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30.04.2003 · IWW-Abrufnummer 030991

Amtsgericht Berlin-Neukölln: Urteil vom 03.06.2002 – 4/12 b C 452/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT NEUKÖLLN

Geschäftszeichen: 4/12b C 452/01
verkündet am: 3. Juni 2002

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln, Abteilung 4/12b auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2002 durch den Richter ? für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Provisionszahlungen für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages.

Der Kläger und sein früherer Partner, ... waren allerdings Gesellschafter der... . Am 23. November 1999 legte der für die ... tätige Zeuge ... dem Beklagten eine >>Vermittlungsgebührenvereinbarung<<, ein Antragsformular für eine ... mit Sparzielabsicherung<< der... und ein Formular für einen ... an die... vor. Alle drei Formulare wurden von dem Beklagten unterschrieben.

Die >>Fondspolice<< solle bei einer Beitragsumme von 88.342,44 DM über 16 Jahre laufen. Der monatliche Betrag sollte für die ersten 36 Monate 308,74 DM und danach 495,00 DM betragen. Weiter heißt in dem Formular: >>Für den Todesfall wird der höhere Wert aus entweder der Basisleistung oder dem Policewert ausbezahlt<<. Für die >> Basisleistung >> ist auf dem Formular das mit 60% << der Beitragssumme bezeichnete Kästchen angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie bei den Akten befindlichen Antrag (Bl. 61 f. d. A.) verwiesen.

Im Text der vorgedruckten >>Vermittlungsgebührenvereinbarung<< heißt es wörtlich.

>>1. Der Handelsmakler wird von dem Kunden beauftragt, ihm die nachfolgend bezeichneten Versicherungsverträge zu vermitteln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versicherungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.

2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages hinausgehende Beratungs- und Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird von dem Handelsmakler nicht geschuldet.<<

Die Vermittlungsgebühr soll nach dem vorgedruckten Text >> monatlich in den ersten drei Versicherungsjahren << jeweils 0,2165 % der Beitragssumme betragen. Die für die Aufnahme der Beitragssumme und des ausgerechneten Betrages für die >> monatliche Vermittlungsgebühr << vorgesehenen Felder sind gestrichen. Darüber und handschriftlich die Beitragssumme von 88.342,44 DM sowie ein monatlicher Betrag von 191,26 DM eingetragen, darunter findet sich eine unleserliche Paraphe. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Eintragung vor oder nach Unterschriftsleistung durch den Beklagten erfolgten und ob die Paraphe von dem Beklagten stammt.

Als Teilzahlungspreis für die Vermittlungsprovision ist ein Betrag von 6.889,40 DM, als Barzahlungspreis 6.078,43 DM eingetragen. Der effektive Jahreszins ist mit 9,2% angegeben.

Weiter heißt es in dem Formular, dass der Provisionsanspruch des Handelsmaklers mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das Versicherungsunternehmen entstehe, >> sofern der Kunde nicht nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes dem jeweiligen Versicherungsvertrag widerspricht oder seinen Rücktritt von dem Versicherungsvertrag erklärt oder seinen Antrag widerruft.<< Von einer Änderung oder vorzeitigen Beendung des jeweiligen Versicherungsvertrages aus anderen Gründen bleibe der Vermittlungsgebührenanspruch unberührt.

Zur Sicherung der Ansprüche des Handelsmaklers ist eine Abtretung der Ansprüche des Kunden auf Versicherungsleistungen aus dem Hauptvertrag vorgesehen. Das Formular enthält schließlich eine Belehrung darüber, dass die Vereinbarung >> innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen << werden könne, die der Beklagte gesondert unterschrieb. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Vorder- und Rückseite des Formulars (Bl. 13 f. d. A.) verwiesen.

Mit dem >>Treuhandauftrag<< erteilte der Beklagte der ... Vollmacht, die aus dem Versicherungsvertrag und der Provisionsvereinbarung fälligen Beträge von seinem Konto einzuziehen und an die jeweiligen Gläubiger weiterzuleiten; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 94 d. A.) verwiesen.

Die ... leitete den Antrag des Beklagten an die ... weiter, die den Antrag annahm und einen Versicherungsschein für eine ... mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 1999 zum 1. Dezember 2015 ausstellte; wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 65 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 erklärte der Beklagte gegenüber der ... die Kündigung des Vertrages. Die ... teilte mit Schreiben vom 14. Februar 2000 mit, sie bedauere aber akzeptiere die Entscheidung des Beklagten.

Der Beklagte leistete die nach der >>Vermittlungsgebührenvereinbarung<< fälligen Zahlungen für die Zeit ab März 2000 nicht. Die ... mahnte mit Schreiben vom 7. Mai 2001 die Zahlung der Raten für den Zeitraum März 2000 bis Mai 2001 an und stellte mit Schreiben vom 21. Mai 2001 die noch offene Gesamtprovision insgesamt fällig. Dabei ging sie von einem Barzahlungspreis von 6.077,76 DM aus, berücksichtigte Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 573,72 DM, zog in dem Teilzahlungspreis enthaltene Kreditkosten für den Zeitraum ab Juni 2001 ab und verrechnete auf die so ermittelte Forderung in Höhe von 5.907,48 DM >>abgetretene Rückkaufswert<< in Höhe von 597,70 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie des Schreibens vom 23. Mai 2001 (Bl. 17 f.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 19. November 2001, dort S. 13 ff. (Bl. 57ff. d. A.), verwiesen.

Den Betrag von 5.309,78 DM nebst Verzugszinsen haben zunächst die ehemaligen Gesellschafter der ... im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht und die Klage wegen eines Teils der geltend gemachten Zinsen mit Schriftsatz vom 19. November 2001 zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2001 hat ihr Prozessbevollmächtigter erklärt, dass Klägerin die ... selbst sei. Mit Schriftsatz vom 11. April 2002 hat der Kläger angezeigt, dass die ... aufgelöst sei, alle Aktiva auf ihn übergegangen seien und er die Klage nunmehr alleine weiter verfolgte. Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2002 zugestimmt.

Der Kläger trägt vor, er habe beim Beklagten die Abschlussbereitschaft für den Versicherungsvertrag ... herbeigeführt<< und sei sowohl als Nachweis- als auch Vermittlungsmakler tätig gewesen. Die Paraphe unter den handschriftlich eingetragenen Beträgen in der Vermittlungsgebührenvereinbarung stamme von dem Beklagten (Beweis: Zeugnis ... . Die ... habe die aus dem Versicherungsvertrag und der Provisionsvereinbarung fälligen Raten für die Monate Dezember 1999 bis Februar 2000 auftragsgemäß von dem Konto des Beklagten eingezogen; der Beklagte habe dem nicht widersprochen (Beweis: von dem Beklagten vorzulegende Kontoauszüge, Zeugnis ... . Dem Kläger stünden für seine vorgerichtlichen Mahnungen Auslagen in Höhe von 10,00 DM zu.

Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.714,85 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2001 sowie 5,11 ? vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Provisionsvertrag sei unwirksam, da >>offensichtlich nach Vertragsschluss ohne Kenntnis des Beklagten Veränderungen << vorgenommen worden seien. Jedenfalls hätte nach der Veränderung eine neuerliche Widerrufsbelehrung erfolgen müssen; da diese unterbleiben sei, erklärt er den Widerruf der Vereinbarung. Im Übrigen sei >>der Versicherungsvertrag unmittelbar nach Unterzeichnung der Vermittlungsgebührenvereinbarung gekündigt worden<<, so dass dem Kläger keine laufzeitabhängigen Provisionen mehr zuständen; diese Kündigung sei als Rücktritt bzw. Widerruf des Vertrages zu würdigen. Das werde dadurch belegt, dass die ... entgegen ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht den vollen Jahresbeitrag von dem Beklagten gefordert, sondern den Rückkaufswert an den Kläger ausgekehrt habe. Der Kläger sei auch kein unabhängiger Handelsmakler, er habe den Beklagten nicht über Wertentwicklung des angebotenen Fonds oder alternative Anlagemöglichkeiten beraten (Beweis: ...). Die wahre Stellung des Klägers werde durch die Auszahlung des Rückkaufswerts belegt. Die Abtretungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach § 9 ... unwirksam, weil sie das Stornorisiko vollumfänglich auf den Beklagten abzuwälzen suche. In Wahrheit handele es sich um eine verdeckte Provisionszahlung, weshalb der Beklagte von der ... auch keine Abrechnung über den Rückkaufswert erhalten habe. Schließlich sei die Vermittlungsgebührenvereinbarung insoweit nach §§ 3, 9 ... unwirksam und benachteilige den Beklagten unverhältnismäßig, als sie monatliche Zahlungen auch für Zeiträume nach der Beendung des Versicherungsvertrages vorsehe.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Nachdem der Beklagte und der frühere Kläger zu 2. dem Parteiwechsel auf Klägerseite gemäß § 265 Abs. 2 ZPO zugestimmt haben, besteht das Prozessrechtsverhältnis nur noch zwischen dem Kläger und dem Beklagten fort, ohne dass es gegenüber den ausgeschiedenen Parteien eine Entscheidung zu Hauptsache oder Kosten bedürfe (vgl. Thomas/Putzo, § 265, Rn. 17).

Die Klage jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Provision, denn die Vermittlungsgebührenvereinbarung verstößt gegen § 9 ... indem sie den Provisionsanspruch von dem Schicksal des Hauptvertrages zu lösen beabsichtigt (so auch LG Nürnberg-Fürth, - 16 S 4835/98 ? Urteil vom 10. September 1999, VerBAV 1999, 322). Darin liegt eine unangemessene Benachteilung des Beklagten im Sinne von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Zf. 1 AGBG, denn nach der Ausgestaltung des Vertrages sollten zu Lasten des Beklagten die Pflichten des Klägers gegenüber denen eines typischen Versicherungsmaklers erheblich eingeschränkt, seine Ansprüche hingegen erheblich ausgeweitet werden.

Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass der Provisionsanspruch des Maklers nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich mit der erfolgreichen Vermittlung des Hauptvertrages entsteht und durch eine spätere Änderung oder auch eine vorzeitige Beendung des einmal in Vollzug gesetzten Hauptvertrages nicht beeinträchtigt wird. Abweichendes gilt jedoch für den Courtagesanspruch des Versicherungsmaklers. Ohne besondere abweichende Vereinbarung richtet sich sein Provisionsanspruch auch dann, wenn er für den Versicherungsnehmer tätig wird, nicht gegen den Versicherungsnehmer, sondern gegen den Versicherer. Die Courtage gilt nicht nur die Vermittlung des Vertrages, sondern auch die spätere Betreuung des Vertragsverhältnisses ab, die mangels abweichender Vereinbarung zu den Pflichten des Versicherungsmaklers zählt (vgl. OLG Hamm, VersR 1995, 658 ff.). Weiter unterliegt >> der Courtageanspruch des Maklers ... nach gesicherter Erkenntnis prinzipiell den gleichen Grundsätzen wie der Provisionsanspruch des [Versicherungs]vertreters. Folglich gilt auch für den Makler der Grundsatz, dass die Courtage des Schicksal der Prämie teilt<< (Saarländisches OLG, OLGR Saarbrücken 1997, 334 ff.).

Von diesem Leitbild des Versicherungsmaklervertrages sieht die vorliegende Vermittlungsgebührenvereinbarung grundlegende Abweichungen zu Lasten des Beklagten vor. Obwohl sich der Courtageanspruch nicht unmittelbar gegen den Beklagten als Versicherungsnehmer richtet, sind die dem Makler normalerweise gerade dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegenden Beratungs- und Betreuungspflichten erheblich eingeschränkt. Alle dem Handelsmakler gewöhnlich noch nach Abschluss des Hauptvertrages obliegenden Pflichten sollen nach Zf. 2 der Vereinbarung ersatzlos wegfallen, obwohl auf diese Leistungen im Rahmen üblicher Vertragsgestaltung wertmäßig die Hälfte der Gesamtprovision entfällt (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Gleichzeitig soll der Courtageanspruch unabhängig von dem tatsächlichen Vollzug des Hauptvertrages Bestand haben, während im Rahmen üblicher Gestaltung der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers insoweit erlischt, als die Durchführung des Hauptvertrages aus Sicht des Versicherers unmöglich oder unzumutbar wird (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).

Insgesamt liegt darin eine unzumutbare Benachteiligung des Beklagten, die mit dem ? durch Handelsbrauch und Rechtsprechung geprägten ? gesetzlichen Leitbild der Rechte und Pflichten des Kunden eines Versicherungsmaklers nicht mehr zu vereinbaren ist. Zwar trägt auch im Rahmen üblicher Vertragsgestaltung im Ergebnis der Versicherungsnehmer die Provisionslast, weil der Versicherer die Ansprüche des Maklers aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers befriedigt. Der Versicherungsnehmer ist jedoch nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes im Falle einer von ihm zu vertretenden vorzeitigen Beendung des Versicherungsverhältnisses davor geschützt, über den Versicherer mit Provisionsansprüchen des Maklers konfrontiert zu werden, die für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses kalkuliert sind und deshalb ein vielfaches des Jahresbeitrages für den Hauptvertrag betragen mögen. So kann der Versicherungsnehmer nach § 165 VVG eine Lebensversicherung jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen und ist nach §§ 174, 175, 176 VVG im Falle einer vorzeitigen Beendung des Versicherungsverhältnisses ? auch einer solchen wegen Zahlungsverzugs nach § 39 Abs. 2 VVG ? vor unangemessen hohen Abzügen von dem nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert geschützt. Diesen gesetzlich gewährten Schutz des Versicherungsnehmers sucht die vorliegende Vertragsgestaltung zu umgehen, indem nicht nur der Handelsmakler einen unmittelbaren Vergütungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer erhalten, sondern auch Höhe und Bestand dieses Vergütungsanspruches von dem Schicksal des Versicherungsvertrages gelöst werden soll. Die damit für den Versicherungsnehmer verbundenen Nachteile sind diesem gemäß § 9 AGBG nicht zuzumuten und werden auch nicht durch andere Vorteile der Vertragsgestaltung kompensiert. Insbesondere ist die durch die Offenlegung der Vertragskosten verbesserte Transparenz nicht geeignet, die im Falle einer vorzeitigen Beendung des Versicherungsverhältnisses für den Versicherungsnehmer entstehenden Nachteile auch nur annähernd auszugleichen .

Der Kläger kann sich danach auf die Klausel, wonach ihm die Provision auch dann in voller Höhe zustehen soll, wenn das Versicherungsverhältnis vorzeitig gelöst wird, nach § 9 AGBG nicht berufen. Nach dem oben skizzierten Leitbild des Versicherungsmaklervertrag steht ihm die >>monatliche Vermittlungsgebühr<< vielmehr nur für den Zeitraum zu, in dem der Versicherungsvertrag Bestand hatte. Das Versicherungsverhältnis wurde aber unstreitig im Monat Februar 2000 einvernehmlich beendet, so dass dem Kläger für den Zeitraum ab März 2000 keine Raten mehr zustehen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Vereinbarung über Höhe und Art der Vergütung als Individualabrede der Kontrolle nach dem ... gemäß § 8 AGBG entzogen ist. Denn die Parteien haben ausdrücklich eine >>monatliche Vermittlungsgebühr<< für die ersten drei Jahre der Laufzeit des Hauptvertrages festgelegt. Der Umstand, dass nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes auch der bei planmäßiger Abwicklung der Verträge insgesamt zu leistende Teilzahlungspreis abzugeben war, ändert daran nichts.

Stehen dem Kläger danach selbst im Falle des wirksamen Abschlusses der >>Vermittlungsgebührenvereinbarung<< kleine weiteren Zahlungen der Beklagten zu, so kommt es auf die Frage, ob die Vereinbarung überhaupt wirksam zu Stande gekommen war oder ob die Streichungen und handschriftlichen Eintragungen in dem Formular ohne Kenntnis des Beklagten vorgenommen wurden, nicht an. Offen bleiben kann auch, ob die ... vorliegend den Grundpflichten eines Versicherungsmaklers gerecht geworden ist, insbesondere den Beklagten ausreichend über die verschiedenen zur Befriedigung seiner Bedürfnisse verfügbaren Produkte beraten und ihn bei der Auswahl unterstützt hat, oder ob sie ? wie der Beklagte meint und worauf die Übereinstimmung zwischen der Firma der ... und der Bezeichnung des vermittelten Produkts hindeuten könnte ? organisatorisch derart eng mit der ... verbunden ist, dass ihr eine unabhängige Beratung von vorne herein unmöglich war.

Denn der Kläger hat gegen den Beklagten auch keine Zahlungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die ... oder der Kläger Aufwendungen hatten, die die ihrerseits bereits vereinnahmten Beträge übersteigen. Zum anderen ist der Beklagte durch die ihm ursprünglich möglicherweise rechtsgrundlos verschaffte Gelegenheit zum Abschluss des Versicherungsvertrages jedenfalls nicht mehr bereichert, § 818 Abs. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebieteAGBG, BGBVorschriften§ 9 I, II 2 Ziffer. 1 AGBG; §§ 683, 670, 812 BGB

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