliegt.
Die Höhe der geltend gemachten Forderung wurde bereits im Verfahren vor dem Landgericht von Seiten des Sachverständigen überprüft und bestätigt. Insoweit liegt eine Beanstandung von Seiten des beklagten Landes im Rahmen der Berufung nicht vor, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 208.331,50 DM netto besteht.
NA 14.26 Zusätzliche Dachriegel
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht im Hinblick auf den erfolgten Einbau von Dachriegeln den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 134.378,55 DM netto nach § 2 Nr. 5 VOB/B zuerkannt.
Zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung und damit des Bausolls war vorliegend entsprechend der klägerischen Auffassung der Plan 2414-A-4-16-056 heranzuziehen.
Aus diesem lassen sich die dem Nachtrag zugrundeliegenden zusätzlichen Riegelprofile, die senkrecht zu den Sparren verlaufen und die Glasscheiben des Daches unterbrechen, nicht entnehmen.
Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 27.01.2010 (Bl. 2122 f. GA) Stellung genommen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass der insoweit maßgebliche Plan 056 lediglich zwei Riegel vorsieht, die mittels eines Trägers die Dachkonstruktion halten, nicht jedoch die zusätzlichen, die Glasscheiben unterbrechenden Riegelprofile. Dabei wurde dem beklagten Land im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen die Möglichkeit gegeben, die Pläne konkret zu benennen, aus denen die zusätzlichen Riegelprofile entnommen werden könnten. Wenn auch dem beklagten Land eine entsprechende Nennung der Pläne nicht möglich war, wurde jedenfalls von der Klägerin der von Beklagtenseite schriftsätzlich angesprochene Plan 015 vorgelegt. Nach den Angaben des Sachverständigen sah jedoch auch dieser Plan die zusätzlichen Dachriegel nicht vor, wovon sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung alle Beteiligten überzeugen konnten.
Wenn auch die Behauptung des beklagten Landes, die zusätzlichen Dachriegel seien technisch notwendig gewesen, im Hinblick auf die detaillierte Beschreibung nicht entscheidungsrelevant ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass es aus technischer Sicht gerade nicht erforderlich war, neben den in den Plänen eingezeichneten großen Profilen weitere kleinere Profile anzubringen. Die sich aus dem Plan 056 ergebende Konstruktion war daher eine durchaus technisch zu realisierende Lösung.
Danach liegt in dem Einbau der zusätzlichen Dachriegel aufgrund entsprechender Freigabe von Seiten des beklagten Landes eine Bausoll-erweiternde Leistung vor, die von dem vereinbarten Pauschalpreis nicht umfasst und daher entsprechend zu vergüten ist.
Die Höhe der geltend gemachten Kosten wurde nicht bestritten, so dass der Anspruch in der geltend gemachten Höhe von 134.378,55 DM netto besteht.
NA 14.27 Dehnungsfuge im Übergang Glashalle zu den Glasgängen
Aufgrund des ausdrücklich erklärten Verzichts der Klägerin auf die geltend gemachten Kosten (Bl. 2120 d.A.) besteht eine Vergütungspflicht zu Lasten des beklagten Landes nicht. Insoweit unterblieb die beabsichtigte Anhörung des Sachverständigen zu der Frage der Berechtigung der zunächst verlangten Vergütung.
NA 14.30 Geänderte Glasarten Glasgang und Glashalle
Im Hinblick auf die von Seiten des beklagten Landes verlangte Änderung der Glasarten im Glasgang und in der Glashalle (insbesondere Umstellung von Einfachverglasung auf Zwei-Scheiben-Isolierverglasung in den Glasgängen, Einsatz von Sicherheitsglas (ESG/VSG) anstatt Float-Scheiben) hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B bejaht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht der Klägerin insoweit ein Anspruch in Höhe von 854.281,60 DM netto zu. Die Klägerin hat insoweit Leistungen erbracht, die nach den vertraglichen Unterlagen nicht von ihr geschuldet waren, so dass die tatsächliche Ausführung der Glasarten vom Bausoll abweicht.
Bei der Frage der Bestimmung des Bausolls vermag der Senat der Argumentation des beklagten Landes nicht zu folgen. Hierbei wird im Wesentlichen eingewendet, die von der Klägerin letztlich eingebauten Glassorten seien zum Teil in den ZTV, dem Leistungsverzeichnis und auch in den Plänen enthalten gewesen, so dass mit ihrer Durchführung von dem geschuldeten Bausoll nicht abgewichen worden sei.
Hierbei übersieht das beklagte Land, dass für die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht auf die Ausschreibungsunterlagen, sondern auf die erste Nachtragsvereinbarung vom 15.07.1997 (Anlage K14) i.V.m. dem Aktenvermerk der Architekten Heinle, Wischer und Partner vom 22.01.1997 (Anlage K102) und dem Leistungsverzeichnis (Anlage K13) abzustellen ist.
Mit dieser Nachtragsvereinbarung haben die Parteien - insbesondere im Hinblick auf Unklarheiten im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen - das geschuldete Bausoll verbindlich festgelegt. Aufgrund dieser einvernehmlichen Modifizierung waren die ZTV, das Leistungsverzeichnis und die Pläne nicht mehr relevant. Der Inhalt der sich aus dieser Nachtragsvereinbarung ergebenden Glassorten ist zwischen den Parteien nicht streitig. Danach war unter anderem im Bereich der Glasgänge eine Ein-Scheiben-Verglasung vorgesehen. Im Übrigen sollte eine Doppelverglasung mit Glassorten in einer bestimmten Qualität ausgeführt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass der Bereich der Bibliothek im Rahmen der Nachtragsvereinbarung vom 15.07.1997 nicht mitgeregelt wurde. Insoweit kann zur Bestimmung des dort geschuldeten Bausolls nicht auf diese Nachtragsvereinbarung zurückgegriffen werden. Maßgeblich bleibt hier, was im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist.
Die entsprechende Festlegung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis unter der Position 2.16.50. Danach waren geschuldet "5 Float/16SZR/5 Float-Scheiben".
Bezüglich der Frage, ob nach von Seiten des beklagten Landes nach dem Abschluss der Nachtragsvereinbarungen vom 15.07.1997 verlangten Änderungen der Glasarten und der Glasqualität die Klägerin tatsächlich dementsprechend die geforderten Leistungen erbracht hat und damit das Bau-Ist von dem vertraglich geschuldeten Bausoll abweicht, ist es zunächst zutreffend, dass im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht eine Bestimmung des Bau-Ists durch den Sachverständigen nicht erfolgt ist.
Die Klägerin hat zur Begründung ihres Nachtrages und Bezeichnung des Bau-Ists die Anlagen K101, K103 und K104 vorgelegt, die sodann von dem Sachverständigen überprüft worden sind. Allerdings hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, eine Überprüfung der Glaseigenschaften in der Örtlichkeit vorzunehmen (vgl. Bl. 988 GA).
Eine Überprüfung der von der Klägerin tatsächlich eingebauten - und zunächst nur durch Lieferscheine belegten - Glasarten durch einen Sachverständigen war jedoch nicht erforderlich, da das beklagte Land im Rahmen des Berufungsverfahrens ausdrücklich das dem Nachtrag zugrundeliegende Bau-Ist unstreitig gestellt hat (Bl. 2006, 2120 d.A.).
Danach ist entsprechend der klägerischen Abrechnung bezüglich der eingebauten Glassorten von dem vertraglich geschuldeten Bausoll abgewichen worden, so dass insoweit eine zu vergütende zusätzliche Leistung vorliegt.
Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Anspruches hat der Sachverständige zunächst im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht eine entsprechende Überprüfung vorgenommen und die von Seiten der Klägerin vorgelegte Abrechnung in vollem Umfang bestätigt (vgl. schriftliches Gutachten vom 22.04.2004 - S. 28; mündliche Anhörung des Sachverständigen vom 02.03.2005 - Bl. 938 GA; schriftliche ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.03.2006 - Bl. 1082 ff. GA).
Daraus ergeben sich Mehrkosten in Höhe von insgesamt 1.026.965,60 DM netto.
Soweit das beklagte Land beanstandet, einzelne Unterpositionen zum Nachtrag 14.30 seien von dem Sachverständigen nicht überprüft worden (Unterpositionen 40.30.40.1 sowie 14.30.50), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat alle von der Klägerin abgerechneten Leistungen im Rahmen des Nachtrages 14.30 geprüft und diese in voller Höhe bestätigt.
Im Hinblick auf den von der Nachtragsvereinbarung nicht erfassten Bereich der Bibliothek hat der Senat eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Aus seinen Ausführungen vom 15.01.2010 (Bl. 2109 GA) ergibt sich, dass abweichend von dem vertraglich geschuldeten Glasaufbau die Glasstärken verändert wurden (auf 8 mm), woraus sich Mehrkosten in Höhe von 27.881,45 DM netto ergeben. Dieser Betrag ist nach den ausdrücklichen Angaben des Sachverständigen in dem Gesamtbetrag von 1.026.965,60 DM netto enthalten.
Auf die Beanstandung des beklagten Landes hin war jedoch eine Korrektur der von der Klägerin aufgestellten und vom Sachverständigen rechnerisch bestätigten Abrechnung vorzunehmen.
Das beklagte Land hat insoweit behauptet, im Rahmen der bestätigten Kosten zum Nachtrag 14.30 seien auch die Mehrkosten enthalten, die bereits Gegenstand der Nachträge 14.31 und 14.32 sind.
Dies wurde durch den Sachverständigen sowohl im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.01.2010 (Bl. 2107 ff. GA) als auch anlässlich seiner Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 (Bl. 2120 GA) ausdrücklich bestätigt.
Danach enthält die klägerische Abrechnung zu dem Nachtrag 14.30 auch die Beträge, die sowohl in dem Nachtrag 14.32 (neue Richtlinie Überkopfverglasung: 135.585 DM netto) als auch im Nachtrag 14.31 (Änderung Glasüberstand: 37.099 DM netto) enthalten sind.
Da diese Beträge bereits rechtskräftig zuerkannt wurden, waren sie im Rahmen der streitigen Position 14.30 abzuziehen.
Daraus ergibt sich - ausgehend von dem zunächst ermittelten Betrag in Höhe von 1.026,965,60 DM netto - ein Betrag in Höhe von 854.281,60 DM netto, der von Seiten des beklagten Landes zu zahlen ist.
NA 14.60 Änderung Riegelprofile in der Bibliothek
Da die Klägerin auf die geltend gemachten Kosten in Höhe von 20.540,90 DM netto verzichtet hat (s. Bl. 2120 d.A.), ist das beklagte Land nach den Erwägungen zu NA 14.27 insoweit zur Zahlung nicht verpflichtet.
C. Zusammenfassend ergibt sich im Hinblick auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens streitigen Nachträge folgendes Ergebnis:
14.1:
2.581.085,23 DM netto
14.2:
keine Vergütung
14.3:
keine Vergütung
14.4 a) und c):
68.848,29 DM netto
14.7:
66.211,26 DM netto
14.14:
136.690,00 DM netto
14.20:
2.055.347,81 DM netto
14.22:
208.331,50 DM netto
14.26:
134.378,55 DM netto
14.27:
keine Vergütung
14.30:
854.281,60 DM netto
14.60:
keine Vergütung
Damit ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 6.105.174,24 DM netto.
Unter Berücksichtigung des seinerzeit gültigen Umsatzsteuersatzes von 16 % (976.827,87 DM) errechnet sich ein Bruttobetrag in Höhe von 7.082.002,08 DM.
Dies entspricht 3.620.970,17 € (brutto).
Das Urteil des Landgerichts Mainz war daher entsprechend abzuändern, wobei die rechtskräftig zuerkannten Beträge bezüglich der Nachträge 14.4 (b), 14.6, 14.8, 14.9, 14.10, 14.24, 14.25, 14.28, 14.29, 14.31, 14.32, 14.70 und 14.71 in Höhe von 382.638,65 € (brutto) zu berücksichtigen waren.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist von Seiten des beklagten Landes nicht beanstandet worden und ergibt sich aus § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B, §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB (n.F.).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes liegt weder der von den Parteien verwendete Begriff der "Schlüsselfertigkeit" der gefundenen Entscheidung wesentlich zugrunde, noch wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
Entscheidend war im vorliegenden Fall das sich aus der Auslegung aller vertraglichen Unterlagen geschuldete Bausoll, wobei insoweit nicht nur die Ausschreibungsunterlagen, sondern darüber hinaus weitere individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien heranzuziehen waren.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird festgesetzt auf
4.204.211 €
(Berufung der Klägerin: 3.434.160 € und Berufung des beklagten Landes: 770.050,52 €).

RechtsgebieteBaurecht, LeistungsverzeichnisVorschriften§ 631 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2, 14, 16 VOB/B

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