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02.03.2011 · IWW-Abrufnummer 110750

Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 15.03.2001 – 1 L 107/97

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


1 L 107/97

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ...,
den Richter am Oberverwaltungsgericht ...,
den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtliche Richterin ... und
den ehrenamtlichen Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 17. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen positiven Bauvorbescheid. Sie möchte ein Teilstück ihres Grundstückes ... in ... mit einem Lebensmittel-Discount-Markt mit 600 qm Verkaufsfläche bebauen.

Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des am 14. Oktober 1998 (im Berufungsverfahren) in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. ... für den Bereich ...; zuvor lag das Grundstück im unbeplanten Innenbereich. Das Gelände war früher mit einer Maschinenbaufabrik bebaut. Die Gebäude sind abgerissen; zwischenzeitlich sind auf dem Gelände ein großflächiger Baumarkt ("..."), ein Selbstbedienungsrestaurant ("..."), eine sog. "..." sowie Pkw-Stellplätze errichtet worden. Eine über das Grundstück führende private Erschließungsstraße verbindet die ... Straße mit der Straße .... Im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße zur ... Straße soll eine Tankstelle entstehen. Südlich davon wurde ein Heimtextilienfachmarkt mit angegliedertem Imbiss und Bäckerei genehmigt.

Das Vorhaben der Klägerin soll auf einer Fläche von ca. 2.300 qm östlich der inneren Erschließungsstraße im Einmündungsbereich zur ... Straße verwirklicht werden.

Der Bauausschuss der Beklagten beschloss am 23. Oktober 1995 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... für den Bereich ... Straße/..., dessen Planbereich u.a. auch die hier maßgebliche Teilfläche umfasste. Der Bebauungsplan sollte eine Beschränkung der Zulässigkeit sog. zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe - wozu die Beklagte auch Lebensmittelbetriebe zählte - mit einer Betriebsgröße von weniger als 1.200 qm Geschossfläche bzw. 800 qm Verkaufsfläche bewirken. Der Bebauungsplan Nr. ... wurde - letztlich - von der Beklagten nicht beschlossen; maßgeblich wurde der Bebauungsplan Nr. ....

Der Bebauungsplan Nr. ... vom 15. Oktober 1998 setzt für das Baugrundstück ein "Sondergebiet" (SO) mit der Zweckbestimmung "Großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe" fest. Nach den textlichen Festsetzungen (Teil B der Satzung, Abschnitt I.1.1.1 und I.1.1.2) sind Einzelhandelsbetriebe mit sog. zentrenrelevanten Sortimenten "nur als branchenbezogene Randsortimente bis zu 10 % der realisierten Verkaufsfläche, jedoch max. bis zu 400 qm für Einzelhandelsverkaufsfläche" zulässig. Zu den "zentrenrelevanten" Sortimenten zählen u.a. Nahrungs- und Genussmittel. Nach Abschnitt I.1.1.3 sind auch "Einzelhandelsbetriebe zur Versorgung des Gebietes ... nur bis jeweils maximal 200 qm BGF" in dem Sondergebiet zulässig.

Bereits am 27. Oktober 1995 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für einen Lebensmittel-Discount-Markt mit 600 qm Verkaufsfläche.

Mit Bescheid vom 27. Februar 1996 stellte die Beklagte die Entscheidung über den Antrag für zwölf Monate mit der Begründung zurück, dass zu befürchten sei, dass durch die geplante Baumaßnahme die städtebauliche Zielsetzung des aufzustellenden Bebauungsplanes wesentlich erschwert werden werde.

Am 19. März 1996 legte die Klägerin Widerspruch dagegen ein. Die Beklagte ordnete am 16. April 1996 den Sofortvollzug des Bescheides vom 27. Februar 1996 an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. September 1996 wies das Innenministerium den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung hieß es, das geplante Vorhaben habe Zentrenrelevanz, weil das vorgesehene Warenangebot zu den typischen, in Zentren dargebotenen Sortimenten zähle.

Am 19. Oktober 1996 hat die Klägerin Klage erhoben.

Der Bürgermeister der Beklagten erließ am 17. Oktober 1996 im Wege einer Eilentscheidung gem. § 70 Abs. 2 GO für den Bereich des (szt.) aufzustellenden Bebauungsplanes ... eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB, die am 23. Oktober 1996 bekannt gemacht wurde. Die Bürgerschaft genehmigte diese Eilentscheidung am 28. November 1996. Nach der Begründung sollte die Veränderungssperre zur Absicherung der Planungsziele, insbesondere des am 20. Juni 1996 beschlossenen "Einzelhandelsentwicklungskonzeptes" dienen; im künftigen Bebauungsplan ... (... Straße/...) sollten "zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe" auch mit weniger als 1.200 qm Geschossfläche bzw. 800 qm Verkaufsfläche ausgeschlossen werden.

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre erfolgte keine Verlängerung, da zuvor der (neue) Bebauungsplan Nr. ... in Kraft getreten war.

Am 19. Dezember 1996 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides unter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre ab. Das geplante Vorhaben sei - so die Begründung - auch nach § 34 BauGB nicht zulässig.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin beschied die Beklagte nicht.

In der Begründung ihrer Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Veränderungssperre sei unwirksam. Sie habe wegen fehlerhafter Ausfertigung nicht in Kraft treten können. Der Erlass der Satzung sei nicht eilbedürftig im Sinne der Gemeindeordnung gewesen. Ein "Notstandsfall" liege nicht vor.

Hinsichtlich der Bescheide vom 27. Februar und 09. September 1996 (Zurückstellung) haben die Beteiligten erstinstanzlich die Hauptsache für erledigt erklärt und - zugleich - den Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 1996 in das Klageverfahren mit einbezogen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 1996 zur Erteilung eines Bauvorbescheides für einen Lebensmittel-Discount-Markt mit 600 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück ... zu verpflichten;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung des beantragten Vorbescheides verpflichtet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und die Ansicht vertreten, die Veränderungssperre sei wirksam und als Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt.

Das Verwaltungsgericht - 2. Kammer - hat die Klage durch Urteil vom 17. Juni 1997 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei sachdienlich, bei der Entscheidung über den Verpflichtungsantrag den Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 1996 auch ohne Abschluss des Vorverfahrens in das Klageverfahren mit einzubeziehen. Den Vorbescheid könne die Klägerin nicht beanspruchen. Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB sei wirksam. Der Bürgermeister könne gemäß § 70 Abs. 2 GO durch Eilentscheidung auch eine Satzung erlassen. Ob im Hinblick auf den vorzunehmenden Abwägungsvorgang bei dem Satzungserlass die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung vorlägen, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, da die Bürgerschaft die Eilentscheidung am 28. November 1996 genehmigt habe, womit sie die beschlossene Veränderungssperre auch inhaltlich billige. Die Veränderungssperre sei auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Materielle Bedenken gegen ihre Wirksamkeit bestünden nicht. Der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sei der Begründung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre zu entnehmen. Danach sei die Planung Teil eines am 20. Juni 1996 von der Bürgerschaft beschlossenen Einzelhandelsentwicklungskonzeptes. Für die Veränderungssperre sei nicht die unveränderte Fortführung von ursprünglichen Planungsabsichten Voraussetzung. Die in Gang gesetzte Planung bedürfe auch der Sicherung, denn das von der Klägerin geplante Vorhaben passe nicht in das Planungskonzept. Auch wenn mit "Zentrenrelevanz" möglicherweise keine hinreichend typisierbare Anlageart i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO beschrieben werde, könne durch differenzierte Beschreibung einzelner Branchen und Sortimente eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart und eine Abgrenzung nach Flächengröße erfolgen. Der künftige Bebauungsplan sei somit nicht von vornherein auf ein evident bauplanungsrechtlich unmögliches Ziel gerichtet, so dass von einer rechtmäßig erlassenen Veränderungssperre auszugehen sei. Ausnahmegründe im Sinne von § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht ersichtlich.

Neben dem Hauptantrag habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedenfalls unbegründet, denn die Beklagte sei nicht zur Erteilung des Bauvorbescheides verpflichtet gewesen. Für die Zeit ab Zustellung des Zurückstellungsbescheides vom 27. Februar 1996 folge dies daraus, dass die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre gegeben waren, diese aber noch nicht beschlossen war. Auch bis zur Beantragung der Zurückstellung sei die Beklagte nicht zur Vorbescheidserteilung verpflichtet gewesen. Zwar seien zwischen der Voranfrage und der Bauausschussentscheidung über die Zurückstellung vom 05. Februar 1996 mehr als drei Monate vergangen, doch sei diese Zeit sachlich begründet. Es sei nur um wenige Tage gegangen, um das Ergebnis der Bauausschusssitzung abzuwarten.

Gegen dieses - ihr am 24. Juli 1997 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 25. August 1997 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat dem Antrag mit Beschluss vom 09. Oktober 1997 entsprochen.

Die Klägerin ist der Ansicht, Anfang 1996 habe kein Grund bestanden, ihren Vorbescheidsantrag zurückzustellen; das Einzelhandelsentwicklungskonzept sei szt. noch nicht existent gewesen, so dass von der Regelvermutung von 700 qm Verkaufsfläche gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht habe abgewichen werden dürfen. Sie hält die Veränderungssperre - weiterhin - für rechtswidrig. Der Bürgermeister habe kein Ermessen ausgeübt, das Vorliegen einer "Notstandsmaßnahme" nicht geprüft und nicht überlegt, eine Sitzung der Bürgerschaft mit abgekürzter Ladungsfrist einberufen zu lassen. Mit der Ausfertigung vor Bekanntmachung sei eine unrichtige Bescheinigung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erteilt worden. Die Bürgerschaftsentscheidung habe die Eilentscheidung billigen, nicht aber rückwirkend die Ausfertigung korrigieren können. Mangels ordnungsgemäß ausgefertigter Satzung habe die Veränderungssperre gegenüber dem Bauvorhaben keine Sperrfunktion entfalten können. Im Übrigen lägen materiell rechtmäßige Planungsziele hier nicht vor. Nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sei eine Gliederung in eine "Art" oder "Unterart" der Nutzung "Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft bis 200 qm" nicht zulässig. Eine Nutzungsart "Zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe ab 200 qm Verkaufsfläche" könne planerisch nicht geschaffen werden, weil die Zentrenrelevanz von völlig unterschiedlichen Parametern beeinflusst werde. Bei Einzelhandelseinrichtungen müssten unterschiedliche Auswirkungen je nach Standort und Sortiment beachtet werden, die sich einer verallgemeinerungsfähigen Differenzierung entzögen. Lebensmittel wiesen nicht generell Zentrenrelevanz auf. Zudem sei das Gebiet an der ... Straße ein Einzelhandels-Nebenzentrum. "Zentrenrelevanz" sei mit "Innenstadtrelevanz" nicht gleichzusetzen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Problem des unzulässigen Planungsziels und der Erforderlichkeit der Veränderungssperre in Bezug auf die "Eigenschöpfung" einer bestimmten Art der Nutzung von zentrenrelevantem Einzelhandel nicht hinreichend auseinander gesetzt. Für den planerischen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben fehle eine städtebauliche Begründung.

Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB. Das danach bestehende Ermessen sei auf Null reduziert, wenn die Baugenehmigung vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre rechtswidrig versagt worden sei, dies sei im Hinblick auf die 4-monatige Bearbeitungsdauer der Fall.

In unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks befänden sich zehn Einzelhandelsbetriebe unterschiedlicher Art, zum Teil Fachmärkte, zum Teil zentrenrelevante Unternehmen im Food-Bereich und Non-Food-Bereich ("....", Weinhandel, Textilien, Baumarkt).

Nach dem Bebauungsplan Nr. ... sei das Bauvorhaben zulässig, denn es sei als "Einzelhandelsbetrieb zur Versorgung des Gebietes" gem. Ziff. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans mit weniger als 700 qm Verkaufsfläche - somit als "Nahversorger" - anzusehen. Der Einzugsbereich dürfe sich auch auf andere Baugebiete erstrecken; in der Reichweite des Standorts liege der Stadtteil ... mit z.Zt. 39.508 Einwohnern. Die planerische Flächenbegrenzung auf 200 qm Bruttogeschossfläche gelte nicht für Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienten.

Der Bebauungsplan widerspreche i. Ü. dem Prinzip der Subsidiarität, das prinzipiell für Sondergebiete gelte. Da ein - im Sondergebiet zulässiger - großflächiger Einzelhandelsbetrieb erst ab 700 qm Bruttogeschossfläche vorliege, könne ein Sondergebiet für Einzelhandelsbetriebe unterhalb dieser Schwelle nicht vorgesehen werden. Wenn eine Zentrenrelevanz (schon) ab einer Verkaufsfläche von 400 qm angenommen werde, bedürfe dies einer besonderen Begründung, die fehle. Das von der Beklagten zitierte Gutachten sei hierzu unergiebig, da es die ..., die Anbindung ... an ... und die Erweiterung des Hochschulstadtteils nicht berücksichtige. Eine Unterschreitung des Grenzwertes von 700 qm für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet sei der Satzungsbefugnis der Beklagten entzogen. Der Bebauungsplan sei im Hinblick auf die darin enthaltene Flächengrenze von 400 qm teilnichtig. Die planerische Abwägung zum Ausschluss zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Hilfsantrag hätte wegen der Überschreitung der Bearbeitungsfrist um einen vollen Monat nicht abgelehnt werden dürfen. Eine Rechtfertigung für die Fristüberschreitung sei nicht ersichtlich, denn die planungsrechtliche Frage habe in kürzester Zeit beantwortet werden können und müssen. Der Antrag hätte im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückstellung weiterbearbeitet werden müssen. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag sei zur Geltendmachung zivilrechtlicher Amtshaftungs- und Entschädigungsforderungen erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu entscheiden,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. ... Straße/... der ... den Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Ablehnung des Vorbescheidsantrages für rechtmäßig, da die Veränderungssperre formell und materiell rechtmäßig sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme davon nicht vorgelegen hätten. Das Vorhaben sei auch mangels gesicherter Erschließung nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch auf der Grundlage des nunmehr geltenden Bebauungsplanes sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, denn der geplante Markt sei für zentrenrelevantes Sortiment vorgesehen. Ein Fall von "Randsortiment" liege nicht vor, und die ansonsten bestehende Grenze einer Bruttogeschossfläche von 200 qm werde deutlich überschritten. Die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... seien städtebaulich - auf der Grundlage des "..."-Gutachtens und des Einzelhandelsentwicklungskonzeptes vom 20.06.1996 - begründet und daher nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Sondergebietes sei rechtmäßig, sortimentsbezogene Festsetzungen seien zulässig. Soweit andere Einzelhandelsbetriebe in dem Baugebiet genehmigt worden seien, werde von diesen z. T. kein zentrenrelevantes Sortiment vorgehalten, jedenfalls seien nach dem Beschluss über die Aufstellung des hier maßgeblichen Bebauungsplans keine dem Vorhaben der Klägerin vergleichbaren Betriebe genehmigt worden. Die im Stadtteil ... bereits vorhandenen Verkaufsflächen seien ausreichend.

Da das Vorhaben zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen sei, sei auch der Hilfsantrag unbegründet. Im Hinblick auf die Problematik der Erschließungssicherung habe die 3-monatige Bearbeitungszeit für den Vorbescheidsantrag - geringfügig - überschritten werden dürfen. Das Einzelhandelsentwicklungskonzept der Fa. ... habe z. Zt. der Zurückstellung des Bauvorbescheidsantrages bereits vorgelegen.

Wegen der Örtlichkeiten wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 08. November 2000 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan ... sowie die Verfahrensunterlagen zur Satzung über die Veränderungssperre vom 17.10.1996, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin kann keinen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfts mit 600 qm Verkaufsfläche auf ihrem Grundstück beanspruchen (unten 1.). Ihr Hilfsantrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Vorbescheidsantrag bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten zu entsprechen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg (unten 2.).

1)

Das Verwaltungsgericht hat die - mit dem Hauptantrag erhobene - Verpflichtungsklage als unbegründet abgewiesen; dies begegnet keinen Beanstandungen.

a)

Die Klage ist zulässig: Die - nach beiderseitiger Erledigungserklärung bzgl. der Bescheide vom 27. Februar und 09. September 1996 erfolgte - "Einbeziehung" des (urspr. nicht angefochtenen) Bescheides vom 19. Dezember 1996 in das Klageverfahren begegnet keinen Bedenken, denn die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 15. Januar 1997 fristgerecht Widerspruch eingelegt, der nicht beschieden wurde. Die dagegen gerichtete Klage ist - damit - gemäß § 75 VwGO im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zulässig.

b)

Die auf Erteilung eines positiven Vorbescheids (nach Maßgabe des Antrags vom 27.10.1995) gerichtete Klage kann auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg haben.

Die Beklagte kann nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann zur Vorbescheidserteilung verpflichtet werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im (zugelassenen) Berufungsverfahren ein dahingehender Rechtsanspruch der Klägerin besteht (Kopp/Schenke, VwGO, 1998, § 113 Rn. 218). Daran fehlt es.

Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. ... für das Gebiet "... Straße/..." am 14. Oktober 1998 ist der Antrag auf Vorbescheidserteilung nach § 72 Abs. 1 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB (nur) nach Maßgabe der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes zu beurteilen. Die früher geltenden, vom Verwaltungsgericht (richtigerweise) noch anzuwendenden Entscheidungsgrundlagen sind damit hier nicht mehr maßgeblich.

Der von der Klägerin am 27. Oktober 1995 beantragte SB-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 600 qm ist in dem Sondergebiet "Großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe" unzulässig, denn er entspricht nicht der maßgeblichen textlichen Festsetzung in Teil B, Abschnitt I.1.1.2 und I.1.1.3 des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten.

In den genannten textlichen Festsetzungen (vgl. dazu Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, Stand Nov. 2000, § 9 Rn. 5) wird die planungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit einem sog. zentrenrelevanten Sortiment restriktiver geregelt als diejenige von Einzelhandelsbetrieben ohne zentrenrelevantes Sortiment. Als "zentrenrelevant" sind in der Positivliste der textlichen Festsetzung auch "Nahrungs- und Genussmittel ..." (Abschn. I.1.1.2, Satz 2, 1. Strich) bestimmt, mithin das für den von der Klägerin geplanten Lebensmittelmarkt relevante Sortiment.

Der Lebensmittelmarkt wäre - nach den genannten textlichen Festsetzungen - nur dann zulässig, wenn er entweder "Nahrungs- und Genussmittel" als "branchenbezogenes Randsortiment" auf "bis zu 10 % der realisierten Verkaufsfläche, jedoch max. bis zu 400 qm" anbieten würde (Abschn. I.1.1.2) oder "zur Versorgung des Gebiets ... nur bis max. 200 qm BGF" (Abschn. I.1.1.3) vorgesehen wäre.

Der erstgenannte Fall liegt - eindeutig - nicht vor; der Fall nach Abschn. I.1.1.3 ebenfalls nicht.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der von der Klägerin vorgesehene Markt zur "Versorgung des Gebiets" geplant wird. Unter "Gebiet" ist hier nicht nur der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... zu verstehen, sondern der nach der Konzeption des Marktes zu erwartende Einzugsbereich. In seinem unmittelbaren Einzugsbereich befinden sich ganz überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke und nur wenige Wohngrundstücke. Der "Standortbereich" wird - in der Begründung zum Bebauungsplan (Teil 4.1.1, Ziff. 2, Abschn. III.3) - als "städtebaulich nicht-integriert" bezeichnet mit "gesamtstädtischem oder regionalem Einzugsbereich"; dies erscheint angesichts der städtischen Struktur ... plausibel. Die geplante Verkaufsfläche überschreitet den Flächenbedarf eines Marktes zur Versorgung (nur) des Nachbereichs. Dies und - vor allem - der Standort des Marktes sprechen dafür, dass der geplante SB-Markt einen beachtlichen Anteil an Kunden aus anderen Stadtteilen, auch solchen, die die benachbarten "Non-Food"-Märkte innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ... besuchen, ansprechen will. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist damit die Zulässigkeit des Lebensmittelmarktes nicht gegeben; erweiternden Auslegungsspielraum bieten die textlichen Festsetzungen insoweit - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht.

Unabhängig davon scheitert die Zulässigkeit des Marktes mit 600 qm Verkaufsfläche an der in Ziffer I.1.1.3 genannten Flächengrenze ("200 qm BGF"). Diese Flächengrenze gilt auch für den von der Klägerin geplanten Markt, wie sich aus dem Wortlaut der Ziffer I.1.1.3 ("... bis jeweils max. 200 qm ...") ergibt. Auch nach dem erkennbaren städtebaulichen Sinn der Bestimmung ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Flächengrenze nur auf "sonstige Einzelhandelsbetriebe in räumlicher ... Verbindung mit Herstellungs-, Wartungs- oder Reparaturbetrieben" bezogen sein soll. Die Beklagte hat dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung erläutert, dass ihr ortsplanerisches Konzept darauf abzielte, die Zulässigkeit (auch) von größeren Einzelhandelsbetrieben außerhalb der dafür ausgewiesenen Zentren zu beschränken.

Der Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten ist wirksam.

Bedenken gegen seine formelle Wirksamkeit hat die Klägerin nicht erhoben; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat die für das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans maßgeblichen Vorschriften der §§ 2 bis 4 BauGB beachtet. Der Bebauungsplan ist im Anschluss an den Satzungsbeschluss der Bürgerschaft ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden.

Der Bebauungsplan Nr. ... ist auch materiell wirksam.

Nach der städtebaulichen Ausgangssituation (vgl. Teil 3 der Begründung zum Bebauungsplan) bestehen gegen die Ausweisung eines "Sondergebiets" für Einzelhandelsbetriebe keine Bedenken (§§ 2 Abs. 5 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10, Abs. 9, § 11 BauNVO).

Soweit die Klägerin meint, die Gebietsart "Sondergebiet" sei hier gegenüber den Gebietsarten nach §§ 2 ff. BauNVO "subsidiär", ist dem nicht zu folgen. Die Anforderung in § 11 Abs. 1 BauNVO, derzufolge sich "sonstige Sondergebiete" von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden müssen, ist vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht geltend gemacht, dass die von der Klägerin angesprochene Gebietsart "Gewerbegebiet" ihrerseits auf planungsrechtliche Bedenken gestoßen wäre, wenn - wie beabsichtigt - großflächige Einzelhandelsbetriebe (mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten) hätten zugelassen werden sollen. Gegenüber Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) sind im Bereich des vorliegenden Sondergebiets nur bestimmte "großflächige Einzelhandelsbetriebe" und nur für eng begrenzte Fälle "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig; damit unterscheidet sich das Sondergebiet wesentlich von den in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 1998, § 11 Rn. 1, 4; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 24.08.2000, 1 C 11457/99, UPR 2001, 110).

Die Beklagte war auch berechtigt, bei der (textlichen) Regelung der Art der baulichen Nutzung für Einzelhandelsbetriebe mit bzw. ohne zentrenrelevantes Sortiment differenzierte Regelungen zu treffen.

Die satzungsrechtliche Regelung ist hinreichend bestimmt getroffen worden (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 01.10.1996, 10a D 102/96.NE, BauR 1997, 436). Was zentrenrelevantes Sortiment ist bzw. nicht ist, ist der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans (Abschn. I.1.1.1 und I.1.1.2) eindeutig zu entnehmen.

Die Beklagte durfte nach § 1 Abs. 9 BauNVO derart differenzierte Regelungen treffen. Nach dieser Vorschrift ist es - anders als im Fall des § 1 Abs. 5 BauNVO, wonach bestimmte Arten von Nutzungen insgesamt nicht zugelassen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 100) - zulässig, bestimmte "Unterarten" von Nutzungen in einem Baugebiet nach dem Kriterium der Zentrenrelevanz der (jeweiligen) Nutzungen auszuschließen (ebenda, § 1 Rn. 126 mit Hinw. auf BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 77.84, BVerwGE 77, 317 = BRS 47 Nr. 58; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.1989, 4 NB 26.89, BRS 49 Nr. 75; OVG Münster, Urt. v. 10.11.1988, 11a NE 4/87, NVwZ 1989, 679 und Urt. v. 22.06.1998, NVwZ 1999, 79; Urt. des Senats vom 29.06.1994, 1 L 28/93, SchlHA 1995, 240, vom 07.05.1998, 1 L 66/96, NordÖR 1999, 362 und vom 14.09.2000, 1 K 13/99, UA S. 7 f.). Diese Möglichkeit besteht gleichermaßen für Sondergebiete wie für Baugebiete nach §§ 7, 8 BauNVO. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben kann somit nach § 1 Abs. 9 BauNVO hinsichtlich bestimmter - typisierend erfasster - Branchen "verfeinernd" differenziert geregelt werden, soweit die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.

Die planerische Festsetzung muss durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein, wozu auch der - hier angeführte - Gesichtspunkt der Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente gehören kann (vgl. Urt. des Senats v. 07.05.1998, 1 L 66/96, a.a.O., Ls. 1; BVerwG, Beschl. v. 27.07.1998, 4 NB 31.98, NVwZ-RR 1999, 9 = UPR 1998, 459; OVG Münster, Urt. v. 10.11.1988, 11a NE 4/87, NVwZ 1989, 679; OVG Koblenz, Urt. v. 24.08.2000, a.a.O. [Ls. 3]). Die für eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zu fordernden städtebaulichen Gründe müssen nicht etwa von größerem oder zusätzlichen Gewicht sein, als es bei einem Ausschluss bestimmter "Arten von Nutzungen" im Fall des § 1 Abs. 5 BauNVO der Fall ist, denn eine Planung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist eine gegenüber derjenigen nach § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und die betroffenen Eigentümer geringer belastende Alternative. Es genügt somit, wenn die planende Gemeinde spezielle städtebauliche Gründe für eine (gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO) feinere Ausdifferenzierung der zulässigen baulichen Nutzungen anführen kann. Ein Bebauungsplan darf in diesem Rahmen "Unterarten" von bestimmten Nutzungen definieren, um die Vielfalt der Nutzungsarten in einem Plangebiet zu verringern. Eine - im vorliegenden Fall nicht einschlägige - Begrenzung besteht nur insoweit, als die Gemeinde die planerischen Festsetzungen zur (Unter-)Nutzungsart hinreichend abstrakt treffen muss; eine detaillierte, letztlich einer Einzelplanung gleichkommende Aufzählung wäre unzulässig (Urt. des Senats v. 29.04.1993, 1 L 304/91, Juris).

Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe bestehen gegen die (textlichen) Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten keine Bedenken. Insbesondere beruht die Bildung der (Unter-)Kategorien - Einzelhandelsbetriebe mit bzw. ohne zentrenrelevantem Sortiment - auf sachgerecht typisierenden Überlegungen. Im Grundansatz ist es zulässig, die Bildung von (Unter-)Kategorien im Bereich des Einzelhandels an Warengruppen (Sortimenten) zu orientieren (BVerwG, Urt. v. 27.07.1998, a.a.O.). Dem - in die Satzungsberatungen eingeflossenen - Bericht des Stadtplanungsamtes vom 12.12.1996 (Abschn. II. 1) ist dazu zu entnehmen, dass bei der Unterscheidung der zentrenrelevanten von den nicht zentrenrelevanten Sortimenten von den "Eigenschaften" Nachfragehäufigkeit, Attraktivität, Agglomerationsbedarf, Qualität und Spezialisierungsgrad - für Zentrenrelevanz - und Aperiodizität der Nachfrage, hoher Verkaufsflächenbedarf bzw. Handhabbarkeit für die Kunden - für Nicht-Zentrenrelevanz - ausgegangen wurde. Soweit sich die Planungsüberlegungen insoweit auch an dem im ... Zentrum vorhandenen Einzelhandelssortimenten orientieren, ist die damit verbundene "Bestandssicherung" der Angebotsstruktur in der Innenstadt und weiteren (Neben-)Zentren im Stadtgebiet planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte verfolgt insoweit rechtlich zulässige städtebauliche Anliegen.

Soweit die Beklagte im vorliegenden Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem "Randsortiment" zulässt, jedoch nur bis zu einer Fläche von 10 % der Verkaufsfläche bzw. max. 400 qm Verkaufsfläche (Abschn. I.1.1.2), dient diese Regelung dazu, ein "überproportionales Randsortiment" in Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment (Abschn. 5.1 der Begründung zum Bebauungsplan) zu verhindern, so dass das der Bauleitplanung zugrunde liegende Ziel des Einzelhandelsentwicklungskonzepts der Beklagten nicht unterlaufen wird. Der Begriff "Randsortiment" ist hinreichend konkretisierbar, so dass auch insoweit keine Bedenken gegen die Bauleitplanung bestehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.01.2000, 7 B 2023/99, BauR 2000, 1021). Das Vorhaben der Klägerin ist von dieser - rechtlich unbedenklichen - Einschränkung i. Ü. nicht betroffen, da das zentrenrelevante Angebot in ihrem Bauvorhaben kein "Randsortiment" sein soll.

Die besonderen Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zur Versorgung des Gebiets (Abschn. I.1.1.3) dienen - ebenfalls - der Absicherung der planerischen Grundkonzeption der Beklagten. Erfasst werden hier - im Wesentlichen - nur Einzelhandelsbetriebe, die zwar hinsichtlich ihres Sortiments, keinesfalls aber hinsichtlich ihrer Größe Zentrenrelevanz erreichen. Die Zulassung derartiger Einzelhandelsbetriebe entspricht dem Gebot, keine unverhältnismäßigen Nutzungsbeschränkungen im Bebauungsplan zu bestimmen; bei der Festlegung der Flächengrenze (200 qm) hat die Beklagte ihr planerisches Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.

Die - von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung aufgeworfene - Frage, ob Einzelhandelsbetriebe mit "nur 200 qm oder 400 qm BGF in der Praxis" marktüblichen Gegebenheiten, insbesondere den standardisierten SB-Marktflächen von Lebensmittelketten entsprechen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Beantwortung. Die Rechtmäßigkeit der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten wird dadurch nicht beeinflusst. Was die (angesprochene) 400-qm-Flächengrenze betrifft, wird diese in Ziff. I.1.1.2 nur als Obergrenze für sog. Randsortiment mit Zentrenrelevanz angeführt, hat also mit der Größe "marktüblicher" Lebensmittelmärkte nichts zu tun. Die für Einzelhandelsbetriebe zur Gebietsversorgung in Ziff. I.1.1.3 angesetzte Flächengrenze von 200 qm mag niedrig angesetzt sein. Dies ist aber getragen von dem - rechtlich nicht zu beanstandenden - städtebaulichen Ziel, größere Betriebe im Zentrum bzw. in Stadtteilzentren zuzulassen. Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung daran erinnert, dass es im hier betroffenen Stadtteil ... bereits mehrere Lebensmittel-Einzelhandelszentren gebe (vgl. auch ihren Schriftsatz vom 25.07.2000, S. 7).

Die in Teil B, Abschn. I.1.1.1 - 1.1.3 des Bebauungsplans ... getroffenen planerischen Festsetzungen sind auch im Übrigen städtebaulich gerechtfertigt.

Gegen die Zuordnung des Nahrungs- und Genussmittelsortiments zu den zentrenrelevanten Sortimenten hat die Klägerin keine durchgreifenden Einwände vorgetragen; solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Zu berücksichtigen ist dazu zunächst, dass für Nahrungs- und Genussmittel Einkaufseinrichtungen zwischen 200 und 1.200 qm BGF "in den Zentren und teilintegrierten Bereichen angesiedelt werden" können (Abschn. 4.1.2, S. 7 der Begründung des Bebauungsplans). Soweit - darüber hinaus - künftig großflächige Einzelhandelsbetriebe mit diesem Sortiment wegen dessen Zentrenrelevanz nicht mehr zulässig sind, ist dies durch das - im "Einzelhandelskonzept" der Beklagten im Einzelnen begründete - Ziel gedeckt, die Attraktivität der Innenstadt (auch) planungsrechtlich zu erhalten. Rechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben.

Die Beklagte war nicht verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über die Einschränkungen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten die Größe der vorhandenen Verkaufsflächen im Stadtteil ..., die Verkehrsströme nach Fertigstellung der ... bzw. der Anbindung ... sowie die Folgen der Entwicklung des Hochschulstadtteils zu berücksichtigen. Es mag dahinstehen, ob die genannten Umstände z. Zt. des Beschlusses über die Bebauungsplansatzung - ausnahmslos - schon feststellbar oder absehbar waren. Alle diese Umstände sind für die planerische Entscheidung, die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Sortiment ab einer bestimmten Größenordnung außerhalb der planerisch zu sichernden Zentren - wie geschehen - grundsätzlich nicht mehr zuzulassen, nicht relevant.

Im Ergebnis sind - somit - gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken zu erheben; die Klägerin kann auf dessen Grundlage den begehrten Vorbescheid nicht beanspruchen.

2)

Die Hilfsanträge sind unbegründet.

a)

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren einen neu gefassten Hilfsantrag gestellt hat, trägt sie damit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten am 14. Oktober 1998 Rechnung; ein (sonstiger) inhaltlicher Unterschied zu dem erstinstanzlichen Hilfsantrag besteht nicht.

Der Hilfsantrag steht zum Hauptantrag nicht notwendig in einem "Eventualverhältnis", denn die begehrte Feststellung käme auch in Betracht, wenn die Klägerin mit ihrem Hauptantrag Erfolg hätte; sie könnte dann einen Verzögerungsschaden für die Zeit beanspruchen, die zwischen dem zeitgerecht erteilten Vorbescheid und dem zusprechenden Verpflichtungsurteil liegt.

Unabhängig davon ist der Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse. Nachdem sie im Klageverfahren (zunächst) infolge der Veränderungssperre und (sodann) im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten keine Klärung ihres Vorbescheidsanspruchs - für die davor liegende Zeit - hat erlangen können, könnte sie nunmehr, wenn ein solcher Anspruch festzustellen wäre, von der Beklagten Schadensersatz wegen eines amtspflichtwidrig verweigerten Vorbescheides beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1993, III ZR 54/92, NVwZ 1994, 405; Schlick/Rinne, NVwZ 1997, 1065/1070). Die Geltendmachung eines solchen Anspruches kann nicht als offensichtlich aussichtslos angesehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 137). Der - von der Beklagten eingewandte - Gesichtspunkt, dass das Bauvorhaben der Klägerin erst aufgrund einer Baugenehmigung und nicht schon aufgrund eines (positiven) Bauvorbescheides zugelassen worden wäre, ist insoweit unergiebig. Eine Baugenehmigung hätte die Klägerin aufgrund eines unanfechtbaren Vorbescheides beanspruchen können, selbst wenn (erst) im Baugenehmigungsverfahren ein geänderter Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre erlassen worden wäre (vgl. Möller/Suttkus, LBO, 2000, zu § 72, S. 149).

b)

Der (hilfsweise) Feststellungsantrag wäre begründet, wenn die Beklagte bis zum Ablauf einer "normalen" Bearbeitungsfrist - nach Eingang des Vorbescheidsantrages vom 27. Oktober 1995 - verpflichtet gewesen wäre, einen positiven Vorbescheid zu erteilen. Dies ist - letztlich - nicht der Fall.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den beantragten Vorbescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen, lässt sich weder aus den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (§§ 74 ff., 82 LVwG) noch aus den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts herleiten.

Das (allgemeine) verwaltungsverfahrensrechtliche Gebot, Verwaltungsverfahren "zügig" durchzuführen (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG; eine entsprechende Änderung des § 75 LVwG ist vorgesehen), hat für das Vorbescheids- und das Bauantragsverfahren in den §§ 70 Abs. 1, 73 Abs. 1 LBO eine spezielle Ausprägung erfahren, die auf eine Verfahrensbeschleunigung abzielt (vgl. Möller/Suttkus, LBO, Kurzkommentar, 2000, zu § 73, S. 151). Eine Pflicht zur Erteilung des Vorbescheids bestand für die Beklagte, sobald sie - nach beschleunigter Prüfung - die bauaufsichtliche Prüfung des Vorbescheidsantrages abschließen konnte. Dies ist im Allgemeinen nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Drei-Monats-Frist anzunehmen, es sei denn, aus besonderen sachlichen Gründen besteht ausnahmsweise ein längerer Zeitbedarf.

Im vorliegenden Fall ist den Verwaltungsvorgängen der Beklagten zu entnehmen, dass die Bauvoranfrage der Klägerin vom 27.10.1995 nach ihrem Eingang am 07.11.1995 einer Vorprüfung durch das Bauordnungsamt unterzogen wurde, die sowohl hinsichtlich der Baugebietsprüfung (gem. § 34 BauGB) als auch im Hinblick auf die gesicherte Erschließung positiv endete. Am 19.01.1996 ist - sodann - eine Vorlage für den Bauausschuss gefertigt worden, in der gem. § 15 BauGB die Zurückstellung der Voranfrage zur Beschlussfassung vorgeschlagen wurde. Der Beschluss des Bauausschusses erfolgte am 05.02.1996.

Unter Zugrundelegung einer Drei-Monats-Frist wäre der Klägerin - dem Ergebnis der behördlichen Vorprüfung entsprechend - bis spätestens Ende Januar 1996 ein (positiver) Bauvorbescheid zu erteilen gewesen. Demgegenüber ist - vorliegend - zu berücksichtigen, dass die Beklagte - zum einen - wenige Tage vor Eingang der Bauvoranfrage der Klägerin, am 23.10.1995, die Aufstellung des Bebauungsplanes ... (... Straße/...; der Bebauungsplan ... war Vorgänger zum jetzt vorliegenden Bebauungsplan ...) beschlossen hatte und - zum anderen - im Vorbescheidsverfahren zugleich als untere Bauaufsichtsbehörde und als Trägerin der gemeindlichen Planungshoheit beteiligt war. In der zuletzt genannten Funktion war sie berechtigt, (auch) den Vorbescheidsantrag der Klägerin zum Anlass zu nehmen, ihre Planung nochmals zu überprüfen und ggf. über planungssichernde Maßnahmen nach §§ 14, 15 BauGB zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1992, III ZR 191/90, NVwZ 1993, 299/300; BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989, 4 B 236.89, NVwZ 1989, 661/662 und Beschl. v. 02.10.1998, 4 B 72.98, NVwZ 1999, 523). Die für diese, den Bereich der Planungshoheit betreffende Prüfung benötigte Zeit wirkt sich - geringfügig - verlängernd auf die ansonsten anzusetzende Bearbeitungszeit für einen Vorbescheidsantrag aus (vgl. dazu VGH München, Urt. v. 19.03.1993, 26 B 91.664, Juris).

Im vorliegenden Fall ergeben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, dass die Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbeamten, die Voranfrage gem. § 15 BauGB zurückzustellen, intern bereits am 18.01.1996 - also innerhalb der sog. Drei-Monats-Frist - getroffen worden war; der weitere Zeitbedarf entfiel - danach - auf den Sitzungstermin des Bauausschusses (05.02.1996) und die Fertigung und Absendung des Bescheides vom 27.02.1996.

Die Beklagte kann für diesen Zeitraum einen "zureichenden Grund" dafür in Anspruch nehmen, dass sie über die Voranfrage vor Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides nicht (mehr) positiv beschieden hat. Sie hatte - worauf sie im Schriftsatz vom 24.09.1999 (S. 3) zu Recht hingewiesen hat - auch die Sicherung einer ausreichenden Erschließung zu prüfen, wozu auch die Verkehrsanbindung gehörte. Dazu ist im Ortstermin vom 08.11.2000 ausgeführt worden, dass die Ampelanlage an der Ecke .../... Straße zur Zeit des Vorbescheidsantrags noch nicht vorhanden war, wohl aber eine Linksabbiegespur. Der Umstand, dass die Beklagte die ausreichende Erschließung jetzt als gegeben ansieht, ist für die Ende 1995/Anfang 1996 vorzunehmende Prüfung des Vorbescheidsantrags unerheblich. Einen positiven Bauvorbescheid konnte die Klägerin unter den seinerzeit obwaltenden Umständen nicht beanspruchen.

Für den (kurzen) Zeitraum zwischen dem Widerspruch der Klägerin vom 19.03.1996 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 27.02.1996 und der am 16.04.1996 angeordneten sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides (gegen die die Klägerin nicht vorgegangen ist) ergibt sich nichts anderes. Allein daraus, dass die Beklagte den Sofortvollzug nicht frühzeitiger angeordnet hat, ist nicht abzuleiten, dass die Beklagte in dem genannten Zwischenzeitraum verpflichtet gewesen wäre, über den Vorbescheid in der Sache - positiv - zu entscheiden.

Die Zurückstellung der Voranfrage war i. Ü. rechtmäßig. Die Voraussetzungen gemäß § 15 BauGB waren gegeben. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. ...) war zuvor von der Beklagten beschlossen worden, so dass eine sicherungsbedürftige Planung vorlag. In dem genannten Plan waren bereits Einschränkungen für zentrenrelevante Einzelhandelssortimente vorgesehen; dementsprechend war die Zurückstellung zur Sicherung der Planung erforderlich, weil zu befürchten war, dass die Zulassung des Vorhabens (bzw. der Vorbescheid) die Durchführung der Planung wesentlich erschweren würde. Eines besonderen "Antrages" für die Zurückstellung bedurfte es im Falle der Beklagten nicht, da sie selbst Baugenehmigungsbehörde ist (Bielenberg/Stock in Ernst/Zinkahn, a.a.O., § 15 BauGB Rn. 36).

Die Beklagte war auch nach Ablauf des Zeitraums der Zurückstellung der Voranfrage (01.03.1997) nicht verpflichtet, darüber (positiv) zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt war die Veränderungssperre - am 24.10.1996 - bereits in Kraft getreten (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB).

Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Veränderungssperre weder formell noch materiell rechtswidrig.

In formeller Hinsicht ist die Satzung über die Veränderungssperre durch Eilentscheidung des Bürgermeisters der Beklagten vom 17.10.1996 gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 GO wirksam erlassen worden. Das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters erfasst auch den Erlass von Satzungen (a. A. [ohne Begründung] Böttcher, Kommunalrecht, 1999, Rn. 1074). Die (kommunalrechtlich erforderliche) unverzügliche Genehmigung der Satzung ist durch die Bürgerschaft am 28.11.1996 erteilt worden. Damit erübrigt sich - zugleich - die Prüfung der Frage, ob eine "dringliche" Maßnahme vorlag. Die Genehmigung der Bürgerschaft bedurfte nicht (erneut) der Satzungsform. Es war auch nicht erforderlich, die Satzung nach der Genehmigung erneut auszufertigen und bekanntzumachen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.04.1996, 10 A 620/91, NVwZ 1997, 598/599; Urt. v. 31.05.1988, 2 A 1739/86, DVBl. 1989, 166 f.; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 09.04.1986, 10 C 14/85, DÖV 1987, 452). Die vom Bürgermeister erlassene (Eil-)Satzung war mit ihrer Bekanntmachung wirksam; eine "schwebende" Unwirksamkeit bis zur Genehmigung durch die Bürgerschaft liegt nicht vor und ist - insbesondere - § 70 Abs. 2 GO nicht zu entnehmen.

Die Veränderungssperre war auch materiell rechtmäßig. Die mit dem aufgestellten Bebauungsplan verfolgten Planungsziele sind - wie oben (1.) ausgeführt - nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre muss der Bebauungsplan i. Ü. noch nicht abschließend über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluss geben. Es genügt, wenn - wie hier - Planungsziele (zentrenrelevante Einzelhandelsentwicklung) feststehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.1991, 4 B 135.91, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17).

Nach alledem erweist sich der Feststellungsantrag als unbegründet.

3)

Die Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Verkündet am: 15. März 2001

RechtsgebieteBauGB, GO, BauNVO, LBOVorschriften§ 14 BauGB § 70 Abs. 2 S. 1 GO § 1 Abs. 9 BauNVO § 72 Abs. 1 LBO § 78 Abs. 1 S. 1 LBO § 29 Abs. 1 BauGB § 30 Abs. 1 BauGB § 2 Abs. 5 Nr. 1 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO § 15 BauGB

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