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30.04.2003 · IWW-Abrufnummer 030992

Amtsgericht Berlin-Neukölln: Urteil vom 27.06.2002 – 10 a C 102/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


10a C 102/2002
Verkündet am: 27. Juni 2001

Amtsgericht Neukölln

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtstreit XXX

hat das Amtsgericht Neukölln, Abteilung 10a,
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2002
durch die Richterin ...
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ? auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten und unwiderruflichen Bürgschaft der ... ? in Höhe des beizusteuernden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Versicherungsmaklerin Provisionsansprüche aus einer mit dem Beklagten getroffenen ?Vermittlungsgebührenvereinbarung? im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages geltend.

Der Beklagte unterzeichnete am 22. Juni 1998 eine als ?Vermittlungsgebührenvereinbarung? (Anlage K 1, Bl. 15f d. A.) überschriebene Erklärung, mit der er die als Handelsmakler bezeichnete Klägerin beauftragte, ihm den nachfolgenden Versicherungsvertrag zu vermitteln

Wörtlich hieß es in dem Vertragstext:

?1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nachfolgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermitteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versicherungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird von dem Handelsmakler nicht geschuldet?.

Unter Ziff. 3 A) war die Vermittlungsgebühr ? ausgehend von der Beitragssumme einer internationalen Fondspolice über 33.099,48 DM ? für die ersten drei Versicherungsjahre (a) berechnet als monatliche Vermittlungsgebühr in Höhe von 0,2165% dieses Betrages, d. h. 71,66 DM, mithin insgesamt 2.579,66 DM rechnerisch tatsächlich 2.579,76 DM), den sog. Teilzahlungspreis als Gesamtzahlung sämtlicher Vermittlungsgebühren. Neben diesem Teilzahlungspreis enthielt das Formular auch die Angabe des sog. Barzahlungspreisen in Höhe von 88,28% des Teilzahlungspreises, d. h. 2.277,41 DM [berechnet von 2.579,76 DM] und die Angabe des effektiven Jahreszinsen in Höhe von 9,2%. Ab dem vierten Versicherungsjahr (b) sollte die Vermittlungsgebühr während der Laufzeit des Versicherungsvertrages 1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbetrages betragen.

In Fettdruck war auf dem Formular anschließend folgendes bestimmt:

?4. Der Anspruch des Handelsmaklers gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den ersten drei Versicherungsjahren gemäß Ziffer 3. A) a) [...] entsteht mit der Annahme des jeweiligen Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt von jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft. Die Vermittlungsgebührenansprüche des Handelsmaklers gemäß Ziffer 3. A) a) [...] bleiben jedoch von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.?

Des weiteren war zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr während der ersten drei Versicherungsjahre eine Abtretung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem jeweils vermittelten Versicherungsvertrag vorgesehen. Schließlich enthielt das Formular, vom Beklagten gesondert unterschrieben, eine Widerrufsbelehrung über das Recht zum schriftlichen Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung binnen 14 Tagen ab Aushändigung und eine Bestätigung der Aushändigung der Vermittlungsgebührenvereinbarung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Kopie von Vorder- und Rückseite des Formulars (Bl. 15f d. A.) verwiesen.

Zugleich mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung beantragte der Beklagte aufgrund der Vermittlertätigkeit der Klägerin einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag bei der ... in Luxemburg, der vom Versicherer angenommen wurde. Darin waren bei einer Beitragssumme von 33.099,48 DM und einer Vertragsdauer von 30 Jahren monatliche Beiträge von 28,34 DM in den ersten drei Versicherungsjahren und in Höhe von 99,01 DM ab dem vierten Jahr vereinbart. Ab dem Versicherungsbeginn am 1. August 1998 zahlte der Beklagte zunächst die monatliche Versicherungsprämie; entsprechend leistete er im Zeitraum August 1998 bis April 2000 21 Raten in Höhe von jeweils 71,66 DM aufgrund der Vermittlungsgebührenvereinbarung an die Klägerin. Weitere Zahlungen erfolgten danach nicht mehr. Der Rückkaufwert der Lebensversicherung betrug bei Zahlungseinstellung 18,41 DM/9,41 ?.

Die Klägerin nimmt Bankkredit in die Klageordnung übersteigender Höhe in Anspruch, für den sie Zinsen in Höhe von 12 % aufwenden muss.

Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der vereinbarten Nettopolice des Lebensversicherungsvertrags, in die keinerlei Vermittlungskosten einkalkuliert seien, die Versicherungsprämien entsprechend günstiger seien; es handele sich insoweit um ein bewährtes und anerkanntes Vertragskonzept in der Versicherungsbranche. Keineswegs sei es üblich, dass die Provision vom Versicherer gezahlt werde. Die Klägerin ist der Ansicht, eine eventuell erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages lasse den Provisionsanspruch unberührt; ihr stünden als Versicherungsmaklerin für die Restlaufzeit der ersten drei Jahre von Mai 2000 bis Juli 2001 die verbliebenen fünfzehn Monatsraten zu je 71,66 DM, d. h. insgesamt 1.074,90 DM/549,59 ?, abzüglich des abgetretenen Rückkaufwerts aus der Lebensversicherung von 18,41 DM/9,41 ? zu. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, dass die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht ... widrig sei, insbesondere scheide eine Inhaltskontrolle der Courtageabrede als Individualabrede aus. Eine über die Vermittlung des Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- bzw. Betreuungspflicht sei nicht geschuldet.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 540,17 ? nebst 12 % Zinsen seit dem 1. September 2001 sowie 5,11 ? vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei weder darüber aufgeklärt worden, dass er neben dem Lebensversicherungsvertrag auch einen Maklervertrag abschließe, noch dass die Vermittlungsprovision direkt an die Klägerin zu zahlen sei. Er sei der deutschen Sprache nicht 100 %ig mächtig und sei wegen der Angaben unter Pos. 3 davon ausgegangen, dass es sich um den Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung handele. Die Provision für die Vermittlung derartiger Verträge werde üblicherweise vom Versicherer gezahlt. Den Lebensversicherungsvertrag habe er wegen einer ungünstigen Rendite gekündigt; die Abtretungserklärung wegen des Rückkaufwertes aus der Lebensversicherung sei als überraschende Klausel ... widrig. Der Beklagte ist des weiteren der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zustehe, da er bei korrekter Aufklärung über die Versicherung und die anfallenden Abschlusskosten keinen Vertrag geschlossen hätte.

Insoweit hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen nutzlos an die Versicherung gezahlter Raten in Höhe von insgesamt 1.433,20 DM (20 x 71,66 DM) erklärt.

Entscheidungsgründe

A) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von 540,17 ? zzgl. Zinsen und Mahnkosten aus einer mit dem Beklagten getroffenen ?Vermittlungsgebührenvereinbarung? gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 93ff HGB nicht zu.

1) zwar hat der Beklagte am 22. Juni 1998 eine ?Vermittlungsgebührenvereinbarung? unterzeichnet, nach der er die Klägerin als Handelsmaklerin beauftragte, ihm einen Lebensversicherungsvertrag mit der ... zu vermitteln. Auch hat die Klägerin dem Beklagten diesen Vertrag erfolgreich vermittelt, der zudem, nachdem der Beklagte ab dem 1. August 1998 zunächst die vereinbarten Versicherungsprämien zahlte, wirksam zustande gekommen ist.

2) Die Vermittlungsgebührenvereinbarung ist jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen die Generalklausel des § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ... unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbart ist, indem sie versucht, das Schicksal des Provisionsanspruches des Versicherungsmaklers von dem des Haupt-Versicherungsvertrages zu lösen, und dadurch den Beklagten unangemessen benachteiligt (vgl. AG Neukölln, 4/12b C 452/01., U. v. 3.Juni 2002; LG Nürnberg-Fürth, U. v. 10. September 1999, 16 S 4835/98, VerBAV 1999, 322).

a) Das ? ist auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung anwendbar, da es sich bei dem verwendeten Vertragsformular um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 ... handelt. Die Vereinbarung besteht weit überwiegend aus vorformulierten Textbausteinen und enthält auch dort, wo handschriftlich die Beträge für Beitragssumme, Vermittlungsgebühr, Teilzahlungspreis und Barzahlungspreis eingetragen worden sind, keine in dem Sinne individuellen Abreden, als dass der Beklagte auf die Höhe der angegebenen Beträge hätte Einfluss nehmen können, vielmehr ergeben sich diese ? wie bereits aus dem Formular erkennbar ? ausschließlich rechnerisch aufgrund der vorgegebenen Formen aus der Höhe der Beitragsumme des vermittelnden Versicherungsvertrages.

b). Die Vereinbarung über die Pflicht des Beklagten in Ziff. 4, als Versicherungsnehmer die Maklerprovision jedenfalls in Höhe des Teil- bzw. Barzahlungspreises für die ersten drei Jahre, unabhängig vom Bestand des einmal geschlossenen Versicherungsvertrages zu zahlen, ist der Inhaltskontrolle anhand der §§ 9-11 ... nicht entzogen. Nach dem Wortlaut des § 8 ... unterliegen zwar nur diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, einer derartigen Kontrolle. Wie vom Kläger vorgetragen entspricht die Abrede, soweit sie bestimmt, dass die Provision auch dann zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag selbst geändert oder vorzeitig beendet wird, der gesetzlichen Wertung der § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Anspruch auf die Maklerprovision bereits mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrages entsteht, so dass es insoweit gemäß § 8 ... einer Inhaltskontrolle nicht bedürfte. Jedoch liegt eine Abweichung vom gesetzlichen Grundmodell darin, dass durch die Vermittlungsgebührenvereinbarung die Pflicht, die Maklerprovision zu zahlen auf den Versicherungsnehmer übertragen wird, während die Courtage im Versicherungsvertragsrecht abweichend von § 99 HGB üblicherweise vom Versicherungsunternehmen gezahlt und nur mittelbar über die Versicherungsprämie auf den Versicherungsnehmer übertragen wird (vgl. OLG Hamm U. v. 8. Dezember 1994, VersR 1995, 658; PrölssMartin(-Kollhosser)26 Anh. zu §§ 43-48 VVG Rz. 12, 28). Dieser Grundsatz hat sich gewohnheitsrechtlich, teilweise gestützt auf Handelsbrauch und Verkehrssitte oder den in § 99 HGB berufenen Ortsgebrauch, herausgebildet (PrölssMartin(-Kollhosser) a. a. O. Rz. 28f). Ebenso wie der Begriff der ?gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 1 ... ist der Begriff der ?Rechtsvorschriften? in § 8 ... nicht dahingehend zu verstehen, dass darunter nur formelle Gesetze fielen. Vielmehr umfassen die Formulierungen auch materielles Recht, d. h. insbesondere aufgrund von Handelsbräuchen oder Rechtsprechung gewachsenes Gewohnheitsrecht (Palandt(-Heinrichs) § 8 AGBG Rz. 7, § 9 AGBG Rz. 19). Demzufolge ist die Inhaltskontrolle der Vertragsklausel durch § 8 AGBG nicht ausgeschlossen.

c). Indem die Vermittlungsgebührenvereinbarung die Pflicht, die Maklerprovision zu zahlen, ohne Rücksicht auf den Bestand des vermittelten Versicherungsvertrages auf den Versicherungsnehmer überträgt, weicht sie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ... in einer den Beklagten unangemessen benachteiligenden Weise von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die übliche Ausgestaltung des Versicherungsvertrags, bei dem die Maklerprovision direkt das Versicherungsunternehmen gezahlt wird und nur insoweit und solange mittelbar auf den Versicherungsnehmer übertragen wird, als dieser Versicherungsprämien zahlt, wird zugunsten der Klägerin und zulasten des Beklagten in erheblicher Weise verändert, wenn letzterer nicht nur von vornherein unmittelbar über die Konstruktion eines gesonderten Vertrages die Courtage des Versicherungsmaklers zahlen muss, sondern wenn diese Zahlungsverpflichtung darüber hinaus auch noch von seiner Pflicht, aufgrund des Versicherungsvertrages Prämien an den Versicherer zu zahlen, losgelöst wird. Hinzu kommt, dass in Ziff. 2 der Vereinbarung die Gegenleistung des Handelsmaklers auf die Vermittlung des Versicherungsvertrages beschränkt ist und darüber hinausgehende Beratungs- oder Betreuungspflichten ausschließt. Damit ist ein wesentlicher Bestandteil des Maklervertrages, nach dem die Pflichten des Maklers regelmäßig darin bestehen, sich einmalig um die Beschaffung von Versicherungsschutz zu bemühen und anschließend dauerhaft die Versicherungsinteressen zu betreuen (OLG Hamm, a. a. O.; Prölss/Martin(-Kollhosser) a. a. O. Rz. 4), aus dem Pflichtenprogramm der Klägerin herausgenommen.

Zuzubilligen ist der Klägerin zwar, dass das verwendete Modell der Nettopolice mit dem Abschluss mehrerer scheinbar isolierter Verträge über den Versicherungsvertrag einerseits und die Maklerprovision andererseits im Hinblick auf die Frage, welcher Anteil der Versicherungspolice auf die Provision entfällt, Transparenz schafft, da letztere Kosten durch den eigenen Vertrag auch gesondert ausgewiesen worden. Dennoch besteht das zulasten des Versicherungsnehmers gehende Defizit des gewählten Modells mehrerer getrennter Verträge darin, dass abweichend vom üblichen Modell, dass die Maklercourtage durch den Versicherer gezahlt wird, eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages nicht dazu führt, dass der Versicherungsnehmer auch von seiner Verpflichtung, die Maklerprovision zu zahlen, frei wird, diese Pflicht vielmehr aufgrund der gesonderten Abrede fortbesteht. Gemäß dem gesetzlichen Grundmodell ist das wirtschaftliche Risiko, eine Provision bereits gezahlt zu haben, obwohl der dadurch vermittelte Vertrag bereits wieder hinfällig geworden ist, regelmäßig vom Versicherungsunternehmen zu tragen, während das Modell zweier selbständiger Verträge dieses Risiko dem Versicherungsnehmer aufbürdet. Auch nach Kündigung des Versicherungsvertrages bleibt er zur weiteren Zahlung auf die Provision verpflichtet, ohne dass diese fortbestehende Pflicht in anderer Weise ausgeglichen würde, etwa dadurch, dass auf den Versicherungsvertrag zugleich bereits von Anfang an Leistungen angerechnet würden, die bereits in den ersten Jahren einen mehr als minimalen Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung bewirkten. Wird aber der Versicherungsnehmer in dieser Hinsicht nicht besser gestellt, so ist die ihm aufgebürdete Last, trotz Kündigung des Versicherungsvertrages dennoch weiterhin in voller Höhe die Maklerprovision zu erbringen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 ... als mit den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes unvereinbar und damit als unwirksam zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei zudem eine Zusammenschau der beiden geschlossenen Verträge, des Maklervertrages einerseits und des Versicherungsvertrages andererseits geboten, denn nur aufgrund der Tatsache, dass der Makler seine Provision vom Versicherungsnehmer gezahlt bekommt, ist eine entsprechend andere Kalkulation der Versicherung ohne Einberechnung fällig werdender Provisionsansprüche möglich. Dass im vorliegenden Fall beide Verträge aufeinander abgestimmt waren, wird auch daran deutlich, dass die Versicherungsprämie in den ersten drei Jahren nur sehr gering ist, in Addition mit der in dieser Zeit zu erbringenden Maklerprovision jedoch exakt den Betrag der ab dem vierten Jahr vereinbarten Versicherungsprämie erreicht.

Eine andere Bewertung der Vermittlungsgebührenvereinbarung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Ziff. 3 der Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen (BAV), Z 3 ? V - 795/96 (VerBAV 1996, 222) zur Frage der Honorarberatung durch Versicherungsmakler. Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen bringt darin nämlich lediglich und gerade zum Ausdruck, dass sog. Abschlusskostenfreie Tarife zwar zulässig seien, sie jedoch von dem auf Gewohnheitsrecht oder ständiger Übung beruhenden Grundmodell des Courtageanspruchs des Maklers gegen den Versicherer gerade abwichen.

3) An die Stelle der gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ... unwirksamen Vertragsklausel treten gemäß § 6 Abs. 2 ... die gesetzlichen Vorschriften d. h. vorliegend das gewohnheitsrechtliche Modell, dass die Maklerprovision vom Versicherer zu zahlen ist und der Versicherungsnehmer nur solange mittelbar darauf leistet, als er aufgrund des Versicherungsvertrages zur Erbringung von Prämien verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Beklagte zu keinerlei Zahlungen mehr verpflichtet ist ? weder an die Klägerin noch an das Versicherungsunternehmen -, da zwischen den Parteien zwar umstritten ist, ob der Versicherungsvertrag vom Beklagten gekündigt worden ist, jedenfalls aber Einigkeit darüber besteht, dass dem Beklagten der Rückkaufwert aus der Versicherung gebührt, wofür notwendige Voraussetzung ist, dass er keinerlei Prämienzahlungen mehr erbringt.

4) Nicht mehr entscheidend an kommt es danach auf die Frage, ob die in der Vermittlungsgebührenvereinbarung enthaltene Abtretungserklärung auch gemäß § 3 ... als überraschende Klausel unwirksam ist. Auch die Vereinbarkeit der Vereinbarung mit dem ... muss nicht mehr geprüft werden, wie auch mangels Wirksamkeit der Vereinbarung und infolgedessen nicht bestehender Zahlungsansprüche nicht mehr geklärt werden muss, ob und inwieweit der Beklagte bei Abschluss der Verträge fehlerhaft beraten worden ist. Entsprechend entbehrlich ist es, über die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung zu entscheiden. Insoweit war ohnehin nicht erkennbar, mit welcher Forderung genau der Beklagte aufrechnen wollte, da - , soweit er sich auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens als culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten berufen hat, darin bestehe, dass er den Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe, - dessen Bezifferung als die 20 nutzlos an die Versicherung gezahlten Raten in Höhe jeweils 71,66 DM, d, h, insgesamt 1.433,20 DM, fehlerhaft erscheint, da es sich insoweit gerade nicht um die monatlichen Versicherungsprämien, sondern die in der Vermittlungsgebührenvereinbarung vereinbarten Raten handelt, die an die Klägerin und nicht an die Versicherung zu entrichten waren.

B) Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts zugelassen, da obergerichtliche Rechtsprechung zu der Streitfrage, ob Vermittlungsgebührenvereinbarungen vorliegenden Art, welche die Provisionskosten eines Versicherungsmaklers auch dann dem Versicherungsnehmer aufbürden, wenn das Versicherungsvertragsverhältnis längst beendet ist und ohne dass dem Versicherungsnehmer damit zugleich ein anderer Vorteil aus dem Versicherungsvertrag erwüchse, wirksam, insbesondere mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind, kaum und zudem nicht mit einheitlichen Ergebnis existiert. Dahingehend abweichend, dass vom Versicherungsvertrag losgelöste Nettopolice-Vereinbarungen der vorliegenden Art mit den Bestimmungen des ... vereinbar seien, haben etwa das LG Stuttgart, 16 S 139/99, U. v. 23. März 2000, und des LG Zweibrücken, 3 S. 261/99, U. v. 25. April 2000, entschieden. Zudem kommt der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zu, da Vertragsgestaltungen dieser Art im Rechtsalltag wiederholt auftreten, so dass die Frage ihrer Rechtmäßigkeit eine Vielzahl von Fällen betrifft.

C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nicht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteBGB, HGBVorschriften§ 652 I Satz 1 BGB; §§ 93 ff. HGB

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